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> Verkehrsstraftat, Trunkenheit im Verkehr - infolge mit Fahrrad (§316 StGB)
nikepharos
Beitrag 17.12.2013, 14:47
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Liebe Leute,

ich weiß das dieses Forum hier nicht als kostenlose Rechtsberatung agiert aber ich möchte trotzdem mal einfach nachfragen welche Konsequenzen ich befürchten muss. Bin Student und habe nicht wirklich viel Geld um mir profesionelle Beratung zu suchen. Ich schilder mal kurz meinen Fall:

Also ich wurde vor kurzem mit dem Fahrrad (gerade aus der Bar gekommen) von der Polizei angehalten, da ich einiges getrunken hatte verweigerte ich den Atemalkoholtest. Der Blutalkohol ergab nun 1,46 PM. Ich weiß, dass eine Straftat nach § 316 StGB erst ab 1,6 PM vorliegt, doch die werfen mir diese nun mit 1,46 PM vor und behaupten ich hätte nicht unerhebliche Ausfallerscheinungen gehabt. Jetzt die Frage:

Kann eine Straftat nach § 316 StGB mit dem Fahrrad auch unter 1,6 PM vorliegen und kann ich nicht einfach die Aussage verweigern und darauf hoffen das die Staatsanwaltschaft das Verfahen wegen Geringfügigkeit (weil kaum Aussicht auf Erfolg) einstellt?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe

LG
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Jens
Beitrag 17.12.2013, 14:56
Beitrag #2


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Zitat (nikepharos @ 17.12.2013, 14:47) *
Kann eine Straftat nach § 316 StGB mit dem Fahrrad auch unter 1,6 PM vorliegen
Ja. Bei Ausfallerscheinungen können bereits 0,3‰ ausreichend sein.

Zitat (nikepharos @ 17.12.2013, 14:47) *
und kann ich nicht einfach die Aussage verweigern und darauf hoffen das die Staatsanwaltschaft das Verfahen wegen Geringfügigkeit (weil kaum Aussicht auf Erfolg) einstellt?
Ja, kannst du machen.

Darf ich dich fragen, wie du zu deiner Einschätzung kommst, dass das Verfahren kaum Erfolgsaussichten hat?


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nikepharos
Beitrag 17.12.2013, 15:08
Beitrag #3


Neuling


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Zitat
Darf ich dich fragen, wie du zu deiner Einschätzung kommst, dass das Verfahren kaum Erfolgsaussichten hat?


Nun ich war mit eine Freundin unterwegs und bin etwas näher an Sie rangefahren, dass wurde von den Beamten als "Schlangenlinien" interpretiert. Aber eigentlich steht dann doch Aussage gegen Aussage, eine Verurteilung bei solcher Lage ist doch eher unwahrscheinlich. Warum sollte sich die Staatsanwaltschaft in dem Fall solche Mühen machen?
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durban
Beitrag 17.12.2013, 15:12
Beitrag #4


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Bei Dir steht und fällt es mit dem Vorliegen der Ausfallerscheinungen.

Der Richter ist frei in der Würdigung der Zeugen. Es gibt also keinen "Aussagenpatt". Wenn die Polizeibeamten die Ausfallerscheinungen glaubhaft schildern, ist eine Verurteilung wahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft ist leider verpflichtet, sich in diesem Fall die Mühen zu machen.

MfG
Durban smile.gif

Edit:
Die Einstellung wegen Geringfügigkeit und wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Verfahrens schließen sich gegenseitig aus. Letzteres sehe ich nicht; und eine Einstellung wegen Geringfügigkeit halte ich eher für unwahrscheinlich.


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Scitch
Beitrag 17.12.2013, 15:17
Beitrag #5


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Zitat (nikepharos @ 17.12.2013, 15:08) *
Aber eigentlich steht dann doch Aussage gegen Aussage, eine Verurteilung bei solcher Lage ist doch eher unwahrscheinlich.

Der Mythos "Aussage gegen Aussage"

Dieser Mythos wird wohl nie aussterben... wavey.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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nikepharos
Beitrag 17.12.2013, 16:50
Beitrag #6


Neuling


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Gut ich verstehe das "Aussage gegen Aussage" ein Mythos ist, aber wie wahrscheinlich ist es dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Hauptverhandlung in meinem Fall ansetzt? Wenn ich der Beschuldigung widerspreche, dann wird die Staatsanwaltschaft vermutlich einen Strafbefehl erlassen. Gegen diesen kann ich ja dann auch noch widersprechen bzw. der Staatsanwaltschaft schreiben, dass ich bereit wäre eine kleine Spende an eine wohltätige Organisation (§ 153 StPO) zu leisten. Wie sieht ihr das? Also ne Hauptverhandlung wegen eines betrunken Studenten mit 1,46 PM wäre theoretisch möglich aber mal im Ernst nicht wirklich vertretbar. Ich würde mich wie fühlen wie Archimedes an dem nur ein Exempel statuiert wird.
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ts1
Beitrag 17.12.2013, 17:02
Beitrag #7


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Wenn Du den großen Auftritt vor Gericht möchtest, dann bekommst Du ihn, hast ja einen Rechtsanspruch darauf.
Aber nur weil Du einen evtl. Strafbefehl ablehnst, und Dein Gegenangebot dem Staatsanwalt nicht akzeptabel erscheint, wird der Staatsanwalt keine Angst vor einer Hauptverhandlung bekommen. Hier ist nicht Griechenland. Und Du bist wahrscheinlich (noch) nicht vom Kaliber eines Archimedes.


