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> Parken neben Radfahrstreifen
MisterOJ
Beitrag 09.10.2011, 09:56
Beitrag #1


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ein Hallo an die Experten des ruhenden Verkehrs,

ich hab mal eine Frage zu dieser Situation.

Zu sehen ist dort eine Straße mit Radfahrstreifen zu beiden Seiten. Und es wird dort direkt (links) neben dem Radfahrstreifen geparkt.


[dummfragmodus]
Darf man das? Das sieht irgendwie komisch aus und mein Baugefühl meint dazu no.gif

... nur beim in der StVO hab ich nichts dazu gefunden

[/dummfragmodus]


OJ wavey.gif


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mir
Beitrag 09.10.2011, 10:24
Beitrag #2


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Zum Parken ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. M.E. gehört eine Sonderspur wie dieser Radweg zur Fahrbahn, demzufolge ist das Parken in dieser Straße den Fahrradfahrern vorbehalten.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Jens
Beitrag 09.10.2011, 10:28
Beitrag #3


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Zitat (mir @ 09.10.2011, 11:24) *
demzufolge ist das Parken in dieser Straße den Fahrradfahrern vorbehalten.

Warum?


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mir
Beitrag 09.10.2011, 11:09
Beitrag #4


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1. Es darf nur am Fahrbahnrand geparkt werden.
2. Am Fahrbahnrand liegt eine Sonderfahrspur, auf der nur Radfahrer fahren dürfen

Ergo: Da dürfen nur Radfahrer parken smile.gif


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schilderwald
Beitrag 09.10.2011, 11:21
Beitrag #5


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Zitat (MisterOJ @ 09.10.2011, 10:56) *
... nur beim in der StVO hab ich nichts dazu gefunden
Anlage 2, Abschnitt 9 Markierungen, Nr. 68 - Zeichen 295:
Zitat
2 a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.


--------------------
Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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steveluke
Beitrag 09.10.2011, 11:30
Beitrag #6


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Ich hatte die Frage so verstanden, dass die PKW links neben der Markierung für den Radfahrer-Schutzstreifen parken.

Meine Meinung:
Schutzstreifen sind keine Sonderwege gem. StVO, weshalb sie Teil der Fahrbahn sind.
Gleichzeitig dürfen PKW auf dem Schutzstreifen nicht parken; diesem Verbot steht das allgemeine Gebot für Fahrzeugführer gegenüber, am Fahrbahnrand zu parken, wenn kein geeigneter Seitenstreifen vorhanden ist.

Dieser Konflikt wird mW durch eine Verwaltungsvorschrift aufgelöst, die die Aufstellung von VZ 283 für den Fall vorschreibt, dass Schutzstreifen für Radfahrer unmittelbar entlang des rechten Fahrbahnrandes angelegt werden.

Im verlinkten Beispiel ist das glaube ich nicht geschehen.

Meine Meinung jedenfalls: Das Parken unmittelbar links vom Schutzstreifen ist unzulässig.


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schilderwald
Beitrag 09.10.2011, 11:37
Beitrag #7


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@steveluke: welcher Schutzstreifen? think.gif

Schutzstreifen werden doch mit dem Zeichen 340 markiert (VwV-StVO zu den § 2 Rd-Nr. 12), hier ist ein Zeichen 295 als Breitstrich aufgebracht und ab und an wird das Piktogramm markiert. Für einen Radfahrstreifen fehlt mir das Zeichen 237 als Blechschild (VwV-StVO zu den § 2 Rd-Nr. 10).


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steveluke
Beitrag 09.10.2011, 11:39
Beitrag #8


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Zitat (schilderwald @ 09.10.2011, 12:37) *
Schutzstreifen werden doch mit dem Zeichen 340 markiert (VwV-StVO zu den § 2 Rd-Nr. 12),

Hmm, du hast Recht.
Womit haben wir es denn hier zu tun?
Ist es ein bemalter Seitenstreifen? blink.gif

Vielleicht ist das ja der Knackpunkt der Frage... think.gif


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Nerari
Beitrag 09.10.2011, 11:49
Beitrag #9


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Hier sind links vom (mit Zeichen 237 beschilderten) Radfahrstreifen extra Parkplätze ausgewiesen - gefährlich kann es also nicht sein thread.gif
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ukr
Beitrag 09.10.2011, 11:52
Beitrag #10


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Der Fehler liegt in der Randmarkierung neben dem Bord. Wäre es ein Seitenstreifen, wäre eine solche Markierung nicht zulässig.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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steveluke
Beitrag 09.10.2011, 11:53
Beitrag #11


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Wir stellen also zusammenfassend fest: Die verlinkte Örtlichkeit gibt es gar nicht. Sie darf es nicht geben.


