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> Fragen zu Verzögerungs und Beschleunigungsstreifen, Was ist erlaubt und was nicht
Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 01.07.2004, 18:34
Beitrag #1





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Hallo,
habe verschiedene Fragen zu den Verzögerungsstreifen- und Beschleunigungsstreifen.

Zuerstmal ist das Rechts vorbeifahren auf dem Verzögerungsstreifen bekanntlich nicht erlaubt. Allerdings würde mich mal interessieren ob dafür ein Bussgeld vorgesehen ist. Ich konnte keinen Tatbestand dazu finden.

Nächste Frage: Darf man von der Autobahn auf den Beschleunigungsstreifen wechseln? (Natürlich wird die korrekte Fahrtrichtung beibehalten und vor dem Ende des Streifens wird rechtzeitig wieder auf die eigentliche Autobahn gewechselt)

Letzte Frage: Darf man bei letzerem Fall rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren? (Beim normalen Auffahren auf die Autobahn wäre es ja erlaubt)

Gruss Didi
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wolfxx
Beitrag 01.07.2004, 18:51
Beitrag #2


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Zitat
Zuerstmal ist das Rechts vorbeifahren auf dem Verzögerungsstreifen bekanntlich nicht erlaubt. Allerdings würde mich mal interessieren ob dafür ein Bussgeld vorgesehen ist. Ich konnte keinen Tatbestand dazu finden.


rechts Überholen !!

Zitat
Darf man von der Autobahn auf den Beschleunigungsstreifen wechseln? (Natürlich wird die korrekte Fahrtrichtung beibehalten und vor dem Ende des Streifens wird rechtzeitig wieder auf die eigentliche Autobahn gewechselt)


Nein ....§18 Abs 2

Zitat
Darf man bei letzerem Fall rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren? (Beim normalen Auffahren auf die Autobahn wäre es ja erlaubt)


Nö ...weil nicht erlaubt ..siehe Frage 2


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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 01.07.2004, 19:04
Beitrag #3





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Ja, genau dieselben Gedankengänge hatte ich auch aber sie treffen m.E. nicht zu weil:

-Der Verzögerungsstreifen ist nicht Teil der durchgehenden Fahrbahn, daher ist es kein rechts Überholen, allenfalls ein rechts Vorbeifahren.
-Der §18 Abs.2 trifft nicht zu, weil Zeichen 334 nirgends auftaucht. Ich verlasse die Autobahn also nicht.
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wolfxx
Beitrag 01.07.2004, 19:15
Beitrag #4


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think.gif so betrachtet auch wieder war ...

aber mal was anderes ......warum willst du den Beschleunigungsstreifen zum überholen nutzen ???


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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 01.07.2004, 19:21
Beitrag #5





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Zitat
aber mal was anderes ......warum willst du den Beschleunigungsstreifen zum überholen nutzen ???

Will ich eigentlich gar nicht. Aber es ist doch eine interessante "was wäre wenn" Frage. Zumal die so richtig wohl nicht geklärt zu sein scheint.
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Ernschtl
Beitrag 01.07.2004, 19:23
Beitrag #6


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Zitat
Zuerstmal ist das Rechts vorbeifahren auf dem Verzögerungsstreifen bekanntlich nicht erlaubt.

Wo steht denn das? Was wäre, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen auf der rechten Spur alle 60km/h fahren und ich zum Abfahren auf den Verzögerungsstreifen wechsle. Just in diesem Moment werden sie auf der rechten Spur noch langsamer bis zum zum Stilltstand. Muss ich nun auch langsamer werden und ggf. Anhalten?
Zitat
Darf man von der Autobahn auf den Beschleunigungsstreifen wechseln?

Gute Frage, glaube nicht. Und wenn, dann erst am Ende wo die Trennlinie zur Fahrbahn unterbrochen ist. Aber warum sollte man?
Zitat
Darf man bei letzerem Fall rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren?

Wenn man erstmal auf dem Beschleunigungsstreifen ist, dann Ja.


