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> Optimierungsverordnung FeV
Mr.T
Beitrag 09.05.2008, 10:04
Beitrag #1


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Die geplante Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist veröffentlicht worden: klick.
Wichtigste Änderung: Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird auf die erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, wenn seit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Kai R.
Beitrag 09.05.2008, 10:19
Beitrag #2


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wann soll die denn in Kraft treten?

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Mr.T
Beitrag 09.05.2008, 10:30
Beitrag #3


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Keine Ahnung. Der "Entwurf" wurde erst am 30.04.08 dem Bundesrat übersandt. I. Ü. soll der überwiegende Teil 3 Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft treten. Es ist also noch Zeit. cool.gif


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Gruß Mr.T

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Barney
Beitrag 09.05.2008, 10:32
Beitrag #4


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puhh....sehr interessantes Thema....aber 85 Seiten schwere Lesekost, für jemanden, der dieses Gesetzestextdeutsch nicht gewohnt ist...ich muss es mir mal ausdrucken...am Bildschirm ist das für mich noch schwieriger zu verstehn...
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Sapperlott
Beitrag 09.05.2008, 21:05
Beitrag #5


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Zitat (Mr.T @ 09.05.2008, 11:04) *
Die geplante Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist veröffenlicht worden: klick.

Danke @Mr.T, dass du uns alles so ausführlich und übersichtlich zusammengestellt hast. War sicher eine "Heidenarbeit" notworthy.gif


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Es grüßt, wie immer sehr freundlich,
Sapperlott

Gottes schönste Gabe: "Der Schwabe".
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Jens
Beitrag 09.05.2008, 21:22
Beitrag #6


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Viele, z.T. auch gravierende Änderungen. Wirklich interessant


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Mr.T
Beitrag 09.05.2008, 22:04
Beitrag #7


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Zitat (Sapperlott @ 09.05.2008, 22:05) *
War sicher eine "Heidenarbeit" notworthy.gif

Stimmt! Aber für das VP ist mir keine Arbeit zuviel. tongue.gif


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Gruß Mr.T

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GSX-R
Beitrag 09.05.2008, 22:33
Beitrag #8


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Na ja, wen es wirklich interessiert, der kann ja selbst nachsehen. In den für meine Tätigkeit besonders interessanten §11, §13 und §14 FeV hat sich ja auch was getan. Ich werde mir die Änderungen aber erst am Wochenende genauer ansehen.


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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swift
Beitrag 09.05.2008, 22:49
Beitrag #9


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So wie es aussieht, ändert sich auch das Fahrlehrergesetz, die FahrschAusbO und die BKatV.

Viele Änderungen betreffen Regelungen über den Internationalen Führerschein.

Und was auch neu ist:
Zitat
Künftig ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, den Verlust des Führerscheins anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.


wavey.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.05.2008, 08:11
Beitrag #10





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Zitat (swift @ 09.05.2008, 23:49) *
Und was auch neu ist:
Zitat
Künftig ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, den Verlust des Führerscheins anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.


War das denn nicht schon immer so? Eine solche Vorschrift war zwar bisher nirgends wörtlich vorhanden, aber wenn ich nach dem Verlust des Führerscheins weiterhin fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge fahren will, muss ich ja schon nach derzeitiger Rechtslage einen Ersatzführerschein beantragen, um nicht eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
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Jens
Beitrag 10.05.2008, 19:57
Beitrag #11


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Den von @swift zitierte Passus verstehe ich aber so, daß wenn zukünftig jemand seinen Führerschein verliert und sich keinen Ersatz ausstellen lääst, dies dann als freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis interpretiert werden soll.
Das wären dann ganz andere Dimensionen als bisher.


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Kühltaxi
Beitrag 10.05.2008, 20:18
Beitrag #12


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Zitat (Mr.T @ 09.05.2008, 11:04) *
Wichtigste Änderung: Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird auf die erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, wenn seit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Das finde ich doch mal super! thumbup.gif clapping.gif
Erstens fällt damit der kontraproduktive Zeitstreß bei Entzug und Wiedererteilung nur mit MPU weg, und zweitens, noch wichtiger, kann man seinen Zweier/CE mit fünfzig erst mal auslaufen lassen, wenn man ihn dann gerade nicht braucht, und ihn später jederzeit bei Bedarf "reaktivieren" (vorausgesetzt man ist noch gesund genug).


