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> Fahrrad: Mitführung der Beleuchtung auch tagsüber
Frank999
Beitrag 22.06.2023, 16:16
Beitrag #1


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Hallo zusammen,
bereits seit mehreren Jahren (das genaue Datum ist mir gerade nicht griffbereit) müssen Fahrradfahrer tagsüber keine Beleuchtung am Fahrrad montiert haben.
Auch sogenannte Stecklichter müssen am lichten Tag nicht mitgeführt werden.

Sicher mag die Fragestellung erlaubt sein, was denn bei einer Sonnenfinsternis geschieht, oder wenn man unerwartet durch einen dunklen Tunnel fährt.
Dann heißt es wohl: Absteigen und schieben.

Jedenfalls sollte tagsüber für eine fehlende Beleuchtung kein Bußgeld verhängt werden.

Die Polizei in Langenhagen ist - zumindest nach dieser regionalen Berichterstattung - anderer Meinung und verlangt einen Obolus von 20 Euro.

Dazu hätte ich gerne eure Meinung, bzw. euren Rat, ob diese Vorgehensweise der Polizei korrekt ist, bzw. wie man dagegen vorgehen kann.

Quelle:
Fahrradkontrollen der Polizei in Langenhagen: Ohne Beleuchtung drohen 20 Euro Verwarngeld

Aus dem redaktionellen Text (in gekürzter Form):
Zitat
Am Fahrrad des älteren Herrn, den die Beamten an der Theodor-Heuss-Straße kontrollieren, hat die Polizei nichts zu beanstanden: Die Beleuchtung funktioniert und ist komplett, dank Reflektoren wäre er bei Dunkelheit auch von der Seite gut zu erkennen. Die Klingel versieht ihren Dienst, auch die Bremsen zeigen bei einem kurzen Test gute Wirkung. Er sei sehr für solche Kontrollen, erzählt er: Wenn ihm in der Dunkelheit mal wieder ein Radfahrer ohne Licht entgegenkomme, könne er diesen oft erst im letzten Augenblick erkennen. „Viele Räder sind leider nicht verkehrstüchtig“, so seine Beobachtung – und die Kontrollen dienten deshalb auch seiner eigenen Sicherheit.

Eine junge Mutter auf einem Lastenfahrrad reagiert hingegen gereizt. 20 Euro muss sie bezahlen, weil sie ihr Stecklicht nicht am Lenker befestigt hat. „Ärgerlich“ findet sie das, gerade mit Blick auf die Kontrollzeit bei schönstem Sonnenschein. „Sonst immer“ habe sie die Lampe dabei und sowieso, wenn sie frühmorgens mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre.

Am Mountainbike eines Jugendlichen versagt das Rücklicht seinen Dienst, zudem fehlt dort der Reflektor – auch dafür werden 20 Euro fällig. Die Mutter schimpft auf den Händler, bei dem sie das Rad gekauft hat. Ein weiterer Radfahrer kritisiert hingegen die Polizisten: Die Kontrolle nervt ihn, was vielleicht aber auch an seinem dringenden Zahnarzttermin liegt. Man solle doch mal lieber die E-Scooter-Fahrer kontrollieren – viele würden verbotenerweise zu zweit fahren. Immerhin: Sein Fahrrad ist verkehrstüchtig.
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ilam
Beitrag 22.06.2023, 19:54
Beitrag #2


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Abgesehen davon, dass die Aktion ziemlich lächerlich ist, denn viele der Radler, die gerade unterwegs sind, sind tatsächlich reine "Schönwetterradler", die nie in der Dunkelheit unterwegs sind:

Das einzig rechtlich komische ist die Sache mit dem Stecklicht.

Aber das kann auch ungenaue Berichterstattung sein. Wenn sie die Lampe den Polizisten präsentiert hat und es gar keine Möglichkeit gab, diese sicher anzubringen oder sie anderweitig ungeeignet ist, ist das ein Verstoß.

