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> Verjährung nach Zahlung unter Vorbehalt, Nach BgB bezahlt aber unter Vorbehalt
brosijen
Beitrag 18.12.2011, 19:51
Beitrag #1


Neuling


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Ich habe im Februar 2011 einen Bußgeldbescheid bezahlt auf dem Überweisungsträger hatte ich unter Vorbehalt geschrieben.
Nach einigem hin und her kam heute ein Schreiben Mit der info das mit Zahlung des Bußgeldbetrages davon auszugehen war das ich den Einspruch zurückgezogen habe.
Die Angabe auf dem Überweisungsträger handelt es sich um Angabe gegenüber der Bank und nicht um eine Information an die Bußgeldstelle und es ist ein elektronisches Massenverfahren das nicht spezifisch eingelesen wird.
Sollte ich Rechtsmittel einlegen würde das Verfahren auf den Stand" Abgabe ab die Staatsanwaltschaft" Zurückgesetzt.
Ist die Argumentation richtig?
Gibt es Urteile dazu?
Danke für eure Hilfe
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durban
Beitrag 18.12.2011, 20:14
Beitrag #2


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Hier gibt es zwei verschiedene Haken:

- Eine Zahlung unter Vorbehalt gibt es im Bußgeldverfahren nicht. Ist man mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, so muss man Einspruch einlegen. Für eine Zahlung unter Vorbehalt gibt es keine Rechtsgrundlage.

- Eine Äußerung gegenüber der Behörde kann nicht auf der Betreffzeile des Überweisungsträgers eingetragen werden, denn diese richtet sich tatsächlich an das betreffende Kreditinstitut. Der Betreff ist ein Kommunikationsmittel zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger. Dazu gibt es auch Rechtsprechung.


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mir
Beitrag 18.12.2011, 21:09
Beitrag #3


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Das ist mir unverständlich. Was ich da drauf schreibe, erreicht den Empfänger. Das ist ja auch Zweck des Verwendungszweckfeldes, damit möchte man dem Empfänger mitteilen, auf welche Forderung sich die Zahlung bezieht. Dazu gehört m.E. auch die Angabe "unter Vorbehalt".

Die Bank ist außerdem dazu bevollmächtigt, Zahlungen und damit auch Angaben zum Zweck der Zahlung im Namen des Kunden entgegenzunehmen.

Hast Du da näheres zu der Rechtsprechung?


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durban
Beitrag 18.12.2011, 21:18
Beitrag #4


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Die Betreffzeile erreicht den Empfänger jedoch nur auf dem Kontoauszug des Kreditinstitutes.

Ich hatte das Urteil, das ich meinte, etwas falsch im Kopf. Hier wurde jedenfalls ein Einspruch per Überweisungsträger als unzulässig angesehen:

Zitat
Das Schriftformerfordernis des § 67 Absatz I OWiG ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis Coesfeld lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse („Auszug-Nr. …”), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des § 67 Absatz I OWiG Genüge zu tun.


AG Lüdinghausen, Beschluss vom 19. 1. 2010 - 19 OWi-89 Js 1964/09-178/09


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mir
Beitrag 18.12.2011, 21:28
Beitrag #5


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Aus dem Zitat ergibt sich nicht, daß die Zweckangabe nicht als Kommunikationsmittel verwendet, sondern nur, daß die Schriftform nicht erfüllt ist; das ist leicht einzusehen.

Ich sehe das so:

In einer Zahlung mit der Angabe "unter Vorbehalt" sehe ich eine Zahlung unter Vorbehalt wink.gif, die einen fristgemäßen Einspruch noch ermöglicht. Er stellt aber - wegen des Schrifterfordernisses - keinen eigenständigen Einspruch dar. brosijen hat also keinen fristgerechten Einspruch eingelegt, und jetzt ist es zu spät.

Man könnte allerdings darüber streiten, wenn man bei derselben Bank wie die Bußgeldbehörde ist, denn dann erreicht ja die Mitteilung inklusive Unterschrift auch die Bank der Bußgeldbehörde, die ja zum Empfang bevollmächtigt ist. Grenzwertig.