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.05.2008, 21:59
Beitrag #13





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Zitat (jensl669 @ 10.05.2008, 20:57) *
Den von @swift zitierte Passus verstehe ich aber so, daß wenn zukünftig jemand seinen Führerschein verliert und sich keinen Ersatz ausstellen lääst, dies dann als freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis interpretiert werden soll.
Das wären dann ganz andere Dimensionen als bisher.

Nein, so ist es auf gar keinen Fall zu verstehen, was sich übrigens auch aus dem weiteren Wortlaut des oben verlinkten Dokumentes ergibt. Die automatische Annahme eines FE-Verzichts wäre ja auch völlig unverhältnismäßig.

Neu ist, dass das bloße Nicht-ausstellen-lassen des Ersatzführerscheins eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit 10 Euro geahndet werden kann. Bisher konnte eine Ahndung nur erfolgen, wenn der Betroffene nach Abhandenkommen des Führerscheins auch tatsächlich ein Kfz geführt hat und dann bei einer Kontrolle den Führerschein nicht vorzeigen konnte. Nach der Änderung wäre es künftig möglich, dass man auch dann das Verwarnungsgeld zahlen muss, wenn man gar nicht beim Führen eines Kfz angetroffen wurde, sondern es nur versäumt hat, sich einen Ersatzführerschein ausstellen zu lassen.

In der Praxis wird diese OWi sicherlich eher selten verfolgt werden.
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bastianberlin
Beitrag 12.05.2008, 16:45
Beitrag #14


Neuling


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unsure.gif Hallo vor allem an Mr.T

...du scheinst ja sehr in der Materie zu stecken.
Ich widerum stecke in einer Misere ranting.gif und hoffe, ich werde mit meiner Frage nicht gleich gelöscht, oder verschoben. Ich bin 1989 das erste und 1997 das letztemal (von insgesamt 3mal) unter Alkohol gefahren und erwischt worden. Hab einmal M-P-U gemacht (mit Maßgabe eines "Lehrgangs von 4 mal 2 Wochenendseminaren) und diese bestanden. Nach dem Vorfall 1997 hab ichs dann nicht mehr probiert, den FS wiederzuerlangen.
In 2006, mittlerweile 2 Jahre trocken (null Alkohol) hab ich, wegen eines Auslandsaufenthalts den FS vor Ort (Polen) gemacht, und bin seither unfall- und Vorfallsfrei gefahren.
Zum Jahreswechsel hat die Behörde M-P-U forderung angekündigt, im Februar M-P-U ablegung angefordert und Ende März, weil ich dieselbe nicht erbringen wollte den FS entzogen.
Der Behörde gegenüber habe ich durch Testergebnisse eines medizinischen Labors nachgewiesen gehabt, daß ich nach wie vor keinerlei Alkohol konsumiere.
Ergebnis der ganzen Geschichte ist, daß ich inzwischen seit 6 Wochen meinem Auto beim "parken" zusehe ...
Wirkt sich die neue Verordnung irgendwie auf mich aus?


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Die Basis ist die Grundlage aller Voraussetzungen!
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.05.2008, 16:57
Beitrag #15





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Zitat (bastianberlin @ 12.05.2008, 17:45) *
Wirkt sich die neue Verordnung irgendwie auf mich aus?

Nein, das wird sie leider nicht. Die Aufforderung zur Beibringung eines med.-psych. Gutachtens wird auch nach der derzeit geplanten Änderung so beibehalten, ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn kein positives Gutachten vorgelegt wird.
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DerWolf
Beitrag 14.05.2008, 17:22
Beitrag #16


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Hallo,
gibt es den Text auch irgendwo in der kompletten Version? Wenn man nicht täglich mit den Gesetzestexten arbeitet bringen einem die Änderungen nur wenig. (Abgesehen von der Tabelle am Anfang!)

Vielen Dank
Wolfgang
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max_relax
Beitrag 15.05.2008, 20:37
Beitrag #17


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Ja, auf Fahrerlaubnisrecht.de.
Vergeßt bei dieser Diskussion bitte nicht, daß es sich um einen Entwurf handelt, der erst noch durch verschiedene Ausschüsse im Bundesrat geschleust werden muß, bevor er beschlossene Sache ist. Da kann noch so manche Änderung erfolgen...


