... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

2 Seiten V   1 2 >  
Reply to this topicStart new topic
> Ohne Blauschild keine Benutzungspflicht - oder doch?, Kölner Gericht meint Benutzungspflicht gilt bis Zusatzzeichen ENDE
sigggi
Beitrag 29.05.2014, 14:45
Beitrag #1


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3266
Beigetreten: 28.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7457



    
 
Gestern gab es im Kölner Amtsgericht ein Urteil.
Ein Radfahrer legte Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid (Verstoss gegen die Radwegbenutzungspflicht) ein.
Die Richterin stellte das Verfahrenein.
Allerdings stellte die Richterin fest, dass das Vefahren nur eingestellt wird weil der Radfahrer das Schild nicht sehen konnte weil er erst eine Kreuzung dahinter in die Strasse einbog. Dort wird das Schuld nicht wiederholt.
Nach ihrer Auffassung besteht aber trotzdem weiterhin eine Benutzungspflicht auch wenn das Schild nicht wiederholt wird. Sie wird erst durch das Zusatzzeichen ENDE aufgehoben.

Na Klasse, ich kauf mir bald ein Tretauto.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 29.05.2014, 14:58
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Wie wird dann zukünftig zwischen ortskundigen und ortsfremden Rad Fahrenden unterschieden think.gif
Zitat (sigggi @ 29.05.2014, 15:45) *
Nach ihrer Auffassung besteht aber trotzdem weiterhin eine Benutzungspflicht auch wenn das Schild nicht wiederholt wird. Sie wird erst durch das Zusatzzeichen ENDE aufgehoben.
War das die persönliche Meinung der Vorsitzenden oder gab es ihrerseits eine Begründung dazu?

Erfolgte ein Hinweis, dass diese Art der Beschilderung in der Praxis selten bis gar nicht anzutreffen ist?

Wurde die verkehrsrechtliche Anordnung des Radwegs hinzugezogen?

Wie sieht die konkrete Situation diesbezüglich in Köln bei anderen benutzungspflichtigen Radwegen aus?

Werdet Ihr diesbezüglich Herrn Möllers ansprechen?


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
oscar_the_grouch
Beitrag 29.05.2014, 15:27
Beitrag #3


bekennender Pfostenumfahrer
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 9703
Beigetreten: 15.07.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 11315



Ist das nicht analog zu Z274 zu sehn, es gilt auch ueber Kreuzungen u Einmündungen, aber nur vorwerfbar wenn man Kenntnis davon hat?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 29.05.2014, 15:28
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Ortsunkundige Radfahrer können sich auf einen (unvermeidbaren) Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG berufen und bleiben dadurch straffrei. Mit geschickter Argumentation sollte dies aber auch der ortskundige Radler können und probieren. whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
janr
Beitrag 29.05.2014, 17:16
Beitrag #5


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 29582
Beigetreten: 16.05.2006
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 19384



Zitat (oscar_the_grouch @ 29.05.2014, 16:27) *
Ist das nicht analog zu Z274 zu sehn, ...
Würde ich auch sagen. think.gif

Bei beiden ist es ein Verstoß, aber er kann bei beiden Fällen nicht geahndet werden, daher ist ja auch das Verfahren eingestellt worden.

Ich find da jetzt nix ungewöhnliches, daß man auf ein Tretauto umsteigen müßte


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 29.05.2014, 17:23
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24319
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Der Passus in den VwV, daß die Schilder an jeder Kreuzung zu wiederholen seien, wurde meines Wissens gestrichen. Wenn die RWBP ein Streckengebot darstellt, ist das Urteil nur konsequent.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 29.05.2014, 17:23
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7576
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (oscar_the_grouch @ 29.05.2014, 16:27) *
Ist das nicht analog zu Z274 zu sehn, es gilt auch ueber Kreuzungen u Einmündungen, aber nur vorwerfbar wenn man Kenntnis davon hat?
Zitat (StVO)
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, ...
(4) ... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. ...
...
Zeichen 239
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
Jetzt nehmen wir mal an, es stünde zunächst 241
--> Pflicht
... und an der nächsten Kreuzung stünde es nicht mehr --> Recht

Jetzt nehmen wir mal an, es stünde zunächst 240
--> Pflicht
... und an der nächsten Kreuzung stünde es nicht mehr --> Verbot

Denn ersteres ist ohne Schild ein anderer Radweg, letzterers dagegen ab dort ein reiner Gehweg, denn ein solcher einzelner anderer Straßenteil mit Bordstein kann NUR ein Gehweg sein, Irrtum ausgeschlossen, keinerlei Berechtigung zum Radeln in Längsrichtung ab dem 10. Geburtstag 24:00 spätestens ... Zum Radeln brauche ich da zwingend eine Freigabe irgendeiner Art.

Schon alleine deswegen MUSS die Theorie scheitern, dass eine Benutzungspflicht auch über eine Einmündung hinaus weiter gelten kann.
Was bei einem 240 logisch hergeleitet werden kann, kann bei einem 241 eigentlich auch nicht anders sein, oder?
Wenn's beim 241 anders sein soll als beim 240: Warum?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
NTM
Beitrag 29.05.2014, 19:40
Beitrag #8


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 331
Beigetreten: 15.11.2013
Mitglieds-Nr.: 70652



Ist doch praktisch.

Kommt es auf dem Gehweg zu einem Unfall, obwohl weit vorher im Straßenverlauf ein Blauschild stand, ist es offensichtlich, dass der Radweg an einer Kreuzung/Einmüdung vorher endet.

Kommt es auf der Fahrbahn zu einem Unfall, obwohl weit vorher ein Blauschild stand, ist es offensichtlich, dass die Benutzungspflicht auch über die folgenden Kreuzungen/Einmündungen weiterbesteht.


Aus juristischer Sicht ist ein sofortiger Umstieg auf das Tretauto dringend anzuraten... thread.gif


--------------------
"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 29.05.2014, 19:59
Beitrag #9


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19474
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Ich finde die Frage ganz interessant.

Historisch gesehen sind ja die Blauschilder sozusagen das "Gegenteil" von Verkehrsverboten. Bzw. sie sind sogar Verkehrsverbote, nur positiv formuliert.

Inzwischen haben die Schilder aber auch eine Bedeutung für eine Strecke bekommen, sie ordnen nämlich die Benutzungspflicht an. Die Benutzung als "Streckengebot" ist insofern problematisch, als dass es bisher keine Aufhebungszeichen gibt.

