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> Verstoß gg das Blaulicht gesetz
Iron Dust
Beitrag 19.10.2006, 21:29
Beitrag #1


Neuling


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Nen Kumpel meinte heute das wenn man mit martinshorn und blaulicht durch die gegend fährt bekommt man nur eine 20 € strafe ? ist das wirklich wahr?

danke shcon mal für die antworten smile.gif

Mfg Iron
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Borsti
Beitrag 19.10.2006, 21:31
Beitrag #2


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Nein.

Mein Kumpel meinte heute, wenn man lange genug die Luft anhält, dann kann man fliegen.... rofl1.gif


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Coyota
Beitrag 19.10.2006, 21:49
Beitrag #3


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Komisch... ich mach das dauernd mit dem Blaulicht und hab noch nie eine Strafe gekriegt... whistling.gif cool.gif


...aber ich kann ja auch fliegen, wenn ich nur lange genug die Luft anhalte ! tongue.gif Schön Dich mal wieder hier zu sehen, Borsti !


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Life is simple: eat, sleep, save lives !
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Borsti
Beitrag 19.10.2006, 21:55
Beitrag #4


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Zitat (Coyota @ 19.10.2006, 22:49) *
Komisch... ich mach das dauernd mit dem Blaulicht und hab noch nie eine Strafe gekriegt... whistling.gif cool.gif


Bislang hab ich dich ja auch noch nicht erwischt.... laugh2.gif


Zitat
...aber ich kann ja auch fliegen, wenn ich nur lange genug die Luft anhalte ! tongue.gif Schön Dich mal wieder hier zu sehen, Borsti !


Ganz ohne Medikamente....? think.gif

P.S.: Vielen Dank für die Blumen! wavey.gif


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Steffen
Beitrag 19.10.2006, 22:15
Beitrag #5


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Aber jetzt mal im Ernst, was hat man denn für ne Strafe zu erwarten, wenn man nur mit Blaulicht durch die Gegend fährt?
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Borsti
Beitrag 19.10.2006, 22:20
Beitrag #6


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Zitat (Steffen @ 19.10.2006, 23:15) *
Aber jetzt mal im Ernst, was hat man denn für ne Strafe zu erwarten, wenn man nur mit Blaulicht durch die Gegend fährt?


Stell die Frage doch bitte mal etwas genauer! Als Führer eines Sonderrechtsfahrzeuges mit eingetragener Sonderrechtsanlage? Oder als Zivi mit einem geliehenen Dienstwagen? Oder als freiwilliger Feuerwehrmann mit dem Löschwagen?

Aus der "ernsten" Frage kann ich mir so recht nichts vorstellen.

Für den Fall, dass du die mißbräuchliche Nutzung der Sonder- und Wegerechte meinst, so stellt dies eine geringfügige OWi dar und kostet 20,- €.


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Steffen
Beitrag 19.10.2006, 22:28
Beitrag #7


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Na mal angenommen ich kaufe mir ne blaue Rundumleuchte, hau dir mir aufs Dach und fahre so z.B. ungehindert durch die Rettungsgasse eines Staus. Was für eine Strafe habe ich da zu erwarten?
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3erCOMPACT
Beitrag 19.10.2006, 22:32
Beitrag #8


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ich bin ja der meinung er möchte wissen, was passiert, wenn er mit seinem privatfahrzeug durch die gegend fährt und ein blaulicht(zigarettenanzünder und magnetfuß) auf dem dach hat und er von den netten männern in grün police.gif angehalten/erwischt wird.
MfG 3erCOMPACT!

oh sry...er war schneller und hat es selbst geschrieben!!!


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Gast_Mace_*
Beitrag 19.10.2006, 23:52
Beitrag #9





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Aus dem Fahren mit Blaulicht könnte man eine Amtsanmaßung i.S.V. §132 StGB konstruieren, was aber nicht unstrittig ist. Ich tendiere eher dazu, dass man eine Amtsanmaßung abzulehnen hat.
Ansonsten kommt noch eine strafrechtliche Nötigung i.S.v. §240 Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht, wenn durch die Benutzung des Blaulichtes Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern oder ähnlichem genötigt werden.

Außerdem können alle mit dem Blaulicht begangenen Verkehrsverstöße geahndet werden.

