Verkehrsrecht | Gesetze | Bußgeldrechner | Führerschein | Forum | FAQ |
Verkehrsportal.de | Sitemap | Impressum | Datenschutzerklärung |
![]() ![]() ![]() |
|
|
![]() |
![]() ![]() ![]() |
||||
---|---|---|---|---|---|
![]() |
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Abschnitt 6 Fahrzeugregister § 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
0. sonstige Anlässe. Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
|
Werbung:
|
|||
Stand / Letzte Änderung ... | |
![]() |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011). |
Weitere Infos ... | |
![]() |
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren... |
Hinweise ... | |
![]() |
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr! |
Diese Seite ausdrucken? ... | |
![]() |
Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite. |