Bei dem Jugendlichen war die Lampe nicht abnehmbar sondern kaputt. Wenn die da ist, muss sie funktionieren, Strafe also zurecht.
Und die Reflektoren sind weder "Scheinwerfer, Leuchten" noch deren "Energiequelle" (§67 StVZO) dürfen also nicht abgenommen werden und ein Fehlen dieser kann tatsächlich beanstandet werden.

Insgesamt erscheint die ganze Aktion aber nach einer "Seht, wir kontrollieren auch die bösen Radfahrer"-Alibi-Geschichte aus...
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Buchholzer
Beitrag 22.06.2023, 21:05
Beitrag #3


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Und Schönwetterfahrer können auf ihrem Weg nicht in eine auch tagsüber unbeleuchtete Unterführung kommen?
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ToxicWaste
Beitrag 22.06.2023, 21:26
Beitrag #4


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...in der man dann gesetzestreu das Fahrrad schiebt?
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F117
Beitrag 22.06.2023, 22:03
Beitrag #5


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Sonnenfinsternis ...wallbash.gif Trolle füttert man nicht ...


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nachteule
Beitrag 23.06.2023, 00:14
Beitrag #6


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Hallo, ilam,

ich will mich jetzt mangels konkretem Fachwissen nicht an der Diskussion beteiligen, ob eine Beleuchtung angebracht sein muss oder nicht, aber dieses Argument

Zitat (ilam @ 22.06.2023, 20:54) *
.... denn viele der Radler, die gerade unterwegs sind, sind tatsächlich reine "Schönwetterradler", die nie in der Dunkelheit unterwegs sind:

zieht m. E. nicht, denn sonst könnte z. B. ein Motorradfahrer, der nur tagsüber und bei gutem Wetter unterwegs ist, genauso argumentieren, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass seine Beleuchtung defekt ist.

Viele Grüße,

Nachteule


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Frank999
Beitrag 23.06.2023, 05:06
Beitrag #7


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Mal schnell gegoogelt. Insgesamt ist die Faktenlage etwas dünn.
ADFC Vorschrift Licht
ADAC Fahrrad-Beleuchtung
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Jens
Beitrag 23.06.2023, 05:10
Beitrag #8


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Ich zitier mal der Einfachheit aus einem anderen Thread, in dem ich die Frage nach der Mitführpflicht von abnehmbarer Fahrradbeleuchtung gestellt hatte:
Zitat (Frank999 @ 28.03.2023, 17:12) *
Bitte die Gesetzesänderungen betrachten.
Tagsüber besteht keinerlei Mitführungspflicht. Null, nicht, gar nicht.

Insofern versteh ich nicht, warum du jetzt die Frage stellst wo du die Antwort doch kennst. think.gif


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Frank999
Beitrag 23.06.2023, 06:48
Beitrag #9


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@Jens: Danke für den Link. Ich hatte ganz vergessen, schon selbst etwas dazu geschrieben zu haben.

Ich stellte die Frage, weil ich mich unsicher fühlte. Mir selbst ist klar, dass tagsüber keine Mitführpflicht besteht.
Die Polizei in Langenhagen ist anderer Meinung.
Je mehr ich dazu lese, desto unsicherer werde ich.
Auch wegen des Einwands von Ilam.

Und auch im Thread linksseitiges parken im vbB sieht man doch sehr schön, wie die Meinungen auseinandergehen.
Das ist zwar ein völlig anderes Thema, zeigt aber auf:
Mehrere Fachleute, verschiedene Ansichten.

@F117 schau mal:
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.03.2023, 10:18) *
Schließlich könnte ja eine totale Sonnenfinsternis auftreten,

Nur bei mir machst Du einen Larry. Das ist ein berechtigter, wenngleich abstrakter Einwand.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.03.2023, 10:18) *
Das Licht am Fahrrad hat gefälligst zu funktionieren.