Und, sollte das alles nicht funktionieren, gibt es auch noch im Bußgeldkatalog bzw. Tatbestandskatalog eine Vorschrift für das Fahren mit Blaulicht:

Tb.-Nr.: 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,- €
Punkte: ---
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: ---


Wobei man bei einem solchen Verhalten in der Regel Vorsatz unterstellen würde, die Rechtsfolgen würden sich dann wie folgt ändern:

Bußgeld : 40,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 1
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: B
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steveluke
Beitrag 20.10.2006, 05:22
Beitrag #10


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Gebt doch mal in der foreneigenen Suchmaschine die einschlägigen Begriffe ein ( z.B. "Amstmissbrauch +Blaulicht").
Wir hatten schon einige ausführliche Diskussionen über dieses Thema.


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MickyMaus
Beitrag 20.10.2006, 08:50
Beitrag #11


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Spielt nicht auch eine Verletzung der Vorschriften zu lichttechnischen Einrichtungen da mit rein?


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durban
Beitrag 20.10.2006, 09:15
Beitrag #12


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Ersteinmal haben wir hier die Benutzung einer unzulässigen lichttechnischen Einrichtung, solange es sich nicht um ein Einsatzfahrzeug handelt.
Und im spezielen Fall mit dem Stau kämen dann noch ein paar mal Rechtsüberholen dazu. Im schlimmsten Fall greift § 315c, denkt Ihr nicht auch? think.gif

EDIT: zu langsam.


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MickyMaus
Beitrag 20.10.2006, 10:36
Beitrag #13


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Zitat (durban @ 20.10.2006, 10:15) *
Im schlimmsten Fall greift § 315c, denkt Ihr nicht auch? think.gif

Dazu müsste das Verhalten
a) rücksichtslos und
b) grob verkehrswidrig
sein sowie es müssten
c) Leib und Leben eines anderen Menschen oder
d) fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet sein.

Also a+b+c oder a+b+d, das ist im vorliegenden Fall glaube ich nicht komplett erfüllt.


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durban
Beitrag 20.10.2006, 10:45
Beitrag #14


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wie gesagt... im schlimmsten Fall. Warum denn nicht?


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MickyMaus
Beitrag 20.10.2006, 10:58
Beitrag #15


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Rücksichtslos? Ja
Grob verkehrswidrig? Da kann man eben drüber streiten
fremdes Leben/Sachen? U.U. ja, allerdings bitte keine abstrakte Gefahr!

Insofern: Klar, aber es hängt wie so oft vom Einzelfall ab.


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Gast_Mace_*
Beitrag 20.10.2006, 11:37
Beitrag #16





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Die unzulässige lichttechnische Einrichtung ist von Tatbestand 138100 bzw. Nr. 134 BKat erfasst.
An eine Straftat nach §315c StGB sind nicht unerheblich hohe Anforderungen hinsichtlich der Gefährdung zu stellen!
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HaWeThie
Beitrag 20.10.2006, 13:03
Beitrag #17


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Zitat (Steffen @ 20.10.2006, 00:15) *
Aber jetzt mal im Ernst, was hat man denn für ne Strafe zu erwarten, wenn man nur mit Blaulicht durch die Gegend fährt?

Bei "ordentlich arbeitenden police.gif und einem Staatsanwalt der mitspielt":
Anzeige wg. Amtsanmaßung


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Gast_Mace_*
Beitrag 20.10.2006, 13:07
Beitrag #18





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Zitat (HaWeThie @ 20.10.2006, 15:03) *
Anzeige wg. Amtsanmaßung

Ich habe nochmal nachgefragt heute, die StA ist sich einig, dass Amtsanmaßung hier nicht anwendbar ist.
Haben mir sogar Urteile dazu gezeigt, ich hab aber die Fundstellen nicht mitgeschrieben.
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fritz440kombi
Beitrag 20.10.2006, 14:46
Beitrag #19


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Die Diskussionen in denen das wort "Kumpel" im ersten posting steht, sind immer sehr amüsant ..

Kurze Zwischenfrage, wie kann man bitte mit ungenehmigtem Blaulicht fahren - ohne Vorsatz .... ??? wink.gif Schon die Montage ist ja "vorsätzlich" ..., wie montiert man etwas ohne Vorsatz ...

