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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Ein Radfahrer legte Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid (Verstoss gegen die Radwegbenutzungspflicht) ein. Die Richterin stellte das Verfahrenein. Allerdings stellte die Richterin fest, dass das Vefahren nur eingestellt wird weil der Radfahrer das Schild nicht sehen konnte weil er erst eine Kreuzung dahinter in die Strasse einbog. Dort wird das Schuld nicht wiederholt. Nach ihrer Auffassung besteht aber trotzdem weiterhin eine Benutzungspflicht auch wenn das Schild nicht wiederholt wird. Sie wird erst durch das Zusatzzeichen ENDE aufgehoben. Na Klasse, ich kauf mir bald ein Tretauto. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Wie wird dann zukünftig zwischen ortskundigen und ortsfremden Rad Fahrenden unterschieden
![]() Nach ihrer Auffassung besteht aber trotzdem weiterhin eine Benutzungspflicht auch wenn das Schild nicht wiederholt wird. Sie wird erst durch das Zusatzzeichen ENDE aufgehoben. War das die persönliche Meinung der Vorsitzenden oder gab es ihrerseits eine Begründung dazu?Erfolgte ein Hinweis, dass diese Art der Beschilderung in der Praxis selten bis gar nicht anzutreffen ist? Wurde die verkehrsrechtliche Anordnung des Radwegs hinzugezogen? Wie sieht die konkrete Situation diesbezüglich in Köln bei anderen benutzungspflichtigen Radwegen aus? Werdet Ihr diesbezüglich Herrn Möllers ansprechen? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#3
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Ist das nicht analog zu Z274 zu sehn, es gilt auch ueber Kreuzungen u Einmündungen, aber nur vorwerfbar wenn man Kenntnis davon hat?
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ortsunkundige Radfahrer können sich auf einen (unvermeidbaren) Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG berufen und bleiben dadurch straffrei. Mit geschickter Argumentation sollte dies aber auch der ortskundige Radler können und probieren.
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Ist das nicht analog zu Z274 zu sehn, ... Würde ich auch sagen. ![]() Bei beiden ist es ein Verstoß, aber er kann bei beiden Fällen nicht geahndet werden, daher ist ja auch das Verfahren eingestellt worden. Ich find da jetzt nix ungewöhnliches, daß man auf ein Tretauto umsteigen müßte ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24711 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Der Passus in den VwV, daß die Schilder an jeder Kreuzung zu wiederholen seien, wurde meines Wissens gestrichen. Wenn die RWBP ein Streckengebot darstellt, ist das Urteil nur konsequent.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7880 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Ist das nicht analog zu Z274 zu sehn, es gilt auch ueber Kreuzungen u Einmündungen, aber nur vorwerfbar wenn man Kenntnis davon hat? Zitat (StVO) § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Jetzt nehmen wir mal an, es stünde zunächst 241(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, ... (4) ... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. ... ... Zeichen 239 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. ![]() ... und an der nächsten Kreuzung stünde es nicht mehr --> Recht Jetzt nehmen wir mal an, es stünde zunächst 240 ![]() ... und an der nächsten Kreuzung stünde es nicht mehr --> Verbot Denn ersteres ist ohne Schild ein anderer Radweg, letzterers dagegen ab dort ein reiner Gehweg, denn ein solcher einzelner anderer Straßenteil mit Bordstein kann NUR ein Gehweg sein, Irrtum ausgeschlossen, keinerlei Berechtigung zum Radeln in Längsrichtung ab dem 10. Geburtstag 24:00 spätestens ... Zum Radeln brauche ich da zwingend eine Freigabe irgendeiner Art. Schon alleine deswegen MUSS die Theorie scheitern, dass eine Benutzungspflicht auch über eine Einmündung hinaus weiter gelten kann. Was bei einem 240 logisch hergeleitet werden kann, kann bei einem 241 eigentlich auch nicht anders sein, oder? Wenn's beim 241 anders sein soll als beim 240: Warum? |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 331 Beigetreten: 15.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70652 ![]() |
Ist doch praktisch.
Kommt es auf dem Gehweg zu einem Unfall, obwohl weit vorher im Straßenverlauf ein Blauschild stand, ist es offensichtlich, dass der Radweg an einer Kreuzung/Einmüdung vorher endet. Kommt es auf der Fahrbahn zu einem Unfall, obwohl weit vorher ein Blauschild stand, ist es offensichtlich, dass die Benutzungspflicht auch über die folgenden Kreuzungen/Einmündungen weiterbesteht. Aus juristischer Sicht ist ein sofortiger Umstieg auf das Tretauto dringend anzuraten... ![]() -------------------- "Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19634 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Ich finde die Frage ganz interessant.
