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> Nach dem Aufbauseminar nochmal geblitzt in der Probezeit
MatthiasM43
Beitrag 19.10.2011, 20:33
Beitrag #1


Neuling


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Hallo erstmal zusammen

Wurde letztes Jahr gegen Weihnachten (Probezeit) geblitzt. War ca. 25 km/h zu schnell in einer 70er Zone. Daraufhin natürlich das volle Programm! Aufbauseminar (365 €), 80 € Bußgeld, 1 Punkt, 30 € Bearbeitungsgebühr und 2 Jahre Probezeitverlängerung. Die wären jetzt mitte April nächsten Jahres dann Gott sei dank endlich rum.

Freitag Nacht bin ich dann in einen mir vorher unbekannten Ort reingefahren und mit 70-80 km/H kurz nach dem Ortseingangschild von einem Starrenkasten geblitzt worden. Das orangene Licht von dem Teil war in der Nacht so grell, dass ich danach fast auf die darauffolgende Verkehrsinsel gefahren wäre !!!!!!

Naja bin gespannt was jetzt in 3-4 Wochen in dem Brief stehen wird
Alles über 21km/h geht ja immer ziemlich böse aus. Eine zweite Probezeitverlängerung kann ich ja nicht bekommen und ein zweites Aufbauseminar ebenfalls nicht, so wie ich das verstanden hab.

Ich würde ja dann eine Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung bekommen, die allerdings freiweillig ist. Wenn ich diese nicht mache und danach nochmal geblitzt werden würde wäre ja mein Führerschein ganz weg. Meine Fragen sind jetzt dazu..

Ab welcher Geschwindigskeitsüberschreitung? Wieder 21 km/H? Oder schon ab 1 km/h.

Dann die zweite und viel wichtigere Frage ist. Dürfen die mir dann NUR innerhalb der Probezeit DIREKT den Führerschein wegnehmen wenn ich diese MPU ablehne? Oder gilt das quasi solange bis ich irgendwann mal in meinem Leben wieder auffällig werde?

Weil wenn das nur für die Probezeit gelten würde, wäre ich ja eh im April raus und dann würde es sich quasi kaum lohnen extra diese MPU zu machen. Dann geh ich lieber das Risiko ein und lehn die MPU ab, warte dann noch 2-3 Monate und fahre WIRKLICH ordentlich, bin quasi aber danach ein freier Mann ohne Probezeit, dem man nicht direkt den Führerschein abnehmen kann.

Würde mich über eure Antworten sehr freuen
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Jens
Beitrag 19.10.2011, 20:43
Beitrag #2


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Zitat (MatthiasM43 @ 19.10.2011, 21:33) *
Alles über 21km/h geht ja immer ziemlich böse aus.
Alles über 20


Zitat (MatthiasM43 @ 19.10.2011, 21:33) *
Ab welcher Geschwindigskeitsüberschreitung? Wieder 21 km/H?
Ja


Zitat (MatthiasM43 @ 19.10.2011, 21:33) *
Dann die zweite und viel wichtigere Frage ist. Dürfen die mir dann NUR innerhalb der Probezeit DIREKT den Führerschein wegnehmen wenn ich diese MPU ablehne?
Die verkehrspsychologische Beratung ist keine MPU. Und ob du die Beratung machst oder nicht, ist für weitere Maßnahmen unerheblich, schließlich ist die Teilnahme freiwillig.

Wenn du die Empfehlung zur freiwilligen Teilnahme an der verkehrspsycholgischen Beratung bekommst, dann hast du zwei Monate Frist. Erst wenn du nach Ablauf dieser Frist innerhalb der Restprobezeit nochmals einen A-Verstoß (bzw. zwei B-Verstöße) begehst, wird dir die Fahrerlaubnis entzogen.


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MatthiasM43
Beitrag 19.10.2011, 20:48
Beitrag #3


Neuling


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HI!
Danke dir erstmal.

Okay das hört sich schon besser an.
Bis ich den Brief mit Bußgeld usw. bekomme haben wir locker mitte November. Bis ich dann die Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung bekommen haben wir ca. Anfang Dezemeber und dann hab ich noch 2 Monate Frist und dann haben wir Februar. Also dürfte ich mir quasi von Febraur bis April (Ende der Probezeit) keinen A-Verstoß oder 2 B-Verstöße zu Schulden kommen und ich bin komplett aus dem Schneider, richtig?
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darkstar
Beitrag 19.10.2011, 20:53
Beitrag #4


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Zitat (MatthiasM43 @ 19.10.2011, 21:48) *
Also dürfte ich mir quasi von Febraur bis April (Ende der Probezeit) keinen A-Verstoß oder 2 B-Verstöße zu Schulden kommen und ich bin komplett aus dem Schneider, richtig?
Richtig. Die Verstöße bleiben aber selbstverständlich bis zum Ende der Tilgungsfrist noch im VZR gespeichert.