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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 01.07.2004, 19:30
Beitrag #7





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Wenn auf dem Verzögerungsstreifen schneller gefahren wird, als auf der durchgehenden Fahrbahn liegt ein verbotenes rechts überholen vor.
Hier wird nicht der Fahrstreifen gewechselt, sonder abgebogen. Infolgedessen muss der Ausfahrende die Verkehrspflichten des §9 beachten (LG Berlin, VerkMitt 2000 Nr. 25).

Zitat
Wo steht denn das? Was wäre, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen auf der rechten Spur alle 60km/h fahren und ich zum Abfahren auf den Verzögerungsstreifen wechsle. Just in diesem Moment werden sie auf der rechten Spur noch langsamer bis zum zum Stilltstand. Muss ich nun auch langsamer werden und ggf. Anhalten?

Du darfst auch in diesem Fall nicht schneller sein, da es sich, wie ober zitiert, um ein rechts abbiegen handelt. Die Rechtsprechung hat sich aber dahingehend durchgerungen, dass wenn der Verkehr steht, man mit äusserster Vorsicht (ca. 10 km/h) rechts überholt werden darf.

Und noch einen dazu:
§42 (6) Buchst. f): gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;
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Ernschtl
Beitrag 01.07.2004, 19:38
Beitrag #8


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Also in §9 steht zu diesem Fall überhaupt nichts. Wenn ich rechts abbiege, wie kann ich dann jemanden links von mir überholen?
Und ich möchte den sehen, der wie in meinem Beispiel mit 60 'rechts abbiegt' und dann langsamer macht weil der Verkehrsfluss auf der rechten Fahrbahn stockt. Total unrealistisch.


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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 01.07.2004, 19:41
Beitrag #9





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Das auf den Verzögerungsstreifen nicht schneller gefahren werden darf ist in §42 Abs. 6f festgelegt:
Zitat
gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 01.07.2004, 19:52
Beitrag #10





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Was den Beschleunigungsstreifen angeht:
Einfahrende auf dem Beschleunigungsstreifen biegen nach Rechtsprechung links auf die Autobahn ab. Dies wird gestützt im Kommentar zum §18 StVO (Schurig 11. Ausgabe): Zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehören alle dem Längsverkehr dienenden Fahrstreifen der hauptrichtung, einschliesslich Kriechstreifen, nicht aber Beschleunigungs und Verzögerungsstreifen."
Wenn jetzt nach rechts gewechselt wird, wird daraus ein rechts überholen, welches geahndet wird.
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wolfxx
Beitrag 01.07.2004, 20:27
Beitrag #11


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sooooo ich hab mal nachgelesen im Schurig !! 11. Auflage


dort steht zu §5 Überholen, seite 84 Nr. 2.8.6
Überholverbot auf Verzögerungsstreifen

Auf Verzögerungsstreifen darf weder links noch rechts überholt werden (§42 Abs. 6 Nr. 1f) VZ leiten den Verkehr in das normale Strassennetz ab, wobei immer damit gerechnet werden muss, dass andere noch ausscheren. Infolgedessen darf hier nicht schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden. Ist der VZ zweispurig, darf auch nicht rechts schneller als auf dem linken Fahrstreifen gefahren werden. Anders bei Beschleunigungsstreifen, die der Eingliederung in den durchgehenden Verkehr dienen. Hier darf der Verkehr aus der Hauptfahrbahn überholt werden; außerdem darf bei zweispurigen Beschleunigungsstreifen rechts überholt werden (§42 Abs. 6 Nr 1e).

§42 STVO Abs. 6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

Leitlinie

(Sinnbild nicht dargestellt)
Zeichen 340

Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

Die Markierung bedeutet:

Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;

wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.



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grüßle Wolfxx



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steveluke
Beitrag 01.07.2004, 20:42
Beitrag #12


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Sehr ordentlich, WolfXX !


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wolfxx
Beitrag 01.07.2004, 20:50
Beitrag #13


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glernd isch glernd

sechd mr bei uns im Schwobälende


(Übersetzung)

gelernt ist gelernt sagt man bei uns im Schwabenland ..

laugh2.gif laugh2.gif


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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 02.07.2004, 17:39
Beitrag #14





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Zitat
Wenn auf dem Verzögerungsstreifen schneller gefahren wird, als auf der durchgehenden Fahrbahn liegt ein verbotenes rechts überholen vor.
Ok, also Frage 1 wird als rechtsüberholen gewertet und geahndet (obwohl es streng genommen ein rechts vorbeifahren wäre).

