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> Rückfahrt von Zulassungsstelle mit 2 FZG mit gleichen Kennzeichen, nach FZV möglich?
willi
Beitrag 31.03.2012, 21:44
Beitrag #51


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Zitat (Ichtyos @ 31.03.2012, 21:38) *
Das ist gMV
Nö. Ein Kennzeichen, was einem Fahrzeug zugeteilt ist, kann keinem anderen Fahrzeug zugeteilt sein. Find ich mal überzeugend.
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haschee
Beitrag 31.03.2012, 22:04
Beitrag #52


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Das hab ich am Anfang auch gesagt.
Aber dann nach den Anfragen...


Und du kannst doch nicht bei Zulassungsstellen mit dem GMV kommen? whistling.gif



OT:
Highlights des Föderalismus!!!
(bzw einzelner Zulassungsstellen bzw. Interpretationen, bzw. klare Uneindeutigkeiten)

- In Brandenburg bekommst du kein Kennzeichen mehr mit ner 88 irgendwo drin.

- In Bremen bekommt man alte Kennzeichen für Oldtimer.

- Im Hochtaunuskreis bekommt man die neuen kleinen Kennzeichen für Motorräder nicht gestempelt (nur gestempelt!)
http://www.hochtaunuskreis.de/Pressemittei...nnzeichen+.html
wenn das Motorrad ein kurzes Kennzeichen hat - in ZZ schon.

- In Hessen kann man innerhalb des Landes seine alten Kennzeichen komplett mitnehmen bei Umzug.

- In Frankfurt/Main mußt du dein Auto vorführen wenn es vorher nicht in FFM zugelassen war.

- In Köln gilt eine Reservierung als Zuteilung.

- In XX hängen sie immer noch an Kennzeichengruppen für Stadt und Land.

- In YY hängen sie dir als Service an deinen Brief einen Zettel ran wenn du dessen bisheriges Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug benutzt. Woanders nicht.

- In XYZhausen mußt du 1 Tag warten bis dein Kennzeichen frei ist.

- in GGG werden keine sechsstelligen (GGG-ES 5) Kennzeichen mehr an PKW ausgegeben - wer noch welche hat kann sich freuen und darf nie abmelden sonst sind sie weg.



Und im Nebenthema gehts gerade um den Umgang mit HU Nachweisen... crybaby.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Ichtyos
Beitrag 31.03.2012, 22:50
Beitrag #53


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Okay. Mal ein fiktiver Fall:

Ich kaufe im benachbarten Landkreis ein Auto und fahre gemeinsam mit dem Vorbesitzer zur dortigen Zulassungsstelle. Dort wird das Fahrzeug abgemeldet, ich bekomme die entstempeleten Nummernschilder mit und fahre frohen Mutes zu mir nach Hause. Am nächsten Tag will ich das Auto bei mir im Landkreis zulassen.

Was ich nicht weis: Der Vorbesitzer meldet gleich, nachdem sich unsere Wege getrennt haben, ein anderes Fahrzeug auf dieselbe Kennzeichenkombination an - mit neuen Blechtafeln. Nun bin ich mit den entstempelten Kennzeichen imho legal unterwegs, er mit gestempelten Kennzeichen imho auch.

Wo liegt der Fehler? think.gif


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_/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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CvR
Beitrag 01.04.2012, 01:43
Beitrag #54


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Zitat (Ichtyos @ 31.03.2012, 21:17) *
Vorab zugeteilt war das Kennzeichen ja wohl, immerhin hat es gestempelt am Fahrzeug gehangen.

Da kann man sich schon trefflich drüber streiten... Worauf bezieht sich in der FZV der Terminus "ein solches"? Rein vom bundesdeutschen Sprachgebrauch her würde ich sagen, "ein solches" bezieht sich auf "ungestempele Kennzeichen" think.gif
Zitat
Fahrten [...] dürfen [...] mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat

Bei dem Kennzeichen, das dem Fahrzeug "früher" mal zugeteilt war, handelt es sich aber möglicherweise gerade nicht um ein solches (ungestempeltes), sondern eben um ein gestempeltes... Ich halte es daher für vollkommen denkbar, dass das ehemalige Kennzeichen mit diesem Passus der FZV rein gar nichts zu tun hat, sondern es einfach nur ein "praktischer Workaround" war, genau die Ziffernfolge, die ohnehin schon auf eine ansonsten wertlose Blechtafel draufgeprägt war, ungestempelt für die Rückfahrt zuzuteilen.

