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> "Sie parkten an einer engen Straßenstelle"
Subi88
Beitrag 23.06.2008, 21:32
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Forum, ich bin der Neue wink.gif

Ich habe letzte Woche einen der schönen blauen Zettel am Wagen gehabt. Die Situation ist relativ schwer zu beschreiben, im Grunde ist es eine Parkreihe, die im ca. 75°Winkel auf eine Straße trifft. Ich stand ganz außen.
Dachte zuerst, mir wird vorgeworfen, im Halteverbot zu stehen (direkt daneben ist ein Schild), weshalb ich 2 Bilder gemacht habe, die zeigen, dass ich NICHT im Halteverbot stehe. Soweit so gut.

Jetzt ereilt mich das Schreiben, wonach mir vorgeworfen wird, an einer engen Straßenstelle geparkt zu haben.
Ich gebe klar zu, dass das Heck meines Autos leicht im Fahrbahnbereich war. Doch war die Straßenstelle definitiv nicht eng, jedes Auto wäre dort ohne das kleinste Problem durch gekommen. Es ist eine 30er Zone oder sogar ein verkehrsberuhigter Bereich gewesen. Bezogen wird sich im Schreiben auf:
§12 Abs. 1, §49 StVO; §24 StVG; 51a BKat

Es geht hier nur um 15 Euro Verwarngeld, aber mir geht es um das Prinzip. Ich habe hier im Forum die Angabe gefunden, dass die Fahrbahnbreite mindestens 3m breit sein soll (bzw. 3,05).
Ich zitiere den Brief: "Restbreite: 306" (klingt fast unglaubwürdig, ist aber tatsächlich so wink.gif )
Ich wage sogar zu behaupten, dass es deutlich mehr war (bin die Stelle abgelaufen), doch sogar schon die amtliche "Messung" ergibt hier mehr, als wohl nötig wäre.

Wie argumentiere ich jetzt am besten? Die Straße war weder zu eng, noch unübersichtlich. Es handelte sich um eine Pflasterstein Fahrbahn in einem Siedlungsbereich. Ich bräuchte eine klare Stelle, wo diese 3,05m als ausreichend deklariert werden, um zu argumentieren.

15 Euro tun natürlich nicht besonders weh, aber an dieser Stelle betrachte ich das Ganze als reine Abzocke. Sogar Lastwagen wären dort durchgekommen.
btw: Auch der Bürgersteig gegenüber war nicht beparkt (Halteverbot)!

Danke für jedwede Hilfe!

LG,
Julian
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Jens
Beitrag 23.06.2008, 21:46
Beitrag #2


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http://verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.htm


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Subi88
Beitrag 23.06.2008, 22:00
Beitrag #3


Neuling


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Danke erstmal für den Link.

Nach gründlichem Lesen stelle ich allerdings fest, dass diese Informationen für einen Einspruch nicht ausreichen.
Wenn das Gericht 3,10m fordern kann, sehe ich nicht viele Chancen.

Irgendwelche Tips?
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Celerimo
Beitrag 23.06.2008, 22:15
Beitrag #4


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Zitat (Subi88 @ 24.06.2008, 00:00) *
Irgendwelche Tips?

Da du dich ja anscheinend auf einen konkreten Fall beziehst: Rechtsberatung ist nur Rechtsanwälten gestattet. wink.gif

Ich würde in so einem Fall wahrscheinlich ein Urteil zitieren, das von 3,05m ausgeht und das des OLG Düsseldorf geflissentlich ignorieren. whistling.gif

Gruß, Celerimo.


