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> Bußgeld als Fußgänger
Benita
Beitrag 02.11.2007, 15:58
Beitrag #1


Neuling
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Hallo in die Runde!

Folgender Sachverhalt:

Meinem Sohn wurde zur Last gelegt als Fußgänger einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert zu haben (Samstag den 01.09.07, Uhrzeit 5.15 Uhr).
Er kletterte über die bereits geschlossene Schranke, überquerte die Gleise und stieg dann an der anderen Seite wieder über die Schranke.

In einer schriftlichen Anhörung gab er dies auch zu mit dem Vermerk, dass der nächste Zug erst 1,5 Stunden später gefahren wäre und bei der Witterung eine so lange Wartezeit unmöglich war.

Heute flatterte nun ein Bußgeldbescheid ein in dem vermerkt ist, dass die oben genannte Einlassung ihn nicht entlastet, und daher ein Eintrag in das Verkehrszentralregister von 4 Punkten vorgesehen und eine Geldbuße in Höhe von 248,45 Euro zu zahlen ist.

Mal ganz davon abgesehen, dass es nicht richtig war was er da gemacht hat, würde mich nun trotzdem interessieren ob
die Strafe dafür nicht etwas überzogen hoch ist.

Nun besteht ja die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen einen Einspruch einzulegen. Lohnt sich ein solcher mit Aussicht auf Erfolg? Nimmt die Verwaltungsbehörde trotz Einspruch den Bescheid nicht zurück, geht die Sache ja an die Staatsanwaltschaft und von da aus zum zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung weiter und ich befürchte, dass es dann noch teurer wird.

Ich möchte noch anmerken, dass mein Sohn Schüler ist und einen solchen Betrag nicht mal eben aus dem Ärmel schüttelt.
Sollte da keine Möglichkeit bestehen wird er wohl Ratenzahlung vereinbaren müssen.

Es wäre prima könnte mir jemand Näheres dazu sagen.

Vielen Dank schon mal vorab.

Gruß von Benita
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tomcraft
Beitrag 02.11.2007, 16:02
Beitrag #2


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Hallo @benita, willkommen im Forum! Kannst Du mal bitte die aufgeführten Rechtsgrundlagen ( §§ ) aus dem Bußgeldbescheid posten? Mir kommt die Höhe des Bußgeldbescheides sehr hoch vor wenn die Tat als Fußgänger begangen wurde. Mehr dann später.


Generell kann, falls der BB mal rechtskräftig werden sollte und Dein Sohn noch Jugendlicher oder Herwachsender ist, auch nach § 98 OWiG vollstreckt werden, also statt Zahlung käme auch eine richterliche Weisung, etwa gemeinnützige Arbeit, in Betracht.
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swift
Beitrag 02.11.2007, 16:06
Beitrag #3


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Zitat
TBNR:119506
Sie überquerten als Fußgänger/Radfahrer/anderer nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer *) den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke **).
§ 19 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
=> A-Verstoß, 4 Punkte, 225,00 Euro Bußgeld


Es handelt sich hierbei also um den üblichen Regelsatz.

mfg

swift wavey.gif

Edit:
Ich hoffe für deinen Sohn, dass er sich nicht in der Probezeit befindet, denn sonst verlängert sich diese um 2 Jahre und er muss ein Aufbauseminar besuchen.
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JTH
Beitrag 02.11.2007, 16:09
Beitrag #4


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Der Regelbußgeldsatz für einen Fußgänger, welcher den BÜG trotz geschlossener Schranke/Halbschranke überquert ist in der Tat 225€/4 Punkte. Hinzu kamen noch 20€ Gebühren und die Auslagen für's Porto.

Das Fehlverhalten an Bahnübergängen wird seit der BG-Kat-Änderung letztes oder vorletztes Jahr (kann auch länger her sein) sehr hart geahndet.


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



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tomcraft
Beitrag 02.11.2007, 16:14
Beitrag #5


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Wow, das hätte ich nicht erwartet! Aber in Berlin kommt sowas eben extrem selten bis nie vor, habe diese Tb-Nr. noch nie gesehen! Danke für die Info.
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MrMurphy
Beitrag 02.11.2007, 16:18
Beitrag #6


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Hallo,

Zitat
Das Fehlverhalten an Bahnübergängen wird seit der BG-Kat-Änderung letztes oder vorletztes Jahr (kann auch länger her sein) sehr hart geahndet.


Das ist auch genau richtig, wenn ich mir so schwachsinnige Ausreden wie in diesem Fall anschaue:


Zitat
In einer schriftlichen Anhörung gab er dies auch zu mit dem Vermerk, dass der nächste Zug erst 1,5 Stunden später gefahren wäre und bei der Witterung eine so lange Wartezeit unmöglich war.


Er kennt als Außenstehender natürlich alle Züge die dort fahren.

- Die Schranken bleiben natürlich gleich mal 1 1/2 Std. bis zum nächsten Zug geschlossen

- Dort fahren keine außerplanmässigen Güterzüge

- und schon gar keine Wartungsfahrzeuge, die häufig grade während der verkehrsarmen Nachtzeiten eingesetzt werden

Wenn die Sache vor Gericht gehen sollte kann mit der Begründung, die dem Gericht dann ja auch vorgelegt wird, die Strafe wegen Vorsatzes locker verdoppelt werden.