Genau das ist Bestandteil der Fragestellung.
Es gab eine Änderung in der StVO, wonach das eben tagsüber nicht mehr der Fall sein soll.
Folglich kann es nur in der Dunkelheit bzw. Dämmerung geahndet werden.

Dazu suche ich allerdings belastbare Fakten.
Denn wenn ich nachher im Revier anrufe, benötige ich eine belastbare Basis.
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ulm
Beitrag 23.06.2023, 07:32
Beitrag #10


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Zitat (Frank999 @ 23.06.2023, 07:48) *
[...] Mir selbst ist klar, dass tagsüber keine Mitführpflicht besteht.[...]
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.03.2023, 10:18) *
Das Licht am Fahrrad hat gefälligst zu funktionieren.

Genau das ist Bestandteil der Fragestellung.
Es gab eine Änderung in der StVO, wonach das eben tagsüber nicht mehr der Fall sein soll.
Folglich kann es nur in der Dunkelheit bzw. Dämmerung geahndet werden.

Zwei komplett verschiedene Sachverhalte.
Mitführpflicht hat nichts mit Funktionsfähigkeit zu tun.
Und das hat auch nichts mit der StVO zu tun, sondern mit der StVZO.
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F117
Beitrag 23.06.2023, 11:27
Beitrag #11


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Zitat (Frank999 @ 23.06.2023, 07:48) *
Nur bei mir machst Du einen Larry. Das ist ein berechtigter, wenngleich abstrakter Einwand.

Das könnte an dem Unterschied zwischen Docs und Deinem Auftreten hierzuforum zu tun haben.


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silenz
Beitrag 23.06.2023, 11:40
Beitrag #12


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Meines Wissens ist die Mitführpflicht von Batteriebeleuchtung vor Jahren abgeschafft worden.
Wenn die Licht- Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Licht erfordern, würde ich mich gegen ein Bußgeld wehren.
Frontlicht nehme ich in der Regel nur mit, wenn der Bedarf absehbar ist. Ich habe nicht so viele Beleuchtungsanlagen wie Fahrräder.
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Corvat
Beitrag 23.06.2023, 20:28
Beitrag #13


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Zitat (ulm @ 23.06.2023, 07:32) *
Zitat (Frank999 @ 23.06.2023, 07:48) *
[...] Mir selbst ist klar, dass tagsüber keine Mitführpflicht besteht.[...]
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.03.2023, 10:18) *
Das Licht am Fahrrad hat gefälligst zu funktionieren.

Genau das ist Bestandteil der Fragestellung.
Es gab eine Änderung in der StVO, wonach das eben tagsüber nicht mehr der Fall sein soll.
Folglich kann es nur in der Dunkelheit bzw. Dämmerung geahndet werden.

Zwei komplett verschiedene Sachverhalte.
Mitführpflicht hat nichts mit Funktionsfähigkeit zu tun.
Und das hat auch nichts mit der StVO zu tun, sondern mit der StVZO.


§ 23 StVO wurde damals auch geändert. Dieser Satz in Absatz 1 wurde gestrichen:
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

Da steht jetzt:
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

Quelle:
https://www.buzer.de/gesetz/10526/al61142-0.htm

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silenz
Beitrag 23.06.2023, 21:17
Beitrag #14


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Zitat (Corvat @ 23.06.2023, 21:28) *
Da steht jetzt:
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

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shortie
Beitrag 24.06.2023, 06:09
Beitrag #15


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Zitat (Frank999 @ 23.06.2023, 06:48) *
Mir selbst ist klar, dass tagsüber keine Mitführpflicht besteht.

Woher leitest du das ab?
Ich seh das anders.

Im § 67 StVZO steht als Grundsatz
"(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4"

Und weiter, im Abs 2 Satz 4 heisst es:
"(2) Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden."

