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> Frage zu § 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
Jens
Beitrag 26.03.2023, 08:52
Beitrag #1


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§67 StVZO schreibt vor, dass Fahrräder nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Dabei dürfen Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterie oder Akku betrieben werden, dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.

Wenn ich jetzt (also heute vormittag) bei strahlendem Sonnenschein kurz zum Bäcker fahren will, muss ich dann Scheinwerfer und Rückleuchte mitführen, egal ob am Fahrrad angebracht oder in einer Tasche, oder kann ich die zu Hause liegen lassen?


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Explosiv
Beitrag 26.03.2023, 08:58
Beitrag #2


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Mitführen.
Ob es geahndet wird, ist was anderes.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.03.2023, 09:18
Beitrag #3


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Es ist genau so wie schon zu meinen Schulzeiten: Das Licht am Fahrrad hat gefälligst zu funktionieren.
Auch bei Sonnenschein darf so ein Birnchen nicht durchgebrannt sein.
Schließlich könnte ja eine totale Sonnenfinsternis auftreten, die SO plötzlich kommt, dass man gerde noch das Licht einschalten, aber nicht mehr rechtzeitig absteigen und zum Fußgänger werden kann.

Genau so ist es mit der mittlerweile zugelassenen Batteriebeleuchtung:
Bei der erwähntten Sonnenfinsternis kann man vielleicht gerade noch anhalten und die Lämpchen aus der Tasche fummeln, aber zum Anhalten und SCHIEBEN geschieht das alles zu plötzlich...

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Azerty
Beitrag 26.03.2023, 10:15
Beitrag #4


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Auf welcher Grundlage gibt es eine Mitführpflicht?

Weder in der StVZO, noch in der StVO ist das vorgeschrieben.
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Mueck
Beitrag 26.03.2023, 11:07
Beitrag #5


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.03.2023, 09:18) *
Schließlich könnte ja eine totale Sonnenfinsternis auftreten, die SO plötzlich kommt,
Schon die alten Chinesen konnten Sonnenfinsternisse vorhersagen.
Solltest Du heutzutage eine nicht vorhergesagte Sonnenfinsternis bemerken, brauchst Du Dir um ein Knöllchen wegen Nichteinschaltens des Lichts keine Sorgen mehr machen, denn dann hat irgendwas gut 8 min vorher die Sonne ausgeknippst und die Erde wird innerhalb der Zahlungsfrist eingefroren sein und ein Gerichtsvollzieher wird Dich erst recht nicht mehr behelligen ... thread.gif
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mir
Beitrag 26.03.2023, 12:31
Beitrag #6


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Zitat (Jens @ 26.03.2023, 08:52) *
§67 StVZO schreibt vor, dass Fahrräder nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Dabei dürfen Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterie oder Akku betrieben werden, dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.

Wenn ich jetzt (also heute vormittag) bei strahlendem Sonnenschein kurz zum Bäcker fahren will, muss ich dann Scheinwerfer und Rückleuchte mitführen, egal ob am Fahrrad angebracht oder in einer Tasche, oder kann ich die zu Hause liegen lassen?


Das ist alles in § 67 StVZO etwas verwirrend formuliert.

Absatz 1 beginnt mit dem, was Du schreibst. Es folgt aber der Satz, dass für abnehmbare Lichter Absatz 2 Satz 4 gilt:

Zitat
Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.


Daraus kann man schließen, dass sie nicht angebracht sein müssen, wenn es nicht dämmrig oder Dunkel ist, oder die Sichtverhältnisse es sonst erfordern.

Eine Mitführpflicht habe ich nicht gefunden. Man darf also tagsüber probemlos die abnehmbaren Lichter zuhause lassen. Hat man dagegen fest verbaute, müssen diese jederzeit einsetzbar sein. (Grüße gehen raus an den Praktikanten.) Wenn's dann überraschend dunkel oder unsichtig wird, das kann durchaus auch am Wetter liegen, muss man halt schieben.

Und, Doc, wenn sich seit Deiner Schulzeit nichts geändert hat, was machst Du dann im Internet? Wie sehr sich der § 67 binnen weniger Jahre geändert hat, sieht man beim Vergleich der aktuellen Fassung mit der vom VP veröffentlichten, die von 2016 stammt. Da ist kein Stein auf dem anderen geblieben, auch die damals schon bescheuerten Regeln zur Lichteinstellung und Spannung sind verschwunden.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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ulm
Beitrag 26.03.2023, 12:53
Beitrag #7


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Zitat (mir @ 26.03.2023, 12:31) *
wenn [...] die Sichtverhältnisse es sonst erfordern.

