... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

35 Seiten V  « < 17 18 19 20 21 > »   
Reply to this topicStart new topic
> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
hugo790
Beitrag 14.05.2014, 23:11
Beitrag #901


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Die Anfrage an die Rechtschutzversicherung zwecks Deckungszusage (für die Berufung) ist raus. Einen Anwalt, der das übernehmen würde, habe ich auch schon gefunden.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
K0nsch
Beitrag 14.05.2014, 23:31
Beitrag #902


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 274
Beigetreten: 16.12.2013
Mitglieds-Nr.: 70973



So ich war heute auch bei der StVB bzw. beim Planungsbüro und hab dort par "Zettelchen" abgegeben. Der Herr vom Planungsbüro war zum großen Teil derselben Meinung wie ich. Nur das Zeitliche ist der einzige Knackpunkt. Jetzt mal abwarten, was das nächste Verkehrsjourfix bringt. smile.gif

Die "Zettelchen" werde ich morgen mal uploaden.


--------------------
Zitat (Andymon @ 01.06.2015, 14:25) *
Wir als Gesellschaft geben Millionen EURO für Radwege aus! Wie überflüssig.

Dem kann ich nur zustimmen*

*Bezieht sich auf die hier in DE typischen "Rad"wege(lchen)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 15.05.2014, 07:04
Beitrag #903


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (hugo790 @ 14.05.2014, 20:50) *
Zitat
So liegt der Fall hier. Die unstreitige Verkehrsbelastung von rund 1200 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde liegt immerhin am unteren Rand der Stufe III im Sinne der Ziffer 2.3.3 der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010, wie der vom Kläger ... eingereichten Kopie ... zu entnehmen ist. Die ERA 2010 gilt zwar unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, was hier nicht zutrifft. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen.

Ab welcher Fahrzeugdichte gelten die §§ 1, 3 und 5 StVO eigentlich gleich nochmal selektiv außer Kraft gesetzt, wenn der Anlass zu Vorsicht, Rücksicht und Langsamerfahren bloß ein dämlicher Fahrradaffe ist? Ich frag ja nur, damit ich weiß, wo ich demnächst überall ungestraft die Sau rauslassen darf. whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 15.05.2014, 07:12
Beitrag #904


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Abwarten, das war Belastungsbereich III. Über Belastungsbereich II und I wird noch entschieden.

Blöde (rhetorische) Frage: Wieso gibt es einen Belastungsbereich IV, wenn die untere Grenze von Belastungsbereich III bereits alleine ohne weitere Faktoren für eine Benutzungspflicht ausreicht?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 16.05.2014, 12:55
Beitrag #905


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Ich hoffe mal, insbesondere die von @Mitleser aufgeworfenen Fragen reichen, um die Zulassung zur Berufung zu begründen, also z.B. wegen § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Denn gerade was die Anfechtungsfristen von "nicht länger nichtigen" VAen angeht, müsste da mal abschließend Rechtssicherheit geschaffen werden.
Ein weiteres Verfahren, wo es - hoffentlich - in die nächste Runde geht. Wenn man den Bericht so liest, kann man sich über das Urteil der 1. Instanz nur wundern.


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 25.05.2014, 07:10
Beitrag #906


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Das Gericht will wissen, ob ich die Radwegbenutzungspflicht unmittelbar anfechte oder begehre, die Beklagte zu verpflichten, (im Rahmen deren Ermessens) die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.
In beiden Fällen gibt es eine, meiner Meinung nach falsche, Ermessensentscheidung. Da aber Betroffenheit < 1 Jahr, ersteres? Oder ging es bei dieser Frage nicht um die Betroffenheit, sondern um etwas anderes?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 25.05.2014, 11:22
Beitrag #907


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24711
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Dem Gericht wird's erst mal darum gehen, welche Klageart Du eigentlich beabsichtigst, und was das Gericht zu prüfen hat. Neben der Betroffenheit ist bei einer Verpflichtungsklage ja auch der Maßstab die aktuelle Rechtslage, bei einer Anfechtungsklage die Rechtslage zum Zeitpunkt des Verwaltungsakts.


--------------------
redonner sa grandeur à l'europe!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 25.05.2014, 18:52
Beitrag #908


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7880
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Verbindet man die nicht eh oft mit "hilfsweise"? (Anfechtung, hilfsweise Verpflichtung, falls Gericht meint, Frist abgelaufen, ...)
Und irgendwie ist mir dunkel in Erinnerung, dass ein VG eigentlich dazu verpflichtet ist, bei Laien das richtige rauszulesen ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 25.05.2014, 19:45
Beitrag #909


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24711
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



rauszufinden, nicht rauszulesen. Und deswegen fragt es nach. Du kannst ja schreiben, daß Du die Verpflichtungsklage hilfsweise einreichst. Ob das was an den Gebühren ändert, würde mich selber interessieren ...