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Mr.T
Beitrag 15.05.2008, 21:06
Beitrag #18


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Zitat (max_relax @ 15.05.2008, 21:37) *
Ja, auf Fahrerlaubnisrecht.de.

Und zwar hier.


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Gruß Mr.T

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mala
Beitrag 17.06.2008, 10:23
Beitrag #19


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@Mr.T
Wichtigste Änderung: Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird auf die erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, wenn seit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Genau darum geht es mir:
Ich habe gehört, der Wegfall der FE-Prüfung bei Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist kommt nur bei Verlängerung bzw. Umschreibung in Frage. Also nicht bei Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis.

mala


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Uwe W
Beitrag 17.06.2008, 13:23
Beitrag #20


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Der bisherige Absatz 2 des § 20 FeV lautet:
Zitat
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.


Im Entwurf wird die ersatzlose Streichung des zweiten Satzes vorgeschlagen.

Damit ist dann für alle Formen der Neuerteilung nur noch der erste Satz zu verwenden. Dass für Neuerteilungen nach Entzug weiterhin eine Zweijahresfrist gelten soll, hat dann keine gesetzliche Grundlage mehr. Auch die Begründung (Seite 63/64 der im Eröffnungsposting verlinkten Bundesratsdrucksache) gibt insoweit keine Hinweise, sondern schreibt nur, dass die Fahrerlaubnisbehörden nunmehr flexibler handeln können.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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mala
Beitrag 17.06.2008, 20:42
Beitrag #21


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Ah jetzt.
Ich habe mich nur auf den § 24 konzentriert und dabei übersehen, dass der Satz auch im § 20 gestrichen wurde.
Mal sehen, wie lange der Durchlauf im Bundestag dauert.
mala


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Uwe W
Beitrag 17.06.2008, 20:47
Beitrag #22


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Der Bundestag beschäftigt sich mit Rechtsverordnungen gar nicht: diese werden von der Bundesregierung erlassen, und zwar in vielen Rechtsgebieten nur mit Zustimmung des Bundesrates, der Vertetung der Länder beim Bund.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Seeperle
Beitrag 18.06.2008, 00:11
Beitrag #23


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Zitat (Georg_g @ 10.05.2008, 22:59) *
Neu ist, dass das bloße Nicht-ausstellen-lassen des Ersatzführerscheins eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit 10 Euro geahndet werden kann.
In der Praxis wird diese OWi sicherlich eher selten verfolgt werden.

Das macht wenig Sinn, solange der Führerschein nicht ins Personalausweisgesetz übernommen wird und nicht als Alternative zum Personalausweis, Reisepass, der Ausweispflicht genügt.
Auch die Forderungen nach aktuellem Lichtbild sind ein Hinweis auf die Bestrebungen, die nationalen Führerscheine in die EU-Führerscheine zwangsweise zu tauschen.
Wer tauscht schon freiwillig seinen schönen, grauen oder roten deutschen "Lappen" in die hässliche EU-Plastikkarte ein ?


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Burkhard
Beitrag 18.06.2008, 10:11
Beitrag #24


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Zitat (Mr.T @ 09.05.2008, 11:04) *
Wichtigste Änderung: Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird auf die erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, wenn seit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Fahrerlaubnis nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Ich glaube da fehlt das durch mich eingesetzte und hervorgehobene, aber alles entscheidende Wörtchen "nicht". whistling.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 18.06.2008, 10:44
Beitrag #25





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Zitat (Burkhard @ 18.06.2008, 11:11) *
Zitat (Mr.T @ 09.05.2008, 11:04) *
Wichtigste Änderung: Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird auf die erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, wenn seit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Fahrerlaubnis nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Ich glaube da fehlt das durch mich eingesetzte und hervorgehobene, aber alles entscheidende Wörtchen "nicht". whistling.gif

Nein, dann wäre es ja keine Neuerung, sondern entspräche der bisherigen Rechtslage. Es ist wohl - dem Entwurf zufolge - schon so, dass auch dann keine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist, wenn die 2-Jahres-Frist überschritten wurde.
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Peter Lustig
Beitrag 18.06.2008, 11:01
Beitrag #26