Demzufolge würde nach meiner Lesart der FZV und meiner Interpretation der deutschen Sprache die FZV wie folgt zu lesen sein:

Abmeldung incl. Entstempelung (gewissermaßen eine "Einziehung" des Kennzeichens) => Zuteilung eines ungestempelten Kennzeichens => Rückfahrt von der Zulassungsstelle

Ist jedoch das Kennzeichen nach der Abmeldung bereits wieder neu zugunsten eines anderen Wagens vergeben, kann es nicht noch einem zweiten Fahrzeug (dem alten) ungestempelt zugeteilt werden. => Rückfahrt mit diesem ungestempelten Kennzeichen unmöglich. Umgekehrt wäre die Zulassung des neuen Fahrzeugs mit der Nummer unmöglich, wenn die Nummer nach der Abmeldung ungestempelt dem "alten" Fahrzeug zugeteilt worden wäre

Es wäre m.E. jedoch denkbar, dass die Zulassungsstelle für die Rückfahrt ein anderes ungestempeltes Kennzeichen zuteilt, sofern dies von der Versicherung gedeckt wäre think.gif (nur der Vollständigkeit halber und um die Verwirrung komplett zu machen...)


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
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haschee
Beitrag 01.04.2012, 09:56
Beitrag #55


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versichert ist das Fahrzeug noch.
Das ist nicht das Problem.


Aber deine Idee hat auch was nettes.

"Früher" ™ hat man z. B. Wunschkennzeichen so übernommen, daß das alte Fahrzeug mit dem gewünschten Kennzeichen ein anderes Kennzeichen zugeteilt bekommen hat. Und nach Freiwerden des Wunschkennzeichens hat man es auf das neue Fahrzeug "übernommen". Das war natürlich teuer und zeitaufwendig...

Man könnte durchaus das Altfahrzeug umkennzeichnen.


Ich werde am Montag eine höhere Anfrage stellen und mich auf die schriftlichen bayerischen Ja Antworten beziehen die ich habe.


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Jens
Beitrag 01.04.2012, 18:19
Beitrag #56


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Die im §10 Abs. 4 FZV genannte Bedingung
Zitat
wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat

existiert erst seit dem Jahr 2000. Damals war das Zulassungsverfahren in der StVZO geregelt, die Entsprechung zum §10 Abs. 4 FZV fand sich im §23 Abs. 4 Satz 7 StVZO. Dieser lautete zunächst
Zitat
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremssonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind; …

und wurde durch die 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) wie folgt neu gefasst:
Zitat
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremssonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind; …

In der Begründung (BR-Drucksache 184/00 [PDF, 4,95MB]) wird dazu ausgeführt:
Zitat
Mit der vorliegenden Ergänzung soll sichergestellt werden, dass nur die Fahrzeuge mit ungestempelten Kennzeichen am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen, die in den Registern der Zulassungsbehörde vor Ort für Rückfragen, z.B. der Polizeibehörden, gespeichert bzw. der Zulassungsbehörde bekannt sind.

Dieses ist gegeben bei Fahrzeugen, die nur vorübergehend stillgelegt sind, denn gemäß § 27 Abs. 6 erfolgt die Löschung aus den Registern bei diesen Fahrzeugen erst nach Ablauf eines Jahres (mit Verlängerungsmöglichkeit um 6 Monate); dann gelten sie nach diesem Zeitablauf als endgültig stillgelegt.

Auch ist der Zulassungsbehörde das vorweg zugeteilte (noch ungestempelte) Kennezichen bekannt. Dieser Fall ist gegeben, z.B. wenn noch eine Hauptuntersuchung gemäß § 29 erforderlich ist und erst nach erfolgreicher Hauptuntersuchung durch die Zulassungsbehöde das Kennzeichen abgestempelt und damit das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wird.

Dagegen sind endgültig stillgelegte Fahrzeuge nicht mehr in den Registern aufzufinden, allerdings nicht die, die soeben stillgelegt wurden und sich auf der Rückfahrt von der Zulassungsbehörde befinden.



