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> Neue Verkehrszeichen, Scheuers StVO-Novelle
kleini1976
Beitrag 16.11.2019, 18:39
Beitrag #201


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Zitat (kleini1976 @ 16.11.2019, 19:09) *
Ergänzung:
...und ist das Parken auf einem Geh- und Radweg mit z. B. Zeichen 240 jetzt die BKat-Nummer 52a oder der 144?



Das wäre insoweit interessant, weil der eine schon nach einer und der andere erst nach drei Stunden zu verlängern wäre. Bin etwas verwirrt. Aber hier kann mir sicher jemand die Erleuchtung bringen rolleyes.gif
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janr
Beitrag 16.11.2019, 18:45
Beitrag #202


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Du könntest hier auch selber in de Bußgeldkatalog gucken wink.gif

Nein, das ist nicht 144, denn dort steht: "In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt"
Kein Zeichen 240 aufgezählt, ergo 52a

(klick)


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kleini1976
Beitrag 21.11.2019, 21:19
Beitrag #203


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Danke janr für den netten Hinweis, aber der Thread bezieht sich meines Wissens auf die geänderte StVO bzw. Bußgeldkatalogverordnung und auf diese habe ich mich demnach auch bezogen.

Dort habe ich gefunden:

"144
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Zeichen 240 auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241 auf einem Gehweg des getrennten Geh- und Radwegs, Zeichen 242.1 der StVO im Bereich einer Fußgängerzone oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)"

Ich lasse mich aber gerne noch einmal eines besseren belehren.
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janr
Beitrag 21.11.2019, 21:50
Beitrag #204


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144 ist die Nummer im BKatV und was ich zitierte war der aktuelle der sich auf die aktuelle StVO bezieht.

Was du aufzähltest ist woher? Kannst du das verlinken?
Das ist jedenfalls nix aktuell gültiges. wavey.gif

Daß merkt man schon an den Zeichen 250 ff die sich nicht auf "Gehweg" beziehen.
Die laufen unter BKatV Nr 141


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kleini1976
Beitrag 22.11.2019, 05:54
Beitrag #205


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Hier wie gewünscht der Link zum Gesetzesentwurf mit Änderungen der StVO und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (u. a. BKatV)

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Ge...publicationFile

Das das (noch) nicht aktuell gültig ist, weiß ich. Aber hier in dem Thread geht es ja eigentlich auch nicht um die aktuelle Vorschriftenlage, sondern um die anstehenden Änderungen in Scheuers StVO-Novelle, dachte ich.
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janr
Beitrag 22.11.2019, 11:56
Beitrag #206


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Klar geht es hier um neue VZ und weitere Regelungen und auch um zukünftiges

Du fragtest aber mit dem Wort "jetzt" ob 144 oder 52a gilt. wink.gif

Zukünftig sind sie sehr ähnlich und kosten dann auch gleich.
Zeigt zumindest dein Link. Schau ma mal was kommt.


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kleini1976
Beitrag 22.11.2019, 16:09
Beitrag #207


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Okay, ich gebe zu, dass das "jetzt" missverständlich war. Es war in der Bedeutung als Partikel (wie nun, also...) und nicht als Adverb gemeint.
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ukr
Beitrag 05.12.2019, 15:25
Beitrag #208


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Scheuers Novelle ist am 20.12. TOP 39 im Bundesrat:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/984/to-node.html
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Bleifuß
Beitrag 05.12.2019, 17:39
Beitrag #209


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Was wird wohl im Bundesrat passieren? Die Regierungskoalition hat dort keine Mehrheit.
Man benötigt wohl die Grünen. Dass andere Parteien da zustimmen, kann ich mir nicht vorstellen.

Werden die Grünen da zustimmen?
Das Paket ist ein politisch vergiftetes Angebot. Wenn die Grünen nicht zustimmen, kann das ernsthaft Wählerstimmen kosten. Falls sie es doch tun, wird die Regierungskoalition als Retter des Weltklimas und Konstrukteur der Verkehrswende gefeiert, nicht die Grünen.
Was tun?
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dazydee
Beitrag 05.12.2019, 18:59
Beitrag #210


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Immernoch vermisse ich die Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen, die nach passieren des neuen Zeichens 451 einzuhalten sind.