Historisch gesehen sind ja die Blauschilder sozusagen das "Gegenteil" von Verkehrsverboten. Bzw. sie sind sogar Verkehrsverbote, nur positiv formuliert. Inzwischen haben die Schilder aber auch eine Bedeutung für eine Strecke bekommen, sie ordnen nämlich die Benutzungspflicht an. Die Benutzung als "Streckengebot" ist insofern problematisch, als dass es bisher keine Aufhebungszeichen gibt. Betrachtet man das Zeichen weiterhin als Gebot für einen Bereich, so ist der Bereich undefiniert, da er nicht abschließend (in Gegenrichtung) beschildert wird. Daher tendiere ich dazu, das Zeichen als "Streckengebot" zu sehen, das so lange gilt, bis es aufgehoben wird (und auch nicht mehr nach dem Abbiegen). Da es bisher kein Aufhebungszeichen gibt, muss man sich mit dem ZZ "Ende" behelfen. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 246 Beigetreten: 30.10.2012 Mitglieds-Nr.: 66056 ![]() |
Ich würde argumentieren, an einer Kreuzung mit Fahrradfurt endet der Radweg. Ein ggf. nach dieser Kreuzung vorliegender Radweg ist ein neuer und bedarf einer getrennten Anordnung der RWBP samt Beschilderung.
-------------------- Die "Dynamik städtebaulicher Ideen" erfahrend, ohne das Wortlaut der Vorschrift in unzulässiger Weise zu überdehnen.
Die Einrichtung eines Schutzstreifens ist geeignet, Radfahrer zu schützen [...], weil der Verordnungsgeber von einer Schutzfunktion eines „Schutz“streifens für Radfahrer ausgeht. warum es unweigerlich Radwegparker geben wird, solange Radwege existieren (by granny) |
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#11
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
So, dann werfe ich noch die Variante nach BStVO in den Raum. Ein Blauradweg beginnt mit Schild und Zeichen 295 (gerne auch nur 5-10 Meter), ändert sich nach Kreuzung/Einmuendung (oder auch ohne diese) in einen (vermutlichen) Schutzstreifen mit Zeichen 340 und Piktogramm..... Und nu?
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 569 Beigetreten: 28.09.2012 Mitglieds-Nr.: 65718 ![]() |
Gesetzt dem Falle, ein Blauschild sei als Streckengebot zu verstehen - würde damit der erfolgreiche Einspruch gegen EIN einziges die Benutzungspflicht der gesamten Strecke negieren? Oder anders herum gefragt - wie kann etwas, was höchstrichterlich als absoluter Einzelfall deklariert wurde, plötzlich kilometerweit, bei veränderten Verkehrsbedingungen generell gelten?
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Bei uns im Ort hatte es mindestens einen Unfall mit Personenschaden gegeben, weil die Straßenverkehrsbehörde einen Radweg an seinem Ende nicht offiziell aufgehoben hat.
Gemäß Zeitungsbericht meint die Stadt Köln, die RWBP wäre zwischen Fuchsstraße und Leyendeckerstraße aufgehoben. Dann bietet es sich doch an, die Straßenverkehrsbehörde aufzufordern, das von der Richterin vorgeschlagene "Radweg Ende" aufzustellen oder (noch besser) das bestehende Schild abzumontieren. |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6225 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Das Problem sehe ich bei linksseitigen Radwegen und/oder VZ. 240. Soll hier das Benutzungsgebot auch weiter gelten oder gilt MSDWGI nach Gusto des Polizisten oder Richters, man müßte also erraten wo man fahren muss
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Daher tendiere ich dazu, das Zeichen als "Streckengebot" zu sehen, das so lange gilt, bis es aufgehoben wird Ein Einmündung hebt aber das Gebot automatisch auf, weil dort kein Weg mehr ist. Dort ist rechtlich nur noch die Fahrbahn der Querstraße, evtl. mit einer markierten "Radverkehrsführung" i.S. von § 9 Abs. 2 darauf. Wenn der Radweg durchliefe, würde der Kraftverkehr an der Furt nämlich ansonsten zwangsläufig seine bisherige Fahrbahn verlassen, und jenseits der Furt wiederum in eine neue Fahrbahn einfahren - beides mit allen Konsequenzen für die erhöhte Sorgfaltspflicht gemäß § 10 StVO... (Einweisungspflicht für über die Furt rechtsabbiegende LKW..., o.k., vielleicht garnicht so schlecht, die Idee ![]() Allenfalls könnte man annehmen, dass eine Benutzungspflicht nicht endet, wenn bei einer Einmündung von links der Weg baulich unverändert fortgesetzt wird. ![]() Zitat (und auch nicht mehr nach dem Abbiegen). Im Gegenteil: wenn eine Benutzungspflicht die Kreuzung/Einmündung "überleben" würde, dann böge sie natürlich mitsamt einem baulich fortlaufenden Weg an einer Kreuzung/Einmündung rechts ab - der Weg macht dort ja einfach nur eine der auf Radwegen nicht unüblichen 90°-Kurven. Zitat Da es bisher kein Aufhebungszeichen gibt, muss man sich mit dem ZZ "Ende" behelfen. Das eindeutige "Aufhebungszeichen" ist das bauliche Ende des Weges an der Fahrbahnkante der Querstraße. ![]() - wenn die Benutzungspflicht zwischen Einmündungen aufgehoben werden soll. - an einer T-Einmündung von links (s.o.) Der Passus in den VwV, daß die Schilder an jeder Kreuzung zu wiederholen seien, wurde meines Wissens gestrichen. Wenn die RWBP ein Streckengebot darstellt, ist das Urteil nur konsequent. Die Streichung der Wiederholungsvorschrift bedeutet das genaue Gegenteil; dass der Gesetzgeber nämlich erkannt hat, dass die StVBs diese Vorschrift missverstehen könnten, und die Benutzungspflicht aus Gründen einer vermeintlich vorgeschriebenen Kontinuität nicht im Einzefall prüfen, sondern pauschal auch dann anordnen, obwohl auf einem Teilabschnitt die Voraussetzungen dafür nach § 45 Abs. 9 StVO gar nicht mehr vorliegen. Sollte es sich bei der Streichung um eine Rechtsänderung gehandelt haben, hätte das Verkehrsministerium das den Bürgern ja wohl ein klein wenig offensiver kommunizieren müssen. ![]() |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Der Passus in den VwV, daß die Schilder an jeder Kreuzung zu wiederholen