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Formulieren wir es doch einfach um: "Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird auf die erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, auch wenn seit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind." think.gif
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Burkhard
Beitrag 18.06.2008, 11:04
Beitrag #27


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Aha. Ist das so sinnvoll? Ich habe mir den Text jetzt nicht durchgelesen, daher meine Frage, gibt es eine andere Fristsetzung oder kann jemand nach 15 Jahren seine FE beantragen und erhält diese ohne Prüfung?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 18.06.2008, 11:14
Beitrag #28





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Zitat (Burkhard @ 18.06.2008, 12:04) *
... gibt es eine andere Fristsetzung oder kann jemand nach 15 Jahren seine FE beantragen und erhält diese ohne Prüfung?

Der Entwurf enthält diesbezüglich eine kleine Einschränkung, wie man sie jetzt schon bei der Neuerteilung nach § 20 FeV findet, nämlich dass der Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung nur dann zulässig ist, "wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.".
Wenn jemandem kurz nach Erteilung einer FE diese wieder entzogen wird und er erst 15 Jahre später eine Neuerteilung beantragt, dann kann man m.E. annehmen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
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Peter Lustig
Beitrag 18.06.2008, 11:23
Beitrag #29


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Diese Lösung finde ich nicht gar gut, da dadurch in das Ermessen der FE-Behörde gestellt wird, ob die Bedenken vorliegen oder nicht, und so in meinen Augen die Gefahr besteht, dass es vermehrt zu Klagen gegen diesbezügliche Entscheidungen der Behörden kommt, es sei denn, es gäbe einen Katalog an Gründen, der als Arbeitsunterlage dient.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 18.06.2008, 11:48
Beitrag #30





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Es ist ja aber bereits jetzt schon so, dass es diese Regelung gibt. Im Übrigen ist auch nach derzeitiger Rechtslage die prüfungsfreie Neurteilung innerhalb der 2-Jahres-Frist nach dem Wortlaut der FeV Ermessenssache der FE-Behörde, denn in § 20 Abs. 2 FeV heißt es ja "Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten ...".

Nach meinem Kenntnisstand ist die Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis unproblematisch, weil die Behörden in aller Regel keine Prüfungen verlangen, wenn die Frist nicht überschritten ist. Ob man nach dem Wegfall der 2-Jahres-Regelung eine weitergehende Regelung (z.B. in Form eines Erlasses oder einer Dienstanweisung) benötigt, wird man sehen.

Ich persönlich finde es jedenfalls nicht verkehrt, wenn bei jemandem, der so gut wie keine Fahrpraxis sammeln konnte (FE-Entzug bei einem 18-Jährigen kurz nach FE-Erteilung) und der dann erst Jahre später die Neuerteilung beantragt, eine erneute Prüfung verlangt wird. Ob sich die Notwendigkeit einer genaueren Regelung ergibt, dürfte auch von der Häufigkeit solcher Fälle abhängen.
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Peter Lustig
Beitrag 18.06.2008, 12:00
Beitrag #31


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Die Zwei-Jahres-Frist sehe ich auch als verhältnismäßig unproblematisch an, da man das Autofahren so schnell nicht verlernt. Wenn aber die FE-lose Zeit länger dauert, leiden in dieser Zeit nicht nur die Fahrfertigkeiten, sondern auch die Rechtskenntnisse. Die Erfahrung zeigt doch, dass sich die Menschen mit Neuerungen und Änderungen z. B. der Rechtsmaterie nur dann beschäftigen, wenn sie es müssen oder glauben, es notwendig zu haben. Wenn jemand über Jahre hinweg keinen Führerschein hat, wird er es nach meiner Meinung in den seltensten Fällen für erforderlich finden, sich trotzdem mit dem aktuellen Verkehrsrecht auseinanderzusetzen.
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arnolt
Beitrag 18.06.2008, 13:41
Beitrag #32


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Ich kenne Fahrschüler, die ihre mühsam erlernten Fertigkeiten, schon nach einer Woche verlernt haben wink.gif


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Alles wird gut.

