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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 12.03.2015 Mitglieds-Nr.: 75677 ![]() |
gegeben folgender Fall: Ein Fahrzeug wird wegen leuchtender Warnleuchte in eine Werkstatt gebracht. Dort wird festgestellt, dass das Fahrzeug im aktuellen Zustand nicht mehr aus eigener Kraft bewegt werden darf, da sonst das Risiko eines Motorschadens besteht. Eine Reparatur durch die Werkstatt ist jedoch erst in einem Monat möglich. Eine Werkstatt im Nachbarort hat deutlich früher Zeit. Ist in diesem Fall ein Abschleppen des Fahrzeugs zulässig? Oder braucht es einen Autotransporter o.ä.? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30748 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
das wäre kein Abschleppen sondern verbotenes Schleppen. Siehe auch Abschleppen | Schleppen | Anschleppen.
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 12.03.2015 Mitglieds-Nr.: 75677 ![]() |
Danke, das hilft weiter.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1626 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Abschleppen heißt doch, ein betriebsunfähiges Fahrzeug in die nächste "geeignete" Werkstatt abzuschleppen.
Wenn die Werkstatt, in der das Auto steht, die Reparatur nicht ausführen kann, ist sie nicht geeignet und ich darf das Auto in eine andere geeignete Werkstatt schleppen. Die Frage hier ist, ob die Werkstatt momentan und in den nächsten Wochen nicht geeignet ist oder ob der zeitliche Aspekt keine Rolle spielt, weil sie grundsätzlich geeignet ist. Bei einem Monat halte ich die Antwort nicht für so eindeutig, wie @Jens das darstellt... |
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![]() Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 15.08.2023 Mitglieds-Nr.: 90940 ![]() |
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn es wirklich nur der Nachbarort ist würde ich das fix durchziehen und gut isses. Anekdote (schlechtes Beispiel) aus meiner Jugend: Ich war 1995 bei der Bundeswehr in Memmingen. Mein Fahrzeug ging auf der Heimfahrt nach Sindelfingen kaputt, irgendwo nach Ulm. Habe irgendwie meine Kumpels per Telefon erreicht, Handys gab es noch nicht. Die kamen an, Seil dabei und die Karre bis nach Sindelfingen abgeschleppt. Wir sind sogar wieder auf die Autobahn gefahren und haben das durchgezogen. Wirklich wohl war mir nicht und es soll auch kein gutes Beispiel sein, aber so im Nachinein für diese lange Strecke dann sowas zu machen ist im Nachinein echt krasser Shit gewesen. Zum Glück ist nichts passiert. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30748 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Abschleppen heißt doch, ein betriebsunfähiges Fahrzeug in die nächste "geeignete" Werkstatt abzuschleppen. Ich zitier mal aus den FAQ (Verkehrsrechtliche Grundbegriffe, von Prof. Dr. Janker, FHVR Berlin) Zitat Abschleppen ist das Ziehen eines betriebsunfähigen (eingeschränkte Betriebssicherheit ist ebenfalls ausreichend) Fahrzeugs (Fahrzeug, Kraftfahrzeug, Anhänger) unter Nothilfegesichtspunkten (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 18 StVZO, Rdnr. 10 f.; Mindorf, Verkehrsrecht, Stand: November 2001, Teil 3, Seite 66). Unter Nothilfegesichtspunkten ist das Abschleppen grundsätzlich nur zum „möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort“ (z.B. Werkstatt, Schrottplatz) zulässig (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 18 StVZO, Rdnr. 11) Da das Fahrzeug in einer Werkstatt steht, fehlt es m.E. am Notfallgesichtspunkt, und somit wäre das Verbringen in eine andere Werkstatt Schleppen (Aus der FAQ: "Schleppen ist […] das Abschleppen über den Rahmen des Nothilfegedanken hinaus") -------------------- |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1626 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Die Werkstatt muss aber geeignet sein, d.h. in der Lage sein, das Fahrzeug zu reparieren. Es reicht nicht aus, dass es in irgendeiner Werkstatt seht.
