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06.10.2011, 00:49
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 06.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61642 |
Erwerb der Führerschein-Klasse 3 im Jahr 1979 in Polen Übersiedlung nach Deutschland in 1990 Umschreibung des polnischen in einen EG-Führerschein in Deutschland - auf der Rückseite des Papierführerscheins wurde "Klasse-3-xx.xx.1979" hinterlegt Umschreibung des EG-Führerscheins (Papierform) in EU-Führerschein (Scheckkartenformat) in 2001 Wegfall des Hinweises "Klasse3-xx.xx-1979"- Hinterlegung des Erteilungsdatums unter Feld 10 "xx.xx.1990" Bis dahin hat der Wegfall des Hinweises niemanden gestört. Die bisherige Versicherung (bei dem das erste Fahrzeug ununterbrochen versichert ist) hat 1990 unter Vorlage des alten Führerscheins das Erteilungsdatum "xx.xx.1979" im Versicherungsvertrag hinterlegt. In diesem Jahr wurde ein neues Fahrzeug angeschafft, deren Versicherung aus Kostengründen jedoch aufgrund des speziellen Zweitwagentarifs bei einem Direktversicherer abgeschlossen wurde, da die Versicherungsprämien bei allen anderen Versicherungsgesellschaften erheblich teurer (mind. 300-400€ jährlich mehr) waren. Die in diesem Vertrag angewandte Schadenfreiheitsklasse (SF, die auch nur bei diesem Direktversicherer gilt und nicht zu einer anderen Versicherungsgesellschaft übertragbar ist) richtet sich nach dem (kleinsten) Zeitraum zwischen Erteilung der Fahrerlaubnis und dem letzten abgeschlossenen Jahr aller eingetragener Fahrer. Bei der Versicherung für den Zweitwagen ist der Fahrer, auf den die zuvor gemachten Angaben der Fahrerlaubnis zutreffen, als einziger Nutzer des Fahrzeugs hinterlegt. Als Schadensfreiheitsklasse wurde die gleiche Klasse (SF 24) angegeben, wie das Erst-Fahrzeug es bei der ersten Versicherung besitzt. Eine Kopie der letzten Rechnung der Erstwagen-Versicherung, auf denen die SF-Klasse steht, wurde der Versicherung des Zweitfahrzeugs übermittelt. Zur Verifikation der angewandeten Schadenfreiheitsklasse musste eine Kopie (beide Seiten) der aktuellen Fahrerlaubnis zugesandt werden. Einige Zeit danach erhielte ich von der Zweitwagen-Versicherung eine angepasste Rechnung mit einer Nachzahlung, da die SF (24) nicht anerkannt werden könne, da das auf dem aktuellen Führerschein hinterlegte Erteilungsdatum "xx.xx.1990" maßgeblich für die spezielle SF-Klasse bei diesem Direktversicherer wäre. Es erfolgte eine einseitige Anpassung auf SF 20. Eine Kopie des alten (ungültigen) EG-Führerscheins wurde von mir übersandt, jedoch hält sich der Direktversicherer ganz genau an die Vertragsbedingungen und erkennt das tatsächliche Erteilungsdatum kulanterweise nicht an, so dass die Forderung der Nachzahlung weiterhin im Raum steht. Die für den EG- und EU-Führerschein beiden zuständigen Führerscheinstellen (1990 und 2001) meinen, dass eine Anpassung des Erteilungsdatum im aktuellen Führerschein nicht möglich sei, da es 1990 bei Umschreibungen so gehandhabt wurde, dass das Datum der Erstausstellung des EG-Führerscheins und nicht die tatsächliche Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausland eingetragen wurde. Es sind zwei Führerscheinstellen, weil es einen Umzug zwischen 1990 und 2001 gab. Auf den Sachverhalt angesprochen, dass dies mittlerweile anders gehandhabt wird (passende Paragraphen aus der FeV nicht zur Hand) meinen beide Stellen, dass das erst gilt seitdem Polen in der EU ist und von denen auch so umgesetzt wird. Beide Stellen spielen den Ball hin und her und beharren darauf, dass Sie den EU-Führerschein nicht mit dem Datum der FE-Erteilung "xx.xx.1979" austellen bzw. dies in die Wege leiten könnten, da die Umschreibung des polnischen Führerscheins zum EG-Führerschein bereits 1990 erfolgte und es diese EU-basierende Regelegung zu dem Zeitpunkt nicht gab. Gibt es aufgrund eines bestimmten Paragraphen oder einer Verwaltungsanordnung eine Möglichkeit die Korrektur des entsprechenden Eintrags ausführen zu lassen? Den Aufwand würde ich mir nicht machen, wenn durch die Herabstufung der SF-Klasse nur eine kleine Nachzahlung entstanden wäre und das Thema Rückstufung im Schadensfall nicht so "brisant" wäre. Ich hoffe die gemachten Angaben reichen für eine generelle Beurteilung aus. Vielen Dank vorab für die Mühe! |
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06.10.2011, 07:54
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30790 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Nach meinem Verständnis haben die FSST alles richtig gemacht. Ich wüsste nicht, wie das Erteilungsdatum nachträglich geändert werden könnte.
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06.10.2011, 13:58
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Besitzt der TE denn noch eine polnische Fahrerlaubnis? Kann die in dem Fall noch einmal in eine deutsche umgeschrieben werden?
-------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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| Gast_Georg_g_* |
06.10.2011, 16:59
Beitrag
#4
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Guests |
Zur Verifikation der angewandeten Schadenfreiheitsklasse musste eine Kopie (beide Seiten) der aktuellen Fahrerlaubnis zugesandt werden. Hier würde ich den Versicherer darauf aufmerksam machen, dass ein Kartenführerschein nicht in allen Fällen dazu geeignet ist das ursprüngliche Erteilungsdatum der zuerst erworbenen Fahrerlaubnis zu belegen. Aus meinem Führerschein (der nicht aus einer Umschreibung eines ausländischen FS resultiert) stimmt bei keiner einzigen FE-Klasse das eingetragene Erteilungsdatum. Die größte Differenz zwischen der zuerst erworbenen FE und dem dazu gehörigen Erteilungsdatum beträgt ca. 15 Jahre. Ich würde der Versicherung den Sachverhalt schildern und eine eidesstattliche Erklärung über den Zeitpunkt des Ersterwerbs abgeben. |
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07.10.2011, 00:47
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 06.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61642 |
Danke für die Antworten!
Besitzt der TE denn noch eine polnische Fahrerlaubnis? Kann die in dem Fall noch einmal in eine deutsche umgeschrieben werden? Nein, dieser wurde 1990 bei der Umschreibung eingezogen und liegt nicht mehr vor. ... Ich würde der Versicherung den Sachverhalt schildern und eine eidesstattliche Erklärung über den Zeitpunkt des Ersterwerbs abgeben. Ich werde es nochmal versuchen, denke aber, dass es keinen Erfolg haben wird. Ein Foto des ungültigen EG-Führerscheins wurde bereits übersandt und der Versicherer besteht weiterhin auf die Regelungen in den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung). |
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