seien, wurde meines Wissens gestrichen. Wenn die RWBP ein Streckengebot darstellt, ist das Urteil nur konsequent. Die Streichung der Wiederholungsvorschrift bedeutet das genaue Gegenteil; dass der Gesetzgeber nämlich erkannt hat, dass die StVBs diese Vorschrift missverstehen könnten, und die Benutzungspflicht aus Gründen einer vermeintlich vorgeschriebenen Kontinuität nicht im Einzefall prüfen, sondern pauschal auch dann anordnen, obwohl auf einem Teilabschnitt die Voraussetzungen dafür nach § 45 Abs. 9 StVO gar nicht mehr vorliegen. Diese Prüfung hat man ja nun den Radfahrern aufs Auge gedrückt. Wird das Schild nicht wiederholt und der Radfahrer hat den Eindruck, dass dahinter kein Radweg mehr weitergeht fährt er auf der Fahrbahn weiter. Meint das Gericht dann, dass dort aber ein Radweg war hat er Pech. Wird das Schild nicht wiederholt und der Radfahrer hat den Eindruck, dass dahinter ein Radweg weitergeht fährt er dort weiter. Meint das Gericht dann, dass dort aber kein Radweg war hat er Pech. Wir brauchen noch mehr zweideutige Verkehrsregeln für Radfahrer um so leichter ist sie in die Illegalität zu treiben. Bei Unfällen hat man dann in fast jeder Konstellation die Möglichkeit dem Radfahrer mindestens eine Mitschuld unzudichten. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 331 Beigetreten: 15.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70652 ![]() |
User Diomega hatte ja in 2008 anlässlich der bevorstehenden Novelle der VwV eine Anfrage an das BMVBS geschickt:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1056711739 ich erlaube mir, den zentralen Satz aus der Antwort des BMVBS zu zitieren: "Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt." Also eine maximale Rechtsunsicherheit für Radfahrende, aus der sich in den meisten Fällen ein Strick drehen lässt, egal welchen Straßenteil der Radfahrende benutzt, denn was "erkennbar" bedeutet, ist nirgendwo auch nur im geringsten festgelegt. -------------------- "Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 650 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68431 ![]() |
"Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt." Also betrifft es nur die Zeichen 241 und 237 ![]() Und ebenso toll das "erkennbar" sehr eindeutig ist und man es eigentlich innerhalb von Sekunden erkennen muss.. |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Mal ein weiteres Beispiel aus Köln. Link
Bei A und C stehen Schilder für eine linksseitige Benutzungspflicht (zuletzt 240). Bei B war die Polizei in einer Pressemitteilung der Meinung, Radfahrer haben linksseitig kein Benutzungsrecht, hat das aber korrigiert. Bei D steht linksseitig kein Blauschild mehr, bei E ist die Stadt Köln der Meinung, es gibt ein linksseitiges Benutzungsrecht (keine Pflicht!) und bei F verteilt die Polizei regelmässig Knöllchen. Wenn die Benutzungspflicht an einem Radweg, der mit Zeichen 237 beginnt und mit Zeichen 237+Ende endet, aufgehoben wird und ein anderer Radweg zurück bleibt, wird auch Zeichen 237+Ende entfernt. Das bedeutet also: Das Ende eines benutzungspflichtigen Radwegs ist nicht aus der Örtlichkeit heraus erkennbar, das Ende eines anderen Radweges schon. (Ok, es kann auch bedeuten, dass das Ende immer erkennbar ist und die Stadt bei der Aufhebung der Benutzungspflicht auch diesen Fehler gleich mit korrigiert hat.) Aber nochmal zurück zum aktuellen Fall: Das Problem könnte hier in der Tat sein, dass die Stadt Köln keine Benutzungspflicht anordnet, sondern Schilder. Es wird immer Schild abc an Pfosten xyz angeordnet. Damit kann so ein Mist entstehen, dass man nicht weiss, wo die Benutzungspflicht endet. |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6225 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Was ich mich auch frage ist: Wie soll ein VZ. 237 eine Benutzungspflicht auf dem Radwegsteil eines später folgenden Kombiwegs bewirken? Dann müsste ja auch ein Bürgersteig als benutzungspflichtiger Kombiweg gelten
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
So, dann werfe ich noch die Variante nach BStVO in den Raum. Ein Blauradweg beginnt mit Schild und Zeichen 295 (gerne auch nur 5-10 Meter), ändert sich nach Kreuzung/Einmuendung (oder auch ohne diese) in einen (vermutlichen) Schutzstreifen mit Zeichen 340 und Piktogramm..... Und nu? Das ist kein Thema, weil Schutzstreifen eh nicht von Fahrzeugen (also auch nicht von Radfahrern) befahren werden dürfen. ![]() |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Was ich mich auch frage ist: Wie soll ein VZ. 237 eine Benutzungspflicht auf dem Radwegsteil eines später folgenden Kombiwegs bewirken? Dann müsste ja auch ein Bürgersteig als benutzungspflichtiger Kombiweg gelten Äh, der Richter am Verwaltungsgericht sah nichtmal ein Problem darin, dass ein Radweg (VZ 237) mit einem anderen Weg (VZ 239) ohne neues Schild zusammengeführt wird. Die Benutzungspflicht endet weder per Schild, noch offensichtlich. Die Frage, um welche Verkehrsfläche es sich dann handelt, wollte er nicht beantworten. In der Urteilsbegründung hat er es dann komplett weggelassen. |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Die Wiedereinführung der allgemeinen benutzungspflicht durch die Hintertür unter verschärften Bedingungen (Einbezug von Gehwegen). "Irgendwo wird sich schon ein Blauschild finden". Das soetwas überhaupt vor Gericht kommt ist schon lächerlich.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24711 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ich frage mich eines: Früher war ja explizit die Wiederholung der Schilder nach jeder Kreuzung gefordert, entsprechend konnte man davon ausgehen, daß ohne Wiederholung die RWBP endet und die StVB hat auch die Kennzeichnung des Endes regelmäßig unterlassen.
Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat (bei Verwaltungsakten gilt ja stets der bekanntgegebene Inhalt, nicht der beabsichtigte). Ist das dann so rechtens? ![]() -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Ich denke diese Fälle werden bei den regelmäßigen Verkehrsschauen schnell korrigiert. Das führt zwar wieder zu einer enormen Aufforstung im Schilderwald, aber irgendetwas ist ja immer.
P.S. Das sind gleich zwei Brüller am Stück. ![]() ![]() |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat Wieso nicht? Teils wird ja von einer ganzen Straße ein Markierungsplan erstellt und darauf kommt dann der Anordnungs-Stempel. Der bekanntgegebene Inhalt ist dann exakt der angeordnete Inhalt (wenn die Bauarbeiter richtig arbeiten). Was der beabsichtigte Inhalt ist, ist ja nirgends niedergeschrieben. Durch Rechtsänderungen können sich dann doch Änderungen ergeben. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24711 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Weil die Veränderung ohne jegliche Tätigkeit der StVB eingetreten ist.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Ich frage mich eines: Früher war ja explizit die Wiederholung der Schilder nach jeder Kreuzung gefordert,[...]Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat Welche “Rechtsänderung“? Eine redaktionelle Änderung in einer Verwaltungsvorschrift ist doch keine für Verkehrsteilnehmer verbindliche Vorschriftenänderung. Meint ihr nicht, dass sowas in die StVO gehören würde? |
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24711 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Solange in der StVO nirgends geregelt ist, wo die RWBP endet, dann muß die jeweils vorgefundene Situation wohl auch unter Zuhilfenahme auch der VwV interpretiert werden.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Weil die Veränderung ohne jegliche Tätigkeit der StVB eingetreten ist. Das verstehe ich als Begründung nicht. Z.B. beim Schutzstreifen, da darf jetzt daneben auch nicht mehr geparkt werden. Vorher wurde das Parkverbot teils angeordnet, teils war es erlaubt. Die StVB war vorher also der Meinung es bei bestimmten Schutzstreifen erlauben zu können. Und jetzt ist es nicht mehr erlaubt. Ohne Tätigkeit der StVB. Will sie es jetzt wieder erlauben, müsste sie es durch Schilder/Markierungen explizit erlauben. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7880 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Also betrifft es nur die Zeichen 241 und 237 Eben. Habe ja schon weiter oben ausgeführt, dass für 240 und 241 keine unterschiedlichen Regeln gelten können und bei einem 240 MUSS der Radweg komplett nach der Einmündung enden, wenn kein Schild steht, weil es dann eindeutig ein Gehweg ist. Beweis: Die hier schon oft zitierten Urteile, wo Autofahrer auf Gehwegen parkten, wo sie meinten, es wären gar keine (ich erinnere mich da gut an div. frische Auseinandersetzungen zum Parken in Zufahrten ... )![]() Dasselbe gilt, das habe ich oben vergessen, für linke Radwege. Gemischte Wege und linke Wege brauchen EXPLIZITE Freigaben, sonst sind sie Gehwege oder exklusive Radwege für den Rechtsverkehr, nur getrennte rechte Wege kann man schilderlos als fakultative Radwege erkennen, aber wegen der Gleichbehandlung von 240 und 241 bzgl Wegstrecke der Gültigkeit kann auch bei 241 die Gültigkeit der Benutzungspflicht nicht über die Einmündung hinaus reichen. Das müsste mal jemand in der Art vor Gericht sauber durchdeklinieren ... Was ich mich auch frage ist: Wie soll ein VZ. 237 eine Benutzungspflicht auf dem Radwegsteil eines später folgenden Kombiwegs bewirken? Dann müsste ja auch ein Bürgersteig als benutzungspflichtiger Kombiweg gelten Eben, das geht einfach nicht, weil schon sauber oft genug geurteilt wurde, dass das hinter dem Bordstein per Default ein Gehweg ist.Die Wiedereinführung der allgemeinen benutzungspflicht durch die Hintertür unter verschärften Bedingungen (Einbezug von Gehwegen). "Irgendwo wird sich schon ein Blauschild finden". Das soetwas überhaupt vor Gericht kommt ist schon lächerlich. ... wobei man da sagen muss, dass das Gericht über diese Frage gar nicht endgültig urteilen konnte, weil völlig unabhängig von der Frage, ob ein Schild jwd kilometerweit über 1024 Einmündungen hinweg