Nach so einer ausgesprochenen Dummheit sollte Sohnemann jetzt erst mal ganz kleine Brötchen backen.

Gruss

MrMurphy
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willi
Beitrag 02.11.2007, 16:22
Beitrag #7


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Zitat (MrMurphy @ 02.11.2007, 16:18) *
Wenn die Sache vor Gericht gehen sollte kann mit der Begründung, die dem Gericht dann ja auch vorgelegt wird, die Strafe wegen Vorsatzes locker verdoppelt werden.
no.gif In dem Bußgeld ist Vorsatz bereits enthalten. (Man klettert ja nun nicht versehentlich über die Schranken.)

Zitat
Bemerkungen zu TBNR119500; 119506
Wer den Bahnübergang überquert, obwohl er wahrnimmt, dass die Schranke/Halbschranke geschlossen ist, handelt vorsätzlich der Wartepflicht zuwider.Die Ahndung erfolgt deshalb nicht nach den Regelsätzen des BKat.
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Benita
Beitrag 02.11.2007, 16:23
Beitrag #8


Neuling
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Hallo tomcraft,

zunächst mal vielen Dank für die rasche Antwort und deine Mühe. rolleyes.gif

Unter dem Ordnungswidrigkeiten-Text steht: § 19 Abs. 2, §49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Ganz unten vor Aufführung des Geldbetrags steht: Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird gegen sie eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG), außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 105, 107 OWiG in Verbindung mit §§ 464 Abs. 1, 465 StPO).

Mein Sohn ist 20 Jahre alt und fährt auch Auto. Da gab es schon mal Strafzettel wegen kleinerer Delikete (zum Beispiel Parken im Parkverbot), die auch immer beglichen wurden. Ist es denn möglich, dass dies nun eine solche Auswirkung auf die Höhe der Strafe hat?

Benita
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Gast_klaus62_*
Beitrag 02.11.2007, 16:25
Beitrag #9





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Zitat (Benita @ 02.11.2007, 15:58) *
Ich möchte noch anmerken, dass mein Sohn Schüler ist und einen solchen Betrag nicht mal eben aus dem Ärmel schüttelt.
Sollte da keine Möglichkeit bestehen wird er wohl Ratenzahlung vereinbaren müssen.

Es wäre prima könnte mir jemand Näheres dazu sagen.

Vielen Dank schon mal vorab.

Gruß von Benita

Hallo Benita
und willkommen im VP wavey.gif
Ich hoffe du lässt deinen Sohn das Bußgeld alleine bezahlen.
Bitte bezahle nicht für ihn.
Er soll für das Fehlverhalten selbst aufkommen damit er merkt was für ein Leichtsinn er gemacht hat ranting.gif
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Benita
Beitrag 02.11.2007, 16:26
Beitrag #10


Neuling
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WOW, das waren ja super schnelle Antworten!

Tja, dann wird er wohl in den sauren Apfel beißen und zahlen müssen! crybaby.gif

DANKE euch Allen! rolleyes.gif
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Iceage
Beitrag 02.11.2007, 16:27
Beitrag #11


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die Parkverstöße haben keine Auswirkungen auf deinen Sohn da die im Verwarngeldbereich lagen. Sollte dein Sohn noch in der Probezeit sein gibt es noch eine Nachschulung kosten ca. 250-350€ je nach Fahrschule und die Probezeitverlängert sich um 2 Jahre.
Dein Sohn kann Raten zahlung vereinabren, wenn er knapp bei Kasse ist,


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in jedem steckt doch ein kleiner Elch
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JTH
Beitrag 02.11.2007, 16:28
Beitrag #12


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Zitat (Benita @ 02.11.2007, 16:23) *
Mein Sohn ist 20 Jahre alt und fährt auch Auto. Da gab es schon mal Strafzettel wegen kleinerer Delikete (zum Beispiel Parken im Parkverbot), die auch immer beglichen wurden. Ist es denn möglich, dass dies nun eine solche Auswirkung auf die Höhe der Strafe hat?

Benita


Vorbelastungen wegen Falschparkens sind Verwarnungen, welche nicht im VZR gespeichert werden. Da sind nur die Untaten registriert, für die es Punkte gab.

Der Regelsatz, mit dem Dein Sohn bedacht wurde ist der einfache Satz, welcher für den unvorbelasteten Verkehrssünder unter normalen, nichterschwerten Tatumständen, gilt. Bei entsprechenden Voreinträgen könnte der BG-Satz engemessen weiter erhöht werden.


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swift
Beitrag 02.11.2007, 17:01
Beitrag #13


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Hallo Benita,

ist dein Sohn denn in der Probezeit?

wavey.gif
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Uwe W
Beitrag 02.11.2007, 17:33
Beitrag #14


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Mir erscheint die Geldbuße aus zwei Gründen zu hoch zu sein:

erstens soll sich die Geldbuße an den wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren, wenn es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit im Bagatellbereich handelt. § 17 OWiG Bei einem Schüler ohne festes Einkommen sollte deshalb der im Tatbestandskatalog empfohlene Satz deutlich reduziert werden.

zweitens kann hier durchaus fahrlässiges Handeln in Betracht kommen: z.B. wenn der Betroffene sich über einen Tatumstand irrt: wenn er der Meinung ist, dass die Schranke aufgrund eines technischen Defekts unten ist, weil in absehbarer Zeit kein Zug kommen kann, dann kann das dazu führen, dass man ihm nur noch Fahrlässigkeit vorwerfen kann und er deshalb nur ca. eine Geldbuße in halber Höhe zahlen muss.