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Auto wurde verkauft.
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CvR
Beitrag 23.06.2008, 23:55
Beitrag #5


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Unabhängig von der Rechtslage mal eine kleine Erläuterung zu den "3,05 Metern":

Wir haben hierzulande gewisse Grenzmaße, die die Größe eines Fahrzeugs beschränken. Sofern nichts anderes behördlich angeornet ist, darf jedes so zulässige Fahrzeug überall langfahren. Und sollte dann auch durchpassen. Eine Strassenstelle ist also dann "eng" im Sinne dieser Rechtsvorschrift, wenn sie durch das Parken soweit eingeengt wird, dass die für diesen Strassenabschnitt zulässigen Fahrzeuge nicht mehr durchpassen. Die 3,05m entspringen daher dem Ansatz, dass die maximale Fahrzeugbreite für "normale" Fahrzeuge 2,55m beträgt. Außerdem wird ein Seitenabstand von 25cm zu beiden Seiten für angemessen erachtet. Die Summe ergibt diese 3,05m. Diese sind jedoch nur für absolute Geradeausstrecken ein annehmbares Maß. Denn gerade längere Fahrzeuge brauchen beim Durchfahren einer Kurve eine erheblich größere Breite als diese 3m. Du kennst das vielleicht vom Fahrrad: Das Hinterrad läuft in einer Kurve auf einer anderen Bahn als das Vorderrad. Beim LKW ist das genauso - nur in größerem Maßstab. Der Fachbegriff hierfür nennt sich "Schleppkurve". Müssen also Fahrzeuge einen Bogen fahren, dann beträgt die von großen Fahrzeugen erforderte Fahrbahnbreite schon deutlich mehr als die 2,55m. Je enger der Kurvenradius, umso größer der Platzbedarf...

Bei der Stelle, an der du parktest, handelt es sich offenbar um einen Einmündungsbereich, also um eine Strassenstelle, an der Fahrzeuge einen Bogen fahren müssen. Und auch wenn da ein PKW locker durchkommt, kann bei gerade mal 3,06m Fahrbahnbreite ein Linien-/Reisebus (oder im schlimmeren Fall die Drehleiter der Feuerwehr) steckenbleiben...

Ausgehend von diesen technischen Überlegungen und dem von dir geschilderten Sachverhalt halte ich das Wort "Abzocke" für verdammt weit hergeholt.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Feuerpferd
Beitrag 24.06.2008, 05:36
Beitrag #6


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Du hast das Ganze doch fotografiert. Dann lade die Bilder doch mal hoch und verlinke sie hier. Aber vergiß nicht die Kennzeichen unkenntlich zu machen.


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Achim
Beitrag 24.06.2008, 06:27
Beitrag #7


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Zitat (Celerimo @ 23.06.2008, 23:15) *
Ich würde in so einem Fall wahrscheinlich ein Urteil zitieren, das von 3,05m ausgeht und das des OLG Düsseldorf geflissentlich ignorieren. whistling.gif

Nur wird es kein Urteil geben, welches die 3,05 m vorschreibt. Das ist nämlich eine falsche Auslegung von einem Urteil.
Die Gerichte sehen als allgemein 3 m ausreichend an. Mit dieser Argumentation (und dazu noch der behördlich festgestellten Angabe von 3,06) solltest Du gute Chancen haben. Hier würde ich aber weniger mit den Maßen argumentieren, sondern vielmehr mit der Durchfahrtsbreite. Diese wurde ja nach Fahrzeugabstellung per Augenschein (bei ankommenden Fahrzeugen) kontrolliert und als absolut ausreichend befunden. Jetzt steht also die Frage, warum dies nicht ausreichend sein soll. Die Behörde kommt somit in Zugzwang.


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MickyMaus
Beitrag 24.06.2008, 07:52
Beitrag #8


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Zitat (Achim @ 24.06.2008, 07:27) *
Die Gerichte sehen als allgemein 3 m ausreichend an.

Ja, weil sie die größte zulässige Breite eines Kfz mit 2,50 Metern annehmen rolleyes.gif
Zitat (VG Berlin)
Das ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können Straßenfahrzeuge eine Breite von bis zu 2,50 m aufweisen. Zur ungehinderten Durchfahrt ist zusätzlich noch ein Sicherheitsabstand von 50 cm zu den am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugen einzuhalten."