Super ist auch der Kommentar: "Da es sich bei Radschnellwegen um Sonderwege für den Radverkehr handelt, auf denen andere Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht verkehren dürfen, wurde das Verkehrszeichen in Abschnitt 7 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 aufgenommen. "

Weil es ein Sonderweg ist, wird er nicht zu den Sonderwegen, sondern unter Autobahnen und Kraftfahrtstraßen eingeordnet?
blink.gif think.gif


Auch nett, dass die nun fest normierten Sicherheitsabstände nicht für Mopeds, Mofas, Leichtmofas und S-Pedelecs gelten...




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Andreas24
Beitrag 05.12.2019, 20:01
Beitrag #211


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Zitat (Hick-Hack @ 14.11.2019, 15:51) *
Danke.

Mein Murks der Tages daraus: "§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: [...] An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind."

Fahrradfahrern, die vollkommen legal an den Fahrzeugen vorbeigerollert sind, steht plötzlich der Mindestabstand nicht mehr zu. Was soll das? Das verleitet doch zu erzieherischen Maßnahmen.

clapping.gif Endlich hat die Rosinenpickerei ein Ende thumbup.gif


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Hick-Hack
Beitrag 05.12.2019, 22:01
Beitrag #212


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Blödsinn und nicht auf die nachfolgende Antwort eingegangen.

Paragraphentreue Auslegung: Radfahrer stellt sich neben das erste und einzige wartende Auto an der Ampel - es greift die Änderung - und alle nachfolgenden Kraftfahrzeuge dürfen ohne Sicherheitsabstand vorbeifahren.

Erklär' mir, was das soll! (oder lass' das dämliche Getrolle)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.12.2019, 22:42
Beitrag #213





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Zitat (Hick-Hack @ 05.12.2019, 22:01) *
Radfahrer stellt sich neben das erste und einzige wartende Auto an der Ampel - es greift die Änderung - und alle nachfolgenden Kraftfahrzeuge dürfen ohne Sicherheitsabstand vorbeifahren.

Das stimmt absolut nicht mit dem Wortlaut überein. Die Aufhebung von Satz 3 gilt nur, wenn eine der zwei Voraussetzungen vorliegen:
- wenn Radfahrer die Kraftfahrzeuge rechts überholen
- wenn Radfahrer neben Kraftfahrzeugen zum Stillstand kommen

Sobald beim Losfahren das Auto schneller geworden ist als der Radfahrer, überholt der Radfahrer nicht mehr rechts, sodass das erste Merkmal in diesem Moment entfällt. Sobald der Radfahrer anfährt, entfällt auch das zweite Merkmal umgehend.
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Andreas24
Beitrag 05.12.2019, 22:49
Beitrag #214


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@Hick-Hack:
Gerne doch, ich trolle übrigens nicht.

Du forderst 1,5m Abstand wenn du überholt wirst und das wird damit begründet dass man als Fahrradfahrer einen gewissen Platz zum pendeln braucht. Aktzeptiere ich gerne und halte mich auch daran.

Dieser Abstand gilt dann aber für beide Seiten. Ich fühle mich auch nicht wohl, wenn sich ein Radfahrer eng an meinem Auto vorquetscht und verbitte mir das ebenso. Der Platzbedarf und mögliche Schwenker können genauso passieren und dann habe ich Dellen oder Kratzer im Lack und das akzeptiere ich nicht.

Und wenn du nicht nach vorne vorkommst, ist dass halt so. Wenn man schon auf der Strasse fahren will, muss man halt auch mal warten können.


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rapit
Beitrag 05.12.2019, 22:52
Beitrag #215


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Zitat (Georg_g @ 05.12.2019, 22:42) *
Sobald beim Losfahren das Auto schneller geworden ist als der Radfahrer, überholt der Radfahrer nicht mehr rechts, sodass das erste Merkmal in diesem Moment entfällt. Sobald der Radfahrer anfährt, entfällt auch das zweite Merkmal umgehend.

Naja, die Formulierung ist trotzdem schlecht. Man kann es so auslegen, dass dann
Zitat (Hick-Hack @ 05.12.2019, 22:01) *
Radfahrer stellt sich nach dem Überholen mehrerer Fahrzeuge rechts neben das erste und einzige wartende Auto an der Ampel - es greift die Änderung - und alle zuvor überholten nachfolgenden Kraftfahrzeuge dürfen ohne Sicherheitsabstand vorbeifahren.
(gerötetes von mir)
Soweit ich das sehe, ist nämlich die bisherige Regelung für einen ordentlichen Sicherheitsabstand, den die Gerichte ja konkretisiert hatten, durch die Umformulierung entfallen.