Betrachtet man das Zeichen weiterhin als Gebot für einen Bereich, so ist der Bereich undefiniert, da er nicht abschließend (in Gegenrichtung) beschildert wird.

Daher tendiere ich dazu, das Zeichen als "Streckengebot" zu sehen, das so lange gilt, bis es aufgehoben wird (und auch nicht mehr nach dem Abbiegen). Da es bisher kein Aufhebungszeichen gibt, muss man sich mit dem ZZ "Ende" behelfen.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Rico Chet
Beitrag 29.05.2014, 20:16
Beitrag #10


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 246
Beigetreten: 30.10.2012
Mitglieds-Nr.: 66056



Ich würde argumentieren, an einer Kreuzung mit Fahrradfurt endet der Radweg. Ein ggf. nach dieser Kreuzung vorliegender Radweg ist ein neuer und bedarf einer getrennten Anordnung der RWBP samt Beschilderung.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
oscar_the_grouch
Beitrag 29.05.2014, 23:59
Beitrag #11


bekennender Pfostenumfahrer
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 9703
Beigetreten: 15.07.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 11315



So, dann werfe ich noch die Variante nach BStVO in den Raum. Ein Blauradweg beginnt mit Schild und Zeichen 295 (gerne auch nur 5-10 Meter), ändert sich nach Kreuzung/Einmuendung (oder auch ohne diese) in einen (vermutlichen) Schutzstreifen mit Zeichen 340 und Piktogramm..... Und nu?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hick-Hack
Beitrag 30.05.2014, 01:27
Beitrag #12


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 569
Beigetreten: 28.09.2012
Mitglieds-Nr.: 65718



Gesetzt dem Falle, ein Blauschild sei als Streckengebot zu verstehen - würde damit der erfolgreiche Einspruch gegen EIN einziges die Benutzungspflicht der gesamten Strecke negieren? Oder anders herum gefragt - wie kann etwas, was höchstrichterlich als absoluter Einzelfall deklariert wurde, plötzlich kilometerweit, bei veränderten Verkehrsbedingungen generell gelten?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wernecmn
Beitrag 30.05.2014, 07:00
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1093
Beigetreten: 01.04.2011
Wohnort: Gemeinde bei Erlangen
Mitglieds-Nr.: 58684



Bei uns im Ort hatte es mindestens einen Unfall mit Personenschaden gegeben, weil die Straßenverkehrsbehörde einen Radweg an seinem Ende nicht offiziell aufgehoben hat.

Gemäß Zeitungsbericht meint die Stadt Köln, die RWBP wäre zwischen Fuchsstraße und Leyendeckerstraße aufgehoben. Dann bietet es sich doch an, die Straßenverkehrsbehörde aufzufordern, das von der Richterin vorgeschlagene "Radweg Ende" aufzustellen oder (noch besser) das bestehende Schild abzumontieren.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
helmet lampshade
Beitrag 30.05.2014, 07:33
Beitrag #14


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6061
Beigetreten: 05.11.2003
Mitglieds-Nr.: 508



Das Problem sehe ich bei linksseitigen Radwegen und/oder VZ. 240. Soll hier das Benutzungsgebot auch weiter gelten oder gilt MSDWGI nach Gusto des Polizisten oder Richters, man müßte also erraten wo man fahren muss
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 30.05.2014, 07:54
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (durban @ 29.05.2014, 19:59) *
Daher tendiere ich dazu, das Zeichen als "Streckengebot" zu sehen, das so lange gilt, bis es aufgehoben wird

Ein Einmündung hebt aber das Gebot automatisch auf, weil dort kein Weg mehr ist. Dort ist rechtlich nur noch die Fahrbahn der Querstraße, evtl. mit einer markierten "Radverkehrsführung" i.S. von § 9 Abs. 2 darauf. Wenn der Radweg durchliefe, würde der Kraftverkehr an der Furt nämlich ansonsten zwangsläufig seine bisherige Fahrbahn verlassen, und jenseits der Furt wiederum in eine neue Fahrbahn einfahren - beides mit allen Konsequenzen für die erhöhte Sorgfaltspflicht gemäß § 10 StVO... (Einweisungspflicht für über die Furt rechtsabbiegende LKW..., o.k., vielleicht garnicht so schlecht, die Idee whistling.gif)

Allenfalls könnte man annehmen, dass eine Benutzungspflicht nicht endet, wenn bei einer Einmündung von links der Weg baulich unverändert fortgesetzt wird. think.gif IMO ist aber auch das nicht der Fall, weil auch bei einer linken Einmündung die Fläche im Kreuzungsbereich als "Radverkehrsführung" gemäß § 9 StVO (und eben nicht mehr als "Radweg" i.S. von § 2...) aufgefasst werden muss.

Zitat
(und auch nicht mehr nach dem Abbiegen).

Im Gegenteil: wenn eine Benutzungspflicht die Kreuzung/Einmündung "überleben" würde, dann böge sie natürlich mitsamt einem baulich fortlaufenden Weg an einer Kreuzung/Einmündung rechts ab - der Weg macht dort ja einfach nur eine der auf Radwegen nicht unüblichen 90°-Kurven.

Zitat
Da es bisher kein Aufhebungszeichen gibt, muss man sich mit dem ZZ "Ende" behelfen.

Das eindeutige "Aufhebungszeichen" ist das bauliche Ende des Weges an der Fahrbahnkante der Querstraße. wavey.gif Das "Ende" ist höchstens in zwei Fällen erforderlich:
- wenn die Benutzungspflicht zwischen Einmündungen aufgehoben werden soll.
- an einer T-Einmündung von links (s.o.)

Zitat (mir @ 29.05.2014, 17:23) *
Der Passus in den VwV, daß die Schilder an jeder Kreuzung zu wiederholen seien, wurde meines Wissens gestrichen. Wenn die RWBP ein Streckengebot darstellt, ist das Urteil nur konsequent.

Die Streichung der Wiederholungsvorschrift bedeutet das genaue Gegenteil; dass der Gesetzgeber nämlich erkannt hat, dass die StVBs diese Vorschrift missverstehen könnten, und die Benutzungspflicht aus Gründen einer vermeintlich vorgeschriebenen Kontinuität nicht im Einzefall prüfen, sondern pauschal auch dann anordnen, obwohl auf einem Teilabschnitt die Voraussetzungen dafür nach § 45 Abs. 9 StVO gar nicht mehr vorliegen.