Dazu müsste man aber sämtliche Tatumstände kennen: warum war die Schranke unten? Wie vorsichtig hat er die Gleise überquert? Wie schnell fahren dort die Züge?

Das mit den 4 Punkten finde ich für Fußgänger übrigens ein wenig unverhältnismäßig: überquert ein Fußgänger die Bahnstrecke nicht auf dem Bahnübergang unter Umgehung einer geschlossenen Schranke, sondern neben dem Bahnübergang, so handelt es sich nämlich nicht um einen Verstoß gegen Straßenverkehrsrecht, sondern gegen Eisenbahnrecht. Und für solche Verstöße gibt es keine Eintragungen im Verkehrszentralregister.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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ruediger
Beitrag 02.11.2007, 17:51
Beitrag #15


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Ist das bei geschlossenen Bahnschranken nicht so ähnlich wie bei defekten roten Ampeln? Soweit ich weiss darf man auch eine rote Ampel überfahren wenn diese unverhältnismässig lange rot ist und von einem Defekt auszugehen ist? Unverhältnismässig heisst aber nicht, 3 Minuten oder ähnliches, da ist schon ne deutlich längere Zeitspanne anzunehmen, kenne allerdings den genauen Wert nicht. Und selbst wenn man dann mal lange genug gewartet hat, so darf man die rote Ampel nur unter allergrösster Vorsicht umgehen, idealerweise indem der Beifahrer zusätzlich die Kreuzung sichert...

Also Benita, wie lange stand denn dein Sohn vor der geschlossenen Schranke? Oder hatte er einfach nur keine Lust ein paar Minuten zu warten und wollt nur mal schnell rüberhuschen? Und gibt es viell. ausser der Polizei noch weitere Zeugen, Bauarbeiter, Schaffner o.ä.? Handelt es sich bei dem Bahnstück um ein gut einsehbares Nebengleis oder etwa ne IC-Hauptstrecke mit entsprechend wesentlich höherem Gefahrenpotential?

Kann mich Uwe W übrigens nur anschliessen, die Verhältnissmässigkeit muss gewahrt sein.
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Benita
Beitrag 02.11.2007, 18:12
Beitrag #16


Neuling
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Hallo swift,

nein mein Sohn befindet sich nicht mehr in der Probezeit (Feiert Ende des Monats seinen 21sten Geburtstag).

Wie auch immer, ich denke das haut voll rein und wird nicht nur ihm, sondern auch den drei Freunden, mit denen er unterwegs war, eine Lehre sein.
Ich denke die Herrschaften werden zukünftig hundertpro, vor jedem Discobesuch, den Fahrplan auswendig lernen. wink.gif

Ein schönes Wochenende wünscht dir Benita
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Matte
Beitrag 02.11.2007, 18:14
Beitrag #17


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Zitat (Uwe W @ 02.11.2007, 17:33) *
zweitens kann hier durchaus fahrlässiges Handeln in Betracht kommen: z.B. wenn der Betroffene sich über einen Tatumstand irrt: wenn er der Meinung ist, dass die Schranke aufgrund eines technischen Defekts unten ist, weil in absehbarer Zeit kein Zug kommen kann, dann kann das dazu führen, dass man ihm nur noch Fahrlässigkeit vorwerfen kann und er deshalb nur ca. eine Geldbuße in halber Höhe zahlen muss.

Dazu müsste man aber sämtliche Tatumstände kennen: warum war die Schranke unten? Wie vorsichtig hat er die Gleise überquert? Wie schnell fahren dort die Züge?

Der Drops ist wohl gelutscht, da der Sohn ja schon eine schriftliche Aussage gemacht hat. Ich denke er wollte einfach noch vor dem Zug (den wollte er wohl auch erreichen) über die Bahnschranke, da er auf der falschen Seite stand.

Ob in absehbarer Zeit ein Zug kommen kann oder nicht, halte ich für unerheblich, da man das als Außenstehender eben nicht beurteilen kann. Die Bahn meldet ja die Züge nicht bei den Fußgängern an. wink.gif


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Iceage
Beitrag 02.11.2007, 18:27
Beitrag #18


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Zitat (Matte @ 02.11.2007, 18:14) *
Dazu müsste man aber sämtliche Tatumstände kennen: warum war die Schranke unten? Wie vorsichtig hat er die Gleise überquert? Wie schnell fahren dort die Züge?
Der Drops ist wohl gelutscht, da der Sohn ja schon eine schriftliche Aussage gemacht hat. Ich denke er wollte einfach noch vor dem Zug (den wollte er wohl auch erreichen) über die Bahnschranke, da er auf der falschen Seite stand.

Ob in absehbarer Zeit ein Zug kommen kann oder nicht, halte ich für unerheblich, da man das als Außenstehender eben nicht beurteilen kann. Die Bahn meldet ja die Züge nicht bei den Fußgängern an. wink.gif


nach dem Eingangspots ist es so zu sehen, Schranke wahr schon dicht Sohn schnell rüber um den Zug zu bekommen keine Lust zu warten

Zitat
Meinem Sohn wurde zur Last gelegt als Fußgänger einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert zu haben (Samstag den 01.09.07, Uhrzeit 5.15 Uhr).
Er kletterte über die bereits geschlossene Schranke, überquerte die Gleise und stieg dann an der anderen Seite wieder über die Schranke.

