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> verjährungsfristen FS, wann kann ich meinen FS ohne MPU machen
Gast_swity_*
Beitrag 21.04.2004, 10:48
Beitrag #1





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Hallo an alle

Bin meinen FS jetzt schon einige Jahre los.
Auflage zur Wiedererteilung - MPU

Jetzt hat mir jemand erzählt. das die FS-Akte nach 7 Jahren gelöscht wird, und ich den FS ohne MPU machen kann.

Ist das so? - oder kann mir das mal jemand näher erklähren.

Danke im vorraus

gruß swity
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Commodore25E
Beitrag 21.04.2004, 11:08
Beitrag #2


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Ich vermute, Du hast die FE mit ALK am Steuer verloren...

Diese Straftaten bleiben 10 Jahre in der FS-Akte und im Zentralregister gespeichert.
Danach werden sie gelöscht bzw. dürfen nicht mehr gegen Dich verwendet werden.

Da Du die Sache aber hast Ruhen lassen, also keinen Verzicht auf den FS eingereicht hast, beginnt die Frist erst 5 Jahre nach Ablauf der Sperrfrist zu laufen.

Das heißt: Sperrfrist z.B. 10 Monate. Sind die rum, sind erst 5 Jahre abzuwarten, weil die Sache ruht. Nach diesen 5 Jahren erst läuft die 10-Jahres-Frist.

Du hast also nach Sperrfristablauf 15 Jahre MPU-Pflicht.

Weitere Straftaten im Verkehr hemmen übrigens den Fristablauf...


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Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_weberse_*
Beitrag 21.04.2004, 16:53
Beitrag #3





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Hallo,

mir ist selbiges passiert und ich habe gehört ich muss die MPU dann in einen gewissen Zeitrahmen machen, ansonsten könnte ich den FS neu beginnen!

Ist da was wahres dran? Der Entzug muss 1999 gewesen sein!

Gruss
Sebastian
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Josh
Beitrag 22.04.2004, 07:09
Beitrag #4


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Wen man dir den FS länger als 2 Jahre entzogen hat (oder du ihn nach mehr als 2 Jahren erst neu beantragst, dann musst du die Prüfungen neu ablegen. Dies ist allerdings unabhängig von einer MPU, ob wannn und wie du diese machst hat damit erstmal nicht viel zu tun.
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.04.2004, 19:37
Beitrag #5





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Zitat
Da Du die Sache aber hast Ruhen lassen, also keinen Verzicht auf den FS eingereicht hast, beginnt die Frist erst 5 Jahre nach Ablauf der Sperrfrist zu laufen


Das hieße also wenn ich einen Antrag auf Wiedererteilung stelle die FSS mir jedoch eine MPU abverlangen würde, mir jedoch auch die möglichkeit gibt auf den Führerschein zu verzichten um einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid vorzukommen (also ich ziehe den Antrag zurück und verzichte auf den Führerschein) dann beginnt die Tilgung und Verwertung sofort?
Also ab Verzichtserklärung 10 Jahre ?

Gruß
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Uwe W
Beitrag 22.04.2004, 19:55
Beitrag #6


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Zitat
§ 29 STVG
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

D.h. für die 5 jährige Startverzögerung der Tilgungsfrist spielt es keine wesentliche Rolle, ob man sich die Fahrerlaubnis entziehen läßt oder freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Wenn man allerdings einen Antrag auf Neuerteilung gestellt hat und dieser aufgrund einer negativen MPU keine Erfolgsaussichten hat, sollte man den Antrag zurücknehmen.
Ansonsten würde nämlich die Versagung der Fahrerlaubnis (=Ablehnung des Antrags) wieder in Flensburg gespeichert werden und dort für weitere 15 Jahre eine MPU-freie Fahrerlaubniserteilung verhindern, weil dieser Neueintrag in Flensburg die Tilgung der alten "Sünden" für weitere 15 Jahre verhindert.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.04.2004, 21:47
Beitrag #7





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Zitat
D.h. für die 5 jährige Startverzögerung der Tilgungsfrist spielt es keine wesentliche Rolle, ob man sich die Fahrerlaubnis entziehen läßt oder freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Was bedeutet dann dieser Halbsatz?
Zitat
oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.