gültig ist, dieser Radfahrer freizusprechen sei, weil er davon nichts wissen kann ... Deswegen musste sich diese Ansicht mit den über 1024 Kreuzungen keinem sauberen Rechtsdiskurs stellen ... Dass diese Ansicht und Meinung trotzdem in Umlauf gerät und für voll genommen wird ... ![]() ![]() Irgendwo im Faden war noch die Frage nach der umgekehren Falscherkennung, glaub zu einem linken Radweg, der nicht weiter beschildert wird. Hier finde ich die Rechtsansicht des OLG Jena wegweisend im wahrsten Sinne des Wortes im dortigen Falle ... PS: Ich muss mal zwei "MSDWGMI-Radwegenden" ablichten. Bei einem geht ein 240er m.E. klar in einen Gehweg über in Höhe einer Spezialeinmündung ... Laut Gericht würde er dort aber bis ans Ende der Welt ... |
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#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Solange in der StVO nirgends geregelt ist, wo die RWBP endet, dann muß die jeweils vorgefundene Situation wohl auch unter Zuhilfenahme auch der VwV interpretiert werden. Meine deiner Auslegung diametral entgegengesetzt Interpretation der VwV- Änderung habe ich oben beschrieben. Es gab damals auch in der amtlichen Begründung des BMVBS nicht den Hauch einer Rechtfertigung für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Benutzungspflicht mit der 2009er VwV verschärfen wollte. |
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#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zum Begriff Streckenverbot:
Früher fand sich das Streckenverbot explizit in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO und war bezüglich anderer Verkehrszeichen ungebräuchlich. Nach der kürzlichen Novellierung und Überführung der Verkehrszeichen in die einschlägigen Anlagen der StVO findet man in Anlage 2, Abschnitt 7 nur noch die Begriffe "Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote". Das "Streckenverbot" taucht nicht mehr auf. Insofern kann ich durbans Ausführungen recht gut folgen, in denen z.B. auch den Z. 237 ff. StVO (Anlage 2, Abschnitt 5 Sonderwege) ein Streckenverbotscharakter zugeschrieben wird. Durch diese Verkehrszeichen werden den Verkehrsteilnehmergruppen auf einem mehr oder minder langen Streckenabschnitt besondere Verhaltensmaßregeln, zu denen auch Verbote zu zählen sind, auferlegt. @mir Mit Deiner Schlussfolgerung "Solange in der StVO nirgends geregelt ist, wo die RWBP endet, dann muß die jeweils vorgefundene Situation wohl auch unter Zuhilfenahme auch der VwV interpretiert werden." gehst Du nach meinem Dafürhalten ein wenig zu weit. Natürlich wird ein Gericht hilfsweise bei Auslegungsschwierigkeiten auch andere Hilsmittel wie z.B. die VwV-StVO heranziehen. Dazu ist das Gericht aber nicht verpflichtet. Die VwV-StVO wendet sich nur an die Verwaltung und gibt dieser Ausführungsvorgaben zur Hand. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben führt jedoch nicht zur Nichtigkeit einer Maßnahme, sondern macht sie allenfalls rechtswidrig. Auch rechtswidrige Anordnungen sind bekanntlich vom Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zu beachten. Den Ausführungen von granny kann ich gut folgen. Ebenso der Aussage des BMVBS "Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt." Es kann und soll nicht jeder denkbare Einzelfall in der StVO geregelt werden. Bei einer Verkehrsteilnahme ist immer noch auch die Selbstverantwortlichkeit und die Einsichtsfähigkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt. Aus diesem Grund findet sich in der StVO über allem auch der Grundsatz des defensiven Fahrens in § 1 Abs. 1 StVO. Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dises Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran. PS: Ich muss mal zwei "MSDWGMI-Radwegenden" ablichten. Bei einem geht ein 240er m.E. klar in einen Gehweg über in Höhe einer Spezialeinmündung ... Laut Gericht würde er dort aber bis ans Ende der Welt ... Ein Gericht beurteilt immer nur einen konkreten Einzelfall und stellt keine allgemeingültigen Regeln auf. Eine Übertragung einer Gerichtsmeinung auf einen anderen, u.U. völlig anders gelagerten Fall ist nicht zulässig (Analogieverbot). |
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#34
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
