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> Krankenfahrstuhl 25KM/H mit Mofa Prüfbescheinigung?
zeta
Beitrag 16.04.2012, 16:20
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

wollt mal aus reinem Interesse Fragen, ob es noch zulässig ist, mit einer Mofa Prüfbescheinigung wo vor 01.09.2002 ausgestellt worden ist ein Krankenfahrstuhl mit Spitzengeschwindigkeit von 25KM/H zu fahren oder brauch ich dafür extra die Krankenfahrstuhlbescheinigung?

MfG, ein Zeta
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zeta
Beitrag 16.04.2012, 18:59
Beitrag #2


Neuling
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Hab das hier gefunden:

Inhaber einer bis zum 31.08.2002 erworbenen Mofa Prüfbescheinigung dürfen auch weiterhin die Motorisierten Krankenfahrstühle 25Km/H fahren, wie sie mit einer Prüfbescheinigung vor dem 01.09.2002 geführt werden durften (§76 Nr.2 FeV)

Mofa Prüfbescheinigung Erwerb war nur bis 31.08.2002 möglich. (§4 Abs.1 Nr.2 i.V. mit § 5 Abs 1 FeV )
Quelle: Homepage einer guten Fahrschule

Nur komisch, daß jemand bei der FSST war und die gemeint haben, daß es nicht zulässig ist....
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Mr.T
Beitrag 16.04.2012, 19:12
Beitrag #3


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Das liegt daran, dass das nicht zulässig ist und auch nie war.


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Gruß Mr.T

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.04.2012, 20:10
Beitrag #4





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Warum denn nicht? Ist die Begründung die, dass § 76 FeV von einer "Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle" spricht, hier aber nach einer Mofa-Prüfbescheinigung gefragt ist? Meines Wissens hatten die Vordrucke für Prüfbescheinigungen immer beide Varianten aufgedruckt und es erfolgte keine Streichung einer der beiden Varianten. Hier ein Beispiel.
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Jens
Beitrag 16.04.2012, 20:20
Beitrag #5


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Zitat (Georg_g @ 16.04.2012, 21:10) *
es erfolgte keine Streichung einer der beiden Varianten.

Seltsam, dabei steht doch in der Fußnote, dass Nichtzutreffendes zu streichen ist. think.gif

Angehängte Datei  Pruefbescheinigung.gif ( 14.69KB ) Anzahl der Downloads: 20

(Fundstelle: BGBl. I 1998 S. 2248)


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.04.2012, 20:25
Beitrag #6





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In der Regel dürfte eben keine der beiden Varianten "nichtzutreffend" gewesen sein. Die Voraussetzungen für den Erwerb waren identisch, die Ausbildung war gleich, die Prüfung war gleich. Eine Streichung könnte m.E. nur aus Gründen fehlender körperlicher Eignung erfolgt sein, wenn der Betroffene also tatsächlich einen Krankenfahrstuhl fahren wollte, aber nicht die Eignung zum Führen eines Mofas hatte, also beispielsweise jemand mit Querschnittslähmung.

Der "Mofa-Bewerber" bekam m.W. auch immer die Berechtigung zum Führen von Krankenfahrstühlen.

Ich weiß aber nicht, ob das die Begründung ist, die Mr.T meinte.
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Jens
Beitrag 16.04.2012, 20:49
Beitrag #7


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Zitat (Georg_g @ 16.04.2012, 21:25) *
die Ausbildung war gleich,

Nicht ganz. Für die Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle war keine praktische Ausbildung vorgeschrieben.

Aber danach wäre wohl trotzdem jeder Erwerber einer Mofa-Prüfbescheinigung automatisch auch Inhaber einer Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung.


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zeta
Beitrag 16.04.2012, 20:51
Beitrag #8


Neuling
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Ich glaub auch, daß es noch möglich ist.

Krankenfahrstuhl 1

1. einsitzig
2. bis 300kg Leergewicht
3. mehr als 10 weniger als 25Km/H
berechtigt mit Mofa Prüfbescheinigung


Krankenfahrstuhl 2

1. zweitsitzig
2. bis 300kg Leergewicht
3 mehr als 10 weniger als 30 Km/H
4. bis 30.06.99 erste mal in den Verkehr genommen
5. Körperliche gebrechen
6. geht mit Mofa Prüfbescheinigung, allerdings muß man körperliche ,,gebrechen" haben


seit 01.09.2002 sind nur noch diese Krankenfahrstühle zugelassen:

1. einsitzig
2. Elektromotor
3 nur noch 15 Km/H

Werde die Tage mal den Link preisgeben, wo das ganze steht
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.04.2012, 21:19
Beitrag #9





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Zitat (zeta @ 16.04.2012, 21:51) *
Werde die Tage mal den Link preisgeben, wo das ganze steht

Preisgeben? Gibt das nun ein Ratespiel, bei dem am Ende alle offenen Fragen mit einem Link beantwortet werden sollen? Einen Link, der einen ungefähren Überblick über die verschiedenen Regelungen gibt, kann ich auch preisgeben.