--------------------
redonner sa grandeur à l'europe!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 26.05.2014, 07:39
Beitrag #910


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Das Münchner VG ist (war?) ja der Meinung, dass man Anfechtungsklage erheben muss, wenn das zulässig ist.
Bei weniger als einem Jahr Betroffenheit: anfechten, hilfsweise aber natürlich immer die Neuverbescheidung beantragen, denn den VA aufheben kann das Gericht nur, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (=Vornahmeurteil). Ansonsten kann es die Behörde lediglich verpflichten, den Kläger gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO, Bescheidungsurteil). Kostentechnisch hat das leider den Nachteil, dass man wohl oft 1/2 der Kosten auferlegt bekommt, wenn der Hauptantrag scheitert und nur der Hilfsantrag "durch" geht, siehe z.B. hier.


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 26.05.2014, 16:59
Beitrag #911


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Zitat (hugo790 @ 25.05.2014, 08:10) *
Das Gericht will wissen, ob ich die Radwegbenutzungspflicht unmittelbar anfechte oder begehre, die Beklagte zu verpflichten, (im Rahmen deren Ermessens) die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

(Ich nehme mal an, hier geht es nicht um die Berufung.) Eine Verpflichtungsklage setzt voraus, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen ist und dass Du bei der zuständigen Behörde erfolglos eine Neubescheidung beantragt hast. Hast Du im Klageantrag geschrieben, wann Du erstmalig dem Verkehrszeichen begegnet bist?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 27.05.2014, 07:41
Beitrag #912


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Geht es tatsächlich um die Berufung? Die Frage, ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt, hätte doch dann schon erstinstanzlich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Klage eigentlich abschließend geklärt werden müssen.


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 27.05.2014, 08:45
Beitrag #913


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Zitat (wernecmn @ 26.05.2014, 17:59) *
Hast Du im Klageantrag geschrieben, wann Du erstmalig dem Verkehrszeichen begegnet bist?

Müsste ich nochmal nachlesen, es könnte sein, dass ich das vergessen habe. blushing.gif

Es geht nicht um die Berufung.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 27.05.2014, 16:49
Beitrag #914


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Solltest Du geschrieben haben, dass Du dich schon als Schüler über das Schild geärgert hast, dann wird nichts aus der Anfechtungsklage. Falls Du dagegen vor weniger als einem Jahr erstmalig dort vorbeigekommen bist (egal mit welchem Verkehrsmittel), dann kannst Du die Anordnung anfechten.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
petichen
Beitrag 27.05.2014, 19:24
Beitrag #915


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1044
Beigetreten: 14.11.2006
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 25263



Zitat
Falls Du dagegen vor weniger als einem Jahr erstmalig dort vorbeigekommen bist (egal mit welchem Verkehrsmittel), dann kannst Du die Anordnung anfechten.


Egal mit welchem Verkehrsmittel?
Meiner Meinung nach wird man nur als Radfahrer von einer Radwegbenuntzungspflicht betroffen, als Kfz-Führer aber nicht. Was das Verbot der Fahrbahnbenutzung angeht, wenden sich Z.237, 240 und 241 StVO ausschließlich an Radfahrer.
Insofern dürfte die Klagefrist für die Anfechtungsklage ein Jahr nachdem man das erste Mal als Radfahrer das entspr. Vz. passiert hat enden.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
sigggi
Beitrag 27.05.2014, 19:45
Beitrag #916


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3294
Beigetreten: 28.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7457



Zitat (petichen @ 27.05.2014, 20:24) *
Meiner Meinung nach wird man nur als Radfahrer von einer Radwegbenuntzungspflicht betroffen, als Kfz-Führer aber nicht.

Also ich fühle mich auch als Kfz-Führer von dieser Radwegbenutzungpflicht betroffen.
Ich kenne viele Radwege da habe ich keine Chance die Radfahrer rechtzeitig zu sehen wenn ich rechts abbiegen will.
Würden an solchen Stellen alle Kfz-Führer so fahren wie ich, würde wohl in so einigen Radwegverseuchten Städten der Verkehr zum erliegen kommen.


--------------------
Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
petichen
Beitrag 27.05.2014, 20:31
Beitrag #917


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1044
Beigetreten: 14.11.2006
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 25263



@ siggi:
Das hat aber nichts mit der Radwegbenutzungspflicht zu tun. Die Gefahr beim rechts Abbiegen einen Radfahrer zu "übersehen", der auf einem vorhandenen Radweg fährt, besteht unabhängig davon ob der Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht. Wird für einen Radweg die Benutzungspflicht aufgehoben, verringert sich außerdem die Zahl der Radfahrer, die weiterhin den Radweg benutzen, nicht signifikant.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 27.05.2014, 21:16
Beitrag #918


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Zitat (petichen @ 27.05.2014, 20:24) *
Meiner Meinung nach wird man nur als Radfahrer von einer Radwegbenuntzungspflicht betroffen, als Kfz-Führer aber nicht.