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fahrtenbuchführer
Beitrag 18.12.2011, 22:54
Beitrag #6


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Zitat (mir @ 18.12.2011, 21:28) *
In einer Zahlung mit der Angabe "unter Vorbehalt" sehe ich eine Zahlung unter Vorbehalt wink.gif, die einen fristgemäßen Einspruch noch ermöglicht. Er stellt aber - wegen des Schrifterfordernisses - keinen eigenständigen Einspruch dar. brosijen hat also keinen fristgerechten Einspruch eingelegt, und jetzt ist es zu spät.


dito

Zitat (mir @ 18.12.2011, 21:28) *
Man könnte allerdings darüber streiten, wenn man bei derselben Bank wie die Bußgeldbehörde ist, denn dann erreicht ja die Mitteilung inklusive Unterschrift auch die Bank der Bußgeldbehörde, die ja zum Empfang bevollmächtigt ist. Grenzwertig.


Meinst du jetzt einen Einspruch oder die Vorbehaltsgeschichte?
Bei beidem bekommt nur die Bank das Schriftstück und schreibt den Betrag inkl. Verwendungszweck der Behörde gut - die Behörde bekommt nichts schriftliches. Die Bank ist auch nur zur Entgegennahme von Zahlungen und eben dem Verwendungszweck ermächtigt - nicht zur entgegennahme von Rechtsmitteln. Von daher kann dahinstehen, wer bei welcher Bank ist.

Die Nachricht auf dem Verwendungszweck liegt der Behörde nie schriftlich vor sondern nur auf dem Auszug/Bildschirm.


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mir
Beitrag 18.12.2011, 23:28
Beitrag #7


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Die Behörde hat mit der Bank einen Vertrag, der eine Vollmacht der Bank zur Annahme von Geldbeträgen beinhaltet - schau Dir mal die AGB Deiner Banken an. Dazu gehört dann aber auch, daß die Erklärung der Zweckbestimmung gegenüber der Bank auch der Behörde zugeht, zumindest wäre das zivilrechtlich so. Ob auch verwaltungsrechtlich, das sehe ich auch kritisch.


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superdiesel
Beitrag 19.12.2011, 00:51
Beitrag #8


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Ich würde mich der Sache umgekehrt nähern und daraus folgern, dass die Zahlung und deren Text keinen Einfluss auf die mögliche Einspruchsmöglichkeit haben kann:
Angenommen, ich zahle einen Bußgeldbescheid noch am Tage des Eingangs des Bescheids, so kann mir doch dennoch niemand das Recht streitig machen eine Woche später noch einen Einspruch einzusenden.
Ich würde behaupten, das gilt wahrscheinlich auch, falls ich im Bemerkungsfeld der Überweisung beiläufig einen "Rechtsmittelverzicht" erwähnen würde.

Wenn die Zahlung also (anders als bei einem Verwarnungsgeld) nicht automatisch einer Zustimmung entspricht, so brauche ich sie umgekehrt auch nicht einschränken, wenn ich nicht zustimmen will.
Aus meiner laienhaften Sicht hat also das Eine (Zahlen) überhaupt nichts mit dem anderen (Einspruch) zu tun - gleichgültig was im Text steht. (ich kann mich aber natürlich auch täuschen!)


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Uwe W
Beitrag 19.12.2011, 02:25
Beitrag #9


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Ich verstehe den Ausgangssachverhalt so, dass vor der Zahlung Einspruch eingelegt wurde und dass sich jetzt die Behörde auf den Standpunkt stellt, dass mit der Vorbehaltszahlung der Einspruch zurückgenommen wurde.

Die Behörde schreibt ja was von einer Einspruchsrücknahme, was einen Einspruch voraussetzt. Wenn man die Vorbehaltszahlung als Einspruch ansehen würde, sehe ich nicht, wie die Behörde auf eine Rücknahme kommt.

Eine Vorbehaltszahlung kann aber nie eine Einspruchsrücknahme sein, wenn vorher Einspruch eingelegt wurde.
Das würde dem Sinn des erklärten Vorbehalts, der ja zur Kenntnis der Behörde gelangt, ja diametral widersprechen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mescalero
Beitrag 19.12.2011, 03:14
Beitrag #10