Aber alles aus der Erinnerung, ich habe den Text gerade nicht vorliegen und nicht mehr überprüft wavey.gif



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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.12.2019, 23:40
Beitrag #216





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So kann man die Vorschrift nicht lesen. Damit du nicht aus der Erinnerung heraus schreiben musst, sondern auf der Grundlage des Verordnungstextes, hier der Wortlaut.

Satz 3: "Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m."

Satz 4: "An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, soweit Rad Fahrende die Kraftfahrzeuge rechts überholen oder neben ihnen zum Stillstand kommen."

Die notwendigen Merkmale stehen im Präsens, nicht im Präteritum, Perfekt oder Plusquamperfekt. Das kann man also nicht so lesen:
Wenn Radfahrer Kfz. rechts überholt hatten oder wenn sie neben Kfz. zum Stillstand gekommen waren, dann muss danach der Mindestabstand aus Satz 3 bis in alle Ewigkeiten nicht mehr eingehalten werden.
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Kühltaxi
Beitrag 06.12.2019, 05:50
Beitrag #217


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Zitat (Andreas24 @ 05.12.2019, 22:49) *
Und wenn du nicht nach vorne vorkommst, ist dass halt so. Wenn man schon auf der Strasse fahren will, muss man halt auch mal warten können.

Oder halt absteigen und das Rad vorschieben.
Stimme dir übrigens zu. Deine Argumente sind absolut stichhaltig. Warum das "Blödsinn" und "Trollerei" sein soll kann ich nicht erkennen.


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Hick-Hack
Beitrag 06.12.2019, 11:45
Beitrag #218


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@ Andreas: Dann bitte ich die Unsachlichkeit zu entschuldigen.

Hier werden in letzter Zeit überwiegend Schutzstreifen markiert, welche im Kreuzungsbereich enden. Damit wird suggeriert, dass die Möglichkeit des Vorbeifahrens problemlos möglich sein sollte, ganz ohne Vorbeiquetschen, jedenfalls bis zum Schutzstreifenende. Man landet also ganz ohne bösen Willen schnell rechts neben wartenden Kraftfahrzeugen. Zweierlei Maß wird hier also eher vom Baulastträger verwendet, der sich teure Radinfrastruktur spart und stattdessen etwas Farbe auf die Straße pinselt.

Daher die Sorge, dass durch die Neuregelung hier für Ungemach sorgen könnte. Allerdings haben mich Georgs Einwürfe überzeugt. Die Intension des Ministeriums dahinter verstehe ich zwar nicht, aber hier wird wohl nur etwas Rechtssicherheit für Kraftfahrer geschaffen, damit nicht irgendwann mit Hinweis auf § 1 eine Art "Rettungsgasse" für Radler verpflichtend wäre.
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rapit
Beitrag 06.12.2019, 12:04
Beitrag #219


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Zitat (Georg_g @ 05.12.2019, 23:40) *
So kann man die Vorschrift nicht lesen.

Na ja, eben doch.

Denn der Gesetzgeber murkst ja mit dem Präsens rum.
Zitat
Satz 3: "Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m."

Satz 4: "An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, soweit Rad Fahrende die Kraftfahrzeuge rechts überholen oder neben ihnen zum Stillstand kommen."

So lange der Präsens-Radfahrer rechts überholt, über holt den ja zwangsläufig der Präsens-Autofahrer nicht.

Der überholt frühestens wieder nach dem Anfahren.

Und so ist es auch gemeint.

Ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung.

Gemeint ist, dass die 1,5m-Regelung nicht zur Anwendung kommt, wenn der Radfahrer zuvor rechts überholt hat.

Und wenn man es eben so liest, wie es der Gesetzgeber hätte formulieren müssen, wenn er auch im Verkehrsministerium der deutschen Sprache hinreichend mächtig wäre, dann ergeben sich eben die genannten Probleme des Freifahrtscheins für die Maßregelung.

Wenigstens sind die E-Scooter-Fahrer geschützt.

Wenn die rechts vorbeirollern, muss auch nach dem Umspringen auf Grün von E-Scootern gefälligst 1,5 m Abstand gehalten werden. Sind ja keine Radfahrenden, die sich da rechts vorgemogelt haben... wacko.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.12.2019, 14:11
Beitrag #220





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Zitat (rapit @ 06.12.2019, 12:04) *
So lange der Präsens-Radfahrer rechts überholt, über holt den ja zwangsläufig der Präsens-Autofahrer nicht.