Abnehmbar heißt ja nicht, dass man die zu Hause in der Schublade aufbewahren darf.
Sind die Lampen (auch am Tag) nicht dabei, verstößt man gegen Abs. 1 weil das mitgeführte Fahrrad nicht entsprechend ausgerüstet sind.
Außerdem kann die Polizei bei nicht mitgeführten Lampen nicht gucken, ob die bauartgenehmigt sind.

Die Abnehmbarkeit ist m.M.n. ein Diebstahlschutz/Beschädigungsschutz der heutzutage recht hochwertigen und teuren Lampen.

Den Betroffenen steht es frei, mit dem Verwarnungsangebot nicht einverstanden zu sein und das gerichtlich prüfen zu lassen.
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ilam
Beitrag 24.06.2023, 07:21
Beitrag #16


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Zitat (shortie @ 24.06.2023, 06:09) *
Abnehmbar heißt ja nicht, dass man die zu Hause in der Schublade aufbewahren darf.

Warum nicht? In der alten Vorschrift (wo abnehmbar nur unter X kg erlaubt war) stand explizit die Mitführungspflicht. Hier steht nichts dazu.

Zitat
Außerdem kann die Polizei bei nicht mitgeführten Lampen nicht gucken, ob die bauartgenehmigt sind.

Pech, wenn das nicht in der Vorschrift steht.
Zudem auch praktisch Irrsinn - zur Prüfung gehört auch die Funktionsprüfung. Also immer mit geladenem Akku? Im Sommer um 12 Uhr Mittags?

Zitat
Die Abnehmbarkeit ist m.M.n. ein Diebstahlschutz/Beschädigungsschutz der heutzutage recht hochwertigen und teuren Lampen.

Welche Diesbstahl- oder Beschädigungsgefahr besteht, wenn die am hellichten Tag bei der Fahrt angebracht weren müssen?

Zitat
Den Betroffenen steht es frei, mit dem Verwarnungsangebot nicht einverstanden zu sein und das gerichtlich prüfen zu lassen.

Jupp.


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silenz
Beitrag 24.06.2023, 09:29
Beitrag #17


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Zitat (ilam @ 24.06.2023, 08:21) *
Warum nicht? In der alten Vorschrift (wo abnehmbar nur unter X kg erlaubt war) stand explizit die Mitführungspflicht. Hier steht nichts dazu.


Ja. Die Miführpflicht stand in § 31b StVZO Absatz 7, der im Zuge der Änderung gestrichen wurde.

Zitat (shortie @ 24.06.2023, 07:09) *
Die Abnehmbarkeit ist m.M.n. ein Diebstahlschutz/Beschädigungsschutz der heutzutage recht hochwertigen und teuren Lampen.


Das ist, wie du schon richtig schreibst, deine Meinung bzw. Interpretation, die sich aber anhand keines mir bekannten Gesetzestexts begründen lässt.

Was bleibt, ist die Pflicht, bei entsprechenden Sichtverhältnissen eine zugelassene Beleuchtung installiert zu haben, wenn man fährt.
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mir
Beitrag 24.06.2023, 09:50
Beitrag #18


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Zitat (shortie @ 24.06.2023, 07:09) *
Abnehmbar heißt ja nicht, dass man die zu Hause in der Schublade aufbewahren darf.


Das ist richtig. Abnehmbar heißt aber auch nicht, dass man sie mitführen muss. Der Gesetzgeber äußert sich dazu nicht.

Zitat
Sind die Lampen (auch am Tag) nicht dabei, verstößt man gegen Abs. 1 weil das mitgeführte Fahrrad nicht entsprechend ausgerüstet sind.


no.gif Der Gesetzgeber schreibt ja explizit, dass abnehmbare Lampen nur bei Dunkelheit etc. angebracht werden müssen, und nimmt abnehmbare Lampen dadurch von der Ausrüstungspflicht nach Abs. 1 aus.

Zitat
Die Abnehmbarkeit ist m.M.n. ein Diebstahlschutz/Beschädigungsschutz der heutzutage recht hochwertigen und teuren Lampen.