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MisterOJ
Beitrag 09.10.2011, 12:04
Beitrag #12


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Zitat (schilderwald @ 09.10.2011, 11:21) *
Zitat (MisterOJ @ 09.10.2011, 10:56) *
... nur beim in der StVO hab ich nichts dazu gefunden
Anlage 2, Abschnitt 9 Markierungen, Nr. 68 - Zeichen 295:
Zitat
2 a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.


Danke notworthy.gif

Sonderfahrtreifen -da denk ich an Busspur - aber Radfahrstreifen?? (wäre demnach wohl auch als ein solchiger anzusehen... think.gif )

Zitat (steveluke @ 09.10.2011, 11:30) *
Ich hatte die Frage so verstanden, dass die PKW links neben der Markierung für den Radfahrer-Schutzstreifen parken.

no.gif Es ist ein Radfahrstreifen (Abtrennung durch einen Breitstrich)!!


OJ wavey.gif


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mir
Beitrag 09.10.2011, 12:12
Beitrag #13


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Gelegentlich wird der ununterbrochene Breitstrich aber durch unterbrochenen Breitstrich unterbrochen wacko.gif - mutiert der Fahrradstreifen da dann (wohl bei jeder Grundstücksausfahrt) zu einem Schutzstreifen? Und müßte nicht nach jeder Unterbrechung wieder ein Z237 stehen?


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Pogge
Beitrag 09.10.2011, 12:26
Beitrag #14


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So eine Frage hatte ich hier ( 4. und 5. Bild) schonmal, da aber kein 237, sondern nur ein 241 da steht, ist es wohl kein Radstreifen!
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ukr
Beitrag 09.10.2011, 13:58
Beitrag #15


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Zitat (steveluke @ 09.10.2011, 12:53) *
Wir stellen also zusammenfassend fest: Die verlinkte Örtlichkeit gibt es gar nicht. Sie darf es nicht geben.

Oder wie der TE zu sagen pflegt: "Das ist doch gestellt!"


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.10.2011, 14:57
Beitrag #16


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Zitat (MisterOJ @ 09.10.2011, 13:04) *
no.gif Es ist ein Radfahrstreifen (Abtrennung durch einen Breitstrich)!!

Wenn kein Zeichen 237 vorhanden ist muß das ein Seitenstreifen sein auf dem geparkt werden muß.
Dort fehlen einige Zeichen 237 (keine Wiederholungszeichen nach Einmündungen), also kann das kein Radweg sein.

BTW: sind Hamburg die Radwegschilder ausgegangen think.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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MisterOJ
Beitrag 09.10.2011, 17:10
Beitrag #17


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Zitat (mir @ 09.10.2011, 12:12) *
Gelegentlich wird der ununterbrochene Breitstrich aber durch unterbrochenen Breitstrich unterbrochen wacko.gif

blink.gif blink.gif

den Satz mußte ich 4-mal lesen!!!

--> der durchgezogene Strich wird z.B. im Bereich von einmündenden Seitenstraßen als unterbrochener Strich ausgeführt - a´la Radfahrerfurt. Es bleibt aber ein BREIT-Strich!!

Zitat (mir @ 09.10.2011, 12:12) *
- mutiert der Fahrradstreifen da dann (wohl bei jeder Grundstücksausfahrt) zu einem Schutzstreifen?

no.gif no.gif den ein Fahrradstreifen 8auch Schutzstreifen oder Angebotsstreifen genannt) wird ausschließlich mit einer Leitline als Schmalstrich ausgeführt!

--> durchgezogener (in Einmündungsbereich unterbrochener)Breitstrich = Radfahrstreifen
--> Leitlinie als Schmalstrich = Schutzstreifen / Angebotsstreifen

Zitat (mir @ 09.10.2011, 12:12) *
Und müßte nicht nach jeder Unterbrechung wieder ein Z237 stehen?