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MfG Thomas
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mir
Beitrag 17.12.2013, 18:16
Beitrag #8


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Eine Trunkenheitsfahrt wird nicht als "Kleinigkeit" gesehen, insofern gehen die Chance auf eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Null. Es steht und fällt mit den Ausfallerscheinungen, wie die Aussage der Polizisten aussieht und ob es Dir ggf. gelingt, diese zu entkräften.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Uwe W
Beitrag 17.12.2013, 18:57
Beitrag #9


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Zitat (nikepharos @ 17.12.2013, 16:08) *
Nun ich war mit eine Freundin unterwegs und bin etwas näher an Sie rangefahren, dass wurde von den Beamten als "Schlangenlinien" interpretiert.

Der Alkohol hatte also solche enthemmenden Wirkungen auf Dich, dass Du Annäherungsversuche durch Unterschreiten des erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstandes unternommen hast? thread.gif
Als alkoholbedingte Ausfallerscheinung kann auch eine enthemmte Fahrweise angesehen werden, die sich über Sicherheitsbedenken hinwegsetzt.

In der Praxis ist es aber wohl so, dass an einigen Orten Strafverfahen gegen alkoholisierte Radfahrer schon mal des öfteren nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt werden.
Wenn die 1,6 Promille nicht erreicht werden, könnten die Chancen auf eine solche Einstellung meines Erachtens wachsen: damit vermeidet die Staatsanwaltschaft eine u.U. aufwändige Beweisführung in einem eher weniger schwerwiegenden Fall.
Da unter 1,6 Promille bei Ersttätern auch keine MPU angeordnet wird, wäre es meines Erachtens auch hinnehmbar, dass die Sache in Flensburg nicht eingetragen wird, wenn es zur Einstellung gegen Geldauflage kommt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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durban
Beitrag 17.12.2013, 20:00
Beitrag #10


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Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage ist zwar nicht außerhalb des Möglichen, aber m.E. unwahrscheinlich. Dein Fall ist der Standardfall einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad. Diese ist nach Wertung des Gesetzgebers nunmal strafbar, deshalb besteht kein Anlass, weshalb man dies als außergewöhnlich geringfügigen Fall ansehen sollte.

Da der Sachverhalt feststeht und auch die Fahrereigenschaft unzweifelhaft ist, halte ich einen Strafbefehl für wahrscheinlich.

Natürlich bist Du kein Schwerverbrecher, deshalb wird die Strafe sich im unteren Rahmen dessen bewegen, was § 316 StGB vorsieht. Ich würde ungefähr von 15-25 Tagessätzen ausgehen. Außerdem werden 7 Punkte im VZR eingetragen.


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Jens
Beitrag 17.12.2013, 21:03
Beitrag #11


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Zitat (durban @ 17.12.2013, 20:00) *
Außerdem werden 7 Punkte im VZR eingetragen.

Kuriosität am Rande:
Die 7 Punkte würden am 1.5.2014 in 3 Punkte umgerechnet. Wenn man es allerdings schafft, das Verfahren bis zum 1.5.2014 hinauszuzögern, würden nur 2 Punkt eingetragen.


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deliberabundus
Beitrag 18.12.2013, 11:26
Beitrag #12


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Kleine Frage am Rande: Droht im von @durban beschriebenen Fall eine Sperre oder ein Fahrverbot?


@nikepharos:
Wie lief denn die Kontrolle der Polizei ab? Eher von gegenseitigem Respekt geprägt oder grummelig und respektlos?
Du musst bedenken, dass du immerhin 1,46 hattest. Für KFZ-Fahrer gilt ab 1,1 die absolute Fahruntauglichkeit. Mit diesem Wert eine Ausfallerscheinung wegzubekommen halte ich für sehr schwierig bis unmöglich. Hier gehts im Endeffekt auch um Glaubwürdigkeit. Selbst wenn du einen Schlenker gefahren bist um, sagen wir, einem Schlagloch auszuweichen, sieht das für einen entfernt stehenden Beamten nun mal aus wie Schlangenlinien = Fahraufälligkeit = ab 0,3 BAK Straftat

Aber - einem Richter zu erklären, dass man mit 0,3 einem Schlagloch ausweichen wollte o.Ä. ist halt einfacher als mit 1,46 wie in deinem Fall


Ich will dir nichts unterstellen sondern nur verdeutlichen, dass du halt jetzt nicht viel Spielraum hast.

Sagen wir es mal so: Wenn ein Strafbefehl kommt und dieser human ausfällt, dann solltest du dir dreimal überlegen dagegen vor zu gehen oder es ruhen zu lassen.



Noch etwas am Rande: Ab jetzt gilt absolutes Alkohol-Verbot im Straßenverkehr, wenn dir dein Führerschein lieb ist. Bei einer erneuten Auffälligkeit ist auch <1,6%o eine MPU gebucht

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Jens
Beitrag 18.12.2013, 11:44
Beitrag #13


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Zitat (deliberabundus @ 18.12.2013, 11:26) *
Kleine Frage am Rande: Droht im von @durban beschriebenen Fall eine Sperre oder ein Fahrverbot?
Nein


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deliberabundus
Beitrag 18.12.2013, 12:42
Beitrag #14


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Dann würde ich aber die Füße stille halten und auf den Strafbefehl warten - so gravierend kann der ja dann gar nicht ausfallen... Ich meine sind wir ehrlich: Selbst mit einem guten Anwalt dürfte es nahzu unmöglich sein, die Fahrauffälligkeit bei 1,46%o BAK wegzubekommen oder?

