... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
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  FeV: Anlage 6 | Theoretische Prüfung | Anlage 8  ]

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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)

 Fahrerlaubnisprüfung (Teil 1 Theorie)


1 Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
  Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 168 S. 36) und in folgenden Sachgebieten:
1.1.1 Gefahrenlehre
1.1.1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.1.1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, Behinderte, Fußgänger allgemein
1.1.1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.1.1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.1.1.5 Geschwindigkeit
1.1.1.6 Überholen
1.1.1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
1.1.1.8 Autobahn
1.1.1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.1.1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.1.1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
1.1.2 Verhalten im Straßenverkehr
1.1.2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
1.1.2.2 Straßenbenutzung
1.1.2.3 Geschwindigkeit
1.1.2.4 Abstand
1.1.2.5 Überholen
1.1.2.6 Vorbeifahren
1.1.2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
1.1.2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
1.1.2.9 Einfahren und Anfahren
1.1.2.10 Besondere Verkehrslagen
1.1.2.11 Halten und Parken
1.1.2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
1.1.2.13 Sorgfaltspflichten
1.1.2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
1.1.2.15 Warnzeichen
1.1.2.16 Beleuchtung
1.1.2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
1.1.2.18 Bahnübergänge
1.1.2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
1.1.2.20 Personenbeförderung
1.1.2.21 Ladung
1.1.2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
1.1.2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
1.1.2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
1.1.2.25 Sonntagsfahrverbot
1.1.2.26 Verkehrshindernisse
1.1.2.27 Unfall
1.1.2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
1.1.2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
1.1.2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
1.1.3 Vorfahrt, Vorrang
1.1.4 Verkehrszeichen
1.1.4.1 Gefahrzeichen
1.1.4.2 Vorschriftzeichen
1.1.4.3 Richtzeichen
1.1.4.4 Verkehrseinrichtungen
1.1.5 Umweltschutz
1.1.6 Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
1.1.6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
1.1.6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
1.1.6.3 Anhängerbetrieb
1.1.6.4 Lenk- und Ruhezeiten
1.1.6.5 EG-Kontrollgerät
1.1.6.6 Abmessungen und Gewichte
1.1.6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
1.1.7 Technik
1.1.7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
1.1.7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
1.1.7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
1.1.7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
1.1.7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
1.1.7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
1.1.7.7 Anhängerkupplungssysteme
1.1.7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
1.1.7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
1.1.7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen
1.1.8 Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
  Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekanntgemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.

Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen.

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
 

Ersterwerb:

Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte
A 30 110 10 *)
A1 30 110 10 *)
B 30 110 10 *)
M 30 110 10 *)
S 30 110 10 *)
L 30 110 10 *)
T 30 110 10 *)
Mofa 20 69 7
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Erweiterung

Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte
A 20 72 6
A1 20 72 6
B 20 72 6
M 20 72 6
S 20 72 6
L 20 72 6
T 20 72 6
C 37 128 10 *)
CE 30 105 10 *)
C1 30 105 10 *)
D 40 138 10 *)
D1 35 121 10 *)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
  Die Zusammenstellung der Fragen im einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekanntgemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Prüfung
  Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.
  Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
  Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
  Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
  Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
 
- Englisch
- Französisch
- Griechisch
- Italienisch
- Polnisch
- Portugiesisch
- Rumänisch
- Russisch
- Kroatisch
- Spanisch
- Türkisch.
1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

 
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Anlage 7 FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 17. Dezenmber 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.07.2011. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67 S. 2279 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010).
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