Das bedeutet aber auch, wenn man die abnehmbare Beleuchtung nicht mitführt, darf man keine Unterführungen befahren. whistling.gif
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Stufentandemcaptain
Beitrag 26.03.2023, 18:14
Beitrag #8


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Man kann ja das Rad als Fußgänger auch durch die Unterführung schieben. Als Fußgänger muß man ja nicht beleuchtet sein. Oder das Rad abstellen, heimwandern, Licht holen. Nach der Unterführung aber das Zurückbringen nicht vergessen - Du hast ja nichts zum Einstecken der abnehmbaren Beleuchtung dabei ...
laugh2.gif
Lediglich eine Unterführung im Verlauf eines reinen Radweges, auf dem ja Fußgänger nichts verloren haben, könnte man auf diese Arten nicht passieren. Hoffentlich darf man dann noch wenden. Beim Einrichtungsradweg sitzt man aber in der Wattestäbchenfalle.
Also Anhalten und Polizei rufen ... thread.gif

Aber mir fällt was anderes als Frage dazu ein:
Wenn ich als Captain unseres Tandems absteige, mein Stoker aber auf dem Rad bleibt: Sind wir dann beide Fußgänger? Oder bin nur ich Fußgänger und mein Stoker läßt sich von mir "als Ladung" schieben? Er kann mir das Schieben des Tandems nämlich erheblich erleichtern, indem er beim Schieben mittritt. Somit würde ja der Stoker auf dem Rad "fahren", während ich zum Fußgänger geworden bin.
Was sind wir also dann? Ein fahrender Fußgänger? whistling.gif

Das Problem mit dem Licht haben wir aber so nicht, da wir am Tandem eine fest installierte Beleuchtung haben. Solange die beiden Birnchen, die Kabel und der Dynamo ihren Dienst ordnungsgemäß tun, ist alles in Ordnung. Kurz anhalten müßten wir trotzdem. Ich will mir nicht die Finger von den Speichen einfangen lassen, wenn ich zum Einschalten den Dynamo an den Reifenmantel schwenke. Bevor ich das getan habe, sind wir jedoch häufig viel schneller aus der Unterführung schon wieder raus.


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Tadeln ist leicht, deshalb versuchen sich so viele darin.
Mit Verstand loben ist schwer, darum tun es so wenige.
(Anselm Feuerbach)
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ilam
Beitrag 26.03.2023, 19:42
Beitrag #9


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Tja... defacto könnte die Polizei 99,9% aller Rennradfahrer trotzdem ein Knöllchen verpassen.

Für die ebenfalls vorgeschriebenen Reflektoren gilt ja nicht, dass sie abnehmbar sein dürfen, demzufolge müssen sie immer dran sein.

Schon mal ein Rennrad mit

- weißem Reflektor vorn
- Rotem Reflketor hinten
- Speichenreflektoren oder Reflexreifen
- Pedalreflektoren gelb, vorn und hinten

gesehen?

Ja, es gibt theoretisch für alle genannten Punkte Möglichkeiten, praktisch nutzt die kaum jemand und es interessiert auch nicht...
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mir
Beitrag 26.03.2023, 19:51
Beitrag #10


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Nur den Rennradfahrern? Pah ...

Die Polizei ist selbst in Schwerpunktkontrollen zufrieden, wenn überhaupt irgendwas leuchtet, egal wohin. Warum die Polizei sich dermaßen zur Lachnummer macht, verstehe ich auch nicht. Geisterradler sind der Polizei ja ebenfalls völlig egal, trotz der erheblichen Gefahren, die von diesen ausgehen. Aber auf die massenhaften Verstöße von Autofahrern reagiert sie ja genausowenig.




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ilam
Beitrag 26.03.2023, 20:14
Beitrag #11


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Zitat (mir @ 26.03.2023, 19:51) *
Nur den Rennradfahrern? Pah ...


Rennräder und (echte) Mountainbikes sind während ihrer gesamten Lebensdauer üblicherweise nie StVZO-kompatibel, ja Anstecklichter sind häufiger geworden, für den Rest interessiert sich aber niemand. "Normale" Fahrräder immerhin, wenn sie den Händler gerade verlassen haben und/oder wenn sich der Halter drum kümmert...

"Systematische" StVO-Verstöße, die nie geahndet werden (vom Bremer Gehwegparken über Nichtblinken bis hin zum Nichteinhalten vorn Schrittgeschwindigkeit) sind meiner Meinung ein ganz anderes Thema...