Also klar schmerzen die Tagessätze, aber ich vermute mal, dass es da eher auf ~20EUR/TS bei einem "normalen" Studenten hinausläuft und @nikepharos hat ja die Möglichkeit entweder einseitigen Widerspruch gegen die Höhe der TS einzulegen, sollten diese zu seinen Ungunsten berechnet sein oder/und eine Ratenzahlung zu beantragen.

Einzig den Umstand, dass bei nochmaligem Verstoß eine MPU droht, würde ich mir dann noch genau ins Hirn einhämmern...
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andreas7z
Beitrag 20.12.2013, 09:13
Beitrag #15


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Ausreden für das angebliche Schlangenlinien fahren müssten doch leicht zu finden sein.
Wenn Glassplitter auf der Fahrbahn liegen dann fahre ich auch im nüchternen Zustand Schlangenlinien.
Möchte nicht mit meinen Fahrradreifen über Glassplitter fahren, denn ein Plattfuß ist besonders Nachts für einen Radfahrer der Alptraum. laugh2.gif laugh2.gif
Was hält das Forum von meiner Ausrede???

Gruß Andreas
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Jens
Beitrag 20.12.2013, 10:49
Beitrag #16


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Zitat (andreas7z @ 20.12.2013, 09:13) *
Was hält das Forum von meiner Ausrede?

Ein echter Schenkelklopfer.

Nur wirken irgendwelche Tage bzw. Wochen später vorgetragenen Ausreden nicht besonders glaubwürdig. Wer tatsächlich Schlangenlinien fährt um Glasscherben zu umfahren, der wird das nach allgemeiner Lebenserfahrung zeitnah, also noch im Rahmen der Verkehrskontrolle, kund tun.



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andreas7z
Beitrag 20.12.2013, 17:11
Beitrag #17


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Hallo Jens,

Der Betroffene Nikeparos hat den Alktest vor Ort verweigert und hat vermutlich auch wenig zu dem anderen Sachverhalt vor Ort gesagt.
Der Polizist war dadurch gezwungen eine Blutprobe anzuordnen die normalerweise bei eine Straftatbestand, also über 1,6 Promille der betroffenen Radfahrer zahlen muss.
Da aber der Promillewert unter 1,6 Promille lag, liegt pauschal keine Straftat vor. Erst durch die angeblichen Ausfallerscheinungen kann man eine Straftat konstruieren.
Dadurch kann die Polizei auch die Kosten der Blutentnahme (ca. 250 EUR) auf den Betroffenen abwälzen, diese Kosten wären sonst an der Staatskasse hängen geblieben und der Polizeibeamte hätte sich gegenüber dem Vorgesetzten rechtfertigen müssen warum er eine teure Blutentnahme angeordnet hat.
Die angebliche Ausfallerscheinungen kann man relativ flexibel auslegen. Schlangenlinien fahren könnte auch das Ausweichen vor Glassplittern auf der Fahrbahn sein.
Die Fahrt hat wohl bei Dunkelheit stattgefunden, was die Bobachtungen und Wahrnehmungen der Polizisten erschweren kann.
Hie kann bestimmt ein guter Rechtsanwalt was ausrichten. Nur wer vor Gericht was wagt kann auch gewinnen. rolleyes.gif rolleyes.gif
Wenn die Ausfallerscheinungen vor Gericht nicht schlüssig bewiesen werden können, spart sich der Betroffene Punkte in Flensburg, die zehn Jahre stehen beleiben, im Wiederholungsfall die MPU und eine saftige Geldstrafe. Ein Widerspruch vor Gericht kann sich aus meiner Sicht lohnen.
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Jens
Beitrag 20.12.2013, 17:27
Beitrag #18


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Faszinierend, was du dir da zurecht phantasierst. Jetzt erfinden also die Polizisten Ausfallerscheinungen um die Kosten einer Blutuntersuchung zu rechtfertigen. Was Dümmeres ist dir wohl grad nicht eingefallen?


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andreas7z
Beitrag 20.12.2013, 18:02
Beitrag #19


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Hallo Jens,

bleibe bitte fair und sachlich.

Das Schlangenlinien fahren kann verscheidene Ursachen haben. Man kann nicht immer uns zwangsweise von alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ausgehen.
Im Strafverfahren gilt noch immer: Im Zweifel für den Angeklagten. think.gif think.gif
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durban
Beitrag 20.12.2013, 18:10
Beitrag #20


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Ja, aber das erfordert zumindest "Zweifel". Mit anderen Worten: Der Richter muss unglaubwürdigen Storys keinen Glauben schenken.
Angenommen, Du wärst Richter: Würdest Du dem Angeklagten glauben, der plötzlich behauptet, Glasscherben ausgewichen zu sein, obwohl er das vorher nie erwähnt hat - insbesondere gegenüber den Polizisten unmittelbar bei der Kontrolle?
Der Richter wird vermutlich höchstens noch die Polizisten fragen, ob sie irgendwelche Glasscherben festgestellt haben und auch, ob die Bewegung wie eine Ausweichbewegung war oder über eine gewisse Strecke eine unsichere Fahrweise gezeigt wurde.
Und wenn es dann nichts gibt, das diese Behauptung stützt, wird er ihr nicht glauben.


