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> Verwarnungsgeld wegen Lenkhilfe
jammin23
Beitrag 01.01.2008, 17:53
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, mein Onkel hat heute ein Straffzettel fuer sein Kugellenkrad bekommen. Dieser Kugel am Lenkrad war von ihm selbst montiert. Er hat ein Straffzettel in Hoehe von 70e bekommen.
Ich kenne mich damit nicht aus, aber dieser Straffe kommt mir zimmlich hoch vor.
Koennte mir jemand antworten wo soll ich nach meinen Rechtem suchen, welche Gesetzt koennte es sein.
Fuer jede Hilfe waere ich sehr dankbar.
mfg K.
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kabo55
Beitrag 01.01.2008, 18:13
Beitrag #2


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Hallo jammin23,

welche Paragrafen bzw. verletzte Vorschriften stehen denn auf dem "Strafzettel"?
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Andreas
Beitrag 01.01.2008, 20:14
Beitrag #3


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War der Verstoß in Deutschland?

Ich frage wegen der Schreibweise ohne Umlaute, der ungewöhnlichen Bußgeldsumme und der IP aus Polen. wink.gif


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CvR
Beitrag 01.01.2008, 20:24
Beitrag #4


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Sollte der Verstoß in D gewesen sein, könnte dann dies http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_70.php die Rechtsgrundlage gewesen sein? 50 EUR ergeben ja mit gut 20 Euro Gebühren und Auslagen gute 70 Doppelmark.


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goje65
Beitrag 01.01.2008, 20:28
Beitrag #5


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Hallo
Die Veränderung der Lenkeinrichtung bedeutet in der Regel ein "Erlöschen der Betriebserlaubnis"und ist ein Bußgeld
in Höhe von 50 Euro+Gebühren=etwa 70 Euro.
smartass.gif
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Jens
Beitrag 01.01.2008, 20:35
Beitrag #6


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Zitat (goje65 @ 01.01.2008, 20:28) *
Die Veränderung der Lenkeinrichtung bedeutet in der Regel ein "Erlöschen der Betriebserlaubnis"

Und warum erlischt dadurch die Betriebserlaubnis?


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rotakiwi
Beitrag 01.01.2008, 20:43
Beitrag #7


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@Jens: du triffst meine Bedenken mit dem Nagel auf den Kopf. Eine ähnliche Frage habe ich bereits hier im Beitrag #11 gestellt. think.gif


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Grüße - Victor R. aus D.
Pass auf das Zweirad auf!
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CvR
Beitrag 01.01.2008, 21:59
Beitrag #8


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Zitat (jensl669 @ 01.01.2008, 20:35) *
Zitat (goje65 @ 01.01.2008, 20:28) *
Die Veränderung der Lenkeinrichtung bedeutet in der Regel ein "Erlöschen der Betriebserlaubnis"

Und warum erlischt dadurch die Betriebserlaubnis?

Die BE könnte erlöschen, wenn "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist" (§19 StVZO).

Die Verwendung ungeprüfter Bauteile bzw. solcher Bauteile, die nicht dem Anhang zu §38 StVZO entsprechen, ist sicher zunächst unzulässig.

Den Wortlaut "zu erwarten ist" interpretiere ich so, dass nicht bereits eine konkrete Gefährdung vorliegen muss, sondern dass sich aus dem Gesamtumständen die Möglichkeit einer Gefährdung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ergeben könnte. Bei einem Lenkradknauf bestünde beispielsweise regelmäßig die Gefahr, sich beim "normalen" lenken ohne Benutzung dieses Hilfsmittels mit dem Ärmel im Knauf zu verfangen und somit die Kontrolle über den Wagen zu verlieren. Ferner ist keine hinreichende Befestigung sichergestellt, so dass sich der Knauf bei der Benutzung (insbesondere beim Auftreten erhöhter Lenkkräfte) lösen könnte und das Fahrzeug dabei ausser Kontrolle gerät.

Allein diese beiden Aspekte lassen mich persönlich ein gewisses Maß an zu erwartender Gefährdung vermuten...

Abgesehen davon bestünde neben dem automatischen Erlöschen der BE durch zu erwartende Gefährdung noch die Option, die BE zu explizit entziehen... Dann wäre sie auch weg whistling.gif (ist denke ich auch möglich, wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug nicht StVZO-konform ist. Oder irre ich da?).


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Burkhard
Beitrag 02.01.2008, 10:25
Beitrag #9


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Was bitteschön ist ein Kugellenkrad? Ich kenne nur einen Lenkradknauf. Sollte ein solcher montiert sein, dann liegt zunächst einmal eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € geahndet wird. Wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt des Antreffens ein mit weiten Ärmeln versehenes Oberteil an hat, wo die Gefahr besteht, dass er sich beim Lenken, insbesondere bei plötzlichen Ausweichmanövern in dem Lenkradknauf verfangen könnte, dann ist die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt und es wird ein Bußgeld von 50 € plus 3 Pkt. fällig. Bei Letzterem liegt dann rein formalrechtlich auch ein Erlöschen der BE vor. Die Weiterfahrt wäre zu untersagen, bis der Lenkradknauf demontiert wird.