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Ich kann nur davon abraten, auf einem Ueberweisungauftrag wichtige Mitteilungen in den Verwendungszweck zu schreiben. Das i. w. aus folgenden zwei Gruenden:
  1. Noch ist nicht einheitlich geregelt, wie viel Verwendungszweckinhalt im Clearing zwischen den Kreditinstuten tasaechlich von der auftragnehmenden Bank an die Bank des Empfaengers uebermittelt wird. Da kann es durchaus zu Informationsverlusten kommen. Das aendert sich aber in 2012/2013 mit SEPA.
  2. Die Sachbearbeiter in den Behoerden, die die eingehenden Zahlungen pruefen, sehen sich mit Sicherheit nicht jeden Zahlungseingang im Detail an - wie sollen sie auch, bei der Masse der taeglich eingehenden Gelder. Gut 80 - 90% der eingehenden Zahlungen werden vollautomatisch verarbeitet. Aus diesem Grund verwenden Behoerden gern das sogenannte Beleglose Zahlschein-Ueberweisungsverfahren, bei dem unter Verwendung einer Ordnungsnummer eine Pruefziffer gebildet wird, die die Zuordnung des Zahlungseingangs erleichtert. Wo dieses Verfahren nicht verwendet wird, ordnet die Buchhaltungs-IT die Zahlungseingaenge stumpf nach der aufgedruckten Vorgangsnummer (oder wie immer die Nummer von der Behoerde genannt wird) zu. Jeglicher weitere Text wird dabei nicht zur Kenntnis genommen (auch wenn er elektronisch uebermittelt wurde, z. B. im Kontoauszug).
Aus diesem Grund halte ich es fuer dringend geboten, jede weitere Erklaerung, die in Verbindung mit der Zahlung abgegeben werden soll, in einem separaten Schriftstueck vorzunehmen. Es gibt in Deutschland naemlich kein Zahlungsinstrument mit Namen "Ueberweisung unter Vorbehalt".


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mir
Beitrag 19.12.2011, 06:26
Beitrag #11


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Wenn die Behörde ihren Zahlungseingang nachlässig verwaltet, kann das ja nun nicht das Problem des Betroffenen sein. Es wird regelmäßig gefordert, Kassenzeichen etc. im Verwendungszweck anzugeben, damit die Zahlung zugeordnet werden kann; insofern wird man nicht behaupten können, daß der Verwendungszweck keine rechtliche Wirkung habe.

Falls es darum geht, ob eine Zahlung als Einspruchsrücknahme interpretiert werden kann: Es gibt dazu keine gesetzliche Bestimmung. Eine Zahlung, bei dem der Zahlungsempfänger klarstellt, daß er nur unter Vorbehalt zahlt, implizit als Rücknahme eines anderweitig eingereichten Einspruchs zu werten, ist schon ein wenig weit hergeholt. Warum sollte man nicht zahlen können, um sicherheitshalber Nachteile durch Zwangseintreibung zu vermeiden, und sich gleichzeitig die anderen Optionen offen zu halten?


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Mescalero
Beitrag 19.12.2011, 06:50
Beitrag #12


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 06:26) *
Wenn die Behörde ihren Zahlungseingang nachlässig verwaltet, kann das ja nun nicht das Problem des Betroffenen sein. Es wird regelmäßig gefordert, Kassenzeichen etc. im Verwendungszweck anzugeben, damit die Zahlung zugeordnet werden kann; ...

Das ist dann aber auch der einzige Grund, weshalb man die Angabe eine korrekten Verwendungszwecks erbittet (eingedenk der Tatsache, dass viele den vorgefertigen Ueberweisungsschein nicht verwenden, sondern die Zahlung statt dessen mit dem Homebanking-Programm erledigen und sich dabei gern vertippen).
Zitat (mir @ 19.12.2011, 06:26) *
... insofern wird man nicht behaupten können, daß der Verwendungszweck keine rechtliche Wirkung habe.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Bei der Bitte um Angabe des korrekten Verwendungszwecks geht es einzig und allein um die schnellere und fehlerfreiere Zuordnung des Zahlungseingangs zu der dagegen stehenden Forderung. Eine rechtliche Wirkung hat der Verwendungszweck aber nicht!


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mir
Beitrag 19.12.2011, 07:01
Beitrag #13


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Nun ja, die Zuordnung zur Forderung ist ja bereits eine rechtliche Auswirkung der Zweckangabe, die ausgesprochen wichtig wird, wenn es mehrere offene Bußgeldbescheide gibt.

Aber hast Du dafür denn irgendwas, was Deine Meinung stützt? Verweis auf passende Urteile, Kommentare, Rechtsnormen?


