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> Verkehrsrechtliche Begriffe und Definitionen, "Parken", "Halten", "Überholen" u.a.
Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 04:46
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3592]FAQ: Verkehrsrechtliche Begriffe und Definitionen[/URL]


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 04:49
Beitrag #2


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In dieser FAQ geht es allein um die genaue Einordnung verkehrsrechtlicher Fachbegriffe.

Folgende Begriffe werden in dieser FAQ behandelt:

- Überholen
- Vorbeifahren
- Parken
- Halten
- Warten
- Liegenbleiben
- Abstellen

... weitere Begriffe folgen ...

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 02.02.2004, 19:02
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 05:08
Beitrag #3


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Überholen

"Überholen" (§ 5 StVO) ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeiziehens (bzw. „Vorbeifahrens“ als allgemeiner Begriff) auf demselben Straßenteil (Fahrbahn) in derselben Richtung - gleichgültig ob dies rechts oder links geschieht - an anderen Fahrzeugführern, die sich in derselben Richtung bewegen oder in der Regel in Fahrstellung verkehrsbedingt warten.

Verkehrsbedingt wartende Fahrzeuge (z.B. vor Fußgängerüberweg, Bahnübergang, Lichtzeichenanlage, hinter an einer Haltestelle haltendem Linienbus, aufgrund polizeilicher Anweisung, ...) sind damit in diesem Zusammenhang ebenso zu behandeln wie der fließende Verkehr.

Zum fließenden Verkehr zählen auch Fahrzeuge, die soeben angefahren sind oder anhalten wollen, aber noch deutlich fahren. Eine Erhöhung der Geschwindigkeit oder einen Fahrstreifenwechsel setzt der Überholvorgang nicht voraus.

Das Überholen beginnt mit dem Ausscheren und endet mit dem vollständigen Einscheren nach rechts mit ausreichendem Sicherheitsabstand oder dann, wenn kein offensichtlicher Zusammenhang mit dem Überholen mehr besteht. Das alleinige versetzte Fahren nach links zur Überprüfung der Verkehrslage erfüllt noch nicht die Voraussetzungen des Überholens.


VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren:

Zitat
"An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, wartet."


Eine Erhöhung der Geschwindigkeit setzt der Begriff des Überholens ebensowenig voraus wie einen Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf NZV 90 319).

Überholabsicht ist nicht Voraussetzung (OLG Zweibrücken VM 77 66).

Hier noch ein paar Postings von Peter Lustig:

Zitat
Überholen ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorne an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BGHSt 25 293 und andere).


Zitat
Auffahren auf gleiche Höhe und sich wieder zurückfallen lassen, ist also in der Regel kein Überholen. Wer aber zum Zwecke des Überholens auf den linken Fahrstreifen fährt, obwohl er diesen wegen der geringen Sichtweite beim Auftauchen von Gegenverkehr nicht mehr rechtzeitig räumen kann, ist wegen vollendeten, verbotenen Überholens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, eventuell sogar wegen § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ahnd- bzw. strafbar (BayObLG 67 132).


Zitat
Kein Überholen ist, wenn sich ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer seinem Vordermann zu schnell genähert hat, und, um ein Auffahren zu verhindern, unter gleichzeitigem Bremsen rechts oder links neben das vorausfahrende Fahrzeug fährt, bis er seine Geschwindigkeit auf diejenige des vorderen Fahrzeugs ermäßig hat (Mühlhaus DAR 68 169ff).


Vorbeifahren

Vorbeifahren (§ 6 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung bedingt durch ein stehendes Hindernis, z.B. parkendes Kraftfahrzeug, abgestellter Container (s.a. VwV-StVO zu §§ 5, 6 StVO).

Überholen / Vorbeifahren

Rechtsprechung: Beschluss des OLG Karlsruhe; Pressemeldung vom 30.05.2003

Vorbeifahrt trotz Überholverbotes an einer am Grenzübergang wartenden Fahrzeugkolonne ist bußgeldbewehrt!

Denn auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen.