In einer schriftlichen Anhörung gab er dies auch zu mit dem Vermerk, dass der nächste Zug erst 1,5 Stunden später gefahren wäre und bei der Witterung eine so lange Wartezeit unmöglich war.

durch die Aussage könnte auch leicht eine Erhöhung gebe, was glücklicher weiße nicht gekommen ist.


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nachteule
Beitrag 02.11.2007, 20:05
Beitrag #19


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Hallo, Benita,

auch von mir ein herzliches Willkommen im VP.

Zitat (Benita @ 02.11.2007, 15:58) *
In einer schriftlichen Anhörung gab er dies auch zu mit dem Vermerk, dass der nächste Zug erst 1,5 Stunden später gefahren wäre und bei der Witterung eine so lange Wartezeit unmöglich war.


Ich gehe davon aus, dass Dein Sohn damit nicht sagen wollte, dass die Schranke noch 1,5 Stunden unten sein würde, sondern dass er schnell über die Gleise wollte, um seinen Zug zu erreichen, weil der nächste erst in 1,5 Stunden gekommen wäre.

Ist das so richtig?

Dies ändert aber nichts daran, dass der Bußgeldbescheid in Ordnung und auch die Höhe absolut gerechtfertigt ist.

Dein Sohn sollte daran denken, dass ein Zug nicht innerhalb von 20 - 30 m zum Stehen kommt, sondern meistens wesentlich länger braucht.

Der Zugführer kann auch nicht, anders, als ein Autofahrer, kurz bremsen, um dann wieder normal weiterfahren, wenn er sieht, dass die Gefahr vorüber ist.

Bremst der Zugführer ab, dann bremst er richtig und man kann davon ausgehen, dass sich auch einige seiner Fahrgäste verletzen.

Dazu kommt, dass solche Vollbremsungen durchaus auch Materialschäden hervorrufen können, die nicht billig sind, und auch der Fahrplan kann durch den unvorhergesehenen Halt beeinträchtigt werden.

Du siehst, dass so ein Verstoß wahrlich kein Kavaliersdelikt ist und auch kein Dummerjunge - Streich.

Da er als Betroffener feststeht, wird er auch nicht mehr um die Folgen herumkommen.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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mir
Beitrag 02.11.2007, 22:00
Beitrag #20


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Die Sache an sich steht sicher fest. Wie sieht es aber mit einer Minderung des Bußgeldes wg. §17 OWiG? Ich fände auch ganz interessant, ob man denn bei geringem Einkommen davon besser gleich der Polizei erzählen sollte, und ob es allgemein in solchen Fällen sinnvoll sein kann, allein wegen der Höhe Einspruch einzulegen (schließlich wird's durch die Verfahrenskosten nicht billiger).


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nachteule
Beitrag 02.11.2007, 22:41
Beitrag #21


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Hallo, Mir,

in diesem Fall sehe ich höchstens eine mögliche Ratenzahlung, aber ganz bestimmt keine Kürzung des Bußgeldsatzes.

Davon abgesehen: Warum sollte für einen 21-jährigen, der Geld für Discobesuche mit seinen Freunden und auch für ein Auto hat, der Bußgeldsatz gekürzt werden, wenn es für einen Hartz4-Empfänger, der noch seine ganze Familie ernähren muss, auch nicht gemacht wird?

Viele Grüße,

Nachteule


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mir
Beitrag 02.11.2007, 23:29
Beitrag #22


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Also irgendwie kann ich es nachvollziehen, dass der TE das Bußgeld nicht angemessen findet. Andere Verkehrsverstöße, die man als Fußgänger machen kann, landen so bei 5 bis 20 €. Mal ein paar andere Verstöße:
  • Überqueren einer Autobahn als Fußgänger, mit Gefährdung: 5 €.
  • Überqueren einer roten Ampel als Fußgänger: 10 €.
  • Wenden auf der Autobahn als Kraftfahrer auf der Hauptfahrbahn ("Geisterfahrer"): 150 €.
  • Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Unfallfolge: 125 €.

Da fallen 225 €, ohne dass eine konkrete Gefährdung oder Behinderung vorlag, schon aus der Reihe. Und dass Bahnübergänge derart "teuer" sind, ist wenig bekannt. Was nützt denn die Abschreckungswirkung eines solchen (für Fußgänger) extremen Bußgeldes, wenn es gar nicht bekannt ist? think.gif

Letztlich gefährdet ein Fußgänger andere auf dem Bahnübergang weniger, als wenn er bei rot über die Ampel geht oder gar eine Autobahn zu Fuß überquert. Dort kann eine Ausweichbewegung eines Sattelschleppers zu einer Massenkarambolage mit vielen Toten führen, während auf der Bahn der Lokführer einen schweren Schock hat und sich ein paar Fahrgäste leichtere Verletzungen zuziehen werden. Eine Bahn kann nicht halten und wird von einem Fußgänger auch nicht aus der Bahn geworfen. In jedem Fall, Autobahn oder Bahn, wird der entsprechende Verkehrsweg für viele Stunden blockiert sein.