Sollte es sich bei der Streichung um eine Rechtsänderung gehandelt haben, hätte das Verkehrsministerium das den Bürgern ja wohl ein klein wenig offensiver kommunizieren müssen. wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
sigggi
Beitrag 30.05.2014, 08:17
Beitrag #16


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3266
Beigetreten: 28.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7457



Zitat (granny @ 30.05.2014, 08:54) *
Zitat (mir @ 29.05.2014, 17:23) *
Der Passus in den VwV, daß die Schilder an jeder Kreuzung zu wiederholen seien, wurde meines Wissens gestrichen. Wenn die RWBP ein Streckengebot darstellt, ist das Urteil nur konsequent.

Die Streichung der Wiederholungsvorschrift bedeutet das genaue Gegenteil; dass der Gesetzgeber nämlich erkannt hat, dass die StVBs diese Vorschrift missverstehen könnten, und die Benutzungspflicht aus Gründen einer vermeintlich vorgeschriebenen Kontinuität nicht im Einzefall prüfen, sondern pauschal auch dann anordnen, obwohl auf einem Teilabschnitt die Voraussetzungen dafür nach § 45 Abs. 9 StVO gar nicht mehr vorliegen.

Diese Prüfung hat man ja nun den Radfahrern aufs Auge gedrückt.

Wird das Schild nicht wiederholt und der Radfahrer hat den Eindruck, dass dahinter kein Radweg mehr weitergeht fährt er auf der Fahrbahn weiter.
Meint das Gericht dann, dass dort aber ein Radweg war hat er Pech.

Wird das Schild nicht wiederholt und der Radfahrer hat den Eindruck, dass dahinter ein Radweg weitergeht fährt er dort weiter.
Meint das Gericht dann, dass dort aber kein Radweg war hat er Pech.

Wir brauchen noch mehr zweideutige Verkehrsregeln für Radfahrer um so leichter ist sie in die Illegalität zu treiben.
Bei Unfällen hat man dann in fast jeder Konstellation die Möglichkeit dem Radfahrer mindestens eine Mitschuld unzudichten.




--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
NTM
Beitrag 30.05.2014, 08:53
Beitrag #17


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 331
Beigetreten: 15.11.2013
Mitglieds-Nr.: 70652



User Diomega hatte ja in 2008 anlässlich der bevorstehenden Novelle der VwV eine Anfrage an das BMVBS geschickt:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1056711739

ich erlaube mir, den zentralen Satz aus der Antwort des BMVBS zu zitieren:

"Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt."


Also eine maximale Rechtsunsicherheit für Radfahrende, aus der sich in den meisten Fällen ein Strick drehen lässt, egal welchen Straßenteil der Radfahrende benutzt, denn was "erkennbar" bedeutet, ist nirgendwo auch nur im geringsten festgelegt.


--------------------
"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
Go to the top of the page
 
+Quote Post
.Andi.
Beitrag 30.05.2014, 09:04
Beitrag #18


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 650
Beigetreten: 05.05.2013
Mitglieds-Nr.: 68431



Zitat (NTM @ 30.05.2014, 09:53) *
"Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt."

Also betrifft es nur die Zeichen 241 und 237 think.gif
Und ebenso toll das "erkennbar" sehr eindeutig ist und man es eigentlich innerhalb von Sekunden erkennen muss..
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 30.05.2014, 09:32
Beitrag #19


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Mal ein weiteres Beispiel aus Köln. Link

Bei A und C stehen Schilder für eine linksseitige Benutzungspflicht (zuletzt 240).
Bei B war die Polizei in einer Pressemitteilung der Meinung, Radfahrer haben linksseitig kein Benutzungsrecht, hat das aber korrigiert.
Bei D steht linksseitig kein Blauschild mehr, bei E ist die Stadt Köln der Meinung, es gibt ein linksseitiges Benutzungsrecht (keine Pflicht!) und bei F verteilt die Polizei regelmässig Knöllchen.

Wenn die Benutzungspflicht an einem Radweg, der mit Zeichen 237 beginnt und mit Zeichen 237+Ende endet, aufgehoben wird und ein anderer Radweg zurück bleibt, wird auch Zeichen 237+Ende entfernt. Das bedeutet also: Das Ende eines benutzungspflichtigen Radwegs ist nicht aus der Örtlichkeit heraus erkennbar, das Ende eines anderen Radweges schon. (Ok, es kann auch bedeuten, dass das Ende immer erkennbar ist und die Stadt bei der Aufhebung der Benutzungspflicht auch diesen Fehler gleich mit korrigiert hat.)

Aber nochmal zurück zum aktuellen Fall:
Das Problem könnte hier in der Tat sein, dass die Stadt Köln keine Benutzungspflicht anordnet, sondern Schilder. Es wird immer Schild abc an Pfosten xyz angeordnet. Damit kann so ein Mist entstehen, dass man nicht weiss, wo die Benutzungspflicht endet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
helmet lampshade
Beitrag 30.05.2014, 10:19
Beitrag #20


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6061
Beigetreten: 05.11.2003
Mitglieds-Nr.: 508



Was ich mich auch frage ist: Wie soll ein VZ. 237 eine Benutzungspflicht auf dem Radwegsteil eines später folgenden Kombiwegs bewirken? Dann müsste ja auch ein Bürgersteig als benutzungspflichtiger Kombiweg gelten
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Aqua-Cross
Beitrag 30.05.2014, 10:20
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2947
Beigetreten: 04.01.2012
Wohnort: Ostwestfalen
Mitglieds-Nr.: 62818



Zitat (oscar_the_grouch @ 30.05.2014, 00:59) *
So, dann werfe ich noch die Variante nach BStVO in den Raum. Ein Blauradweg beginnt mit Schild und Zeichen 295 (gerne auch nur 5-10 Meter), ändert sich nach Kreuzung/Einmuendung (oder auch ohne diese) in einen (vermutlichen) Schutzstreifen mit Zeichen 340 und Piktogramm..... Und nu?