Die Werkstatt, in der das Fahrzeug steht, kann es aber (momentan) nicht reparieren. Also muss es in eine Werkstatt, die es (in angemessenem Zeitraum) reparieren kann. Das fällt m.E. unter den Nothilfegedanken. Nichts anderes sagen die zitierten Quellen. Ob man einen Reparaturzeitraum von 1 Monat als angemessen ansieht, ist eine gute Frage, Die wird dann ein Gericht entscheiden müssen. Ich tendiere aber dazu, einen Monat als nicht angemessen anzusehen und dann wäre die Werkstatt ungeeignet und das Abschleppen wäre zulässig. |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10602 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Abschleppen ist Nothilfe. Man wird von der Straße, an der man liegen geblieben ist, weggeschleppt. An der Straße gibt es Gefahren durch den fließenden Verkehr, die man vermeiden möchte und selbigen im Fluss halten.
In einer falschen Werkstatt dagegen gibt es keine Gefährdung durch oder Behinderung des fließenden Verkehrs. Dort ist keine Not, also auch keine Nothilfe. Bei Gesetzen auch das Schutzziel nicht aus dem Auge verlieren und zugunsten des Geldbeutels entscheiden. Das kann diesem schaden. Ist aber nur meine Meinung. -------------------- |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7741 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ich zitier mal aus den FAQ (Verkehrsrechtliche Grundbegriffe, von Prof. Dr. Janker, FHVR Berlin) Zitat Abschleppen ist das Ziehen eines betriebsunfähigen (eingeschränkte Betriebssicherheit ist ebenfalls ausreichend) Fahrzeugs (Fahrzeug, Kraftfahrzeug, Anhänger) unter Nothilfegesichtspunkten (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 18 StVZO, Rdnr. 10 f.; Mindorf, Verkehrsrecht, Stand: November 2001, Teil 3, Seite 66). Unter Nothilfegesichtspunkten ist das Abschleppen grundsätzlich nur zum „möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort“ (z.B. Werkstatt, Schrottplatz) zulässig (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 18 StVZO, Rdnr. 11) In meinem Kommentar ist das Zitat aber hier noch nicht zu Ende, sondern es folgt noch: Zitat Zu der Frage, in welchen Fällen, insbesondere über welche Strecken, ein zul Abschleppen angenommen werden kann, gibt es in der Judikatur eine umfangreiche Kasuistik. Dabei ist das zul Abschleppen nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen das Fz im öffentlichen Verkehr betriebsunfähig geworden ist. Was den Aspekt der Nothilfe in seiner Bedeutung doch deutlich einschränkt. Weiterhin zitiert er: Zitat Abschleppen eines Fz in eine geeignete Werkstatt. OLG Hamm, 1. Strafsenat, Urt vom 24.3.1961, 1 Ss 189/61, VerkMitt 1961 Nr 132: Der Begriff Abschleppen umfasst das Verbringen eines Fz von einer Werkstatt in eine andere. Ich fürchte deswegen: Ob die Verbringung von einer Werkstatt in die andere Werkstatt Schleppen oder Abschleppen war wird man erst nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil zuverlässig wissen. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14180 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
So denke ich auch.
Eine "geeignete Werkstatt" dürfte sich nach landläufiger und auch juristischer Meinung auf die technische Eignung und heutzutage ggf. auch noch auf die Zertifizierung der Werkstatt durch den Hersteller beziehen. Eine durch persönliche Motive geprägte Einschätzung, ob eine Reparatur zu lange dauert, hat m.M.n. nichts mit der Eignung der Werkstatt zu tun. Sonst könnte man das ja weiterspinnen und sagen "Oh, die Werkstatt akzeptiert keine Kreditkarten zur Bezahlung, dann ist sie ungeeignet." Weiterhin zitiert er: Zitat Abschleppen eines Fz in eine geeignete Werkstatt. OLG Hamm, 1. Strafsenat, Urt vom 24.3.1961, 1 Ss 189/61, VerkMitt 1961 Nr 132: Der Begriff Abschleppen umfasst das Verbringen eines Fz von einer Werkstatt in eine andere. Wahnsinn! DU hast den Urgroßvater des Schneeflocken-Urteil gefunden! ![]() Im Ernst: Ein Urteil aus dem Jahr 1961 bezieht sich m.M.n. auch auf die technischen Eigenschaften der Abschleppfahrzeuge im Jahr 1961. Damals hingen die Fahrzeuge am Haken, Plateaufahrzeuge waren bestimmt noch nicht erfunden. Mit der Existenz der Fahrzeugart "Lkw zur Fahrzeugbeförderung" würde solch ein Urteil heutzutage sicherlich anders aussehen. |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3345 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Nun erklär das bitte an einem Urteil aus 1961. Oder wie anders ist die 3m breite Durchfahrt von Fahrzeugen zu erklären?
