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> welche FE-klasse für trekker mit Anhänger
mauer
Beitrag 10.03.2012, 21:15
Beitrag #1


Neuling
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Hallo

Hab da mal ne Frage. Satteln wir mal andersrum auf.

Welche Fe-klasse brauche ich ,um einen Trekker mit 4000 kg zGm und einen Drehschemelanhänger mit 5000 kg Nutzlast (ca 7000 kg zGm ) mit schwarzer Nummer ohne lof-Zweck im öffentlichen Strassenverkehr zu bewegen?

( Damit ich weiss , wieviel ich sparen muss , falls mein Sohn beim Hobby bleibt)


Gruss Andre

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jfk
Beitrag 10.03.2012, 21:22
Beitrag #2


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CE


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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Hoheneicherstation
Beitrag 10.03.2012, 21:40
Beitrag #3


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Zitat (mauer @ 10.03.2012, 22:15) *
... einen Trekker mit 4000 kg zGm und einen Drehschemelanhänger mit 5000 kg Nutzlast (ca 7000 kg zGm ) mit schwarzer Nummer ohne lof-Zweck ...

( Damit ich weiss , wieviel ich sparen muss ... )


Hallo

Für den Trecker, mit dem Anhänger, benötigst Du die FE-Klasse CE.

(Um diese zu erwerben benötigst Du die FE-Klasse C)

Ich hab hier mal eine Beispiel-Preisliste für "C" und "CE" Fahrschulkosten verlinkt


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Der Dicke
Beitrag 10.03.2012, 21:50
Beitrag #4


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Zitat (Hoheneicherstation @ 10.03.2012, 21:40) *
(Um diese zu erwerben benötigst Du die FE-Klasse C)


Ich schenk dir ein B wavey.gif


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Schreibe wenig aber wahr, vieles Schreiben bringt Gefahr.
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jfk
Beitrag 10.03.2012, 21:53
Beitrag #5


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Zitat (Hoheneicherstation @ 10.03.2012, 21:40) *
Für den Trecker, mit dem Anhänger, benötigst Du die FE-Klasse CE.

Wäre es für Dich bzw. Sohnemann eine Option, den Hänger ablasten zu lassen? Dann könnte er mit C1E auskommen - wird aber auch nicht so wahnsinnig günstiger.
Zitat
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
Zitat-Quelle


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mauer
Beitrag 10.03.2012, 22:01
Beitrag #6


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....., Danke .
Hab ich schon so geahnt. Die Möglichkeit mit C1E wird wohl eher in Betracht kommen . Allein schon wegen dem trekker. Mit CE musste doch aller 5 Jahre zum Dok. Da is der Aufwand für 5-mal Trekkertreffen im Jahr hoch.

Gruss Andre
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jens_16syncro
Beitrag 10.03.2012, 22:11
Beitrag #7


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Zitat (mauer @ 10.03.2012, 22:01) *
....., Danke .
Hab ich schon so geahnt. Die Möglichkeit mit C1E wird wohl eher in Betracht kommen . Allein schon wegen dem trekker. Mit CE musste doch aller 5 Jahre zum Dok. Da is der Aufwand für 5-mal Trekkertreffen im Jahr hoch.

Auch C1E ist zeitlich beschränkt, da gibt es keinen Unterschied zum CE. DU wirst wohl die Gnade des frühen Führerscheinerwerbs haben, denn nur bei Umschreibung aus der alten Klasse 3 ist C1E ohne Beschränkung.


--------------------
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zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
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Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Jens
Beitrag 10.03.2012, 22:19
Beitrag #8


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Zitat (jens_16syncro @ 10.03.2012, 22:11) *
Auch C1E ist zeitlich beschränkt, da gibt es keinen Unterschied zum CE.

Den gibt es sehr wohl. C1/C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, danach wird auf Antrag für jeweils fünf Jahre verlängert.


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Hoheneicherstation
Beitrag 11.03.2012, 12:41
Beitrag #9


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Zitat (Der Dicke @ 10.03.2012, 22:50) *
Ich schenk dir ein B wavey.gif


Danke!


Aber ich wollte eigentlich nur sagen, dass ohne den "C" kein "CE" erworben werden kann.

