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#251
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6223 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Aus der Nutzung von Alternativen -und dem polemischen Einschlagen auf Radrüpel in FuZo Nö, das Gericht steht den Radfahrern hier offenbar Urteilsfähigkeit zu, es sind keine Rüpeleien, sondern nur formelle Verstöße gegen Verkehrszeichen, anders aber das Fahrbahnradeln trotz Radweg. |
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#252
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Man muss wissen, dass die Münchener Straße in Nürnberg zu den Hauptverkehrsachsen zählt und der Radweg hier auf einem großen Streckenteil durchaus gut ausgebaut ist. Im Süden Nürnbergs verließen ihn dann die Ausbau-Götter.
Ich habe gerade beim VG Ansbach ein Verfahren laufen, bei dem es u. a. insbesondere auf die Einhaltung der VwV-StVO ankommt. Im Urteil vom 6. April 2011 hat der BayVGH auf eine atypische Situation gezielt, bei welcher eine "nochmals erhöhte Gefährdung" gegeben sei (*) und ein Ausbau gemäß VwV-StVO aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich ist. Diskutiert jetzt nicht die Gefährdung, sondern lenkt den Blick auf den nicht möglichen Ausbau. Die Frage ist, ob der mangelhafte Ausbau - wo er möglich wäre - aus Sicht der Verkehrsbehörde ein "unabänderliches Schicksal" darstellt oder aus Sicht des beklagten Freistaat Bayern eine Ermessensentscheidung ist. (*) Im eigentlichen Urteilstext entgegen der Pressemitteilung zielt die "nochmals erhöhte Gefährdung" auf die "erhöhte Gefährdung" gemäß § 45 StVO ab und nicht auf den Vergleich zur Fahrbahn-Benutzung. |
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#253
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
So, nach anfänglicher Schreibblockade habe ich nun doch noch ein paar Seiten zu Papier gebracht. Noch bin ich nicht fertig, aber ich habe meines Erachtens nun alle wichtigen sachlichen Argumente zusammengestellt, wobei ich zunächst auf die fehlende atypisch hohe Gefährdung für Radfahrer auf der Fahrbahn eingegangen bin (ist diese nicht gegeben, so erübrigt sich ja eigentlich alles Weitere an Prüfung), dann aber auch noch auf die für viele Radfahrer nicht geeignete Radverkehrsanlage. Kommentare erwünscht.
Die ERA ist ja hier hinreichend bekannt ![]() Ein "Aus all dem folgt..." werde ich noch anfügen, ich habe aber die kommenden Tage wenig Zeit, das Schreiben abzuschließen, allerdings habe ich bisher vom Gericht auch keine Frist gesetzt bekommen. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#254
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Kommentare erwünscht. Beim Lesen aufgefallen: "Randnr. 57 der zu §45 Abs. 3 StVO" -> Du meinst bestimmt die VwV. (S. 2) "über deren Häufigkeit allerdings von zuständiger Seite kein Buch geführt wird und aus diesem Grund hierzu auch keine sachdienlichen Angaben gemacht werden können" -> wer ist denn zuständig und hast Du 'ihn' überhaupt gefragt? (S. 3) ![]() |
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#255
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 ![]() |
Kommentare erwünscht. Das Leerzeichen zwischen dem § und der Nr. unterschlägst du immer noch ![]() -------------------- In dubio pro reo
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#256
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Beim Lesen aufgefallen: "Randnr. 57 der zu §45 Abs. 3 StVO" -> Du meinst bestimmt die VwV. (S. 2) Danke, da ist beim Copy & Paste was durcheinander geraten. Zitat "über deren Häufigkeit allerdings von zuständiger Seite kein Buch geführt wird und aus diesem Grund hierzu auch keine sachdienlichen Angaben gemacht werden können" -> wer ist denn zuständig und hast Du 'ihn' überhaupt gefragt? (S. 3) Das hatte ich nicht erwähnt, ich hatte vorab von dem im Schreiben erwähnten Polizeibeamten bereits eine Nachfrage per Mail zum Aktenzeichen der Streitsache erhalten, worin er schon schrieb, dass über die Sperrungen weder bei ihm noch bei einer anderen Dienststelle Buch geführt wird und er der Ansicht sei, dass das niemand dokumentiert. Der Grund dürfte sein, dass es einfach selten vorkommt, darum geht es ja auch: das von der Behörde angeführte Argument, welches ihrer Ansicht nach für eine BPfl. spricht, ist jedenfalls nicht mit Fakten zu belegen. Vielleicht muss ich das noch klarer formulieren und auch die Email mit in die Anlage packen. Das Leerzeichen zwischen dem § und der Nr. unterschlägst du immer noch Ich find's ohne Leerzeichen besser oder gibt's da eine Regel dafür? ![]() -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#257
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Vielleicht muss ich das noch klarer formulieren und auch die Email mit in die Anlage packen. Genau darauf wollte ich hinaus. Denn das Du absichtlich eine nicht bewiesene Nebelkerze als Behauptung hinstellst, hätte ich bei der sonstigen Formulierung/Argumentation/Beweisführung auch nicht gedacht. Und ja, @fahrtenbuchführer hat mit seinem auch bei mir Augenkrebs auslösenden Einwand Recht. |
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#258
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 ![]() |
gibt's da eine Regel dafür? ![]() Ja, DIN 5008 Zitat http://www.officemanager.at/din-norm-5008.html
[..]Nach dem letzten Paragraphenzeichen und vor den nachfolgenden Buchstaben oder Zahlen steht ein Leerzeichen.[...] -------------------- In dubio pro reo
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#259
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Das fehlende überdurchschnittliche Gefahrenpotenzial ist, so finde ich, plausibel und nachvollziehbar erläutert. Der Richter läuft nicht Gefahr, mit seinem Urteil die Radwegebenutzungspflicht auf die „Müllhalde der deutschen Verkehrsgeschichte“ zu kippen.