Das ist kein Thema, weil Schutzstreifen eh nicht von Fahrzeugen (also auch nicht von Radfahrern) befahren werden dürfen. rolleyes.gif Man, man man ... wehe jemand betitel Italien nochmal als Bananenrepublik. Unsere Republik ist mitunter viel schlimmer, weil ähnlich bananig und dazu noch kleinkariert. Man könnte gerade im Zweifelsfall den Bürger auch einfach mal in Ruhe lassen, gerade weil man sich von Seiten der Behörden auch nicht an die Spielregeln hält. Man braucht sich nur die Fotos anschauen. Selbst ohne zu messen erkennt man sofort, daß der Radweg zu schmal ist. Und wie Elegant der Weg zuvor durch die Gosse geführt wird ... Bildlicher kann man dem "Souverän" nicht zeigen, was man von ihm hält.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 30.05.2014, 10:32
Beitrag #22


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Zitat (helmet lampshade @ 30.05.2014, 11:19) *
Was ich mich auch frage ist: Wie soll ein VZ. 237 eine Benutzungspflicht auf dem Radwegsteil eines später folgenden Kombiwegs bewirken? Dann müsste ja auch ein Bürgersteig als benutzungspflichtiger Kombiweg gelten


Äh, der Richter am Verwaltungsgericht sah nichtmal ein Problem darin, dass ein Radweg (VZ 237) mit einem anderen Weg (VZ 239) ohne neues Schild zusammengeführt wird. Die Benutzungspflicht endet weder per Schild, noch offensichtlich. Die Frage, um welche Verkehrsfläche es sich dann handelt, wollte er nicht beantworten. In der Urteilsbegründung hat er es dann komplett weggelassen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Aqua-Cross
Beitrag 30.05.2014, 10:38
Beitrag #23


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2947
Beigetreten: 04.01.2012
Wohnort: Ostwestfalen
Mitglieds-Nr.: 62818



Die Wiedereinführung der allgemeinen benutzungspflicht durch die Hintertür unter verschärften Bedingungen (Einbezug von Gehwegen). "Irgendwo wird sich schon ein Blauschild finden". Das soetwas überhaupt vor Gericht kommt ist schon lächerlich.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 30.05.2014, 10:48
Beitrag #24


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24319
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Ich frage mich eines: Früher war ja explizit die Wiederholung der Schilder nach jeder Kreuzung gefordert, entsprechend konnte man davon ausgehen, daß ohne Wiederholung die RWBP endet und die StVB hat auch die Kennzeichnung des Endes regelmäßig unterlassen.

Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat (bei Verwaltungsakten gilt ja stets der bekanntgegebene Inhalt, nicht der beabsichtigte). Ist das dann so rechtens? think.gif


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Aqua-Cross
Beitrag 30.05.2014, 10:51
Beitrag #25


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2947
Beigetreten: 04.01.2012
Wohnort: Ostwestfalen
Mitglieds-Nr.: 62818



Ich denke diese Fälle werden bei den regelmäßigen Verkehrsschauen schnell korrigiert. Das führt zwar wieder zu einer enormen Aufforstung im Schilderwald, aber irgendetwas ist ja immer.

P.S. Das sind gleich zwei Brüller am Stück. wink.gif biggrin.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 30.05.2014, 10:58
Beitrag #26


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Zitat (mir @ 30.05.2014, 11:48) *
Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat


Wieso nicht?

Teils wird ja von einer ganzen Straße ein Markierungsplan erstellt und darauf kommt dann der Anordnungs-Stempel.

Der bekanntgegebene Inhalt ist dann exakt der angeordnete Inhalt (wenn die Bauarbeiter richtig arbeiten). Was der beabsichtigte Inhalt ist, ist ja nirgends niedergeschrieben. Durch Rechtsänderungen können sich dann doch Änderungen ergeben.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 30.05.2014, 11:08
Beitrag #27


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24319
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Weil die Veränderung ohne jegliche Tätigkeit der StVB eingetreten ist.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 30.05.2014, 11:09
Beitrag #28


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (mir @ 30.05.2014, 10:48) *
Ich frage mich eines: Früher war ja explizit die Wiederholung der Schilder nach jeder Kreuzung gefordert,[...]Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat

Welche “Rechtsänderung“? Eine redaktionelle Änderung in einer Verwaltungsvorschrift ist doch keine für Verkehrsteilnehmer verbindliche Vorschriftenänderung. Meint ihr nicht, dass sowas in die StVO gehören würde?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 30.05.2014, 11:13
Beitrag #29


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24319
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Solange in der StVO nirgends geregelt ist, wo die RWBP endet, dann muß die jeweils vorgefundene Situation wohl auch unter Zuhilfenahme auch der VwV interpretiert werden.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 30.05.2014, 11:25
Beitrag #30


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Zitat (mir @ 30.05.2014, 12:08) *
Weil die Veränderung ohne jegliche Tätigkeit der StVB eingetreten ist.

Das verstehe ich als Begründung nicht.

Z.B. beim Schutzstreifen, da darf jetzt daneben auch nicht mehr geparkt werden. Vorher wurde das Parkverbot teils angeordnet, teils war es erlaubt. Die StVB war vorher also der Meinung es bei bestimmten Schutzstreifen erlauben zu können. Und jetzt ist es nicht mehr erlaubt. Ohne Tätigkeit der StVB. Will sie es jetzt wieder erlauben, müsste sie es durch Schilder/Markierungen explizit erlauben.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 30.05.2014, 12:40
Beitrag #31


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7576
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (.Andi. @ 30.05.2014, 10:04) *
Also betrifft es nur die Zeichen 241 und 237 think.gif
Eben. Habe ja schon weiter oben ausgeführt, dass für 240 und 241 keine unterschiedlichen Regeln gelten können und bei einem 240 MUSS der Radweg komplett nach der Einmündung enden, wenn kein Schild steht, weil es dann eindeutig ein Gehweg ist. Beweis: Die hier schon oft zitierten Urteile, wo Autofahrer auf Gehwegen parkten, wo sie meinten, es wären gar keine (ich erinnere mich da gut an div. frische Auseinandersetzungen zum Parken in Zufahrten ... )
Dasselbe gilt, das habe ich oben vergessen, für linke Radwege.
Gemischte Wege und linke Wege brauchen EXPLIZITE Freigaben, sonst sind sie Gehwege oder exklusive Radwege für den Rechtsverkehr, nur getrennte rechte Wege kann man schilderlos als fakultative Radwege erkennen, aber wegen der Gleichbehandlung von 240 und 241 bzgl Wegstrecke der Gültigkeit kann auch bei 241 die Gültigkeit der Benutzungspflicht nicht über die Einmündung hinaus reichen. Das müsste mal jemand in der Art vor Gericht sauber durchdeklinieren ...

Zitat (helmet lampshade @ 30.05.2014, 11:19) *
Was ich mich auch frage ist: Wie soll ein VZ. 237 eine Benutzungspflicht auf dem Radwegsteil eines später folgenden Kombiwegs bewirken? Dann müsste ja auch ein Bürgersteig als benutzungspflichtiger Kombiweg gelten
Eben, das geht einfach nicht, weil schon sauber oft genug geurteilt wurde, dass das hinter dem Bordstein per Default ein Gehweg ist.