Zitat
Wenn jetzt nach rechts gewechselt wird, wird daraus ein rechts überholen, welches geahndet wird.
Frage 3 wird dann also auch als rechtsüberholen gewertet. Also ebenfalls verboten.

Bleibt noch Frage 2, wenn ich auf den Beschleunigungsstreifen wechsle und wieder zurück, ohne jemanden zu überholen. Weiss denn hier noch jemand eine Antwort? wavey.gif
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willi
Beitrag 02.07.2004, 19:56
Beitrag #15


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Zitat (Gast_Didi @ 02.07.2004, 18:39)
(obwohl es streng genommen ein rechts vorbeifahren wäre).

Das stimmt nicht, vorbeifahren kann man an Mülltonnen oder parkenden Autos, aber nicht am fließenden Verkehr, auch wenn dieser gerade im Stau stehen sollte. Siehe auch: Verkehrsrechtliche Begriffe und Definitionen
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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 02.07.2004, 20:16
Beitrag #16





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Ja, aber in deinem Link steht es doch auch:
Überholen ist ein tatsächlicher Vorgang auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung, gleichgültig ob es rechts oder links geschieht.

Überholen tut man nur, wenn man sich auf derselben Fahrbahn befindet. Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen sind gegenüber der durchgehenden Fahrbahn aber verkehrsrechtlich eigenständige Fahrbahnen.

Rechtlich gesehen liegt kein Überholen vor nur eine Art illegales Vorbeifahren. Aber widerrechtliches Vorbeifahren ist im Bussgeldkatalog nicht zu finden. Daher auch meine Frage, wie dieses Verhalten sanktioniert wird.
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wolfxx
Beitrag 02.07.2004, 20:29
Beitrag #17


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Zitat
Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen sind gegenüber der durchgehenden Fahrbahn aber verkehrsrechtlich eigenständige Fahrbahnen.


Sicher ??? think.gif Ich bin der Meinung das die Fahrbahn vom linken bis zum rechten Rand geht ...da der Beschleunigungsstreifen eindeutig da mit dazwischen liegt würde ich sagen dass die BS + VS mit zur Fahrbahn /Autobahn gehört....

aber ich lass mich da gern eines besseren belehren ...

Im Schurig wird die Fahrbahn folgender Maßen beschrieben ....

Fahrbahn ist der Teil der Strasse, der durch seine Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen frei gegeben ist...

so nun ihr wieder whistling.gif


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Daria 069
Beitrag 02.07.2004, 21:43
Beitrag #18


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naja, nachdem Didi bei den Fahrtipps.de keine Generalerlaubnis für seine Verkehrsverstöße bekommt, versucht er es eben hier.

Die Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren sind selbstverständlich Bestandteil der Fahrbahn, unterschieden werden muss zwischen den Begriffen "Straße" und "Fahrbahn", nicht mehr.

Ich find das witzig, was der schreibt. "Überholen tut man nur, wenn man sich auf derselben Fahrbahn befindet. Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen sind gegenüber der durchgehenden Fahrbahn aber verkehrsrechtlich eigenständige Fahrbahnen."

Was ein Schwachsinn. Der verwechselt Fahrstreifen mit der Fahrbahn, verwechselt eigentlich alles.... **************** ausschließlich polemischen Nachsatz gelöscht***************

....................................
Anm.Mod.:

Daria, mittlerweile weißt du, was hier in Sachen Netiquette noch geht und was nicht.

