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> OWi-Verfahren bei Ausländern, wie handhabt es Deutschland?
Kühltaxi
Beitrag 07.01.2012, 16:58
Beitrag #1


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Es ist ja bekannt daß andere Staaten mit Halterhaftung ziemlich rigoros Bußgelder von Deutschen eintreiben. Wie sieht es eigentlich andersherum aus?
Von mir bekannten Ausländern (natürlich mit ausländischen Kennzeichen) habe ich bereits mehrmals gehört daß sie geblitzt wurden und nichts hinterherkam, daß mal etwas kam habe ich noch nie gehört. Außerdem könnte man als ausländischer Halter nach deutschem Recht neben völligem Ignorieren ja auch einen Anhörungsbogen zurückschicken, den Verstoß nicht zugeben und sonst keine Angaben zur Sache machen und ziemlich aufwendige Nachforschungen zu denen die heimischen Behörden wohl kaum Lust haben wären die Folge. Kann es sein daß deshalb wenn es nicht gerade um ganz fette OWis und Straftaten geht erst garnichts versucht wird?


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ilam
Beitrag 07.01.2012, 17:17
Beitrag #2


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Ich hatte mal den Fall, dass ich Zeuge wurde, wie von einem ausländischen LKW fallende Eisplatten auf der Autobahn ein nachfolgendes Auto schwer beschädigten. Wir versuchten, den Fahrer durch Zeichen ebenfalls zum Abfahren auf die Tankstelle zu bewegen, wohin der beschädigte Wagen abfuhr. Er reagierte nicht. Wir riefen die Polizei an, gaben Beschreibung des LKW + Kennzeichen durch:

"Oh, das ist ja ein ausländisches Kennzeichen. Wir haben leider im Moment keine Fahrzeuge frei, die ihn stoppen können, wenn der über die Grenze ist (es war in Nordeutschland, Richtung Süden!!!), haben wir gar keine Chance, mehr an ihn ranzukommen. Danke für ihren Anruf, wir können aber nichts tun. Wenn sich der Geschädigte meldet, wir haben ja Ihre Nummer".

Wir haben nie wieder etwas gehört, sicherten die nächsten Minuten den LKW dann noch ein wenig nach hinten ab, so dass die immer noch runterkommenden Eisplatten niemanden treffen, der sich dahintersetzt. Als der "Regen" dann aufhörte, trat ich mit einem ganz blöden Gefühl wieder aufs Gaspedal.
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nachteule
Beitrag 07.01.2012, 17:43
Beitrag #3


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Hallo, Kühltaxi,

Ermittlungen zum im Ausland lebenden Fahrer nach Ordnungswidrigkeiten sind tatsächlich sehr aufwändig und enden meistens in der Verjährung.

Anders ist es, wenn die Fahrer direkt nach der Owi angehalten werden.

In so einem Fall müssen sie, zumindest bei uns, eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes hinterlegen, bevor sie weiter fahren dürfen.

Hallo, Ilam,

die Begründung des Polizeibeamten war m. E. etwas unglücklich formuliert. dry.gif

Es ist durchaus denkbar, dass tatsächlich keine Streife frei war, die den LKW hätte anhalten können oder dass diese sich gerade am anderen Ende des Revierbereichs aufhielten, so dass es nicht möglich gewesen wäre, hinter dem Fahrzeug herzufahren.

Je nachdem, wo das von Dir gemeldete beschädigte Fahrzeug nach dem Vorfall stand, war es in dem Moment vermutlich sowieso wichtiger, zu diesem zu fahren, es abzusichern und dann den Unfall aufzunehmen.

Wenn der Kollege dann auch noch wusste, dass im Bereich des Nachbarreviers ebenfalls die zwei oder drei vorhandenen Streifen ausgebucht waren (so etwas ist durchaus denkbar), war es wirklich nicht möglich, den LKW anzuhalten.

Das heißt aber noch lange nicht, dass der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleibt, denn wenn Du das Kennzeichen des ausländischen LKW durchgegeben hast, kann man auch bei einem Ausländer den Fahrzeughalter und dessen Versicherung feststellen.

