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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 67 Beigetreten: 18.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16075 ![]() |
ich möchte mir für mein Auto (das bereits eine serienmäßige AHK hat) eine Anhänger kaufen. Welchen darf ich anhängen? Es gibt 500 kg 600kg 750 kg usw. Anhänger. Oder ist nur die tatsächliche Beladung maßgeblich? Wo muss ich nachsehen, in der Betriebserlaubnis für die AHK oder im Kfz-Schein? Auf was kommt es an? Sepp |
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Gast_charly68_* |
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#2
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Um welches Auto (Hersteller, Typ) handelt es sich?
LG |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Im Fahrzeugschein steht die zulässige Anhängelast. Diese beschreibt das tatsächliche Anhängergewicht, welches maximal angehängt werden darf. Kaufst Du Dir zB einen ungebremsten 750kg-Anhänger, darfst Du diesen auch anhängen. Wie weit Du diesen jedoch beladen darfst, hängt dann vom zulässigen Zugvermögehn des Autos ab.
Die Leergewichte variieren bei 600er und 750er Hängern nicht übermäßig. Die Größeren sind dann jedoch etwas flexibler, weil Du mit einem entsprechenden Zugfahrzeug eben auch mal etwas mehr laden darfst. Ein Aspekt ist auch die Größe des Hängers. die 600er sind oft etwas kleiner als die 750er. Da musst Du schauen, ob Dich die Ladefläche oder der benötigte Stellplatz wichtiger ist. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 67 Beigetreten: 18.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16075 ![]() |
Danke JTH für die schnelle Antwort. Ich kann mir also einen beliebigen Pkw-Anhänger aussuchen.
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Gast_charly68_* |
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#5
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#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 26.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45008 ![]() |
@Vorredner:
Im Fahrzeugschein steht die zulässige Anhängelast. Die technischen Daten des Anhängers weisen allerdings das zulässige Gesamtgewicht aus. Natürlich darfst Du einen Anhänger mit 2000kg zulässigem Gesamtgewicht an ein Fahrzeug mit 1500 kg Anhängelast ankoppeln. Du darfst den Hänger dann aber halt nur bis 1500kg beladen. Wenn Du Besitzer von Führerschein Klasse B bist, dann darf allerdings das zul. Gg. nicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges überschreiten. Alles eindeutig, aber doch ziemlich verwirrend. Gruß, Jens |
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Gast_charly68_* |
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#7
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30748 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
@charly68:
Die Aussage von @Jevil ist korrekt. Die Angaben in den Fahrzeugpapieren beziehen sich ausschließlich auf das tatsächliche Gewicht des Anhängers. -------------------- |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Welchen Sinn sollte denn eine andere Regelung haben? Welche zGM der Hänger jetzt hat, ist für den praktischen Fahrbetrieb ja völlig egal.
-------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
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#10
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 26.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45008 ![]() |
Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Hat wahrscheinlich was mit den Abmaßen des Hängers zu tun. Bei uns fährt ein PKW-Anhänger 'rum, welcher vorne eine drehbare und hinten zwei Achsen bei einer länge von sicherlich 12m besitzt. Ich denke diese Regelung soll verhindern, dass ungeübte Personen schwer fahrbare Anhänger herumkutschieren, welche sich am ehesten durch ihr hohes zulässiges Gg. charakterisieren lassen.
Die Frage, welche ich zu dem Thema noch habe und welche mir weder das örtliche Strassenverkehrsamt noch die Polizei beantworten konnte ist allerdings ähnlich: Ich bin Führerscheininhaber der Klasse B und darf somit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis maximal zur Leermasse des Zugfahrzeuges ziehen. Ich fahre einen Nissan X-Trail welcher laut Schein/Zulassungsbescheinigung 2000kg schleppen kann (nur theoretisch, das macht die Kupplung sicher nicht lange mit). Das angegebene Leergewicht des Fahrzeuges beträgt unter G: 1490kg allerdings mit der Ergänzung "Zu G: bis 1690". Aber was zählt hier jetzt? Bin ich mit einem 1500kg-Hänger noch im legalen Bereich - oder etwa doch nicht mehr? Gruß, Jens |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Das mit dem Leergewicht von - bis hatten wir irgendwo schon mal. Ich finde das Thema jetzt gerade nicht wieder, aber so weit ich mich erinnere, gab es da keine abschließende Antwort.