Darauf kommt es meines Erachtens nicht an. Die Frist zur Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts läuft ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 28.05.2014, 07:41
Beitrag #919


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Meiner Auffassung nach muss in dieser Sache das BVerwG noch mal "ran" blink.gif ...
Im entsprechenden Urteil heißt es als Leitsatz: "Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft." . Da steht nichts vom Verkehrsmittel. Auf Radwegbenutzungspflichten übertragen heißt das: auch als Fußgänger oder Kfz-Lenker kann ich ein Blauschild wahrnehmen. Problem: dagegen vorgehen kann ich nur, wenn ich persönlich davon betroffen bin (§ 42 VwGO). Das ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, auch wenn die Anforderungen daran nicht sehr hoch sind: "Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird."

Vielleicht sollte Leipzig dann eben doch noch mal über die Jahresfrist nachdenken... whistling.gif


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
helmet lampshade
Beitrag 28.05.2014, 09:08
Beitrag #920


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6225
Beigetreten: 05.11.2003
Mitglieds-Nr.: 508



Als anderer Verkehrsteilnehmer kann st Du es wahrnehmen. Da es aber für Dich keine Relevanz hat, ob derr Radweg nun benutzungspflichtig ist oder nicht, musst Du es nicht wahrnehmen. ImhO wäre es unredlich aus den Lebensumständen herauszuinterpretieren (lokale Ortskenntnisse eines ehemaligen Nichtradfahrers, z.B) dass man das Vz schon früher wahrgenommen habe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
petichen
Beitrag 28.05.2014, 22:10
Beitrag #921


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1044
Beigetreten: 14.11.2006
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 25263



Also das bloße wahrnehmen eines Radwegzeichens, das die Radwegbenutzungspflicht anordnet, lässt auch für Fußgänger, Auto- oder Busfahrer die Klagefrist für die Anfechtungsklage Anlaufen?
Da man aber als anderer Verkehrsteilnehmer als als Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht nicht betroffen ist, fehlt es an der Klagebefugnis bzw. die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage muss mangels Betroffenheit verneint werden?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 29.05.2014, 08:00
Beitrag #922


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Man ist als Person von der Anordnung betroffen, wenn man zukünftig mit dem Fahrrad die Strecke nutzen wird und dann von der Fahrbahnnutzung ausgeschlossen ist.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
petichen
Beitrag 29.05.2014, 23:35
Beitrag #923


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1044
Beigetreten: 14.11.2006
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 25263



Dann ist man aber erst zukünftig betroffen und noch nicht jetzt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 30.05.2014, 14:00
Beitrag #924


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Ich habe einen Rechtsstreit zum Teil als erledigt erklärt. Kann ich das einfach widerrufen?

Ganz konkret:
Ich verlange die Aufhebung einer Benutzungspflicht auf einer Straße von A über B nach C.
Die Beklagte hat zugesagt die Benutzungspflicht von B nach C aufzuheben und hat auch die Blauschilder entfernt. Ich habe den Rechtsstreit für diese Strecke als erledigt erklärt.

Jetzt (nach meinem ersten Verfahren und diesem Thread) bin ich mir aber gar nicht mehr sicher, ob die Benutzungspflicht aufgehoben wurde. Schliesslich steht dort ja kein Ende-Zeichen. Deswegen die Frage, ob ich die Erklärung (erfolgreich) widerrufen kann.

Gerichtstermin (wegen A nach B) ist erst im Oktober.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 30.05.2014, 14:32
Beitrag #925


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24711
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Zitat (wernecmn @ 29.05.2014, 09:00) *
Man ist als Person von der Anordnung betroffen, wenn man zukünftig mit dem Fahrrad die Strecke nutzen wird und dann von der Fahrbahnnutzung ausgeschlossen ist.


Der Leitsatz ist mißverständlich formuliert. Für das Verfahren war ausschlaggebend, daß die Klagefrist nicht schon bei der Aufstellung anläuft. Darüber, ob die Frist für den Kläger schon angelaufen wäre, wenn er als Radfahrer dem LKW-Überholverbot begegnet wäre, hat das Gericht keine Aussage getroffen, weil es gar nicht für den Streit von Bedeutung war.

Die Klageberechtigung ist nur dann gegeben, wenn der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Sinnvollerweise kann eine Klagefrist nur dann anlaufen, wenn auch eine Klageberechtigung gegeben ist, alles andere wäre mit Art. 19 (4) wohl nicht vereinbar. Wo die Rechtsprechung da nun genau die Grenze ziehen wird, wird sich noch zeigen.