Gruß
steveluke
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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 02.07.2004, 22:09
Beitrag #19





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Danke Daria für deinen wertvollen Kommentar. wub.gif
Es ist richtig, dass in den Fahrtipps darüber diskutiert wurde aber dort konnte leider keine Einigkeit erzielt werden. Deswegen habe ich die Frage einmal hier gestellt. ( http://www.fahrtipps.de/forum/lesen.php?nr=9751&forum=0 ).
Wie du allerdings darauf kommst, dass ich in den Fahrtipps eine Generalerlaubnis für Verkehrsverstösse gesucht habe, ist mir schleierhaft, zumal das Thema dort nicht von mir initiiert wurde.think.gif


Zu meinen „witzigen“ Aussagen:
„Überholen tut man nur, wenn man sich auf derselben Fahrbahn befindet.“
Stammt von einem gewissen Rolf Tjardes, nachzulesen hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3592

„Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen sind gegenüber der durchgehenden Fahrbahn aber verkehrsrechtlich eigenständige Fahrbahnen“
Ist schon öfter in diesem Forum gefallen u.a. von einem gewissen Peter Lustig. Nachzulesen hier: http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_fo...-13840!2002

Du scheinst da anderer Meinung zu sein, aber nimm es mir bitte nicht übel, im Zweifel halte ich o.g. Autoren für kompetenter. wink.gif

Aber generell scheinen die Fragen wohl tatsächlich nicht so leicht zu klären sein, denn auch hier besteht ja offensichtlich noch Diskussionsbedarf.
wavey.gif
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steveluke
Beitrag 02.07.2004, 22:17
Beitrag #20


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Dann werde ich mal eine weitere Meinung in die Diskussion werfen; ob sie für kompetent erachtet wird oder nicht, bleibt dem Leser überlassen.

U.a. bilden Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen mit den angrenzenden Fahrstreifen eine Fahrbahn, was in Bezug auf die Vorschriften des § 5 StVO (Überholen) von Relevanz ist.
So sieht es auch der BGH (BGH 4 Str. 530/79).

Demnach wäre den Mitdiskutanten Recht zu geben, welche im o.g. Fall ein unzulässiges Rechtsüberholen subsumieren.

Zu beachten ist übrigens, dass der Begriff der "Fahrbahn" hinsichtlich des § 2 StVO anders definiert wird als hinsichtlich des § 5 StVO!

@ Didi: Im übrigen ist es in Rechtsfragen völlig an der Tagesordnung, dass nicht jede Fragestellung definitiv und abschließend beantwortet werden kann.
Es gilt nach wie vor der alte Grundsatz: Befrage 10 Juristen - und du erhältst 15 Meinungen.


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Daria 069
Beitrag 02.07.2004, 22:30
Beitrag #21


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Steve, eben,

der Begriff "Straße" umfasst alles, was dazugehört, also auch den Radweg und Verkehrsschilder als Bestandteil der Straße.

Ein Bestandteil der Straße ist die Fahrbahn, die sich in Fahrstreifen unterteilt.....

Und damit in die eigentlichen Fahrstreifen und in die Beschleunigungsstreifen etc.....
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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 02.07.2004, 22:57
Beitrag #22





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Zitat (steveluke @ 02.07.2004, 23:17)
Zu beachten ist übrigens, dass der Begriff der "Fahrbahn" hinsichtlich des § 2 StVO anders definiert wird als hinsichtlich des § 5 StVO!

Ok, genau das hatte ich nicht gewusst.
Dann vermute ich mal, dass der o.g. spezielle Fall des rechts vorbeifahrens auf dem Beschleunigungsstreifen ebenfalls als verbotenes rechts überholen gewertet wird?
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steveluke
Beitrag 02.07.2004, 22:58
Beitrag #23


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Zitat (Gast_Didi @ 02.07.2004, 23:57)
Dann vermute ich mal, dass der o.g. spezielle Fall des rechts vorbeifahrens auf dem Beschleunigungsstreifen ebenfalls als verbotenes rechts überholen gewertet wird?

Genau so ist es.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 02.07.2004, 23:54
Beitrag #24


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Zitat (steveluke @ 02.07.2004, 23:58)
Zitat (Gast_Didi @ 02.07.2004, 23:57)
Dann vermute ich mal, dass der o.g. spezielle Fall des rechts vorbeifahrens auf dem Beschleunigungsstreifen ebenfalls als verbotenes rechts überholen gewertet wird?

Genau so ist es.

Tut mir leid, igendwie blicke ich hier nicht mehr durch crybaby.gif .

Falls der rechteste Fahrstreifen - wohin er auch immer führen mag - von den anderen Fahrstreifen nicht durch eine dünne, sondern durch eine dicke unterbrochene Markierung getrennt ist:

In WELCHEN Fällen genau darf ich dann rechts schneller fahren als links und wann ist es verboten think.gif ?