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Viele Grüße,
MM
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Achim
Beitrag 24.06.2008, 07:58
Beitrag #9


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Zitat (MickyMaus @ 24.06.2008, 08:52) *
Ja, weil sie die größte zulässige Breite eines Kfz mit 2,50 Metern annehmen rolleyes.gif

Nein, weil hier irgendjemand in ein Urteil etwas hineininterpretiert hat, was nie jemand gesagt hatte. Und andere Gerichte springen drauf. Der Grundtenor der Urteile ist: Ein Fahrzeug mit zulässiger Höchstbreite muss inkl. eines Sicherheitszuschlages durchkommen. Folglich ist es situationsabhängig, ob 2,50 m oder auch mehr als 3,50 m notwendig sind.

Edit:
dazu Urteil dazu hier zu finden.


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Trucker
Beitrag 24.06.2008, 08:21
Beitrag #10


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Zitat (MickyMaus @ 24.06.2008, 08:52) *
Zitat (Achim @ 24.06.2008, 07:27) *
Die Gerichte sehen als allgemein 3 m ausreichend an.

Ja, weil sie die größte zulässige Breite eines Kfz mit 2,50 Metern annehmen rolleyes.gif
Zitat (VG Berlin)
Das ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können Straßenfahrzeuge eine Breite von bis zu 2,50 m aufweisen. Zur ungehinderten Durchfahrt ist zusätzlich noch ein Sicherheitsabstand von 50 cm zu den am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugen einzuhalten."



Das hat sich aber 1995 geändert seitdem ist die größte Zulässige Fahrzeugbreite 2.55m (2.60m Kühlfahrzeuge)wobei wir dann bei 3,10m durchfahrtsbreite wären


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Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Achim
Beitrag 24.06.2008, 08:28
Beitrag #11


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Nein, denn der Gedanke des Urteiles ist ein anderer. Hier darf man nicht irgendwelche nichtgesagten Sachen hineininterpretieren. Es geht darum, dass ein anderes Fahrzeug durchkommen muss. Und dies hat der parkende Fahrzeugführer anhand von äußeren und zumutbaren Umständen zu erkennen. Von keinen Fahrzeugführer kann verlangt werden, dass er den Unterschied von 5 oder auch 10 cm mit bloßem Auge erkennt. Erst recht ist kein Nachmessen zu verlangen, da diese Geräte nicht zur Fahrzeugausrüstung gehören.
Zuzumuten ist einem Fahrzeugführer jedoch zu erkennen, dass hier andere Fahrzeugführer nicht blockiert und somit als mehr nach den Umständen zumutbar behindert werden. Dahingehend sind auch die Urteile zu verstehen. Es geht also nicht um 5 cm, sondern um den Grundgedanken der Rücksichtnahme.


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Subi88
Beitrag 24.06.2008, 20:53
Beitrag #12


Neuling


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Danke für die zahlreichen Antworten.

Meiner Ansicht nach, habe ich den erforderlichen Abstand deutlich eingehalten. Es ist keine oft befahrene Straße, sondern eben Kopfsteinpflaster in einer Siedlung. Unter Rücksichtnahme verstehe ich, dass ich darauf achte, dass jedes Auto problemlos passieren kann und dies war definitiv der Fall.

Vermutlich werde ich es jedoch bezahlen, ohne Einspruch einzulegen. Wenn die auf ihre 3,10m bestehen, habe ich keine Chance und bin noch mehr Geld los. Hat jemand Erfahrungen bzgl. Einsprüchen?

Grüße,
Julian
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klausimausi
Beitrag 25.06.2008, 06:37
Beitrag #13


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Zitat (Subi88 @ 24.06.2008, 22:53) *
Unter Rücksichtnahme verstehe ich, dass ich darauf achte, dass jedes Auto problemlos passieren kann und dies war definitiv der Fall.
Vorsicht, dünnes Eis! Nicht immer nur von der eigenen Verkehrsart ausgehen!