Zitat:

Voraussetzung(en) für den Erwerb: Führerschein Klasse B/C1 und Führerschein Klasse C
Mindestalter: 18 Jahre (für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben)


Von dem Vorhandensein des "B" war ich ausgegangen ... wavey.gif


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GolfVI
Beitrag 11.03.2012, 13:11
Beitrag #10


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Zitat (Hoheneicherstation @ 10.03.2012, 21:40) *
Ich hab hier mal eine Beispiel-Preisliste für "C" und "CE" Fahrschulkosten verlinkt

Reichlich teuer... Würde mir eher etwas in dieser Preisklasse suchen.
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mauer
Beitrag 11.03.2012, 18:02
Beitrag #11


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Hallo

Ja ,die Gnade ist mir noch zu DDR-zeiten zugefallen ,1989, für 80,- DDR-Mark den LKW - schein gemacht als Lehrling. Und da haste schon gedacht es ist teuer bei 120 Mark Lehrlingsentgelt. Aber heutzutage erst crybaby.gif , kein Vergleich

Gruss Andre
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Polo79
Beitrag 11.03.2012, 23:31
Beitrag #12


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Zitat (GolfVI @ 11.03.2012, 13:11) *
Reichlich teuer...
Finde ich nicht, würde das eher als noch preiswert bezeichnen.

Zitat (GolfVI @ 11.03.2012, 13:11) *
Würde mir eher etwas in dieser Preisklasse suchen.
Da scheint in der Tat Qualität hinter zu stecken. rolleyes.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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GolfVI
Beitrag 12.03.2012, 09:30
Beitrag #13


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Ironie? think.gif
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Naesch
Beitrag 12.03.2012, 10:15
Beitrag #14


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Welche bbH hat den der Trekker in den Papieren eingetragen?

Sollte er eine bbH von nicht mehr als 32 km/h eingetragen haben, dann würde ggf. auch die Klasse L mit eingetragener SZ 174 für das Gespann ausreichen.

In diesem Fall dürfte aber mit mehrachsigen Anhängern nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.
Mit einachsigen Anhängern wären dann in diesem Fall auch bis zu 32 km/h Betriebsgeschwindigkeit möglich sofern der zur Verwendung kommende Anhänger für diese Geschwindigkeit zugelassen und versichert ist versteht sich von selbst.

Kommt also darauf an wie alt dein Sohnemann ist und, ob er ggf. noch die alte Klasse 5 vor dem 31.12.1998 in irgend einer Form erworben hat?
Nämlich nur auf diese Art und Weise kommt man in den Genuss der SZ 174, die die Klasse L für alle Zugmaschinen unabhängig vom zGG bis max. 32 km/h bbH auch mit beliebigen Anhängern ohne Zweckbindung an die LOF frei gibt und auf macht. Dann allerdings auch nur solange man damit ausschließlich in Deutschland unterwegs ist, da die FS-Klasse L, sowie auch die SZ 174 eine rein nationale Fahrerlaubnisklasse und somit nur in Deutschland gültig ist.

Ich selbst hatte vom Alter her das Glück die SZ 174 für die Klasse L noch über den Erwerb der ehemaligen Klasse 1b damals mit 16 Jahren für 125 ccm Motorräder vor dem o.g. Stichtag zu "retten" rolleyes.gif .

