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> 100-km/h-Gespann, WELCHES Leergewicht gilt?
Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.10.2007, 06:41
Beitrag #1


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Ich hab da mal ne Frage an die "kontrollierende Zunft":

Gesetzt den Fall, vor Euch fährt ein Pkw-Gespann mit gut 100 km/h.
Groooßer Anhänger, verhältnismäßig kleines Zugfahrzeug,
und auf dem Anhänger klebt die übliche "100".

Euch kommt das seltsam vor, Ihr haltet das Fuhrwerk an und stellt folgendes fest:
1. Der Anhänger ist ein 2tonner OHNE Reibkupplung, und im Fahrzeugschein steht sinngemäß: "zugelassen für 100 km/h, wenn Zugfahrzeug ESP und 1818 kg".
2. Beim Zugfahrzeug steht im Schein unter "Leergewicht": "1790 bis 2290 kg".

Ja, watt den nu?
HAT das Zugfahrzeug jetzt die erforderlichen 1818 kg?
WIE das feststellen?
Zugfahrzeug auf die Waage, alles rausräumen, was nicht niet- und nagelfest ist, Fahrer (MIT Schuhen ( laugh.gif) 91 kg) wieder reinsetzen und dann mal gucken?

Oder die Sache wegen "Peanuts" nicht weiterverfolgen?

Wäre es anders, wenn der Anhänger ein 2½-tonner wäre und das geforderte Leergewicht des Zugfahrzeugs 2273 kg betragen würde? Immer noch "Peanuts".
Um auf den Punkt zu kommen: Was bedeutet diesbezüglich ein Leergewicht von 1790 bis 2290 kg im Schein GENAU?

Doc

P.S.:
Ich selbst bin der Diskussion übrigens aus dem Weg gegangen, habe meinen neuen Vito VOR der Erstzulassung auf die Waage stellen lassen und das ermittelte Leergewicht dann separat mit eintragen lassen: 1820 kg (also gerade passend für 2t-Anhänger). Das hat allerdings ein paar Talerchen extra gekostet. Überflüssig? Oder bei DIESER Aktion schon wieder eingespart?

Der Beitrag wurde von Doc aus Bückeburg bearbeitet: 17.10.2007, 07:08


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JTH
Beitrag 17.10.2007, 07:03
Beitrag #2


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Grundsätzlich ist derjenige, der die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, auch dafür verantwortlich, daß die dafür einzuhaltenen Bedingungen auch erfüllt werden. Mit der Aushändigung der gesiegelten Plakette kommt immer auch ein Merkblatt mit, welches diese Bedingungen nochmal beschreibt. (Hier jedenfallst...)

Für die Entscheidung ob für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 oder 100 an gerechnet wird, wird die vorgesehene Berechnung durchgeführt und die weiteren Rahmenbedingungen (Reifenalter, BAB/KFStr, Plakette) geprüft. Als Berechnungsgrundlage werden die Eintragungen in den Fahrzeugscheinen herangezogen. Diese eingetragenen Gewichte können - fallst (wie so oft) die Fahrzeugscheine nicht dabei sind - bei der Zulassungsstelle erfragt werden. (In diesen Fällen erlaube ich mir schon, das Nichtmitführen des Fahrzeugscheines in Rechnung zu stellen).


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.10.2007, 07:06
Beitrag #3


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Zitat (JTH @ 17.10.2007, 08:03) *
...In diesen Fällen erlaube ich mir schon, das Nichtmitführen des Fahrzeugscheines in Rechnung zu stellen....

Hä???
Der Fahrzeugschein IST dabei, und im Fahrzeugschein steht: "Leergewicht 1790 kg bis 2290 kg".
Gelten damit die im Anhängerschein geforderten 1818 kg als erfüllt oder nicht?

Doc


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CvR
Beitrag 17.10.2007, 11:26
Beitrag #4


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.10.2007, 07:41) *
Um auf den Punkt zu kommen: Was bedeutet diesbezüglich ein Leergewicht von 1790 bis 2290 kg im Schein GENAU?

Im Prinzip bedeutet das doch: "Ich weiß nicht wie schwer mein Auto ist und kann mir nicht sicher sein ob ich diese spezielle Regelung in Anspruch nehmen darf."

Für den Fahrer würde ich daraus rückschließen, dass es reichlich riskant ist, einen entsprechenden Anhänger anzuhängen, ohne die Kiste vorher leer auf die Waage zu schieben. Wobei man natürlich auch pokern kann... "ich hab nicht das Basismodell in "nackt" sondern den größeren, schwereren Motor, Klima iss auch drin, die Anhängekupplung wiegt ein paar Gramm, Zusatzbatterie, Reserverad statt Pannenspray... Die 30 Kilo ist er sicher schwerer als das leichteste Modell"

Andererseits: Auch der exakt erwogene Eintrag ist ja - naja... Ein Schelm könnte vor dem Wiegen an versteckter Stelle ein zwei Bleiplatten in das Sparmodell gelegt und damit einen Falscheintrag zugunsten hohen Tempos des eigenen Anhängers erschlichen haben thread.gif Dann läge das tatsächliche Leergewicht unter dem erforderlichen, aber der Eintrag in den Papieren würde dieses vertuschen, gleichwohl demjenigen, der den Wagen so manipulierte, das bekannt war und er somit womöglich wissentlich einen entsprechenden Verstoß begangen hat... Womit wir Situation 3 konstruiert hätten: Eintrag 1850, tatsächlich aber nur 1790 bei erforderlichen 1818...