Aus den Bildern wird für mich allerdings nicht deutlich, warum die Radverkehrsanlage insgesamt ungeeignet sein soll. So kann ich aus Bild 9 nicht entnehmen, dass man im Tunnel keinen Gegenverkehr erkennt – man überblickt doch die gesamte Tunnellänge. Die ungepflegte Vegetation auf Bild 5 wiederholt sich auf den anderen Bildern nicht, später sehe ich sogar die Spuren von Mäharbeiten. Auf Bild 25 und Bild 28 kann ich die fehlende Sichtbeziehung nur erahnen. Die Replik könnte noch deutlicher aufzeigen, warum die Fahrt auf dem gemeinsamen Geh-/Radweg im Vergleich zur Fahrbahn über weite Abschnitte der fast vier Kilometer langen Strecke nur unter erheblich verminderter Geschwindigkeit möglich ist (Seite 3). Es geht hier doch sicherlich nicht um die Unterführung! In der Regel ist auf Radwegen entlang einer Staatsstraße (fast) nichts los, so dass man freie Bahn hat. Ein Bonbon für die mündliche Verhandlung: falls die Staatsstraße einmal „völlig überlastet“ sein sollte, weichen die Radfahrer auf den freien Radweg aus, bzw. werden die Radfahrer weniger überholt. |
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#260
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Der Richter läuft nicht Gefahr, mit seinem Urteil die Radwegebenutzungspflicht auf die „Müllhalde der deutschen Verkehrsgeschichte“ zu kippen. Dafür dürfte die Bedeutung dieser Straße um einiges zu klein sein. Zitat So kann ich aus Bild 9 nicht entnehmen, dass man im Tunnel keinen Gegenverkehr erkennt – man überblickt doch die gesamte Tunnellänge. Die ungepflegte Vegetation auf Bild 5 wiederholt sich auf den anderen Bildern nicht, später sehe ich sogar die Spuren von Mäharbeiten. Auf Bild 25 und Bild 28 kann ich die fehlende Sichtbeziehung nur erahnen. Ich werde das noch mehr verdeutlichen, wenn auch die Geeignetheit der Radverkehrsanlage keine Rolle (mehr) spielt, sobald das fehlende Potenzial der Gefährdung von Radfahrern auf der Fahrbahn bewiesen ist. Aber auch nicht-benutzungspflichtige Radwege müssen sicher befahrbar sein. Wo siehst Du die Reste der Mäharbeiten? Es wird schon gemäht (am 18.08. waren die hereinragenden Gräser zu Beginn des Weges weg). Es muss aber eben kontinuierlich passieren. Zum Winterdienst kann ich nichts sagen, ich hoffe nur, er ist besser als entlang des weiterführenden Abschnittes nach Sachrang. Danke für die Rückmeldung, ich werde noch das ein oder andere ergänzen. Und für die mündliche Verhandlung braucht es eben auch noch "Munition". -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#261
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Besonders deutlich erkennt man auf Bild 17, dass gemäht wurde. Ich wette mal, dass es keinen Winterdienst gibt.
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#262
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Muss/sollte dann kein ZZ montiert sein, dass die Pflicht nur bei geräumten und/oder bestimmten Zeiten aufrecht erhält?
-------------------- In dubio pro reo
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#263
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Nö, denn in einer solchen Situation greift ua § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und es gibt keine Pflicht.
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#264
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 ![]() |
D.h. der nichtige VA wird dann wieder automatisch wirksam (im Sommer)?
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#265
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
So würde es das BVerwG wohl deuten - wenngleich es mit der reinen Lehre über nichtige VA nicht ganz zusammenpasst.