Das einzige, was nicht stattfindet, ist die Sanktionierung des Fahrers, der nicht dafür gesorgt hat, dass sein Fahrzeug vom Eis beseitigt wird.

Somit war es absolut richtig, wie Du dich verhalten hast. clapping.gif clapping.gif clapping.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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rita19
Beitrag 07.01.2012, 20:32
Beitrag #4


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Es gibt einen EU-Rahmenbeschluß über die Anwendung..., der im Verkehrsbereich bei Bußgeldern über 70 Euro greifen soll, wohl aber noch umstritten ist und dessen Umsetzung noch nicht allen Mitgliedsstaaten erfolgt ist.

Wie es von den Bußgeldstellen in Deutschland gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
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nachteule
Beitrag 07.01.2012, 21:30
Beitrag #5


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Hallo, Rita19,

m. W. macht unsere Bußgeldstelle davon keinen Gebrauch, da der Aufwand erheblich ist und das Geld im fremden Land bleibt. dry.gif

Soll das Bußgeld eingetrieben werden, muss das Schreiben meinen Informationen zufolge in der jeweiligen Landessprache an die zuständige Bußgeldstelle des Wohnortes des Betroffenen geschickt werden (inkl. Belehrung usw.).

Ist er dann bereit, zu zahlen, wird das Bußgeld nicht nach Deutschland überwiesen, sondern bleibt bei der jeweiligen Bußgeldstelle, die es eingetrieben hat.

Somit entstehen lediglich hohe Kosten, insbesondere für Dolmetscherleistungen, aber kein Nutzen.

Um es mal pragmatisch zu sehen: Man sieht sich immer zweimal und beim nächsten Mal wird er mit etwas Glück in Deutschland angehalten und kann dann den ausstehenden Betrag zahlen oder zumindest die Sicherheitsleistung für den nächsten Verstoß.

Viele Grüße,

Nachteule


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Jens
Beitrag 07.01.2012, 21:42
Beitrag #6


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Zitat (rita19 @ 07.01.2012, 20:32) *

Der kann doch aber frühestens greifen, wenn der Täter ermittelt ist, oder? Die Frage von @Kühltaxi setzt doch aber eine Stufe vorher ein, nämlich bei der Ermittlung des Täters.


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rita19
Beitrag 07.01.2012, 22:05
Beitrag #7


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Gute Frage... ich denke, dass das dann genauso läuft wie in D und der Fahrer dann durch das und im Ausland ermittelt werden muss...gerade bei Blitzanlagen, .... und die bringen ja den ausländischen Behörden bestimmt ein paar Euronen ... whistling.gif

Ich wollte mit dem Link auch nur auf die BG über 70 Euro hinweisen. Alles darunter fallende dürfte dann wohl abgehakt sein.
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nachteule
Beitrag 07.01.2012, 22:20
Beitrag #8


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Hallo, Jens,

Ermittlungen zum Fahrer gehen, wenn sie durch die Polizei veranlasst werden, über das LKA, dann BKA und danach über die zuständigen Dienststellen des Heimatlandes des Betroffenen.

Leider lassen sich diese Ermittlungen nicht per e - Mail erledigen, da ja auch noch Belehrungen und Vernehmungen mit Unterschriften dranhängen, so dass das Ganze ewig und drei Tage dauern kann und kaum in der Verjährungsfrist zu schaffen ist. dry.gif

Mir sind nur wenige Fälle im Owi - Bereich bekannt, in denen dieser Aufwand betrieben wurde.

Das Eintreiben der Bußgelder im Ausland erfolgt dagegen nur dann (wenn überhaupt), wenn der Betroffene eindeutig bekannt ist und "nur" der Bußgeldbescheid inklusive Belehrung Einspruchsmöglichkeiten und - fristen zugesandt werden muss.

Mir wäre nicht bekannt, dass zugleich mit der Bitte um Ermittlung des Betroffenen vorsorglich ein Bußgeldbescheid mitgeschickt wird.