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Nebukad
Beitrag 17.10.2007, 12:21
Beitrag #5


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Zitat (CvR @ 17.10.2007, 12:26) *
Andererseits: Auch der exakt erwogene Eintrag ist ja - naja... Ein Schelm könnte vor dem Wiegen an versteckter Stelle ein zwei Bleiplatten in das Sparmodell gelegt und damit einen Falscheintrag zugunsten hohen Tempos des eigenen Anhängers erschlichen haben thread.gif Dann läge das tatsächliche Leergewicht unter dem erforderlichen, aber der Eintrag in den Papieren würde dieses vertuschen, gleichwohl demjenigen, der den Wagen so manipulierte, das bekannt war und er somit womöglich wissentlich einen entsprechenden Verstoß begangen hat... Womit wir Situation 3 konstruiert hätten: Eintrag 1850, tatsächlich aber nur 1790 bei erforderlichen 1818...


Und wenn der Tank nicht mehr voll ist und der Fahrer auch keine 75kg auf die Waage bringt, dann ist das ganze etwa auch illegal? Zählen dürfte das, was in den Papieren steht.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.10.2007, 15:51
Beitrag #6


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Zitat (Nebukad @ 17.10.2007, 13:21) *
... Zählen dürfte das, was in den Papieren steht.

Eben!
Aber WAS zählt, wenn in den Papieren steht: "1790 - 2290 kg"
Nochmal ganz konkret: Ist mit dem Eintrag "1790 - 2290 kg" das geforderte Mindest-Leergewicht abgedeckt oder nicht?

Doc


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.10.2007, 17:12
Beitrag #7


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Nochmal hochschieb die Frage:
Ein Pkw-Gespann mit 100-km/h-Anhänger fährt 100 km/h und wird kontrolliert.
- Im Anhängerschein steht für die 100 km/h ein erforderliches Leergewicht des Zugfahrzeugs von mindestens 1818 kg.
- Im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs steht ein Leergewicht von "1770 bis 2290 kg".
- Der Fahrer sagt: "Meine Karre wiegt leer mindestens 2 Tonnen".
- Der Fahrer kann keinen Wiegeschein vorweisen (welcher Pkw-Fahrer kann das schon?...).

Ist damit alles O.K., oder sagt man als police.gif: "1770 kg reichen nicht, also mitkommen zur Waage ud erst mal alles ausladen crybaby.gif?

Doc


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Jack Daniels
Beitrag 29.10.2007, 02:11
Beitrag #8


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99% der police.gif werden ihr Ok geben und das restliche Prozent wird es genau wissen wollen.Ich persönlich würde das Auto wiegen lassen und die Papiere enstsprechend ändern lassen wie du es gemacht hast.bei neueren Fahrzeugen sollte sich diese Problem aber gelöst haben da das Gewicht aus der Konformitätsbeschinigung übernommen wird und dieses das Gewicht des entsprechendesn Fahrzeugs ist wie mir erklärt wurde.Ein Bekannter hat sich mal bei seinem AG einige der Bescheinigungen von Neuwagen angeschaut und festgestellt das sich die Gewichtsangabe sogar bei Fahrzeugen mit praktisch identischer Ausstattung minimal unterschied.In einem fall um 1kg trotz identischer Ausstattung. wink.gif Waren zwei zukünftige Firmenschlampen mit Minimalausstattung.
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Stefan Süßmann
Beitrag 29.10.2007, 08:31
Beitrag #9


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Zitat
2. Beim Zugfahrzeug steht im Schein unter "Leergewicht": "1790 bis 2290 kg".

Ja, watt den nu?
HAT das Zugfahrzeug jetzt die erforderlichen 1818 kg?


Der sachkundige Kontrolleur wird sicher feststellen, daß an deinem Wagen eine AHK montiert ist laugh2.gif und das du bestimmt auch eine Klimaanlage hast und in diesem Fall zu dem Ergebnis kommen, daß es passt.

Generell halte ich diese Vorgehensweise, daß Fahrzeughersteller sich nicht mehr die Mühe machen das Leergewicht zu ermitteln, für äußerst unbefriedigend. Wer sicher sein will, sollte tatsächlich das Leergewicht ermitteln und eintragen lassen.

mfg


Stefan
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