Aber die Nichtigkeit bei Tiefschnee sehe ich als nachvollziehbar an. |
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#266
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 ![]() |
So würde es das BVerwG wohl deuten - wenngleich es mit der reinen Lehre über nichtige VA nicht ganz zusammenpasst. ja Aber die Nichtigkeit bei Tiefschnee sehe ich als nachvollziehbar an. ich auch - deshalb die Frage nach dem ZZ, um die Problematik zu umgehen. -------------------- In dubio pro reo
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#267
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Natürlich muss der Radweg nicht benutzt werden, wenn er verschneit ist.
Nun ist es in den bayerischen Voralpen aber so, dass man jeden Winter für mehrere Wochen mit einer geschlossenen Schneedecke rechnen muss. Warum sollte ich dann in dieser Zeit bei zweifellos schwieriger(en) Straßenverhältnissen auf die Fahrbahn ausweichen dürfen/müssen, im Sommer aber auf den Rad-/Fußweg verwiesen werden? Sicher, zur kalten Jahreszeit ist wenig Radverkehr, aber wie das Bild am Abschnitt nach Sachrang zeigt, dient der Radweg allem möglichen, nur nicht der Sicherheit der Radfahrer. Ich werde den Winterdienst in der Replik noch thematisieren. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#268
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
D.h. der nichtige VA wird dann wieder automatisch wirksam (im Sommer)? Die Nichtbenutzung eines (temporär) unbenutzbaren Radweges fällt unter das Opportunitätsprinzip. D.h., der Verwaltungsakt "Anordnung Z.240" wird nicht allein dadurch nichtig, dass der Baulastträger seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommt. Die Duldung des regelmäßig unbenutzbaren Zustandes durch die StVB macht den Weg de jure nur rechtswidrig (weil dies zeigt, dass die Nutzung offenbar gar nicht zwingend geboten ist), nicht jedoch nichtig. Nichtigkeit i.S. des VwVfG besteht nur, wenn a) das Zeichen steht, obwohl es nicht angeordnet wurde b) das Zeichen steht, obwohl es nicht von der zuständigen Behörde angeordnet wurde c) das Zeichen zwar förmlich korrekt angeordnet wurde, aber seine Weisung offensichtlich unsinnig ist (z.B. angeordneter Sonderweg _so_ nicht vorhanden, z.B. Z.241 an einem ungetrennt angelegten Bürgersteig) |
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#269
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
@granny:
Ich hatte bereits oben den § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erwähnt. Wenn per Schild die radfahrende Nutzung eines zugeschneiten/vereisten Weges verlangt wird, dann ist dies eine Vorgabe, die aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. -> Nichtigkeit kraft Gesetz. Oder siehst Du das anders? Und wenn ja, warum? |
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#270
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
@granny: Wenn per Schild die radfahrende Nutzung eines zugeschneiten/vereisten Weges verlangt wird, dann ist dies eine Vorgabe, die aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. -> Nichtigkeit kraft Gesetz. Oder siehst Du das anders? Und wenn ja, warum? Insbesondere seit der Neufassung des § 41 Abs. 2 StVO wird explizit mit der Benutzungspflicht auch ein Fahrbahnverbot ausgesprochen. Zumindest diesem kann ja jeder Radfahrer ohne Umschweife nachkommen. ![]() Ansonsten müsste man ja auch "nur" das entsprechende Fahrrad fahren und die erforderlichen Fahrkünste besitzen, oder andernfalls eben "kurz" abwarten, bis dass der Schnee geräumt wurde/geschmolzen ist, um den Radweg zu benutzen... Der Punkt ist nur, dass die Erfüllung dieser Bedingungen ein unzumutbares Ansinnen darstellt, so dass dann normalerweise die Anwendung des Opportunitätsprinzips gerechtfertigt ist. Ich habe im vergangenen Winter bei hartgefrorenem Boden (15 Grad Dauerfrost), Dunkelheit und 10 cm Neuschnee das Auto am Straßenrand unter einem Baum abgestellt. Am Abend hatte ich eine Verwarnung wegen Verletzung der Baumschutzsatzung unterm Wischer, weil die Reifenabdrücke im Schnee bewiesen, dass ich beim Rangieren mit dem Vorderreifen über die Einfassung der unbefestigten Baumscheibe gefahren war, die ich aber unter der Schneedecke gar nicht sehen konnte. Da war jedenfalls keine Rede von einer temporären Nichtigkeit der Baumschutzsatzung (bzw. der Anordnung "Baumscheibe" durch die Betonsteinfassung). ![]() |