... wobei man da sagen muss, dass das Gericht über diese Frage gar nicht endgültig urteilen konnte, weil völlig unabhängig von der Frage, ob ein Schild jwd kilometerweit über 1024 Einmündungen hinweg gültig ist, dieser Radfahrer freizusprechen sei, weil er davon nichts wissen kann ... Deswegen musste sich diese Ansicht mit den über 1024 Kreuzungen keinem sauberen Rechtsdiskurs stellen ... Dass diese Ansicht und Meinung trotzdem in Umlauf gerät und für voll genommen wird ... ![]() ![]() Das finde ich bei dem ganzen Prozess auch seltsam: Der Radfahrer will ein Knöllchen, um dem Polizisten zu beweisen, hier ist keine Radwegbenutzungspflicht. Vor Gericht lässt er dann das Verfahren einstellen, weil er das Schild vor der Kreuzung nicht gesehen hat. Das passt nicht zusammen. Er hätte ja erwähnen können, dass ihm dieses Schild bestens bekannt ist, um ein "ordentliches" Urteil zu erhalten. In welche Richtung auch immer. |
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#35
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 24.06.2013 Mitglieds-Nr.: 68992 ![]() |
Ebenso der Aussage des BMVBS "Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt." Es kann und soll nicht jeder denkbare Einzelfall in der StVO geregelt werden. Bei einer Verkehrsteilnahme ist immer noch auch die Selbstverantwortlichkeit und die Einsichtsfähigkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt. Aus diesem Grund findet sich in der StVO über allem auch der Grundsatz des defensiven Fahrens in § 1 Abs. 1 StVO. Was hat denn bitte der §1 hier zu suchen? Inwiefern hat es was mit defensivem Fahren zu tun, wenn man nicht weiß, auf welchem Straßenteil man fahren soll/darf? Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dises Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran. So kann Straßenverkehr nicht funktionieren. ... wobei man da sagen muss, dass das Gericht über diese Frage gar nicht endgültig urteilen konnte, weil völlig unabhängig von der Frage, ob ein Schild jwd kilometerweit über 1024 Einmündungen hinweg gültig ist, dieser Radfahrer freizusprechen sei, weil er davon nichts wissen kann ... Deswegen musste sich diese Ansicht mit den über 1024 Kreuzungen keinem sauberen Rechtsdiskurs stellen ... Dass diese Ansicht und Meinung trotzdem in Umlauf gerät und für voll genommen wird ... ![]() ![]() Das finde ich bei dem ganzen Prozess auch seltsam: Der Radfahrer will ein Knöllchen, um dem Polizisten zu beweisen, hier ist keine Radwegbenutzungspflicht. Vor Gericht lässt er dann das Verfahren einstellen, weil er das Schild vor der Kreuzung nicht gesehen hat. Das passt nicht zusammen. Er hätte ja erwähnen können, dass ihm dieses Schild bestens bekannt ist, um ein "ordentliches" Urteil zu erhalten. In welche Richtung auch immer. Vermutlich wird er erst seine Aussage gemacht haben und dann ist die Richterin mit ihrer Rechtsauffassung um die Ecke gekommen. |
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#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
.................. Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dieses Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran. So kann Straßenverkehr nicht funktionieren. So funktioniert der Straßenverkehr aber schon seit vielen Jahren. In nahezu jeder Vorschrift findest Du außerdem sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe". Das sind Wendungen, die ggf. für den konkreten Einzelfall näher ausgelegt und interpretiert werden müssen. Schaust Du in Rechtssammlungen, Kommentierungen usw., findest Du zahlreiche Urteile zu konkreten Fällen, bei denen die StVO keine eindeutige Regelung getroffen hat. Wenn alles klar und lückenlos in der Vorschrift geregelt wäre, bräuchte es die Gerichte nicht. Dann wäre die StVO aber auch so umfangreich, dass jeder Verkehrsteilnehmer damit überfordert wäre. |
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#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24711 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Na, ob das funktioniert oder nicht, ist Ansichtssache. Ich kann ja auf der Straße schlecht ein Gericht bemühen, mir zu sagen, wo ich nun langfahren soll. Aus den Rechtsnormen sollte für einen verständigen Menschen hervorgehen, was er darf und was er nicht darf; andernfalls wird man ihm ein Fehlverhalten auch nicht vorwerfen können.
