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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)

 Fahrerlaubnisprüfung (Teil 1 Theorie)


1 Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
  Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummern 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) und in folgenden Sachgebieten:
 
Lfd.
Nr.
Sachgebiet
1. Gefahrenlehre
1.1. Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, Behinderte, Fußgänger allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Überholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20 Personenbeförderung
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 Fahrtenschreiber
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7 Anhängerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
  Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen.

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
 

Ersterwerb

Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte
A 30 110 10 ¹)
A1 30 110 10 ¹)
A2 30 110 10 ¹)
B 30 110 10 ¹)
AM 30 110 10 ¹)
L 30 110 10 ¹)
T 30 110 10 ¹)
Mofa 20 69 7
  ¹) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
 

Erweiterung

Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte
A 20 72 6
A1 20 72 6
A2 20 72 6
B 20 72 6
AM 20 72 6
L 20 72 6
T 20 72 6
C 37 128 10 ¹)
CE 30 105 10 ¹)
C1 30 105 10 ¹)
D 40 138 10 ¹)
D1 35 121 10 ¹)
  ¹) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
  Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Prüfung
  Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
  Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
  Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
 
a) Englisch,
b) Französisch,
c) Griechisch,
d) Italienisch,
e) Polnisch,
f) Portugiesisch,
g) Rumänisch,
h) Russisch,
i) Kroatisch,
j) Spanisch,
k) Türkisch
l) Hocharabisch.

 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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