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#271
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Insbesondere seit der Neufassung des § 41 Abs. 2 StVO wird explizit mit der Benutzungspflicht auch ein Fahrbahnverbot ausgesprochen. Zumindest diesem kann ja jeder Radfahrer ohne Umschweife nachkommen. Das Fahrbahnnutzungsverbot ist nur eine klarstellende Nebenpflicht - dies wird aus dem Inhalt, der historischen Formulierung und der Existenz von Vz 254 deutlich.![]() Aus der Teilnichtigkeit folgt hier eine vollständige Nichtigkeit des VA (§ 44 Abs. 4 VwVfG). Denn ohne den Radweg hätte die StVB in 99,x% der Fälle kein Fahrbahnverbot aussprechen dürfen/können/wollen. Ansonsten müsste man ja auch "nur" das entsprechende Fahrrad fahren und die erforderlichen Fahrkünste besitzen, oder andernfalls eben "kurz" abwarten, bis dass der Schnee geräumt wurde/geschmolzen ist, um den Radweg zu benutzen. Wer damit argumentiert, dass man mit weit überdurchschnittlichen "Aufwand" der Pflicht weiterhin nachkommen könnte, dem kann man natürlich nicht Abs. 2 Nr. 4, sohlk aber Abs. 1 des § 44 VwVfG entgegenhalten.Ein "kurz abwarten" ist für die Beurteilung der Erfüllbarkeit eines VA keine Option. Der Punkt ist nur, dass die Erfüllung dieser Bedingungen ein unzumutbares Ansinnen darstellt, so dass dann normalerweise die Anwendung des Opportunitätsprinzips gerechtfertigt ist. Wenn Du das unter Opportunitätsprinzip verstehst, was man gemeinhin darunter versteht, dann ist das hier unangebracht. Denn dies bezeichnet das Ermessen der Behörde; hier geht es jedoch um die Anwendung durch den Bürger.Wenn Du darunter das opportun abwägende Handeln des VT meinst, so findet auch dies eigentlich seine Grenzen in dem gesteckten Rahmen. Der Rahmen ist dank StVO und RWBP so eng, dass man da als VT nicht legal herauskommt. Es sei denn man sieht den VA als nichtig an. ... Baumschutzsatzung ... Nicht nur, dass es in der Diskussion gerade darum geht, dass sich der VT gegen die Behörde auf Nichtigkeit berufen muss, sondern ich kann außer bei dem Wort "Schnee" keinen weiteren Zusammenhang zum Thema herstellen.
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#272
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Wenn Du das unter Opportunitätsprinzip verstehst, was man gemeinhin darunter versteht, dann ist das hier unangebracht. Denn dies bezeichnet das Ermessen der Behörde; hier geht es jedoch um die Anwendung durch den Bürger. Ist das nicht untrennbar miteinander verbunden? Damit bei einer Ordnungswidrigkeit das behördliche Eingreifens- bzw. Auswahlermessen stattfinden kann, bedarf es zuvor ja der (bewussten oder unbewussten) Übertretung der Spielregeln durch den Bürger - und dieses bürgerliche Handeln widerum erfolgt unter Abwägung der eigenen Interessen gegenüber den geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzen der Allgemeinheit bzw. in Abwägung des Nutzens einer Handlung gegen die Belastung durch drohende staatliche bzw. soziale Sanktionen. Zitat ... Baumschutzsatzung ... Nicht nur, dass es in der Diskussion gerade darum geht, dass sich der VT gegen die Behörde auf Nichtigkeit berufen muss, sondern ich kann außer bei dem Wort "Schnee" keinen weiteren Zusammenhang zum Thema herstellen.Der Zusammenhang liegt in der aus den vom VwVfG geforderten "tatsächlichen Gründen" nicht einzuhaltenden Allgemeinverfügungen. Im einen Fall dem Verwaltungsakt "verkehrsregelnde Maßnahme nach StVO" (Anordnung von Z.240) und im anderen Fall im Verwaltungsakt "verkehrsregelnde Maßnahme örtliche Baumschutzsatzung" (Anordnung des Fahr- und Parkverbots auf unbefestigten Seitenstreifen unter Straßenbäumen). |
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#273
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Ich habe das Schreiben nun noch etwas erweitert - danke für die Rückmeldungen. Sobald ich die ganzen Anhänge kopiert habe, werde ich alles zusammen an das Gericht schicken und dann abwarten.