Doc


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aaaaallex
Beitrag 03.07.2004, 02:18
Beitrag #25


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Zitat (steveluke @ 02.07.2004, 23:58)
Zitat (Gast_Didi @ 02.07.2004, 23:57)
Dann vermute ich mal, dass der o.g. spezielle Fall des rechts vorbeifahrens auf dem Beschleunigungsstreifen ebenfalls als verbotenes rechts überholen gewertet wird?

Genau so ist es.

Das stimmt leider so auch nicht. Ich versuche jetzt hier mal aus meiner Sicht etwas Licht ins Dunkel zu bringen:

Zunächst einmal sind Beschleunigungsstreifen NICHT Bestandteil der Fahrbahn, währenddessen dies Verzögerungsstreifen schon sind. Ebenso gehören Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn, wohl aber zur Straße.

Frage 1: Auf Verzögerungsstreifen darf rechts nicht überholt werden. Dies wurde hier weiter oben in einigen Postings weiter oben schon geschrieben, mit Verweis auf § 42 Abs. 6 Nr. 1f). Ausnahmen bilden abgehende Fahrbahnen an Autobahnkreuzen o.ä. die durch eine dicke Leitlinie (Zeichen 340) - und nicht normale wie an AS - abgetrennt sind. Dementsprechend handelt es sich hier um verbotenes Rechtsüberholen, da sie zur Fahrbahn gehören.

Frage 2: Beschleunigungsstreifen gehören nicht zur (durchgehenden) Fahrbahn, demzufolge kann auf ihnen auch nicht überholt werden. "Als Überholen gilt, wenn ein VT von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur verkehrsbedingt wartet." (BGHSt 22,137, 139 und VwV-StVO Zu §§ 5 und 6).

Der Beschleunigungsstreifen zählt daher in diesem Moment zu einem Seitenstreifen, mit dem Unterschied, dass es hier zulässig u sogar notwendig ist, diesen zu befahren. Wer hier nur auf den Beschleunigungsstreifen ausschert, um an anderen Fahrzeugen rechts vorbeizufahren, verstößt u.U. gegen Pkt 88 BKatV, was 50 € u 2 Punkte nach sich zieht. wavey.gif


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steveluke
Beitrag 03.07.2004, 09:05
Beitrag #26


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@ Aaaaallex: Ich bleibe bei meiner Meinung und werde das nachfolgend auch begründen:

Zitat
Zunächst einmal sind Beschleunigungsstreifen NICHT Bestandteil der Fahrbahn, währenddessen dies Verzögerungsstreifen schon sind. Ebenso gehören Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn, wohl aber zur Straße.


Ich zitierte in meinem obigen Beitrag bereits eine Entscheidung des BGH, nach der der Begriff der "Fahrbahn" bei Auslegung des § 5 StVO im Gegensatz zu §2 StVO nicht nur die dem Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Flächen, sondern alle Straßenteile, die ohne Fahrbahn nicht selbstständig existieren können, wie z.B. die Standspur, Seiten-, Sonder-, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen umfasst - mit Ausnahme der Sonderwege (BGH 4, Str 530/79)

Diese Aussage ist eindeutig: Bei der Betrachtung von Überholvorgängen gehören sowohl Beschleunigungs- als auch Verzögerungsstreifen zur Fahrbahn.

Zitat
Frage 1: Auf Verzögerungsstreifen darf rechts nicht überholt werden. Dies wurde hier weiter oben in einigen Postings weiter oben schon geschrieben, mit Verweis auf § 42 Abs. 6 Nr. 1f). Ausnahmen bilden abgehende Fahrbahnen an Autobahnkreuzen o.ä. die durch eine dicke Leitlinie (Zeichen 340) - und nicht normale wie an AS - abgetrennt sind. Dementsprechend handelt es sich hier um verbotenes Rechtsüberholen, da sie zur Fahrbahn gehören.


Das kann man so stehen lassen.