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Mescalero
Beitrag 19.12.2011, 08:07
Beitrag #14


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Wie gesagt, ich bin kein Jurist, aber wenn man mal in die relevanten Teile des BGB schaut, stoesst man auf folgendes:

§675f Abs. 3 BGB (Fettschrift von mir)
Zitat
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

Daraus folgt imho, dass saemtliche, mit einem Zahlungsvorgang uebermittelten Informationen keinen Rechtscharakter im Sinne des davon betroffenen Grundgeschaeftes haben.
Bsp.: Beim Kauf eines Autos regelt der abgeschlossene Kaufvertrag das Grundgeschaeft. Will der Kaeufer durch eine Mitteilung ueber den Verwendungszweck bei der Ueberweisung des Kaufpreises Teile des Kaufvertrages anfechten / einschraenken / ..., ist das fuer den Empfaenger der Zahlung (den Verkaeufer) nicht rechtlich bindend, weil der Zahlungsvorgang unabhaengig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfaenger anzusehen ist.
Oder sehe ich das falsch? think.gif Ist ein Jurist anwesend? laugh2.gif


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mir
Beitrag 19.12.2011, 08:23
Beitrag #15


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Juristen sind wir alle - der Begriff ist nicht geschützt wink.gif


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Mescalero
Beitrag 19.12.2011, 08:30
Beitrag #16


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laugh.gif

Ist die von mir ins Feld gefuehrte Argumentation denn fuer Dich schluessig? blushing.gif


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mir
Beitrag 19.12.2011, 08:38
Beitrag #17


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Nein. Das ist halt die Definition einer Zahlungsdienstleistung. Das schließt ja nicht aus, daß mit der Überweisung Kommunikation stattfindet.

Generell ist es bei einer Willensäußerung egal, wie diese zum Empfänger gelangt. Sie muß ihn halt erreichen. Ob das im Rahmen einer Überweisung, Telefon, Zuruf, Brieftaube oder Diaprojektion ins Wohnzimmer geschieht, ist dabei egal. Mit der Zweckangabe wird auch regelmäßig der rechtlich bindende Wille des Zahlenden übermittelt, auf welche Forderung sich die Zahlung bezieht. Warum sollten da nicht auch weitere Angaben übermittelt werden, wie eben die Angabe, daß der Empfänger explizit ausschließt, daß die Zahlung als Einspruchsrücknahme gemeint sein könnte?


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Mescalero
Beitrag 19.12.2011, 08:53
Beitrag #18


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Mmmh ... das sehe ich anders. Die BGB-Definition sagt m. E. schon deutlich aus, dass der Zahlungsvorgang selbst vom eigentlichen Rechtsverhaeltnis zwischen Zahler und Zahlungsempfaenger abgekoppelt ist. Auf dieser Grundlage koennte der Zahlungsempfaenger (in diesem Fall die Bussgeldstelle) die mit der Ueberweisung vorgenommene Erklaerung ignorieren ("unter Vorbehalt"), ohne dafuer rechtlich belangt werden zu koennen.

Abgesehen davon nochmal: Es gibt keine "Ueberweisung unter Vorbehalt"; wenn der Zahlende nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Ueberweisungsrueckruf ueber seine Bank vornehmen laesst, gilt die Zahlung als mit schuldbefreiender Wirkung unwiderruflich ausgefuehrt.


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HaWeThie
Beitrag 19.12.2011, 09:05
Beitrag #19


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Hi
ist doch komisch, dass keiner auf das Wichtigste im Ursprung gekommen ist:
Zitat
Mit der info das mit Zahlung des Bußgeldbetrages davon auszugehen war das ich den Einspruch zurückgezogen habe.
also scheint der TE doch Einspruch eingelegt zu haben. Hier geht die rechtsprechung (zumindest ging sie das zu meiner Zeit) davon aus, dass mit der Zahlung ein Rücknahme des Einspruchs nicht verbunden ist.

Alle weiteren Konsequenzen bzgl. der Verjährung dürften dann klar sein.

Gruß
HaWeThie


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mir
Beitrag 19.12.2011, 12:47
Beitrag #20


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Ach geh, wir waren grade so schön am Haarespalten crybaby.gif
rolleyes.gif


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durban
Beitrag 19.12.2011, 13:17
Beitrag #21


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Wie gesagt, ich hatte das Urteil falsch im Kopf.
Ich halte es aber darüber hinaus für fraglich, ob die Angabe bei "Verwendungszweck" eine Willenserklärung gegenüber dem (letztendlichen) Zahlungsempfänger darstellt. Als was tritt dann das Kreditinstitut auf? Als Erklärungsbote? think.gif
Wem ist es dann zuzurechnen, wenn das Kreditinstitut den Verwendungszeck falsch oder verzögert weitergibt?

Im Falle des TE teile ich die Bemerkung von @HaWeThie: Wichtig für die Geschichte ist, ob der TE vorher Einspruch eingelegt hatte.

Falls die "Zahlung unter Vorbehalt" einen erstmaligen Einspruch darstellen sollte, ist die Kiste gegessen, denn dann wurde dieser nicht formgerecht eingelegt.