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#274
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Mittlerweile liegt in meinem Verfahren (Staatsstraße, Ortsdurchfahrt, Mittelfranken) die Stellungnahme der Polizei vor. Hier wird u. a. sinngemäß folgendes ausgesagt:
[1] Alle an der Überprüfung Beteiligten waren einhellig der Meinung, die Benutzungspflicht der gemeinsamen Fuß- und Radwege beizubehalten. [2] Es wird jährlich im Schnitt ein Verkehrsunfall festgestellt, bei dem der Radfahrer verletzt wurde. Die Zahlenwerte sind eher unauffällig. [3] Es kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dort, wo die örtlichen Verhältnisse (Sicht, Einfahrten, Verkehrsbelastung etc.) es erfordern, langsam fährt. [4] Das Ziel der Verkehrssicherheitsarbeit kann icht darin liegen, dem Kläger eine Mindesgeschwindigkeit von 20 km/h zu ermöglichen, während gleichzeitig der motorisierte Verkehr zum langsamen Fahren gezwungen wird, obwohl dieser 50 km/h fahren könnte und dies auch dürfte! [5] Die separate Busspur führt zu einem Gefahrenpotential, wenn der Radfahrer rechts vom Bus und links von einem PKW überholt wird. [6] In Richtung Osten endet der Fuß- und Radweg an einer Einmündung. Hier kann der Radler anhalten, sich orientieren und dann gefahrlos in den fließenden Verkehr einsortieren. [7] An der Kreuzung ... endet die gegenläufige Benutzungspflicht, in Fahrtrichtung links. Zur Verdeutlichung ist auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung ein VZ 239 (Gehweg) angebracht. Der Radler kann nun absteigen, die Kreuzung überqueren und nach 10 m Fußweg die Fußgängersignalanlage nutzen, um die Hauptstraße zu queren und dann auf der Fahrbahn weiter zu fahren. [8] Der Kläger war bislang der einzige Beschwerdeführer. Was meint Ihr dazu? |
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#275
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
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#276
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#277
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24709 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Nur mal zu einzelnen Punkten:
[4] Das Ziel der Verkehrssicherheitsarbeit kann icht darin liegen, dem Kläger eine Mindesgeschwindigkeit von 20 km/h zu ermöglichen, während gleichzeitig der motorisierte Verkehr zum langsamen Fahren gezwungen wird, obwohl dieser 50 km/h fahren könnte und dies auch dürfte! Das Ziel der "Verkehrssicherheitsarbeit" ... liegt darin, die Sicherheit zu erhöhen. Mit Mindestgeschwindigkeiten hat das nichts zu tun. Die für die RWBP entscheidende Frage ist auch nicht, ob ein Radfahrer auf dem Radweg oder der Fahrbahn sicherer aufgehoben ist, sondern kurioserweise lediglich, ob es besondere örtliche Gefahren gibt, die über die normale Gefahrenlage hinausgehen. Zu dieser Frage trägt die Äußerung der Polizei nichts bei. Sie erhellt aber, daß die Polizei offenbar nicht verstanden hat, worum es geht. Zitat [5] Die separate Busspur führt zu einem Gefahrenpotential, wenn der Radfahrer rechts vom Bus und links von einem PKW überholt wird. Das sehen die VwV-StVO ebenso. Deswegen wäre dort die Busspur für den Radverkehr freizugeben. Zitat [8] Der Kläger war bislang der einzige Beschwerdeführer. Das ist zwar ein hirnrissiges Argument, weil es um die individuellen Rechte des Beschwerdeführers geht, und nicht um eine Volksabstimmung, aber ich kann mich gerne auch noch beschweren. Wo muß ich die nochmal hinschicken? -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#278
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Zitat [5] Die separate Busspur führt zu einem Gefahrenpotential, wenn der Radfahrer rechts vom Bus und links von einem PKW überholt wird. Das sehend die VwV-StVO ebenso. Witzig, nicht wahr? Wenn Radfahrer dadurch gefährdet werden, herrscht doch nach der StVO Überholverbot. Wieder einmal muss die Frage gestattet werden, warum bei diesem Szenario nur Radfahrer, jedoch nicht motorisierte Zweiradfahrer gefährdet werden sollten. Oder besser gesagt, warum die staatlichen Autoritäten ganz selbstverständlich voraussetzen, dass gegenüber der einen Gruppe von Verkehrsteilnehmern kristallklare Verstöße bis hin zu vorsätzlichen Straftaten begangen werden dürfen (oder eben in der Konsequenz gar nicht als Verstöße gegen StVO und StGB gewertet werden) während dieses gefährdende Verhalten beim Rest offenbar problemlos unterbleiben kann... |
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#279
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Weiß jemand, warum die Verwaltungsvorschrift die Anhörung der Polizei fordert, d. h. zu welchen Teilaspekten die Polizei ihre Stellungnahme abgeben soll und darf?