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7741 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Im Ernst: Ein Urteil aus dem Jahr 1961 bezieht sich m.M.n. auch auf die technischen Eigenschaften der Abschleppfahrzeuge im Jahr 1961. Damals hingen die Fahrzeuge am Haken, Plateaufahrzeuge waren bestimmt noch nicht erfunden. Mit der Existenz der Fahrzeugart "Lkw zur Fahrzeugbeförderung" würde solch ein Urteil heutzutage sicherlich anders aussehen. Wenn das betroffene Fahrzeug auf ein Plateaufahrzeug aufgeladen wird liegt kein Abschleppen mehr vor, sondern eine Fahrzeugbeförderung mit einem LKW ![]() Plateaufahrzeuge waren 1961 übrigens schon lange erfunden. |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 409 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Noch in den Jahren als ich Verkehrsrecht bei der Polizei in NRW unterrichtete (bis 1984) war anerkannte Lehrmeinung, dass der Abschleppgedanke auch noch dann vorliegt, wenn in ähnlich gelagerten Fällen wie dem hier geschilderten das defekte Fahrzeug von einer Werkstatt in die nächste verbracht wird. Die erheblichen rechtlichen Konsequenzen führerscheinrechtlicher Art bei nicht vorliegendem Nothilfegedankien (Zugverbindung mit mehr als 3 Achsen) waren ebenso Unterrichtsgegenstand, wie etwa Urteile der OLG (hier Hamm).
Wenn ein Pkw also in einer Werkstatt nicht- oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung repariert werden kann, würde ich auch heute das Abschleppen als legal einstufen. Vor allem die Technik moderner Fahrzeuge führt dazu, dass kleinere Werkstätten übergangen werden müssen (schlichtweg der Abschleppvorgang dort nicht enden kann) weil der Zugriff auf die Steuergeräte mit dem Ziel Fehler zu löschen nur noch mit Freischaltung durch den Hersteller möglich ist. Es gibt also Gründe, den Nothilfegedanken im Rahmen der Verkehrssicherheit nicht zu kleinlich zu bewerten.... |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 52 Beigetreten: 06.06.2014 Wohnort: Lüneburg Mitglieds-Nr.: 72760 ![]() |
Nothilfegedanke für mich heißt, das ein Fahrzeug fahrunfähig auf/an einer Straße steht und dort schnellsten weg muss.
Dieser Nothilfegedanke endet wenn das Fahrzeug außerhalb des Gefahrenbereichs gebracht wurde bzw. selbst als Gefahrenquelle aus den Verkehr gebracht wurde z.b Parkplatz, Werkstatt etc. Wenn das Fahrzeug bei einer Werkstatt steht hat man Zeit um eine geeignete Transportmöglichkeit zu organisieren, Anhänger, Schleppwagen etc. Das Urteil vom 1961(leider nicht im Internet gefunden, hat jemand dazu einen Link?) würde ich heute auch als Veraltet sehen. Heute kann man mit seinen Smartphone innerhalb kürzester Zeit mehre Transportmöglichkeiten für ein Fahrzeug organisieren. |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7741 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Man könnte durchaus darüber diskutieren, ob ein Abschleppen in Selbsthilfe (also das eine Auto mit einem Verbindungsmittel an das keinerlei Sicherheitsanforderungen gestellt werden an ein anderes Auto binden und damit über öffentliche Straßen fahren) angesichts der gestiegenen Verkehrsdichte, der genannten verbesserten Möglichkeiten der Fremdhilfe und nicht zuletzt auch der gestiegenen Sicherheitsbedürftnisse überhaupt noch zeitgemäß ist.