[A][B][C][D][E][F] und [A][BE][CE][MLT]
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Mr.T
Beitrag 18.06.2008, 19:43
Beitrag #33


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Der Bundesrat hat nur wenige Änderungswünsche->klick.


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Weg
Beitrag 18.06.2008, 22:54
Beitrag #34


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Also nach 2 Jahren wird keiner das Autofahren verlernt haben! Somit begrüße ich die geplante Änderung! 5 Jahre hören sich sinnvoller an!
So ne Fahrprüfung kostet ja Geld und Nerven!
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DerBremer
Beitrag 19.06.2008, 11:15
Beitrag #35


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Ich finde die Änderung der Zwei-Jahres-Frist auch gut.Weniger freuen werden sich die Fahrschulen, die dann ja
weniger Kohle machen. whistling.gif
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Kühltaxi
Beitrag 22.06.2008, 17:49
Beitrag #36


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Schließe mich den beiden Vorschreibern an, lehne aber jede Frist ab, auch 5 Jahre. Jeder Abbau von (IMHO) unsinniger und kostentreibender Bürokratie ist gut. Wer einmal (pro Klasse wohlgemerkt) den mühsamen und teuren Weg durch Fahrschule und Prüfungen zum Führerschein beschreiten mußte, dem möge man das doch bitte für den Rest seines Lebens ersparen. Aber leider kann die FEB ja nach wie vor immer noch eine Prüfung anordnen, wenn ihr danach ist.


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Mr.T
Beitrag 22.06.2008, 19:43
Beitrag #37


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Zitat (Kühltaxi @ 22.06.2008, 18:49) *
Aber leider kann die FEB ja nach wie vor immer noch eine Prüfung anordnen, wenn ihr danach ist.

Wo steht das denn? unsure.gif


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Gruß Mr.T

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Kühltaxi
Beitrag 24.06.2008, 14:11
Beitrag #38


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@Mr.T,

Finde leider den Abschnitt nicht mehr, aber da stand (dem Sinn nach), sie muß nach zwei Jahren keine Prüfung mehr verlangen, kann aber immer noch, und zwar unabhängig von der Zeit seit dem Entzug, was auch vor dieser Änderung schon der Fall war. Ob und wie die FEB davon Gebrauch machen müssen, sollen oder dürfen und nach welchen Kriterien, stand da leider nicht. Also wohl Einzelfallentscheidung und somit Lotteriespiel.


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Mr.T
Beitrag 24.06.2008, 20:27
Beitrag #39


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Zitat (Kühltaxi @ 24.06.2008, 15:11) *
Finde leider den Abschnitt nicht mehr, aber da stand (dem Sinn nach), sie muß nach zwei Jahren keine Prüfung mehr verlangen, kann aber immer noch, und zwar unabhängig von der Zeit seit dem Entzug, was auch vor dieser Änderung schon der Fall war.
Das steht im § 20 Abs. 2 FeV:
Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Der Satz 2 wird gestrichen.

Zitat (Kühltaxi @ 24.06.2008, 15:11) *
Ob und wie die FEB davon Gebrauch machen müssen, sollen oder dürfen und nach welchen Kriterien, stand da leider nicht. Also wohl Einzelfallentscheidung und somit Lotteriespiel.
Da hast du selbstverständlich vollkommen Recht. Bislang haben die FSST ja auch schon oft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, innerhalb der 2-Jahresfrist erneute FE-Prüfungen zu fordern. Hier im Board wurde ist mir das zwar noch nicht aufgefallen, du kannst mir aber bestimmt auf die Sprünge helfen. unsure.gif
Das wird jetzt natürlich noch häufiger der Fall sein. Eine solche Anordnung hat ja nichts mit Ermessen zu tun, die Sachbearbeiter der FSST würfeln jeden Fall einzeln aus. Bei einer 6 wird eine Prüfung angeordnet! rolleyes.gif


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Jens
Beitrag 24.06.2008, 20:32
Beitrag #40


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Zitat (Mr.T @ 24.06.2008, 21:27) *
Bei einer 6 wird eine Prüfung angeordnet! rolleyes.gif

Und bei 1-5 wird noch mal gewürfelt laugh2.gif


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Mr.T
Beitrag 24.06.2008, 21:07
Beitrag #41


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Die Mitarbeiter der FSST bei Anwendung des § 20 FeV:


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Polo79
Beitrag 24.06.2008, 21:27
Beitrag #42


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Zitat (Mr.T @ 24.06.2008, 21:27) *
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.


