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> Bußgeldbescheid durch Zahlung rechtskräftig?
Chris834
Beitrag 25.08.2013, 06:42
Beitrag #1


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Hey Leute...
Mich würde mal etwas Allgemeines interessieren...
Ich habe schon viel recherchiert aber die Aussagen gehen in beide Richtungen.

Deinen einen sagen das eine Zahlung dem Verzicht der Rechtsmittel gleich kommt - andere sagen der Bußgeldbescheid wird unabhängig davon erst nach 14 Tagen nach Erhalt rechtskräftig.

Kennt hierzu jemand genaueres? Was stimmt denn nun?
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tomcraft
Beitrag 25.08.2013, 06:45
Beitrag #2


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Eine Zahlung ist kein Rechtsmittelverzicht und führt nicht zu einer vorgezogen Rechtskraft.
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Chris834
Beitrag 25.08.2013, 06:55
Beitrag #3


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Gib es dazu eigentlich einen Gesetzestext?
Ich konnte bisher nichts finden.

Dieser Rechtsanwalt zum Beispiel sagt das der Bescheid durch Zahlung rechtskräftig wird.

http://www.berlin-rechtsanwalt.com/txt-rec...rkehrsrecht.htm

Irgendwie auch logisch - wenn ich unschuldig wäre bezahle ich ja nicht.
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VorsichtigFahrer
Beitrag 25.08.2013, 07:07
Beitrag #4


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Musst bissel warten, bis unsere Experten wach sind rolleyes.gif
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Chris834
Beitrag 25.08.2013, 07:10
Beitrag #5


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Bin wohl der einzige der Sonntags um 4 aufstehen muss. laugh2.gif
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Chris834
Beitrag 25.08.2013, 07:52
Beitrag #6


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Hab gerade das hier gefunden...

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rech...ingelegt-werden

Im Endeffekt besagt es ja das selbe... mit Zahlung ist es rechtskräftig.
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Jens
Beitrag 25.08.2013, 08:00
Beitrag #7


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§67 OWiG bestimmt
Zitat
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.


§66 OWiG bestimmt, dass der Bußgeldbescheid den Betroffenen darüber informiert, dass
Zitat
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,

Nirgends im OWiG gibt es einen Hinweis darauf, dass Rechtskraft durch Zahlung des Bußgelds eintritt. Das erscheint mir auch unsinnig, denn dann würde der Betroffene durch schnelle Zahlung seine ihm gesetzlich zustehende Einspruchsfrist verkürzen, bzw. er könnte durch Nichtzahlung die Einspruchsfrist aushebeln und die Rechtskraft ohne Einspruch hinauszögern.

Schreib doch den Anwalt an und frag ihn nach einer Rechtsgrundlage für seine Aussage, wonach die Zahlung des Bußgeldes Einfluss auf die Rechtskraft hat.

Vielleicht hat er das aber auch nur mit der Verwarnung verwechselt, denn da bestimmt §56 OWiG, dass die Verwarnung wirksam wird, wenn das Verwarnungsgeld bezahlt wird.


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tomcraft
Beitrag 25.08.2013, 08:06
Beitrag #8


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Es bleibt bei meiner obigen Aussage. Was in den Links dazu geschrieben wird ist falsch.

Im Gesetz findet sich natürlich keine explizite Aussage zu etwas, was nicht ist. Umgekehrt müsste ein Anhänger der Rechtskraftthese einmal herleiten, warum das so sein sollte.

Sonst sage ich jetzt, wenn man einen Bußgeldbescheid innerhalb der Einspruchsfrist am Türrahmen festnagelt gilt das als Rechtsmittelverzicht. Und wer das nicht glaubt soll mir das mal im Gesetz zeigen dass das nicht so ist.
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Chris834
Beitrag 25.08.2013, 08:44
Beitrag #9


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Das ist es eben...es gibt keinen genauen Gesetzestext dazu.
Nur das er nach 14 Tage nach Erhalt ohne Einwand rechtskräftig wird.