Für den X-Trail habe ich jetzt aber ein zGg von 2060 kg ergoogelt. Mit Klasse B und einem 1500 kg - Anhänger darfst Du das Gespann nicht fahren. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30748 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das angegebene Leergewicht des Fahrzeuges beträgt unter G: 1490kg allerdings mit der Ergänzung "Zu G: bis 1690". Aber was zählt hier jetzt? Diese Frage wurde in einem etwas anderen Zusammenhang bereits hier gestellt, allerdings konnte sie bereits damals nicht wirklich befriedigend beantwortet werden. Zu deiner konkreten Situation: Beim X-Trail ist das zulässige Gesamtgewicht laut aktueller Broschüre (PDF, 787KB) bei jedem Modell größer als 2000kg, so daß das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns in jedem Fall größer wäre als 3500kg. Du darfst das Gespann also mit Klasse B nicht führen. -------------------- |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Natürlich darfst Du einen Anhänger mit 2000kg zulässigem Gesamtgewicht an ein Fahrzeug mit 1500 kg Anhängelast ankoppeln. Du darfst den Hänger dann aber halt nur bis 1500kg beladen. Das wäre mir neu. Ich dachte immer die Angaben im KFZ-Schein sind bindend. LG Und wo ist das Problem? Das Auto darf maximal x kg ziehen. Der Hänger an sich darf höchstens y kg wiegen. Wird der Hänger nun an besagtem Auto gezogen, so darf dessen zgG eben nicht ausgereizt werden, sondern er darf nur x kg wiegen. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Das Problem scheint das Gerücht zu sein, daß bei einem Gespann das zGg (richtig ist da: das tatsächliche Gewicht - genau genommen sogar nur die Summe der Radlasten) des Anhängers die zusässige Anhängelast des Zugwagens nicht überschreiten darf.
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Dieses Grücht ist nicht auszurotten...
![]() -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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#16
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 26.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45008 ![]() |
Das mit dem Leergewicht von - bis hatten wir irgendwo schon mal. Ich finde das Thema jetzt gerade nicht wieder, aber so weit ich mich erinnere, gab es da keine abschließende Antwort. Für den X-Trail habe ich jetzt aber ein zGg von 2060 kg ergoogelt. Mit Klasse B und einem 1500 kg - Anhänger darfst Du das Gespann nicht fahren. Ähm, sorry. Das zGg meines Fahrzeuges liegt bei exakt 2.000kg. Ergo hätte das Gespann dann genau 3.500kg. Und damit wäre die Frage wieder offen. Gruß, Jens |
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Gast_charly68_* |
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#17
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ich persönlich habe so meine Bedenken.
Die Polizisten wissen ja auch, welcher Anhänger so ungefähr von welchem Auto gezogen werden kann bzw. darf. Ich kann mir vorstellen, daß derjenige mit einem Hänger mit einer höheren zGM als das Zugfahrzeug erlaubt u. U. eher mit einer Gewichtskontrolle rechnen muß als derjenige, dessen Angaben vom Hänger mit denen vom Zugfahrzeug übereinstimmen. LG |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Die Frage dürfte sich aber mit Blick auf die Ladung erledigt haben. Wenn jemand einen 2 Tonnen Tandemachser an einen Kleinwagen hängt und den randvoll läd mit Styroporplatten, dann ist der Fall ja klar: Der musste den großen Hänger nehmen des Platzes wegen.