Aber das muss ja nicht der einzige Zweck dieser Erleichterung sein. Die Lampen an Kfz sind ebenfalls hochwertig und teuer, aber abnehmbare Kfz-Lampen sind nicht erlaubt. Da scheint es vielleicht neben dem Preis der Lampen noch andere Unterschiede zwischen Kfz und Fahrrädern zu geben, die es erlauben, Fahrräder mit abnehmbaren Lampen auszurüsten, Kfz aber nicht. Könnte der Grund vielleicht sein, dass man Fahrräder auch mal schieben kann?

Zudem ist natürlich das schlagende Argument, dass die Vorschrift zum Mitführen mal explizit im Gesetz stand und dann abgeschafft wurde, wie @silenz schreibt. Welche Absicht hat der Gesetzgeber denn mit dieser Änderung verfolgt, wenn er nicht die Mitführpflicht von Lampen abschaffen wollte?



Übrigens ist der eingangs verlinkte Artikel undatiert, das ganze kann sich also auch vor der Gesetzesänderung zugetragen haben.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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ilam
Beitrag 24.06.2023, 10:47
Beitrag #19


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So las sich §23 StVO vor der Novelle von 2017:
Zitat
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

Das Dickgedruckte wurde dann gestrichen.
https://www.buzer.de/gesetz/10526/al61142-0.htm


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Tinu
Beitrag 24.06.2023, 11:10
Beitrag #20


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Dumme Frage: was heißt denn da "sonst"? Zu anderen Zeiten (also nachts?)? Bei anderen Fahrzeugen (welche wären das?)?


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Gruß
Martin
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ilam
Beitrag 24.06.2023, 11:38
Beitrag #21


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Andere Fahrzeuge. Mir fielen da z.B. Fahrradanhänger ein.

(Zeitlich würde keinen Sinn machen. Tagsüber immer, nachts nur wenn es dunkel werden könnte???)
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silenz
Beitrag 24.06.2023, 11:42
Beitrag #22


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Zitat (ilam @ 24.06.2023, 11:47) *
So las sich §23 StVO vor der Novelle von 2017:
Zitat
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

Das Dickgedruckte wurde dann gestrichen.
https://www.buzer.de/gesetz/10526/al61142-0.htm


Eben.
Der Rest, der geblieben ist, betrifft nur noch Kraftfahrzeuge, nicht mehr Fahrräder.
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Jens
Beitrag 24.06.2023, 11:55
Beitrag #23


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Zitat (mir @ 24.06.2023, 10:50) *
Zudem ist natürlich das schlagende Argument, dass die Vorschrift zum Mitführen mal explizit im Gesetz stand und dann abgeschafft wurde, wie @silenz schreibt. Welche Absicht hat der Gesetzgeber denn mit dieser Änderung verfolgt, wenn er nicht die Mitführpflicht von Lampen abschaffen wollte?

In der Begründzung zur Änderung steht explizit, dass die generelle Mitführpflicht von Fahrradscheinwerfern und -schlussleuchten aufgeoben wird.


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ulm
Beitrag 24.06.2023, 13:25
Beitrag #24


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Wer dann aber bei einer Kontrolle vor Ort wegen nicht m mitgeführter Beleuchtung das angebotene Verwarnend bezahlt hat, bekommt das Geld nie wieder zurück.
Als Betroffener würde ich dann aber bei der verantwortlichen Polizeidienststelle massiv vorsprechen und auch die Medien informieren, was dort für ein widerrechtlicher Humbug passiert.
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silenz
Beitrag 24.06.2023, 13:43
Beitrag #25


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Zitat (mir @ 24.06.2023, 10:50) *
Übrigens ist der eingangs verlinkte Artikel undatiert, das ganze kann sich also auch vor der Gesetzesänderung zugetragen haben.