Bei einer kleineren Ordnungswiedrigkeit ist es ja z.B so das darauf hingewiesen wird das man durch Zahlung des Betrags das ganze annimmt.

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erwin_a
Beitrag 25.08.2013, 09:06
Beitrag #10


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Jens hat dazu doch schon alles gesagt
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Chris834
Beitrag 25.08.2013, 09:07
Beitrag #11


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In diesem Fall geht die Behörde davon aus nachdem bezahlt wurde:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=95984
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erwin_a
Beitrag 25.08.2013, 09:11
Beitrag #12


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Zitat (Chris834 @ 25.08.2013, 09:44) *
...es gibt keinen genauen Gesetzestext dazu.

Und da es im Gesetzestext (OwiG) nicht anders bestimmt ist, kann man aus der Zahlung auch nicht die Rechtskraft herleiten.

Zitat (Chris834 @ 25.08.2013, 09:44) *
Bei einer kleineren Ordnungswiedrigkeit ist es ja z.B so das darauf hingewiesen wird das man durch Zahlung des Betrags das ganze annimmt.

Da sind wir dann bei dem von Jens genannten "Verwarngeld"(geringfügige Ordnungswidrigkeit bis 35 euro)
In deinem Link heist es:
Zitat
Nach einigem hin und her kam heute ein Schreiben Mit der info das mit Zahlung des Bußgeldbetrages davon auszugehen war das ich den Einspruch zurückgezogen habe.
Erst einen Einspruch einzulegen und dann zu überweisen ist natürlich eher ungünstig.
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Jens
Beitrag 25.08.2013, 09:11
Beitrag #13


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Zitat (Chris834 @ 25.08.2013, 10:07) *
In diesem Fall geht die Behörde davon aus nachdem bezahlt wurde:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=95984

Das tat sie aber nicht aufgrund der Zahlung, sondern aufgrund einer auf dem Zahlungsträger gemachten Einlassung, welche die Behörde als Einspruchsrücknahme wertete.


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Chris834
Beitrag 25.08.2013, 09:24
Beitrag #14


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Ich werd es einfach mal testen.
Hab ja am 10.7 selber ein Bescheid bekommen.

Lass mir einfach ein Auszug aus Flensburg zukommen - dort steht ja wann die Sache Rechtskräftig war. smile.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 25.08.2013, 09:38
Beitrag #15


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Zitat (Jens @ 25.08.2013, 10:11) *
Das tat sie aber nicht aufgrund der Zahlung, sondern aufgrund einer auf dem Zahlungsträger gemachten Einlassung, welche die Behörde als Einspruchsrücknahme wertete.

Werden denn Buchungstexte, die mehr als das Aktenzeichen enthalten, von der Bußgeldbehörde überhaupt so aufmerksam gelesen? think.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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tomcraft
Beitrag 25.08.2013, 16:26
Beitrag #16


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Das kommt auf Zufall drauf an. In Berlin wird die Zahlung vollautomatisch auf das/ein erstes erkanntes Aktenzeichen im Verwendungszweck gebucht und wenn da der erwartete Betrag mit dem Zahlbetrag überein stimmt, sieht das keine natürliche Person mehr.

Kann mich aber auch an einen Fall erinnern, wo Jemand im Verwendungszweck noch schrieb "Bullenscheine stirb" und das mündete dann im Strafverfahren mit richterlicher Weisung und einem sehr bemühten Entschuldigungsbrief (war Jug-Abteilung). rolleyes.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 25.08.2013, 20:40
Beitrag #17


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Zitat (tomcraft @ 25.08.2013, 17:26) *
Kann mich aber auch an einen Fall erinnern, wo Jemand im Verwendungszweck noch schrieb "Bullenscheine stirb" und das mündete dann im Strafverfahren mit richterlicher Weisung und einem sehr bemühten Entschuldigungsbrief (war Jug-Abteilung). rolleyes.gif