Vollbeladen ist ja nicht immer mit schwer gleichzusetzen. -------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Ähm, sorry. Das zGg meines Fahrzeuges liegt bei exakt 2.000kg. Ergo hätte das Gespann dann genau 3.500kg. Und damit wäre die Frage wieder offen. Nö. Guggscht Du hier:Zitat Klasse B: (Hervorhebung von mir.) Du bist auf das Kilo genau im Limit. Dann darfst Du fahren.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt) -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 67 Beigetreten: 18.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16075 ![]() |
Leider kann ich nicht allen Gedanken der Fachleute hier folgen. Hier also konkret ein Auszug aus dem Kfz-Schein verbunden mit der Frage, welcher Pkw-Anhänger hier empfehlenswert sein könnte:
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
"Fachleute" sind hier sicher einige. Ich bin nur normaler Laie, aber versuche erstmal, die Angaben zusammenzutragen:
G (Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leergewicht)) 1395 - 1585, F1 (technisch zulässige Gesamtmasse in kg) und F2 (Im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse in kg) sind gleichermaßen 1915. O1 (Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg) 1300, O2 (Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg) 650. Jetzt haben wir noch die 22 (Bemerkungen und Ausnahmen): "Zul. ges-Gew. des Zuges max. 2950 kg". Jetzt versuche ich mal, die Zahlen ein wenig zu sortieren: Fangen wir mal an mit der Bemerkung unter Ziffer 22: 2950 - 1915 = 1035. Hier geht es um das "zulässige Gesamt-Gewicht". Ergo ist jeder Anhänger, dessen Zul. ges-Gew. über 1035 kg liegt, an diesem Auto nicht zulässig, auch wenn O1 von 1300 kg spricht. Frag mich bitte nicht, warum das so ist. ![]() Nun ein Schlenker zum Fahrerlaubnisrecht: Alle jetzt noch legalen Anhänger lassen sich auch mit Klasse B legal führen, weil sie mit max. 1035 kg zGg unter dem Leergewicht des Zugwagens (das im Minimum bei 1395 kg liegt) bleiben und weil das "Zul. ges-Gew. des Zuges max. 2950 kg" beträgt und somit unter 3501 kg bleibt. Jetzt kommen wir konkret auf Deine Frage zurück: "O2 (Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg) 650" betrifft die tatsächliche Anhängelast. Das ist konkret die Summe der Radlasten. Wenn Du beispielsweise einen Anhänger so beladen kannst, dass auf jedem Rad 325 kg liegen und 50 kg auf der Deichsel (die sog. Stützlast - 50 kg sind aus meiner Erfahrung immer erlaubt, oft auch mehr), hast Du zugwagenseitig alles richtig gemacht. Jetzt hast Du aber den Anhänger schon mit 2 x 325 + 1 x 50 kg = 700 kg beladen - völlig legal, wenn der denn auch eine entsprechende zulässige Gesamtmasse hat. Darum als Fazit: Ich empfehle die 750 kg-Variante. Die ist zudem im Baumarkt öfters mal günstig in den Angeboten der Woche zu bekommen. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 348 Beigetreten: 06.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39311 ![]() |
Jetzt versuche ich mal, die Zahlen ein wenig zu sortieren: Fangen wir mal an mit der Bemerkung unter Ziffer 22: 2950 - 1915 = 1035. Hier geht es um das "zulässige Gesamt-Gewicht". Ergo ist jeder Anhänger, dessen Zul. ges-Gew. über 1035 kg liegt, an diesem Auto nicht zulässig, auch wenn O1 von 1300 kg spricht. Frag mich bitte nicht, warum das so ist. ![]() Man möge mich berichtigen, aber IMHO bedeutet der Eintrag unter 22 nicht, daß die Summe der zGM beider Einzelfahrzeuge addiert die 2950kg nicht übersteigen dürfen, sondern daß ein tatsächliches Gewicht des Zuges von 2950kg zulässig ist. Dieser Wert hat schließlich einen Grund - vermutlich die Bremsleistung des Kfz. Da würde es wenig Sinn machen, wenn ein Gespann in Summe 2950kg zGM wie auch tatsächliche GM haben darf, eine zGM von 3200kg und eine tatsächliche GM von 2100kg aber nicht. |
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Beitrag
#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Das ist so meine Interpretation. Ich bin ja selbst etwas erstaunt über den Eintrag "Zul.Ges-Gew.".