Zitat
Ansonsten würde nämlich die Versagung der Fahrerlaubnis (=Ablehnung des Antrags) wieder in Flensburg gespeichert werden und dort für weitere 15 Jahre eine MPU-freie Fahrerlaubniserteilung verhindern


Schon klar.... think.gif Nur in VZR wird max. bis 10 Jahre gespeichert, der rest (wenn überhaupt) liegt beim örtlichen FER!

Nach Deiner Berechnung könnte man auf ewiglich in der Akte gespeichert sein:
Beispiel:
Entzug 1993 3 Prom. Antrag 2005-MPU gefordert-negativ und abgegeben-weitere 15 Jahre warten-ohne MPU FE gemacht-jetzt 2028 aufgefallen mit 0,6 Prom. erneut zur MPU dar ja Deiner Meinung nach die alten Daten verwendet werden dürfen!

laugh.gif jeder Datenschützer wird Dich auszählen, es gibt lt. Bundesdatenschutzgesetz ein max. Volumen von 10 Jahren an das die FSS rankommt...und nicht einen Meter weiter.

Ich gebe zu das es nicht konform läuft mit der STVG!

Aber dem Datenschutz nach ist schluß nach 10 Jahren mit der Verwertbarkeit!!!!!!
Ließ mal Datenschutzberichte zu der Verwertbarkeit, und verunsichere hier die Leute nicht!

Nach einem Bericht von mir an den Bundesdatenschutzbeaufttragten mußten einige FSS ihre Formulare ändern in denen es auch hieß das man Daten bis 15 Jahre verwerten kann!!

Lieber Uwe W. es ist schön das Du sehr viele Beiträge geschrieben hast, nur leider einige davon sind schlichtweg falsch!
Das war mal eine Maßregel wie viele sie hier zu lesen bekommen.
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Mr.T
Beitrag 22.04.2004, 21:56
Beitrag #8


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Zitat (Guest @ 22.04.2004, 22:47)
laugh.gif jeder Datenschützer wird Dich auszählen, es gibt lt. Bundesdatenschutzgesetz  ein max. Volumen von 10 Jahren an das die FSS rankommt...und nicht einen Meter weiter.

Ich gebe zu das es nicht konform läuft mit der STVG!

Aber dem Datenschutz nach ist schluß nach 10 Jahren mit der Verwertbarkeit!!!!!!
Ließ mal Datenschutzberichte zu der Verwertbarkeit, und verunsichere hier die Leute nicht!

Nach einem Bericht von mir an den Bundesdatenschutzbeaufttragten mußten einige FSS ihre Formulare ändern in denen es auch hieß das man Daten bis 15 Jahre verwerten kann!!

Lieber Uwe W. es ist schön das Du sehr viele Beiträge geschrieben hast, nur leider einige davon sind schlichtweg falsch!
Das war mal eine Maßregel wie viele sie hier zu lesen bekommen.

nähere Informationen wären sehr interessant.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Uwe W
Beitrag 22.04.2004, 22:11
Beitrag #9


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@guest: Der Halbsatz fügt sich folgendermaßen in die Regelung ein (jetzt verkürzt dargestellt):
Zitat
§ 29 STVG
(5) Bei .... einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach ... dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.


Die Tilgungsfristen im VZR sind in § 29 STVG eindeutig geregelt.
Das örtliche Fahrerlaubnisregister darf Daten länger als 10 Jahre nur speichern, wenn diese im VZR noch nicht getilgt sind.
Zitat
es gibt lt. Bundesdatenschutzgesetz ein max. Volumen von 10 Jahren an das die FSS rankommt...und nicht einen Meter weiter.
Wo steht denn das im Bundesdatenschutzgesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/index.html ????

Im übrigen braucht natürlich niemand meinen Ratschlag zu befolgen, einen Wiedererteilungsantrag zurückzunehmen, wenn er keine Erfolgsaussichten mehr hat.
Die Ablehnung des Antrages wird aber dann auch höhere Gebühren auslösen als eine Rücknahme.
Und die Eintragungen im VZR werden sich weiterhin nach dem Gesetz richten und nicht nach den Vorstellungen, die @guest vom Gesetz hat.