Dies hat jetzt der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg bestätigt.

Der 34jährige Betroffene hatte im Mai 2001 gegen 22.30 Uhr mit seinem Lkw mit Anhänger die BAB 5 in Fahrtrichtung Schweiz befahren. Wegen des dort geltenden Nachtfahrverbotes stauten sich am Grenzübergang Weil am Rhein die Lkw über die dort vorhandenen 250 Stellplätze hinaus, und es hatte sich auf der rechten und mittleren Fahrspur der Autobahn bereits ein etwa ein Kilometer langer Lkw-Rückstau gebildet. Trotz des dort für Lkw geltenden Überholverbotes (Zeichen 277 zu § 41 StVO) fuhr der Betroffene an seinen zur Weiterfahrt in die Schweiz wartenden Kollegen links vorbei und stellte sein Fahrzeug kurz vor der zweiten Auffahrt zum Parkplatz in "dritter Reihe" neben einem dort wartenden Fahrzeug ab.

Wegen unerlaubten Überholens hat das Regierungspräsidium Karlsruhe deshalb gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 80 (jetzt: € 40,90; weitere Folge: ein Punkt im Verkehrszentralregister - VZR - in Flensburg) erlassen, wogegen dieser Einspruch eingelegt hat. Vor dem Amtsgericht hat er sich damit verteidigt, sein Verhalten stelle kein "unerlaubtes Überholen", sondern ein "zulässiges Vorbeifahren" dar, da die Lkw vor der Grenze geparkt hätten und die Fahrer diese ständig wiederkehrende Unterbrechung als Ruhezeit nutzen würden. Außerdem müsse die zuständige Behörde wegen des in der Schweiz geltenden Nachtfahrverbotes für ausreichend Stellplätze sorgen, um ein Verkehrschaos zu verhindern.

Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Freiburg nicht gefolgt und hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen verbotswidrigen Überholens verurteilt, jedoch die Geldbuße wegen dessen mehrfachen Voreintragungen im VZR auf DM 200 (jetzt: € 102,90) erhöht. Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Ein Verkehrsteilnehmer - so der 2. Bußgeldsenat - überhole im Sinne von § 5 StVO, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifahre, der sich auf derselben Fahrbahn entweder in derselben Richtung bewege oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder aufgrund einer Anordnung anhalte. Hingegen liege ein bloßes Vorbeifahren dann vor, wenn der andere Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsbedingt halte, weil er parken wolle oder sein Fahrzeug auf andere Weise zum Stillstand gekommen sei. In einem solchen Fall habe dieser seine Stellung als Teilnehmer des fließenden Verkehrs aufgegeben. Eine im Sinne der Halt- und Parkvorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) gewollte Fahrunterbrechung liege aber dann nicht vor, wenn diese durch die Verkehrslage bedingt sei. Ein solches verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne eines anderen Fahrzeugs erzwungenes vorübergehendes Stehen bleiben sei kein "Halten", sondern ein "Warten" und werde dem (unterbrochenen) fließenden Verkehr zugerechnet.

Auch vorliegend hätten die Lkw verkehrsbedingt und nicht freiwillig vor dem Grenzübergang angehalten, weshalb der Betroffene trotz einer Wartezeit von etwa acht Stunden das Überholverbot hätte beachten und sich am Ende der "Schlange" hätte einreihen müssen.

Der 2. Bußgeldsenat hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen daher verworfen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 -

Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 25.10.2009, 12:57
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 05:46
Beitrag #4


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Parken | Halten | Warten
(Unterscheidung der Begriffe)

Grundriß des Verkehrsrechts von Roland Schurig (Senatsrat bei der für Verkehr zust. Senatsverwaltung Berlin), Kirschbaum Verlag:

Kapitel H - Regelungen des ruhenden Verkehrs, Abschnitt I - Grundsätze, Nr. 2a - Abgrenzung zwischen ruhendem und fließenden Verkehr:

Zitat
"Halten ist eine gewollte (zielgerichtete) Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche Anordnung veranlaßt worden ist (VwV-StVO zu § 12 Abs. 1). Halten wird dem ruhenden Verkehr zugeordnet und umfaßt Anhalten, Sicherungsmaßnahmen nach § 14 StVO und Stillstand im Verkehrsraum. Der subjektive Zweck des Parkens oder Haltens ist ohne Bedeutung, sofern grundsätzlich Verkehrsbereitschaft besteht; das Kfz muß nur zugelassen und betriebsbereit sein. Bloßes verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben ist hingegen Warten und wird dem fließenden Verkehr zugerechnet (z.B. Warten an einer LZA bei Rot, am Fußgängerüberweg oder im Haltverbot bei Stau). Die Regelungen des Halten und Parken gelten hier nicht."


Die Begriffe "Parken", "Halten" und "Warten" werden nachfolgend nochmals einzeln beleuchtet ...

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 03.02.2004, 19:23
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Achim
Beitrag 02.02.2004, 07:45
Beitrag #5


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Weitere Begriffe unter:
Begriffe bei www.sichereStrassen.de


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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 18:15
Beitrag #6


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Parken

Parken wird dem "ruhenden Verkehr" zugeordnet.

Zitat
"Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt" (§ 12 Abs. 2 StVO).


Sein Fahrzeug verlässt nicht, wer es nach dem Aussteigen so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort damit wegfahren kann, OLG Düsseldorf VM 79 7 = StVE 13, OLG Celle VRS 72 80, OLG Oldenburg NZV 93 491, auch nicht, wer das Steuer einer anderen fahrbereiten Person übergibt, OLG Celle VRS 72 80. Aussteigen auf weniger als 3 Minuten bei sofortiger Wegfahrbereitschaft macht das Halten nicht zum Parken, BayOLG VRS 51 459.

Zitat
"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. [...] Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden" (vgl. § 12 Abs. 4 StVO).


Zitat
"Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen" (§ 12 Abs. 4a StVO).


Zitat
"Es ist platzsparend zu parken [...]" (§ 12 Abs. 6 StVO).


Das Ausparken des jeweiligen Fahrzeugtyps (unterschiedlicher Wendekreis) durch einen durchschnittlich geübten Fahrer muss möglich bleiben, KG VRS 55 228, wozu bei griffigem Untergrund ein Gesamtabstand nach vorn und hinten von etwa 2 Meter (also ca. 1m vorn, ca. 1m hinten) ausreichen wird, bei Eiskrusten nicht, siehe OLG Hamm DAR 62 303. Einiges Manövrieren ist beim Ausparken zumutbar, insbesondere in engen Innenstadtbereichen mit knappem Parkflächenangebot. Hat der parkende Vordermann weniger Abstand als 1 Meter zu seinem Vordermann, so muss der Hinzukommende dies in etwa ausgleichen.

Zitat
"Verlässt der Führer sein Fahrzeug, so muss er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern" (§ 14 Abs. 2 StVO).


Fenster und Türen sind zu verschließen, der Zündschlüssel ist abzuziehen und das Lenkradschloss zu verriegeln, BGH VM 71 75.

Zitat
"Das Parken ist unzulässig
  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
    Anm.: Das Parkverbot gilt für die Breite einer normalen Hof- oder Toreinfahrt, bzw. einer Gebäudeöffnung, i.d.R. in einer Breite von ca. 3 Metern, OLG Oldenburg VRS 32 153, jedoch bei Parkhäusern oder Doppelgaragen (ohne Vorhof) in deren Breite, KG VRS 53 302.
    Anm.: Schmal ist die Fahrbahn wenn ein Fahrzeug von der Breite der Einfahrt bei beiderseitigen Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann, KG VRS 48 464.
  4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
  5. (gestrichen)
  6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
    1. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
  7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
    1. Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
    2. Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
    3. Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
    4. Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
    5. Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
  9. vor Bordsteinabsenkungen" (§ 12 Abs. 3 StVO).

Parken in "zweiter Reihe", neben Fahrzeugen auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand, ist unzulässig, BGHSt 28 143 = NJW 79 224.
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 18:20
Beitrag #7


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Halten

Halten wird dem "ruhenden Verkehr" zugeordnet.

Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage (z.B. Stau, warten vor Fußgängerüberweg) oder eine Anordnung (z.B. durch Verkehrs- oder Lichtzeichen, durch Polizei) veranlasst wird.

Zitat
"Das Halten ist unzulässig
  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,
  4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  5. auf Bahnübergängen,
  6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
    1. Haltverbot (Zeichen 283),
    2. eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
    3. Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295, Buchstabe b, bb),
    4. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
    5. Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299),
    6. rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3)
  7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
  8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  9. an Taxenständen (Zeichen 229)" (§ 12 Abs. 1 StVO).


Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist Halten, auch auf dem Seitenstreifen, verboten (vgl. § 18 Abs. 8 StVO), weil es gefährdet, außer in zwingenden Notfällen (Panne, Unfall,...), BGH NJW 75 1024.

Zitat
"Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden" (§ 17 Abs. 4 StVO).
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 18:21
Beitrag #8


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Warten

Warten wird dem "fließenden Verkehr" zugerechnet.

Verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben ist "Warten". Beispiele: Warten an roter Lichtzeichenanlage, warten vor Bahnübergang oder Fußgängerüberweg, warten im Stau. Verkehrsbedingtes Abwarten des Gegenverkehrs beim (auch unzulässigen) Abbiegen ist "Warten", siehe OLG Köln DAR 76 139. Die Regelungen über das Halten und Parken (ruhender Verkehr) gelten hier nicht.
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 18:22
Beitrag #9


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Liegenbleiben

Liegenbleiben ist Stillstand eines fahruntüchtigen Kfz aus technischen Gründen (z.B. Panne) oder aus einem anderen Anlaß (z.B. Unfall, Schwächeanfall des Fahrers). Liegen bleibt ein Fahrzeug, das sich, gleichgültig weshalb, OLG Düsseldorf VM 74 87, nicht aus eigener Kraft fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann, OLG Stuttgart DAR 82 400, OLG Düsseldorf VRS 63 70.

Zitat
"Liegenbleiben ist verkehrsrechtlich weder "Halten" noch "Warten", weil das Anhalten weder mit Willen des Fahrzeugführers (Halten), noch infolge der Verkehrsverhältnisse (Warten) erfolgt". [...] Liegenbleiben dauert solange an, bis das Fahrzeug entfernt werden kann. Bleibt es dennoch stehen, wird aus dem Liegenbleiben ein Parken (bei Halt- und Parkverboten somit eine Zuwiderhandlung). Quelle: Grundriß des Verkehrsrechts, Roland Schurig, 2. Auflage, Kap. 2 Verhaltensrecht, Kirschbaum-Verlag.


Zitat
"Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr etwa in 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge (Anm.: siehe oben; Halten)" (§ 15 StVO).
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.02.2004, 18:23
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Abstellen

Parken ist zulässiger "Gemeingebrauch", Abstellen ist unzulässige "Sondernutzung" von öffentlichen Verkehrsraum.

Abgestellt sind Fahrzeuge, die aus dem Verkehr gezogen sind und daher aus der Geltung des Straßenverkehrsrechts herausfallen, entweder weil sie nicht zugelassen oder nicht fahrbereit sind oder praktisch nicht als Verkehrsmittel benutzt werden, BayOLG VM 77 17, BVG Monatsschrift für Deutsches Recht 60 533, Verkehrsblatt 70 351.

Ein Abstellen eines Kfz oder Anhängers zu bloßen Werbezwecken ist im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig, BVG DAR 66 193.

Ein Abstellen eines Wohnmobils nur zu Wohnzwecken ist Sondernutzung und daher unzulässig, vgl. OLG Braunschweig VRS 61 226. Das Ruhen oder Übernachten in Wohnwagen/Campinganhängern im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist Gemeingebrauch (Parken), darüber hinaus aber genehmigungspflichtige Sondernutzung (Abstellen), Bouska VD 78 211.
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