Zitat (Aqua-Cross @ 30.05.2014, 11:38) *
Die Wiedereinführung der allgemeinen benutzungspflicht durch die Hintertür unter verschärften Bedingungen (Einbezug von Gehwegen). "Irgendwo wird sich schon ein Blauschild finden". Das soetwas überhaupt vor Gericht kommt ist schon lächerlich.
... wobei man da sagen muss, dass das Gericht über diese Frage gar nicht endgültig urteilen konnte, weil völlig unabhängig von der Frage, ob ein Schild jwd kilometerweit über 1024 Einmündungen hinweg gültig ist, dieser Radfahrer freizusprechen sei, weil er davon nichts wissen kann ... Deswegen musste sich diese Ansicht mit den über 1024 Kreuzungen keinem sauberen Rechtsdiskurs stellen ... Dass diese Ansicht und Meinung trotzdem in Umlauf gerät und für voll genommen wird ... ranting.gif crybaby.gif

Irgendwo im Faden war noch die Frage nach der umgekehren Falscherkennung, glaub zu einem linken Radweg, der nicht weiter beschildert wird. Hier finde ich die Rechtsansicht des OLG Jena wegweisend im wahrsten Sinne des Wortes im dortigen Falle ...

PS: Ich muss mal zwei "MSDWGMI-Radwegenden" ablichten. Bei einem geht ein 240er m.E. klar in einen Gehweg über in Höhe einer Spezialeinmündung ... Laut Gericht würde er dort aber bis ans Ende der Welt ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 30.05.2014, 12:42
Beitrag #32


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (mir @ 30.05.2014, 11:13) *
Solange in der StVO nirgends geregelt ist, wo die RWBP endet, dann muß die jeweils vorgefundene Situation wohl auch unter Zuhilfenahme auch der VwV interpretiert werden.

Meine deiner Auslegung diametral entgegengesetzt Interpretation der VwV- Änderung habe ich oben beschrieben. Es gab damals auch in der amtlichen Begründung des BMVBS nicht den Hauch einer Rechtfertigung für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Benutzungspflicht mit der 2009er VwV verschärfen wollte.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 30.05.2014, 12:57
Beitrag #33


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Zum Begriff Streckenverbot:

Früher fand sich das Streckenverbot explizit in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO und war bezüglich anderer Verkehrszeichen ungebräuchlich. Nach der kürzlichen Novellierung und Überführung der Verkehrszeichen in die einschlägigen Anlagen der StVO findet man in Anlage 2, Abschnitt 7 nur noch die Begriffe "Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote". Das "Streckenverbot" taucht nicht mehr auf. Insofern kann ich durbans Ausführungen recht gut folgen, in denen z.B. auch den Z. 237 ff. StVO (Anlage 2, Abschnitt 5 Sonderwege) ein Streckenverbotscharakter zugeschrieben wird. Durch diese Verkehrszeichen werden den Verkehrsteilnehmergruppen auf einem mehr oder minder langen Streckenabschnitt besondere Verhaltensmaßregeln, zu denen auch Verbote zu zählen sind, auferlegt.

@mir
Mit Deiner Schlussfolgerung "Solange in der StVO nirgends geregelt ist, wo die RWBP endet, dann muß die jeweils vorgefundene Situation wohl auch unter Zuhilfenahme auch der VwV interpretiert werden." gehst Du nach meinem Dafürhalten ein wenig zu weit. Natürlich wird ein Gericht hilfsweise bei Auslegungsschwierigkeiten auch andere Hilsmittel wie z.B. die VwV-StVO heranziehen. Dazu ist das Gericht aber nicht verpflichtet. Die VwV-StVO wendet sich nur an die Verwaltung und gibt dieser Ausführungsvorgaben zur Hand. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben führt jedoch nicht zur Nichtigkeit einer Maßnahme, sondern macht sie allenfalls rechtswidrig. Auch rechtswidrige Anordnungen sind bekanntlich vom Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zu beachten. Den Ausführungen von granny kann ich gut folgen.

Ebenso der Aussage des BMVBS "Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt." Es kann und soll nicht jeder denkbare Einzelfall in der StVO geregelt werden. Bei einer Verkehrsteilnahme ist immer noch auch die Selbstverantwortlichkeit und die Einsichtsfähigkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt. Aus diesem Grund findet sich in der StVO über allem auch der Grundsatz des defensiven Fahrens in § 1 Abs. 1 StVO. Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dises Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran.

Zitat (Mueck @ 30.05.2014, 13:40) *
PS: Ich muss mal zwei "MSDWGMI-Radwegenden" ablichten. Bei einem geht ein 240er m.E. klar in einen Gehweg über in Höhe einer Spezialeinmündung ... Laut Gericht würde er dort aber bis ans Ende der Welt ...

Ein Gericht beurteilt immer nur einen konkreten Einzelfall und stellt keine allgemeingültigen Regeln auf. Eine Übertragung einer Gerichtsmeinung auf einen anderen, u.U. völlig anders gelagerten Fall ist nicht zulässig (Analogieverbot).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hugo790
Beitrag 30.05.2014, 13:04
Beitrag #34


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1000
Beigetreten: 24.08.2012
Wohnort: Köln
Mitglieds-Nr.: 65308



Zitat (Mueck @ 30.05.2014, 13:40) *
... wobei man da sagen muss, dass das Gericht über diese Frage gar nicht endgültig urteilen konnte, weil völlig unabhängig von der Frage, ob ein Schild jwd kilometerweit über 1024 Einmündungen hinweg gültig ist, dieser Radfahrer freizusprechen sei, weil er davon nichts wissen kann ... Deswegen musste sich diese Ansicht mit den über 1024 Kreuzungen keinem sauberen Rechtsdiskurs stellen ... Dass diese Ansicht und Meinung trotzdem in Umlauf gerät und für voll genommen wird ... ranting.gif crybaby.gif

Das finde ich bei dem ganzen Prozess auch seltsam:
Der Radfahrer will ein Knöllchen, um dem Polizisten zu beweisen, hier ist keine Radwegbenutzungspflicht. Vor Gericht lässt er dann das Verfahren einstellen, weil er das Schild vor der Kreuzung nicht gesehen hat. Das passt nicht zusammen. Er hätte ja erwähnen können, dass ihm dieses Schild bestens bekannt ist, um ein "ordentliches" Urteil zu erhalten. In welche Richtung auch immer.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
bonn_beuel
Beitrag 30.05.2014, 13:34
Beitrag #35


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 18
Beigetreten: 24.06.2013
Mitglieds-Nr.: 68992



Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 13:57) *
Ebenso der Aussage des BMVBS "Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt." Es kann und soll nicht jeder denkbare Einzelfall in der StVO geregelt werden. Bei einer Verkehrsteilnahme ist immer noch auch die Selbstverantwortlichkeit und die Einsichtsfähigkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt. Aus diesem Grund findet sich in der StVO über allem auch der Grundsatz des defensiven Fahrens in § 1 Abs. 1 StVO.