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#280
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
[4] Das Ziel der Verkehrssicherheitsarbeit kann icht darin liegen, dem Kläger eine Mindesgeschwindigkeit von 20 km/h zu ermöglichen, während gleichzeitig der motorisierte Verkehr zum langsamen Fahren gezwungen wird, obwohl dieser 50 km/h fahren könnte und dies auch dürfte! Das Ziel der "Verkehrssicherheitsarbeit" ... liegt darin, die Sicherheit zu erhöhen. Mit Mindestgeschwindigkeiten hat das nichts zu tun. Das Ziel der "Verkehrssicherheitsarbeit" liegt aber offenbar darin, den Kraftfahrern weiterhin ihre Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h zu ermöglichen, während gleichzeitig der Radverkehr zu langsamem Fahren gezwungen wird, obwohl dieser 20 km/h fahren könnte und dies auch dürfte. Gna. ![]() |
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#281
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Wernecmn,
Weiß jemand, warum die Verwaltungsvorschrift die Anhörung der Polizei fordert, d. h. zu welchen Teilaspekten die Polizei ihre Stellungnahme abgeben soll und darf? die örtliche Polizei kann in aller Regel am besten Stellung dazu nehmen, ob es sich z. B. um eine Gefahrenstelle handelt, wie die Verkehrslage zu unterschiedlichen Zeiten, auch nachts, im jeweiligen Bereich ist, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung sinnvoll ist usw., denn die Beamten kennen ihren Bereich ja oft wesentlich besser als die Mitarbeiter der Regierungspräsidien. Genauso bekommen die Polizeibeamten in aller Regel als erste mit, wenn es irgendwo Probleme gibt und wie man diese lösen kann. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#282
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24709 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Eben - tatsächliche Erfahrungen aus Beobachtung. Leider - und das ist hier in Erlangen auch nicht anders - beläßt es die Polizei nicht dabei, sondern verbreitet gerne Grundsätzliches, und das ist weder ihre Arbeit noch - tschuldigung - ihre Stärke. Was für eine ärgerliche Zeitverschwendung.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#283
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Mir,
diese "Weisheiten" kommen dann aber nicht von "der Polizei", sondern vermutlich eher von Mitarbeitern der Polizei, die schon seit Jahren nicht mehr im Streifendienst tätig sind und nur noch theoretisches Wissen weitergeben. ![]() Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#284
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24709 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Die gehören auch zur Polizei, und die Führungsschicht hält das anscheinend genau so für richtig. Mithin -> "die Polizei".
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#285
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Mir,
der böse Smilie bezog sich nicht auf Dich, denn ich weiß, wie Du es gemeint hast. ![]() Mir geht es nur manchmal gegen den Strich, wenn sich jemand im Namen "der Polizei" zu einem Thema äußert und wenn dabei nur Unsinn heraus kommt. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#286
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Was meint Ihr dazu? Alle Punkte sind in einer Diskussion durchaus vorbringbar. Aber zur verwaltungsrechtlichen Bewertung taugt nur Punkt 2. Hat die Polizei denn die Umstände der Unfälle dargelegt (Art, Schwere, Beteiligte)? In meinem Fall hieß es auch irgendwas von "Unfallsituation da und dort". Ich habe bei der Akteneinsicht im Gericht dann nachgeschaut: die Behörde hat das 1:1 von der Stellungnahme der Polizei abgeschrieben, Details hat letztere keine geliefert. Dasselbe gilt für die (angebliche) Raserei: keinerlei nachhaltige Belege in den Akten. Auch die Antwort des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd klang anders als das, was in der Klageerwiderung stand. Erfreulicherweise hat mir die Polizei ja wortwörtlich geschrieben, dass die von mir angesprochenen mir Punkte keine "Besonderheit der fraglichen Strecke sind". Besser ging's kaum ![]() Ich würde an diesem Punkt unbedingt nachhaken und die Akten bei der Polizei anfordern (oder dort Akteneinsicht nehmen oder direkt dort eine Stellungnahme mit konkreten Fragen anfordern). Darauf hast Du einen Rechtsanspruch (§29 VwVfG). Vielleicht löst sich dann das ein oder andere erst einmal in Wohlgefallen auf. Das mit der Busspur ist ein interessanter Punkt. Die VwV-StVO lesen sich hier so, dass womöglich gar kein Ermessen besteht und die Spur freizugeben ist. Du solltest auf alle Fälle darauf abheben, dass besondere örtliche Umstände und eine signifikante Gefährdung von Radfahrern auf der Fahrbahn dort vorhanden sein müssen, welche es objektiv nachzuweisen gilt. Die Straße ist verhältnismäßig stark befahren, da wird der ein oder andere Unfall passieren, das ist zwar bedauerlich, aber keine Besonderheit. Ein (im Vergleich zu anderen Straßen ähnlicher Belastung in der Umgebung) deutlich überdurchschnittliches Unfallaufkommen wäre ein Argument, aber eben nur eines. Und eine einzelne Gefahr allein reicht nicht für Anordnung von entsprechenden (einschränkenden) Verkehrszeichen aus, so legt (das hier sogar zuständige) Bayerische Staatsministerium des Innern den § 45 Abs. 9 StVO aus (Antwort zu Punkt 7b). Der Vollständigkeit halber noch meine fertig gestellte Antwort ans Gericht. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#287
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#288
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Die Busspur habe ich von Anfang an als gerechtfertigten Grund angesehen, zumindest von 7:00 bis 8:30 grundsätzlich über den Radweg zu fahren, weil ich ein ÖPNV-Freund bin.