Es reicht nicht, dass jedes Auto durch kommen muß. Auch LKWs und Busse, die dort legal unterwegs sind, haben Anspruch auf freie Fahrt. Und im Notfall muss dort auch die Feuerwehr durch ...

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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MickyMaus
Beitrag 25.06.2008, 08:25
Beitrag #14


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Zitat (Subi88 @ 24.06.2008, 21:53) *
Unter Rücksichtnahme verstehe ich, dass ich darauf achte, dass jedes Auto problemlos passieren kann und dies war definitiv der Fall.

Wie Klaus schon andeutete, sind in erster Linie die Rettungsdienste die entscheidenden Fahrzeuge. Wenn die im Notfall nicht durchkommen, wird es deutlich teurer und es gehen wertvolle Minuten verloren, die am Ende evtl. fehlen.

Zitat (Subi88 @ 24.06.2008, 21:53) *
Hat jemand Erfahrungen bzgl. Einsprüchen?

Kommt drauf an, was du hören willst. Wenn du Einspruch einlegst, wird die Bußgeldstelle den Einspruch prüfen und bei Nichtzustimmung zum Gericht weiterleiten. Wenn du vom Richter hören willst, dass du dort nicht parken durftest, zahlst du 23,50€ extra.
Über die Erfolgsaussichten kann ich dir nix sagen. Es ist halt das finanzielle Risiko, mit dem du pokerst.


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Viele Grüße,
MM
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HeLi
Beitrag 25.06.2008, 08:52
Beitrag #15


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Zitat (MickyMaus @ 25.06.2008, 09:25) *
Wenn du Einspruch einlegst, wird die Bußgeldstelle den Einspruch prüfen und bei Nichtzustimmung zum Gericht weiterleiten. Wenn du vom Richter hören willst, dass du dort nicht parken durftest, zahlst du 23,50€ extra.


Es ist aber auch möglich, dass der Richter den eingehaltenen Abstand für ausreichend hält.
In jenem Fall würde der TE überhaupt nichts bezahlen.


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Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten.
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MickyMaus
Beitrag 25.06.2008, 09:28
Beitrag #16


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Ist richtig, was ich mit dem Beitrag zum Ausdruck bringen wollte, ist dass es im Unterliegenfall teurer wird.
Hatte aber auch geschrieben:
Zitat (MickyMaus @ 25.06.2008, 09:25) *
Über die Erfolgsaussichten kann ich dir nix sagen. Es ist halt das finanzielle Risiko, mit dem du pokerst.


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Viele Grüße,
MM
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caoz
Beitrag 25.06.2008, 14:35
Beitrag #17


Neuling


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Moin,


ich hänge mich hier mal ran wink.gif.


Gestern habe ich ein "Ticket" erhalten. Der Tatbestand lautet: Parken an enger Straßenstelle.
Hier ist ein Photo.
Mein Auto ist das zweite von vorne (diese kleine weiße Schüssel).
Komischerweise hatten die Autos vor - und hinter mir kein Ticket. Ich stand mit den Räder auf dem Kantstein des Bürgersteiges, so das Fußgänger gar nicht eingeschränkt waren.
Nun finde ich im Bussgeldkathalog nur den Passus:

Zitat:wegen parken an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve, wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist

.
Gibt es auch einen, ohne "wenn ein Rettungsfahrzeug behindert worden ist"? Es gab keine Schilder etc., die das Parken eingeschränkt hätten. Auch standen da viele andere Fahrzeuge (ich weiß das ist keine Ausrede). Also ich Ärger mich schon darüber, denn imho währe ein Panzer dort vorbeigekommen (zumindest an meinem Fahrzeug). Nur kann ich nicht glauben, das mir das jetzt einen Punkt und 40€ Kosten einbringen soll.

greetz
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GerhardNL
Beitrag 25.06.2008, 15:24
Beitrag #18


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Zitat (caoz @ 25.06.2008, 15:35) *
Also ich Ärger mich schon darüber, denn imho währe ein Panzer dort vorbeigekommen (zumindest an meinem Fahrzeug). Nur kann ich nicht glauben, das mir das jetzt einen Punkt und 40€ Kosten einbringen soll.