Was hat denn bitte der §1 hier zu suchen? Inwiefern hat es was mit defensivem Fahren zu tun, wenn man nicht weiß, auf welchem Straßenteil man fahren soll/darf?

Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 13:57) *
Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dises Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran.


So kann Straßenverkehr nicht funktionieren.

Zitat (hugo790 @ 30.05.2014, 14:04) *
Zitat (Mueck @ 30.05.2014, 13:40) *
... wobei man da sagen muss, dass das Gericht über diese Frage gar nicht endgültig urteilen konnte, weil völlig unabhängig von der Frage, ob ein Schild jwd kilometerweit über 1024 Einmündungen hinweg gültig ist, dieser Radfahrer freizusprechen sei, weil er davon nichts wissen kann ... Deswegen musste sich diese Ansicht mit den über 1024 Kreuzungen keinem sauberen Rechtsdiskurs stellen ... Dass diese Ansicht und Meinung trotzdem in Umlauf gerät und für voll genommen wird ... ranting.gif crybaby.gif

Das finde ich bei dem ganzen Prozess auch seltsam:
Der Radfahrer will ein Knöllchen, um dem Polizisten zu beweisen, hier ist keine Radwegbenutzungspflicht. Vor Gericht lässt er dann das Verfahren einstellen, weil er das Schild vor der Kreuzung nicht gesehen hat. Das passt nicht zusammen. Er hätte ja erwähnen können, dass ihm dieses Schild bestens bekannt ist, um ein "ordentliches" Urteil zu erhalten. In welche Richtung auch immer.


Vermutlich wird er erst seine Aussage gemacht haben und dann ist die Richterin mit ihrer Rechtsauffassung um die Ecke gekommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 30.05.2014, 15:05
Beitrag #36


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Zitat (bonn_beuel @ 30.05.2014, 14:34) *
..................
Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 13:57) *
Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dieses Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran.


So kann Straßenverkehr nicht funktionieren.

So funktioniert der Straßenverkehr aber schon seit vielen Jahren. In nahezu jeder Vorschrift findest Du außerdem sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe". Das sind Wendungen, die ggf. für den konkreten Einzelfall näher ausgelegt und interpretiert werden müssen.

Schaust Du in Rechtssammlungen, Kommentierungen usw., findest Du zahlreiche Urteile zu konkreten Fällen, bei denen die StVO keine eindeutige Regelung getroffen hat. Wenn alles klar und lückenlos in der Vorschrift geregelt wäre, bräuchte es die Gerichte nicht. Dann wäre die StVO aber auch so umfangreich, dass jeder Verkehrsteilnehmer damit überfordert wäre.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 30.05.2014, 15:15
Beitrag #37


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24319
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Na, ob das funktioniert oder nicht, ist Ansichtssache. Ich kann ja auf der Straße schlecht ein Gericht bemühen, mir zu sagen, wo ich nun langfahren soll. Aus den Rechtsnormen sollte für einen verständigen Menschen hervorgehen, was er darf und was er nicht darf; andernfalls wird man ihm ein Fehlverhalten auch nicht vorwerfen können.


Aus meiner Sicht funktioniert es jedenfalls nicht, wenn auch verständige und gut meinende VT zu unterschiedlichen Interpretationen kommen, die sich nicht nur um Nuancen unterscheiden. Die meisten Regeln sind auch schon so abgefaßt, daß sich die VT einigermaßen einig sind, ausgerechnet im Fahrradbereich findet sich allerdings ein Problem nach dem anderen.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 30.05.2014, 15:36
Beitrag #38


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (mir @ 30.05.2014, 16:15) *
Ich kann ja auf der Straße schlecht ein Gericht bemühen, mir zu sagen, wo ich nun langfahren soll.

Wenn ich täglich dieselbe Fahrtstrecke mit dem Rad in Köln hätte, wäre ich schon längst bei der zuständigen Polizeiwache gewesen mit der Bitte, dass mir irgendjemand von den cop.gif explizit eklären möge, wo ich fahren darf und wo nicht whistling.gif
Den cop.gif müßten ja nahezu sämtliche Unfallschwerpunkte in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt sein unsure.gif

Wenn Zeitmangel als Hinderungsgrund genannt werden sollte - müßen die cop.gif nicht auch irgendwie nach Hause kommen think.gif - würde ich freundlich darauf hinweisen, dass spätere Gerichtstermine um ein vielfaches zeitaufwendiger sind und auch immer nur eine konkrete Situation im Straßenverkehr beleuchten.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
NTM
Beitrag 30.05.2014, 15:45
Beitrag #39


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 331
Beigetreten: 15.11.2013
Mitglieds-Nr.: 70652



Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 16:05) *
So funktioniert der Straßenverkehr aber schon seit vielen Jahren. In nahezu jeder Vorschrift findest Du außerdem sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe". Das sind Wendungen, die ggf. für den konkreten Einzelfall näher ausgelegt und interpretiert werden müssen.



Die Stadt Köln erklärt, die Benutzungspflicht sei auf der fraglichen Strecke aufgehoben worden, die Richterin erklärt, beim nächsten Mal müsse der Radfahrer ein Bußgeld bezahlen, weil der Radweg aufgrund eines einsamen Schildes einige Kreuzungen vorher benutzungspflichtig sei.

An einem Beispiel, in dem deutlich wird, dass auch für den motorisierten Verkehr derart krasse Abweichungen im Bestimmtheitsgebot bestehen, wäre ich daher sehr interessiert.


--------------------
"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 30.05.2014, 15:54
Beitrag #40


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (NTM @ 30.05.2014, 16:45) *
... die Richterin erklärt, beim nächsten Mal müsse der Radfahrer ein Bußgeld bezahlen, weil der Radweg aufgrund eines einsamen Schildes einige Kreuzungen vorher benutzungspflichtig sei.

Hatte die Richterin wirklich die relevante straßenverkehrsrechtliche Anordnung vorliegen oder hat sie nur gemutmaßt think.gif


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Arthur Dent
Beitrag 30.05.2014, 17:17
Beitrag #41


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4689
Beigetreten: 20.04.2004
Mitglieds-Nr.: 2885



Zitat (NTM @ 30.05.2014, 08:53) *
User Diomega hatte ja in 2008 anlässlich der bevorstehenden Novelle der VwV eine Anfrage an das BMVBS geschickt:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1056711739

ich erlaube mir, den zentralen Satz aus der Antwort des BMVBS zu zitieren:

"Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt."