Aus meiner Sicht funktioniert es jedenfalls nicht, wenn auch verständige und gut meinende VT zu unterschiedlichen Interpretationen kommen, die sich nicht nur um Nuancen unterscheiden. Die meisten Regeln sind auch schon so abgefaßt, daß sich die VT einigermaßen einig sind, ausgerechnet im Fahrradbereich findet sich allerdings ein Problem nach dem anderen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Ich kann ja auf der Straße schlecht ein Gericht bemühen, mir zu sagen, wo ich nun langfahren soll. Wenn ich täglich dieselbe Fahrtstrecke mit dem Rad in Köln hätte, wäre ich schon längst bei der zuständigen Polizeiwache gewesen mit der Bitte, dass mir irgendjemand von den ![]() ![]() Den ![]() ![]() Wenn Zeitmangel als Hinderungsgrund genannt werden sollte - müßen die ![]() ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 331 Beigetreten: 15.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70652 ![]() |
So funktioniert der Straßenverkehr aber schon seit vielen Jahren. In nahezu jeder Vorschrift findest Du außerdem sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe". Das sind Wendungen, die ggf. für den konkreten Einzelfall näher ausgelegt und interpretiert werden müssen. Die Stadt Köln erklärt, die Benutzungspflicht sei auf der fraglichen Strecke aufgehoben worden, die Richterin erklärt, beim nächsten Mal müsse der Radfahrer ein Bußgeld bezahlen, weil der Radweg aufgrund eines einsamen Schildes einige Kreuzungen vorher benutzungspflichtig sei. An einem Beispiel, in dem deutlich wird, dass auch für den motorisierten Verkehr derart krasse Abweichungen im Bestimmtheitsgebot bestehen, wäre ich daher sehr interessiert. -------------------- "Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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... die Richterin erklärt, beim nächsten Mal müsse der Radfahrer ein Bußgeld bezahlen, weil der Radweg aufgrund eines einsamen Schildes einige Kreuzungen vorher benutzungspflichtig sei. Hatte die Richterin wirklich die relevante straßenverkehrsrechtliche Anordnung vorliegen oder hat sie nur gemutmaßt ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
User Diomega hatte ja in 2008 anlässlich der bevorstehenden Novelle der VwV eine Anfrage an das BMVBS geschickt: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1056711739 ich erlaube mir, den zentralen Satz aus der Antwort des BMVBS zu zitieren: "Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt." Also eine maximale Rechtsunsicherheit für Radfahrende, aus der sich in den meisten Fällen ein Strick drehen lässt, egal welchen Straßenteil der Radfahrende benutzt, denn was "erkennbar" bedeutet, ist nirgendwo auch nur im geringsten festgelegt. Mir hat das BMVBS einige Zeit vorher unter Berufung auf die damals geltende VwV-StVO genau das Gegenteil bescheinigt. Da es nicht sein kann, daß nun plötzlich durch die Änderung einer Verwaltungsvroschrift Radwege benutzungspflichtig werden, ohne daß ein entsprechender Verwaltungsakt vorliegt kann ja nicht sein. Wie erkenne ich denn zweifelsfrei als einbigender Radfahrer an einer Kreuzung ohne Blauschilder ob die Benutzungspflicht noch weiter gilt oder nicht? Diese scheinbar gewollte Rechtsunsicherheit kann nicht zu Lasten des Radverkehrs gehen, eine Änderung der StVO (Abschaffung der Benutzungspflicht und Änderung in ein Benutzungsrecht für alle Radwege) ist überfällig. -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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#42
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat ...Also eine maximale Rechtsunsicherheit für Radfahrende, aus der sich in den meisten Fällen ein Strick drehen lässt, egal welchen Straßenteil der Radfahrende benutzt, denn was "erkennbar" bedeutet, ist nirgendwo auch nur im geringsten festgelegt. Mir hat das BMVBS einige Zeit vorher unter Berufung auf die damals geltende VwV-StVO genau das Gegenteil bescheinigt. Da es nicht sein kann, daß nun plötzlich durch die Änderung einer Verwaltungsvroschrift Radwege benutzungspflichtig werden, ohne daß ein entsprechender Verwaltungsakt vorliegt kann ja nicht sein. Wie erkenne ich denn zweifelsfrei als einbigender Radfahrer an einer Kreuzung ohne Blauschilder ob die Benutzungspflicht noch weiter gilt oder nicht? Diese scheinbar gewollte Rechtsunsicherheit kann nicht zu Lasten des Radverkehrs gehen, eine Änderung der StVO (Abschaffung der Benutzungspflicht und Änderung in ein Benutzungsrecht für alle Radwege) ist überfällig. Nun beruhigt Euch doch wieder. Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber mit dem § 11 OWiG vorgesorgt. In diesem Fall liegt zwar Tatbestandsmäßigkeit vor, jedoch schließt diese Bestimmung bei Zutreffen eine Bestrafung aus. |
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#43
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
In diesem Fall liegt zwar Tatbestandsmäßigkeit vor, jedoch schließt diese Bestimmung bei Zutreffen eine Bestrafung aus. Tut mir leid, aber mir ist das zu wenig.-------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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#44
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 25.06.2013 Wohnort: Taufkirchen Mitglieds-Nr.: 69003 ![]() |
A geh, durch diese Auslegung wäre ja die entschilderte Radwegsimulation (Breite muss ich nächste Wo mal messen) an der Balan stadteinwärts zwischen der Orleans und der Metz wieder benutzungspflichtig. (Da ist übrigens 30er-Zone ...) Das kann es ja wohl echt nicht sein.