Richtig.
Zitat (rapit @ 06.12.2019, 12:04) *
Der überholt frühestens wieder nach dem Anfahren.

Genau.
Zitat (rapit @ 06.12.2019, 12:04) *
Gemeint ist, dass die 1,5m-Regelung nicht zur Anwendung kommt, wenn der Radfahrer zuvor rechts überholt hat.

Nein, eben nicht. Warum jetzt plötzlich doch wieder eine Abweichung vom Wortlaut? Gemeint ist doch einfach, dass ein stillstehendes oder gerade im Anfahren begriffenes Kfz. nicht seitlich versetzen kann, um den geforderten Mindestabstand einzuhalten. Sobald aber der Verkehr ins Rollen kommt, müssen die Kfz. wieder schnellstmöglich den Seitenabstand einhalten.

Das ist eigentlich so logisch, dass man diese Klarstellung gar nicht gebraucht hätte. Die Radfahrer, die mein stehendes Fahrzeug rechts überholen, dürfen dies auch mit 0,8 m Seitenabstand machen. Fahre ich dann an, dann habe ich nach ein bis zwei Sekunden den ersten Radfahrer eingeholt, sodass keines der genannten Merkmale mehr vorliegt und ich augenblicklich wieder die 1,5 m Seitenabstand einhalten muss. Würde man sich die Regelung wegdenken, dann könnte ich ja nie anfahren, weil ich ja im ersten Moment nur die 0,8 m Abstand habe. Ich darf aber trotzdem anfahren, muss aber sofort die 1,5 m herstellen.
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Mueck
Beitrag 06.12.2019, 14:56
Beitrag #221


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Zitat (Georg_g @ 06.12.2019, 14:11) *
Gemeint ist doch einfach, dass ein stillstehendes oder gerade im Anfahren begriffenes Kfz. nicht seitlich versetzen kann, um den geforderten Mindestabstand einzuhalten. Sobald aber der Verkehr ins Rollen kommt, müssen die Kfz. wieder schnellstmöglich den Seitenabstand einhalten.

... Die Radfahrer, die mein stehendes Fahrzeug rechts überholen, dürfen dies auch mit 0,8 m Seitenabstand machen. Fahre ich dann an, dann habe ich nach ein bis zwei Sekunden den ersten Radfahrer eingeholt, sodass keines der genannten Merkmale mehr vorliegt und ich augenblicklich wieder die 1,5 m Seitenabstand einhalten muss.
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Andreas24
Beitrag 06.12.2019, 16:51
Beitrag #222


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Zitat (Hick-Hack @ 06.12.2019, 11:45) *
@ Andreas: Dann bitte ich die Unsachlichkeit zu entschuldigen.
cheers.gif


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dazydee
Beitrag 11.12.2019, 13:14
Beitrag #223


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Dazu kommt, dass die Ausnahme nur an Kreuzungen und Einmündungen gilt.

Hat der Radler die wartenden Kfz vor einer Fußgängerampel auf gerader Strecke überholt, muss der Sicherheitsabstand dagegen eingehalten werden rolleyes.gif


Auch grenzt der Text die Ausnahme nicht auf den Radfahrer ein, der rechts überholt hat. Wenn also Rad Fahrende rechts überholt haben, dürfen auch andere enger überholt werden, weil der Satz 3 ja komplett nicht zur Anwendung kommt.


Das einzige was da wohl hilft (und bestimmt auf uns zukommt), ist die Rechtsprechung nach MSDWGI...


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ks-film
Beitrag 17.12.2019, 21:57
Beitrag #224


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Ist von der Tagesordnung verschwunden - wird wohl dieses Jahr nichts mehr, oder?
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ukr
Beitrag 17.12.2019, 22:12
Beitrag #225


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Vermutlich...
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Mueck
Beitrag 17.12.2019, 23:31
Beitrag #226


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Hätte da nicht wie dort noch eine Ausschussempfehlung auftauchen müssen?
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ks-film
Beitrag 19.12.2019, 13:51
Beitrag #227


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Deutscher Bundestag Drucksache 19/15779
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rapit
Beitrag 19.12.2019, 14:11
Beitrag #228