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Explosiv
Beitrag 27.03.2023, 06:29
Beitrag #12


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Da man die abnehmbare Beleuchtung anbringen muss, wenn es die Situation erfordert, ist sie mitzuführen. Selbst am strahlenden Sommertag droht neben der entfernten Gefahr einer spontanen Sofi die realere Gefahr eines Gewitters mit oder ohne Starkregen. Die dunklen Wolken können dazu führen, selbst tagsüber Licht führen zu müssen.

Ist wieder drollig. Einerseits wird oft beklagt, dass selbst der kleinste Scheiß in Verordnungen und Gesetzen geregelt ist. Und dann wird darauf rumgehackt, wenn ein Teilaspekt nicht explizit geregelt zu sein scheint.

Für micht gibt der Zusammenhang der Verpflichtung, in nicht immer vorhersehbaren Situationen Licht führen zu müssen ganz klar vor, dass es ständig mitzuführen ist. Auch wenn das nicht explizit da steht.

Sicher kann man im Bedarfsfall auch zum schiebenden Fußgänger mutieren. Das ist aber gerade das, was in anderen Zusammenhängen als unzumutbar angesehen wird (zZ Radfahrer absteigen). Viele Radler werden das schlicht nicht tun.

Nebenbei, als ich noch Rennrad fuhr waren da alle vorgeschriebenen Reflektoren dran. Rücklicht war fest montiert, nur die starke Frontlampe mit ihrem schweren, externen Akku hatte ich zugegebenermaßen nicht immer dabei. War mir aber bewußt, dass ich damit im Fehler war.

Am heutigen Treckingrad habe ich einen Nabendynamo nachgerüstet und als Frontscheinwerfer einen mit Tageslichtfunktion und automatischer Umschaltung auf Nachtbetrieb gewählt. Auf so mancher Landstraße durch düsteren Wald fühle ich mich so sicherer als ohne Eigenbeleuchtung. Auch tagsüber.
Am Rennrad hatte ich in solchen Situationen das Rücklicht eingeschaltet, ging vom Sattel aus. Was vor mir ist, hab ich im Blick, was von hinten kommt, nicht. Wenigstens nicht dauernd.


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F117
Beitrag 27.03.2023, 15:50
Beitrag #13


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Mein Fahrrad hat TFL. Anders gesagt: Der Nabendynamo macht so wenig Stress, dass ich mit Dauerlicht fahre.

Diese Nichtvorgeschriebenalsobloßnichtmitführenhabenwirdemgesetzjaeinschnippchengeschl
agenhahaha-Diskussion ist nervtötend.


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Azerty
Beitrag 27.03.2023, 16:57
Beitrag #14


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Zitat (F117 @ 27.03.2023, 15:50) *
Diese Nichtvorgeschriebenalsobloßnichtmitführenhabenwirdemgesetzjaeinschnippchengeschl
agenhahaha-Diskussion ist nervtötend.


Nunja, du musst ja hier nicht lesen oder schreiben wenn es für Dich nervtötend ist.

Ich habe jetzt nochmal im BKatV nachgesehen.

Dort steht:

Sonstige Pflichten von
Fahrzeugführenden

Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war...
(20€)

Lfd.-Nr. 107.4, BKatV

Somit kann man von einer Mitführpflicht ausgehen!
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F117
Beitrag 27.03.2023, 17:08
Beitrag #15


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Müssen muss ich gar nix, jedenfalls nicht hier. Aber was ich lese und wie ich darüber denke, darfst Du gern mir überlassen.

Und wie ich das dann kommentiere. auch.


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Jens
Beitrag 27.03.2023, 17:15
Beitrag #16


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Und du musst damit leben, dass andere user deine Nerv-Kommentare kommentieren. So what?


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F117
Beitrag 27.03.2023, 17:19
Beitrag #17


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Tu ich. Alles ist gut.


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Jens
Beitrag 27.03.2023, 17:29
Beitrag #18


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Zitat (Azerty @ 27.03.2023, 17:57) *
Lfd.-Nr. 107.4, BKatV

dient zur Ahndung eines Verstoßes gegen § 23 Absatz 1 Satz 4. Dieser lautete bis zum 31.5.2017:
Zitat
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1)

Zum 1.6.2017 wurden durch die Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften jedoch die Passagen „sowie an Fahrrädern" und „sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung notwendig ist (§ 17 Absatz 1)" gestrichen. Seitdem lautet der Satz also:
Zitat
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

Mit BKat 107.4 kann also nicht vorhandene Fahrradbeleuchtung nicht mehr bebußt werden.