Rein gefühlsmäßig sind mir da die 225 € zu viel.

Also: Ich plädiere zumindest für einen Aushang an Bahnübergängen mit Hinweis auf den Bußgeldsatz smile.gif

@nachteule: Ich kenne die Gepflogenheiten nicht (zu wenig persönliche Erfahrung mit Bußgeldern smile.gif). Natürlich würde ich einem Hartz-IV-Empfänger dasselbe zubilligen. Ab wann greift denn dann der § 17 überhaupt? Es ist doch schon klar, dass einen Herrn Ackermann (oder auch einen gut verdienenden Berufstätigen) 225€ vergleichsweise viel weniger jucken als einen Studi oder Hartz-IV-ler.


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nachteule
Beitrag 03.11.2007, 00:55
Beitrag #23


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Hallo, Mir,

ich habe bislang noch keinen Fall kennengelernt, in dem nach § 17 verfahren wurde.

Zur Höhe des Bußgeldes:

Nur als Beispiel: Das Überqueren der BAB kostet nur 5.- € (ich habe die Zahlen nicht im Kopf, aber ich glaube es Dir, wenn Du es so schreibst rolleyes.gif ), das Überqueren eines beschrankten Bahnüberganges bei geschlossener Schranke 225.- €.

Ich habe die Bußgeldsätze nicht gemacht, aber ich könnte mir folgende Begründung vorstellen (zumindest würde ich es so begründen):

Das Überqueren einer BAB ist durch das hohe Verkehrsaufkommen so gefährlich, dass kaum ein Mensch auf die Idee kommt, die BAB als Abkürzung zu nutzen.

Warum sollte man hier ein hohes Bußgeld verhängen, wenn es sowieso kaum praktiziert wird?

Beschrankte Bahnübergänge werden jedoch immr wieder mißachtet, egal, ob von Jung oder Alt.

Die Folgen hatte ich ja schon oben genannt.

Somit wurde hier das Bußgeld so extrem hoch angesetzt (zu Recht).

Viele Grüße,

Nachteule


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mir
Beitrag 03.11.2007, 01:18
Beitrag #24


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Bona notte, Nachteule!

Abschreckungs-Sinn ergibt das hohe Bußgeld aber doch nur, wenn die Kundschaft in spe auch was davon weiß think.gif

Hmm. Wenn ich also die Wahl habe zwischen einer Autobahnüberquerung oder Bahnübergangsüberquerung, dann weiß ich ja jetzt, was ich nehme:



wacko.gif




Den Bahnübergang, solange die Schranken oben sind rolleyes.gif

Am Rande noch die Geschichte eines Freundes. Dieser hatte vor, nach Ende einer ausdauernden Feierlichkeit die 20 km nach Hause zu Fuß durch den Wald zu gehen, machte er wohl schon mal so. Leider war der Weg nicht so einfach zu finden, wie er es sich vorgestellt hatte. Irgendwann lief er dann die Autobahn außen entlang (also außerhalb jeglicher Straßenanlagen), aber irgendwann ging's nicht mehr, und dann ging er ein Stück am Seitenstreifen entlang. Irgendwann kam dann die police.gif vorbei und fragte ihn, wo er denn hinwolle, war dann sehr erfreut, dass er das passende Kleingeld dabei hatte ("die meisten die da laufen haben kein Geld mehr") und schaffte ihn fast nach Hause (bevor er am Ende weitere Dummheiten macht). War auch noch günstiger als ein Taxi, meinte mein Freund ... Also so selten scheint nun zumindest das Laufen am Rande nicht zu sein. - Ich bedauere den kurzen Ausflug ins Offtopic und will's auch nie wieder tun.


cheers.gif


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swift
Beitrag 03.11.2007, 01:37
Beitrag #25


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Zitat (mir @ 02.11.2007, 23:29) *
Überqueren einer Autobahn als Fußgänger, mit Gefährdung: 5 €.

no.gif
TBNR.:118184
Sie betraten/überschritten *) als Fußgänger die Autobahn (Zeichen 330).
§ 18 Abs. 9, § 49 StVO; § 24 StVG; 86 BKat
=> 10,00 Euro.

Zitat
Überqueren einer roten Ampel als Fußgänger: 10 €.

no.gif
TBNR.:137100
Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 130 BKat
=> 5,00 Euro


Zitat
Was nützt denn die Abschreckungswirkung eines solchen (für Fußgänger) extremen Bußgeldes, wenn es gar nicht bekannt ist? think.gif

Wenn sich das Bußgeld im Verwarnungsgeldbereich bewegen würde, hätten wir diese Diskussion sehr wahrscheinlich nicht.
Und nur weil es so hoch ist, wissen jetzt vielleicht wieder ein paar Menschen mehr, dass so etwas teuer werden kann. wink.gif
Zitat
Also: Ich plädiere zumindest für einen Aushang an Bahnübergängen mit Hinweis auf den Bußgeldsatz smile.gif

laugh2.gif

wavey.gif
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Uwe W
Beitrag 03.11.2007, 01:48
Beitrag #26


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OK bezüglich der Fahrlässigkeit hatte ich das Ausgangsposting falsch interpretiert, aber dennoch erscheint mir die Geldbuße zu hoch:
Zitat (nachteule @ 02.11.2007, 22:41) *
Hallo, Mir,

in diesem Fall sehe ich höchstens eine mögliche Ratenzahlung, aber ganz bestimmt keine Kürzung des Bußgeldsatzes.