Verkehrskontrolle:

police.gif : "Warum haben sie ein Blaulicht am Dach?"

VT: "Huch, Ennschuldigung Herr Inspektor, Au weia, gestern haben meine Kumpels in der alten Fabrik Alarm für Cobra 11 gespielt, da habe ich denen mein Blaulicht geliegen, muß mir wohl ein Kumpel danach vor der Disko auf´s Dach gepappt haben und ich hab es wahrscheinlich statt des Handies angesteckt, habe mich schon gewundert, warum es heute draußen dauernd blitzt ohne zu donnern..... solche Schlingels auch meine Kumpels .....rofl1.gif "

Der Strafsatz lt StVO dürfte wohl deswegen etwas gering ausfallen, weil er für das Einschalten von Sondersignalen an genehmigten Warnzeichen gedacht ist: z.B. Fahrt eines Polizisten/Zivis zum Dönerstand .... (Vorsatz Mittagessen zu kaufen) ...


Bei ungenehmigten Sonderzeichen werdenja hoffentlich noch andere §§ sein, nach denen ein bisserl mehr am Programm stehen wird (Amtsanmaßung, Verkehrsstörung, Verkehrszuverlässigkeit ??)

Wird ja kaum nach dem Lebensmittelgesetz auf "Unerlaubtes Braten von Extrastörchen" wink.gif hinauslaufen .....


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Meine Webseite

Ihre Bank zahlt unter 3% Zinsen ? 5-20% Zinsen auf "Tankeinlagen" sofort durch mein Spritspartraining, amortisiert nach etwa 10 Tankfüllungen! Mehr gerne per PN!
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Gast_Mace_*
Beitrag 20.10.2006, 23:57
Beitrag #20





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Andere Vorschriften gibt es leider nicht.
Eine Amtsanmaßung kommt mangels charakteristischer Amtshandlung nicht in Betracht.

Es bleibt der OWi-Tatbestand. Oben von mir in grün aufgeführt. Wenn niemand gefährdet, genötigt oder in anderer Weise strafbar angegriffen wird, ist 40,- € das höchste der Gefühle!
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Goetz
Beitrag 21.10.2006, 10:13
Beitrag #21


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Sagt mal, findet ihr das noch in Ordnung, wenn ihr hier (auch in anderen Threads und andere Poster) Leuten erklärt: "Das was du vorhast ist zwar verboten, aber so richtig wirst du dafür nicht bestraft werden, wenn dir "der Spaß" die paar Euro wert ist, dan kannste das ja machen!" ranting.gif

Regelmäßig kommen hier Fragen: "Hallo, ich möchte was Verbotenes machen, was kann mir denn da passieren?"
Und genau so regelmäßig wird hier geantwortet: "Im Prinzip kannst du dafür maximal mit einem geringfügigem Verwarngeld belangt werden." crybaby.gif
Ich dachte bisher, daß es Anliegen dieses Forums ist, ein kleines Bißchen dazu beizutragen, daß es auf unseren Straßen "gesittet" zugeht, und daß die Verkehrsteilnehmer zu dem in der Fahrschule erworbenen Wissen noch dazulernen (oder es wieder auffrischen) sad.gif

In anderen Foren werden Anfragen zu illegalen Sachen mit dem Hinweis, daß das was der Fragesteller vor hat mit bestehenden Gesetzen kollidiert, geschlossen.
Wer unbedingt wissen will, wie heftig er bestraft wird, wenn er vorsätzlich gegen Gesetze verstößt, der soll es doch gefälligst selbst ausprobieren!! Da ist dann auch der Lerneffekt größer.
Durch die Auskunft: "Die Strafe ist gering, und die Chance, erwischt zu werden ist noch geringer." fühlen sich am Ende Leute ermutigt, derartiges zu tun, die es vorher wegen befürchteter drastischer Strafe nicht getan hätten!! ranting.gif
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steveluke
Beitrag 21.10.2006, 10:38
Beitrag #22


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Zitat (Goetz @ 21.10.2006, 11:13) *
Regelmäßig kommen hier Fragen: "Hallo, ich möchte was Verbotenes machen, was kann mir denn da passieren?"
Und genau so regelmäßig wird hier geantwortet: "Im Prinzip kannst du dafür maximal mit einem geringfügigem Verwarngeld belangt werden."