Edit:
Zur Begründung zur Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO (BR-Drs. 771/16) heißt es:
Zitat
Der Bund-Länder Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen hat sich gegen eine generelle Mitführpflicht von aktiven lichttechnischen Einrichtungen ausgesprochen.



Noch ein Edit: durch die gleiche Änderung wurde im §31 b StVZO (Überprüfung mitzuführender Gegenstände ) die Nr. 7
Zitat
Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Absatz 11 Nummer 2 Halbsatz 2)
gestrichen.
Die Begründung war:
Zitat
Durch die Aufhebung der generellen Mitführpflicht von Fahrradscheinwerfern und -schlussleuchten muss die Auflistung in § 31b (Überprüfung mitzuführender Gegenstände) angepasst werden.


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mir
Beitrag 27.03.2023, 17:34
Beitrag #19


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Richtig.

Ein Eintrag im Tatbestandskatalog oder im Bußgeldkatalog alleine kann keine OWi begründen. Das muss schon auch in der StVO stehen - und auch andersherum, wenn's nur in der StVO steht, aber nicht im Bußgeldkatalog, kann's trotzdem bebußt werden.


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Frank999
Beitrag 28.03.2023, 16:12
Beitrag #20


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Bitte die Gesetzesänderungen betrachten.
Tagsüber besteht keinerlei Mitführungspflicht. Null, nicht, gar nicht.

Allerdings: Was geschieht, wenn der bzw. die Radfahrende in einen Tunnel fährt?
Was ist bei einer Sonnenfinsternis?
Wie verhält man sich, wenn man bei strahlendem Sonnenschein losradelt, und zufällig Egon trifft, der einen zum Besuch im Biergarten einlädt?
"Oh, ist es wirklich schon so spät?"

Bei einer spontanen Dunkligkeit (Gewitterwolken) kann man ja stehenbleiben und als zu Fuß Gehender schieben, oder sich schützend unter einen Blitz anziehenden Baum stellen.

Es wäre also schon sinnvoll, seine Beleuchtung dabei zu haben. Aber vorgeschrieben ist es nicht mehr.

Übrigens, ich bin zu einer Zeit groß geworden, als es noch strenge Vorschriften gab. Damals war die Regelung:
Hinten 0,6 Watt, Vorne 2,4 Watt.
Ein zweiter Strahler war sogar verboten !

Tja, und irgendwann hatte ich mein erstes LED-Licht selbstgebastelt. Die waren damals noch nicht handelsüblich.
Aufgebaut aus einer Phalanx von 5 mm Leuchtdioden in Kaltweiß. Das hat schon aufgefallen.
Natürlich gab es keine scharfe Hell-Dunkelgrenze.
Aber zumindest wurde ich gesehen. Vor Polizeiautos die mich anhalten wollten, war ich meistens über Seitenwege schnell davongefahren.

Nachtrag: Ich bin selbst Sünder und habe keine Pedalreflektoren.
Bei den Reifen genügt ein umlaufender Reflektorring. Der ist zum Glück dran, bei meinen Marathon Almotion und bei den Marathon Plus Tour.
(Boah, die fahren sich wie ein Panzer).
Diese tollen Speichenreflektoren (also diese schmalen Clips) müssen übrigens an JEDER Speiche dran sein. Ist aber kaum bekannt, diese Regelung.

Ach ja, ganz wichtig: Eine _helltönende_ Klingel. Das steht bzw. stand wirklich so geschrieben. Dabei mag ich dunkle Glockentöne viel lieber.
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F117
Beitrag 28.03.2023, 16:34
Beitrag #21


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Zitat (Frank999 @ 28.03.2023, 17:12) *
Diese tollen Speichenreflektoren (also diese schmalen Clips) müssen übrigens an JEDER Speiche dran sein. Ist aber kaum bekannt, diese Regelung.

Steht klar und deutlich auf der Verpackung. Aber wer liest die schon?


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cybershadow
Beitrag 28.03.2023, 19:11
Beitrag #22


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Zitat (mir @ 26.03.2023, 19:51) *
Geisterradler sind der Polizei ja ebenfalls völlig egal, trotz der erheblichen Gefahren, die von diesen ausgehen. Aber auf die massenhaften Verstöße von Autofahrern reagiert sie ja genausowenig.

Hier in Hamburg werden Geisterradler und Gehwegradler regelmäßig beknollt, darüber gibt's dann ab und zu mal ne Pressemitteilung:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/5344104
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/5206689
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/5168278
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/5097804
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