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Bußgeldkatalog
Zuwiderhandlungen gegen § 24 und § 24a StVG §3 Bußgeldregelsätze
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
---------- Änderungsbegründung: Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. Februar 2009. Auszug aus: BT-Drucksache 645/08 vom 29.08.2008 Zu § 3 Abs. 4 Satz 1 In der Regelung werden Tatbestandsalternativen zu den bisher enthaltenen Grundtatbeständen ergänzt, die bislang nicht als gesonderte Tatbestandsnummern im Bußgeldkatalog enthalten gewesen sind. Außerdem wird der Höchstsatz an die neue Bußgeldobergrenze angepasst. Zu § 3 Abs. 4a Die neue Regelung enthält den generellen Erhöhungssatz für den Fall, dass ein unter der Voraussetzung fahrlässiger Begehungsweise in Abschnitt I des Bußgeldkataloges aufgenommener Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wird. Dann erhöht sich der Regelsatz um die Hälfte. Die Vorschrift gilt nur für Tatbestände, die mit einem Bußgeld bewehrt sind. Auf Tatbestände, die mit einem Verwarnungsgeld bewehrt sind, wurde sie nicht erstreckt, weil dies zu einer ungewollten Erweiterung der Eintragungen im VZR führen würde. Wie bisher können aber auch die Verwarnungsgeldregelsätze nach Abschnitt I des Bußgeldkataloges bei vorsätzlicher Tatbegehung angemessen erhöht werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 BKatV, wonach alle Regelsätze einschließlich der Verwarnungsgeldregelsätze fährlässige Begehungsweise unterstellen. Zu § 3 Abs. 5 Mit der Änderung wird auf die Angabe zum Höchstsatz verzichtet. ----------
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| Stand / Letzte Änderung ... | |
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Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2011. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67 S. 2279 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010). |
| Weitere Infos ... | |
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Download: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Stand: 01.02.2009, 7. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de) |
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