Der ist wohl von vorgestern.
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ilam
Beitrag 24.06.2023, 17:19
Beitrag #26


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Zudem ziemlich unwahrscheinlich. Die Polizeiuniform auf dem Bild ist sehr aktuell, zudem waren Lastenfahrräder im Zeitfenster bis 2017 ziemlich selten...



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mir
Beitrag 24.06.2023, 17:35
Beitrag #27


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Zitat (ulm @ 24.06.2023, 14:25) *
Wer dann aber bei einer Kontrolle vor Ort wegen nicht m mitgeführter Beleuchtung das angebotene Verwarnend bezahlt hat, bekommt das Geld nie wieder zurück.
Als Betroffener würde ich dann aber bei der verantwortlichen Polizeidienststelle massiv vorsprechen und auch die Medien informieren, was dort für ein widerrechtlicher Humbug passiert.


Ähm, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG müsste eigentlich nach einer aus Irrtum über die Rechtslage bezahlten Verwarnung zulässig sein.

Die Verwarnung ist eine hoheitliche Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren. Sie hat auch eine selbständige Bedeutung (Euler/BeckOK Rn. 7). Da er bezahlt hat, ist der Betroffene auch beschwert, zumal droht eine Wiederholung.

Kommt mir selber schräg vor, und mir ist unklar, ob das ans Verwaltungsgericht oder ans Amtsgericht geht.

Update: Das Amtsgericht - BVerwG BVerwG, Beschluss vom 5. März 1993 – 11 ER 400/93 –, juris = BB 1993, 1246


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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Beitrag 24.06.2023, 17:51
Beitrag #28


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Hmm, stimmt, da war noch was. Dass muss ich mir durchdenken.
Trotz allem sollte man als Beschwerter die kontrollierende Dienststelle mal klar auf die Rechtslage hinweisen. Die 20 Euro zurückzuklappen, wäre mir zu aufwändig.
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mir
Beitrag 24.06.2023, 17:56
Beitrag #29


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Update 2 nach einigem Geblätter:

Nach dem Karlsruher Kommentar OWiG zu § 56, Rn. 26 ff. ist der Rechtsweg bei einer Verwarnung grundsätzlich gegeben, die Anfechtung geht an die erteilende Behörde, aber sie wird daraufhin nur in beschränktem Umfang geprüft, nämlich auf

1. Formelle Voraussetzungen (Belehrung über Weigerungsrecht oder wenn das Einverständnis auf arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang abgegeben wurde)

2. Wesentliche Mängel (örtlich unzuständige Behörde usw.)

Nicht dagegen könnten materielle Fehler angefochten werden, da sich damit der Betroffene zu seiner Zahlung in Widerspruch setze.

Sieht hier also nicht so günstig aus.


ABER

Die Verwaltungsbehörde kann in der Tat eine Verwarnung zurücknehmen, wenn sie nachträglich erkennt, dass diese nicht geboten war und dies zugunsten des Betroffenen ist. (Rn. 32, ergibt such azs § 69 Abs. 2 S. 1 OWiG).




Zitat (ulm @ 24.06.2023, 18:51) *
Hmm, stimmt, da war noch was. Dass muss ich mir durchdenken.
Trotz allem sollte man als Beschwerter die kontrollierende Dienststelle mal klar auf die Rechtslage hinweisen. Die 20 Euro zurückzuklappen, wäre mir zu aufwändig.


Das muss nicht aufwendig sein. Manchmal sieht die Polizei ihre Fehler auch ein und lernt gerne dazu. Also einfach mal Antrag auf Rücknahme der Verwarnung stellen und auf die Rechtslage verweisen. Am besten die Begründung der Änderung der StVZO beifügen.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Frank999
Beitrag 24.06.2023, 18:09
Beitrag #30


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Zitat (mir @ 24.06.2023, 10:50) *
Übrigens ist der eingangs verlinkte Artikel undatiert, das ganze kann sich also auch vor der Gesetzesänderung zugetragen haben.