Davon abgesehen: Warum sollte für einen 21-jährigen, der Geld für Discobesuche mit seinen Freunden und auch für ein Auto hat, der Bußgeldsatz gekürzt werden, wenn es für einen Hartz4-Empfänger, der noch seine ganze Familie ernähren muss, auch nicht gemacht wird?

Dass der Sohn das Auto auf eigene Rechnung unterhält, hat die TE aber nirgends geschrieben. Und wieviel Geld der Sohn für Diskobesuche zur Verfügung hat, ist auch nicht klar.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ab einer Geldbuße von 200 DM, also etwa 100€ zu berücksichtigen. Ein Urteil, welches keinerlei Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen enthält, wird bei dieser Bußgeldhöhe von den Oberlandesgerichten schnell mal aufgehoben: OLG Köln Ss 344/95


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Hornet
Beitrag 03.11.2007, 13:10
Beitrag #27


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Hallo Benita,

habe eine Frage an dich.

Wie kam man an die Personalien deines Sohnes. Wurde er beim Überqueren von der Polizei beobachtet?

Kai
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JTH
Beitrag 03.11.2007, 16:49
Beitrag #28


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Das ist die einzige Möglichkeit, die ich mir so rein praktisch vorstellen kann...


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swift
Beitrag 03.11.2007, 17:04
Beitrag #29


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Zitat (JTH @ 03.11.2007, 16:49) *
Das ist die einzige Möglichkeit, die ich mir so rein praktisch vorstellen kann...

Oder die Polizisten haben von der Glaskugel Gebrauch gemacht. rolleyes.gif
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JTH
Beitrag 03.11.2007, 17:13
Beitrag #30


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Zitat (swift @ 03.11.2007, 17:04) *
Oder die Polizisten haben von der Glaskugel Gebrauch gemacht. rolleyes.gif


Nein! Die sind im Oktober beim eichen. laugh2.gif


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Hornet
Beitrag 03.11.2007, 18:35
Beitrag #31


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Habe mir nur die Frage gestellt, ob ein Bahnbediensteter das Recht hat die Personalien aufzunehmen.

Und wenn mich ein Bürger dabei beobachtet und mich dann nach meine Adresse fragt, würde ich einen schönen Tag wünschen und weiter gehen.
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mir
Beitrag 03.11.2007, 19:32
Beitrag #32


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Zitat (JTH @ 03.11.2007, 17:13) *
Zitat (swift @ 03.11.2007, 17:04) *
Oder die Polizisten haben von der Glaskugel Gebrauch gemacht. rolleyes.gif


Nein! Die sind im Oktober beim eichen. laugh2.gif

Nicht aufgepasst: Das war doch aber im September, da sind die Glaskugeln noch im Betrieb! sorcerer.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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Benita
Beitrag 04.11.2007, 01:26
Beitrag #33


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@ Alle

Ich schaue soeben noch mal hier vorbei und stelle fest, dass da noch viele Fragen offen sind.

Der Sohnemann unterhält kein eigenes Fahrzeug. Seine Discobesuche, wenn sie denn stattfinden,
gestaltet er doch recht sparsam. rolleyes.gif

Er bezieht BAföG und vedient sich ab und an mal was dazu. Davon kann man tatsächlich nicht so wahnsinnig große Sprünge machen. Auch wenn die zu zahlende Strafe dem ein oder anderen nicht so hoch erscheinen mag, ist das für ihn doch eine Menge Geld.

Natürlich war das ne blöde Aktion, was das angeht würde er sich am liebsten selbst in den Allerwertesten beißen,
aber es ist nun mal passiert.

Es war tatsächlich so, dass er und seine Freunde den Zug noch erreichen wollten, da es an dem Morgen wohl ziemlich kalt und regnerisch war.
Der nächste Zug fuhr erst 1,5 Stunden später und um bei der Witterung sich nicht die Beine in den Bauch frieren zu müssen, kam es dann zu dieser unüberlegten Spotanaktion.

Nun war es halt so, dass aus einer Seitenstrasse heraus ein Polizeifahrzeug das Ganze beobachtet hatte und sich die jungen Leute dann zur Brust nahm.

Als dann der Anhörungsbogen kam, ist er halt bei der Wahrheit geblieben und hat es einfach so angegeben wie es auch war.

Dass das dann so teuer werden würde wußte niemand und deswegen war ich echt geplättet als der Bußgeldbescheid
eintrudelte.
Er wird nun ein Schreiben aufsetzen und um Ratenzahlung bitten, denn ich schätze mal, dass die Chance eine geringere Strafe zu bekommen, gegen Null tendiert.

Dumm gelaufen mit dem Fazit, wieder um eine Erfahrung reicher und nächstens pünktlich am Bahnhof zu sein.

