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> Wiedererteilung FS nach 17 Jahren, Bundesland: NRW (K)
rheiner_ban
Beitrag 01.03.2012, 16:14
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ermutigt von den guten Informationen und einigen Erfolgsgeschichten hier, werde ich mich nun auch
um die Neuerteilung bemühen.

Eckdaten:

1. Trunkenheitsfahrt 1985 mit ca. 1,4 Prom.
2. Trunkenheitsfahrt 1994 mit ca. 1,2 Prom.

Urteil rechtskräftig Jan 1995
Sperrfrist 10 Monate

Ich weiss nicht, wann ich den Antrag auf Neuerteilung gestellt habe und wann die MPU angeordnet wurde.
Diese Unterlagen habe ich nicht mehr.

Ich habe nur die MPU vom 15.12.1996
erstellt am 30.12.1996 und mir zugegangen am 15.01.1997

Ich habe die MPU nicht beim Straßenverkehrsamt eingereicht
und den Antrag auch nicht zurück gezogen.

Ich weiss nur, dass ich irgendwann einen Brief bekommen habe, weil ich die MPU nicht eingereicht habe
wäre die Sache jetzt erledigt. Diesen Brief habe ich schlauerweise wütend zerrissen.

Weil ich hier gelesen habe, dass die 15-Jahresfrist ab Datum der Antragsablehnung seitens der FS zu laufen beginnt.
habe ich da heute angerufen und gefragt ob die diesen Brief noch haben.

Der freundliche Herr hat sich auf die Suche gemacht und in der Akte den von mir beschriebenen Ablehnungsbescheid gesucht.
Er hat keinen gefunden.
Als ich erstaunt nachfrage sagt er mir, es wäre kein Bescheid sondern lediglich ein Schreiben mit dem Hiweis,
die FS sähe dein Antrag als Erledigt an, weil ich die MPU nicht eingereicht habe.
Und das sei kein Bescheid, auf das Datum habe er deshalb nicht geachtet, weil er ja nach der Antragsablehnung suchen sollte.

Er fragte, warum ich denn das Datum wissen wolle.
Ich habe gesagt, na wegen den 15 Jahren - woraufhin er sagte, die seien bei mir doch schon längst um, weil
die Frist mit dem Urteil jan 1995 zu laufen begann.
Ich könne einfach ohne Termin vorbei kommen und einen neuen Antrag stellen - Passfoto, Sehtest, Erste Hilfegedöns und Geld mitbringe.

Zuerst habe ich mich gefreut, aber nun frage ich mich:
Kann ich ihm das einfach so glauben?
Soll ich einfach den Antrag stellen?
Ich habe mir noch nichtmal seinen Namen notiert.

Zur Vollständigkeit: Selbst wenn mein Antrag damal formell abgelehnt worden wäre, dann wären jetzt bald
die 15 Jahre auch um - ich weiss eben nur nicht genau wann. Es wäre doch super ärgerlich, wenn sich hinterher
herausstellt, dass ich nur ein paar Tage hätte länger warten müssen
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jfk
Beitrag 01.03.2012, 17:45
Beitrag #2


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Hallo rheiner_ban,

aus meiner Sicht kannst du ruhig einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Das Risiko ist hierbei sehr überschaubar:

entweder stimmt die telefonische Aussage - dann liegt nichts gegen dich verwertbares mehr in der Akte - und du erhältst die FE MPU-frei wieder.
Oder es existierte doch noch ein Schriftstück - dann kannst du den Antrag problemlos zurückziehen, ohne dass die Tilgungsfrist wieder auflebt. Dann wartest du eben ein paar Wochen oder Monate, bis die 15 Jahre endgültig um sind.

Ach ja:
Die FSST könnte evtl. noch das Ablegen von Prüfungen anordnen.


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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rheiner_ban
Beitrag 01.03.2012, 19:08
Beitrag #3


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Danke für die schnelle Antwort.

Ja, so werde ich es wohl machen.
Außer den Gebühren habe ich ja nichts zu verlieren.
Wenn ich jetzt nach dem Telefonat Akteneinsicht beantragen würde,
wär das sicher komisch für den Herrn, mit dem ich heute gesprochen habe.
Ich werde einfach mal an das Gute im Menschen Glauben.