Der Bericht erschien am 22. Juni 2023 in der HAZ.

Das kann ich bestätigen, weil er eine Stunde lang frei lesbar war, bevor die Bezahlschranke zuschnappt.
Was allerdings korrekt ist: Im Bericht steht kein Datum. Er bezieht sich allerdings auf die aktuelle Situation.
Bei der HAZ und weiterer Medien die unter der RND dazugehören, gibt es leider keinerlei Versionshistorie.
Es sind keinerlei Änderungsdaten sichtbar. Das finde ich ebenfalls nicht gut. Ich hatte das Medienunternehmen auch schon mal kontaktiert.
Sehr schlimm finde ich, dass nachträglich Textänderungen vorgenommen werden können, ohne dass diese nachvollziehbar sind.
Die Antwort damals war nicht zufriedenstellend. Irgendwas mit "ist halt so".

Da ich nebenbei auch mal in die Wikipedia hereinschaue, ist mir die Bedeutung einer Versionshistorie bewusst.

Edit/Nachtrag:
Ich hatte mir damals den Bericht gespeichert (vollständig lesbar vor der Bezahlschranke). Dort steht Autor und Veröffentlichungsdatum:
Frank Walter, 22.06.2023, 16:31 Uhr
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nachteule
Beitrag 24.06.2023, 20:39
Beitrag #31


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Hallo, mir,

Zitat (mir @ 24.06.2023, 10:50) *
Welche Absicht hat der Gesetzgeber denn mit dieser Änderung verfolgt, wenn er nicht die Mitführpflicht von Lampen abschaffen wollte?

möglicherweise hat die Änderung ja der berühmte Praktikant verfasst, den man hier im Forum ja immer wieder für alle möglichen Fehler verantwortlich macht. laugh2.gif

Hallo, ilam,

Zitat (ilam @ 24.06.2023, 12:38) *
Andere Fahrzeuge. Mir fielen da z.B. Fahrradanhänger ein.

wie sieht es mit Pony - bzw. Pferdekutschen aus? Könnten die auch darunter fallen? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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Hoheneicherstation
Beitrag 24.06.2023, 21:04
Beitrag #32


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Ich hab fest angebaute Beleuchtung am Bike.
Wenn ich mich aber wegen 20 Euro rumärgern sollte, würde ich doch für gut 10 Euro sowas kaufen. - eine Transportmöglichkeit ist sicher gegeben.

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silenz
Beitrag 24.06.2023, 21:38
Beitrag #33


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Zitat (nachteule @ 24.06.2023, 21:39) *
möglicherweise hat die Änderung ja der berühmte Praktikant verfasst, den man hier im Forum ja immer wieder für alle möglichen Fehler verantwortlich macht. laugh2.gif

Gerade in diesem speziellen Fall glaube ich da nicht dran, da sich die Regelungen über mehrere Paragraphen in zwei verschiedenen Gesetzen verteilt hat, die dafür in Einklang gebracht werden mussten und das tatsächlich gemacht wurde rolleyes.gif
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Tinu
Beitrag 25.06.2023, 05:36
Beitrag #34


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Zitat (nachteule @ 24.06.2023, 21:39) *
Zitat (ilam @ 24.06.2023, 12:38) *
Andere Fahrzeuge. Mir fielen da z.B. Fahrradanhänger ein.

wie sieht es mit Pony - bzw. Pferdekutschen aus? Könnten die auch darunter fallen? think.gif

Denkbar ist das schon. Aber ich frage mich, warum man für Sonderfälle, die wir sogar krampfhaft suchen müssen, extra eine Ausnahmeregel formuliert. Was unterscheidet diese Sonderfälle, dass nur für sie die Tagsüber-Regel nicht zur Anwendung kommen soll?


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nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
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silenz
Beitrag 25.06.2023, 09:00
Beitrag #35


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Niemand wusste es mehr, darum hat man es ja gestrichen wink.gif
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