Zitat (hugo790 @ 30.05.2014, 15:00) *
Ich habe einen Rechtsstreit zum Teil als erledigt erklärt. Kann ich das einfach widerrufen?


Rechtlich ist eine Erledigungserklärung in einer Teilsache eine Klageänderung.

Dazu § 91 VwGO:

Zitat
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.


was das für Deinen Rechtsstreit bedeutet, kann man aber nur herausfinden, wenn man die Schriftsätze kennt.


--------------------
redonner sa grandeur à l'europe!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 30.05.2014, 15:42
Beitrag #926


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Zitat (hugo790 @ 30.05.2014, 15:00) *
Die Beklagte hat zugesagt die Benutzungspflicht von B nach C aufzuheben und hat auch die Blauschilder entfernt. Ich habe den Rechtsstreit für diese Strecke als erledigt erklärt. Jetzt ... steht dort ... kein Ende-Zeichen.

Sind die Schilder zwischen B und C schon abmontiert? Wenn ja, würde ich die Straßenverkehrsbehörde auffordern, das Ende-Schild zu montieren. Sie hat Dir ja zugesagt, dass die Benutzungspflicht von B nach C aufgehoben ist (ich nehme an, Du hast das schriftlich). Erst wenn sie das Ende-Schild verweigert (weil sie es für unnötig hält) würde ich weitere Schritte unternehmen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 15.06.2014, 07:01
Beitrag #927


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Die nächste (halbe) Niederlage:
Ich stelle einen "Antrag auf Erlass verkehrsregelnder Massnahmen" bei einem Radweg mit hoher Verkehrsstärke, aber gravierenden Mängeln.
Es passiert nichts. Nach > 3 Monaten erhebe ich Untätigkeitsklage. Dabei beantrage ich nicht die Aufhebung der Benutzungspflicht, sondern dass die Beklagte über meinen obigen Antrag entscheidet.

Anschliessend beseitigt die Stadt die gravierenden Mängel. Danach entscheidet sie über meinen Antrag und lehnt diesen ab.

Ich erkläre die Untätigkeitsklage für erledigt.

Trotzdem muss ich die halben Gerichtskosten zahlen:
Zitat (Gründe)
In entsprechender Anwendung des §92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Weil es sich vorliegend um eine Anfechtungsklage handelt, für die das Vorverfahren nicht vorgeschrieben ist, kommt mangels Einschlägigkeit des eine Untätigkeitsklage regelnden §75 VwGO nicht §161 Abs. 3 VwGO in Betracht, wonach in den Fällen des §75 VwGO die Kosten steht dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Unter den gegebenen Umständen entspricht es deshalb billigem Ermessen i.S.v. §161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage offen waren.


Mit der Begründung wäre ja die 3-Monatsfrist, die überall erwähnt wird, (in NRW) hinfällig, auch bei Betroffenheit > 1 Jahr. Die Behörde muss demnach nie die Anträge bearbeiten.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 15.06.2014, 09:16
Beitrag #928


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (hugo790 @ 30.05.2014, 14:00) *
Jetzt (nach meinem ersten Verfahren und diesem Thread) bin ich mir aber gar nicht mehr sicher, ob die Benutzungspflicht aufgehoben wurde. Schliesslich steht dort ja kein Ende-Zeichen.

Ich halte das für unnötig bis kontraproduktiv. Bisher gibt es zu der Frage, ob hinter einer Querstraße erneut zu beschildern ist, keinerlei entgegenlaufende Rechtsprechung (abgesehen von einzelnen zivilrechtlichen (!) Haftungs-Streitfällen, bei denen es nur darum ging, ob ein Radfahrer noch das Recht (!) hatte, auf einem ungekennzeichneten Linken Weg weiter neben der Fahrbahn zu fahren). Auch im verlinkten Thread gab es ja kein Urteil, sondern nur die verbal und spontan geäußerte persönliche Ansicht einer einzelnen Amtsrichterin.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 15.06.2014, 21:24
Beitrag #929


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



@hugo790:

Auf hälftige Teilung zu entscheiden, weil die Erfolgsaussichten angeblich offen waren, ist keine Glanzleistung. Denn so offen sehe ich das (in meiner Glaskugel) nicht.
Selbst wenn, hätte das Gericht in seinem billigen Ermessen auch bei Verneinung einer Untätigkeitsklage auf "Kosten fallen dem Beklagten zur Last, weil der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte" entscheiden können.
Warum hat das Gericht auf Anfechtungsklage umgedeutet? Untätigkeitsklage ist es mMn auch nicht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 15.06.2014, 21:29
Beitrag #930


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Keine Ahnung. Mehr habe ich nicht bekommen. (Nur am Ende noch 1-2 Sätze, warum die Klage erfolgreich/nicht erfolgreich sein könnte.)