M. E. ist diese Regelung eher wie ein zahnloser Tiger zu sehen: Kräftig fauchen, aber dann nicht zubeißen können. dry.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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rita19
Beitrag 07.01.2012, 22:32
Beitrag #9


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Zitat (nachteule @ 07.01.2012, 22:20) *
Leider lassen sich diese Ermittlungen nicht per e - Mail erledigen, da ja auch noch Belehrungen und Vernehmungen mit Unterschriften dranhängen, so dass das Ganze ewig und drei Tage dauern kann und kaum in der Verjährungsfrist zu schaffen ist. dry.gif

Mir sind nur wenige Fälle im Owi - Bereich bekannt, in denen dieser Aufwand betrieben wurde.


Für Ermittlungen des Fahrers???
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nachteule
Beitrag 07.01.2012, 22:39
Beitrag #10


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Hallo, Rita19,

so ist es.

Wenn der Fahrer tatsächlich ermittelt wird, muss er ja ordnungsgemäß belehrt werden und dies lässt sich nur durch eine Unterschrift bestätigen, entweder durch seine eigene oder die des belehrenden Beamten.

Eine reine Mitteilung per E - Mail, dass der XY in Paris als Fahrer durch den Beamten YZ belehrt wurde und keine Angaben zur Sache macht, würde m. E. nicht reichen.

Viele Grüße,

Nachteule


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Jens
Beitrag 07.01.2012, 22:42
Beitrag #11


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Zitat (nachteule @ 07.01.2012, 22:39) *
Wenn der Fahrer tatsächlich ermittelt wird, muss er ja ordnungsgemäß belehrt werden und dies lässt sich nur durch eine Unterschrift bestätigen, entweder durch seine eigene oder die des belehrenden Beamten.

Eine Anhörungbogen, so wie ihn auch jeder im Inland wohnende Tatverdächtige bei einer Owi per Post bekommt, reicht doch da aus? unsure.gif


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nachteule
Beitrag 07.01.2012, 22:51
Beitrag #12


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Hallo, Jens,

wenn er in der jeweiligen Landessprache geschrieben ist, dann ja.

Es ist allerdings nicht möglich, den Betroffenen direkt anzuschreiben, warum auch immer.

Viele Grüße,

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Jens
Beitrag 07.01.2012, 22:53
Beitrag #13


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Zitat (nachteule @ 07.01.2012, 22:51) *
Es ist allerdings nicht möglich, den Betroffenen direkt anzuschreiben,

Das würde mich jetzt wundern, passiert bei uns täglich.


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nachteule
Beitrag 07.01.2012, 23:01
Beitrag #14


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Hallo, Jens,

z. B. von Schleswig - Holstein nach Dänemark?

Viele Grüße,

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Jens
Beitrag 07.01.2012, 23:08
Beitrag #15


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Ja, unter anderem auch


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nachteule
Beitrag 07.01.2012, 23:11
Beitrag #16


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Hallo, Jens,

würden wir solche Anhörungen direkt ins Ausland schicken, würde es was auf die Ohren geben. dry.gif

Der Dienstweg ist hier zwingend einzuhalten, wie ich selber mal durch einen bitterbösen Brief des LKA erfahren musste.

Viele Grüße,

Nachteule


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Jens
Beitrag 07.01.2012, 23:16
Beitrag #17


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Zitat (nachteule @ 07.01.2012, 23:11) *
würden wir solche Anhörungen direkt ins Ausland schicken, würde es was auf die Ohren geben. dry.gif

Ähm, ich glaub, wir reden grad aneinander vorbei. Ich wunderte ich nur darüber, daß der Betroffene, wenn der denn wie auch immer, ermittelt wurde, nicht einfach von der zuständigen Stelle angeschrieben wird, sondern daß dann irgendwelche Unterschriften nötig sind.
Bei uns sind die Betroffenen in der Regel bekannt, da die Anzeigen nach Anhaltung erfolgen, und wir sind dann auch die zuständige Verfolgungsbehörde.