Morgen mache ich Fotos, Samstag den erste Hilfe Kurs, Sehtest war gestern
und Montag habe ich mir extra Urlaub genommen um den Antrag zu stellen.

Hab nicht gedacht was für ein emotionaler Stress daraus wird.
Ist schon ziemlich aufwühlend, mich nach so langer Zeit plötzlich wieder mit
diesem Thema zu befassen. :-)
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jfk
Beitrag 01.03.2012, 20:23
Beitrag #4


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Zitat (rheiner_ban @ 01.03.2012, 19:08) *
Ist schon ziemlich aufwühlend, mich nach so langer Zeit plötzlich wieder mit
diesem Thema zu befassen. :-)

Das will ich dir gern glauben! laugh2.gif Aber schön, wenn positiver Stress wird wink.gif


--------------------
Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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Roli65
Beitrag 02.03.2012, 08:25
Beitrag #5


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Dann drücke ich beide Daumen, daß Du den Lappen ohne Prüfung wiederbekommst.
Das liegt im Ermessen der FS-Stelle, ob eine erneute Prüfung gefordert wird oder nicht.

Bei mir hat es in Hamburg nach knapp 20 Jahren ohne Prüfung geklappt.
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Kai R.
Beitrag 02.03.2012, 10:36
Beitrag #6


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da es NRW ist würde ich vermuten, dass Du um neue Prüfungen nicht herumkommst. Aber ohne Ausbildungspflicht und Pflichtstunden.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

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rheiner_ban
Beitrag 06.03.2012, 13:53
Beitrag #7


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Gestern habe ich auf der Führerscheinstelle den Antrag gestellt.

Nach kurzem Blick in meine Akte sagte mir der sehr freundliche Herr
ich solle bitte fünf Fahrstunden nehemen.

Er dürfte auch verlangen, dass ich eine Prüfung mache,
aber er verlangt es nicht.

Ich habe nochmal ungläubig nachgefragt, aber es bleibt dabei.

Die Antragsbearbeitung dauert ca. 4 Wochen und in der Zwischenzeit
kann ich die fünf Fahrstunden nehmen.

Ich werde angeschrieben, wenn der FS zur Abholung bereit ist
und dann soll ich eine Bescheinigung über die Fahrstunden mitbringen
und kann den FS abholen.

Ich habe nichts schriftlich und irgendwie kann ich es noch garnicht glauben,
aber es wird wohl so sein. rolleyes.gif

Wahrscheinlich werde ich es erst glauben, wenn ich das erste Mal den Zündschlüssel
rumdrehe - in vier Wochen laugh2.gif

Eine Frage stellt sich mir noch:
Ich hatte früher die Klassen 1 und drei.
Soll ich jetzt jeweils 5 Fahrstunden nehmen,
oder 5 Autostunden - oder Auto und Motorrad mischen?

... Ich such mir erstmal ne billige Fahrschule....

Ach nochwas

niemand hat mich gefragt, welche Klassen ich eigentlich beantrage

auf dem Ausdruck, den ich unterschreiben musste stand davon auch nichts.

komisch irgendwie
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Andreas
Beitrag 06.03.2012, 14:04
Beitrag #8


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Zitat (rheiner_ban @ 06.03.2012, 13:53) *
ich solle bitte fünf Fahrstunden nehemen.


Mich würde die Rechtsgrundlage für eine solche Forderung interessieren.


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rheiner_ban
Beitrag 06.03.2012, 15:24
Beitrag #9


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ohne jetzt wieder den kompletten Gesetzestext zu zitieren mal in meinen Worten:

Die FSS stelle ist berechtigt meine Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr abzuschätzen.
Das kann sie am einfachsten, wenn sie eine Fahrprüfung anordnet.

Nachdem ich 17 Jahre nicht gefahren bin, kann ich durchaus nachvollziehen, dass die
FSS Zweifel an meinen Fahrkünsten hat.

Statt nun aber eine Prüfung anzuorden, mir das Angebot zu machen meine Kenntnisse
etwas aufzufrischen finde ich sehr entgegenkommend.

Klar kommen da jetzt zusätzliche Kosten von mind. 150 € auf mich zu, aber ich denke,
eine Prüfung wäre wohl auch nicht billiger. Zumal mit dem Durchfallrisiko - äh - ich meine
hier das Nichtbestehen.