In der korrekten Antwort, dass eine Ordnungswidrigkeit A die Rechtsfolge B nach sich zieht, sehe ich nichts verwerfliches.

Zitat
Ich dachte bisher, daß es Anliegen dieses Forums ist, ein kleines Bißchen dazu beizutragen, daß es auf unseren Straßen "gesittet" zugeht, und daß die Verkehrsteilnehmer zu dem in der Fahrschule erworbenen Wissen noch dazulernen (oder es wieder auffrischen) sad.gif

In erster Linie sind wir tatsächlich ein Diskussions- und Informationsforum - klar.
Der moralische Zeigefinger ist eine andere Sache, du wirst hier kaum jemand finden, der die Begehung von OWis und/oder Straftaten gutheißt.
Bei offensichtlichen Anleitungen oder gar Anstuftungen zu rechtswidrigen Taten wird hier auch strikt und konsequent eingegriffen, insoweit zielt dieser Vorwurf:

Zitat
In anderen Foren werden Anfragen zu illegalen Sachen mit dem Hinweis, daß das was der Fragesteller vor hat mit bestehenden Gesetzen kollidiert, geschlossen.


.... IMHO ein wenig daneben.
Was ein Fragesteller vorhat oder nicht, darüber können wir nur mutmaßen, Gedankenpolizei gibt's ja zum Glück (noch) nicht. wink.gif
Im übrigen ist es mir persönlich lieber, dass problematisches Verhalten im Straßenverkehr hier ausgiebig diskutiert anstatt durch Threadschließung "abgewürgt" wird, denn eine ausführliche -wenn auch manchmal kontroverse- Diskussion ist durchaus geeignet, einem (Mit-)Leser die möglichen Gefahren- und Gefährdungspotenziale deutlich zu machen und ihn vor Dummheiten zu bewahren.


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Gast_Mace_*
Beitrag 21.10.2006, 11:59
Beitrag #23





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@Goetz: Das Problem liegt nicht in der Auskunft, die erteilt wird, sondern vielmehr in der Rechtslage. Wenn die Rechtslage entsprechende Sanktionen nicht hergibt, dann ist das nicht das Problem dessen, der die Auskunft erteilt, sondern das Problem liegt schlicht und einfach in der Rechtslage.

Ich verstehe nicht, warum man hier unnötig Sachen kriminalisieren sollte, die der Gesetzgeber nicht kriminalisiert. Wenn der Verstoß so schlimm wäre, hätte der Gesetzgeber härtere Strafen dafür vorgesehen.
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durban
Beitrag 21.10.2006, 14:32
Beitrag #24


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In der Lokalzeitung habe ich vor einiger Zeit von solch einem Fall gelesen. Dort stand: "Die Polizei konfiszierte das Blaulicht und zog den Führerschein des Betroffenen ein." Da hätte mich ja schon die Rechtsgrundlage interessiert...


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Gast_Mace_*
Beitrag 21.10.2006, 15:07
Beitrag #25





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Richtig. Hätte mich auch interessiert.
Womöglich auch eine Falschmeldung.

Es kann aber auch sein, dass der Fahrer vorher schon gegen div. andere Verkehrsvorschriften verstoßen hat...
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brummelbaer
Beitrag 21.10.2006, 17:10
Beitrag #26


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Zitat (Mace @ 20.10.2006, 01:52) *
Tb.-Nr.: 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,- €
Punkte: ---
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: ---


Wobei man bei einem solchen Verhalten in der Regel Vorsatz unterstellen würde, die Rechtsfolgen würden sich dann wie folgt ändern:

Bußgeld : 40,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 1
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: B


Na, das scheint ja eine erstaunlich milde Strafe zu sein. Da wundert man sich schon fast, dass (angesichts dieser Strafandrohung) nicht jeder Mensch mit Sondersignal herumfährt tongue.gif . Aber zurück zum Ernst: die Frage war doch sicherlich nur als Provokation gedacht und nicht ernst gemeint, oder etwa doch?