Das OLG Düsseldorf entschied im Jahre 1996 beispielsweise zur Frage des Anbringens eines Lenkradknaufs, was nach der a. F. des § 19 StVZO zum Erlöschen der BE führte, dass die alleinige Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muss, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dass es sich hierbei nur um eine abstrakte Gefährdung handeln kann, sei selbstverständlich.

In der Begründung zum Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I, wurde u. a. ausgeführt:
Zitat
„Die Voraussetzungen des hier für das Erlöschen der Betriebserlaubnis allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO sind nach den Feststellungen nicht belegt. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß durch die nachträgliche Anbringung des Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in VkBl. 1994 149, 150; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. Rdn. 8 zu § 19 StVZO sowie OLG Köln bei Janiszewski in NStZ 1995, 587 ). Da das Urteil in dieser Hinsicht jegliche Feststellungen vermissen läßt, vermag der Senat nicht davon auszugehen, daß durch die Anbringung des Lenkradknaufs bzw. durch die Art und Weise seiner Anbringung beim Betrieb des Fahrzeuges eine Gefährdung anderer zu erwarten ist.

An dieser bereits der Senatsentscheidung vom 25. Juli 1995 in NZV 1996, 40 zugrunde liegenden Beurteilung hält der Senat trotz der von Kreutel/Schmitt in der ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung (NZV 1996, 41 f) vorgebrachten Einwände fest. Auch das vom OLG Celle a.a.O. in seiner Entscheidung mitgeteilte Gutachten des Kraftfahrt-Bundesamtes zeigt nicht die nunmehr in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO geforderte Gefährdungserwartung, sondern lediglich die mit dem Vorhandensein eines Lenkradknaufs beim Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Möglichkeiten einer Gefährdung des Fahrzeugführers und anderer Verkehrsteilnehmer auf. Die angeführten theoretischen Möglichkeiten erlauben indes entgegen Kreutel/Schmitt a.a.O. noch nicht den Schluß darauf, daß insoweit tatsächlich eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. In dem "Beispielkatalog" des Bundesministers für Verkehr (VBl. 1994, 159 ff), der zwar nicht den Charakter einer Rechtsverordnung hat und weder verbindlich noch erschöpfend ist, jedoch eine der einheitlichen Rechtsanwendung förderliche Auslegungshilfe darstellt (BGHSt 32, 16, 18), ist der ausdrücklich angeführte Lenkradknauf nicht in der Spalte "Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt" aufgeführt. Daß dort lediglich bemerkt wird, daß der Anbau eines Lenkradknaufs grundsätzlich unzulässig und nur zulässig ist, wenn er in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs genehmigt bzw. als Auflage für Behinderte vorgeschrieben ist, rechtfertigt entgegen der Annahme von Kreutel/Schmitt a.a.O. noch nicht die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO geforderte Gefährdungserwartung. Ausweislich der amtlichen Begründung a.a.O. ist der Verordnungsgeber - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel - davon ausgegangen, daß es bedenklich erscheint, "eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist". Solange keine gesicherten Erkenntnisse über das bei realistischer Betrachtungsweise anzunehmende Gefahrenpotential vorliegen, muß deshalb im Einzelfall - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen (vgl. OLG Köln a.a.O.) - geprüft werden, ob wegen des Vorhandenseins eines Lenkradknaufs beim Betrieb des Fahrzeuges Gefahren für Verkehrsteilnehmer zu erwarten sind.“


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Goetz
Beitrag 02.01.2008, 10:41
Beitrag #10


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seltsam, bei behindertengerecht umgebauten Fahrzeugen habe ich schon mal so einen Knauf gesehen, ob der dort auch illegal ist ????
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Andreas
Beitrag 02.01.2008, 10:42
Beitrag #11


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Zitat (Goetz @ 02.01.2008, 10:41) *
seltsam, bei behindertengerecht umgebauten Fahrzeugen habe ich schon mal so einen Knauf gesehen, und ich glaube kaum, daß der dort auch illegal ist ...


Bei diesen Fahrzeugen ist der Lenkradknauf auch Bestandteil der Betriebserlaubnis.


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Burkhard
Beitrag 02.01.2008, 10:47
Beitrag #12


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Für diese Fahrzeuge gibt es eine Ausnahme nach § 70 StVZO. Darüber hinaus gibt es auch andere Fahrzeuge, für die ein Lenkradknauf genehmigt wird z. B. Radlader.


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Stefan Süßmann
Beitrag 02.01.2008, 12:43
Beitrag #13


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Zitat
Bei diesen Fahrzeugen ist der Lenkradknauf auch Bestandteil der Betriebserlaubnis.


Naja, ein einarmiger fährt unter Umständen einen serienmäßigen Automatikwagen nur eben mit einem Lenkradknauf. Das Fahrzeug hat also seine ganz normale BE.

Ich halte den Vorwurf einer erloschenen BE für nicht haltbar. Wieviele LKW haben diesen (unzulässigen) Lenkradknauf ? Viele ! Wird mir ein PKW mit Knauf vorgestellt, so erkundige ich mich nach dem Fahrer. Sollte dieser eine körperliche Einschränkung haben, so ist das für mich i.O..

mfg

Stefan
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