Und ganz ehrlich - ein paar Fahrstunden halte ich schon für sinnvol - nach 17 Jahren.
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Andreas
Beitrag 06.03.2012, 15:29
Beitrag #10


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Zitat (rheiner_ban @ 06.03.2012, 15:24) *
Und ganz ehrlich - ein paar Fahrstunden halte ich schon für sinnvol - nach 17 Jahren.


Das sehe ich auch so, allerdings gibt es für die Führerscheinstelle keine Rechtsgrundlage eine bestimmte Anzahl von Fahrstunden zu fordern.


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Kai R.
Beitrag 06.03.2012, 15:46
Beitrag #11


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muss es ja auch nicht wenn man das Angebot als Entgegenkommen versteht. Allein dass man nicht mehr für die Theorie lernen muss und sich die Prüfungsgebühren spart ist die Sache ja schon wert.

Grüße

Kai


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Kai

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HaWeThie
Beitrag 06.03.2012, 15:47
Beitrag #12


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Nicht alles steht wortwörtlich in einem Gesetz oder einer Verordnung.
Hier würde ich mal daran denken, dass die Behörde ein "Ermessen" hat und dieses ausübt (ohne jetzt genau in den Text zu schauen).
Dabei ist es in ihr ureigenstes (nicht gerichtlich überprüfbares) Ermessen gestellt, wie sich sich davon überzeugt, dass der TE noch in der Lage ist, ein KfZ sicher zu führen.


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erbsenzähler
Beitrag 06.03.2012, 16:07
Beitrag #13


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etwas vergleichbares wurde und wird mitunter auch in niedersachsen mit der fahrprobe gemacht, eine art praktische prüfung unter aufsicht eines fahrprüfers.

ein vorteil beiderseits: die FEB kann sich von den fahrkünsten des antragstellers überzeugen und für den prüfling selbst geht das schneller und ist obendrein auch noch kostengünstiger.

außerdem dürfte das auch noch vom gesetz (FeV) gedeckt sein, weil ermessensentscheidung der FEB.
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Jens
Beitrag 06.03.2012, 16:27
Beitrag #14


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Zitat (HaWeThie @ 06.03.2012, 15:47) *
Hier würde ich mal daran denken, dass die Behörde ein "Ermessen"

Bei der Entscheidung ob Prüfungen angeordnet werden, hat die Behörde kein Ermessen.


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Roli65
Beitrag 06.03.2012, 17:30
Beitrag #15


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also mit fünf Fahrstunden kann man m.E. leben - ich würde nur mal nachfragen, ob auch für die alte Klasse I (jetzt A) auch Fahrstunden gemacht werden
müssen, oder ob 5 FS-Stunden für Klasse B ausreichen.

Gruß aus HH
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erbsenzähler
Beitrag 07.03.2012, 11:52
Beitrag #16


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@rheiner_ban

erstmal gückwunsch zum sachbearbeiter, findet man leider nicht so oft und hoffentlich weißt du auch seinen namen noch.

deinem post nach hast du nur einen computer(?) ausdruck unterschrieben und noch keinen *richtigen* neuerteilungsantrag abgegeben, sofern du diese wieder erteilt haben willst.

stimmts ?

wenn ja, würde ich das baldmöglichst nachholen und dabei gleich die beantragten klassen entsprechend den altklassen 1 und 3 ankreuzen.

die nötigen unterlagen sind ja offenbar schon komplett vorhanden und abgegeben.

bei dieser gelegenheit könntest gleich nachfragen, wie es mit den fahrstunden für motorrad und pkw ausschaut, also welche und wieviel genau.


gruß,
erbsenzähler
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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 12:41
Beitrag #17


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oh,

ich hatte eigentlich schon gedacht, es wäre der richtige Antrag.

Ich habe dem Sachbearbeiter auch gesagt, dass ich die Wiederteilung beantragen will.

Fotos habe ich abgegeben und die Unterschrift auf dem Extraformular.....

ahhhhhh - jetzt dämmerts mir

das war wohl das richtige Antragsformular, auf dem ich in einem Extrafeld mit Filzstift
unterschreiben musste.

Mist - das habe ich mir in der Aufregung garnicht durchgelesen.

Ich denke es läuft jetzt alles erstemal und ich will da nicht unnötig mit Rückfragen rumstressen.
Das kommt bei Beamten ja nie gut an.