Gruss brummelbaer
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MickyMaus
Beitrag 21.10.2006, 17:34
Beitrag #27


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Zitat (Mace @ 20.10.2006, 00:52) *
Tb.-Nr.: 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,- €
Punkte: ---
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: ---


Wobei man bei einem solchen Verhalten in der Regel Vorsatz unterstellen würde, die Rechtsfolgen würden sich dann wie folgt ändern:

Bußgeld : 40,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 1
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: B

Mich würde nur mal interessieren, wie du auf die Kategorie B für den Vorsatz-Verstoß kommst.


--------------------
Viele Grüße,
MM
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Mr.T
Beitrag 21.10.2006, 18:17
Beitrag #28


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Zitat (MickyMaus @ 21.10.2006, 18:34) *
Mich würde nur mal interessieren, wie du auf die Kategorie B für den Vorsatz-Verstoß kommst.

Es gibt ja bekanntlich nur A- und B-Verstöße. Da dieser Verstoß ja nicht unter A-Verstöße fällt, muss es ja ein B-Verstoß sein. cool.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Jens
Beitrag 21.10.2006, 19:11
Beitrag #29


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Zitat (MickyMaus @ 21.10.2006, 18:34) *
Mich würde nur mal interessieren, wie du auf die Kategorie B für den Vorsatz-Verstoß kommst.
Steht so im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.


--------------------
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Iron Dust
Beitrag 22.10.2006, 21:15
Beitrag #30


Neuling


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es ging darum das wir über einen "Witz" geredet haben.

-->
Zitat
Seit der neuen Dränglervorschrift: Drängeln: 250 EUR + 4 Punkte + 3 Monate Fahrverbot !!!
sollte man lieber gleich rechts überholen: Rechts überholen = 50 EUR und 3 Punkte
(200 EUR + 1 Punkt gespart!)

Einen weiteren Punkt kann man sogar noch sparen, wenn man statt der
rechten Spur gleich die Standspur benutzt: Seitenstreifen zum Zweck des
schnelleren Vorwärtskommens = 50 EUR und 2 Punkte
Fazit: Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt (Nerven geschont...), sehr
schnell vorangekommen - und noch 200 EUR + 2 Punkte gespart.

ABER!! -- Das geht noch viel billiger und effektiver!

Kauf dir ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und du
kannst dir deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll.
Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet nur
läppische 20 EURO ?!!! Steht so im § 38 StVO geschrieben.

Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte !!!


nja .. und so kamen wir auf das Thema...
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Jetfuel
Beitrag 23.10.2006, 00:10
Beitrag #31


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eine extrem guter gedankgang wink.gif eigentlich im vergleich der totale witz, wenn ich gerade kein blaulicht zur hand habe weiche ich also besser bis zum seitenstreifen aus um den lästigen linksfahrer zu überholen.

man, lieber gleich den text wegschließen und gut verstecken bevors noch mehr sehen wink.gif
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Iron Dust
Beitrag 24.10.2006, 10:53
Beitrag #32


Neuling


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hmm weiß etz jemand noch was zu der sachlage also wies etz wirklich is wink.gif ? wäre schön smile.gif
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Hornblower
Beitrag 24.10.2006, 10:55
Beitrag #33


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Wie jetzt was wirklich ist?

Welche Info genau möchtest Du?

Grüße,

H.H.


--------------------
Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
-----------
"Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt.
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Iron Dust
Beitrag 24.10.2006, 11:18
Beitrag #34


Neuling


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Zitat (Iron Dust @ 22.10.2006, 23:15) *
es ging darum das wir über einen "Witz" geredet haben.

-->
Zitat

Seit der neuen Dränglervorschrift: Drängeln: 250 EUR + 4 Punkte + 3 Monate Fahrverbot !!!
sollte man lieber gleich rechts überholen: Rechts überholen = 50 EUR und 3 Punkte
(200 EUR + 1 Punkt gespart!)

Einen weiteren Punkt kann man sogar noch sparen, wenn man statt der
rechten Spur gleich die Standspur benutzt: Seitenstreifen zum Zweck des
schnelleren Vorwärtskommens = 50 EUR und 2 Punkte
Fazit: Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt (Nerven geschont...), sehr
schnell vorangekommen - und noch 200 EUR + 2 Punkte gespart.