Dass örtliche Führerscheinstellen Daten zu lange aufbewahren und eine Verwertung auch versuchen, wenn sie gesetzlich nicht mehr zulässig ist, mag ja durchaus vorkommen. Das ändert aber nichts daran, dass nicht jede Eintragung im VZR zwingend nach 10 Jahren gelöscht wird.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.04.2004, 22:15
Beitrag #10





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Stellt die Fragen einfach dem Bundesbeauftragten des Datenschutz, hier jetzt einzelne Informationen der Datenschützer der Länder einzustellen würde nichts bringen.

Vielleicht kann man als FSS MA auch mal über den Tellerrand blicken!

Gruß
Datenschützer und MPU Aussitzer (nach 10 Jahren)
aus NRW
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Mr.T
Beitrag 22.04.2004, 22:17
Beitrag #11


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Zitat (Uwe W @ 22.04.2004, 23:11)
Dass örtliche Führerscheinstellen Daten zu lange aufbewahren und eine Verwertung auch versuchen, wenn sie gesetzlich nicht mehr zulässig ist, mag ja durchaus vorkommen. Das ändert aber nichts daran, dass nicht jede Eintragung im VZR zwingend nach 10 Jahren gelöscht wird.

Zu lange ist relativ, s. § 65 Abs. 1 StVG. whistling.gif


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Gruß Mr.T

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Mr.T
Beitrag 22.04.2004, 22:20
Beitrag #12


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Zitat (Guest @ 22.04.2004, 23:15)
Gruß
Datenschützer und MPU Aussitzer (nach 10 Jahren)
aus NRW

Das beantwortet meine Frage.


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Gruß Mr.T

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Gast_Guest_*
Beitrag 23.04.2004, 22:52
Beitrag #13





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Zitat
Das beantwortet meine Frage.


Das Datenschützer nix taugen?
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Mr.T
Beitrag 24.04.2004, 10:50
Beitrag #14


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Wohl eher Letzteres.
Datenschutz ist sehr wichtig. Wenn aber alle gesetzlichen und insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die Brille eines MPU-Aussitzers (nach 10 Jahren) betrachtet werden, kann von Objektivität nicht immer gesprochen werden.


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Gruß Mr.T

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Rolf Tjardes
Beitrag 24.04.2004, 11:01
Beitrag #15


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Zitat (Guest @ 22.04.2004, 23:15)
Vielleicht kann man als FSS MA auch mal über den Tellerrand blicken!

... und dem oberschlauen Datenschützer sei ein scharfer Blick in das aktuelle StVG empfohlen!!!

An was sonst soll sich denn ein MA einer FSS halten, wenn nicht an's Gesetz!

Solches Geplärre, wenn ich das schon lese! In der Kritik steht doch wohl nicht der gewissenhafte Anwender eines Gesetzes sondern die Gesetzgebungsorgane. DA IST EURE ZIELGRUPPE!

Selbstverständlich gibt es ein 10-jähriges Verwertungsverbot für Registerauskünfte. Selbstverständlich gibt es eine 10-jährige Tilgungsfrist in den Registern. Bestreitet ja auch keiner. Wenn nun aber der Gesetzgeber heute klar und deutlich vorsieht und verlangt, dass...

Zitat (§ 29 V StVG)
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.


... dann hat sich der MA daran, also an die etwaige 5-jährige "Startverzögerung", zu halten, ob er will oder nicht. Da interessiert es zunächst auch nicht, ob irgendwo irgendein Datenschützer daran etwas zu kritisieren hat.

P.S. Sorry, war gerade etwas in Rage geraten. Ich kann's nicht ab, wenn Behördenmitarbeiter ausgerechnet von einem mutmasslichen Datenschützer hingestellt werden, als hätten sie ein Brett vorm Kopp.

P.P.S. Bitte lesen: Tilgungsfristen und Verwertung von Registereintragungen und Unterlagen der örtlichen Register durch die Verwaltungsbehörden
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Uwe W
Beitrag 27.04.2004, 21:35
Beitrag #16


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Die Frage, ob man ein 10 oder ein 15 jähriges Verwertungsverbot hat, hängt eng mit den Übergangsregelungen nach der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zum 1.1.1999 zusammen.

Datenschützer @guest ist hier in den Genuß einer Regelung für Altfälle gekommen, die für Neufälle nach der jetzigen Regelung sicherlich nicht mehr angewandt werden darf.

Insofern ist die pauschale Polemik von @guest völlig daneben.
Auch ein Datenschützer hat Gesetzesänderungen zu respektieren!