Eine solche Diskussion könnte zu einer Veränderung der Rechtslage führen, wie es im Bereich des Schleppens ja bereits der Fall ist. Bis das passiert gilt aber heute die gleiche Rechtslage wie 1961... Edit ergänzt noch schnell: Ich könnte mir zum Beispiel gut vorstellen, dass man das Abschleppen nur bis zum nächsten geeigneten Abstellort zulässt. |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2171 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Ich denke, hier wird dem Nothilfsgedanken viel zu wenig Beachtung geschenkt. Die Erleichterungen (kein LKW-Führerschein vorn, kein Führerschein hinten, unter 18 möglich, keine Vorgaben für die Verbindung zwischen den Fahrzeugen) erlauben die Vermeidung einer Gefahrensituation. Damit ist aber nicht die Vermeidung einer langen Reparaturdauer gemeint, es gibt kein Anrecht auf schnelles Reparieren.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7741 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die vom TE vorgesehene Fahrt hat nichts mehr mit dem Nothilfegedanken zu tun, ich denke so viel sollte klar sein.
Allerdings gab es jedenfalls vor gut 60 Jahren gerichtliche Entscheidungen, nach denen sie möglicherweise doch noch unter das Abschlepp-Privileg fallen könnte. Was ich tatsächlich für nicht sonderlich sinnvoll halte, gerade weil man dabei ja viele Regeln nicht einzuhalten braucht. Die Nichtbeachtung von Anhängelasten und funktionierenden Bremsanlagen wäre da noch ein weiterer Aspekt. Diese Regeln existieren aber nicht zur Gängelung der Bevölkerung, sondern zur Verringerung der Betriebsgefahr im Straßenverkehr. Insofern möchte ich eine Überarbeitung der Vorschriften für das Abschleppen sogar als dringend geboten bezeichnen! Allerdings scheint es da keinen besonderen Handlungsdruck zu geben, was sich vermutlich erst nach einem entsprechend spektakulären Unfall ändern wird ![]() Oder anders gesagt: wenn ein abgeschlepptes Auto außer Kontrolle gerät und in eine Gruppe defa-Kinder fährt, dann werden die Regeln vermutlich innerhalb weniger Monate geändert. |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2171 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Die vom TE vorgesehene Fahrt hat nichts mehr mit dem Nothilfegedanken zu tun, ich denke so viel sollte klar sein. Eben, und genau deshalb (und nicht wegen eines Urteils aus einer Zeit, als selbst ich noch mit der Trommel um den Weihnachtsbaum gelaufen bin) ist ein Abschleppen unzulässig, sonern es muss ein genehmigungspflichtiger Schleppvorgang gestartet werden. Das ist ja (anders als @Jens schreibt) nicht verboten. Es bedarf nur einer Genehmigung durch die SVB ... -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7741 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Nichts gegen deine Blechtrommel und deinen Weihnachtsbaum, aber:
Schleppgenehmigungen dürfen seit geraumer Zeit (genauer: 01.08.2013) grundsätzlich nicht mehr erteilt werden! ![]() |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2171 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Ja dann ... nix mehr mit Umsetzen per Seil. Nur noch per Plattform o.ä.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7741 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Du meinst die Durchführung der Ersatzvornahme gegen Falschparker?