Das ist wie bei einem baulich angelegten Radweg auch - nach der einmündenden Seitenstraße braucht´s nen blauen Lolli


Zitat (ukr @ 09.10.2011, 13:58) *
Oder wie der TE zu sagen pflegt: "Das ist doch gestellt!"

menno sadwalk.gif


OJ


PS: stimmt - ein Z237 find ich im ganzen Straßenverlauf nicht no.gif

... dafür was anderes - abknickende Vorfahrt mit Z205 und FGÜ !!!!! crybaby.gif blink.gif


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ukr
Beitrag 09.10.2011, 17:16
Beitrag #18


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Darf ich den Hinweis einwerfen, daß alle bisher vorhandenen Schutzstreifen lt. Auffassung des BMVBS rechtswidrig sind? whistling.gif thread.gif


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schilderwald
Beitrag 09.10.2011, 17:17
Beitrag #19


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Zitat (MisterOJ @ 09.10.2011, 18:10) *
--> durchgezogener (in Einmündungsbereich unterbrochener)Breitstrich = Radfahrstreifen
Aber auch nur in Verbindung mit einem 237 als Blechschild. Im Streetview sehe ich allerdings nirgends ein 237. wavey.gif


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Jens
Beitrag 09.10.2011, 17:18
Beitrag #20


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Zitat (ukr @ 09.10.2011, 18:16) *
Darf ich den Hinweis einwerfen, daß alle bisher vorhandenen Schutzstreifen lt. Auffassung des BMVBS rechtswidrig sind? whistling.gif thread.gif

Warum?


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mir
Beitrag 09.10.2011, 17:27
Beitrag #21


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Zitat (MisterOJ @ 09.10.2011, 18:10) *
Zitat (mir @ 09.10.2011, 12:12) *
Gelegentlich wird der ununterbrochene Breitstrich aber durch unterbrochenen Breitstrich unterbrochen wacko.gif

blink.gif blink.gif

den Satz mußte ich 4-mal lesen!!!


Übung macht den Meister, gelle flirt.gif

Zitat
--> der durchgezogene Strich wird z.B. im Bereich von einmündenden Seitenstraßen als unterbrochener Strich ausgeführt - a´la Radfahrerfurt. Es bleibt aber ein BREIT-Strich!!

Ja und? Die StVO differenziert nicht zwischen Breit und Schmalstrich.

Zitat
--> Leitlinie als Schmalstrich = Schutzstreifen / Angebotsstreifen

Kannst Du mir mal die Stelle in der StVO zeigen, wo das so steht? Meine Ausgabe kennt nur Z295 in Zusammenhang mit Z237, wodurch ein Sonderweg für Radfahrer gekennzeichnet wird, oder Z340 zur Markierung eines Schutzstreifens. Und ob schmal oder breit, ist nur in den Ausführungsbestimmungen geregelt, ausschlaggebend für die StVO ist, ob unterbrochen oder durchgezogen.

Zitat
Zitat (mir @ 09.10.2011, 12:12) *
Und müßte nicht nach jeder Unterbrechung wieder ein Z237 stehen?

Das ist wie bei einem baulich angelegten Radweg auch - nach der einmündenden Seitenstraße braucht´s nen blauen Lolli

So einfach ist das da leider nicht. Wenn einem getrennten Radweg plötzlich der Strich fehlt, endet der Radweg auch so.


Zitat (Jens @ 09.10.2011, 18:18) *
Zitat (ukr @ 09.10.2011, 18:16) *
Darf ich den Hinweis einwerfen, daß alle bisher vorhandenen Schutzstreifen lt. Auffassung des BMVBS rechtswidrig sind? whistling.gif thread.gif

Warum?

Da gab's sogar eine Pressekonferenz dazu, Jens!


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Jens
Beitrag 09.10.2011, 17:31
Beitrag #22


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Meinst du die zur Nichtigkeitstheorie? Das kann aber nicht sein, da die Schutzstreifen auch in der StVO, welche das BMVBS auf seiner Internetpräsenz bereithält, existieren (§42 Abs. 6 Nr. 1g).


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mir
Beitrag 09.10.2011, 18:00
Beitrag #23


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Hast recht, das hatte ich falsch in Erinnerung.