Also wenn da ein Panzer durchgefahren wäre, dann würdest Du Dein Auto nicht wiedererkennen. "So platt war der doch früher nicht..." whistling.gif

Und dass Du 40€ Bußgeld und einen Flens-Punkt aufgebrummt kriegst, deutet darauf hin, dass tatsächlich ein Rettungswagen wegen Deinem Auto stecken geblieben ist. Denn ansonsten wären nur 15-35€ fällig gewesen.

MfG
Gerhard


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Ich bremse nicht für Radarfallen.

VW ID.7 Pro Tourer:
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caoz
Beitrag 25.06.2008, 15:27
Beitrag #19


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Moin,


ich habe noch keinen Brief bzgl. der Strafhöhe. Ich versuche gerade herauszufinden, wie hoch es denn wird wink.gif. Aber ich finde nur den o.g. Passus, und würde gerne wissen, ob es auch einen anderen gibt. Eben einen, wenn man kein Rettungsfahrzeug behindert hat.


greetz
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Jens
Beitrag 25.06.2008, 19:01
Beitrag #20


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BKat 51a ff.


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caoz
Beitrag 26.06.2008, 07:18
Beitrag #21


Neuling


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vielen Dank rolleyes.gif
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MickyMaus
Beitrag 26.06.2008, 10:09
Beitrag #22


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Zitat (caoz @ 25.06.2008, 15:35) *
Komischerweise hatten die Autos vor - und hinter mir kein Ticket.

Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Fahrzeug ist nach der Kontrolle gekommen
2. Knöllchen wurde weggeweht
3. Knöllchen wurde weggeworfen
4. etc.
Da die eigentliche Verwarnung erst per Post kommt, kannst du nicht wissen, ob die Fahrer vor oder hinter dir verwarnt wurden.

Zitat (caoz @ 25.06.2008, 15:35) *
Ich stand mit den Räder auf dem Kantstein des Bürgersteiges, so das Fußgänger gar nicht eingeschränkt waren.

1. Ist das Parken auf dem Bürgersteig generell verboten, wenn es nicht ausdrücklich (Vz 315) erlaubt ist
2. Und zwar auch schon, wenn niemand behindert oder eingeschränkt wurde.
3. Behinderung oder Einschränkung kostet dann noch mehr.

Also hättest du im vorliegenden Fall auch ein Knöllchen bekommen, wenn die Restfahrbahnbreite ausreichend gewesen wäre. Nur eben mit anderem Tatbestand:
Zitat
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen 15 €
52.1 - mit Behinderung 25 €
52.2 länger als 1 Stunde 25 €
52.2.1 - mit Behinderung 35 €


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Viele Grüße,
MM
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Rast06
Beitrag 01.04.2009, 08:21
Beitrag #23


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Die 3 m Restbreite beziehen sich auf Strassen mit zulässiger Geschwindigkeit = > 50km/h.

Bewegungsspielräume sind von der Verkehrsgeschwindigkeit, von der Verkehrsbelastung und der Verkehrszusammensetzung abhängig. Bei Busverkehr und hohem Anteil ruhenden Verkehr kann zusätzlicher Breitenbedarf entstehen. Entsprechend den Querschnittsgruppen sieht die RAS-Q folgende Fahrstreifenbreiten vor:
Diese Seite gibt Dir Auskunft. http://www.sicherestrassen.de/_VKO.htm
Button: Querschnitte dann Kraftfahrzeuge auswählen.