Wenn sich später herausstellt, dass ich noch fünf Stunden Motorrad fahren soll, dann mach ichs halt noch.
Nachdem ich jetzt 17 Jahre gewartet habe kommts auf ein paar Tage mehr nicht an.

Schwieriger scheint es aber, eine Fahrschule zu finden, die mir die fünf Stunden verkauft,
ohne noch zusätzlich 50 Euro Grundgebühr für einen "Auffrischungskurs" zu nehmen.

Ich habe mal bei einer nachgefragt und als ich wissen wollte wofür denn die Gebühr bitteschön sein soll,
war die Antwort: Damit ich versichert bin falls mit dem Auto was passiert. Sie können ja nicht einfach
so jeden damit fahren lassen.

Da habe ich gelacht und bin gegangen. In Köln gibt es über 250 Fahrschulen - da brauche ich mir nicht
solche einen Quatsch anhören.
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Andreas
Beitrag 07.03.2012, 12:49
Beitrag #18


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Streng genommen dürfte dir überhaupt keine Fahrschule "Fahrstunden" geben, du hast ja im Moment noch keinen Führerschein.

§ 2 Abs. 15 StVG:

"Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt."

Die "Auffrischungsstunden" sind keine Ausbildung und auch keine Begutachtung der Eignung oder Befähigung.


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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 13:41
Beitrag #19


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interessanter Denkansatz

ich überlege, ob ich das bei der Führerscheinstelle für mich verwenden kann
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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 14:27
Beitrag #20


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...hab mal ein bisschen drüber nachgedacht:


Wir haben Vertragsfreiheit.
Ich kann könnte also mit einem Fahrlerer jede nur denkbare Ausbildung vereinbaren.
Die von mir gewünschte Ausbildung hat zum Ziel, mich in die Lage zu versetzen
sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Wir wären aber nicht in Deutschland wenn es dafür nicht irgendein Driss Gesetz gäbe.
Ich denke die Fahrschülerausbildungsordnung ist so eins.
In den ersten sechs Paragraphen wird da lang und breit erklärt was eine Ausbildung
ist und was sie zum Ziel haben soll - bra bra bra

und dann kommt § 7

§ 7 Ausnahmen
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu
erteilt werden soll,
2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen
fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt
wird,
4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung erteilt werden soll,
5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung erteilt werden soll,
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit
automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur
Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4.
(3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt
werden.

Also bin ich wieder bei der Vertragsfreiheit - oder?
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Andreas
Beitrag 07.03.2012, 14:41
Beitrag #21


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Zitat (rheiner_ban @ 07.03.2012, 14:27) *
In den ersten sechs Paragraphen wird da lang und breit erklärt was eine Ausbildung
ist und was sie zum Ziel haben soll - bra bra bra


... und in § 1 Abs. 1 steht drin, was eine Ausbildung ist.

"Ziel der Ausbildung ist auußerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung."

Bei dir gibt es aber keine Prüfung und somit auch keine Ausbildung

Zitat
Also bin ich wieder bei der Vertragsfreiheit - oder?


mit Vertragsfreiheit hat das nichts zu tun, man kann nicht mit einem Vertrag eine gesetzliche Regelung aushebeln.

Ich bleibe dabei, diese Fahrten sind nach strenger Auslegung des § 2 Abs. 15 StVG nicht zulässig.


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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 14:51
Beitrag #22


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richtig

§ 1 regelt was eine Aubildung ist

und

§ 7 besagt, dass § 1 nicht gilt
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Andreas
Beitrag 07.03.2012, 15:24
Beitrag #23


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Jetzt suchst du dir aber immer nur das Beste raus. wink.gif

In § 2 Abs. 15 StVG wird geregelt, bei welchen Fahrten der Fahrzeugführer keinen Führerschein braucht (da dann der FL der rechtliche Fahrzeugführer ist).

Eine Ausbildung liegt in deinem Fall nicht vor, da du nicht ausgebildet wirst (um im Anschluss daran eine Prüfung abzulegen). Bei dir soll es sich um "Auffrischungsstunden" handeln, dies ist jedoch keine Ausbildung.