http://geoportal.bayern.de/bayernatlas/def...12&base=904 Nachtrag: Bin selber Beamter und bei mir im Laden sind wir sicher auch weit weg von der Perfektion, aber wenn wir in der Vermesserei derart schlurfig und schluffig unterwegs wären wie das bei den Straßenverkehrsbehörden der Fall ist, wäre maximal Feuer am Dach. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
In diesem Fall liegt zwar Tatbestandsmäßigkeit vor, jedoch schließt diese Bestimmung bei Zutreffen eine Bestrafung aus. Tut mir leid, aber mir ist das zu wenig.Vor allem da es ja wirklich interessant erst wird im Rahmen von Schuldanteilen bei einem evtl. Unfall. |
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#46
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Hi
Wenn der Radweg nach der nächsten Einmündung offensichtlich hinsichtlich Breite, Führung, Stetigkeit etc. nicht den Vorschriften entspricht, kann er doch nicht weiter als benutzungspflichtig angesehen werden. Ausser, es steht ein ermessensfehlerhaftes Schild da, das dieses anordnet. Wo kein ordentlicher Radweg existiert, kann er auch nicht Benutzungspflichtig sein. Wie üblich steht der Radler wieder im Regen. Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sehen anders aus. Folgerichtig er Schritt wäre eine Anordnung an die Zuständige Behörde, dir RwbP für diesen Straßenabschnitt zu überprüfen, wie sie das zu jedem gegebenen Anlass, längstens aber alle zwei Jahre eh tuen muss. -------------------- |
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#47
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 24.06.2013 Mitglieds-Nr.: 68992 ![]() |
.................. Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dieses Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran. So kann Straßenverkehr nicht funktionieren. So funktioniert der Straßenverkehr aber schon seit vielen Jahren. Ab morgen gilt, dass die Fahrstreifenbenutzung auf Autobahnen nach der Lackierung des Kfz geregelt wird. Leider gibt es dazu keine eindeutige Bestimmung, sodass der Sachverhalt für jeden Autobahnkilometer vom Gericht im Einzelfall entschieden wird. Bitte gehen Sie weiter, hier gibt es nichts zu sehen. |
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#48
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat Wieso nicht?Teils wird ja von einer ganzen Straße ein Markierungsplan erstellt und darauf kommt dann der Anordnungs-Stempel. Der bekanntgegebene Inhalt ist dann exakt der angeordnete Inhalt (wenn die Bauarbeiter richtig arbeiten). Was der beabsichtigte Inhalt ist, ist ja nirgends niedergeschrieben. Durch Rechtsänderungen können sich dann doch Änderungen ergeben. Eine amtliche Bedeutungsänderung der Vz kann die angeordneten Rechte/Pflichten vor Ort daher nicht abändern. Anders sieht es nur aus, wenn die StVB nach einer Normänderung die vorhandene Beschilderung prüft und sie an die geänderten Vorgaben angepasst neu anordnet - siehe zBsp die vormaligen Änderungen bei der Fz-Masse. [Die Nachweisproblematik bezüglich der ursprunglichen Anordnungsweite besteht natürlich.] Weil die Veränderung ohne jegliche Tätigkeit der StVB eingetreten ist. Das verstehe ich als Begründung nicht. Z.B. beim Schutzstreifen, da darf jetzt daneben auch nicht mehr geparkt werden. Vorher wurde das Parkverbot teils angeordnet, teils war es erlaubt. Die StVB war vorher also der Meinung es bei bestimmten Schutzstreifen erlauben zu können. Und jetzt ist es nicht mehr erlaubt. Ohne Tätigkeit der StVB. Will sie es jetzt wieder erlauben, müsste sie es durch Schilder/Markierungen explizit erlauben. |
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#49
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7880 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
PS: Ich muss mal zwei "MSDWGMI-Radwegenden" ablichten. Bei einem geht ein 240er m.E. klar in einen Gehweg über in Höhe einer Spezialeinmündung ... Laut Gericht würde er dort aber bis ans Ende der Welt ... Soderle, hier fängt der eine an an einer Einmündung mit 240 gemeins. G/R:![]() Die Straße macht eine Kurve. Am Ende der Kurve steht links ein schwarzes Auto, rechts davon eine graue Fläche, was die Seitenwand einer vor einiger Zeit umgebauten Unterführung ist. Früher mal eine "richtige" Straße mit Kreuzung. Linkerhand nun dem Autohaus zugeschlagen, rechterhand sieht's nun so aus: ![]() Etwas schlecht zu erkennen ist der Beginn der T30-Zone mit Schild links unter den Bäumen, rechts vom Laternenmast geteilt oder auf der Fahrbahn. Wochentags stehen da gerne nach "Karlsruher Art" Autos halber auf dem ... tja ... Gehweg? Nach Kölner Art müsste er weiter gehen, zumal von rechts ja keine "richtige Einmündung" kommt, aber in T30-Zonen darf es keine Benutzungspflicht geben, steht ja sogar "vorne" in der StVO und nicht nur im "Hinterzimmer" VwV ... Hat also auch der gemeine VT zu kennen. Von der wochentags gegebenen Nichtbefahrbarkeit mal abgesehen ... Alles Weinweg Ecke Weinweg ... Aus dem Fall zwei mache ich mal einen eigenen Faden, das ist eine etwas andere Fragestellung. Aber mir begegnete auf der Runde ein Fall 3, der hier sehr gut reinpasst: ![]() Hier kommt man aus der Bahnunterführung der Ettlinger Straße, vor der Unterführung ein 241 getr. G/R, nach der Unterführung steht seit etlichen Jahren nix mehr, auch nicht an der Einmündung der Rüppurrer Str, bis ehedem Baumeisterstr. bzw. später Kriegsstr. kein blau-weißes Schild mehr ... (über die Zeit nach Beginn der Buddelein hüllen wir mal besser den Mantel des Schweigens ...). Nach Kölner Lesart wäre es ein Radweg, bis man an den Schlossturm dotzt ... Ich weiß aber dummerweise, dass man ab hier die Benutzungspflicht vor Jahren explizit aufgehoben hat ... Vorher hat man einen Ausbau des zu schmalen Radwegs überlegt, hätte paar Parkplätze gekostet, ist deswegen gescheitert. Als Konsequenz dann die Aufhebung ... Kleine Anekdote am Rande: Nachdem ich mal standhaft die ![]() |
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Beitrag
#50
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 53 Beigetreten: 12.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69570 ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 07.05.2025 - 20:01 |