Ansonsten kannst Du Dir noch die RAST06 (Richtlinie für das Anlegen von Stadtstrassen) ansehen. Die meisten Gerichte und Staatsanwälte kennen diese verbindlichen Richtlinien nicht. Klagen an und urteilen immer noch nach Urteilen aus 198... als es noch keine Tempo 30-Zonen gab.
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unimatrix04
Beitrag 31.08.2012, 16:31
Beitrag #24


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Geht man von land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräten aus, beträgt die höchstzulässige Breite 3,00 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO). Rechnet man den Sicherheitsabstand von 0,5 m hinzu ist eine Durchfahrbreite von 3,50 m zu gewährleisten. Situationsbedingt kann meines Erachtens ein Kraftfahrzeug auch dann verkehrswidrig abgestellt sein, wenn die verbleibende Durchfahrbreite zwischen 3,05 m und 3,50 m liegt. TBNR 112102. Sie parkten an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle. § 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 51a BKat. Beispiel: Der ortskundige Verkehrsteilnehmer parkt und gewährleistet sogar eine Durchfahrbreite von bspw. 3,20 m. Als Anwohner ist ihm aber auch bewusst, dass es sich um die einzige Zufahrtstraße zu einem landwirtschaftlichen Großbetrieb handelt. Täglich wird von den landwirtschaftlichen Fahrzeugen der Gehweg überfahren um die Engstelle passieren zu können. Reifenspuren auf dem Gehweg sind sichtbar. Man könnte sogar Behinderung und Umsetzung mit ins Spiel bringen. Meine Meinung...
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Strike Eagle
Beitrag 31.08.2012, 16:35
Beitrag #25


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Interessanter Aspekt. Als dort ansässige Firma hätte ich da schon was versucht. Nur, wie lösen?! Evtl. den Gehweg entfernen, wenn es zwei gibt. think.gif


--------------------
Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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ExVWbusfahrer
Beitrag 31.08.2012, 18:36
Beitrag #26


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Zitat (Subi88 @ 23.06.2008, 22:32) *
Hallo Forum, ich bin der Neue wink.gif


Tach und Willkommen hier. wavey.gif

Zitat (Subi88 @ 23.06.2008, 22:32) *
im Grunde ist es eine Parkreihe, die im ca. 75°Winkel auf eine Straße trifft. Ich stand ganz außen.
Dachte zuerst, mir wird vorgeworfen, im Halteverbot zu stehen (direkt daneben ist ein Schild), weshalb ich 2 Bilder gemacht habe, die zeigen, dass ich NICHT im Halteverbot stehe. Soweit so gut.

Isses denn eine irgendwie markierte Parkfläche oder nur eine Fläche auf der man evtl./möglicherweise Fahrzeuge abstellen kann. unsure.gif

So ohne Photo oder einen Link zu einem (Luft-)Bild ist die örtliche Situation schwer zu beurteilen.
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janr
Beitrag 31.08.2012, 18:41
Beitrag #27


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Zitat (ExVWbusfahrer @ 31.08.2012, 19:36) *
Zitat (Subi88 @ 23.06.2008, 22:32) *
Hallo Forum, ich bin der Neue wink.gif


Tach und Willkommen hier. wavey.gif
Ganz liebe Begrüßung,

aber hast du gesehen, daß Subi88 im Juni '08 dazukam und sich seitdem nicht mehr meldete? wink.gif

Über vier Jahre laugh2.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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ExVWbusfahrer
Beitrag 31.08.2012, 19:04
Beitrag #28


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Upps. laugh2.gif blushing.gif rofl1.gif

Aber ICH hab diesen Faden nicht gefunden. Das war der Benutzer "unimatrix04"
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Strike Eagle
Beitrag 31.08.2012, 21:06
Beitrag #29


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Ich auch nicht, sie war's, sie war's, äh, er war's, er war's.


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Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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Cabronito
Beitrag 01.09.2012, 01:58
Beitrag #30


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Ist hier etwa Weibsvolk anwesend? huh.gif
[/ot]
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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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mungo
Beitrag 01.09.2012, 05:39
Beitrag #31


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Ach die Kleinkinder petzen wieder whistling.gif
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