Zitat
Ausbilden bedeutet, einen Fahrschüler durch theoretische Unterrichtung und/oder durch praktische Anleitung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezielt auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzubereiten (Bouska/Weibrecht, § 1 Fahrlehrergesetz, Anm. 1


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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 15:36
Beitrag #24


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so ist das nunmal mit der Juristerei
man sucht sich immer das was passt laugh2.gif
solange bis der Richter etwas findet
was dagegen spricht.


Also ohne zweites Staatsexamen sehe ich jetzt nicht
wie wir die Sache hier legal kriegen

Ich denke aber, in irgendeinem Gesetzt oder Verordnung
oder auch nur Anwendererlaß
steht irgedwo in einem Halbsatz, dass alles gut ist wie es ist


Ich lehne mich jetzt mal entspannt vier Wochen lang zurück
und suche mir eine Fahrschule, die den Spaß mitmacht.

Was habe ich denn zu verlieren? Der FS ist doch schon weg
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Andreas
Beitrag 07.03.2012, 15:49
Beitrag #25


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Zitat (rheiner_ban @ 07.03.2012, 15:36) *
Was habe ich denn zu verlieren? Der FS ist doch schon weg


Du nicht viel, im Extremfall gibt es für dich den Verbotsirrtum.

Beim Fahrlehrer könnte es dann schon anders aussehen, das kann dir aber egal sein. tongue.gif


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Gast_loriot35_*
Beitrag 07.03.2012, 16:12
Beitrag #26





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Zitat (Andreas @ 07.03.2012, 15:24) *
Zitat
Ausbilden bedeutet, einen Fahrschüler durch theoretische Unterrichtung und/oder durch praktische Anleitung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezielt auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzubereiten (Bouska/Weibrecht, § 1 Fahrlehrergesetz, Anm. 1

Ist eine Wiedererteilung nicht auch ein Erwerb einer Fahrerlaubnis? Schliesslich besitzt er derzeit nicht die Erlaubnis, ein Kraftahrzeug zu führen und ist dabei, diese Erlaubnis zu erwerben. Würde ich zumindest als Laie so sehen...
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Andreas
Beitrag 07.03.2012, 16:14
Beitrag #27


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Zitat (loriot35 @ 07.03.2012, 16:12) *
Ist eine Wiedererteilung nicht auch ein Erwerb einer Fahrerlaubnis?


Für diesen Erwerb sind aber keine Fahrstunden erforderlich und jetzt sind wir wieder bei meiner Frage von weiter oben. Auf welcher Rechtsgrundlage stützt sich die Forderung der FS-Stelle auf diese "Schnupperstunden"? Mir ist keine entsprechende Rechtsgrundlage bekannt.


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Gast_loriot35_*
Beitrag 07.03.2012, 16:21
Beitrag #28





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Wo wir wieder bei Beitrag 6 (Sorry, meinte Beitrag 11) von @Kai sind. Es ist ja eine Ermessensfrage, ob die Führerscheinstelle die Fähigkeit zum Führen eines KFZ nach so langer Zeit anzweifelt, und daher würde ich die 5 Fahrstunden auch eher als Entgegenkommen verstehen statt auf eine Rechtsgrundlage zu bestehen mit dem eventuellen Resultat, daß am Ende das volle Programm von Prüfungen gefordert wird...
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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 16:27
Beitrag #29


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eben
es sind "nur" 5 Fahrstunden

warum weiss niemand

ich persönliche empfinde 5 schon als ganz schön viel
zwei oder drei hätten mir auch gereicht

aber jetzt sind es nunmal 5
und das ist mir auf jeden Fall lieber als eine komplette
Fahrprüfung incl. Theorielernen

Die Sache mit der Rechtsgrundlage ist am Rande sicher interessant
oder sogar hilfreich für Leute, die nicht soviel Glück hatten wir ich

aber ich bin kein Jurist und kann deshalb nur wenig zur Aufklärung beitragen
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Jens
Beitrag 07.03.2012, 16:38
Beitrag #30


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Zitat (loriot35 @ 07.03.2012, 16:21) *
Es ist ja eine Ermessensfrage, ob die Führerscheinstelle die Fähigkeit zum Führen eines KFZ nach so langer Zeit anzweifelt,

Nein, das ist keine Ermessensfrage.