Ja, die sollte eigentlich nur noch per Plattform erfolgen. Allerdings hatte ich auch genau die im Sinn, als ich "grundsätzlich" schriebe. Denn ich gehe davon aus, dass es für die eben doch abweichend vom Grundsatz auch weiterhin Ausnahmen gibt. |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1626 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Die vom TE vorgesehene Fahrt hat nichts mehr mit dem Nothilfegedanken zu tun, ich denke so viel sollte klar sein. Die (noch nicht geänderte) Rechtsprechung sagt aber etwas anderes. Danach fällt das Verbringen von einer ungeeigneten Werkstatt in eine geeignete Werkstatt sehr wohl unter den Nothilfegedanken. Zumindest so lange, bis ein Obergericht die bisherige Rechtsprechung über den Haufen wirft. Klar ist da zumindest mal gar nichts! Insofern möchte ich eine Überarbeitung der Vorschriften für das Abschleppen sogar als dringend geboten bezeichnen! Es gibt keine Vorschriften über das Abschleppen. Die können also nicht überarbeitet werden, sondern man müsste sie erst überhaupt mal einführen. Das würde ich allerdings tatsächlich mal für sinnvoll erachten. |
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7741 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die (noch nicht geänderte) Rechtsprechung sagt aber etwas anderes. Danach fällt das Verbringen von einer ungeeigneten Werkstatt in eine geeignete Werkstatt sehr wohl unter den Nothilfegedanken. Zumindest so lange, bis ein Obergericht die bisherige Rechtsprechung über den Haufen wirft. Nach meinem Verständnis hatte die Rechtsprechung entschieden, dass so ein Vorgang Abschleppen sei, obwohl es nicht unter den Nothilfegedanken i.S. des Entfernens aus dem Verkehrsraum fällt. Zitat Insofern möchte ich eine Überarbeitung der Vorschriften für das Abschleppen sogar als dringend geboten bezeichnen! Es gibt keine Vorschriften über das Abschleppen. Es gibt in der StVO sogar einen eigenen Paragraphen, der in seinen vier Absätzen ausschließlich Vorschriften über das Abschleppen festlegt ![]() Dazu kommen noch §43(3) StVZO und §6(1) letzter Satz FeV ![]() Aber, ja: Die Definition des Abschleppens und insbesondere seine Grenzen ergeben sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung. |
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2171 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
War nicht längst geklärt, dass ein voller Terminkalender kein Kriterium für die Eignung der Werkstatt sein kann?
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9505 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Angenommen man hat keinen "Schutzbrief" über den Hersteller.
Und auch bei den üblichen Vereinen kein HyperPlus oder so abgeschlossen. Sondern nur was billiges oder über die Kfz Versicherung die einen in die "nächste" Werkstatt schleppt. Irgendein - das die "nächste" Werkstatt auch reparieren kann - Teil ist defekt. Fall A: Es gibt eine Abhilfe über den Hersteller der 100 % zahlen würde. Aber nicht der "nächsten" Werkstatt. Fall B 1-10: Jetzt würde der Hersteller 10 % (... - 100 %) aus Kulanz zahlen. Aber nicht der "nächsten" Werkstatt. Wird damit die Werkstatt ungeeignet? ![]() Und es wird ein Schleppen? Technisch kann diese Werkstatt die Reparatur durchführen. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1626 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Es gibt in der StVO sogar einen eigenen Paragraphen, der in seinen vier Absätzen ausschließlich Vorschriften über das Abschleppen festlegt ![]() Dazu kommen noch §43(3) StVZO und §6(1) letzter Satz FeV ![]() Da ist geregelt, WIE man abschleppt. Aber es geht ja hier um die Frage, WANN man WIE WEIT und WOHIN und ob überhaut abschleppen darf. Und diese entscheidende Frage hat der Gesetzgeber halt eben bisher noch nicht geregelt. Deswegen hat die Rechtsprechung das übernommen. Und die Rechtsprechung hat entschieden, dass der Nothilfegedanke beim Abschleppen sehr weit auszulegen ist. Das geht deutlich über die Nothilfegedanken in § 16 OWiG oder § 34 StGB hinaus. Deswegen gehen die Ausführungen zu der von einem kaputten Fahrzeug ausgehenden Gefahr fehl. Und deswegen darf man auch von einem sicheren Abstellplatz oder einer ungeeigneten Werkstatt in eine geeignete Werkstatt abschleppen. Diese Frage sollte eigentlich geklärt sein. Man kann zwar diskutieren, ob das in heutiger Zeit noch zeitgemäß ist, aber bisher ist mir nicht bekannt, dass die Rechtsprechung von ihrer bisherigen Meinung abgerückt ist. Es geht also nur noch um die Frage, ob eine Werkstatt, die das zeitlich nicht auf die Reihe bekommt (und wir reden hier nicht über ein paar Tage) geeignet ist. Kulanzfragen spielen da m.E. keine Rolle. Und wenn die Versicherung das gerne in einer anderen Werkstatt hätte, dann muss die Versicherung zusehen, wie sie das Auto ohne Abscheppen dahin bekommt. Aber hier geht es um eine Werkstatt, die das kaputte Auto in absehbarer Zeit nicht reparieren kann. War nicht längst geklärt, dass ein voller Terminkalender kein Kriterium für die Eignung der Werkstatt sein kann? Nein, das war nicht geklärt. Das ist genau die offene Frage. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2171 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