Wenn man mit dem genannten Gespann allerdings auch im EU-Ausland fahren möchte, dann ist hierfür wie bereits zuvor genannt die FS-Klasse CE von Nöten. Es sei denn wiederrum, man lässt den Trekker von 4t zGG auf 3,5t zGG ablasten, sofern dies von der Leermasse her betrachtet in der Form möglich ist, dann würde für das Gespann wieder die Klasse BE ausreichen. In diesem Fall würde auch die bbH des Trekkers keine Rolle mehr spielen. Diese dürfte dann in diesem Fall auch größer 32 km/h sein.
Sofern in dem Fall dein Sohn aber die Klasse BE bislang noch nicht besitzen sollte, dann heißt es wiederrum sich ein wenig zu beeilen, da das zGG des mitzuführenden Anhängers bei der Klasse BE ab dem 19.01.2013, von Fahrerlaubnis rechlicher Seite her betrachtet, auf max. 3,5t eingeschränkt werden soll. Momentan ist dieses noch unbegrenzt und wird nur durch die Bestimmungen der StVZO her beschränkt. Bei Zugmaschinen ist diese in der Regel nur durch die Motorleistung her beschränkt, wobei hierbei 2,2 KW pro Tonne des tatsächlichen Zuggesamtgewichts benötigt werden und dies auch wiederrum nur, wenn die Zugmaschine eine bbH größer als 25 km/h besitzt. Bis max. 25 km/h bbH greift selbst diese Regel nicht und man darf quasi dran hängen "was er zieht".
Von rein Fahrerlaubnis rechtlicher Seite her betrachtet gibt es aber bei der Klasse BE in Bezug auf den Anhänger derzeit noch keine Einschränkung und diejenigen, die die Klasse BE vor dem Stichtag 19.01.2013 erwerben, bekommen meines derzeitigen Wissensstandes nach hierfür dann auch Bestandschutz und dürfen somit Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug der Klasse B, wozu auch ein Trekker mit max. 3,5t zGG unabhängig von der bbH zählt, auch weiterhin Anhänger größer als 3,5t zGG anhängen und fahren.


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Kühltaxi
Beitrag 12.03.2012, 18:13
Beitrag #15


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Läßt sich der Trecker denn nicht auf 3,5 t ablasten? Das wäe die einfachste Lösung.


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Wollf_0708
Beitrag 12.03.2012, 19:37
Beitrag #16


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Zitat (Kühltaxi @ 12.03.2012, 18:13) *
nicht auf 3,5 t ablasten? Das wäe die einfachste Lösung.
Leicht gesagt.
Den Überrollbügel abmontieren, macht den Bock nicht fett, die Kabine abbauen geht auch schlecht. wink.gif

Kann man es so sehen ?
Wenn der Trekker immer ohne Anbaugeräte und immer nur als reines Zugfahrzeug genutzt wird, mag es ohne "lebensnotwendige" Teile abzubauen, gehen.
Allerdings ist dann ein Betrieb mit zb. Säge, Holzspalter, Frontlader, Pflug, Grubber, Egge, Kreiselmäher, Wender, Schwader und all das andere "Zeug" was sonst noch so an Trecker angebaut werden kann, damits ein Universalgerät wird, vermutlich schlecht möglich, da er dann oft über dem zGg von nur 3,5to sein wird. Aber welcher police.gif guggt da in bäuerlicher Umgebung so genau hin, ............solange nix passiert. wink.gif
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Naesch
Beitrag 12.03.2012, 20:10
Beitrag #17


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@Wollf_0708:
Da hast du schon Recht damit mit dem, was du geschrieben hast.
Deswegen schrieb ich ja weiter oben schon sinngemäß, dass es eben darauf ankommt was der Trekker letztlich für ein Eigen- sprich Leergewicht auf die Waage bringt?
Daraus lässt sich dann ableiten und entscheiden, ob es überhaupt Sinn macht bzw. überhaupt möglich ist das Fahrzeug auf 3,5t abzulasten.
Bei einem Deutz 5206 (Technische Daten siehe hier), der in der reinen Hinterradausführung z.B. ein Eigengewicht von gerade mal starken 2t auf die Waage bringt, da ist eine Ablastung von in diesem Fall ursprünglich 4,2t zGG auf 3,5t zGG durchaus denk- und machbar. Klar verliert man dadruch dann an Zuladung, dass ist logisch, aber man darf in diesem Fall z.B. dann trotz der Ablastung immer noch gute 1,5t zuladen und man braucht eben Fahrerlaubnis technisch plötzlich nicht mehr die Klasse C1E bzw. CE, sondern es reicht wieder die Klasse BE aus um auch mit Anhängern nicht LOF mäßig unterwegs sein zu dürfen, die doch um einiges güntiger und einfacher zu erwerben ist als die Klasse C1E bzw. CE.

Ich denke, dass dies unbestritten sein und außer Frage stehen dürfte!
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mauer
Beitrag 12.03.2012, 22:29
Beitrag #18


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Moin

Danke für die hilfreichen Gedanken .
Der Trekker (Bj 1939) hat bbH von 23km/h und der Anhänger 25km/h eingetragen .