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Gast_loriot35_*
Beitrag 07.03.2012, 17:02
Beitrag #31





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Ok. Sorry, ich dachte, das wäre so, weil es nicht eindeutig geregelt ist, ob mit oder ohne Prüfungen wiedererteilt wird...
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Tanna
Beitrag 07.03.2012, 17:06
Beitrag #32


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Hallo Andreas,

was ist denn mit den Leuten, die nach langer Fahr-Abstinenz - ohne dass ihnen die FE entzogen worden war - sich wieder ans Steuer setzen wollen, aber wegen ihrer Unsicherheit ein paar Fahrstunden zur Auffrischung nehmen?

Die bereiten doch auch keine Prüfung vor. think.gif

Sei herzlich gegrüßt,
Tanna


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Jens
Beitrag 07.03.2012, 17:11
Beitrag #33


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Zitat (loriot35 @ 07.03.2012, 17:02) *
Ok. Sorry, ich dachte, das wäre so, weil es nicht eindeutig geregelt ist, ob mit oder ohne Prüfungen wiedererteilt wird...
Es ist ja eindeutig geregelt. Prüfungen werden angeordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Es ist eben nur nicht so wirklich klar, was Tatsachen in diesem Sinn sind.


Zitat (Tanna @ 07.03.2012, 17:06) *
was ist denn mit den Leuten, die nach langer Fahr-Abstinenz - ohne dass ihnen die FE entzogen worden war - sich wieder ans Steuer setzen wollen, aber wegen ihrer Unsicherheit ein paar Fahrstunden zur Auffrischung nehmen?
Bei denen ist das egal. Der von @Andreas genannte §2 Abs. 15 StVG regelt ja, daß bei den genannten Fahrten der Fahrlehrer Fahrzeugführer ist, damit der Fahrschüler nicht ohne Fahrerlaubnis fährt (Straftat nach §21 StVG). Beim Inhaber einer Fahrerlaubis besteht diese Gefahr nicht.


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Tanna
Beitrag 07.03.2012, 17:19
Beitrag #34


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Aha, lightbulb.gif Vielen Dank. wavey.gif

Wer also eine Prüfung vorbereitet, der ist gar nicht Führer des Autos, und wer keine Prüfung mit den Fahrten vorbereitet, ist Führer des Autos.

Schön, wieder etwas kapiert.

zu dem Fahrlehrer:
Ich vermute, dass es wahrscheinlich nicht herauskommen wird, dass er einen Fahrschüler ohne FS hat, der keine Prüfung anstrebt. Oder?
Wie könnte so etwas herauskommen?


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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 19:06
Beitrag #35


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na es kommt raus
wie so oft etwas raus kommt

nämlich dann wenn etwas passiert

ein kleiner Unfall, selbst schuld oder nicht

schon werden lästige Fragen gestellt


also einfach denken, es kommt sowieso nicht raus funktioniert leider nicht
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Andreas
Beitrag 07.03.2012, 19:17
Beitrag #36


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Zitat (Tanna @ 07.03.2012, 17:19) *
Wie könnte so etwas herauskommen?


Wenn z. B. bei einem Unfall nachgeforscht wird, ob die Fahrschule mit dem "Fahrschüler" einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat.

Im Leben läuft es manchmal ganz dumm und dann kann es dem Fahrlehrer ganz schnell das Genick brechen.


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rheiner_ban
Beitrag 07.03.2012, 19:51
Beitrag #37


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ich denke mal
die meisten, die hier lesen
wissen, wie schnell etwas blöd laufen kann whistling.gif
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Etchells
Beitrag 07.03.2012, 23:16
Beitrag #38


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Meiner Meinung nach verhält sich schon der Sachbearbeiter nicht korrekt. Wenn Tatsachen vorliegen, die eine Prüfungsanordnung fordern, dann hat er diese anzuordnen. Wenn keine Tatsachen vorliegen, dann hat er die FE Prüfungsfrei zu erteilen. Wie schon mehrfach angemerkt wurde gibt es hier kein Ermessen.