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Kühltaxi
Beitrag 08.01.2012, 15:10
Beitrag #18


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Ich meinte ja gar nicht die Sachen mit Anhalten, klar daß es da einfacher ist. Regel in Deutschland und anderswo ist aber nicht anhalten, selbst wenn man nur die mobilen betrachtet, meine letzte Geschwindigkeitsmessung mit Anhalten war vor jetzt bald sieben Jahren, wieviele ohne Anhalten danach kamen kann ich gar nicht mehr sagen ohne meinen dicken Knollenordner zu wälzen, das sagt ja schon alles. whistling.gif
Meine zu schnellen ausländischen Freunde wegen denen ich hier frage sind wohl auch eher nicht angehalten worden, sonst hätten sie wohl eine Sicherheitsleistung hinterlegen müssen. Werde bei Gelegenheit noch mal nachfragen.


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rita19
Beitrag 08.01.2012, 16:28
Beitrag #19


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Hallo Kühltaxi,
Du kannst Dir sicher sein, dass Deine Freunde beim ANHALTEN eine Sicherheitsleistung hinterlegt hätten ( müssen ).

Ich habe gestern noch Folgendes auf der DAS-Seite gefunden:


Seit Ende Oktober 2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, wonach Geldsanktionen aus allen EU-Staaten, die dem EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung beigetreten sind, ab einer Höhe von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden können. Es kommt dabei nicht allein auf die Höhe des Bußgeldes an, sondern auch die Verfahrenskosten werden hier mit einbezogen. Ist beispielsweise im Ausland gegen Sie ein Bußgeldbeschied in Höhe von 50 Euro ergangen, kann dieser in Deutschland vollstreckt werden, wenn die Verfahrenskosten mindestens 20 Euro betragen. Die neuen Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG, dort insbesondere §§ 86 ff) zu finden. Die Vollstreckung ist möglich für Bußgeldbescheide, die ab dem 28.10.2010 erlassen wurden. Es droht Ihnen hier aber nur die Vollstreckung von Geldbußen, z.B. Fahrverbote oder Führerscheinentzug können Ihnen aufgrund ausländischer Bescheide in Deutschland nicht drohen.

Dabei wird weiterhin Deutsches Recht maßgeblich sein. In Deutschland gilt in fast allen Fällen, anders als in einigen Ländern der EU, das Verschuldensprinzip. Das bedeutet, dass fast immer nur derjenige, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Es gilt die sog. Fahrerhaftung. In einigen Ländern wird, unabhängig davon, wer gefahren ist, grundsätzlich immer der Halter des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen, die sog. Halterhaftung. Deswegen wird in diesen Ländern oftmals nur das Fahrzeug, nicht aber der verantwortliche Fahrer im Bild festgehalten. In solchen Fällen wird eine Vollstreckung hier in Deutschland nicht praktikabel sein.
Eine Ausnahme gilt aber für Park- und auch Halteverstöße: Bei diesen Verkehrsvorschriften wird auch in Deutschland die Halterhaftung praktiziert. Also ganz besonders Obacht geben, wenn Sie Ihr Auto im Ausland abstellen wollen!
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Mitleser
Beitrag 08.01.2012, 22:54
Beitrag #20


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@rita19:

Obacht, Du zitierst genau den umgekehrten Fall. Nämlich wenn ein Deutscher Post aus dem Ausland bekommt. Gefragt war aber, ob/wie Deutschland Briefe an Ausländer schickt bzw eine Sicherheitsleistung erhebt.

Der von Dir (dem DAS) angesprochene Rahmenbeschluss macht das mit der Sicherheitsleistung aber nicht gerade einfacher - zumindest in der Theorie:
Die Sicherungsleistung kann angeordnet werden, wenn "der Beschuldigte einer Tat dringend verdächtig ist" und er "im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat" und "die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorliegen". Alle 3 Voraussetzungen sind unstreitig abklärbar.
Problematisch wird es erst beim Normzweck. Dieser ist "die Sicherstellung der Durchführung des Verfahrens". Bei Umsetzung des o.g. Rahmenbeschlusses durch den jeweiligen Heimatstaat ist mMn die Durchführung des Verfahrens genauso sicher, wie wenn es gegen einen im Inland ansässigen geführt wird. Zumindest was das Eintreiben der Gelder angeht - und nur darum geht es bei der Sicherheitsleistung. Wenn das Verfahren aber nunmehr -ohne SiLei aber mit Rahmenbeschluss- genauso gesichert ist wie bei einem Residenten, dann wird das mit der Ermessensentscheidung schwierig. Und die SiLei ist eine Ermessensentscheidung, denn die Norm sagt "kann".
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Jens
Beitrag 09.01.2012, 06:44
Beitrag #21