Irgendwie bekomme ich immer mehr Verständnis dafür, warum meine wohlgemeinten, ernsthaften Nörgeleien bei solchen Kindergartenbriefen untergehen... sad.gif
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erwin_a
Beitrag 25.08.2013, 21:55
Beitrag #18


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Bleibt zu hoffen, du hast da keine ähnlich "wohlgemeinten" Ausdrücke verwendet.
Anderenfalls wäre dir dann vielleicht so mehr Aufmerksamkeit entgegengebracht worden.
Nörgler werden ignoriert, Beleidigungen hingegen zumindest mal beachtet. flowers.gif rofl1.gif
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HaWeThie
Beitrag 26.08.2013, 16:56
Beitrag #19


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Zitat (Chris834 @ 25.08.2013, 07:55) *
Dieser Rechtsanwalt zum Beispiel sagt ...

dass er nach meiner Nachfrage dort, den Fehler gesehen und den Satz aus dem Netz genommen hat. whistling.gif


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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tomcraft
Beitrag 26.08.2013, 20:37
Beitrag #20


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He, gut gemacht, die Internetpräsenz wurde wirklich überarbeitet wavey.gif

Trotzdem stimmt sie in der Aussage nicht, weil es (zumindest in Berlin bei den MPU-Sachen wegen Dauertätern) gar nicht darauf ankommt, ob etwas bezahlt wurde oder wenn ja, von wem oder ob es im KB mündete. Selbst bei regelmäßiger Fahrerbenennung kann es letztlich noch den Halter treffen, wie das OVG mal ausführte, weil dieser durch die ständigen Verwarnungsgeldangebote Kenntnis von den fortgestezten Verstößen hatte und diese nicht unterbunden hat. Links habe ich dazu ja schon oft gepostet und spare es mir heute mal.

Trotzdem gut, dass auf einer Seite eines Rechtsanwaltes nicht Verwarnungs- und Bußgeld und Rechtskraft und Wirksamkeit durcheinander gewirbelt werden, was nicht mit der Materie Vertraute doch, wie wir sahen, verunsichern kann.
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Freisinn
Beitrag 27.08.2013, 07:41
Beitrag #21


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Zitat (tomcraft @ 26.08.2013, 21:37) *
Selbst bei regelmäßiger Fahrerbenennung kann es letztlich noch den Halter treffen, wie das OVG mal ausführte, weil dieser durch die ständigen Verwarnungsgeldangebote Kenntnis von den fortgestezten Verstößen hatte und diese nicht unterbunden hat. Links habe ich dazu ja schon oft gepostet und spare es mir heute mal.

Könntest Du eventuell doch noch den Link posten? whistling.gif
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Jens
Beitrag 27.08.2013, 08:30
Beitrag #22


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Hier zitiert @tomcraft aus einigen Beschlüssen


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Freisinn
Beitrag 27.08.2013, 12:20
Beitrag #23


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Vielen Dank..ist ja schon ein paar Jährchen her. Kein Wunder dass ich es nicht gefunden habe.
Falls jemand für mich den Volltext der Urteile hat, wäre ich sehr dankbar.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 27.08.2013, 13:10
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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mir
Beitrag 27.08.2013, 12:25
Beitrag #24


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Schreib ihn doch mal an, vielleicht hat er sie ja wink.gif


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redonner sa grandeur à l'europe!
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Freisinn
Beitrag 27.08.2013, 12:49
Beitrag #25


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Hab ich gemacht wink.gif
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tomcraft
Beitrag 27.08.2013, 20:43
Beitrag #26


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Ich habe auch geantwortet wavey.gif

Und dabei nebenbei eine aktuelle Entscheidung gefunden, die ich dann doch mal wegen der knappen zusammenfassenden Bewertung posten möchte:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-b...hl=1#focuspoint

"Soweit der Antragsteller die dokumentierten Verstöße ohnehin nicht selbst beging, ermöglichte er ihre Begehung jedenfalls dadurch, dass er nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang von seinen ihm als Halter zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen zu unterbinden."
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