Wurde vorher ein Einspruch fristwahrend eingelegt, so könnte man aus der Zahlung keine Einspruchsrücknahme herleiten.


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Achim
Beitrag 19.12.2011, 14:03
Beitrag #22


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ich sehe das Urteil einschläig und eindeutig:
Zitat (durban @ 18.12.2011, 21:18) *
Zitat
Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des § 67 Absatz I OWiG Genüge zu tun.

AG Lüdinghausen, Beschluss vom 19. 1. 2010 - 19 OWi-89 Js 1964/09-178/09

denn schlisßlich sagt:
Zitat (§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Form und Frist)
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Und die schriftliche Normvorschrift wurde nach Ansicht des Gerichtes mit einer Erklärung auf dem Überweisungsträger nicht eingehalten, gilt daher als nicht vorgebracht.


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fahrtenbuchführer
Beitrag 19.12.2011, 18:21
Beitrag #23


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 08:38) *
Mit der Zweckangabe wird auch regelmäßig der rechtlich bindende Wille des Zahlenden übermittelt, auf welche Forderung sich die Zahlung bezieht.


Die Zweckangabe stellt regelmäßig eine Tilgungsbestimmung iSv § 366 BGB dar und wird als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifiziert, vgl. nur MüKo-BGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rn. 9.

Zitat (durban @ 19.12.2011, 08:38) *
Ich halte es aber darüber hinaus für fraglich, ob die Angabe bei "Verwendungszweck" eine Willenserklärung gegenüber dem (letztendlichen) Zahlungsempfänger darstellt.


richtig, keine WE, siehe oben.

Zitat (durban @ 19.12.2011, 08:38) *
Als was tritt dann das Kreditinstitut auf? Als Erklärungsbote? think.gif
Wem ist es dann zuzurechnen, wenn das Kreditinstitut den Verwendungszeck falsch oder verzögert weitergibt?


Wenn keine oder eine falsche Zweckbestimmung übermittelt wurde ist dies mE grdsl. erstmal kein Problem des Zahlenden, da die gesetzliche Tilgungsbestimmung des § 366 II BGB greift, d.h. die Behörde muss die Zahlung zuordnen.


Zitat (Mescalero @ 19.12.2011, 08:38) *
Abgesehen davon nochmal: Es gibt keine "Ueberweisung unter Vorbehalt"; wenn der Zahlende nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Ueberweisungsrueckruf ueber seine Bank vornehmen laesst, gilt die Zahlung als mit schuldbefreiender Wirkung unwiderruflich ausgefuehrt.


richtig, lediglich die Rückforderung nach § 812 I 1 1. Alt. BGB ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Wenngleich kein Anspruch ggü. der Bank auf Übermittlung eines Verwendungszwecks besteht, sollte man den Vorbehalt nochmal ausdrücklich vor Zahlungseingang dem Gläubiger mitteilen - nur so dürfte man sich sicher sein.


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Beitrag 19.12.2011, 18:48
Beitrag #24


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 08:38) *
Generell ist es bei einer Willensäußerung egal, wie diese zum Empfänger gelangt. Sie muß ihn halt erreichen. Ob das im Rahmen einer Überweisung, Telefon, Zuruf, Brieftaube oder Diaprojektion ins Wohnzimmer geschieht, ist dabei egal.


Nein, denn es handelt sich beim Einspruch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ich kann mein Zeitungsabo auch nicht wirksam kündigen, indem ich z.B. nachts den Kündigungswillen per Beamer auf das Verlagsgebäude projiziere.

Zumindest das AG Tiergarten hat auch entschieden, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen nicht per Verwendungszweck auf Überweisungen wirksam erklärt werden können. Das geht mit @durban (Beitrag #4) konform.
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durban
Beitrag 19.12.2011, 18:58
Beitrag #25


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Zitat (fahrtenbuchführer @ 19.12.2011, 18:21) *
Zitat (durban @ 19.12.2011, 08:38) *
Als was tritt dann das Kreditinstitut auf? Als Erklärungsbote? think.gif
Wem ist es dann zuzurechnen, wenn das Kreditinstitut den Verwendungszeck falsch oder verzögert weitergibt?


Wenn keine oder eine falsche Zweckbestimmung übermittelt wurde ist dies mE grdsl. erstmal kein Problem des Zahlenden, da die gesetzliche Tilgungsbestimmung des § 366 II BGB greift, d.h. die Behörde muss die Zahlung zuordnen.