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@Mitleser:
Über das Thema Sicherheitsleistung in Verbindung mit dem Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen wurde hier schon mal diskutiert. wavey.gif


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rita19
Beitrag 09.01.2012, 07:31
Beitrag #22


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@Mitleser,

ja, der Deutsche, der aus dem Ausland Post bekommt.... das sollte auch nur eine Info sein. Ich wollte hier die Unterschiede zwischen Halter- und Fahrerverantwortlichkeit ein wenig herausstellen. wink.gif

Wenn in D als Entscheidungsland die Fahrerverantwortlichkeit (außer bei Parkverstößen) gilt, erst langwierige Ermittlungen zum Fahrer im Ausland und Übersetzungen, auf deren Kosten D "hängenbleibt", getätigt werden müssen, könnte ich mir vorstellen, dass durch die deutschen Behörden erst einmal lange gar nichts passiert.

Ebenso scheint es ja auch dann lt. DAS-Artikel im umgekehrten Fall zu sein, wenn der Deutsche aus dem Ausland Post bekommt ( nicht wegen Parkverstößen ). Laut DAS müßte ja aufgrund der hier herrschenden Fahrerverantwortlichkeit auch erst der Fahrer herausgefunden werden.
Deswegen wird in diesen Ländern oftmals nur das Fahrzeug, nicht aber der verantwortliche Fahrer im Bild festgehalten. In solchen Fällen wird eine Vollstreckung hier in Deutschland nicht praktikabel sein.

Im Beschluß steht jedoch, dass das erlassende Land das Entscheidungsland ist; das Ausland, in das der BGB geht, das Vollstreckungsland. Wenn nun aus dem Ausland, welches nach dem Halterprinzip verfährt, ein BGB nach D ( nur Vollstreckungsland ) ergeht, wieso sollte dann nach dem deutschen Fahrerprinzip verfahren werden ??? think.gif think.gif Oder wird es mit Durchführung des Beschlusses die Halterverantwortlichkeit nicht mehr geben ??? think.gif (EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI, Art. 1a) iii) *schulterzuck*

Meine Überlegung ist zB auch: Wenn hier in D, zB auf der BAB 2, viele pendelnde Osteuropäer geblitzt werden und die deutschen Behörden Ermittlungen ins Ausland betreiben, im Erfolgsfalle das Ausland die Bußgelder einbehält ( was legitim ist ), findet dann später ein Ausgleich zwischen diesen Staaten statt ? Ich könnte mir vorstellen, dass bei weitem nicht soviel Deutsche in Polen oder Rußland fahren und aufgrund der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der "Umsatz" dementsprechend niedrig in und für D ist.

Wie mit der SiLei verfahren wird, wenn der Beschluß ersteinmal umgesetzt wurde...da bin ich auch gespannt drauf. Das sehe ich genauso wie Du.
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TAK
Beitrag 09.01.2012, 10:51
Beitrag #23


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also in BaWü war es zumindest so, dass wir auch Vorgänge im Bußgeldbereich nach Österreich, Schweiz und die Niederlande zum ermitteln schicken konnten und oft auch zeitgemäß und positiv zurückgelangten, so dass man die Fahrer rechtzeitig vor Verjährung hatte...

Problem ist immer die Fahrerermittlung. Würde der Fahrer feststehen wäre die Sache deutlich einfacher, da man dann mit Ausschreibung, Fahndung etc. leichter an die Betroffenen rankäme... Bei Fahrverboten werden ja auch die Führerscheine ausgeschrieben und da gelangt doch öfters einer noch nach Jahren zu uns rolleyes.gif


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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