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erwin_a
Beitrag 20.12.2013, 23:21
Beitrag #21


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Zitat (deliberabundus @ 18.12.2013, 11:26) *
Für KFZ-Fahrer gilt ab 1,1 die absolute Fahruntauglichkeit.

Für Radfahrer gilt nebenbei gesagt erst ab 1,6 die absolute Fahruntauglichkeit. Der TE hat also die Tat nur fahrlässig begangen. wavey.gif
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durban
Beitrag 20.12.2013, 23:23
Beitrag #22


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Man kann auch vorsätzlich mit relativer Fahruntüchtigkeit eine Straftat begehen.


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erwin_a
Beitrag 20.12.2013, 23:42
Beitrag #23


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Relative Fahruntüchtigkeit ist bereits strafbar, wenn alkoholtypische Fahrfehler hinzu kommen.
Zum Thema Vorsatz:
Zitat
Bei weit über dem Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liegenden Blutwerten geht die Rechtsprechung von naheliegender vorsätzlicher Tatbegehung aus (OLG Celle, Beschl. v. 10.07.1997 – 21 Ss 138/97, NZV 1998, 123; kritisch OLG Köln, Beschl. v. 02.09.1997 – Ss 487/97, DAR 1997, 499; OLG Jena, Beschl. v. 22.04.1997 – 1 Ss 43/97, DAR 1997, 324)
Hofmann in Rechtsportal Verkehrsrecht, Dok-Nr. 155994025_1

Vorsatz wird in der Regel erst bei deutlich über 2 Promille angenommen.
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durban
Beitrag 20.12.2013, 23:52
Beitrag #24


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Ändert aber nichts daran, dass auch eine vorsätzliche Begehung bei relativer Fahruntüchtigkeit möglich ist.

Wenn Du schreibst, dass Vorsatz in der Regel erst ab 2 Promille (oder höher) angenommen werde, so gilt das nur mangels anderer Anzeichen. Wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Täter wusste, dass er fahruntüchtig ist, liegt auch darunter Vorsatz vor.


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erwin_a
Beitrag 21.12.2013, 00:04
Beitrag #25


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Ja, der BAK-Wert kann nicht alleiniges Merkmal bei der Frage nach Vorsatz sein.
Zitat
Mit steigender Alkoholisierung verringert sich auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit, so dass die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt sein kann(OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.06.2009 – 2 SS 17/09, MDR 2009, 1221).
Die Rechtsprechung entscheidet häufig erst ab deutlich mehr als 2 Promille auf Vorsatz. Allerdings:
Zitat
Die vorsatzverneinende Rechtsprechung gilt nur, wenn nicht andere Beweisanzeichen auf Vorsatz deuten. Ein Fahrfehler kann jedoch beim Betreffenden erst auf Fahruntüchtigkeit hinweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist vorsatzlose Tat möglich (OLG Zweibrücken, Urt. v. 18.09.1989 – 1 Ss 99/89, zfs 1990, 33)
wavey.gif
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durban
Beitrag 21.12.2013, 00:40
Beitrag #26


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Ja, und, habe ich etwas anderes gesagt?

Man braucht gar keine Urteile dazu heranziehen. Das Gesetz ist eindeutig:

§ 316 Abs. 1 ist erstmal (wegen § 15) ein Vorsatzdelikt.

Zusätzlich wird in § 316 Abs. 2 eine Fahrlässigkeitsstrafbarkein angeordnet.

Dabei wird nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.


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erwin_a
Beitrag 21.12.2013, 00:55
Beitrag #27


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Zitat (durban @ 21.12.2013, 00:40) *
Ja, und, habe ich etwas anderes gesagt?

Nein! Meine Beiträge hatten allenfall ergänzenden, eher zustimmenden Charakter. wavey.gif
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Jens
Beitrag 21.12.2013, 00:57
Beitrag #28


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Ändert aber nichts daran, dass diese deine Schlussfolgerung:
Zitat (erwin_a @ 20.12.2013, 23:21) *
Für Radfahrer gilt nebenbei gesagt erst ab 1,6 die absolute Fahruntauglichkeit. Der TE hat also die Tat nur fahrlässig begangen. wavey.gif

falsch ist wavey.gif


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erwin_a
Beitrag 21.12.2013, 01:03
Beitrag #29


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Die Quelle dieser Angabe ist: Hofmann in Rechtsportal Verkehrsrecht, Dok-Nr. 155994025_1
Er bezieht sich dabei wie folgt
Zitat
1,7 : BGH, Beschl. v. 17.07.1986 – 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133

1,6 : OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.1991 – 3 Ss 1030/91, DAR 1993, 152; OLG Schleswig, Urt. v. 18.03.1992 – 9 U 156/88, VersR 1993, 347; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.06.1992 – 1 Ss 60/92¸VRS Bd. 83/92, 342, ebenso Janiszewski in: Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 1990, § 316 StGB Rdnr. 25 und Berz in: NZV 1990, 359. Das BayObLG (Beschl. v. 28.04.1992 – 1 StR 30/92, VersR 1993, 455) hatte nur zu entscheiden, ob 1,56 im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer liegen. Das BayObLG hat diese Frage verneint.
2,5 LG Verden, Urt. v. 21.02.1992 – 5-1/92, NZV 1992, 292
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Jens
Beitrag 21.12.2013, 01:07
Beitrag #30


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Nochmal für dich:

Der Promillewert lässt entgegen deiner Behauptung keine sicheren Rückschlüsse auf Vorsatz/Fahrlässigkeit zu, sondern lediglich Vermutungen. Das wird auch nicht dadurch anders, dass du deine falsche Behauptung durch irgendwelche Zitate zu untermauern versuchst, die deine Behauptung nicht stützen. Denn deine Behauptung, dass die Tat wegen des Promille-Wertes von weniger als 1,6 fahrlässig begangen wurde, ist falsch.