Ablasten , naja wäre rein theoretisch möglich. Bei 3650 kg Leergewicht sehen die 150kg nicht viel aus , aber der Trekker hat schon keine Kabine, keinen Überrollbügel und auch keine Hydraulik . Wenn ich ihm etwas Erleichterung verschaffen würde ,und er zumindest rollfähig bleiben soll , wird annähernd so etwas wie ein Anhänger draus. Und die FE-klasse E nützt nicht wirklich was.

Ich werd einfach abwarten müssen , wie der Stand der Gesetze zum entsprechenden Zeitpunkt ist .

Ahhh, da fällt mir noch was ein . Gibt es ein sogenanntes "Anhängerschild " noch ? Da der Trekker ein schwarzes KZ hat, müsste ja auch am Anhänger ein eigenes schwarzes ran. Gibt es so was noch oder muss ich in den sauren Apfel beissen und das volle Programm machen ?


Grüsse Andre
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GolfVI
Beitrag 12.03.2012, 23:17
Beitrag #19


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Zitat (mauer @ 12.03.2012, 22:29) *
Ahhh, da fällt mir noch was ein . Gibt es ein sogenanntes "Anhängerschild " noch ? Da der Trekker ein schwarzes KZ hat, müsste ja auch am Anhänger ein eigenes schwarzes ran. Gibt es so was noch oder muss ich in den sauren Apfel beissen und das volle Programm machen ?
Grüsse Andre

Mit dem Begriff kann ich leider nichts anfangen. Was soll das denn gewesen sein? Mir sind bzgl Anhänger das Folgekennzeichen (kommt hier nicht in Frage) und der Anhängerzuschlag in der KFZ Steuer bekannt (scheint hier nicht sinnvoll).
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Naesch
Beitrag 13.03.2012, 09:20
Beitrag #20


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Zitat
Der Trekker (Bj 1939) hat bbH von 23km/h und der Anhänger 25km/h eingetragen .

Hier wäre dann wie gesagt, zumindest was Privat- nicht LOF-Fahrten innerhalb Deutschlands anbelangt, die Klasse L mit eingetragener Schlüsselzahl 174 (=alte Klasse 5) von Vorteil.
Damit darf man den beschriebenen Trekker samt Anhänger dann nämlich fahren, ohne sich von Fahrerlaubnis technischer Seite her irgend welche Gedanken zwecks zulässigen Gesamtgewichten machen zu müssen.

Zitat
Ablasten , naja wäre rein theoretisch möglich. Bei 3650 kg Leergewicht sehen die 150kg nicht viel aus , aber der Trekker hat schon keine Kabine, keinen Überrollbügel und auch keine Hydraulik .

Wenn der Trekker schon ein Leergewicht von 3,65t hat, dann bringt in diesem Fall auch eine Ablastung des zulässigen Gesamtgewichts auf 3,5t nichts weil, dass geht in diesem Fall ja gar nicht, da das Leergewicht dann ja schon um 150kg über dem zGG liegen würde. Was mich allerdings ein wenig wundert, im Eingangsposting heißt es ja, dass der Trekker ein zGG von 4t hat, wenn er jedoch bereits ein Leergewicht von 3,65t hat, dann dürfen ja gerade mal noch 350kg zugeladen werden und, dass erscheint mir doch ein bisschen wenig für einen Trekker? Wenn da dann z.B. 2 Personen + Fahrer auf dem Trekker mit fahren, dann wäre das zGG von 4t ja schon beinahe erreicht!. Von etwaigen Anbaugeräten wie Pflug, Mähbalken etc. ganz zu schweigen!
Was ist denn das für ein außergewöhnlicher Trekker?

Zitat
Wenn ich ihm etwas Erleichterung verschaffen würde ,und er zumindest rollfähig bleiben soll , wird annähernd so etwas wie ein Anhänger draus. Und die FE-klasse E nützt nicht wirklich was.