Einen schönen Sonntag wünscht euch Benita
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Jack Daniels
Beitrag 04.11.2007, 01:39
Beitrag #34


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Er sollte bedenken das er mit der Geldstrafe immer noch recht billig davongekommen ist.Als Höchststrafe für dieses Delikt steht immerhin die Todesstrafe im Raum.Immer wieder kleben welche an einem Zug nur weil sie mal schnell trotz geschlossener Schranke über die Gleise huschen wollten.Deswegen sollte er froh sein das er die Strafe überhaupt noch zahlen muß.
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Uwe W
Beitrag 04.11.2007, 04:08
Beitrag #35


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Zitat (Benita @ 04.11.2007, 01:26) *
Er wird nun ein Schreiben aufsetzen und um Ratenzahlung bitten, denn ich schätze mal, dass die Chance eine geringere Strafe zu bekommen, gegen Null tendiert.

Warum sollen die Chancen gering sein, dass er eine geringere Strafe bekommt?
Als Schüler verfügt er nun einmal über unterdurchschnittliche Einnahmen. Dann wäre es in meinen Augen sogar rechtswidrig, wenn die Geldbuße in der bisher festgesetzten Höhe verbleiben würde.

Bei den 4 Punkten wird es aber bleiben.
Zitat
Als Höchststrafe für dieses Delikt steht immerhin die Todesstrafe im Raum.Immer wieder kleben welche an einem Zug nur weil sie mal schnell trotz geschlossener Schranke über die Gleise huschen wollten.

Diese Aussage ist hier überhaupt nicht hilfreich: wenn die Strecke übersichtlich war und die Schranke nur wegen des in den Bahnhof einfahrenden Zuges geschlossen war (bei z.B. einer eingleisigen Strecke ist davon auszugehen), dann ist die Gefährlichkeit der Handlung für den Fußgänger nicht größer als das Überqueren einer Landstraße, sofern er auf den Zugverkehr achtet.
Insofern kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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JTH
Beitrag 04.11.2007, 06:30
Beitrag #36


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Da ja der BGB schon da ist, kostet ein Einspruch zunächst mal nichts, außer dem Porto. Ein Einspruch kann auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. In einem Einspruch kann die Bußgeldstelle gebeten werden, den Bußgeldsatz zu reduzieren. Die Gründe dafür sollten jedoch explizit aufgeführt werden und vorhandene Belege vorgelegt werden. Ein Telefonat eine gewisse Zeit nach dem Einreichen des Einspruchschreibens mit dem Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle, in dem Man ihm/ihr die Gründe nochmals freundlich darlegt wirkt oft Wunder. Die Chancen dafür sind nichtmal sooo schlecht. Mir sind doch einige Fälle bekannt, in denen eine berechtigt dargelegte Mittelarmut zur Reduzierung geführt hat.

Sollte die Bußgeldstelle darauf nicht eingehen, so stehen dem Betroffenen zwei Wege offen: Rücknahme des Einspruches oder eine Gerichtsverhandlung. Bei einer solchen wird dann direkt der Richter um Reduzierung des Bußgeldes gebeten. Die Beschränkung des Einspruches auf die Rechtsfolgen (Höhe des Bußgeldes) spart in den meisten Fällen die Ladung von Zeugen zur Verhandlung, deren Kosten selbstverständlich vom Betroffenen getragen werden müssen (sofern er nicht freigesprochen wird).

Dies ist jedoch nur ein Hinweis auf bestehende Möglichkeiten, und stellt keine konkrete Beratung dar. Es steht Euch selbstverständlich völlig frei, wie Ihr weiter vorgeht.


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Bill
Beitrag 04.11.2007, 11:33
Beitrag #37


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Diejenigen, die diesen Bußgeldsatz festegelegt haben gehören in die Geschlossene eingewiesen. Ok, wenn jemand mit dem Auto eine solche Aktion bringt, dass gefährdet er evt Mitfahrer und die Fahrgäste des Zuges. Da kann man solche Sätze einsehen.

Aber ich sehe keinen Grund jemanden zu bestrafen, der zu Fuß in nahezu selbstmörderischer Absicht einen Bahnübergang überquert. Wen gefährdet er damit und was soll passieren?
Er könnte überfahren werden, es gibt ein bisschen Dreck und ein Haufen Blut, aber er bezahlt die Aktion dann mit seinem eigenen Leben und "mit mehr nicht". Er verbockts, er badets aus, da braucht man kein Bußgeld.

Oder mal anders: Wie wärs denn künftig mit 10 Jahren Knast für versuchten Selbstmord?


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"Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 04.11.2007, 11:38
Beitrag #38





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Zitat (Bill @ 04.11.2007, 11:33) *
Wen gefährdet er damit und was soll passieren?
Vielleicht solltest Du dich mal in die Lage des Lokführers versetzen, dann stellst Du vielleicht selber fest, wie unsinnig deine Einlassung ist whistling.gif
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Jens
Beitrag 04.11.2007, 11:41
Beitrag #39


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Zitat (Bill @ 04.11.2007, 11:33) *
Wen gefährdet er damit und was soll passieren?

Wenn der Lokführer deswegen eine Notbremsung einleiten muß, könnte dies u.U. zu Verletzungen der Fahrgäste führen. Daran schon mal gedacht?


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Hornet
Beitrag 04.11.2007, 11:59
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Zitat (Bill @ 04.11.2007, 11:33) *
Diejenigen, die diesen Bußgeldsatz festegelegt haben gehören in die Geschlossene eingewiesen.


Würde es nur einen Zehner kosten, dann würde man es immer wieder machen.

