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> Überführungsfahrt mit Ladung?
Jens
Beitrag 02.07.2011, 17:33
Beitrag #1


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Angenommen, ich möchte einen nicht zugelassenen Anhänger unter Nutzung eines roten Kennzeichens/Kurzzeitkennzeichens überführen, darf der Anhänger dabei beladen sein?


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Taizee
Beitrag 02.07.2011, 17:49
Beitrag #2


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Man muss doch ausprobieren können ob der Anhänger bei Last korrektes Fahrverhalten zeigt und ob im beladenen Zustand die Stoßdämpfer korrekt funktionieren! Sollte es auch ein Kipper sein, so muss auch unter Last die Kippfunktion geprobt werden!

Wenn man aber angibt,dass man Ladung von A nach B befördert, dann wird das sicherlich nicht mehr unter Probefahrt gewertet!

Alles eine Auslegungssache
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GolfVI
Beitrag 02.07.2011, 17:52
Beitrag #3


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Du musst doch bei Deiner Probefahrt prüfen, wie sich das Fahrzeug bei Beladung verhält, oder etwa nicht? whistling.gif
Zitat
§ 2 FZV
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs


Und wenn Dich Deine Probefahrt zufällig dahin führt, wo jemand mit Deinem Testgewicht etwas anfangen kann, ist das ja nur ein Zufall.
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Jens
Beitrag 02.07.2011, 17:56
Beitrag #4


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Zitat (Taizee @ 02.07.2011, 18:49) *
Alles eine Auslegungssache

Tja think.gif

Und wenn ich z.B. ein Boot und einen Trailer kaufe und dann das rote Kennzeichen am frisch gekauften Trailer ist, könnte ich dann auch noch mit der Erklärung durchkommen, daß ich nur die Tauglichkeit des Trailers erproben will, darauf das gekaufte Boot zu transportieren?


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Taizee
Beitrag 02.07.2011, 17:59
Beitrag #5


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Wer will das Gegenteil beweisen? Ein Trailer zum Bootstransport will auch getestet werden, da ist nunmal ein Boot von nöten! Insbesondere wenn es sich um eine solche große Anhängelast handelt!
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GolfVI
Beitrag 02.07.2011, 18:01
Beitrag #6


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Du könntest Dich auf das fehlen des Wortes "ausschließlich" berufen. Eindeutig wäre die Sache, wenn in der FZV stünde, dass eine Probefahrt ausschließlich der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit dient. Solange die Fahrt auch der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit (oder Überführung) dient, sind weitere Zwecke vom Wortlaut der Verordnung nicht ausgeschlossen.
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Taizee
Beitrag 02.07.2011, 18:04
Beitrag #7


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Ist aber auch ein unbestimmter Rechtsbegriff ala 'Unverzüglich'!
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GolfVI
Beitrag 02.07.2011, 18:27
Beitrag #8


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Unverzüglich ist doch definiert als "ohne schuldhaftes zögern"? Oder habe ich da etwas falsches gelernt?
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jfk
Beitrag 02.07.2011, 21:10
Beitrag #9


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Was ist denn der Zweck der Vorschrift, dass es "Prüfungs- Probe- und Überführungsfahrten" sein dürfen - und keine Transportfahrten?
Hängt es damit zusammen, dass für diese Kennzeichen keine Steuern eingezogen werden?

Das wäre hier ja nicht relevant, weil diese Bootstrailer idR(?) steuerbefreit sind, oder?

Anderer Ansatz: Gehören Bootstrailer und Boot zusammen? Ist die "Überführungsfahrt" auch für das "Gesamtpaket" anzunehmen?


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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detroit
Beitrag 02.07.2011, 22:46
Beitrag #10


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Zitat (jfk @ 02.07.2011, 22:10) *
Was ist denn der Zweck der Vorschrift, dass es "Prüfungs- Probe- und Überführungsfahrten" sein dürfen - und keine Transportfahrten?


Der Zweck der Vorschrift dürfte sein, daß die roten Kennzeichen eben nicht für Fahrten eingesetzt werden sollen/dürfen, für die man normalerweise ein Fahrzeug/Hänger zulassen muß. Insofern ist das Thema auch steuerrechtlich von Belang, ich glaube aber nicht, daß das der springende Punkt ist. Die meisten Transportfahrten werden ja nicht mit steuerbefreiten Hängern erledigt.

Man kann ja auch mit roten Kennzeichen in den Urlaub fahren. Wenn ich z.B. ein Auto per Net an die Ostsee verkaufe, dem Kaufer noch ein paar Euro fürs Bringen abnehme und dann die Family und das Gepäck reinstopfe und da hochfahre, sehe ich durchaus gute Chancen, eine Kontrolle und notfalls ein Verfahren schadlos zu überstehen. Vor allem dann, wenn ich die Rückfahrtickets schon in der Tasche und Kaufvertrag etc. dabei habe.
Dies ist natürlich ein sehr seltener Ausnahmefall, und deshalb stehen Urlaubsfahrten genausowenig im Katalog wie Transportfahrten.

Zum vorliegenden Fall:
Wenn Trailer und Boot gemeinsam gekauft werden, hätte ich kein schlechtes Gewissen, das Gespann mit roten Kennzeichen heimzubringen. Der Hänger muß ja sowieso und dafür ist das Kennzeichen ja da, und daß da ein Boot drauf ist, tut der Überführung des Hängers keinen Abbruch.
Selbst wenn ich Hänger und Boot getrennt kaufe und das Boot in etwa auf der Rückroute aufgelesen wird, würde ich noch davon ausgehen, daß das in Ordnung geht.
Wenn ich allerdings von Karlsruhe nach Frankfurt fahre, dort einen Bootshänger kaufe, den mit roten Kennzeichen an die See fahre, um das dort gekaufte Boot auch noch mitzunehmen, dürfte die Latte eindeutig gerissen sein.

Ich bin allerdings kein Jurist, ich mach mir nur meine laienhaften Gedanken über das Thema, weil ich selber rote Nummern habe und mich mit denselben sicherlich auch bisweilen im Grenzbereich bewege.


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Andreas
Beitrag 03.07.2011, 08:45
Beitrag #11


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Ist die Überführung Hauptzweck der Fahrt, so darf auch nebenbei etwas befördert werden (OLG Zweibrücken VRS 49 150; OLG Celle VRS 67 65).


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