ABER!! -- Das geht noch viel billiger und effektiver!

Kauf dir ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und du
kannst dir deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll.
Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet nur
läppische 20 EURO ?!!! Steht so im § 38 StVO geschrieben.

Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte !!!


nja .. und so kamen wir auf das Thema...



das da ob das wirklich so ist ? also das man durch blaulichtfahrn 230 EUR + 4 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
einspart...?
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steveluke
Beitrag 24.10.2006, 11:30
Beitrag #35


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Zitat (Iron Dust @ 24.10.2006, 12:18) *
das da ob das wirklich so ist ? also das man durch blaulichtfahrn 230 EUR + 4 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
einspart...?


Du solltest es besser nicht darauf ankommen lassen, das ist ein dringender Rat!

Halte dir doch mal die Situationen bildlich vor Augen, in denen dieser Blödsinn zum Einsatz kommen soll:

Iron Dust fliegt über die Autobahn und räumt mit diesen Signalen die linke Spur frei....

Je nach konkreter Fallkonstellation kannst du mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf Amtsanmaßung und evtl. sogar Nötigung rechnen.
Beides sind Straftaten (!).


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Iron Dust
Beitrag 24.10.2006, 12:00
Beitrag #36


Neuling


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amtsanmaßung is es net wie ja schon oben gesagt..


und Nötigung? wie fern darf ich des verstehen?
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steveluke
Beitrag 24.10.2006, 12:08
Beitrag #37


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Zitat (Iron Dust @ 24.10.2006, 13:00) *
amtsanmaßung is es net wie ja schon oben gesagt..


und Nötigung? wie fern darf ich des verstehen?

Weißt du was?
Mach' es doch einfach und lass es darauf ankommen, ich klinke mich hier aus.


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Iron Dust
Beitrag 24.10.2006, 15:55
Beitrag #38


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ich wills net drauf ankommen lassen 's is einfahc nur neugierde ... (ich selber habe noch gar keinen führerschein....)
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MickyMaus
Beitrag 24.10.2006, 15:59
Beitrag #39


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Zitat (Iron Dust @ 24.10.2006, 13:00) *
amtsanmaßung is es net wie ja schon oben gesagt..

Die Urteile, die oben entschieden wurden, haben so entschieden. Es kann aber durchaus sein, dass andere Gerichte auf Amtsanmaßung entscheiden können.

Zitat (Iron Dust @ 24.10.2006, 13:00) *
und Nötigung? wie fern darf ich des verstehen?

Zitat (§240 StGB)
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


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Viele Grüße,
MM
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Gast_Mace_*
Beitrag 25.10.2006, 16:57
Beitrag #40





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Eine Einstufung als Amtsanmaßung ist aber äußerst unwahrscheinlich, da sich die Tathandlung schon mit dem Gesetzestext reibt und dies die Gerichte bislang korrekt erkannt haben.
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Steffen
Beitrag 25.10.2006, 17:38
Beitrag #41


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Ich wollte hier zu dem Thema nur nochmal anmerken, das sich mir diese Frage auch nur durch den oben geschilderten Witz gestellt hat, den ich per Mail bekommen hatte. Ich selber möchte sowas gar nicht ausprobieren, aber es hat mich schon interressiert, ob das Strafmaß wirklich so mild ist. Danke an alle die hier aufschlußreiche Antworten gepostet haben!
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magnum88
Beitrag 27.10.2006, 07:52
Beitrag #42


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und noch ein kleiner Nachtrag (Quelle Radio Plassenburg):

Zitat
27.10.2006 05:21:57
Mit Blaulicht die Polizei überholt: Hilfssheriff wollte schneller voran kommen

Das Ansinnen eines Autofahrers aus Halle, dass er mit zwei Blaulichtern ausgestattet auf der Autobahn schneller vorankommen könnte, führte gestern auf der A 9 zu einer Anzeige für den 36-jährigen Mann. Dummerweise hatte der Mann mit seinem eingeschalteten Blaulicht ausgerechnet eine Zivilstreife der Polizei mit hohem Tempo überholt. Bei der Überprüfung stellten die Polizisten schnell fest, dass das Fahrzeug keineswegs ein Polizeiauto war und nahmen die Verfolgung auf, die bei Tempo 200 teilweise recht schwierig war. Der Autofahrer aus Halle hatte sich außerdem mit einem gefälschten Presseausweis ausgetstattet, den er möglicherweise für andere Einsätze meinte zu brauchen. Auf den Mann kommen nun diverse Anzeigen zu.