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ukr
Beitrag 09.10.2011, 18:07
Beitrag #24


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Ich suche das nacher mal raus, habe das Dokument gerade nicht zur Hand. Ggf kann der User Mitleser aushelfen, der kennt den Sachverhalt auch.
Grundtenor war wohl, das sie nicht anordnungfähig sind, weil die bisher definierten Kriterien nicht zutreffen.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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ukr
Beitrag 09.10.2011, 20:42
Beitrag #25


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So, hier der relevante Auszug aus der Begründung zum StVO Neuerlass:

Zitat
Um die Anlage von Fahrradstraßen und Schutzstreifen zu fördern, musste zudem die versehentlich unterlassene Ergänzung des § 45 Absatz 9 StVO vorgenommen werden. Denn deren Anlage dürfte in den wenigstens Fällen unter Verkehrssicherheitsaspekten zwingend geboten sein.

Entsprechend die Ergänzung des künftigen § 45 Abs. 9 StVO:

Zitat
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30- Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden,
wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.


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Jens
Beitrag 09.10.2011, 20:55
Beitrag #26


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Interessant, danke wavey.gif


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mir
Beitrag 09.10.2011, 21:21
Beitrag #27


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Die Angebotsstreifen sind eh nur selten eine taugliche Lösung. Sie werden ja nur dann eingesetzt, wenn für eine richtige Radspur kein Platz auf der Fahrbahn ist. Entsprechend werden sie dann im Minimalmaß angelegt, und das ist für mein Gefühl einfach zu eng.

Wir haben hier einen neuen 1,85 m breiten Angebotsstreifen, der theoretisch 50 cm neben parkenden Autos vorbeiführt, in der Praxis geht der Abstand oft gegen 0. Normalerweise halte ich 1 m Abstand von parkenden Autos (also ca. eine Autotürbreite) und brauche mit Lenker und Ausgleichsschwankungen ca. 80 cm Platz. Die Autofahrer orientieren sich beim Vorhandensein eines Angebotsstreifens gerne an ihrer Spur und fahren dann mit ... 5 cm Abstand an mir vorbei. Ich habe also nur die Wahl, zu nahe an den Autotüren zu fahren, oder von vorneherein deutlich außerhalb des Angebotsstreifens zu fahren, was wieder Konflikte mit den Autofahrern mit sich bringt, die das nicht verstehen.

Möglicherweise taugen die Dinger besser, wenn es rechts keine Parkplätze gibt, aber selbst dann halte ich eigentlich gerne einen Meter Abstand vom Fahrbahnrand, schon wegen den zahlreichen Gullideckeln und Schlaglöchern am Fahrbahnrand.


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ukr
Beitrag 09.10.2011, 21:34
Beitrag #28


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Zitat (Jens @ 09.10.2011, 21:55) *
Interessant, danke wavey.gif

...Wikileaks im Kleinformat laugh2.gif


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Jens
Beitrag 09.10.2011, 21:36
Beitrag #29


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Zitat (mir @ 09.10.2011, 22:21) *
Entsprechend werden sie dann im Minimalmaß angelegt, und das ist für mein Gefühl einfach zu eng.

Für solche Fälle gibt es (zumindest hier) diese schicken Schilder: rolleyes.gif

Angehängte Datei  Schild.jpg ( 99.12KB ) Anzahl der Downloads: 19


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mir
Beitrag 09.10.2011, 21:44
Beitrag #30


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Zu teuer. Das kostet sicher über 500 €! Und wie soll das der Planer seinem Chef verkaufen, wenn das Schild nicht durch irgendeine Planungsvorschrift obligatorisch ist?

Aber sag mal: Wo steht das denn?


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Beitrag 09.10.2011, 21:56
Beitrag #31


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Kiel, Hofholzallee zwischen Melsdorfer Str. und Uhlenkrog - die maps-Bilder sind allerdings zu alt, auf denen gibt es noch den Radweg und die PKW parken auf der Fahrbahn, inzwischen wurde aufgrund der maroden Radwege getauscht, d.h. die PKW parken auf dem ehemaligen Radweg und partiell auf der Fahrbahn, und links daneben ist der Schutzstreifen (inzwischen auch nicht mehr in gelb sondern weiß markiert wenn ich mich recht entsinne think.gif )


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Heinz Wäscher
Beitrag 10.10.2011, 00:30
Beitrag #32


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Warum steht dort ein Zeichen 625?