Zitat
Frage 2: Beschleunigungsstreifen gehören nicht zur (durchgehenden) Fahrbahn, demzufolge kann auf ihnen auch nicht überholt werden. "Als Überholen gilt, wenn ein VT von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur verkehrsbedingt wartet." (BGHSt 22,137, 139 und VwV-StVO Zu §§ 5 und 6).


Der Beschleunigungsstreifen gehört - wie ich oben nochmals ausgeführt habe - zur Fahrbahn; folglich liegt ein Rechtsüberholen vor.
Das Rechtsüberholen ist hier aber ausdrücklich erlaubt; dies ergibt sich aus § 42 Abs.6 Ziffer 1e), welcher besagt, dass bei angebrachten Leitlinien (VZ 340) auf Beschleunigungsstreifen auch schneller gefahren werden darf als auf den anderen Fahrstreifen.


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Norbert
Beitrag 03.07.2004, 13:31
Beitrag #27


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Die unterschiedliche Behandlung von Geschwindigkeitsunterschieden bei Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen wirft natürlich die Frage auf, wie es bei kombinierten Ein-/Ausfahrten gelten soll, bei denen die Beschleunigungsspur bis zur nächsten Ausfahrt durchgeht.

Gibt es dazu Urteile?


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aaaaallex
Beitrag 05.07.2004, 22:01
Beitrag #28


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Zitat (steveluke @ 03.07.2004, 10:05)
Ich zitierte in meinem obigen Beitrag bereits eine Entscheidung des BGH, nach der der Begriff der "Fahrbahn" bei Auslegung des § 5 StVO im Gegensatz zu §2 StVO nicht nur die dem Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Flächen, sondern alle Straßenteile, die ohne Fahrbahn nicht selbstständig existieren können, wie z.B. die Standspur, Seiten-, Sonder-, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen umfasst - mit Ausnahme der Sonderwege (BGH 4, Str 530/79)

Hinsichtlich Seitenstreifen (zu der IMHO auch der Beschleunigungsstreifen, nur halt als Besonderheit, gilt), sagt der BGH aber auch:

Park-, Halt- und Überholverbote gelten nur für den Fahrzeugverkehr der Fahrbahn, ihre Gültigkeit kann durch Zusatzzeichen auf den Verkehr auf Seitenstreifen ausgedehnt werden.

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf die irrige Annahme des OLG Köln in VRS 83,374).

Dies unterstützt auch die Tatsache, dass einem beispielsweise bei einem "Überholvorgang" über den Seitenstreifen (z.B. im Stau vorbei) nicht der Vorwurf des Rechtsüberholens gemacht wird (§ 5 Abs. 1), sondern der Vorwurf, den Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt zu haben (Verstoß gg. § 2 Abs. 1 StVO; TBNr.: 102600).

Hier noch einige weitere Auszüge aus Kommentaren:

Fahrbahn ist ein für den allgemeinen Fahrzeugverkehr bestimmter Teil einer Straße.
Eine Straße als in sich einheitliche Verkehrsanlage kann eine oder mehrere Fahrbahnen haben (z.B. baulich getrennte Richtungsfahrbahnen, Anliegerfahrbahnen, Verteilerfahrbahnen an Anschlussstellen einer BAB). Je nach Breite umfasst eine Fahrbahn einen oder mehrere Fahrstreifen, die nicht markiert sein müssen, aber können.

Beachte: Seitenstreifen und Sonderwege sind nicht Teile der Fahrbahn, sondern andere Straßenteile im Sinne des § 10 StVO.

Auch die "Standspur" einer Autobahn ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. Sie dient nicht dem normalen Fahrverkehr und darf auch bei Stau nur auf polizeiliche Weisung benutzt werden, um an der auf den Fahrstreifen stockenden Fahrzeugkolonne vorbeizufahren. (BGH in NJW 1981, 1968, LG Gießen v. 15.03.2000 in NZV 2001,131)

Bleibe auch bei meiner Meinung. wavey.gif


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aaaaallex
Beitrag 05.07.2004, 22:41
Beitrag #29


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Zitat (Norbert @ 03.07.2004, 14:31)
Die unterschiedliche Behandlung von Geschwindigkeitsunterschieden bei Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen wirft natürlich die Frage auf, wie es bei kombinierten Ein-/Ausfahrten gelten soll, bei denen die Beschleunigungsspur bis zur nächsten Ausfahrt durchgeht.