![]() Deine Begründung kann ich völlig nachvollziehen. Aber dann hätte ich irgendwas wie "tatsächl.Ges-Gew." erwartet. ![]() Für den Rest der Betrachtungen spielt es glücklicherweise keine Rolle. ![]() -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 348 Beigetreten: 06.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39311 ![]() |
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Beitrag
#25
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 26.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45008 ![]() |
Sonst hätte es sicher "zulässiges zulässiges Gesamtgewicht" geheissen
![]() Beider empfohlenen 750kg-Baumarkt-Variante solltest Du allerdings beachten, dass Du nur bis 650kg beladen darfst. Einen GEBREMSTEN 750kg-Baumarkt-Hänger habe ich bisher noch nicht gesehen. Desweiteren spielt Deine Füherescheinklasse eine nicht unwichtige Rolle. Das wären jetzt die Punkte, welche das DÜRFEN angeht. Was für das Fahrzeug realistisch möglich ist steht auf einem ganz anderen Blatt. Mein Handschalter 2-Liter-Benziner wäre mit den erlaubten 2-Tonnen doch etwas überfordert. Automatik-Diesel sind da eher geeignet. Ebenso sind Allradler im Vergleich natürlich besser als Hinterradangetriebene welche wiederum besser sind als Vorderradangetriebene wenn es um Anhänger geht. Auch ist das Anwendungsgebiet des Hänger miteinzubeziehen. Ein Bootsanhänger, welcher bei Slippen auf nassen steilen Strecken bewegt wird hat ganz andere Anforderungen als ein ein einfacher Transporter. Gruß, Jens Btw: Noch jemand eine Lösung zu meiner Leergewichtsproblemstellung? Der Beitrag wurde von Jevil bearbeitet: 29.10.2008, 13:26 |
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Beitrag
#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 727 Beigetreten: 01.05.2006 Mitglieds-Nr.: 18951 ![]() |
![]() ![]() -------------------- Alles wird gut.
[A][B][C][D][E][F] und [A][BE][CE][MLT] |
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Beitrag
#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
1. einen ungebremsten 750 kg Anhänger würde ich nicht kaufen.
2. aus dem Baumarkt nur wenn ich den Anh. max. 3 x im Jahr für Gartenabfälle brauche, Qualität hat seinen Preis 3. nur noch gebr. und mit Stoßdämpfern ( auch wenn beim HU teurer ) weil der einfach hinter dem Fahrzeug ruhiger läuft und eine 100 km/h Genehm. kein Problem ist 4. Lasten --> bei deinem Fahrzeug würde ich zum 1300kg Anh. kaufen du mußt halt nur beachten: Wenn Auto leer dann 2950 kg Zug-gesamt-gewicht ( PKW + Anhänger ) - ca. 1600kg Leergewicht vom Auto ( inkl. Müll der immer mit rumgefahren wird) = ca. 1300 kg Anhängelast Wenn Auto voll --> dann 2950 kg - 1915 kg ( F.2 deiner Papiere ) = dein Anh. darf max. 1035 kg tatsächlich haben ![]() Damit hast du optimale Nutzung gegeben. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Beitrag
#28
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 07.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45221 ![]() |
Immer wieder wird diese Frage gestellt. Dabei ist es gar nicht so schwer: Der Gesetzgeber gibt für jedes Fz. eine Höchstgrenze des Gewichts (Masse) vor. Diese Werte dürfen auf keinen Fall überschritten werden. Das Zugfahrzeug darf sein zul.Gg. nicht überschreiten. ( Leergewicht plus Zuladung wird durch das zul.Gg begrenzt)
Beim Anhänger halten sich die Hersteller mit Leergewichtsangaben sehr bedeckt, aber auch gilt das Gewicht des Anhänger im Leerzustand plus Zuladung ergibt die Begrenzung durch das zul.Gg. Nun gibt es zwei weitere Angaben im Fz.-Schein: zul.Anhängelast und max. zul. Zuggewicht. d.h. um bei dem Beispiel Renault zu bleiben: Zug-Fz. 1485 kg Leergewicht plus Zuladung egibt 1985 kg zul.Gg. Die zul. Anhängelast beträgt 1250 kg das würde zusammen 3235 Kg ergeben. Aber das zul.Zugewicht ist auf 2935 kg. begrenzt. Fazit: du mußt also das tatsäche mitzuführende Gewicht des Zug-Fz. und des Anhänger so aufteilen, dass das keine der Zul. Höchstgewichte überschritten werden. z.B. Zug-Fz. Teibeladung bis 1700 kg und Anhängergesamtgewicht 1250 kg = Summe 2950 kg. wäre also machbar. Jetzt kann jetzt nach dieser Formel sein Gewichtsproblem lösen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.08.2025 - 08:44 |