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Schattenfell
Beitrag 10.10.2011, 01:16
Beitrag #33


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Zitat (Heinz Wäscher @ 10.10.2011, 01:30) *
Warum steht dort ein Zeichen 625?


Damit niemand die Autos kaputtfährt? think.gif Das hat man in Duisburg auch ganz oft gemacht, dort fuhr man erst auf einem benutzungspflichtigen, aber leider recht engen Radweg, dann kam man in einen Bereich, in dem die Parkplatznot etwas anstieg, so dass man auf die Fahrbahn geleitet wurde und Zeichen 625 das heilige Blech auf dem Radweg Parkplatz schützte whistling.gif
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MisterOJ
Beitrag 15.10.2011, 12:37
Beitrag #34


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Zitat (mir @ 09.10.2011, 17:27) *
Zitat (MisterOJ @ 09.10.2011, 18:10) *
Zitat (mir @ 09.10.2011, 12:12) *
Gelegentlich wird der ununterbrochene Breitstrich aber durch unterbrochenen Breitstrich unterbrochen wacko.gif
blink.gif blink.gif
den Satz mußte ich 4-mal lesen!!!
Übung macht den Meister, gelle flirt.gif

Nananana -nich so frech!!!!!

Zitat (mir @ 09.10.2011, 17:27) *
Zitat
--> der durchgezogene Strich wird z.B. im Bereich von einmündenden Seitenstraßen als unterbrochener Strich ausgeführt - a´la Radfahrerfurt. Es bleibt aber ein BREIT-Strich!!

Ja und? Die StVO differenziert nicht zwischen Breit und Schmalstrich.
Zitat
--> Leitlinie als Schmalstrich = Schutzstreifen / Angebotsstreifen

Kannst Du mir mal die Stelle in der StVO zeigen, wo das so steht? Meine Ausgabe kennt nur Z295 in Zusammenhang mit Z237, wodurch ein Sonderweg für Radfahrer gekennzeichnet wird, oder Z340 zur Markierung eines Schutzstreifens. Und ob schmal oder breit, ist nur in den Ausführungsbestimmungen geregelt, ausschlaggebend für die StVO ist, ob unterbrochen oder durchgezogen.

Ein Radfahrstreifen ist auf der Fahrbahn neben dem Fahrzeugverkehr angelegt und von diesem durch einen Breitstrich abgetrennt - quasi wie ein Sonderfahrtreifen für Busse. Und er hat ein Z237.

Ein Schutzstreifen / Angebotsstreifen ist kein eigenständiger Radweg, sondern ein für die Radlinge eingerichteter Schutzbereich, der nur in Ausnahmefällen (z.B. Begegnungsverkehr LKW-LKW befahren werden darf. Der Schutzstreifen ist aber Bestandteil der Straße - daher kein Z237!
(die leitlinie stellt hier eine Orientierunglinie für die FAhrzeugführer dar, um den Schutzstreifen optisch kenntlich zu machen und dessen breite einschätzen zu können - sprich wie weit links muss ich als Pkw-lenker fahren...)

Zitat (mir @ 09.10.2011, 17:27) *
Zitat
Zitat (mir @ 09.10.2011, 12:12) *
Und müßte nicht nach jeder Unterbrechung wieder ein Z237 stehen?

Das ist wie bei einem baulich angelegten Radweg auch - nach der einmündenden Seitenstraße braucht´s nen blauen Lolli

So einfach ist das da leider nicht. Wenn einem getrennten Radweg plötzlich der Strich fehlt, endet der Radweg auch so.

Du meisnt, wenn an einem Radfahrstreifen "plötzlich" der Breitstrich zum Autoverkehr hin fehlt, dann endet der Radfahrstreifen? Das sehe ich auch so - ich kenn solche Stellen mit Z237 + Zz "Ende" und oftmals noch paar Meter unterbrochener Breitstrich...

OJ wavey.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 15.10.2011, 16:30
Beitrag #35


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Zitat (MisterOJ @ 15.10.2011, 13:37) *
Ein Schutzstreifen / Angebotsstreifen ist kein eigenständiger Radweg, sondern ein für die Radlinge eingerichteter Schutzbereich, der nur in Ausnahmefällen (z.B. Begegnungsverkehr LKW-LKW befahren werden darf. Der Schutzstreifen ist aber Bestandteil der Straße - daher kein Z237!