Gibt es dazu Urteile?

Ja, gibt es:

Für die auf einer besonderen Verteilerfahrbahn stattfindenden Spurwechsel der Einfahrenden (nach links) u der Ausfahrenden (nach rechts) gilt weder die Vorschrift des § 7 Abs. 4 StVO(Fahrstreifenwechsel) noch § 18 Abs. 3 StVO (durchgehende Fahrbahn Vorfahrt), sondern nur § 1 Abs. 2 StVO (OLG Düsseldorf in VRS 77,300).

Aber das wurde doch schon mehrmals u.a. hier beantwortet. wavey.gif


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Norbert
Beitrag 06.07.2004, 11:20
Beitrag #30


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@ aaaalex
Ich sprach aber nicht von irgendwelchen Verteilerstreifen sondern lediglich von Beschleunigungsstreifen die bis zur nächsten Ausfahrt weitergeführt werden. Die Verteilerstreifen, die Du wahrscheinlich meinst, befinden sich meist an Autobahnkreuzen und befinden sich abseits der durchgehenden Fahrbahn. Das ist nicht das, was ich meine.


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Achim
Beitrag 06.07.2004, 13:24
Beitrag #31


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Beschleunigungsstreifen Fahrstreifen, die durch Erweiterung der Fahrbahn in Fahrtrichtung rechts hinter einer Anschlussstelle gebildet werden und durch eine ,breite Leitlinie‘ von der übrigen, der ,durchgehenden Fahrbahn‘ deutlich abgetrennt sind. Auf ihnen ist das Rechtsüberholen des Verkehrs, der sich auf der durchgehenden Fahrbahn befindet, erlaubt und das sogar dann, wenn auf den Fahrstreifen des durchgehenden Verkehrs ein Überholverbot besteht (OLG Düsseldorf DAR 81, 19).

Verzögerungsstreifen Gegenstück zum Beschleunigungsstreifen (s. o.) vor einer Anschlussstelle. Auf ihnen ist, anders als auf den Beschleunigungsstreifen das Rechtsüberholen nicht erlaubt.

Das Verlassen der durchgehenden Fahrbahn auf Autobahnen auf einen Beschleunigungsstreifen zum Zwecke des Überholen eines Vorausfahrenden Fahrzeuges, um sich sofort dannach wieder vor diesem Einzuordnen, ist unzulässiges rechtsüberholen.


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aaaaallex
Beitrag 06.07.2004, 15:05
Beitrag #32


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Zitat (Achim @ 06.07.2004, 14:24)
Das Verlassen der durchgehenden Fahrbahn auf Autobahnen auf einen Beschleunigungsstreifen zum Zwecke des Überholen eines Vorausfahrenden Fahrzeuges, um sich sofort dannach wieder vor diesem Einzuordnen, ist unzulässiges rechtsüberholen.

Hinsichtlich des Überholens auf dem Beschleunigungsstreifen (also Ausscheren von der Fahrbahn, Überholen u wieder zurück einscheren auf durchgehende Fahrbahn) lasse ich mich überzeugen -> verbotenes Rechtsüberholen.

Auf dem Seitenstreifen bleibe ich dabei, dass das von mir oben gesagte zählt. wavey.gif


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aaaaallex
Beitrag 06.07.2004, 15:09
Beitrag #33


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Zitat (Norbert @ 06.07.2004, 12:20)
Ich sprach aber nicht von irgendwelchen Verteilerstreifen sondern lediglich von Beschleunigungsstreifen die bis zur nächsten Ausfahrt weitergeführt werden.

Genau auf diese Fahrstreifen (Verteilerstreifen) bezieht sich das o.g. Urteil. Es sind Fahrstreifen von sehr eng beieinanderliegenden Anschlussstellen, wo Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen quasi ineinander übergehen. Genau diesen Fall wie du hier schilderst. Lies dir doch mal den verlinkten Thread durch. wavey.gif


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Norbert
Beitrag 06.07.2004, 16:04
Beitrag #34


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@ aaaalex

Nochmals Danke für den Link, aber da steht doch im ersten Beitrag, daß von Autobahnkreuzen die reden ist. Bei mir ist es das nicht.