Du kannst allerdings davon ausgehen, dass sich die Leute, die dir hier antworten, nur selten von privaten Websites beeindrucken lassen, sondern die Fragen aufgrund der damaligen und heutigen Rechtsvorschriften beantworten.
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Mr.T
Beitrag 17.04.2012, 18:12
Beitrag #10


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Zitat (Georg_g @ 16.04.2012, 21:25) *
In der Regel dürfte eben keine der beiden Varianten "nichtzutreffend" gewesen sein.
Glaube ich nicht.

Zitat (Georg_g @ 16.04.2012, 21:25) *
Die Voraussetzungen für den Erwerb waren identisch, die Ausbildung war gleich, die Prüfung war gleich.
Nö. Ein Bewerber um eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle musste nicht praktisch ausgebildet werden, also konnte diesem Bewerber auch nicht die Mofa-Prüfbescheinigung ausgehändigt werden.
Außerdem unterschied sich die theoretische Ausbildung.
Mofa: Muss die Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind.
Krankenfahrstuhl: Muss die Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen maßgebend sind.

Zitat (Georg_g @ 16.04.2012, 21:25) *
Der "Mofa-Bewerber" bekam m.W. auch immer die Berechtigung zum Führen von Krankenfahrstühlen.
Das war ja schon aus dem Grund nicht möglich, da ein "Mofa-Bewerber" auch in einer Schule ausgebildet werden kann und konnte. Die Ausbildung eines "Krankenfahrstuhl-Bewerber" musste zwingend ein Fahrlehrer durchführen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 17.04.2012, 19:43
Beitrag #11





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Zitat (Mr.T @ 17.04.2012, 19:12) *
Ein Bewerber um eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle musste nicht praktisch ausgebildet werden, also konnte diesem Bewerber auch nicht die Mofa-Prüfbescheinigung ausgehändigt werden.

So herum meinte ich es ja auch: Der Mofa-Bewerber bekam auch die Berechtigung zum Führen von Krankenfahrstühlen, d.h. es wurde in der Prüfbescheinigung nichts gestrichen. Umgekehrt wurde bei dem (selteneren) Bewerber für einen Krankenfahrstuhl die Mofa-Berechtigung gestrichen, da (i.d.R.) die Eignung fehlte und natürlich weil keine prakt. Ausbildung auf einem Mofa stattfand.

Ich finde im Netz kein Bild mit einer gestrichenen Krankenfahrstuhl-Berechtigung und kann mich auch nicht erinnern, jemals eine solche Streichung gesehen zu haben.

Was die Theorieausbildung betraf, so sehe ich den von dir verlinkten Passagen keinen Widerspruch. Der Satzteil "... soweit diese für das Führen von ... maßgebend sind" bedeutet ja nur, dass diese Inhalte mindestens behandelt werden mussten. Es war aber nicht verboten, dem Mofa-Bewerber auch die wenigen inhaltlichen Besonderheiten zum Krankenfahrstuhl zu vermitteln.

Übrigens fehlte m.E. auch an wichtigen Stellen die Erwähnung von Krankenfahrstühlen. Vergleichbare Regelungen wie "Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen" oder "Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn ..." gab es m.W. nicht für Krankenfahrstühle. Wer durfte denn seinerzeit die Ausbildung für Krankenfahrstühle durchführen? Offenbar hat man doch in weiten Teilen beide Berechtigungen analog behandelt.

Kennst du denn eine Mofa-Prüfbescheinigung, bei der die Berechtigung für Krankenfahrstühle gestrichen wurde bzw. findest eine solche im Netz?
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Andreas
Beitrag 17.04.2012, 19:51
Beitrag #12


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Zitat (Georg_g @ 17.04.2012, 20:43) *
Kennst du denn eine Mofa-Prüfbescheinigung, bei der die Berechtigung für Krankenfahrstühle gestrichen wurde


Ich kenne eine solche, nämlich meine. wavey.gif Ausgestellt im Jahre 19XX... wink.gif


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Mr.T
Beitrag 17.04.2012, 19:54
Beitrag #13


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Zitat (Georg_g @ 17.04.2012, 20:43) *
"Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn ..."[/i] gab es m.W. nicht für Krankenfahrstühle. Wer durfte denn seinerzeit die Ausbildung für Krankenfahrstühle durchführen?
Zur Ausbildung zum Führen von Krankenfahrstühlen berechtigt(e) jede Fahrlehrerlaubnis, so stand es im § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 17.04.2012, 20:10
Beitrag #14