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Zitat (Drucksache 19/15779)
9. eine Regelung in die StVO aufzunehmen, durch die auf Fahrrädern, die baulich für eine Personenmitnahme geeignet sind, entsprechend der Transportkapazitäten nicht mehr nur Kinder bis sieben Jahren, sondern Personen jeglichen Alters befördert werden dürfen,

Ja! Endlich hat man als Stoker auf dem Tandem keine Verpflichtung mehr, mitzutreten. Soll der vorne doch alles alleine machen. gap.gif


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Kuli
Beitrag 19.12.2019, 14:21
Beitrag #229


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Ich denke da eher an Bierbikes whistling.gif
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rapit
Beitrag 19.12.2019, 14:33
Beitrag #230


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Da durfte man bislang nur Kinder mitnehmen? blink.gif


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Mueck
Beitrag 19.12.2019, 17:10
Beitrag #231


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Das sind doch x-dems ...
... bisher ...
whistling.gif

Interessant auch 8. "vor dem Hintergrund des geplanten Halteverbotes auf Radfahrstreifen" ... ist mir völlig neu ... thread.gif

... und 7. und 15. vor dem Hintergrund gewisser anderer aktueller Planungen zur StVO ... ranting.gif

PS:
Zitat (rapit @ 19.12.2019, 14:11) *
Ja! Endlich hat man als Stoker auf dem Tandem keine Verpflichtung mehr, mitzutreten. Soll der vorne doch alles alleine machen. gap.gif
Bei Dir sitzt also die Frau vorne und bestimmt, wo's lang geht? whistling.gif
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rapit
Beitrag 19.12.2019, 17:22
Beitrag #232


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Zitat (Mueck @ 19.12.2019, 17:10) *
8. "vor dem Hintergrund des geplanten Halteverbotes auf Radfahrstreifen"

Hehe, das war mir gar nicht aufgefallen.

Zitat (Mueck @ 19.12.2019, 17:10) *
Bei Dir sitzt also die Frau vorne und bestimmt, wo's lang geht? whistling.gif

Das bislang einzige Mal, dass ich Stoker war, kams mir so vor, als wäre der mir vor mir keine Frau...

Aber gefahren ist er, wo er lang wollte, da hatte ich nichts zu melden.
Insofern schon ähnlich wie bei meiner Frau laugh2.gif

Aber hey, meinem Navi gehorche ich auch, ist auch eine Frauenstimme.

Man fährt im Leben eigentlich ganz gut, wenn man auf Frauen hört...


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janr
Beitrag 19.12.2019, 17:32
Beitrag #233


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Der Ausdruck war für mich neu. Mußte erst mal recherchieren.

Wenn der Pilot aber gar nicht mitbekommt, daß der "Stoker" gar nicht heizt, warum nennt man das dann so unsure.gif


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Mueck
Beitrag 19.12.2019, 20:34
Beitrag #234


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Zitat (rapit @ 19.12.2019, 17:22) *
Zitat (Mueck @ 19.12.2019, 17:10) *
8. "vor dem Hintergrund des geplanten Halteverbotes auf Radfahrstreifen"

Hehe, das war mir gar nicht aufgefallen.
Vor lauter fetten e's ist Dir der Unterschied zwischen durchgezogener und unterbrochener Linie noch gar nicht aufgefallen? whistling.gif

Zitat (rapit @ 19.12.2019, 17:22) *
Aber hey, meinem Navi gehorche ich auch, ist auch eine Frauenstimme.
Also meine vorletzte Freundin legte großen Wert drauf, dass im Navi eine Frauenstimme eingestellt war, weil sie sich von einem Mann ja partout nix sagen ließ ...
Nun, wie sie meinte ... whistling.gif

Zitat (rapit @ 19.12.2019, 17:22) *
Man fährt im Leben eigentlich ganz gut, wenn man auf Frauen hört...
Wenn sie das richtige sagt, dann gerne.
Deswegen ist's auch nix mehr mit der letzten ... whistling.gif
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Mueck
Beitrag 19.12.2019, 22:21
Beitrag #235


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Zitat (ks-film @ 19.12.2019, 13:51) *
BTW: Was hat der eigentlich damit zu schaffen?!
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Bleifuß
Beitrag 20.12.2019, 10:19
Beitrag #236


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Genauso viel wie die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Man macht halt Vorschläge.
Das ist tatsächlich erlaubt. Wer hätte es gedacht?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 28.12.2019, 20:34
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorposting gelöscht
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rapit
Beitrag 20.12.2019, 10:38
Beitrag #237


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Zitat (Mueck @ 19.12.2019, 20:34) *
Vor lauter fetten e's ist Dir der Unterschied zwischen durchgezogener und unterbrochener Linie noch gar nicht aufgefallen? whistling.gif

Nachdem ich das mit dem Halt(e)verbot gefettet hatte, ist mir der Name des einen Unterzeichners aufgefallen. Musste an Vor-Scheuer-Zeiten denken, und habe kopfschüttelnd alles zugemacht und mich was anderem gewidmet.

