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> Unterbodenbeleuchtung(UBB), bunte Innenbeleuchtung, Zugelassen? Erlöschen der BE? Bußgeld?
Tortenjan
Beitrag 17.12.2003, 12:03
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2313]Unterbodenbeleuchtung(UBB), bunte Innenbeleuchtung[/URL]


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)

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Hier ein paar "diskussionsfreudige" ranting.gif Links aus dem Board / Archiv ...

- Unterbodenbeleuchtung Teil 1

- Unterbodenbeleuchtung Teil 2

- Unterbodenbeleuchtung Teil 3

- Unterbodenbeleuchtung Teil 4

- Unterbodenbeleuchtung Teil 5

usw. usw. usw. wink.gif

Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 13.05.2005, 07:34


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Rolf Tjardes
Beitrag 04.01.2004, 09:20
Beitrag #2


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Der Anbau einer Unterbodenbeleuchtung ist unzulässig (vgl. § 49a StVZO).

Die Liste möglicher Folgen umfasst:
  • Erlöschen Betriebserlaubnis -> 50 €, 3 Punkte
  • Sicherstellung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens -> Gutachterkosten
  • Zwang zum Abbauen durch Verwaltungsanordnung -> (? €)
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei Unfall
  • Zivil-(haftungs-)rechtliche Folgen bei Unfall
  • unzulässige lichttechnische Einrichtung -> 5 €
Erlöschen der Betriebserlaubnis?

Die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung erlischt, wenn am Fahrzeug willentlich Änderungen vorgenommen werden, falls dadurch
  • die Fahrzeugart geändert wird,
  • infolge Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  • die Änderung zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führt (vgl. § 19 Abs. 2 StVZO).
Die bloße Möglichkeit, dass durch An- oder Umbau eine Gefährdung eintreten könnte reicht nicht aus um die BE erlöschen zu lassen. Vielmehr muß diese Gefährdung zu erwarten sein, OLG Köln NZV 97 283.

Eine konkrete Gefährdung ist dabei nicht unbedingt Voraussetzung, "ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit" aber sehr wohl, OLG Düsseldorf NZV 95 329.

Das Problem ist nun also, zu erkennen, ob durch den Anbau einer UBB eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten wäre...

Nach meiner Einschätzung führt der (zusätzliche) Anbau lichttechnischer Einrichtungen nicht automatisch zum Erlöschen der BE (vgl. den unverbindlichen BMV-Beispielekatalog der Änderungen an Fahrzeugen). Dies ist wohl auch eine Frage, die nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen wäre.

Peter Lustig schrieb hierzu:
Zitat
[Die] Frage kann nur ein Gutachter aufgrund der individuellen Situation beantworten. Geht von der Unterbodenbeleuchtung eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus (Blendung, Änderung des Signalbilds eines Kfz), erlischt die Betriebserlaubnis. Damit fährst Du ohne Zulassung. Folgen: 50 €, 3 Punkte.

Schmerzhafter dürfte die Sicherstellung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens sein. Die Polizei wird sich hier kein Urteil erlauben, das dann auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, sondern das Fahrzeug sicherstellen. Das Fahrzeug ist dann einige Tage weg. Sollte der Gutachter festgestellt haben, dass die BE tatsächlich erloschen ist, musst Du alles abbauen, bevor Du mit dem Fahrzeug anschließend wieder nach Hause fahren darfst. Außerdem bleiben Dir die Kosten für das Gutachten in vermutlich dreistelliger Höhe...

Sollte man zum Ergebnis kommen, dass es sich nur um eine unzulässige lichttechnische Einrichtung handelt, wird das Bußgeld zwar geringer (5 €), aber auch in diesem Fall musst Du damit rechnen, dass Du aufgefordert wirst, die Einrichtung abzubauen. Dazu kann Dich die Zulassungsstelle per Verwaltungsanordnung zwingen. Und dann wird es wieder teurer.

Fazit: Außer Spesen nichts gewesen wink.gif


Kein Erlöschen der BE -> trotzdem Verwarnungs-/Bußgeld?