Ich meinte das gar nicht mal konkret auf die Zweckbestimmung bezogen, sondern allgemein, wie die Position des Kreditinstitutes anzusehen wäre, würde man eine Angabe bei "Verwendungszweck", die keine Tilgungsbestimmung ist, als Willenserklärung werten, so z.B. den Text "Ich lege Einspruch ein" oder "Ich nehme meinen Einspruch zurück".

Was passiert, wenn das Kreditinstitut schuldhaft die Überweisung so verzögert, dass diese Äußerung dem "Empfänger" verspätet "zugeht"? Oder wenn das Kreditinstitut im privatrechtlichen Verkehr aus "Ich nehme das Angebot an" ein "Ich nehme das Angebot nicht an" macht?
Ich meine eben keine Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 BGB, sondern abstrakt die Konsequenzen, wenn man eine solche Angabe als WE wertet.

Meiner Meinung nach müsste man dann das Kreditinstitut als Erklärungsboten ansehen... think.gif


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Beitrag 19.12.2011, 19:01
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Zitat (fahrtenbuchführer @ 19.12.2011, 18:21) *
Zitat (mir @ 19.12.2011, 08:38) *
Mit der Zweckangabe wird auch regelmäßig der rechtlich bindende Wille des Zahlenden übermittelt, auf welche Forderung sich die Zahlung bezieht.


Die Zweckangabe stellt regelmäßig eine Tilgungsbestimmung iSv § 366 BGB dar und wird als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifiziert, vgl. nur MüKo-BGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rn. 9.

Wenn die Zweckangabe eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt, dann muß sie auch eine Willenserklärung sein.

Zitat
Nein, denn es handelt sich beim Einspruch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ich kann mein Zeitungsabo auch nicht wirksam kündigen, indem ich z.B. nachts den Kündigungswillen per Beamer auf das Verlagsgebäude projiziere.


Ich gehe ja nun davon aus, daß die Zweckbestimmung auch zugeht.

Zitat
Zumindest das AG Tiergarten hat auch entschieden, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen nicht per Verwendungszweck auf Überweisungen wirksam erklärt werden können. Das geht mit @durban (Beitrag #4) konform.

Oder hat das AG Tiergarten vielleicht nur entschieden, daß der Verwendungszweck nicht der Schriftform genügt?


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tomcraft
Beitrag 19.12.2011, 19:22
Beitrag #27


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:01) *
Zitat
Zumindest das AG Tiergarten hat auch entschieden, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen nicht per Verwendungszweck auf Überweisungen wirksam erklärt werden können. Das geht mit @durban (Beitrag #4) konform.

Oder hat das AG Tiergarten vielleicht nur entschieden, daß der Verwendungszweck nicht der Schriftform genügt?


Nein, so wie ich schrieb. Bei der empfangsbedürftigen Willenserklärung darf es (nach den damaligen Ausführungen) nicht dem bloßen Zufall überlassen sein, dass sie den Empfänger erreicht oder bzw. besser oder genauer gesagt, ob er sie zur Kenntnis nimmt oder nicht.

Zwei Beispiele:

a.) In Berlin werden Zahlungen automatisch verbucht. Anders geht es auch nicht, wir übertreffen dieses Jahr vier Millionen Verfahren, da wird so weit es geht nichts händisch verbucht. Dies hat Nachteile, die hier aber aber nicht erörtert werden müssen. Die Zahlung landet ohne menschlichen Einfluss dort, wo die Maschine ein Aktenzeichen erkennen konnte. Wenn dann nach dem Aktenzeichen noch was individuelles geschrieben wurde geht das eben unter. Aber das liegt in der Gefahr des Erklärenden, nicht in der des Empfängers.

b.) Bußgeldbescheide wurden früher (in Berlin) an Rechtsanwälte gegen Empfangsbekenntnis (EB) zugestellt. Das EB hatte Postkartenformat. Der vorgedruckte Text war sinngemäß, dass die Zustellung des (durch Aktenzeichen) näher bezeichneten Schriftstückes vom ...... durch die Unterschrift des RA dokumentiert wurde. Paar spitzfindige RA`e hatten dann tatsächlich in das EB mit fast identischen Schriftbild (gerne auch unter dem Kanzleistempel versteckt) den Zusatz "unter Anfechtung der Entscheidung" oder auch nur irgendwo plaziert das Wort "Einspruch" geschrieben. Das AG Tiergarten hat derartige Sachen aber nicht durchgehen lassen als wirksamen Einspruch. Eben, weil die Kenntnisnahme des Erklärungsempfängers vom Zufall abhängig war.


