Verkehrsrecht | Gesetze | Bußgeldrechner | Führerschein | Forum | FAQ |
Verkehrsportal.de | Sitemap | Impressum | Datenschutzerklärung |
![]() ![]() ![]() |
|
|
![]() |
![]() ![]() ![]() |
||||
---|---|---|---|---|---|
![]() |
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Abschnitt 6 Fahrzeugregister § 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
|
Werbung:
|
|||
Stand / Letzte Änderung ... | |
![]() |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011). |
Weitere Infos ... | |
![]() |
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren... |
Hinweise ... | |
![]() |
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr! |
Diese Seite ausdrucken? ... | |
![]() |
Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite. |