War nicht längst geklärt, dass ein voller Terminkalender kein Kriterium für die Eignung der Werkstatt sein kann? Nein, das war nicht geklärt. Das ist genau die offene Frage. Wenn ich den allgemeinen Tenor hier richtig deute, bist Du mit Deiner Ansicht ziemlich allein. "Eignung für eine Tätigkeit" ist wohl eher nach den technischen Möglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten zu beurteilen. Ein voller Terminkalender gehört IMHO nicht dazu. -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1626 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Wenn ich den allgemeinen Tenor hier richtig deute, bist Du mit Deiner Ansicht ziemlich allein. Nein, es gibt auch andere, die meiner Ansicht sind. Und diejenigen, die deiner Ansicht sind, haben sich bisher sehr von dem (falschen) Gedanken einer Gefahrbeseitigung leiten lassen. Im Übrigen habe ich ja nicht gesagt, dass eine mehrwöchige Wartezeit ein Abschleppen rechtfertigt, sondern nur, dass das eine offene Frage ist. Wenn du zu diesem Punkt das als nicht ausreichend ansiehst ist das ja völlig in Ordnung und vielleicht hast du ja auch Recht. Das wird aber letztendlich ein Gericht klären müssen. (Oder der Verordnungsgeber wird mal aktiv und schafft Regelungen. Aber bei der Qualität der letzten Unions-Verkehrsminister sehe ich da schwarz ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9505 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Kulanzfragen spielen da m.E. keine Rolle. Und wenn die Versicherung das gerne in einer anderen Werkstatt hätte, dann muss die Versicherung zusehen, wie sie das Auto ohne Abscheppen dahin bekommt. Aber hier geht es um eine Werkstatt, die das kaputte Auto in absehbarer Zeit nicht reparieren kann. Das würde dann vermutlich die Versicherung z. B. DreiBuchstaben24 mit Werkstattbindung dann schon machen im Unfallfall. Und ja bis jetzt gehen wir von einer Werkstatt aus die keine Zeit hat. Aber ich gehe habe einen neuen Fall und gehe von Garantie oder Kulanz (einer freiwilligen Leistung) eines beliebigen Herstellers (und nicht Sachmangelhaftung eines Verkäufers) aus. Die Werkstatt kann das Problem zwar technisch reparieren - aber nicht kostenlos für den Kunden. Wäre es dann Schleppen in eine geignete(re) Vertrags Werkstatt oder Abschleppen? -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1626 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Wenn die Werkstatt zeitnah in der Lage ist, den Schaden zu reparieren, dann ist sie geeignet.
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Beitrag
#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2171 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Wenn die Werkstatt Ich halte es so für richtiger. -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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Beitrag
#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1626 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 ![]() |
Und wenn das Spezialwerkzeug oder Spezialdiagnosegerät fehlt und in einem 3/4 Jahr geliefert wird... ?
Oder der Spezialist, der die komplizierte Reparatur ausführen kann, langfristig erkrankt ist und vielleicht in ein paar Monaten erst wieder arbeitsfähig ist... ? |
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Beitrag
#33
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Ja, das ist dann blöd. Rechtfertigt IMHO aber nicht die (durchaus riskante) Abschleppfahrt mit einem solchen Gespann, wenn das unkompliziert und ohne Risiko mit einem Transporter bewerkstelligt werden kann.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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Beitrag
#34
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Das werden dann die Gerichte entscheiden müssen, ob und wo man da eine Grenze zieht.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.08.2025 - 16:37 |