Ergo: Wer wirksam Einspruch einlegen will, sollte es auch deutlich tun. wavey.gif Ansonsten könnte man Einspruch, dies traue ich einigen RA in Berlin auch zu, wirksam auf der Rückseite der Briefmarke des rücklaufenden EB einlegen. Immerhin die Schriftform wäre dann ja gewahrt und der Zugang nicht mal streitig. Merkst Du den Unterschied? wink.gif
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mir
Beitrag 19.12.2011, 19:31
Beitrag #28


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Die Kenntnisnahme ist jetzt wieder etwas anderes als der Zugang, und da geht jetzt in der Diskussion, die eh schon off-topic ist, wieder eine andere Schublade auf, die den TE sowieso nicht weiter bringt. Magst Du mir vielleicht den Text per PN zukommen lassen, und ich fasse dann meine Sicht der Dinge hier noch kurz zusammen?

Es ist ja auch von mir unwidersprochen, daß man einen Einspruch nicht durch den Verwendungszweck einlegen kann, schon weil es in der Regel an der Schriftform mangelt.


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tomcraft
Beitrag 19.12.2011, 19:39
Beitrag #29


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:31) *
Es ist ja auch von mir unwidersprochen, daß man einen Einspruch nicht durch den Verwendungszweck einlegen kann, schon weil es in der Regel an der Schriftform mangelt.


Das hatte ich anders verstanden wavey.gif

Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:31) *
Diskussion, die eh schon off-topic ist


Nö, ist doch am Thema und interessant!
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fahrtenbuchführer
Beitrag 19.12.2011, 19:39
Beitrag #30


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Zugang liegt nach h.M. vor, wenn mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme beim Empfänger zu rechnen ist.

Die Möglichkeit wirkt nicht nur in zeitlicher Hinsicht sondern im Hinblick auf §§ 133, 157 BGB auch darauf, wo man mit einer WE rechnen muss. Wie von tomcraft ausgeführt sicherlich nicht oben im Eck einer EB oder mMn auch nicht auf dem Verwendungszweck einer getätigten Überweisung. think.gif


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tomcraft
Beitrag 19.12.2011, 19:45
Beitrag #31


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:31) *
Magst Du mir vielleicht den Text per PN zukommen lassen, und ich fasse dann meine Sicht der Dinge hier noch kurz zusammen?


Wir können, denke ich, hier offen bleiben. wavey.gif

Zitat (fahrtenbuchführer @ 19.12.2011, 19:39) *
Die Möglichkeit wirkt nicht nur in zeitlicher Hinsicht sondern im Hinblick auf §§ 133, 157 BGB auch darauf, wo man mit einer WE rechnen muss. Wie von tomcraft ausgeführt sicherlich nicht oben im Eck einer EB oder mMn auch nicht auf dem Verwendungszweck einer getätigten Überweisung. think.gif


Eben. Da braucht es nicht den Grübel-Smiley, das ist so. Alles andere wäre ja auch lebensfremd.

Zitat (HaWeThie @ 19.12.2011, 09:05) *
Hi
ist doch komisch, dass keiner auf das Wichtigste im Ursprung gekommen ist:
Zitat
Mit der info das mit Zahlung des Bußgeldbetrages davon auszugehen war das ich den Einspruch zurückgezogen habe.
also scheint der TE doch Einspruch eingelegt zu haben. Hier geht die rechtsprechung (zumindest ging sie das zu meiner Zeit) davon aus, dass mit der Zahlung ein Rücknahme des Einspruchs nicht verbunden ist.


Du hast es auf den Punkt gebracht.
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mir
Beitrag 19.12.2011, 19:47
Beitrag #32


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Naja, ich kriege ja schon manchmal beim Haarespalten ein schlechtes Gewissen. Aber wenn ihr's für sinnvoll haltet ...

Erst mal muß man wahrscheinlich unterscheiden, ob die Angabe nun im Verwaltungs- oder im Zivilrecht eine Rolle spielt. Das kann durchaus unterschiedlich betrachtet werden. Zum anderen mag es eine Rolle spielen, ob der Text und die Form absichtlich vom Absender so gewählt ist, daß er selber mit einer Kenntnisnahme nicht rechnet. Mich würde da wirklich der Urteilstext interessieren, ansonsten schwirren mir für eine weitere Diskussion jetzt zuviele Möglichkeiten herum, worum es beim Gerichtsurteil denn nun ging.