Wie soll denn aus dem Trekker plötzlich ein Anhänger werden smile.gif ?
Nochmals zum Verständnis. Nur der Traktor darf in Bezug auf die Klasse BE nicht mehr als 3,5t zulässiges Gesamtgewicht in den Papieren eingetragen haben. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug der Klasse B und es kommt bei Betrieb eines "schweren" Anhängers hinter diesem Fahrzeug die Fahrerlaubisklasse BE zum tragen. Bei der Klasse BE ist es derzeit, ganz im Gegenzug zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse C1E, wo das zGG des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs sowie das Zuggesamtgewicht, also das zGG des Trekkers + das zGG des Anhängers zusammengerechnet, 12t nicht überschreiten darf, noch egal welches zGG der Anhänger hat. Somit wäre es von Faherlaubnis technischer Seite her betrachtet also mit der Klasse BE auch möglich den genannten Anhänger mit 7t zulässigem Gesamtgewicht hinter den Trekker zu hängen und ganz legal damit auf der Strasse zu fahren.

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Wollf_0708
Beitrag 13.03.2012, 09:43
Beitrag #21


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Zitat (Naesch @ 13.03.2012, 09:20) *
dass erscheint mir doch ein bisschen wenig für einen Trekker?
Nebenbemerkung, fast OT:
Unser JDL 310 hat ein Leergewicht von 2100kg.
ZGg = 2660kg .
Ausgestattet mit Überrollbügel, Windschutzscheibe, Verdeck ===>>> geschätzte 50 kg, die auf das Leergewicht aufgeschlagen werden.
Somit eine Nutzlast von "nur" noch 510kg, wenn keiner draufsitzt.
Will damit sagen, dass es wohl nicht unüblich war, nur eine "geringe" Zusatzlast -d.h. Unterschied vom Leergewicht zur zGg- zu haben.

Aber das interessiert mich auch:
Zitat
Was ist denn das für ein (außergewöhnlicher) Trekker?

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GolfVI
Beitrag 13.03.2012, 09:48
Beitrag #22


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Ich vermute fast, dass der Schlepper in Mannheim das Licht der Welt erblickt hat... whistling.gif Früher waren die Schlepper wirklich noch "Zugmaschinen", denn ohne Heckhydraulik konnten auch keine so schweren Anbaugeräte ausgehoben werden.
So ein Pflug macht ja den Schlepper garnicht schwerer....
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Naesch
Beitrag 13.03.2012, 10:39
Beitrag #23


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Zitat
Somit eine Nutzlast von "nur" noch 510kg, wenn keiner draufsitzt.

OK, ich war von unserem Deutz 3006 ausgegangen dieser hat, bereits mit Überrollbügel, ein eingetragenes Leergewicht von 1850kg und ein zGG von 3000kg und es dürfen somit noch 1150kg zugeladen werden rolleyes.gif .
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GolfVI
Beitrag 13.03.2012, 11:00
Beitrag #24


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Ein 06er Deutz ist auch 30 Jahre jünger als der Schlepper des TE. Da waren dann auch Aufsattelspritzen/Düngerstreuer usw. üblich, die mit gefüllten Behältern einige 100kg auf die Waage brachten. Dazu dann noch der nötige Frontballast.
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mauer
Beitrag 13.03.2012, 15:23
Beitrag #25


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moin

@naesch:

Und das Erleichtern bezog sich auf die Leermasse

" Wenn ich ihm etwas Erleichterung verschaffen würde ,und er zumindest rollfähig bleiben soll , wird annähernd so etwas wie ein Anhänger draus. Und die FE-klasse E nützt nicht wirklich was. " ich meint damit , wenn ich noch was wegbaue , würde er sich nicht mehr von selbst bewegen , war nicht ganz so ernst gemeint .


Und ja , es ist so`n Mannheimer . Die Nutzlast ist da nun mal so wenig , was will man da noch aufnehmen . Wird alles angehängt und hat somit immer min. 1 Achse


Wenn hier keiner etwas vom Anhängerschild weiss , sieht die Sache schlecht aus. Werd ihn erst mal fertig machen und mit dem Prüfer mal reden. Mal sehen was der weiss. Ein guter Bekannter hat direkt in seiner BE vom Anhänger " in Verb. mit Folgekennz. vom Zugfahrzeug"
drinnstehen. Er geht davon aus ,ob schwarz oder grün , das wär egal. think.gif

Gruss Andre
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GolfVI
Beitrag 13.03.2012, 16:54
Beitrag #26


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Zitat (mauer @ 13.03.2012, 15:23) *
Ein guter Bekannter hat direkt in seiner BE vom Anhänger " in Verb. mit Folgekennz. vom Zugfahrzeug"
drinnstehen. Er geht davon aus ,ob schwarz oder grün , das wär egal. think.gif