Im Verkehrsmysterium herrscht jetzt schon extrem lang eine Chaotisch-Schlimme-Unfähigkeit narr.gif


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Bleifuß
Beitrag 28.12.2019, 20:23
Beitrag #238


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Ich habe gerade Tagesschau gesehen.
Dort wurde es so dargestellt, als wenn die gesamten Neuregelungen ab 01.01.2020 gelten. Stimmt das etwa?
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ukr
Beitrag 28.12.2019, 21:39
Beitrag #239


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Nein.

Die Thematik sollte am 20.12. im Bundesrat beschlossen werden, wurde jedoch von der Tagesordnung genommen, da es umfassende Änderungswünsche der Länder gibt. Neuer Termin ist der 14. Februar 2020.
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ukr
Beitrag 02.01.2020, 00:18
Beitrag #240


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Kurzinfo:

http://www.vzkat.de/2020/StVO-2020/StVO-2020.htm
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ulm
Beitrag 02.01.2020, 02:29
Beitrag #241


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Ein trauriges Thema in bekannt kompetenter und klarer Weise dargestellt.
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Schlau Meier
Beitrag 05.02.2020, 08:47
Beitrag #242


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So, der 14.02. naht und es sieht - meiner Meinung nach - mal wieder nicht nach einer Umsetzung aus.
Denn: Der Verkehrsausschuss fordert 70 Änderungen und die müssten alle gleichzeitig angenommen werden.

Zum Bundesrat
ursprünglicher Entwurf
geforderte Änderungen

Dabei sind nicht nur Details, sondern auch u.a.:
- Tempo 130!
- Höhere Bußgelder u.a. auch für Radfahrer
- Fahrverbote ab 21 km/h "drüber" innerorts und 26km/h "drüber" außerorts
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rapit
Beitrag 05.02.2020, 11:47
Beitrag #243


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Zitat (Schlau Meier @ 05.02.2020, 08:47) *
Der Verkehrsausschuss fordert 70 Änderungen

Abgesehen davon, dass es dem Verkehrsausschuss m.M.n. nicht zusteht, in diesem Rahmen gravierende Gesetzesänderungen eiogenmächtig zu initiieren, sind die rein auf die Änderungsnovelle geforderten Korrekturen immerhin durchdacht und soweit ich das eben zwischendrin überflogen habe, korrekt. Bin aber noch nicht ganz durch...

Bis Seite 15 ist es aber für die Praktikanten von Herrn Scheuer ziemlich peinlich, was da an Fehlern aufgedeckt wird. rolleyes.gif

Und an einigen Stellen scheint es mir fast, dass hier im VP mitgelesen wird? think.gif


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Hick-Hack
Beitrag 05.02.2020, 11:47
Beitrag #244


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Auf den Seiten 25 und 26 der Änderungswünsche stößt man darauf, dass in § 45.9 die Sätze 3 bis 6 gestrichen werden sollen:

Zitat
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
1. Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.


Satz 3 war es ja seinerzeits, welcher zum 2010 Bundesverwaltungsgerichts-Urteil zur Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen führte. Wenn er wegfällt, wird den Straßenverkehrsbehörden wieder die Büchse der Pandora in die Hand gegeben, jeden Unsinn als benutzungspflichtig zu erklären, ohne dass hier dann Einspruchsmöglichkeiten der Bürger bestehen würden.

Und auf Seite 14 wird erklärt, dass Grünpfeile bereits heute für Radfahrende auf fahrbahnbegleitenden Radverkehrsanlagen gelten würden, obwohl in Paragraph 37 explizit davon gesprochen wird, dass nur von "Fahrstreifen" abgebogen werden darf.