Ich überfahre ein am rechten Fahrbahnrand aufgepinseltes Zeichen 340 eigentlich immer wenn keine Radfahrer zu sehen sind um den Sicherheitsabstand zum Gegenverkehr ausreichend groß zu halten think.gif


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RapsundRübe
Beitrag 15.10.2011, 22:08
Beitrag #36


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Zitat (Heinz Wäscher @ 15.10.2011, 17:30) *
Ich überfahre ein am rechten Fahrbahnrand aufgepinseltes Zeichen 340 eigentlich immer wenn keine Radfahrer zu sehen sind um den Sicherheitsabstand zum Gegenverkehr ausreichend groß zu halten think.gif


Und wenn dann doch ein Radfahrer vor dir ist, musst du rausziehen, was dann evtl. für den Gegenverkehr und Hinterherfahrende überraschend ist.
Nein, ich fände es besser, eine Fahrline weiter aussen anzupeilen, und dann nur bei Bedarf davon ab zu weichen. Wenn du weit rechts fährst, wird der Gegenverkehr sich daran orientieren. Fährst du weiter links, orientiert sich der Gegenverkehr im Rahmen der Möglichkeiten um.
Die Mindestbreiten für die Restfahrbahn sind eigentlich auch so groß bemessen, dass nur wirklich breite Fahrzeuge im Gegenverkehr ausweichen müssen. (LKW vs.LKW, LKW vs. BUS etc.)

Mindestbreiten z.B. hier ab Seite 36.
http://www.rhein-erft-kreis.de/stepone/dat...sradverkehr.pdf
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Heinz Wäscher
Beitrag 16.10.2011, 01:54
Beitrag #37


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Auf Seite 36 ist doch ein Radweg zu sehen auf dem keine KFZ fahren dürfen think.gif


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granny
Beitrag 16.10.2011, 07:45
Beitrag #38


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Zitat (RapsundRübe @ 15.10.2011, 23:08) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 15.10.2011, 17:30) *
Ich überfahre ein am rechten Fahrbahnrand aufgepinseltes Zeichen 340 eigentlich immer wenn keine Radfahrer zu sehen sind um den Sicherheitsabstand zum Gegenverkehr ausreichend groß zu halten think.gif

Und wenn dann doch ein Radfahrer vor dir ist, musst du rausziehen, was dann evtl. für den Gegenverkehr und Hinterherfahrende überraschend ist.

Das ist doch nicht "überraschend".

Erstens "muss" nie jemand rausziehen, weil bremsen immer eine Option ist wavey.gif

Zweitens ist die Fahrlinie von @Heinz weder gefährlich noch was Besonderes. Sie ist nämlich identisch mit derjenigen, die er woanders ohnehin fahren müsste, wenn keine Markierung vorhanden wäre (Stichwort Rechtsfahrgebot).

Und Drittens kommt das Ausscheren zum Überholen auch für den Gegenverkehr wie die Hinterherfahrer nicht überraschend. Der Überholvorgang ist sogar deutlich besser als solcher erkennbar, als wenn @Heinz sich zur Straßenmitte hätte leiten lassen. Denn wenn er zum Überholen ausschert, wird er das pflichtgemäß durch Setzen des Blinkers ankündigen, und sich durch Rückspiegel und Schulterblick davon überzeugen, dass von hinten kein Ungemach droht. Die von-vorneherein-mittig-Fahrer rauschen dagegen einfach stumpfsinnig durch, ohne dass Dritte überhaupt registrieren können, dass da noch ein Verkehrsteilnehmer mehr war.
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dopero
Beitrag 16.10.2011, 08:44
Beitrag #39


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Zitat (Heinz Wäscher @ 16.10.2011, 01:54) *
Auf Seite 36 ist doch ein Radweg zu sehen auf dem keine KFZ fahren dürfen think.gif

Dafür passt ja auch das Beispielbild auf Seite 37 (keine durchgezogene Linie) nicht zum Text auf Seite 36. Aber ist halt wie immer: Man sieht ja was gemeint ist...

Imho sind auch einige Beispielbilder sehr grenzwertig, obwohl sie als positives Beispiel dienen sollen.
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