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durban
Beitrag 21.12.2013, 01:09
Beitrag #31


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Dann hast Du die Quellen falsch verstanden.

Du schreibst, der TE bewege sich im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit, also habe er die Tat fahrlässig begangen.

Und diese Schlussfolgerung ist falsch (und wird auch von keiner der von Dir angegebenen Quellen widergegeben. Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Art der Fahruntüchtigkeit und dem Vorsatz.


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erwin_a
Beitrag 21.12.2013, 01:15
Beitrag #32


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Zitat (durban @ 21.12.2013, 01:09) *
Du schreibst, der TE bewege sich im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit, also habe er die Tat fahrlässig begangen.

no.gif Das habe ich so nicht geschrieben und es entspricht auch nicht meiner Meinung.
Die auch von Jens genannten Rückschlüsse habe ich wo gezogen (in Bezug auf Vorsatz)? unsure.gif wavey.gif
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Jens
Beitrag 21.12.2013, 01:17
Beitrag #33


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Doch das hast du:
Zitat (erwin_a @ 20.12.2013, 23:21) *
Für Radfahrer gilt nebenbei gesagt erst ab 1,6 die absolute Fahruntauglichkeit. Der TE hat also die Tat nur fahrlässig begangen. wavey.gif


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erwin_a
Beitrag 21.12.2013, 01:23
Beitrag #34


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o.k. In Bezug auf die fahrlässige Begehung ist das richtig. blushing.gif Ich meinte hier die relative, anstatt der absoluten Fahruntauglichkeit bei weniger als 1,6 Promille. Die Quelle habe ich benannt und ganz sicher nicht missverstanden. Rückschlüsse auf Vorsatz wollte ich allein dem BAK nicht entnehnmen. Dementsprechend hatte ich mich ja auch geäußert.
Bevor ich gute Nacht sage, hier der vollständige Auszug aus dem Dokument meiner Quelle. Der tabelarische Charakter ist leider etwas entfallen:
Zitat
Die absolute Fahruntüchtigkeit ist für einzelne Verkehrsarten unterschiedlich. Die derzeit gültigen Werte für die absolute Fahrunsicherheit bei verschiedenen Fortbewegungsmitteln sind:

Verkehrsteilnehmer



Fundstelle

Pkw


1,1


BGH, Beschl. v. 28.06.1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89 = DAR 1989, 303 = für 1,1 ; BGH, Beschl. v. 09.12.1966 – 4 StR 119/66, BGHSt 21, 157 für 1,3 = alte Rspr. verfassungsgemäße Anwendung der neuen Grenze auf Altfälle: BVerfG, Beschl. v. 23.06.1990 – 2 BvR 752/90, NJW 1990, 3140

Motorisierter Krankenfahrstuhl
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV)


1,1



OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10, NZV 2011, 358

motorgetriebene Zweiradfahrzeuge
(Motorrad, Moped, Mofa, Mofa 25 mit Motorleistung)


1,1


BGH, Beschl. v. 28.06.1990 – 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393; BGH, Beschl. v. 29.10.1981 – 4 StR 262/81, BGHSt 30, 251

abgeschlepptes Fahrzeug



1,1


gleicher Grenzwert wie bei Kraftfahrzeugführer: BGH, Beschl. v. 18.01.1990 – 4 StR 292/89, BGHSt 36, 341; BayObLG, Urt. v. 16.09.1983 – RReg 1 St 181/83, NJW 1984, 878

Radfahrer



1,6–2,5


1,7 : BGH, Beschl. v. 17.07.1986 – 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133

1,6 : OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.1991 – 3 Ss 1030/91, DAR 1993, 152; OLG Schleswig, Urt. v. 18.03.1992 – 9 U 156/88, VersR 1993, 347; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.06.1992 – 1 Ss 60/92¸VRS Bd. 83/92, 342, ebenso Janiszewski in: Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 1990, § 316 StGB Rdnr. 25 und Berz in: NZV 1990, 359. Das BayObLG (Beschl. v. 28.04.1992 – 1 StR 30/92, VersR 1993, 455) hatte nur zu entscheiden, ob 1,56 im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer liegen. Das BayObLG hat diese Frage verneint.

2,5 LG Verden, Urt. v. 21.02.1992 – 5-1/92, NZV 1992, 292

Fußgänger



2–2,5 bei Tag, 1,7–2 bei Nacht


können nur nach §§ 2, 3 FeV, 24 StVG belangt werden. Es werden folgende absolute Promillegrenzen vertreten, wobei es beim Fußgänger nicht allein auf die Höhe der BAK ankommen soll (OLG Hamm, Urt. v. 10.08.1962 – 3 Ss 547/62, VerkBl 1962, 684):

ausreichend:

2–2,5 bei Tag,

1,7–2 bei Nacht (OLG Stuttgart, VRS 25, 462);

1,7–2 bei Nacht (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.03.1963 – 1 Ss 143/63, VRS 25, 462);

nicht ausreichend
:

1,84 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.1971 – 12 U 112/71, VersR 1972, 793)

3,28 .
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andreas7z
Beitrag 22.12.2013, 09:15
Beitrag #35


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Leider hat der Betroffene Nikeparos keinen weiteren Beitrag geschrieben.
Für ihn als Angeklagter ist es momentan relativ uninteressant ob die Straftat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.
Mit meinen Beiträgen im Forum versuche ich immer dem Ersteller des Beitrages meine Ausreden think.gif zu schreiben, die ich in der Situation machen würde.

