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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)

 Fahrerlaubnisprüfung (Teil 2 Praxis)


2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2
  1. Obligatorisch
    • aa) Fahren Eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
    • bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
    • cc) Ausweichen ohne Abbremsen,
    • dd) Ausweichen nach Abbremsen.
  2. Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist
    • aa) Slalom oder Langer Slalom,
    • bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

    Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
    Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A 2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM
  1. Obligatorisch
    • aa) Slalom,
    • bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
  2. Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist:
    • aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
    • bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

    Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.2 Bei der Klasse B
  1. Obligatorisch
    • aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
    • bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
  2. Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
    • aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),
    • bb) Umkehren.

    Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.

2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1
  1. Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
    • aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
    • bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1).
  2. Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
    • aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
    • bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
    • cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.

    Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
  • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

zusätzlich bei Klasse C1E

  • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.

2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
  1. Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
  2. Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  3. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
  1. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
  2. Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  3. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.6 Bei der Klasse T

Rückwärtsfahren geradeaus.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5 Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

  1. fahrtechnische Vorbereitung,
  2. Lenkradhaltung,
  3. Verhalten beim Anfahren,
  4. Gangwechsel,
  5. Steigung und Gefällstrecken,
  6. automatische Kraftübertragung,
  7. Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,
  8. Fahrgeschwindigkeit,
  9. Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,
  10. Überholen und Vorbeifahren,
  11. Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,
  12. Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,
  13. Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,
  14. Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und
  15. fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

  1. Motorleistung mindestens 50 kW und
  2. Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,
  3. Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
  4. mit Elektromotor Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
2.2.2 Für Klasse A2:


Krafträder ohne Beiwagen

  1. Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
  2. Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
  3. mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und
  4. mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und
2.2.3 Für Klasse A1:


Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A1

  1. Motorleistung bis zu 11 kW,
  2. Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
  4. mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
  5. mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
2.2.4 Für Klasse B:

Personenkraftwagen

  1. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
  2. mindestens vier Sitzplätze und
  3. mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
  2. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg,
  3. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  4. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug und
  5. Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.
2.2.6 Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

  1. Mindestlänge 8 m,
  2. Mindestbreite 2,4 m,
  3. zulässige Gesamtmasse mindestens 12000 kg,
  4. tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10000 kg,
  5. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  6. mit Anti-Blockier-System (ABS),
  7. mit Fahrtenschreiber
  8. Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und
  9. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
  1. Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
    • aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
    • bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20000 kg,
    • cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15000 kg,
    • dd) Zweileitungs-Bremsanlage,
    • ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    • ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
    • gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
    • hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
    • ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs und
    • jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
    • oder

  2. Sattelkraftfahrzeuge
    • aa) Länge mindestens 14 m,
    • bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
    • cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20000 kg,
    • dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15000 kg,
    • ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
    • gg) mit Fahrtenschreiber,
    • gg) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und
    • ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8 Für Klasse C1:


Fahrzeuge der Klasse C1

  1. Länge mindestens 5 m,
  2. zulässige Gesamtmasse mindestens 5500 kg,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  4. mit Anti-Blockier-System (ABS),
  5. mit Fahrtenschreiber,
  6. Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und
  7. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9 Für Klasse C1E:


Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
  2. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
  3. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg,
  4. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  5. Anhänger mit eigener Bremsanlage,
  6. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und
  7. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D:


Fahrzeuge der Klasse D

  1. Länge mindestens 10 m,
  2. Mindestbreite 2,4 m,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  4. mit Anti-Blockier-System (ABS) und
  5. mit Fahrtenschreiber.
2.2.11 Für Klasse DE:


Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
  2. Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
  4. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
  5. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  6. Anhänger mit eigener Bremsanlage,
  7. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch und
  8. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1:


Fahrzeuge der Klasse D1

  1. Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
  2. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  3. zulässige Gesamtmasse mindestens 4000 kg,
  4. mit Anti-Blockier-System (ABS) und
  5. mit Fahrtenschreiber.
2.2.13 Für Klasse D1E:


Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
  2. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
  3. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg,
  4. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  5. Anhänger mit eigener Bremsanlage,
  6. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch und
  7. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse AM:


Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:


Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

  1. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
  2. Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
  3. Zweileitungs-Bremsanlage,
  4. Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
  5. Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
  6. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:


Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung

Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

2.2.20 Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 44 kW, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit ¹) betragen mindestens

bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit *)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
  40 Minuten Aufstieg ²) 25 Minuten
Klasse A2 60 Minuten Direkteinstieg 25 Minuten
  40 Minuten Aufstieg ²) 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse AM 45 Minuten 25 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten

¹) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit entspricht EU-Vorgaben.

²) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

  1. bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder

  2. bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

2.4 Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
  1. die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
  2. die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
  3. das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
  1. erhebliche Fehler oder
  2. die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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