Zitat
§ 16 Theoretische Prüfung
(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise hat und
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.


Das ist doch eine Funfrage. Wenn man eine FE verliert, ist das doch immer "eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber diese Kenntnisse nicht mehr besitzt" think.gif

Oder mach´ ich dabei einen Denkfehler? unsure.gif


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Mr.T
Beitrag 24.06.2008, 21:31
Beitrag #43


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Wenn das so wäre, hätte bereits immer eine Neuerteilung nur nach erneuter Prüfung erfolgen dürfen.


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Polo79
Beitrag 24.06.2008, 21:36
Beitrag #44


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Ich versuche nur zu interpretieren, was da steht. Wenn jemand eine FE entzogen bekommt, geschieht das in der Regel, weil er gegen bestehende Vorschriften verstoßen hat. Also hat er nicht ausreichende Kenntnisse, wenn man ihm keine vorsätzliche Handlung unterstellt. sad.gif


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Uwe W
Beitrag 24.06.2008, 21:42
Beitrag #45


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Nö, wenn man gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstößt (was ja einen großen Teil der Verstöße ausmacht), liegt das ja in aller Regel nicht daran, dass man zu doof ist, die entsprechenden Schilder zu verstehen. Entweder man begeht die Verstöße vorsätzlich, oder man hat die Schilder übersehen, oder nicht genau genug auf den Tacho geschaut.

In allen diesen Fällen gibt es doch keine Anhaltspunkte, dass man die Theorieprüfung wiederholen muss.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Polo79
Beitrag 24.06.2008, 21:50
Beitrag #46


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@Uwe W
Um durch Geschwindigkeitsüberschreitungen einen FE-Entzug zu bekommen muss ich schon mehrfach drastische Verstöße begehen. Ich finde gerade dann ist bei solchen Wiederholungstätern ein Anzweifeln der Kenntnisse gerechtfertigt. unsure.gif


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Jens
Beitrag 24.06.2008, 22:06
Beitrag #47


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Zitat (Polo79 @ 24.06.2008, 22:50) *
Ich finde gerade dann ist bei solchen Wiederholungstätern ein Anzweifeln der Kenntnisse gerechtfertigt. unsure.gif

Nö, es wird die Eignung in Frage gestellt. Und diese Zweifel kann der Betroffene dann durch eine MPU widerlegen.


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Polo79
Beitrag 24.06.2008, 22:10
Beitrag #48


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Zitat (jensl669 @ 24.06.2008, 23:06) *
Nö, es wird die Eignung in Frage gestellt. Und diese Zweifel kann der Betroffene dann durch eine MPU widerlegen.
rofl1.gif


Könnte denn vielleicht jemand mal ein, zwei Beispiele nennen, in welchen Fällen dieser §20 Anwendung findet. unsure.gif


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max_relax
Beitrag 25.06.2008, 06:17
Beitrag #49


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Zitat (jensl669 @ 24.06.2008)
Und bei 1-5 wird noch mal gewürfelt

Zitat (Mr.T @ 24.06.2008, 23:07) *
Die Mitarbeiter der FSST bei Anwendung des § 20 FeV:


Ihr seid soooo böse.... laugh2.gif


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Barney
Beitrag 25.06.2008, 08:48
Beitrag #50


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Ich hab bisher recht viel in den gelinkten Texten gelesen.....aber nix gefunden war mich persönlich in dem Zusammenhang der Fristenverlängerung 2 / 5 Jahre interessiert:

Würde eine neue Regelung dann auch rückwirkend möglich ? ....im Klartext, ich hab einen Teil meiner FE Klassen nach der alten 2 Jahres-Regelung mit neuer Fahrprüfung erlangt...was ist mit den übrigen, richtig teuren, Klassen, auf die ich aus Kostengründen verzichtet habe.

Ich vermute mal, ich hänge da einer vergeblichen Hoffnung nach...würde die Vermutung lieber in “Wissen“ umwandeln.
unsure.gif
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