Das hat meiner Meinung nach nicht mehr als Hinweischarakter auf die geltenden Regeln für die Zulassungsfreiheit von Anhängern.
Was ist das für ein Anhänger? Bauwagen, Arbeitsmaschine, Transportanhänger?
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Wollf_0708
Beitrag 13.03.2012, 19:23
Beitrag #27


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Zitat (GolfVI @ 13.03.2012, 16:54) *
Was ist das für ein Anhänger? Bauwagen, Arbeitsmaschine, Transportanhänger?
man sagt zu letzterem dazu auch: Rolle, Rungenwagen oder Gummiwagen, wenn er eine Ladefläche und/oder Rungen/Seitenwände hat.
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Der Dicke
Beitrag 13.03.2012, 19:30
Beitrag #28


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Zitat (mauer @ 10.03.2012, 22:01) *
Da is der Aufwand für 5-mal Trekkertreffen im Jahr hoch.

Nach Perleberg auch?


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mauer
Beitrag 13.03.2012, 22:05
Beitrag #29


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Zitat (GolfVI @ 13.03.2012, 16:54) *
Zitat (mauer @ 13.03.2012, 15:23) *
Ein guter Bekannter hat direkt in seiner BE vom Anhänger " in Verb. mit Folgekennz. vom Zugfahrzeug"
drinnstehen. Er geht davon aus ,ob schwarz oder grün , das wär egal. think.gif

Das hat meiner Meinung nach nicht mehr als Hinweischarakter auf die geltenden Regeln für die Zulassungsfreiheit von Anhängern.
Was ist das für ein Anhänger? Bauwagen, Arbeitsmaschine, Transportanhänger?



Das ist ein 5-tonner luftgebremster 2-seitenkipper V-max 25km/h.

Zitat (Der Dicke @ 13.03.2012, 19:30) *
Zitat (mauer @ 10.03.2012, 22:01) *
Da is der Aufwand für 5-mal Trekkertreffen im Jahr hoch.

Nach Perleberg auch?



naja , eher zu weit für per Achse wink.gif
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Der Dicke
Beitrag 13.03.2012, 22:17
Beitrag #30


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Und wo treckert ihr so hin?


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GolfVI
Beitrag 14.03.2012, 19:10
Beitrag #31


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Zitat (mauer @ 13.03.2012, 22:05) *
Das ist ein 5-tonner luftgebremster 2-seitenkipper V-max 25km/h.


Ich lese das dann eher so, dass der Anhänger nicht zugelassen ist und deswegen ein Folgekennzeichen verwendet werden muss. Quasi als "Hinweis", dass für dieses Fahrzeug kein amtliches Kennzeichen ausgegeben wurde. Das geht bei Transportanhängern aber nur bei lof Verwendung.
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Ninja ZX6R
Beitrag 17.03.2012, 09:13
Beitrag #32


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Zitat (Naesch @ 12.03.2012, 10:15) *
Welche bbH hat den der Trekker in den Papieren eingetragen?

Sollte er eine bbH von nicht mehr als 32 km/h eingetragen haben, dann würde ggf. auch die Klasse L mit eingetragener SZ 174 für das Gespann ausreichen.

Die Schlüsselzahl 174 wird bei einem Neuerwerb nicht vergeben. Diese nationale SZ wird nur bei Umschreibungen alter Führerscheine zugeteilt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Wer Klasse C1E ab dem 19.01.2013 erwirbt: das Verhältnis Leermasse Zugfahrzeug/zGM Anhänger spielt dann keine Rolle mehr.

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GolfVI
Beitrag 17.03.2012, 09:26
Beitrag #33


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Zitat (Ninja ZX6R @ 17.03.2012, 09:13) *
Wer Klasse C1E ab dem 19.01.2013 erwirbt: das Verhältnis Leermasse Zugfahrzeug/zGM Anhänger spielt dann keine Rolle mehr.


Nur für Neuerwerber? think.gif Das wäre ja der einzige Fall, bei dem der Neuerwerber mehr dürfte als der Altinhaber, oder?
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Jens
Beitrag 17.03.2012, 09:33
Beitrag #34


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Zitat (GolfVI @ 17.03.2012, 09:26) *
Das wäre ja der einzige Fall, bei dem der Neuerwerber mehr dürfte als der Altinhaber, oder?