Ich rede schlicht und ergreifend von einer Auffahrt, für die der Standstreifen unterbrochen ist und deren Beschleunigungstreifen nicht aufhört, sonder für die nächste, ca 600 m entfernten Ausfahrt als Verzögerungsstreifen dient.

Mich würde halt in diesem Falle interessieren, ob aus der Beschleunigungsspur durch meine Nutzung zum Verzögern eine Verzögerungsspur wird und ich in diesem Falle an einem, auf der Hauptfahrbahn befindlichen LKW, rechts vorbeifahren darf oder nicht. Da dies ja auffahrenden VTs ausdrücklich erlaubt ist ist mir das Verbot bei der Nutzung als Verzögerungsstreifen nicht ganz koscher.


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aaaaallex
Beitrag 06.07.2004, 16:10
Beitrag #35


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Zitat (Norbert @ 06.07.2004, 17:04)
Nochmals Danke für den Link, aber da steht doch im ersten Beitrag, daß von Autobahnkreuzen die reden ist. Bei mir ist es das nicht.

Ob sich Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen im Rahmen eines Autobahnkreuzes (Kleeblatt) oder an einer "normalen" Anschlussstelle vereinen, dürfte für die Frage des Vorranges keine Rolle spielen.
Rechts überholen darfst du jedenfalls nur, wenn du den Streifen als Beschleunigungsspur nutzt, sonst nicht. wavey.gif


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Norbert
Beitrag 06.07.2004, 16:23
Beitrag #36


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Schon klar, ich darf nicht, aber Sinn gibt das doch keinen!

Folgende Situation:
Ich nähere mich der Ausfahrt (will heißen, soeben passiere ich die vorliegende Einfahrt). Vor mir fährt auf der Hauptfahrbahn ein LkW mit 80 - 90 km/h fürbaß vor sich hin. Da ich in 600 m von der Autobahn abfahren will verzichte ich auf ein Überholmanöver über die Überholspur sondern wechsle auf den Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen. Als Abfahrender darf ich nun rechts nicht schneller als der LKW fahren, habe aber Vorrang vor dem VT, der gerade hinter mir die Einfahrt befährt und in die Autobahn einfahren will. Durch meine 600-m-Fahrt mit 80 km/h hindere ich dabei aber, den Einfahrenden daran, zu beschleunigen, regelkonform den LKW rechts zu überholen und anschließend in die Autobahn einzufahren.

Deshalb meine Frage: Wozu die Regelung mit dem verbotenen rechts Vorbeifahren in der Ausfahrt oder anders herum gefragt, warum werden Anschlußstellen so gebaut, daß sie mit der STVO nicht richtig harmonieren? think.gif


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aaaaallex
Beitrag 06.07.2004, 16:36
Beitrag #37


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Zitat (Norbert @ 06.07.2004, 17:23)
Wozu die Regelung mit dem verbotenen rechts Vorbeifahren in der Ausfahrt oder anders herum gefragt, warum werden Anschlußstellen so gebaut, daß sie mit der STVO nicht richtig harmonieren? think.gif

Im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit wird hier das Rechtsüberholen nicht erlaubt. Es sind ja auch nur einige wenige Auffahrten (im Verhältnis zu allen), die so gebaut sind u wo dies oft anders gar nicht möglich war, da sonst Beschleunigungs- / Verzögerungsstreifen zu kurz werden.

Im Gegensatz zu demjenigen auf dem Beschleunigungsstreifen, wo es eine Ausnahme gibt und der überholen darf, weil er nicht damit rechnen muss (im Normalfall), dass jemand nach rechts wechselt, kann dies beim Verzögerungsstreifen schon der Fall sein, wenn nämlich jemand nicht gleich am Anfang wechselt, das ist einfach eine Gefahrenminimierung.

An solchen "gemeinsamen" AS trifft natürlich auch denjenigen, der rechts beschleunigt u überholt eine besondere Vorsichts u Sorgfaltspflicht, weil auch er u.U. damit rechnen muss, dass jemand nach rechts hinüberwechselt, der die Autobahn verlassen will. wavey.gif


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