Ich hätte noch eine Idee wie sich Nikeparos verteidigen könnte, nach dem Motto Angriff ist die beste Verteidigung. whistling.gif
Die Polizeibeamten haben mit der Anordnung einer Blutprobe eine Körperverletzung begangen.
Da der Promillerwert des Betroffenen nicht über 1,6 lag, liegt nur dann eine Straftat vor wenn der Radfahrer Schlangenlinie (Ausfallerscheinungen) fuhr.
Wenn jetzt Nikeparos Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen die Polizeibeamten erstattet, dann müssen diese zwangsweise behaupten es haben Ausfallerscheinungen vorgelegen, die eine Blutentnahme rechtfertigen. Somit sind die Polizeibeamten im Strafverfahren gegen Nikeparos keine unabhängigen Zeugen mehr.
Die Beamten müssen dann mit ihrer Zeugenaussage eine Körperverletzung (Blutprobe) rechtfertigen.
Hier könnte aus meiner Sicht ein Rechtsanwalt Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung finden.
Das Gerichtsverfahren gegen Nikeparos dürfte somit für den Richter viel Arbeit bedeuten, was für diesen ein Argument ist das Verfahren einzustellen. think.gif
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durban
Beitrag 22.12.2013, 12:08
Beitrag #36


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Ohne, Dir zu nahe treten zu wollen: Was Du meiner Meinung nach völlig verkennst, ist, dass es bei Strafprozessen nicht darauf ankommt, wer die kreativste Ausrede parat hat. Für den TE ist sehr interessant, ob er die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, denn das wirkt sich auf das Strafmaß aus. Dagegen hilft der Rat, anzugeben, Außerirdische hätten ihn vom Fahrrad gebeamt und ihm während der medizinischen Experimente im Ufo Alkohol eingeflößt, bevor sie ihn aufs Rad und vor die Füße der Polizeibeamten zurückbeamten, eher wenig.

Zu Deiner "Angriffsstrategie":
Die Polizisten haben sicherlich selbst keine Körperverletzung begangen. Wenn Du Dir § 223 StGB mal durchliest, wirst Du feststellen, dass dieser bei den Polizisten nicht vorliegt. Den objektiven Tatbestand des § 223 hat wenn überhaupt nur der erfüllt, der die Blutentnahme durchgeführt hat.

Deshalb würde die Staatsanwaltschaft ohne großen Aufwand das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.


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andreas7z
Beitrag 22.12.2013, 12:49
Beitrag #37


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Hallo Durban,

letzendlich sind aber die Polizisten vor Ort für die Durchführung der Blutentnahme verantwortlich.
Eine Blutentnahme ist immer ein schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen.
Normalerweise wird diese durch einen Richter angeordent, der sich auf die Schilderung der Ausfallerscheinungen durch die Polizeibeamten vor Ort verlässt.
Durchgeführt wird die eigentliche Körperverletzung durch einen Arzt, der aber aufgrund der richterlichen Anordnung handelt.
Auslöser der Blutentnahme sind die Polizeibeamten vor Ort, die meinen eine Straftat zu verfolgen, die aber so nicht stattgefunden hat,
da der Betroffene unter 1,6 Promille BAK liegt.
Als Rechtfertigung der unberechtigten Maßnahme; Blutentnahme (Verfolgung Unschuldiger) müssen jetzt die angeblichen Ausfallerscheinungen herhalten.
Die als Zeugen vor Gericht geladenen Beamte müssen jetzt unbedingt Ausfallerscheinungen bezeugen um ein möglches Starfverfahren gegen sich selbst abzuwenden.
Das könnte ein Rechtsanwalt so vor Gericht behaupten, nach dem Motto Angriff ist die beste Verteidigung. think.gif think.gif

Die Höhe der Geldstrafe (Vorsatz oder Fahrlässig) ist nicht das Problem.
Aus meiner Sicht sind die Punkte und eine mögliche MPU nach einem selbst geringfügigem weiteren ALK-Delikt das Problem.
Die Punke und der Eintrag in Flensburg dürften erst nach 10 Jahren wieder gelöscht werden.
In dieser Zeit kann viel passieren und schnell ist die MPU gebucht.
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Jens
Beitrag 22.12.2013, 16:46
Beitrag #38


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Faszinierende Argumentation. Die Beamten haben den Verdacht auf eine Straftat, die du einfach leugnest, in dem du, ohne vor Ort gewesen zu sein, einfach behauptest, die Beamten würden lügen, in dem sie Ausfallerscheinungen vorwerfen die es nicht gab. Bist du Hellseher?