Die Unfälle haben sich offenbar nicht auf der Fahrbahn sondern auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg zugetragen. Sie werden von der Gegenseite auch nicht als Argument verwendet. Die Polizei befürchtet "kilometerlange Staus" für den Fall, dass ein Radler über die Fahrbahn fährt und nicht überholt werden kann. Was mich am Polizeibericht so sehr stört, ist die Ignoranz. Ich werde erneut auf konkrete mangelhafte Sichtbeziehungen hinweisen. Bislang hat das allerdings niemanden interessiert. Ich möchte meine Klage nicht unbedingt auf § 45 StVO stützen. Allerdings scheint die Behörde die VwV zu § 2 StVO nicht die geringste Bohne zu interessieren. Was soll ich auf eine Replik antworten, die auf meine Kritik bzgl. Mindestbreiten und linksseitiger Benutzungsfreigabe (=Gegenverkehr) nicht reagiert? |
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#289
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Trage genau das in der Antwort vor: dass auf Deine Argumente gar nicht eingegangen wurde (und diese womöglich auch von der Gegenseite gar nicht bezweifelt werden?)
Du willst nicht auf § 45 Abs. 9 StVO abheben? Das heißt, dass Du eine deutlich überdurchschnittliche, potenzielle Gefährdung von Radfahrern auf der Fahrbahn schon siehst oder dass das Verwaltungsgericht eine solche vermutlich nicht anzweifelt (1. Grundvoraussetzung für eine BPfl. erfüllt), aber dass die Radverkehrsanlage zum sicheren Fahren ungeeignet ist (2. Grundvoraussetzung nicht erfüllt)? Also so wie das Dresdner Urteil zur Kesseldorfer Straße aus 2010 (Az. 6 K 2433/06). Vielleicht finden sich in diesem Urteil noch weitere Sachargumente, welche auch bei Dir passen. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#290
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Hallo zusammen, ich nutze die Gelegeneit, mich ganz herzlich bei Euch allen zu bedanken! Eure Tipps, gerne auch Kritik, helfen mir sehr, die richtigen Argumente zu finden. Ich werde versuchen, Eure Anregungen in meine Formulierungen einfließen zu lassen. Zu mgka: ja, das Gericht wird die erhöhte Gefährdung nicht bezweifeln. Wie Du weißt, fahre ich auch gerne auf gut ausgebauten Radwegen. Mir ist eine ruhige Strecke wichtiger als die absolute Geschwindigkeit. Aber nicht auf dem Schrott, den man bei uns installiert hat.
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#291
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Die Polizei befürchtet "kilometerlange Staus" für den Fall, dass ein Radler über die Fahrbahn fährt und nicht überholt werden kann. Ist der Stau bzw. dessen Länge ernsthaft davon abhängig, ob das nicht zu überholende Fahrzeug kein KFZ ist? ![]() Möglicherweise gibt es mehr Radfahrer, als langsame KFZ, aber erstens verlassen die meisten davon ohnehin freiwillig die Fahrbahn, und zweitens ist Zugehörigkeit zu einer größeren Gruppe jedenfalls kein verfassungskonformer Grund für eine willkürliche Diskriminierung Einzelner. |
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#292
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Seit der BASt-Studie V184 ist ja bekannt, dass der Anteil der Radfahrer, welcher eine Radverkehrsanlage benutzt, weitestgehend unabhängig von der Beschilderung ist. Die Folgerung, dass nach Aufhebung der Benutzungspflicht wesentlich mehr Radfahrer auf der Fahrbahn fahren werden, ist grundsätzlich erst einmal nicht richtig.
Nun steht in § 45 Abs. 1 StVO nicht nur die Sicherheit sondern auch: Zitat Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Jedoch genau in dieser Reihenfolge, denn (VwV-StVO, Randnr. 5 zu §§ 39 bis 43) Zitat Die Flüssigkeit des Daraus folgt: Befürchtet die StVB, dass "langsame Fahrzeuge" (dazu zählen nicht nur Fahrräder!) die Ordnung des Verkehrs an einer Straße nachhaltig stören, so wird sie ermessensfehlerfrei nachweisen müssen, dass 1) die Alternativstrecke, auf welche diese Fahrzeuge dann verwiesen werden, sicher befahrbar und zumutbar ist, 2) überhaupt eine signifikante Störung der Ordnung konkret vorliegt (dazu wird dann auch ein Wörtchen zu Traktoren, Mopeds etc. gesagt werden müssen). Ich sehe im Fall von @wernecmn weder den ersten noch den zweiten Punkt als bewiesen an. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#293
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30686 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
denn (VwV-StVO, Randnr. 5 zu §§ 39 bis 43) Zitat Die Flüssigkeit des Woher stammen die Worte "motorisierten Individual-"? In der VwV-StVO find ich die irgendwie nicht. -------------------- |
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#294
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Na, den Sarkasmus wirst Du doch schon entdeckt haben
![]() Seit der BASt-Studie V184 ist ja bekannt, ... Nachtrag: ich sehe gerade, dass diese Studie nun frei verfügbar ist. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#295
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30686 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Aha
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#296
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Daraus folgt: Befürchtet die StVB, dass "langsame Fahrzeuge" (dazu zählen nicht nur Fahrräder!) die Ordnung des Verkehrs an einer Straße nachhaltig stören, Wenn KFZ wegen Radfahrern langsamer fahren müssen, ist das keine Störung der öffentlichen Ordnung im polizeirechtlichen Sinne. Ebensowenig, wie es a priori "Unordnung" ist, wenn KFZ für Mofas etc. langsamer als V[limit] fahren müssen. "Unordnung" entsteht erst durch die scheinheilige Rechtfertigung der Benutzungspflicht mit dem (buchstäblichen...) Totschlagargument "Verkehrssicherheit", was in der Konsequenz dafür sorgt, dass dadurch erst die verbleibenden Fahrbahnradfahrer vogelfrei gestellt werden. Hallali! |
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#297
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Es hat meines Wissens auch noch kein Gericht mit dem Argument der Ordnung argumentiert, sondern immer mit der Sicherheit.