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tomcraft
Beitrag 19.12.2011, 19:59
Beitrag #33


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:47) *
Mich würde da wirklich der Urteilstext interessieren, ansonsten schwirren mir für eine weitere Diskussion jetzt zuviele Möglichkeiten herum, worum es beim Gerichtsurteil denn nun ging.


Das kann ich leider nicht original posten, da es nicht online veröffentlicht ist.
Damalige Strategie der RA war: Verdeckter Einspruch und scheinheiliger Hinweis darauf im Vollstreckungsverfahren nach vermeintlicher Rechtskraft aber eben erst nach vermeintlich eingetretener Verfolgungsverjährung (also 6 Monate), falls der Einspruch wirksam eingelegt worden wäre. Verwaltungsbehörde verwirft den Einspruch, dagegen AgE. AG entscheidet durch Beschluss, der wird nicht veröffentlicht.
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mir
Beitrag 19.12.2011, 20:16
Beitrag #34


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Das ist aber schon 'ne Sache, wo noch zahlreiche weitere Dinge eine Rolle gespielt haben. Ich würde daraus nicht pauschal folgern, daß Angaben im Verwendungszweck bedeutungslos wären.

Ganz zu schweigen davon, daß die Entscheidungen mancher Amtsgerichte auch nicht besonders überzeugend sind und die nächste Instanz nicht überlebt hätten.


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fahrtenbuchführer
Beitrag 19.12.2011, 21:41
Beitrag #35


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Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:47) *
Naja, ich kriege ja schon manchmal beim Haarespalten ein schlechtes Gewissen. Aber wenn ihr's für sinnvoll haltet ...


Jop, ist ja schließlich interessant wink.gif

Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:47) *
Erst mal muß man wahrscheinlich unterscheiden, ob die Angabe nun im Verwaltungs- oder im Zivilrecht eine Rolle spielt. Das kann durchaus unterschiedlich betrachtet werden.


Ja, mangels Regelungen im ÖffR würde ich mal pauschal auf eine analoge Anwendung "tippen".


Zitat (mir @ 19.12.2011, 19:47) *
Zum anderen mag es eine Rolle spielen, ob der Text und die Form absichtlich vom Absender so gewählt ist, daß er selber mit einer Kenntnisnahme nicht rechnet.


Das mag bei subj. Tatbeständen eine Rolle spielen - hier kommt es beim Zugang auf die Sicht eines obj. Erklärungsempfängers an.


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TAK
Beitrag 23.12.2011, 10:28
Beitrag #36


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Also bei uns in der Bußgeldstelle war es so, dass die ganzen Zahlungen von einer externen Stelle verbucht werden, d.h. wir als Sachbearbeiter sehen dann lediglich Geld da oder Geld nicht da... was man bei der Zahlung sonst noch so angibt steht vielleicht auf den Kontoauszügen mit drauf, aber die kriegt die Bußgeldstelle gar nie zu Gesicht...

Nichts desto trotz ist der Sachverhalt hier doch recht eindeutig. Uns als Sachbearbeiter wurde immer wieder eingetrichtert, dass die Zahlung nicht gleichzeitig eine Rücknahme des Einspruchs ersetzt.
Sollte das Geld eingegangen sein und der Einspruch nicht gleichzeitig zurückgenommen worden sein, so wurde bei uns immer der Betroffene nochmals angeschrieben mit der Bitte den Einspruch noch schriftlich zurückzunehmen.
Daher ist auch hier das Verfahren nicht durch die Zahlung rechtskräftig geworden und das dürfte der Bußgeldstelle eigentlich auch klar sein... Die wollen vermutlich nur ihren eigenen Bockmist wieder gut machen...

Würde der Behörde einfach mal ein Schreiben schicken und um Zusendung einer Kopie deiner Einspruchsrücknahme bitten...


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tomcraft
Beitrag 23.12.2011, 18:37
Beitrag #37


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Zitat (TAK @ 23.12.2011, 10:28) *
Uns als Sachbearbeiter wurde immer wieder eingetrichtert, dass die Zahlung nicht gleichzeitig eine Rücknahme des Einspruchs ersetzt.


So ist es auch richtig.

Für den Fall des TE wäre die OWi ja ohnehin jetzt verjährt.

Zitat (brosijen @ 18.12.2011, 19:51) *
Ich habe im Februar 2011 ...


Zitat (brosijen @ 18.12.2011, 19:51) *
... würde das Verfahren auf den Stand" Abgabe ab die Staatsanwaltschaft" Zurückgesetzt.


Da ist jetzt, im Dezember 2011, die Sache verjährt. Leider hat der TE sich ja bisher nicht mehr gemeldet.
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