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andreas7z
Beitrag 22.12.2013, 17:59
Beitrag #39


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Hallo Jens,
das mit den angeblichen Ausfallerscheinungen, der Radfahrer fährt angeblich Schlangenlinie, kann man sehr flexibel auslegen.
Wenn ich mit dem Fahrrad Glassplitter auf der Fahrbahn bei Dunkelheit ausweiche, dann besteht gleich der Verdacht auf eine Straftat. mad.gif
Zusätzlich weiche ich auch Splitthaufen auf der Fahrbahn aus, auch darin könne sich scharfkantige Sachen verbergen die den Reifen kaputt machen können.
Wären das mit 0,3 Promille schon Ausfallerscheinungen die den Verdacht auf eine Straftat aufkommen lassen und eine Blutprobe rechtfertigen würden???? crybaby.gif

Die Blutprobe beweist nur, dass der Betroffene deutlich unter 1,6 Promille lag und somit eine Straftat nicht zwingend ist.
Alles weitere hängt von den Beobachtungen der Beamten bei Dunkelheit ab. Da kann ein guter Rechtsanwalt bei der Zeugenbefragung vor Gericht bestimmt noch was rausholen.
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Jens
Beitrag 22.12.2013, 18:02
Beitrag #40


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Zitat (andreas7z @ 22.12.2013, 17:59) *
Glassplitter … Splitthaufen

Also wieder deine Märchenstunde, zu deren Glaubwürdigkeit sich @durban ja bereits ausführlich geäußert hat.


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Sasquatch
Beitrag 22.12.2013, 18:02
Beitrag #41


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Zitat (erwin_a @ 21.12.2013, 01:23) *
Rückschlüsse auf Vorsatz wollte ich allein dem BAK nicht entnehnmen.
Der BAK ist eine Sie: die Blutalkoholkonzentration.


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Jens
Beitrag 22.12.2013, 18:12
Beitrag #42


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Zitat (andreas7z @ 22.12.2013, 12:49) *
Auslöser der Blutentnahme sind die Polizeibeamten vor Ort, die meinen eine Straftat zu verfolgen, die aber so nicht stattgefunden hat,
da der Betroffene unter 1,6 Promille BAK liegt.
Als Rechtfertigung der unberechtigten Maßnahme; Blutentnahme

Hierzu noch eine Anmerkung:

Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Blutentnahme ist §81a StPO. Dieser schreibt vor:
Zitat
Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.

Da der Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt bestand, war die Blutalkoholkonzentration (Blutalkoholwert) zu erforschen. Damit ist die Maßnahme rechtmäßig.


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andreas7z
Beitrag 24.12.2013, 11:38
Beitrag #43


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Zur weiteren Info eine Link des ADFC über Alkohol und Radfahren:

http://www.adfc.de/verkehr--recht/sicher-u...ren-und-alkohol

Ein Zitat zu dem Nachweis von alkoholbedingten Ausfallerscheineungen die eine Alk-Fahrt auch unter 1,6 Promille mit dem Fahrrad zur Straftat machen:

Zitat
Die Polizei hält die Lage aus Gründen der Prävention für unbefriedigend.
Sie kann einen Radfahrer unterhalb des absoluten Grenzwerts in der Regel nicht aufhalten und hat außer gutem Zureden keine Handlungsoption.
Denn Ausfallerscheinungen unterhalb der absoluten Schwelle sind schwer nachzuweisen.


Die Ausrede mit dem Ausweichen vor Glassplittern auf der Fahrbahn und dem damit Verbundenen Schlangenlinien könnte erfolgreich sein.
Erst nach Konsultation eines Rechtsanwaltes hat sich der Betroffene zu dem Vorwurf geäußert.
Die Tatsache dass er nicht gleich vor Ort den Polizeibeamten von den Glassplittern erzählt hat, kann man nicht vorwerfen.
Jeder Angeklagte im Strafverfahren sollte erstmal jede Angaben zur Sache verweigen und erst später, nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt sich im Strafverfahren äußern und die Situation klarstellen.
Das Recht hat jedere Angeklagte und wenn er davon Gebrauch macht, darf man ihm dies nicht zum Nachteil auslegen.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 24.12.2013, 12:13
Bearbeitungsgrund: Zitat als solches kenntlich gemacht
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Jens
Beitrag 24.12.2013, 12:14
Beitrag #44


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Zitat (andreas7z @ 24.12.2013, 11:38) *
Die Ausrede mit dem Ausweichen vor Glassplittern auf der Fahrbahn und dem damit Verbundenen Schlangenlinien könnte erfolgreich sein.

Sie könnte auch erfolglos sein. rolleyes.gif


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Wookie
Beitrag 24.12.2013, 21:45
Beitrag #45


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Zitat (andreas7z @ 24.12.2013, 11:38) *
Die Ausrede mit dem Ausweichen vor Glassplittern auf der Fahrbahn und dem damit Verbundenen Schlangenlinien könnte erfolgreich sein.
Oder der Richter hat ein kurzes Déjà-Vu and die Horde Fledermäuse aus Fear and Loathing in Las Vegas - so kann man sich auch selbst die Schlinge um den Hals legen.


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andreas7z
Beitrag 25.12.2013, 14:39
Beitrag #46


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Hallo Wookie,

ein äußerst konstruktiver Beitrag.
Der hilft dem Betroffenen, der mit einem Strafverfahren vor Gericht konfrontiert ist, bestimmt weiter.
Frohe Weihnachten.