Denke mal das Benita´s Sohne NIE wieder über eine geschlossene Schranke klettert.
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Leroy
Beitrag 04.11.2007, 12:08
Beitrag #41


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@Benita: Nur mal so am Rande - sei froh das dein Sohn es so gelernt hat, nicht über Bahnübergänge zu gehen wenn die Schranken schon unten sind. Ich musste es auf die Harte Tour lernen... Meine Methode kann zwar für den Geldbeutel besser sein, aber trotzdem äußerst unangenehm...
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Bill
Beitrag 04.11.2007, 12:11
Beitrag #42


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Zitat
Wenn der Lokführer deswegen eine Notbremsung einleiten muß, könnte dies u.U. zu Verletzungen der Fahrgäste führen. Daran schon mal gedacht?


Seien wir realistisch: Ein Bahnübergang ist zu Fuß in 5 Sekunden überquert. Wenn beim Überqueren kein Zug unmittelbar in der Nähe ist dann bekommt der Lokführer noch nicht mal was mit davon. geschweige denn dass ein Bremsen notwendig wäre. Was natürlich nicht heißt, dass ich ein solches Verhalten gut finde. Wegen mir kann man auch die 2xx€ verhängen, wenn der Zug bremsen muss sozusagen als Notbremspauschale. Aber einem Fußgänger ein solch horrendes Bußgeld aufzubrummen weil ein Überqueren zu Fuß angeblich gefährlich ist: Lächerlich.


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Hornet
Beitrag 04.11.2007, 12:20
Beitrag #43


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Zitat (Bill @ 04.11.2007, 12:11) *
Seien wir realistisch: Ein Bahnübergang ist zu Fuß in 5 Sekunden überquert.


Schon mal gestolpert?
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Bill
Beitrag 04.11.2007, 12:22
Beitrag #44


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Ok, mit Stolpern 7 Sekunden. rolleyes.gif


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mir
Beitrag 04.11.2007, 12:24
Beitrag #45


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Zitat (Hornet @ 04.11.2007, 11:59) *
Würde es nur einen Zehner kosten, dann würde man es immer wieder machen.

Komisch, dass falsches Parken noch keine 225 € mit 4 Punkten kostet, dann würde es nämlich nicht immer wieder gemacht werden. think.gif

Weiß jemand, was es kostet, 5 Meter neben dem Bahnübergang ... thread.gif


--------------------
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Hornet
Beitrag 04.11.2007, 12:28
Beitrag #46


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Zitat (mir @ 04.11.2007, 12:24) *
Zitat (Hornet @ 04.11.2007, 11:59) *
Würde es nur einen Zehner kosten, dann würde man es immer wieder machen.

Komisch, dass falsches Parken noch keine 225 € mit 4 Punkten kostet, dann würde es nämlich nicht immer wieder gemacht werden tongue.gif


Jedes Jahr sterben über 100 Menschen an Bahnübergängen.

Dann vergleich das mal mit falsch parken.

Klasse vergleich clapping.gif
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Bill
Beitrag 04.11.2007, 12:32
Beitrag #47


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Haja, 100 Menschen, das sind immerhin 0,0000012% der Gesamtbevölkerung. Und die sind selbst schuld, wenn sie den geschlossenen Bahnübergang überqueren und bezahlen das mit ihrem eigenen Leben. Und jetzt erzähl mir keiner dass durch Notbremsungen an den Bahnübergängen im Zug auch noch viele Leute sterben (Kopf anschlagen und so). dry.gif


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Hornet
Beitrag 04.11.2007, 12:34
Beitrag #48


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Zitat (Bill @ 04.11.2007, 12:22) *
Ok, mit Stolpern 7 Sekunden. rolleyes.gif


Mit dem Auto dauert es nur 2 Sekunden.

Und man kann nicht stolpern.

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anschu
Beitrag 04.11.2007, 12:38
Beitrag #49


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Zitat (mir @ 04.11.2007, 11:24) *
...

Weiß jemand, was es kostet, 5 Meter neben dem Bahnübergang ... thread.gif



Ich meine dann bist du im Bereich Eisenbahngesetz...Obergrenze 10000€ blink.gif
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Beitrag 04.11.2007, 13:02
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Zitat (Hornet @ 04.11.2007, 12:28) *
Zitat (mir @ 04.11.2007, 12:24) *
Zitat (Hornet @ 04.11.2007, 11:59) *
Würde es nur einen Zehner kosten, dann würde man es immer wieder machen.

Komisch, dass falsches Parken noch keine 225 € mit 4 Punkten kostet, dann würde es nämlich nicht immer wieder gemacht werden tongue.gif


Jedes Jahr sterben über 100 Menschen an Bahnübergängen.

Dann vergleich das mal mit falsch parken.

Klasse vergleich clapping.gif

Mir ging's ausschließlich um das Argument "damit es nicht immer wieder gemacht wird". Lies Dir mal meine Beiträge weiter vorne auch noch durch rolleyes.gif

Zitat (anschu @ 04.11.2007, 12:38) *
Zitat (mir @ 04.11.2007, 11:24) *
...

Weiß jemand, was es kostet, 5 Meter neben dem Bahnübergang ... thread.gif



Ich meine dann bist du im Bereich Eisenbahngesetz...Obergrenze 10000€ blink.gif

Aber es gibt keinen Regelsatz, kann also genausogut drunter liegen.


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