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Zitat (Andreas @ 17.04.2012, 20:51) *
Ich kenne eine solche, nämlich meine. wavey.gif Ausgestellt im Jahre 19XX... wink.gif

Wenn sie im Jahr 18XX oder 20XX ausgestellt worden wäre, dann wäre ich jetzt aber sehr ins Grübeln geraten.
Meine Prüfbescheinigung finde ich leider nicht mehr.
Zitat (Mr.T @ 17.04.2012, 20:54) *
Zur Ausbildung zum Führen von Krankenfahrstühlen berechtigt(e) jede Fahrlehrerlaubnis, so stand es im § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV.

OK. Was war denn dann aber überhaupt der Grund der Neuregelung zum 01.09.2002? Es wurde ja beklagt, dass Personen, die nicht behindert oder gebrechlich sind und keine FE, sondern nur eine Prüfbescheinigung besitzen, zu oft mit diesen Gefährten unterwegs sind. Bei einer "reinen" Mofa-Prüfbescheinigung wäre dann jede Fahrt immerhin eine OWi gewesen.
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Mr.T
Beitrag 17.04.2012, 20:33
Beitrag #15


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Zitat (Georg_g @ 17.04.2012, 21:10) *
OK. Was war denn dann aber überhaupt der Grund der Neuregelung zum 01.09.2002?

Begründung (S. 64)


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Brila
Beitrag 17.04.2012, 20:44
Beitrag #16


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Seltsam, ich habe meine, angeregt durch die Diskussion gesucht und gefunden. Da steht nix von Krankenfahrstühle.

Mofa-Prüfbescheinigung

(§4a Abs 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Meine ist von 1994 wavey.gif

Ich darf also nur Mofa fahren. biggrin.gif

E:Urks, mit fortschreittenden Alter verstehe ich immer mehr, warum alte Bilder nur noch ungerne gezeigt werden. ^^
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Jens
Beitrag 17.04.2012, 20:50
Beitrag #17


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Die Püfbescheinigung für Krankenfahrstühle wurde erst 1999 mit der FeV eingeführt. Davor waren Krankenfahrstühle bis 10km/h fahrerlaubnisfrei, für Krankenfahrstühle bis 25km/h benötigte man eine Fahrerlaubnis der Klasse 5.


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zeta
Beitrag 17.04.2012, 21:37
Beitrag #18


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ok Georg, dann hab ich mich wohl mit ,,preisgeben" falsch ausgedrückt, posten passt da schon eher...

***

Also so wie ich das verstehe, darf man mit der Mofa Prüfbescheinigung einen Krankenfahrstuhl benutzen dry.gif

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 18.04.2012, 05:47
Bearbeitungsgrund: Fremdzitat ohne Quellenangabe gelöscht. Bitte das Urheberrecht beachten
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ujgm
Beitrag 18.04.2012, 07:20
Beitrag #19


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Zitat (zeta @ 17.04.2012, 21:37) *
Also so wie ich das verstehe, darf man mit der Mofa Prüfbescheinigung einen Krankenfahrstuhl benutzen

Nein, mit einer Mofa-Prüfbescheinigung darfst und durftest du nie einen Krankenfahrstuhl führen.

(Es sei denn, die Mofa-Prüfbescheinigung war gleichzeitig auch eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung, weil der entsprechende Passus nicht durchgestrichen war. Das ist aber bei dir wohl nicht der Fall.)
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break306
Beitrag 21.04.2012, 00:11
Beitrag #20


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Hallo
In meiner Prüfbescheinigung gibts nicht mal einen Passus zum streichen. Hier ist explizit nur von Mofas die Rede. Das Dokument wurde in den frühen 90ern in Hessen ausgestellt. Krankenfahrstühle sind mit keinem Wort erwähnt (nicht mal als gestrichener Teil)!
Zitat
Herrn/Frau/Fräulein __ geboren am__ in__ wohnhaft in__ wird hiermit gemäß §4a Abs 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bescheinigt, daß er/sie die zum Führen von Mofas (§4 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

Das ganze war mal grün und der Typ auf dem Bild sah mir auch schonma ähnlich......
DAS waren noch Zeiten!
Grüße
Marco

Edit: Rechtschreibung
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kabo55
Beitrag 21.04.2012, 16:23
Beitrag #21


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Hallo Break06,

lies dir doch bitte noch mal den Beitrag Nr. 17 durch... gap.gif
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Metaphysik
Beitrag 20.01.2020, 17:22
Beitrag #22


Neuling
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