Mal sehen, ob der Betroffene sich überhaupt noch mal im Forum meldet.
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TimeX
Beitrag 25.12.2013, 14:53
Beitrag #47


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Man (ich zumindestens) sieht ja öfters Motorradfahrer die mit Absicht Schlangenlinien fahren (als Radfahrer weiß ich, das es einfach Spaß macht).
Darf man das bis 0,3 Promillie ? Danach sind es Ausfallerscheinungen ?
Klar, man muß möglichst weit rechts fahren.... aber wenn ich auf ner Landstraße einen LKW überholen will fahre ich auch nicht rechts, sondern möglichst weit links um zu sehen wo ich überholen kann.... wäre das auch schon eine Ausfallerscheinung ?

Ich persönlich würde es darauf ankommen lassen (bis zum Gericht)
Wie hat mein Richter damals so schön gesagt "Herr Staatsanwalt, wir verhandeln täglich Fälle in denen die Sachlage klar und eindeutig ist, wollen sie das Verfahren nicht einstellen ?"


Zitat (Jens @ 20.12.2013, 17:27) *
Faszinierend, was du dir da zurecht phantasierst. Jetzt erfinden also die Polizisten Ausfallerscheinungen um die Kosten einer Blutuntersuchung zu rechtfertigen. Was Dümmeres ist dir wohl grad nicht eingefallen?

Hat (leider) nichts mit Phantasie zu tun. Ich arbeite bei einer großen (Ex)Staatsfirma[DB]. Wir bekommen monatlich unseren Kosten/Nutzen-Zettel überreicht. Für mich ist dieser Zettel absolut uninteressant. Egal wie ich abschneide, ich bekomme mein Geld.
Anders bei meinem "Dienststellenleiter". Er bekommt einen Bonus wenn er die Kosten klein hält. Mein früherer Chef war extrem auf diesen Bonus aus. Egal wie, Hauptsache die Ausgaben mildern.
Offiziell natürlich kein Thema.
Aber wenn du mal im Winter in einen kalten Zug einsteigst, oder der ICE zwischen München und Nürnberg die 10 Minuten Verspätung nicht wieder "reinfährt" weißt du:
Der Dienststellenleiter will seine Prämie haben. (Warum soll ich den Zug heizen ? Das wirkt sich nur negativ auf "meinen" Energieverbrauch aus! Warum soll ich 330 km/h fahren ? 280 reichen planmäßig aus, und für den "zusätzlichen" Energieverbrauch müsste ich wieder beim Dienststellenleiter antreten)
Meinem derzeitigem Chef ist es (zum Glück) egal.

Aber ich denke bei der Polizei könnte es ähnlich ablaufen.
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Scitch
Beitrag 25.12.2013, 14:59
Beitrag #48


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Zitat (TimeX @ 25.12.2013, 14:53) *
Man (ich zumindestens) sieht ja öfters Motorradfahrer die mit Absicht Schlangenlinien fahren (als Radfahrer weiß ich, das es einfach Spaß macht).
Als ich damals meinen A Führerschein anfing brachte mir mein Fahrlehrer bei zu Beginn der Fahrstunde ein wenig Schlangenlinien zu fahren um die Reifen warmzufahren.
Allerdings habe ich einige Jahre später gehört, dass die heutigen Reifen inzwischen so gut haften sollen (wenn man nicht gerade die billigsten nimmt) dass ein Aufwärmen dort gar nicht mehr nötig ist.


Zitat (TimeX @ 25.12.2013, 14:53) *
Aber ich denke bei der Polizei könnte es ähnlich ablaufen.
Und wie kommst du darauf dass es dort so abläuft nur weil es bei euch (ähnlich) abläuft? Denn wenn ich dich richtig verstehe ist es dir egal.
Wenn wir also davon ausgehen dass die kontrollierenden Beamten in deiner Position sind dürfte es denen wohl genau so egal sein wie dir?
Ihrem Dienststellenleiter eventuell nicht, aber soweit mir bekannt bekommen Dienststellenleiter der Polizei keine Prämien. think.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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Officer
Beitrag 25.12.2013, 18:36
Beitrag #49


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Zitat (TimeX @ 25.12.2013, 14:53) *
Aber ich denke bei der Polizei könnte es ähnlich ablaufen.

Denken (glauben) ist eben nicht = wissen.


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Gruß, Officer
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Explosiv
Beitrag 28.12.2013, 14:23
Beitrag #50


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Hi
und wie sieht es mit dem immer wieder dementierten, aber ausreichend oft geleakten Soll an Knöllchen aus, die mancher Vorgesetzter seiner Rennleitung aufdrückt?

Polizisten sind erst mal Menschen wie Du und Ich, da gibt es solche und solche. Dem Radverkehr sind sie oft leider nicht sehr zugetan. Und besoffenen VT auch nicht. Da kann es mal wurmen, einen offensichtlich/offenriechlich Alkoholisierten noch dazu nach teurer Blutprobe wieder fahren zu lassen.
Wo Menschen sind, da menschelt es. So objektiv, wie oft angenommen, ist der gemeine Polizist vielleicht doch nicht.

Ob das aber vor Gericht hilft, ist fraglich. Offenbar vertrauen viele Richter ohne Hinweise auf das Gegenteil erst mal auf objektive Aussagen von Polizisten. Was ja ein Wiederspruch in sich ist, da der Polizist im besten Falle nur das ehrlich vorbringen kann, was in seinem Bild der Welt seiner Meinung nach passiert ist. Das muss nicht unbedingt mit dem realen Vorgang übereinstimmen, auch ohne böse Absicht. Die Begutachtung des Ganzen ist daher dem Vorsitzenden überlassen, der es sich leider oft einfach macht.


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