Ich würde an deiner Stelle keine verkehrspsychologische Beratung absolvieren.

mfg
darkstar


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MatthiasM43
Beitrag 19.10.2011, 21:04
Beitrag #5


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Was wäre denn, wenn ich innerhalb der 2 Monate Frist einen A-Verstoß begehen würde? Eigentlich darf ich die 2 Monate in meiner Rechnung doch gar nicht dabeirechnen oder?
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darkstar
Beitrag 19.10.2011, 21:14
Beitrag #6


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Zitat (MatthiasM43 @ 19.10.2011, 22:04) *
Was wäre denn, wenn ich innerhalb der 2 Monate Frist einen A-Verstoß begehen würde?
Dann würde dieser Verstoß normal laut Bußgeldkatalog geahndet, hätte aber keine Probezeitfolgen.
Zitat (§ 2a Abs 2 Nr 3 StVG)
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
1.) Verstoß nicht nach Ablauf der Frist, keine Probezeitfolgen (also kein Entzug).
2.) Verstoß nicht innerhalb der Probezeit, keine Probezeitfolgen (also kein Entzug).

mfg
darkstar


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MatthiasM43
Beitrag 19.10.2011, 21:16
Beitrag #7


Neuling


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Ist das nicht irgendwie seltsam, dass mir in den 2 Monaten dann quasi "nicht viel" passieren kann auch wenn ich wieder 20 km/h oder schneller zu schnell bin ?!
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darkstar
Beitrag 19.10.2011, 21:24
Beitrag #8


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Nicht seltsamer als dies bereits bis zur Anordnung des Aufbauseminars beim 1. Verstoß der Fall war. Fleissig Punkte sammeln kannst du in der Zeit ja trotzdem. Außerdem steht der Fahrerlaubnisbehörde ja auch noch § 2a Abs 4 StVG zur Verfügung
Zitat
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [...]

Es ist also durchaus nicht so als das dir "garnichts" passieren kann. wavey.gif

mfg
darkstar


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Jens
Beitrag 19.10.2011, 21:24
Beitrag #9


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Nein, wieso? Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung sollst du
Zitat (§38 FeV)
veranlaßt werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen.

Wenn man dir dafür keine Frist einräumen würde, wäre die Empfehlung doch sinnlos.


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Petra
Beitrag 20.10.2011, 07:46
Beitrag #10


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Zitat (MatthiasM43 @ 19.10.2011, 21:33) *
Weil wenn das nur für die Probezeit gelten würde, wäre ich ja eh im April raus und dann würde es sich quasi kaum lohnen extra diese MPU zu machen. Dann geh ich lieber das Risiko ein und lehn die MPU ab, warte dann noch 2-3 Monate und fahre WIRKLICH ordentlich, bin quasi aber danach ein freier Mann ohne Probezeit, dem man nicht direkt den Führerschein abnehmen kann.

Dass die von dir angesprochene "MPU" keine ist, ist ja nun mittlerweile geklärt.
Aber die Teilnahme an dieser verkehrspsychologische Beratung beschert dir durchaus Vorteile
Zitat
Eine Verkehrspsychologische Beratung zum Abbau von 2 Punkten in der Probezeit ist möglich ... Quelle
bis über die Probezeit hinaus.
Solltest du deine "Freiheit", nach Beendigung der Probezeit also über Gebühr ausnutzen wollen, ist es durchaus möglich, dass dir diese 2 (nicht erlassenen!) Punkte mal ganz dringend fehlen. wavey.gif
Allerdings kannst du auch weiter sammeln und zum "richtigen" Zeitpunkt vier Punkte gleichzeitig abbauen. whistling.gif


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Kai R.
Beitrag 20.10.2011, 07:56
Beitrag #11


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es gibt übrigens Leute, die legen in Deiner Situation gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das kann man formlos tun und muss es auch nicht begründen. Danach wird eine Gerichtsverhandlung angesetzt, das kann aber einige Zeit dauern. Wenn diese Leute dann den Einspruch einige Wochen vor dem Gerichtstermin zurückziehen, was ebenfalls folgenlos und völlig kostenfrei möglich ist, wird der ursprüngliche Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Frist für die Beratung beginnt zu laufen. Möglicherweise aber mit soviel Verzögerung, dass nach Ablauf der Frist überhaupt keine Restprobezeit mehr besteht und damit auch kein Risiko für einen dritten A-Verstoß.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Petra
Beitrag 20.10.2011, 08:35
Beitrag #12


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Zitat (Kai R. @ 20.10.2011, 08:56) *
es gibt übrigens Leute...

Nö, nö, nö ... Was es nicht für Leute gibt. Tztztz .... laugh2.gif


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MatthiasM43
Beitrag 20.10.2011, 10:03
Beitrag #13


Neuling


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Könnte ich dann theoretisch auf den Anhörungsbogen erstmal gar nicht anworten, bis der Bußgeldbescheid von alleine kommt? Oder wäre das rechtswidrig? Damit würde ich doch dann auch nochmal das ganze nach hinten rauszögern oder?
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fahrtenbuchführer
Beitrag 20.10.2011, 10:30
Beitrag #14


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Richtig, so kann man das machen.
Das Vorgehen ist nicht rechtswidrig; es besteht keine Rechtspflicht zur Antwort sondern nur das Recht dies zu tun. Im Übrigen kann man nicht nachweisen, ob der AHB überhaupt zugegangen ist ....


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In dubio pro reo
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MatthiasM43
Beitrag 20.10.2011, 10:31
Beitrag #15


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Geile Sache biggrin.gif Dann ist mir schonmal sehr geholfen. Ich danke euch vielmals ! Werde dann versuchen das ganze soweit wie möglich rauszuzögern.

Heißt jetzt aber nicht, dass ich ab April fahre wie eine Wildsau smile.gif keine Angst.. hab schon wohl draus gelernt.
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fahrtenbuchführer
Beitrag 20.10.2011, 10:35
Beitrag #16


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Zitat (MatthiasM43 @ 20.10.2011, 11:31) *
Heißt jetzt aber nicht, dass ich ab April fahre wie eine Wildsau smile.gif keine Angst.. hab schon wohl draus gelernt.


So ist gut hug.gif hypocrite.gif


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