Und wenn Tatsachen bekannt sind, können diese Tatsachen nur durch einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer mit Abnahme einer Prüfung ausgeräumt werden.
Wie will der SB denn die Fähigkeiten und Kenntnisse überprüfen? Erkennt er sich selber amtlich als Sachverständigen an und überprüft, ob der Antragsteller ordentlich einparken kann, indem er aus seinem Bürofenster guckt? Wie will er denn mittels einer Bescheinigung einer Fahrschule über 5 Fahrstunden überprüfen, ob die Prüfungsanforderungen nach den §§16, 17 und der Anlage 7 FeV erfüllt sind? wie leicht lässt sich so eine Bescheinigung denn fälschen?
Ich fürchte, der Sachbearbeiter lehnt sich ganz schön weit aus seinem Bürofenster. So sehr ich dem TE auch wünschen würde, das hier alles rechtens und vom Gesetz gedeckelt ist.

Kann eine Fahrerlaubnis, die unrechtmäßig erteilt wurde, eigentlich auch wieder entzogen werden?
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rheiner_ban
Beitrag 08.03.2012, 08:33
Beitrag #39


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Ich sehe da Parallelen zu meiner MPU

Die war zunächst mal negativ,
aber laut der damaligen Gutachterin wird meine Eignung wieder
hergestellt, indem ich einen Kurs für alkoholaufällige Fahrer besuche.

Da gibt es auch keine anschließende neue Begutachtung, sprich Prüfung.
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rheiner_ban
Beitrag 08.03.2012, 09:27
Beitrag #40


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Falls mir tatsächlich die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird
ist sie mir auf keinen Fall unrechtmäßig erteilt.

Die FSS ist durchaus berechtigt sie mir prüfungsfrei zu erteilen.

Unabhängig davon ist die Anordnung von "Auffrischungsfahrstunden"
zumindest mal in einer Grauzone.

Jezt könnte ich natürlich den Hammer rausholen und die Anwälte auf den SB
hetzten.
Der findet das natürlich richtig super und beeilt sich ganz besonders mir den
FS so schnell wie möglich in die Hand zu drücken.

Oder - und das ist wahrscheinlicher - er ist angepisst weil er zu seiner Chefin
zitiert wird, die wahrscheinlich 20 Jahre jünger und doppelt so arogant ist wie er
und er vor ihr seine Entscheidung rechtfertigen muss.
In dieser miesen Stimmung überdenkt er seine Entscheidung noch einmal und
stellt fest, nach 17 Jahren ohne Fahrpraxis wäre mal eine Prüfung angebracht.

So frage ich mich nun: sezt ich mich mal für fünf Stunden in einen Fahrschulwagen
oder spiele ich den typisch deutschen, der immer Recht hat und auch immer auf
sein Recht besteht - komme was wolle.

Nein, werde ich nicht - ich bin nicht nur Deutscher - ich bin auch noch Kölner
und da gibt es immer eine kölsche Lösung laugh2.gif

Übrigens: Meine Nichte, seit drei Jahren Fahranfängerin, nimmt sich einmal im
Jahr eine Fahrstunde bei ihrem alten Fahrlehrer - und sie fährt sehr sicher
schaden kanns bestimmt nicht
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rheiner_ban
Beitrag 09.03.2012, 10:24
Beitrag #41


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Ich habe eine Fahrschule gefunden.

Die Dame war am Telefon zunächst etwas verwirrt.
Ich habe ihr von allen Bedenken berichtet, die wir hier
diskutiert haben.

Sie hat sich mit einer Kollegin beraten und mich danach
zurück gerufen.

Ich darf die Fahrstunden bei ihr machen und zahle
nur die Stunden - keine Grundgebühr.

Na also - geht doch rolleyes.gif
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jfk
Beitrag 09.03.2012, 10:59
Beitrag #42


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Zitat (rheiner_ban @ 08.03.2012, 08:33) *
Ich sehe da Parallelen zu meiner MPU

Die war zunächst mal negativ,
aber laut der damaligen Gutachterin wird meine Eignung wieder
hergestellt, indem ich einen Kurs für alkoholaufällige Fahrer besuche.

Da gibt es auch keine anschließende neue Begutachtung, sprich Prüfung.

Das ist allerdings ganz normal: nennt sich "Negativ mit Kursauflage" und der Kurs muss nach § 70 der FeV zertifiziert sein.