Also eine maximale Rechtsunsicherheit für Radfahrende, aus der sich in den meisten Fällen ein Strick drehen lässt, egal welchen Straßenteil der Radfahrende benutzt, denn was "erkennbar" bedeutet, ist nirgendwo auch nur im geringsten festgelegt.

Mir hat das BMVBS einige Zeit vorher unter Berufung auf die damals geltende VwV-StVO genau das Gegenteil bescheinigt. Da es nicht sein kann, daß nun plötzlich durch die Änderung einer Verwaltungsvroschrift Radwege benutzungspflichtig werden, ohne daß ein entsprechender Verwaltungsakt vorliegt kann ja nicht sein. Wie erkenne ich denn zweifelsfrei als einbigender Radfahrer an einer Kreuzung ohne Blauschilder ob die Benutzungspflicht noch weiter gilt oder nicht? Diese scheinbar gewollte Rechtsunsicherheit kann nicht zu Lasten des Radverkehrs gehen, eine Änderung der StVO (Abschaffung der Benutzungspflicht und Änderung in ein Benutzungsrecht für alle Radwege) ist überfällig.


--------------------
10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 30.05.2014, 19:32
Beitrag #42


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Zitat (Arthur Dent @ 30.05.2014, 18:17) *
Zitat
...Also eine maximale Rechtsunsicherheit für Radfahrende, aus der sich in den meisten Fällen ein Strick drehen lässt, egal welchen Straßenteil der Radfahrende benutzt, denn was "erkennbar" bedeutet, ist nirgendwo auch nur im geringsten festgelegt.

Mir hat das BMVBS einige Zeit vorher unter Berufung auf die damals geltende VwV-StVO genau das Gegenteil bescheinigt. Da es nicht sein kann, daß nun plötzlich durch die Änderung einer Verwaltungsvroschrift Radwege benutzungspflichtig werden, ohne daß ein entsprechender Verwaltungsakt vorliegt kann ja nicht sein. Wie erkenne ich denn zweifelsfrei als einbigender Radfahrer an einer Kreuzung ohne Blauschilder ob die Benutzungspflicht noch weiter gilt oder nicht? Diese scheinbar gewollte Rechtsunsicherheit kann nicht zu Lasten des Radverkehrs gehen, eine Änderung der StVO (Abschaffung der Benutzungspflicht und Änderung in ein Benutzungsrecht für alle Radwege) ist überfällig.

Nun beruhigt Euch doch wieder. Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber mit dem § 11 OWiG vorgesorgt. In diesem Fall liegt zwar Tatbestandsmäßigkeit vor, jedoch schließt diese Bestimmung bei Zutreffen eine Bestrafung aus.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Arthur Dent
Beitrag 30.05.2014, 20:00
Beitrag #43


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4689
Beigetreten: 20.04.2004
Mitglieds-Nr.: 2885



Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 19:32) *
In diesem Fall liegt zwar Tatbestandsmäßigkeit vor, jedoch schließt diese Bestimmung bei Zutreffen eine Bestrafung aus.
Tut mir leid, aber mir ist das zu wenig.


--------------------
10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
Go to the top of the page
 
+Quote Post
umeier
Beitrag 30.05.2014, 21:04
Beitrag #44


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 310
Beigetreten: 25.06.2013
Wohnort: Taufkirchen
Mitglieds-Nr.: 69003



A geh, durch diese Auslegung wäre ja die entschilderte Radwegsimulation (Breite muss ich nächste Wo mal messen) an der Balan stadteinwärts zwischen der Orleans und der Metz wieder benutzungspflichtig. (Da ist übrigens 30er-Zone ...) Das kann es ja wohl echt nicht sein.
http://geoportal.bayern.de/bayernatlas/def...12&base=904

Nachtrag:
Bin selber Beamter und bei mir im Laden sind wir sicher auch weit weg von der Perfektion, aber wenn wir in der Vermesserei derart schlurfig und schluffig unterwegs wären wie das bei den Straßenverkehrsbehörden der Fall ist, wäre maximal Feuer am Dach.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Ostfriese69
Beitrag 30.05.2014, 21:11
Beitrag #45


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1154
Beigetreten: 27.12.2010
Mitglieds-Nr.: 56866



Zitat (Arthur Dent @ 30.05.2014, 21:00) *
Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 19:32) *
In diesem Fall liegt zwar Tatbestandsmäßigkeit vor, jedoch schließt diese Bestimmung bei Zutreffen eine Bestrafung aus.
Tut mir leid, aber mir ist das zu wenig.


Vor allem da es ja wirklich interessant erst wird im Rahmen von Schuldanteilen bei einem evtl. Unfall.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Explosiv
Beitrag 31.05.2014, 07:19
Beitrag #46


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10330
Beigetreten: 23.10.2013
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 70368



Hi
Wenn der Radweg nach der nächsten Einmündung offensichtlich hinsichtlich Breite, Führung, Stetigkeit etc. nicht den Vorschriften entspricht, kann er doch nicht weiter als benutzungspflichtig angesehen werden. Ausser, es steht ein ermessensfehlerhaftes Schild da, das dieses anordnet. Wo kein ordentlicher Radweg existiert, kann er auch nicht Benutzungspflichtig sein.
Wie üblich steht der Radler wieder im Regen. Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sehen anders aus.

Folgerichtig er Schritt wäre eine Anordnung an die Zuständige Behörde, dir RwbP für diesen Straßenabschnitt zu überprüfen, wie sie das zu jedem gegebenen Anlass, längstens aber alle zwei Jahre eh tuen muss.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
bonn_beuel
Beitrag 01.06.2014, 16:00
Beitrag #47


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 18
Beigetreten: 24.06.2013
Mitglieds-Nr.: 68992



Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 16:05) *
Zitat (bonn_beuel @ 30.05.2014, 14:34) *
..................
Zitat (Peter Lustig @ 30.05.2014, 13:57) *
Lassen die Vorgaben der StVO eine eindeutige Festlegung im Einzelfall nicht zu, z.B. ob ein Radweg erkennbar weitergeführt wird, müssen halt die Gerichte zur Klärung dieses Einzelfalls - aber auch nur zur Klärung dieses einen Falls - ran.


So kann Straßenverkehr nicht funktionieren.

So funktioniert der Straßenverkehr aber schon seit vielen Jahren.