Daraus geht nach meinem Verständnis hervor, daß die geforderte Zuteilung sich nur auf den Fall eines bisher nicht zugelassenen Fahrzeugs bezieht, und damit nicht gemeint ist, daß ein Kennzeichen nach Entstempelung neu zugeteilt werden müsse, damit eine Rückfahrt legal möglich sei.

Zudem denke ich, daß mögliche Rückfragen, z.B. durch Polizeibehörden auch dann machbar ist, wenn das Kennzeichen nach Entstempelung am gleichen Tag neu vergeben wird, und somit temporär zwei Fahrzeuge mit derselben Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer am Straßenverkehr teilnehmen.


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CvR
Beitrag 01.04.2012, 18:42
Beitrag #57


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Zitat (Jens @ 01.04.2012, 19:19) *
Zudem denke ich, daß mögliche Rückfragen, z.B. durch Polizeibehörden auch dann machbar ist, wenn das Kennzeichen nach Entstempelung am gleichen Tag neu vergeben wird, und somit temporär zwei Fahrzeuge mit derselben Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer am Straßenverkehr teilnehmen.

Rückfragen sind sicher möglich - allerdings können die je nach Sachverhalt ein unbefriedigendes Ergebnis liefern. Nehmen wir doch nur ein reichlich fiktives und unwahrscheinliches, aber dennoch mögliches Worst-Case-Szenario:

Der X sei irgendwie der Gewohnheit verfallen, sein Fahrzeug nach Ablauf eines Jahres abzustoßen und durch ein neues zu ersetzen ("Neuwagenfreak" - oder Werksangehöriger eines Autoherstellers...). Er sei vom eigentlichen Fahrzeugtyp jedoch so überzeugt, dass der "neue" Wagen dem "alten" in allen Punkten gleicht, insbesondere in den visuell von außen erkennbaren wie Farbe, Felgendesign, Sitzbezug,... - und obendrein wird sogar das Kennzeichen übernommen, die Versicherung jedoch aus Kostengründen gewechselt. Der einzige erkennbare Unterschied zwischen den Autos ist dann der Stempel. Nach der Ummeldung fahren X und seine Gattin Y mit den identischen Autos mit identischen Nummernschildern nach Hause. Auf dieser Fahrt verursacht nun jedoch einer der beiden Wagen einen Unfall - allerdings ohne dass dabei eines dieser Fahrzeuge Schaden nimmt. Bei einer Dritten Partei kommt es hingegen zu erheblichem Sachschaden. Der Unfallverursacher flüchtet, Zeugen können jedoch das Kennzeichen und eine Fahrzeugbeschreibung festhalten.

Welche Haftpflichtversicherung zahlt hernach den Schaden? Die des "alten" Wagens - oder die des "neuen" Wagens? Oder bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, weil der Unfallverursacher nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann? Wer wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft -wenn X und Y sagen: "Ich bin am Tag T zur Zeit Z zwar mit dem Auto mit dem Kennzeichen K genau da am Ort O gewesen. Der X / die Y aber auch. Ich habe den Unfall nicht verursacht."


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haschee
Beitrag 01.04.2012, 18:54
Beitrag #58


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Das kann dir auch mit ähnlichen Kennzeichen passieren.

Oder wenn die Kennzeichen nicht erkannt werden.

Nicht wirklich stichhaltig.


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Jens
Beitrag 01.04.2012, 19:22
Beitrag #59


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Zitat (CvR @ 01.04.2012, 19:42) *
Rückfragen sind sicher möglich - allerdings können die je nach Sachverhalt ein unbefriedigendes Ergebnis liefern.

Da ist dann aber gegebenenfalls der Verordnungsgeber in der Pflicht, Klarheit zu schaffen. Auch wenn es tatsächlich in einem worst case zu Problemen führen könnte, ist es nach meiner Meinung nach der derzeitigen Regelung legal möglich, am selben Tag dasselbe Kennzeichen an zwei Fahrzeugen zu führen.


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haschee
Beitrag 02.04.2012, 18:47
Beitrag #60


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Update:
Bayern hat sich gemeldet.
Spezialist ist im Osterurlaub. Meldet sich in 2 Wochen. wavey.gif

Aber sehr schnelle Antwort, nichtmal 1 Stunde und was recht hohes.
Das lässt hoffen.