Gibts doch aktuell auch. Mit Klasse 3 dürfen nur einachsige Anhänger gezogen werden, bei den EU-Klassen gibt es keine derartige Beschränkung.

Und für wen es wichtig sein sollte, der kann dann ab 2013 seine alte C1E auf die neue C1E umstellen lassen.


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Der_Veranstalter
Beitrag 17.03.2012, 10:40
Beitrag #35


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Hallo,

bitte entschuldigt, aber ich komm hier nicht mehr mit, obwohl ich 25 Jahre auf einem Bauernhof gelebt habe.

Was ist das nun für ein Traktor?
Und was mich wirklich sehr erstaunt: Man verwendet einen _luftgebremsten_ Anhänger mit 5 Tonnen an diesem Traktor? Gabs diese Technik damals schon?
Kann man davon ausgehen, dass der Zweiseitenkipper tatsächlich ein Dreiseitenkipper ist?

Grüße
gb


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GolfVI
Beitrag 17.03.2012, 11:08
Beitrag #36


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An dem besagten Mannheimer soll kein luftgebremster Anhänger verwendet werden. Der gehört wohl einem Hobbykollegen.
Zweiseitenkipper waren bis in die 80iger durchaus noch "Stand der Technik". Druckluftbremse in der Landwirtschaft gab´s schon bei den frühen Unimog (411er aus den 60igern) und bei den Großschleppern der 50iger und 60iger, die ja auch schon beachtliche Anhängelasten schafften.
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Der_Veranstalter
Beitrag 17.03.2012, 12:08
Beitrag #37


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Ein John Deere, Bj 39, Vmax 23 km/h, keine Kabine, keine große Ausstattung, aber 3650 kg Leergewicht?

Das sind Kombinationen, die ich SO nicht verstehe. Bitte zeigt mir das mal in Bildern oder auf Wikipedia oder sonstwie.

Vielen Dank
gb

Zitat (GolfVI @ 17.03.2012, 11:08) *
Druckluftbremse in der Landwirtschaft gab´s schon bei den frühen Unimog (411er aus den 60igern) und bei den Großschleppern der 50iger und 60iger, die ja auch schon beachtliche Anhängelasten schafften.


Aber doch nicht bei einem Traktor Bj 39, um den gehts doch, oder?



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GolfVI
Beitrag 17.03.2012, 12:16
Beitrag #38


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Bevor der Hirsch nach Mannheim kam, gab`s von dort die brühmten Lanz Glühköpfe. Die machen schonen einen recht massiven (=schweren) Eindruck. Zum Anhänger: ich vermute stark, dass er eine Einleitungsbremse hat, damit sind mehr als 25km/h eh nichtmehr drin. Ich habe gerade mal in einer Prospektsammlung von Hanomag gestöbert, da ist ein "Lastanhänger" (kein Kipper) mit 7,5t zulässige Gesamtmasse bei 5t Zuladung drin (also auch über 2t Eigengewicht). Auszügen aus Büchern kann ich hier aber wohl nicht veröffentlichen...

EDIT: Den Anhänger mit der Drulu Bremse hat nicht der TE im Fuhrpark, sondern ein Hobbykollege... (So habe ich das zumindest verstanden).
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Wollf_0708
Beitrag 17.03.2012, 12:28
Beitrag #39


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Zitat (mauer @ 13.03.2012, 15:23) *
Und ja , es ist so`n Mannheimer .

1939 waren die Mannheimer noch Mannheimer und keine John Deeres, sondern hiessen noch Lanz.
Vielleicht ist es ja ein Eilbulldog ?

Ein Luftpresser wird um diese Zeit sicher nicht zum normalen Ausstattungsumfang der Trecker gehört haben.


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GolfVI
Beitrag 17.03.2012, 13:01
Beitrag #40


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Zitat (Wollf_0708 @ 17.03.2012, 12:28) *
Ein Luftpresser wird um diese Zeit sicher nicht zum normalen Ausstattungsumfang der Trecker gehört haben.


Ist auch heute meines Wissens noch aufpreispflichtig. Zumindest bei den "Kleinen" und "Mittelgroßen"...
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