Was ist es denn deiner Meinung nach?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 15.06.2014, 21:32
Beitrag #931


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Verpflichtungs- oder Leistungsklage.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 20.06.2014, 15:00
Beitrag #932


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Jetzt bin ich aber verwirrt blink.gif !
Ist die Untätigkeitsklage am Ende nicht einfach eine spezielle Verpflichtungsklage (nämlich endlich über den Antrag zu entscheiden)?
Nach Ablauf der Jahresfrist wäre eine Anfechtungsklage zweifelsohne unzulässig und daher (ohne vorherigen Antrag an die Verwaltung, neu zu bescheiden) abzuweisen. Ich weiß, ich wiederhole mich, aber das hat doch der BayVGH in diesem Beschluss (Randnr. 28) wunderschön erklärt.


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 20.06.2014, 17:32
Beitrag #933


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Zitat (hugo790 @ 15.06.2014, 08:01) *
Die nächste (halbe) Niederlage:
Ich stelle einen "Antrag auf Erlass verkehrsregelnder Massnahmen" bei einem Radweg mit hoher Verkehrsstärke, aber gravierenden Mängeln.
Es passiert nichts. Nach > 3 Monaten erhebe ich Untätigkeitsklage. Dabei beantrage ich nicht die Aufhebung der Benutzungspflicht, sondern dass die Beklagte über meinen obigen Antrag entscheidet.

Ich nehme an, alle waren sich einig, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen ist. Hast Du dich bei dem Antrag auf § 48 VwVfG oder auf § 51 VwVfG berufen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 23.06.2014, 11:31
Beitrag #934


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Weder noch. Auf nichts spezielles berufen und auch bisher nicht mitgeteilt, dass die Jahresfrist nicht vorbei war.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 23.06.2014, 12:11
Beitrag #935


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Meines Erachtens muss man sich als Bürger auch nicht mit dem VwVfG auskennen, sondern die Behörde hat einen Antrag entsprechend wohlwollend auszulegen (und da bietet der § 51 [5] VwVfG eben etwas mehr als § 48, aber das ist ja leider umstritten). Nur ist es mit dem Wissen um Verwaltungsverfahren bei den mir bekannten Straßenverkehrsbehörden bedauerlicherweise auch nicht weit her. Den Vogel abgeschossen hat ja vor zwei Jahren das LRA Rosenheim, das meinen Antrag als "Widerspruch" aufgefasst hat. Nur dass das Vorverfahren in Bayern bereits fünf Jahre zuvor abgeschafft worden war.

Die Verwaltungsgerichte sollten es ja wohl aber hinbekommen.

@hugo790: sind gegen diese seltsame Entscheidung Rechtsmittel möglich und wenn ja: planst Du sie einzulegen? Muss ich in Zukunft eigentlich nach Ablauf der Dreimonatsfrist der Behörde erst noch einmal ein Ultimatum schicken, bevor ich Klage erhebe? Und wie ist das bei direkter Anfechtung vor dem VG ohne Widerspruchsverfahren? Muss ich da immer mit Kosten rechnen, auch wenn ich gewinne?


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 23.06.2014, 12:55
Beitrag #936


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Rechtsmittel sind möglich, die Frist ist 6 Monate. Ich werd mir das überlegen.

Ansonsten sind die Anträge ja ziemlich sinnlos, wenn ich keinen (rechtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Beantwortung habe. In Zukunft werde ich wohl mehr IFG-Anträge stellen und ggf. direkt klagen.

Bisher war es eben auch relativ einfach: Man stellt den Antrag und anhand der Begründung der (kostenlosen) Ablehnung überlegt man sich, ob man klagt oder nicht. So muss man jetzt die Informationen mühsam selbst zusammentragen.

Gibt es eigentlich irgendwo einen Mustertext für eine Klage nach dem IFG NRW?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 23.06.2014, 13:16
Beitrag #937


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Zitat (hugo790 @ 23.06.2014, 13:55) *
Ansonsten sind die Anträge ja ziemlich sinnlos, wenn ich keinen (rechtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Beantwortung habe.

Zu welchem Zweck gibt es dann überhaupt die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben? Warum gibt es überhaupt den § 75 VwGO?
Zitat
Gibt es eigentlich irgendwo einen Mustertext für eine Klage nach dem IFG NRW?

In BY gibt es kein IFG. Da hilft eben nur einen Antrag stellen und sich dann auf Art. 29 BayVwVfG berufen (und dieser Anspruch dürfte sich zur Not auch verwaltungsgerichtlich durchsetzen lassen).