BaWü hat sich nicht gemeldet.
Bund hat sich nicht gemeldet.


Habe mit möglichem Kennzeichenmißbrauch argumentiert.
Und daß nicht in einem Bundesland etwas erlaubt sein kann und im anderen Bundesland zu einer Straftat führen könnte.

Geschäftlich dann speziell auf den Fall Rückfahrt von BaWü Zulassungsstelle (NEIN) zu Endlagerstätte Bayern (JA wenn 2 Kennzeichenpaare).

Daher Anfrage an Bayern und BaWü mit der Bitte um defintive Klärung des Problems.
Und den Bund als Interpretator der StVO.


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haschee
Beitrag 17.04.2012, 18:19
Beitrag #61


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Update.

Antwort
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur
Verkehr und Technologie

---------
Wie von mir ausgeführt und bla und blu und vorgesehen für...
und Ausführungen zur Verbleibskennzeichenreservierung § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV
(interessant, das gilt als Zuteilung)
und Ausführungen, daß Fahrten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 5 StVZO nicht unter § 10 Abs. 4 FZV fallen.

Huja sehr viel Zeug.
Aber das wichtigste zu 2 Kennzeichenschilderpaare, eins entstempelt, eins gestempelt:
Zitat
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach Außerbetriebsetzung des bisherigen Fahrzeugs sind nach Maßgabe der oben genannten Voraussetzungen in Bayern möglich. Ein Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG liegt nicht vor.

--------


Anfrage an BaWü läuft seit heute.
Die haben seit 02.04.12 eine Kopie (wie auch das Bundesverkehrsministerium) aber ich habe jetzt explizit nochmal mit Kopie der E-Mail dort angefragt. Vielleicht dachten die es kommt nix mehr? thread.gif

Man darf gespannt sein. wavey.gif

Vor allem da ich ja in der Mitte der Südschiene wohne und Grenzüberschreitungen nicht so selten sind!


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Jens
Beitrag 17.04.2012, 19:05
Beitrag #62


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Zitat (haschee @ 17.04.2012, 19:19) *
Die haben seit 02.04.12 eine Kopie (wie auch das Bundesverkehrsministerium) aber ich habe jetzt explizit nochmal mit Kopie der E-Mail dort angefragt. Vielleicht dachten die es kommt nix mehr? thread.gif

Du bist aber ungeduldig. Nach meiner Erfahrung wäre zumindest beim BMVBS eine Antwort in weniger als vier Wochen ungewöhnlich schnell.


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haschee
Beitrag 18.04.2012, 14:49
Beitrag #63


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Ja, ich glaube ich bin da von Bayern verwöhnt.

Meine bisherigen Schildbeschwerden (gut das waren auch harte Kaliber wie fehlendes Ortseingangsschild mit der Alternative "50 km") wurden von den Behörden sehr schnell umgesetzt und auch sehr schnell rückgemeldet.


Auch diese Anfrage, da kann ich eigentlich nicht von Stunden sprechen, als ich die Rückmeldung hatte, daß die zuständige Spezialistenperson im Urlaub ist und ich deswegen leider etwas warten muß. Und so wie es aussieht wurde es am 1. Tag nach dem Urlaub sehr ausführlich beantwortet.

Also ich kann mich in Bayern echt nicht beschweren. wavey.gif


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haschee
Beitrag 25.05.2012, 13:29
Beitrag #64


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So, Antwort von BaWü ist endlich da.

Befriedigt aber nicht wirklich. think.gif
Da muß noch nachgehackt werden.

Wortlaut der Antwort in etwa:
"wir verweisen auf die Ausführungen des bayerischen ministeriums vom xx.04.2012 und teilen Ihnen ergänzend mit, dass im Einzelfall die Zulassungsbehörden selbst entscheiden, wie bei Amtshilfe verfahren wird."

blink.gif crybaby.gif

Mehr nicht! Die machen es sich leicht.

Aber es geht weiter.
Nächste Runde jetzt dann mit Angaben eines BaWü Zulassungsbezirk vom März und Bitte um Präzisiserung des Minsteriums ob mit der äußerst knappen Ausführung des Ministeriums gemeint ist, daß man die Interpretation von Bayern
Zitat
2 Nummernschildsätze = erlaubt

teilt.

Denn der Zulassungsbezirk teilt sie nicht.


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