Im einzelnen: Die Tilgungsfristen waren vor 1999 in §13 STVZO geregelt:
2 Jahre bei Owis sowie bestimmten Jugendstrafen,
5 Jahre bei Straftaten, die durch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten geahndet wurden.
10 Jahre bei den übrigen Straftaten.
Eine Startverzögerung der Tilgungsfristen gab es nicht!

Alkdelikte von Ersttätern (ohne schwere Unfallfolgen), wurden deshalb in der Regel nach 5 Jahren im Verkehrszentralregister gelöscht.
Nach der Übergangsbestimmung in §65 Absatz 9 werden Taten, die vor dem 1.1.99 im VZR eingetragen wurden, weiterhin nach diesen alten Regeln gelöscht.
D.h. sie sind im VZR nicht mehr vorhanden, sofern ihre Tilgung durch keine andere Eintragung gehemmt wurde.

Sie dürfen aber trotzdem von den Führerscheinstellen in den Führerscheinakten 10 Jahre lang aufbewahrt werden (§2 Abs. 9 StVG) und auch 10 Jahre lang gegen den Betroffenen verwendet werden (§65 Abs. 9 STVG).

D.h. wer 1997 eine Alkstraftat begangen hat, kann ab 2008 seinen Führerschein ohne MPU wiederbekommen, sofern keine weiteren Eintragungen die Tilgung des Alkdelikts in Flensburg verhindern.

Insofern bezieht sich @guest auf eine alte Rechtslage, die jetzt nicht mehr existiert.

Wessen Alk-Führerscheinentzug nach dem 1.1.99 in Flensburg eingetragen wurde, der wird 15 Jahre lang ohne MPU keine neue Fahrerlaubnis bekommen (sofern mindestens 1,6 Promille).


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 28.04.2004, 20:03
Beitrag #17


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Vor 1999 wurde auch noch § 52 BZRG angewandt, mit der Folge, dass Straftaten im Straßenverkehr "ewig" verwertet werden konnten.


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Gruß Mr.T

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Uwe W
Beitrag 28.04.2004, 20:12
Beitrag #18


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@ Mr. T:
D.h. die Führerscheinstellen konnten die Akten "ewig" aufbewahren und den vorher alkauffälligen Verkehrsteilnehmern dann bei Neubeantragungen entgegenhalten?

Der Inhalt der Verkehrssünderdatei in Flensburg war dann also für diese Leute das geringere Problem, da hier ja relativ schnell gelöscht wurde.


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Mr.T
Beitrag 28.04.2004, 20:27
Beitrag #19


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Möglich war das, wurde aber nicht praktiziert. Bei den meisten FE-Behörden gab es intern eine 10-Jahresfrist


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Gast_Guest_*
Beitrag 30.04.2004, 23:02
Beitrag #20





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Zitat
P.S. Sorry, war gerade etwas in Rage geraten. Ich kann's nicht ab, wenn Behördenmitarbeiter ausgerechnet von einem mutmasslichen Datenschützer hingestellt werden, als hätten sie ein Brett vorm Kopp.


ich kenne die Aufsätze!

Fakt ist einfach das der FE MA keine Info noch der deliquent bekommt, Der Datenschutz redet seit Jahren (1994) das es hier heranziehbare Gesetze geben soll.
Leider immer noch vergebens...es kommt (kennt der Deliquent seine rechte) zu einem Gerichtsverfahren in dem ihm dann die nichtverwertbarkeit bescheinigt wird!
Folge: Neuer FE wird nach Prüfung erstellt!

Gleiche Ausgangslage, neuer Antragsteller 2 Tage später...FE MA verweigert schon wieder..da ist das Brett vorm Kopf!
Da lern ich doch aus dem vorliegendem!!!!!!

Ferner kann § 52 BZRG nicht mehr vollständig eingesehen werden von der FEStelle, wenn das Delikt älter 10 Jahre ist (nach Rechtskraft) weder nach neuem Gesetz nach nach dem Gummi§ 65 STVG der auch nur auf eine 10 jährige Verwertungszei verweist des BZRG.