Kleine Fummeleien wie Abkleben des Scheinwerfers ("böser Blick") und ähnliches werden im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld und einer Mängelkarte bzw. sofortigen Beseitigung geahndet.

Tatbestandsnummer 349130:
"Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen
eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen".
§ 49a Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 9a, 10, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.1 BKat
Regelsatz: 5,00 Euro

Tatbestandsnummer 349136:
"Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen das
Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter
lichttechnischer Einrichtungen".
§ 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat
Regelsatz: 20,00 Euro

Fazit: Eine UBB könnte (je nach Einzelfall) als unzulässige lichttechnische Einrichtung eingestuft werden.

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 29.07.2004, 09:50
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Rolf Tjardes
Beitrag 04.01.2004, 10:19
Beitrag #3


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Auch die Dekra hat bzgl. "Unterbodenbeleuchtung" einen interessanten Kommentar auf ihrer Website...

-> Volltext: Hier klicken

Zitat
Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung

In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
  • die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
  • die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
  • bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
  • das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
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Burkhard
Beitrag 12.05.2005, 23:06
Beitrag #4


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Innenbeleuchtung in Kraftfahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen.
(Aktualisiert am 18.03.2006 durch Burkhard)

Das Thema lichttechnische Einrichtungen wurde und wird immer wieder hinreichend diskutiert. Deshalb habe ich mich entschlossen, ein bereits von mir geschriebenen Beitrag noch einmal zu überarbeiten und erneut einzustellen.

Um es vorweg zu nehmen. Es geht hier nicht um Sinn oder Unsinn von Vorschriften und deren Auslegung hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen. Ich möchte hier auch keine Wertung vornehmen, ob ein polizeiliches Einschreiten erforderlich ist oder nicht. Mein Anliegen ist es lediglich den aktuellen Rechtsstand zu verdeutlichen und etwas Aufklärungsarbeit zu leisten. Dabei ist dies keine rechtsverbindliche Ausarbeitung, sondern spiegelt lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.

Ausgangspunkt ist die Diskussion über die Zulässigkeit verschiedenfarbiger Innenbeleuchtungen. Hier wird immer wieder diskutiert, was zulässig ist und was nicht.
Da auch ich das Rad nicht ein zweites Mal erfinden kann, stütze ich mich auf:

1. StVZO Kommentar (Kirschbaum)
2. Hentschel 38. Auflage
______________________________________________________________________

Bei der Interpretation von Vorschriften ist es immer zweckmäßig, nach dem Sinngehalt zu fragen. Also, was hat der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 49 a StVZO bezwecken wollen, was wollte er regeln?

Im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Innenbeleuchtungen beziehen sich die Diskussionsteilnehmer zumeist auf § 49a Abs. 1 StVZO.

Vorab, Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49a StVZO.

Zitat (§ 49 a Lichttechnische Einrichtungen - allgemeine Grundsätze Abs. 1 (Auszug))
"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27.07.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10.12.1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein."


Erläuterung:
In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.

Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften. Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden, kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.

Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.

Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende Zusammenstellung!):
  • § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,
  • § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite
  • § 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge
  • § 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m
  • § 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO
  • § 52 a Rückfahrscheinwerfer
  • § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
  • § 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder
  • § 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
  • § 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH
  • § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:
  • § 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben ist
  • § 51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.
  • § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
  • § 53 c Tarnleuchten
Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.

Wichtiger Hinweis:
Neben den hier aufgelisteten nationalen Vorschriften, sind natürlich auf Fahrzeuge mit EG-Zulassung die einschlägigen EG-Vorschriften analog anzuwenden. Es würde zu weit führen, alle Vorschriften explizit aufzuführen. Beispielhaft seien genannt:
  • 76/761/EWG für Scheinwerfer
  • 76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten
  • 77/540/EWG für Parkleuchten
  • 77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer
Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4). Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).

Innenbeleuchtungen
Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.

Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.

Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.

Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 26.06.2007, 09:49


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