In meinem Fall geht es um die Anwendung der folgende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (11 B 08.1892): Zitat Die Benutzungspflicht für einen nicht den Mindestanforderungen entsprechenden Radweg darf nach Meinung des Senats jedenfalls dann angeordnet werden, wenn - wie hier -
Hier ging es um einen sogenannten atypischen Fall, in welchem die Anwendung der VwV-StVO mit ihren Mindestbreiten etc. nicht zum Problem "passt". Die Entscheidung des Senats ist aus verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten die einzig richtige. Der Beklagte geht derzeit davon aus, dass das VG Ansbach in meinem Fall analog entscheiden wird und es auf den letzten der drei Punkte nicht ankommt. Falls ich vor dem VG Ansbach unterlegen sollte und in Berufung gehe, ist die Frage, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Haltung weiter aufweicht, was für uns alle nicht besonders gut wäre, oder eben nicht. Wie im Schach versuche ich mehrere Züge im Voraus zu denken. |
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#298
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Ich hatte ja eigentlich auch vor, gegen ein paar Blauschilder in meiner Umgebung vorzugehen, u.a. auch wegen Unbenutzbarkeit, aber auch wegen Schilderinflation und nicht Unterscheidung zwischen Schutzstreifen und Radweg.
Aber wenn ich euch so lese bin selbst ich, der gerne die Behoerden piekt, eher abgeschreckt. Das sieht nach Lebensaufgabe aus. |
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#299
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Aufgrund eines Antrags auf Prüfung und Neubescheidung konnte ich schon ein blaues Schild in einer Tempo 30-Zone eliminieren. Ich lege nie direkt Widerspruch ein, damit die Behörde Handlungsspielraum hat. Mit Gesprächen mit vor Ort anwesenden Polizeibeamten habe ich bislang gute Erfahrung gemacht. In meinem Fall wurde immerhin (!) bereits die beidseitige Nutzung eines 1,50 m breiten Radwegs aufgehoben, also wenigstens etwas erreicht ... Der Schriftsatz der Abteilungsleiterin der Verkehrsbehörde ist wirklich brauchbar - man merkt, dass die Juristin sich auskennt. Ich bin zwar anderer Meinung, aber mit sowas kann ich arbeiten. Eine Katastrophe ist allerdings der Bericht der Polizei (Schreibtischtäter ohne Fahrradführerschein?). Positiv ist auch, dass hier in Erlangen-Höchstadt und Erlangen die Behörde immer antwortet, was woanders offenbar keineswegs selbstverständlich ist. Also auf keinen Fall aufgeben!
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#300
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Es kann schon viel Aufwand sein, gegen eine Benutzungspflicht vorzugehen. Allerdings gibt es doch heute immer noch viele Blauschilder, die ganz offensichtlich rechtswidrig sein (30er-Zone, kaum Verkehr, "vergessen"...). Die sind relativ leicht wegzubringen (@oscar_the_grouch: fang doch mal mit etwas Einfachem an
![]() Gegen frisch aufgestellte (bzw. neu zur Kenntnis genommene) Blauschilder muss man in Bayern direkt klagen, da kein Vorverfahren (Widerspruch) mehr zulässig ist. Dennoch kann man ja vorher der Behörde mitteilen, dass man gegen die Benutzungspflicht vorgehen will und sie möge doch noch einmal in sich gehen... Vor Gericht wird dann auch direkt um die sachlichen Argumente und nicht um irgendwelche verwaltungsrechtlichen Formalia gestritten, denn die Bestandskraft ist ja noch nicht eingetreten. Ein weiteres Mittel ist die Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Behörde. Da sammle ich derzeit Erfahrungen, ich habe das Landratsamt München Anfang September aufgefordert, gegen verkehrsrechtliche Anordnungen an Rad-/Fußwegen in zwei Landkreisgemeinden vorzugehen. Vor drei Wochen erhielt ich ein Schreiben der Landrätin, dass ihre Behörde beide Gemeinden aufgefordert hat, eine Stellungnahme abzugeben. Immerhin hat die eine Gemeinde nun endlich die Benutzungspflicht in einer 30-er Zone aufgehoben, dazu waren sie monatelang vorher irgendwie nicht in der Lage. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 22:07 |