Die Änderungsverfassung wird wohl noch für viele spannende Stunden sorgen.
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AuchAutofahrer
Beitrag 05.02.2020, 13:26
Beitrag #245


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Zitat (Hick-Hack @ 05.02.2020, 11:47) *
Auf den Seiten 25 und 26 der Änderungswünsche stößt man darauf, dass in § 45.9 die Sätze 3 bis 6 gestrichen werden sollen:

Satz 3 war es ja seinerzeits, welcher zum 2010 Bundesverwaltungsgerichts-Urteil zur Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen führte. Wenn er wegfällt, wird den Straßenverkehrsbehörden wieder die Büchse der Pandora in die Hand gegeben, jeden Unsinn als benutzungspflichtig zu erklären, ohne dass hier dann Einspruchsmöglichkeiten der Bürger bestehen würden.


Hat für mich nur Positives.
So muss ich mich, weil ich nicht mehr kann und darf, wenigstens nicht unzählige Stunden mit der StVB rumschlagen wegen Widersprüchen und Neubeischeidungen und gegebenenfalls noch weitere unzählige Stunden vor Gericht.
Ich ignoriere , so wie jetzt schon, weiterhin alle Radverkehrsanlagen. Somit ändert sich für mich nichts zu meinem Nachteil. Dazu spare ich viele Stunden meiner Zeit, die ich dann sinnvoller mit Rad fahren verbringen kann, womit ich gleichzeitig den richtigen Verkehr noch mehr aufhalten und behindern kann. Juhu!
Danke dafür.
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rapit
Beitrag 05.02.2020, 13:41
Beitrag #246


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Zitat (Hick-Hack @ 05.02.2020, 11:47) *
obwohl in Paragraph 37 explizit davon gesprochen wird, dass nur von "Fahrstreifen" abgebogen werden darf.

Nein das stimmt so nicht. Dass und wie abgebogen werden darf, steht einen Satz vorher, bevor dann steht, welchen Fahrstreifen man benutzen muss. Das hebelt aber die Sonderregelung für Radwege nicht aus, für Radwege ist die Fahrstreifenregel obsolet.


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Hick-Hack
Beitrag 05.02.2020, 13:47
Beitrag #247


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Wo ist denn jene Sonderregelung zu finden, welche Satz 9 ("Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.") egalisiert?
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rapit
Beitrag 05.02.2020, 13:52
Beitrag #248


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Das bezieht sich auf die Wahl mehrerer Fahrstreifen. Aber natürlich nur für die Fahrzeuge, die überhaupt die Fahrbahn benutzen.
Für andere bleibt es beim Satz zuvor, dass auch bei Rot rechts abgebogen werden darf. Die Fahrstreifenwahl hat keine Relevanz für diese VT.


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dazydee
Beitrag 05.02.2020, 18:06
Beitrag #249


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Die Änderungsvorschläge und ihre Begründungen strahlen eine fast beängstigende Kompetenz aus. Ich bin die ganze Zeit nur mit dem Kopf am Nicken am Tun...

Was ist da denn schief gelaufen? blink.gif


Vor allem die teils sehr willkürlichen Bußgelder mal sinnvoll nach Gefährdungspotenzial und Lenkungswirkung gerade zu ziehen hat es mit sehr angetan. Erst mal bestehende Regelungen zum Schutz von Verkehrsteilnehmern ordentlich durchsetzen bevor man mit Symbolpolitiksmumpitz die StVO weiter aufbläst wub.gif

Schade das man meinte diese Masse an Sinnvollem mit dem Politikum 130 Km/h sabotieren zu müssen rolleyes.gif


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Nulla poena sine lege
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MisterOJ
Beitrag 06.02.2020, 06:18
Beitrag #250


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Zitat (dazydee @ 05.02.2020, 18:06) *
Die Änderungsvorschläge und ihre Begründungen strahlen eine fast beängstigende Kompetenz aus.

...war auch mein erster Gedanke!

SOWAS ist man vom Scheuer-Ministerium ja gar nicht gewohnt rolleyes.gif

Zitat (dazydee @ 05.02.2020, 18:06) *
Ich bin die ganze Zeit nur mit dem Kopf am Nicken am Tun...

dito yes.gif

Zitat (dazydee @ 05.02.2020, 18:06) *
Was ist da denn schief gelaufen? blink.gif

- vielleicht ein unentdeckter VP´ler in der Kommision?
- oder man hat sich 'im Geheimen' an das VP gewandt und von hier fachlichen Rat eingeholt?
- oder die Kommision liest hier heimlich mit

Anderes kann ich mir den plötzlichen massiven Kompetenz-Zuwachs nicht erklären whistling.gif


OJ


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Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 04.07.2025 - 17:33