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Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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Antarctica
Beitrag 10.03.2012, 12:30
Beitrag #43


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Wenn was passiert und ihr den Sachbearbeiter als Zeugen bemüht, lautet dessen Aussage wie folgt:

Dass er rein rechtlich keine Zweifel sah, die Fahrerlaubnis prüfungsfrei zu erteilen. Rein persönlich und aus praktischem Nutzen heraus habe er empfohlen, dass du, ehe du alleine fährst, "fünf Fahrstunden nimmst", also deine Kenntnisse nochmal auffrischst. Dass du das vor dem Erhalt der neuen Fahrerlaubnis machen solltest, war nicht beabsichtigt - sondern nur, dass du in Begleitung übst, bevor du dich wieder alleine hinters Steuer klemmst.


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corneliusrufus
Beitrag 10.03.2012, 12:42
Beitrag #44


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Frage am Rande, ausbilden darf die Fahrschule nicht, wenn eine FE vorliegt. Andererseits kann es einem Fahrlehrer nicht (oder doch?) verwehrt werden, als Schuler zur Erhöhung der Verkehrssicherheit aufzutreten. Schließlich haben wir Berufsausübungsfreiheit. Und derartige Weiterbildung ist doch nicht beschränkt oder? Wenn dem zu folgen wäre, dann ist es auch fast egal, ob im Weiterbildungsvertrag Ausbildung steht.

Egal, mir tat damals die Auffrischung gut. Vieles lief gleich gut. Aber der Blick über die Schulter - den hat der Fahrweiterbildungslehrer wieder äh verbessert.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Etchells
Beitrag 10.03.2012, 13:31
Beitrag #45


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Was sagt denn der § 1 der FahrschülerAusbildungsOrdnung?



Zitat
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewußten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

- Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
- Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
- Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
- Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
- Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewußtsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
- Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum

einschließt.


Kernaussage des Absatz 1 ist imho, das die Ausbildung der Vorbereitung einer Prüfung dienen kann, aber nicht muss, sonst wäre "außerdem" doch gar nicht eingefügt?

Demnach kann der Fahrlehrer wohl auch ausbilden, ohne einen Prüfungsauftrag der Fahrerlaubnisbehörde zu haben. Man denke doch nur an Fahrsicherheitstrainings, Seniorentrainings, Auffrischungskurse für Wiedereinsteiger, Economy-Trainings, Weiterbildungen für Berufsfahrer und was es da noch alles sonst gibt.

Gruß
Etchells
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rheiner_ban
Beitrag 10.03.2012, 15:44
Beitrag #46


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Ich habe bei der Fahrschule einen Ausbildungsvertrag unterschrieben.

Mit meiner Unterschrift versichere ich auch, "dass keine Bedenken gegen die Eignung meiner Person zum Führen von Kfz im Sinne des § 11 FeV bestehen"

Da ich keine gesundheitlichen Mängel habe
und auch keine MPU angeordnet ist
habe ich mal mit ruhigem Gewissen unterschrieben.

Oder habe ich noch einen Fallstrick übersehen?
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corneliusrufus
Beitrag 10.03.2012, 17:20
Beitrag #47


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Nein, imho hast Du nichts übersehen.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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rheiner_ban
Beitrag 10.03.2012, 20:21
Beitrag #48


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puh

vielen Dank für die Antwort

na dann kann's ja losgehen

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rheiner_ban
Beitrag 04.04.2012, 15:45
Beitrag #49


Neuling
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Hallo zusammen,

heute Morgen habe ich meinen FS abgeholt.

Ich musste die Bestätigung der Fahrschule über 5 Übungsstunden vorlegen
und war nach 5 Minuten fertig.

Hab mir im Anschluss bei nächsten Peugeothändler einen Jahreswagen
zugelegt und ärger mich jetzt, dass nach 17 Jahren meine Versicherungs
schadenklasse natürlich völlig im Eimer ist. :-)

Herzlichen Dank an alle, die mir Mut gemacht und meine Fragen beantwortet
haben.
Ohne dieses Forum hätte ich das "Projetkt FS Neuerteilung" wohl nie gestartet.
(ich kann immer noch nicht glauben wie einfach es war)

Danke


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erbsenzähler
Beitrag 04.04.2012, 16:52
Beitrag #50


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@rheiner_ban

die besten glückwünsche zum *neuen* und immer eine gute und unfallfreie fahrt, ein prächtiges ostergeschenk.

noch ne frage: welche führerschein-klassen wurden dir erteilt ?


gruß und schöne osterfeiertage,
erbsenzähler
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