Ab morgen gilt, dass die Fahrstreifenbenutzung auf Autobahnen nach der Lackierung des Kfz geregelt wird. Leider gibt es dazu keine eindeutige Bestimmung, sodass der Sachverhalt für jeden Autobahnkilometer vom Gericht im Einzelfall entschieden wird. Bitte gehen Sie weiter, hier gibt es nichts zu sehen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 02.06.2014, 09:04
Beitrag #48


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Zitat (hugo790 @ 30.05.2014, 11:58) *
Zitat (mir @ 30.05.2014, 11:48) *
Durch die Rechtsänderung kann nun kein Radweg benutzungspflichtig werden, bei dem das die StVB niemals angeordnet hat
Wieso nicht?

Teils wird ja von einer ganzen Straße ein Markierungsplan erstellt und darauf kommt dann der Anordnungs-Stempel.

Der bekanntgegebene Inhalt ist dann exakt der angeordnete Inhalt (wenn die Bauarbeiter richtig arbeiten). Was der beabsichtigte Inhalt ist, ist ja nirgends niedergeschrieben. Durch Rechtsänderungen können sich dann doch Änderungen ergeben.
Die StVB ordnet keinen Beschilderungsplan an, sondern Rechte und Pflichten. Der abgesegnete Beschilderungsplan zeigt lediglich die gewünschte Bekanntgabe auf; er kann auch grafischer Teil der Anordnung sein.
Eine amtliche Bedeutungsänderung der Vz kann die angeordneten Rechte/Pflichten vor Ort daher nicht abändern. Anders sieht es nur aus, wenn die StVB nach einer Normänderung die vorhandene Beschilderung prüft und sie an die geänderten Vorgaben angepasst neu anordnet - siehe zBsp die vormaligen Änderungen bei der Fz-Masse.

[Die Nachweisproblematik bezüglich der ursprunglichen Anordnungsweite besteht natürlich.]

Zitat (hugo790 @ 30.05.2014, 12:25) *
Zitat (mir @ 30.05.2014, 12:08) *
Weil die Veränderung ohne jegliche Tätigkeit der StVB eingetreten ist.

Das verstehe ich als Begründung nicht.

Z.B. beim Schutzstreifen, da darf jetzt daneben auch nicht mehr geparkt werden. Vorher wurde das Parkverbot teils angeordnet, teils war es erlaubt. Die StVB war vorher also der Meinung es bei bestimmten Schutzstreifen erlauben zu können. Und jetzt ist es nicht mehr erlaubt. Ohne Tätigkeit der StVB. Will sie es jetzt wieder erlauben, müsste sie es durch Schilder/Markierungen explizit erlauben.
Beim Schutzstreifen gab es doch keine derartige Änderung, nur eine sprachliche Herausstellung. Lediglich die Beschilderungsregelung der VwV-StVO wurde angepasst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 02.06.2014, 12:16
Beitrag #49


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7576
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Mueck @ 30.05.2014, 13:40) *
PS: Ich muss mal zwei "MSDWGMI-Radwegenden" ablichten. Bei einem geht ein 240er m.E. klar in einen Gehweg über in Höhe einer Spezialeinmündung ... Laut Gericht würde er dort aber bis ans Ende der Welt ...
Soderle, hier fängt der eine an an einer Einmündung mit 240 gemeins. G/R:

Die Straße macht eine Kurve. Am Ende der Kurve steht links ein schwarzes Auto, rechts davon eine graue Fläche, was die Seitenwand einer vor einiger Zeit umgebauten Unterführung ist. Früher mal eine "richtige" Straße mit Kreuzung. Linkerhand nun dem Autohaus zugeschlagen, rechterhand sieht's nun so aus:

Etwas schlecht zu erkennen ist der Beginn der T30-Zone mit Schild links unter den Bäumen, rechts vom Laternenmast geteilt oder auf der Fahrbahn. Wochentags stehen da gerne nach "Karlsruher Art" Autos halber auf dem ... tja ... Gehweg?
Nach Kölner Art müsste er weiter gehen, zumal von rechts ja keine "richtige Einmündung" kommt, aber in T30-Zonen darf es keine Benutzungspflicht geben, steht ja sogar "vorne" in der StVO und nicht nur im "Hinterzimmer" VwV ... Hat also auch der gemeine VT zu kennen. Von der wochentags gegebenen Nichtbefahrbarkeit mal abgesehen ... Alles Weinweg Ecke Weinweg ...
Aus dem Fall zwei mache ich mal einen eigenen Faden, das ist eine etwas andere Fragestellung. Aber mir begegnete auf der Runde ein Fall 3, der hier sehr gut reinpasst:

Hier kommt man aus der Bahnunterführung der Ettlinger Straße, vor der Unterführung ein 241 getr. G/R, nach der Unterführung steht seit etlichen Jahren nix mehr, auch nicht an der Einmündung der Rüppurrer Str, bis ehedem Baumeisterstr. bzw. später Kriegsstr. kein blau-weißes Schild mehr ... (über die Zeit nach Beginn der Buddelein hüllen wir mal besser den Mantel des Schweigens ...). Nach Kölner Lesart wäre es ein Radweg, bis man an den Schlossturm dotzt ... Ich weiß aber dummerweise, dass man ab hier die Benutzungspflicht vor Jahren explizit aufgehoben hat ... Vorher hat man einen Ausbau des zu schmalen Radwegs überlegt, hätte paar Parkplätze gekostet, ist deswegen gescheitert. Als Konsequenz dann die Aufhebung ... Kleine Anekdote am Rande: Nachdem ich mal standhaft die police.gif auf die weggefallenen Schilder hinwies, bekam ich renitenter Zausel dann "Begleitschutz" bis zur Kriegsstr., die noch größer noch weniger Radweg hat ... ;-) Apropos: der erste Ampelmast im Bild stand letztes Jahr noch mitten auf dem recht schmalen Radweg, daher habe ich den Weg schon dort dezent verlassen ...

Go to the top of the page
 
+Quote Post
senfeuter
Beitrag 02.06.2014, 20:57
Beitrag #50


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 53
Beigetreten: 12.08.2013
Mitglieds-Nr.: 69570



Zitat (Aqua-Cross @ 30.05.2014, 10:51) *
Ich denke diese Fälle werden bei den regelmäßigen Verkehrsschauen schnell korrigiert.

Welche Verkehrsschau bitte? Welch StVB macht so etwas noch?
Go to the top of the page
 
+Quote Post

2 Seiten V   1 2 >
Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 07.05.2024 - 14:50