Gute Nacht
Datenschützer
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Uwe W
Beitrag 30.04.2004, 23:31
Beitrag #21


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@guest:
Die Verwertbarkeit und die Tilgungsfristen sind seit dem 1.1.99
auf eine klare gesetzliche Grundlage im Straßenverkehrsgesetz
gestellt worden.
Nimm bitte zur Kenntnis, dass sich dadurch auch die Rechtslage
geändert hat: Was für vor dem 1.1.99 in Flensburg eingetragene
Alkoholdelikte galt, gilt nicht für später eingetragene Delikte.
Kritik von Datenschützern an der neuen Regelung
habe ich in den Datenschutzberichten nicht mehr gefunden.

Der Gesetzgeber hat dabei die Verwertungsmöglichkeit von
Alkoholdelikten auf 15 Jahre bei solchen Personen ausgedehnt,
die 5 Jahre lang keinen neuen Führerschein bekommen haben.

Wenn Du hier Mitarbeiter von Führerscheinstellen pauschal angreifst
(ich bin selber kein solcher), solltest Du Dich um mehr Sachlichkeit
bemühen und nicht aufgrund eines Fehlers, der bei einer nicht ganz
befriedigend geregelten komplizierten Rechtslage mal pasieren konnte,
nicht mehr nachvollziehbare Attacken gegen Personen reiten, die sich
an die gegenwärtigen Gesetze halten.


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Gast_Guest_*
Beitrag 01.05.2004, 17:31
Beitrag #22





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Zitat
der bei einer nicht ganz
befriedigend geregelten komplizierten Rechtslage mal pasieren konnte

mal passieren konnte??????????

Was für ´ne Aussage;-)
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Matte
Beitrag 01.05.2004, 17:38
Beitrag #23


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@guest

Da sitzen auch nur Menschen. wink.gif


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_Gast_guest_*
Beitrag 01.06.2004, 11:48
Beitrag #24





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hallo.
Ich hatte vor vier Jahren angefangen meinen FS zu machen jedoch wurde ich bei einer dummen Sache erwischt und habe BTM gekriegt. Jedoch hatte ich damals noch keinen Führerschein aber ich war dabei .Ich wollte eigentlich fragen:Wenn mann noch keinen Führerschein hatte und trotzdem MPU machen muss wie lange die Verjährungsfrist ist.
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Uwe W
Beitrag 01.06.2004, 13:34
Beitrag #25


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@gast_guest: Hattest Du denn damals einen Antrag auf eine Fahrerlaubnis bereits offiziell bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt?
Wenn ja: wurde der Antrag abgelehnt oder hast Du den Antrag freiwillig zurückgezogen?


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zippo51
Beitrag 10.08.2009, 02:37
Beitrag #26


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Zitat (Uwe W @ 27.04.2004, 23:35) *
Sie dürfen aber trotzdem von den Führerscheinstellen in den Führerscheinakten 10 Jahre lang aufbewahrt werden (§2 Abs. 9 StVG) und auch 10 Jahre lang gegen den Betroffenen verwendet werden (§65 Abs. 9 STVG).

D.h. wer 1997 eine Alkstraftat begangen hat, kann ab 2008 seinen Führerschein ohne MPU wiederbekommen, sofern keine weiteren Eintragungen die Tilgung des Alkdelikts in Flensburg verhindern.


Hallo Uwe wavey.gif

Mit deinem Satz " D.h. wer 1997 eine Alkstraftat begangen hat, kann ab 2008 seinen Führerschein ohne MPU wiederbekommen, sofern keine weiteren Eintragungen die Tilgung des Alkdelikts in Flensburg verhindern "
machst du mich Glücklich tongue.gif denn ich habe,wie hier schon geschrieben im Jahr 1996 meine FE wegen Alk. abgeben.War nun durch Fragen hier im Forum zu dem Schluss gekommen das ich bis 2011 warten muss um meine FE ohne MPU wieder beantragen zu können. So wie das von dir klingt kann ich schon jetzt einen Antrag stellen blink.gif Bin nun etwas verwirrt.

Danke für deine Antwort
Mfg zippo51
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Jens
Beitrag 10.08.2009, 06:21
Beitrag #27


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Die von dir zitierte Aussage von @Uwe W stammt aus 2004. Allerdings hat 2005 das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die im §29 Abs. 5 StVG vorgeschriebene fünfjährige Anlaufhemmung auch für Altfälle aus der Zeit vor Einführung der FeV anzuwenden ist. Deine Alkoholfahrt aus 1996 ist also tatsächlich bis 2011 verwertbar.

Nachlesen kannst du dies in FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis


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