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 23.06.2014, 16:40
Beitrag #938


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Zitat (mgka @ 23.06.2014, 13:11) *
Meines Erachtens muss man sich als Bürger auch nicht mit dem VwVfG auskennen, sondern die Behörde hat einen Antrag entsprechend wohlwollend auszulegen (und da bietet der § 51 [5] VwVfG eben etwas mehr als § 48, aber das ist ja leider umstritten)

Das ist zwar richtig, man kann aber trotzdem keine Untätigkeitsklage einreichen, wenn die Jahresfrist noch gar nicht abgelaufen ist. Evtl. hat das Gericht deswegen die Klage auf eine Anfechtungsklage umgedeutet.

Zitat (hugo790 @ 23.06.2014, 13:55) *
Rechtsmittel sind möglich, die Frist ist 6 Monate. Ich werd mir das überlegen.

Ich nehme an, 6 Wochen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 24.06.2014, 07:33
Beitrag #939


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Bei Streitwertbeschwerden gilt tatsächlich eine Frist von sechs Monaten.

Zitat (wernecmn @ 23.06.2014, 17:40) *
Das ist zwar richtig, man kann aber trotzdem keine Untätigkeitsklage einreichen, wenn die Jahresfrist noch gar nicht abgelaufen ist. Evtl. hat das Gericht deswegen die Klage auf eine Anfechtungsklage umgedeutet.

Meiner Erfahrung nach dürfte die Jahresfrist schon deshalb abgelaufen sein, da der Kläger ja zunächst den Antrag gestellt und dann auf dessen Bescheidung gewartet hat. Dann hat er Untätigkeitsklage erhoben und irgendwann (erfahrungsgemäß nach vielen Monaten) kam es zur mündlichen Verhandlung. Und da war seine erstmalige Betroffenheit (selbst wann man für diese annähme, sie habe erst mit der Antragstellung begonnen) garantiert mehr als ein Jahr her. Und im Verwaltungsprozessrecht ist immer die Sachlage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Insofern scheidet eine Anfechtungsklage m.E. schlicht aus.


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mgka
Beitrag 24.06.2014, 08:06
Beitrag #940


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 954
Beigetreten: 03.01.2008
Wohnort: München-Perlach
Mitglieds-Nr.: 39276



Okay, wenn ich nochmal nachdenke: bei einer Umdeutung in eine Anfechtungsklage hätte die Klageerhebung die Verfristung natürlich gehemmt. Allerdings hätte dennoch im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Klage die erstmalige persönliche Betroffenheit des Klägers festgestellt werden müssen.


--------------------
"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kai R.
Beitrag 03.07.2014, 10:42
Beitrag #941


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 26835
Beigetreten: 21.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36827



Lest mal diese lobenswerte Seite der Stadt Herford:

http://www.herford.de/Rathaus-Politik/Verw...44.238&La=1


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 03.07.2014, 10:44
Beitrag #942


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Haben wir - klick whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 25.07.2014, 11:11
Beitrag #943


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



So, neuer Termin vor der VG Köln, altes Pech:
Noch ist nichts entschieden, aber was ich mir heute anhören durfte, nervt mich gewaltig:
1. Grundsätzlich hat die Kammer auch bei ERA Belastungsbereich I keine Bedenken, dass eine besondere Gefahrenfahre vorliegt, wenn der Fahrbahnquerschnitt ungünstig und hoher Schwerverkehr (nicht Schwerlastverkehr!) herrscht.
2. Wenn der Radweg baulich so angelegt ist, dass er nicht befahrbar ist, muss der Radfahrer eben wegen §1 StVO absteigen und schieben.
3. Die Vorsitzende hat sich einen Radweg am Sonntag angeschaut und es waren viele Rennradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs. Bei teils Tempo 30, teils Tempo 50 hatten die Autofahrer schon arge Schwierigkeiten zu überholen.

Später vielleicht mehr...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Aqua-Cross
Beitrag 25.07.2014, 11:57
Beitrag #944


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2949
Beigetreten: 04.01.2012
Wohnort: Ostwestfalen
Mitglieds-Nr.: 62818



Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 12:11) *
2. Wenn der Radweg baulich so angelegt ist, dass er nicht befahrbar ist, muss der Radfahrer eben wegen §1 StVO absteigen und schieben.
3. Die Vorsitzende hat sich einen Radweg am Sonntag angeschaut und es waren viele Rennradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs. Bei teils Tempo 30, teils Tempo 50 hatten die Autofahrer schon arge Schwierigkeiten zu überholen.


huh.gif § 1 gilt wohl NUR für Radfahrer ... gut zu wissen. Werde mein Fahrverhalten mit dem KFZ entsprechend anpassen. whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 25.07.2014, 12:52
Beitrag #945


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Also, die Entscheidung ist da. Alles abgewiesen (ausser das für erledigt erklärte).