Auch wieder nichts genaues...
Zumindest wissen wir nun, dass die police.gif keine konkurrierende blaue Reklame leiden mag... rolleyes.gif

Meine Meinung: Kandidat für eine Fahreignungsüberprüfung!


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Pommi
Beitrag 12.11.2006, 20:38
Beitrag #43


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Schaut euch mal diesen Paragraphen im StGB an:

§ 145 StGB Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft


Blaulicht und Martinshorn fallen unter Notzeichen. Also erst überlegen, was du lieber tust:

1. Etwas ärgern und hintendran bleiben

2. Etwas ärgern, Wut rauslassen und Drängel oder rechts Überholen, evtl. einen Moant zufuß gehen. oder

3. Etwas ärgern, Blaulicht drauf und dann evtl. 1 Jahr sitzen.
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Borsti
Beitrag 12.11.2006, 20:42
Beitrag #44


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Zitat (Pommi @ 12.11.2006, 20:38) *
Blaulicht und Martinshorn fallen unter Notzeichen. Also erst überlegen, was du lieber tust:


Ich hab ja schon einige Ideen gelesen, aber das hier ist bislang die Beste!! rofl1.gif

Und mal ernsthaft: Sonder- und Wegerechte sind keine Notzeichen! Häufig sind zwar die betreffenden Fahrzeuge auf dem Weg zu einem Notfall - als Notzeichen aber sind z.B. das Rufen des Wortes "HILFE" oder "MAYDAY" (im englischsprachigen Raum oder auf Funk) bekannt.


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saucer
Beitrag 16.04.2007, 16:10
Beitrag #45


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Hey zusammen,

ich hab mir das jetzt alles mal durchgelesen, auch ein wenig durch die Paragraphen gestolpert und dort steht explizit und überall "blaues oder gelbes Blinklicht". Was ist jetzt wenn ich mir eine schwarze nicht funktionsfähige Leuchte aufs Dach montiere?

Danke für eure Meinungen smile.gif
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Luxfur
Beitrag 16.04.2007, 17:21
Beitrag #46


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durban
Beitrag 16.04.2007, 17:42
Beitrag #47


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Zitat
Sofern sie nicht runterfliegen kann ist damit garnichts.


Na ja, das wäre schon wieder eine nicht genehmigte lichttechnische Einrichtung...

EDIT: oh, erst lesen, dann denken blushing.gif

Zitat
Was ist jetzt wenn ich mir eine schwarze nicht funktionsfähige Leuchte aufs Dach montiere?


Nach wie vor wäre bei dem Stau- Beispiel, denke ich, die Nötigung nicht weit...


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Luxfur
Beitrag 16.04.2007, 18:36
Beitrag #48


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Aber nicht dadurch, dass er die Funzel einfach nur auf dem Dach hat wink.gif.


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GrünWeißNRW
Beitrag 16.04.2007, 19:40
Beitrag #49


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Nette Wort-Kombi: "schwarze Leuchte" whistling.gif

Nur mal so aus Interesse... was soll eine schwarze, nicht funktionsfähige Leuchte auf dem Dach bringen?
Mal jetzt abgesehen vom Hohn der Nachbarn.

Ansonsten stimme ich im Grundsatz mit Goetz überein.
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Cookiedeluxe
Beitrag 17.04.2007, 00:48
Beitrag #50


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Ich frage mich sowieso, warum alle Welt so scharf darauf ist, sich mit Blaulichtern auszurüsten. Wer damit beruflich durch die Gegend fährt, der weiss dass da sowieso keiner mehr drauf achtet...

Komme grade von meiner zweiten SoSi-Fahrt der heutigen Nacht zurück und frage mich echt, warum alle Welt das so toll findet. Die wenigsten können sich wohl vorstellen, was für ein immenser Stress eine solche Fahrt ist. Mit Spass hat das nun wahrlich nichts zu tun.


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