Sorry, aber wenn die Anordnung einer Benutzungspflicht eines untermassigen Radwegs im Belastungsbereich I zulässig ist (weil ein Teil der Straße im Belastungsbereich II liegt und es sicherer ist, wenn auch dieser Abschnitt benutzungspflichtig ist), dann kann man auch die generelle Radwegbenutzungspflicht wieder einführen.

Mal sehen, was aus dem Absteigen und Schieben auf den zu schmalen Stücken wird. Ich bat die Richterin das in die Urteilsbegründung aufzunehmen.

Im Moment kann ich nur jedem raten, in Köln nicht gegen eine Radwegbenutzungspflicht vorzugehen.

In der Klage behauptet die Stadt Köln, die Baulast liegt beim Land NRW. Man habe das Land NRW bereits angemahnt die Wurzelschäden zu beseitigen. Eine von dort eingeholte Stellungnahme behauptet, die Baulast liegt wahrscheinlich bei der Stadt Köln. Weil irgendein Stein fehlt, könnte man das aber nicht mehr feststellen, wo die Grenze liegt.

Dann ging es noch um dieses Schilda:
http://max.kellermann.name/gallery/fahrrad...9_1024x768.html
Wir alle hier kennen den StVO-Paragraph auswendig:
Zitat
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Der Richter und die Stadt nicht. Das i.d.R. bezieht sich auf das unmittelbar. Der Richter hat dann sogar in der StVO nachgelesen, falsch interpretiert, nochmal gelesen, meine Interpretation als auch möglich bezeichnet und dann die Stadt gefragt, ob sie dem zustimmt.

Das Ende vom Lied dazu: Es gibt eine Anordnung, dass neue Schilder aufgestellt werden. Vom Bauhof kam noch keine Rückmeldung, dass sie aufgestellt wurden. Aber mit Anordnung und Übergabe des Auftrags an den Bauhof ist der Verwaltungsakt abgeschlossen und das für mich zu sehende Schilda hat keine Bedeutung mehr.

Edit: Absteigen und Schieben ist dem Radverkehr aufgrund von §1 zuzumuten. Tempo 30 um ca. 250m zu verlängern ist dem KFZ-Verkehr nicht zu vermitteln.

Wer auch immer sagt, die Radfahrer würden sich an keine Regeln halten: Er kann mich damit meinen. Ich werde nicht absteigen und schieben.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 25.07.2014, 13:13
Beitrag #946


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24711
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



In Köln ist auf so viele Arten Hopfen und Malz verloren, daß man es nicht faßt.

Und, gehst Du irgendwo in Berufung?


--------------------
redonner sa grandeur à l'europe!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 25.07.2014, 13:25
Beitrag #947


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 12:52) *
Ich bat die Richterin das in die Urteilsbegründung aufzunehmen.

Sorry, aber dann wundert mich die nannyhafte "man kann doch die Radfahrer nicht sehenden Auges in ihr Unglück fahren lassen/ich würd' mich da selber auch nie mit dem Rad zwischen die bösen Autos auf die Straße trauen"-Haltung des Gerichts gar nicht mehr. thread.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 25.07.2014, 13:37
Beitrag #948


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Zweimal bin ich schon bzw. der Antrag läuft. Die Begründung liegt beim OVG.
Wenn auch in der Urteilsbegründung steht, dass ich absteigen muss, gehe ich soweit wie es geht. Dass man Radwege so baut, dass man sie nicht befahren kann und dann als benutzungspflichtig beschildert, darf nicht sein.

5 Richter waren es heute.

Eins war auch "witzig": Tempo 30 zusammen mit einem Gefahrenzeichen spielende Kinder. Da ist für jeden Autofahrer klar verständlich, dass das nur bis zur nächsten Bushaltestelle gilt.
Danach kommt zwar noch ein Kindergarten. Aber die Kindergartenkinder laufen ja nur auf dem untermassigen Geh/Radweg rum und queren nicht die Fahrbahn. Deswegen darf man dort selbstverständlich wieder 50 km/h fahren. Die Stadt Köln kann nicht verstehen, wie man das falsch interpretieren kann. Und eine der Richterinnen schaute mich dabei böse an und nickte heftig.

Ausserdem sei es dem Richter, der die letzten zwei Urteile alleine fällte, auch schon passiert, dass er an einem Ortsausgang etwas zu früh aufs Gas ging und drei Punkte bekam. Das ist das ganz normale Verhalten.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Speichenkarussell
Beitrag 25.07.2014, 13:50
Beitrag #949


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4811
Beigetreten: 04.12.2013
Wohnort: Nürnberg
Mitglieds-Nr.: 70843



@hugo790:
Erstmal vielen Dank im Namen vieler Radfahrer, dass Du Dich überhaupt so reinhängst und Dich mit der Radwegsbeschildarung nicht einfach so abfindest! flowers.gif

Den Ausgang des Verfahrens so aus der Ferne zu beurteilen, ist natürlich nicht so leicht. Mir stoßen nur ein paar Details auf, die mich an der Seriosität des Gerichts leicht zweifeln lassen. Wenn ich es recht verstanden habe, ging es doch hier nicht um eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen Dich, sondern um eine Klage gegen eine Radwegbenutzungspflicht vor dem Verwaltungsgericht. Letztendlich sollte es vor Gericht dann nicht darum gehen, ob sich ein VT alternativ gemäß § 1 durchschlängeln kann, sondern darum, ob die anordnende Straßenverkehrsbehörde fachgerecht ihr Ermessen ausgeübt hat, als sie die RWBP anordnete, oder ob Sie vorschriftswidrig gehandelt hat und die Anordnung so nie hätte treffen dürfen.
Die VwV-StVO setzt hier relativ enge Grenzen. Und anscheinend wurde ja festgestellt, dass der beanstandete Radweg den Erfordernissen nicht entspricht. Von einem Verwaltungsgericht erwarte ich hier konkrete Aussagen, warum in diesem Falle dennoch, über die einschlägige Vorschrift hinweg, eine Verkehrsbeschränkung zulässig ist.

Zitat
3. Die Vorsitzende hat sich einen Radweg am Sonntag angeschaut und es waren viele Rennradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs. Bei teils Tempo 30, teils Tempo 50 hatten die Autofahrer schon arge Schwierigkeiten zu überholen.

Da hat die Vorsitzende aber auch wirklich gekonnt versucht, einen repräsentativen Eindruck der Verkehrssituation zu erhalten. wallbash.gif

Das...
Zitat
Im Moment kann ich nur jedem raten, in Köln nicht gegen eine Radwegbenutzungspflicht vorzugehen.
... ist vielleicht genau, was im Großen und Ganzen bezweckt werden soll.

Hast Du für Deine Verfahren einen Anwalt zu Hilfe genommen? Wenn nicht, überlege doch mal, ob das für die Zukunft so bleiben soll. Ich denke nämlich schon (ohne Dir in irgendeiner Weise nahe treten zu wollen), dass anwaltlicher Sachverstand auch für vermeintlich einfache Fälle ganz wichtig ist, um vor einem Gericht zu bestehen. Viele verlorene Prozesse wirst Du Dir nicht mehr gönnen wollen. Und den Radfahrern ist mit einer Serie von Niederlagen im schlimmsten Falle auch ein Bärendienst erwiesen, wenn die StVB irgendwann lernt: "die können uns sowieso nichts."
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 25.07.2014, 14:09
Beitrag #950


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Es war eine Klage zur Aufhebung der Benutzungspflicht. Es ging nicht um eine Owi.

Dass ich mit den insgesamt 5 Klagen mehr Schaden angerichtet habe, sehe ich jetzt auch.

Für die Berufung habe ich einen Anwalt, der genau das schreibt, was du auch meinst:
Das Gericht hört an der Stelle auf zu prüfen, wo es eigentlich anfangen müsste.

Die VwV-StVO interessiert das Gericht nicht. Die ist nicht bindend!

Das Gericht sieht es so:
Hohe Verkehrsbelastung (hier z.B. 348 Fahrzeuge pro Spitzenstunde) plus Schwerverkehr = Radwegbenutzungspflicht u.U. möglich -> Die Stadt hat das Ermessen und die Ermessensentscheidung hat keine gravierenden Fehler.

Laut dem Anwalt muss an der Stelle das Gericht aber anfangen zu prüfen, was es aber nicht tut.

Die Stadt war nichtmal in der Lage zu erklären, wie der Schwerverkehr gemessen wird. Der Richter erklärte dann, dass es Privatwagen und Schwerverkehr gibt. Jeder Lieferwagen ist Schwerverkehr. Auch der örtliche Pizzalieferant? Hätte ich ihn mal fragen sollen. Spielt aber auch keine Rolle. Wichtig ist letztlich nur was die Verkehrszähler eintragen, wie die entscheiden. Und das hat die Stadt weder schriftlich noch mündlich beantwortet.

Die Anwaltssuche in Köln hat sich als sehr schwer herausgestellt. Ich habe keinen Anwalt gefunden, der das gerne machen wollte. Für die Berufung habe ich einen Anwalt aus Münster.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

35 Seiten V  « < 17 18 19 20 21 > » 
Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 07.05.2025 - 04:22