... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> LKW Überführungen - Fahrerkarte einlegen?
randschid
Beitrag 05.06.2011, 10:36
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 16.07.2010
Mitglieds-Nr.: 54890



    
 
Hallo,
ich habe einen Fahrdienst - Überführe also für Firmen KFZ jeglicher Art - Autovermietungen, Neuwagen, Schulungswagen, Unfallersatzwagen usw. - Nicht selten kommt es vor, dass ich auch LKW zum Überführen habe - die Frage think.gif , muss ich dann meine Fahrerkarte auch für die Überführung einlegen? Und wenn ja, soll ich mir dann selbst eine Fahrerfreibestätigung ausstellen, oder wie ist das?

Kennt jemand die genauen Gesetzte und Vorschriften?

Ich danke vorab für eure Hilfen

Liebe Grüße

Ran wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hoheneicherstation
Beitrag 05.06.2011, 12:20
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7052
Beigetreten: 13.04.2007
Mitglieds-Nr.: 30602



Hallo

In diesem PDF Dokument steht folgendes: (Zitat)

Hol- und Bringdienste.
Hol- und Bringdienste der Werkstätten fallen nach Auffassung der Bund/Länder-Referenten Sozialvorschriften unter die Ausnahme des Artikel 3 Buchstabe g Verordnung (EG) Nr. 561/2006, (seit 11.04.2007), wenn solche Fahrten auf direktem Weg vom Kunden zur Werkstatt oder umgekehrt und als so genannte Leerfahrten (ohne Transportgut) durchgeführt werden; ferner müssen diese Fahrzeuge dann ausschließlich von Werkstattangehörigen im Werkstattauftrag gefahren werden. In diesen Fällen besteht über das Eingabemenü des digitalen Kontrollgerätes die Möglichkeit, die Fahrt als nicht den vorgenannten Verordnungen unterliegende Fahrt (OUT of Scope) zu kennzeichnen. Es dürfen bei diesen Fahrten keine Werkstattkarten verwendet werden.

Überführungsfahrten, rotes Kennzeichen oder Kurzzeit-Kennzeichnen
Neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; mit denen Probefahrten durchgeführt werden, haben in der Regel keine funktionsfähigen Kontrollgeräte installiert. Insbesondere fallen neue Fahrzeuge, die vom Herstellerwerk zum Käufer überführt werden und noch nicht ihre bestimmungsgemäße Verwendung erhalten haben, nicht unter die Verordnung. Das gleiche gilt für Entwicklungsfahrzeuge, für Fahrzeuge, die nach Reparatur- und Wartungsarbeiten zu Probefahrten auf der Straße benutzt werden. Was unter Probefahrten mit dem Zweck zur technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu verstehen ist, geht bedingt aus § 28 Abs. 1 StVZO hervor. Danach sind Probefahrten solche Fahrten, die der Feststellung und dem Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen dienen. Bei der Beförderung neuer oder umgebauter Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind, kann von Überführungsfahrten im Sinne des § 28 Abs. 1 StVZO ausgegangen werden. Danach sind Überführungsfahrten Fahrten, die in der Hauptsache zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen.

Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit "rotem Kennzeichen oder Kurzkennzeichen ist der
Ausnahmetatbestand nach Artikel 3 Buchstabe der VO (EG) Nr. 561/2006 gegeben, weil diese Fahrzeuge noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt worden sind. Die Ausnahme von Artikel 3 stellt auf den Zweck der konkreten Fahrt ab sowie auf neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigene oder gemietete Fahrzeuge handelt. Auf Fahrzeuge, die mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind und ebenso mit einem "amtlichen Kennzeichen" versehen und somit in Betrieb genommen sind, und für Probe- oder Vorführfahrten zum Zwecke der Verkaufs bzw. für Überführungsfahrten zum Kunden im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, findet Artikel 3 Buchstabe der VO (EG) Nr. 561/2006 KEINE Anwendung. Die Kontrollgerätkarten der jeweiligen Nutzer sind erforderlich.

Bei Neuwagen käme also die Ausnahme in Frage. Sonst sehe ich keine Möglichkeit ohne Nachweis zu fahren.
Zur Bescheinigung nach § 20 FpersV ist zu sagen, nur wenn Du als selbständiger Unternehmer eigene Fahrzeuge besitzt, kann auf eine solche Bescheinigung - und dann auch nur innerdeutsch - verzichtet werden. (steht aber auch im obigen PDF)
Bei selbstständigen Unternehmern ohne eigene Fahrzeuge muss die Selbsständigkeit nachvollziehbar sein, dann darf auch eine solche Bescheinigung selbst ausgestellt werden.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
automatix
Beitrag 22.06.2011, 16:42
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1516
Beigetreten: 18.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9346



ums klar auszudrücken:

wenn ich jetzt für eine Firma arbeite, die Neulkw beim Hersteller abholt und zum Kunden bringt (mit roter Nummer), dann muß ich die Fahrerkarte nicht verwenden?


--------------------
zu vermieten
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Berndi962
Beitrag 22.06.2011, 17:04
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 3690
Beigetreten: 26.06.2009
Wohnort: Bayrisch-Sibirien
Mitglieds-Nr.: 49164



Dem PDF nach ja, aber inwieweit es die realen Gegebenheiten zuverlässig widerspiegelt, ist mir im Moment noch nicht klar.

Der Verfasser ist auch Autor des Buches "Lenk- und Ruhezeiten, Leitfaden für die Praxis", Verlag Günter Hendrisch


--------------------
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
Go to the top of the page
 
+Quote Post
jackh
Beitrag 22.06.2011, 21:35
Beitrag #5


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 58
Beigetreten: 10.07.2009
Wohnort: Raum Ulm/Donau
Mitglieds-Nr.: 49403



steht doch schon alles da


Zitat (Hoheneicherstation @ 05.06.2011, 13:20) *
In diesem PDF Dokument steht folgendes: (Zitat)

Überführungsfahrten, rotes Kennzeichen oder Kurzzeit-Kennzeichnen
Neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; mit denen Probefahrten durchgeführt werden, haben in der Regel keine funktionsfähigen Kontrollgeräte installiert. Insbesondere fallen neue Fahrzeuge, die vom Herstellerwerk zum Käufer überführt werden und noch nicht ihre bestimmungsgemäße Verwendung erhalten haben, nicht unter die Verordnung...


--------------------
[A] [CE] [DE] +95 +79.06
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Berndi962
Beitrag 22.06.2011, 21:41
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 3690
Beigetreten: 26.06.2009
Wohnort: Bayrisch-Sibirien
Mitglieds-Nr.: 49164



Ich wills ja glauben, aber das ist halt kein amtliches Dokument, dem man vorbehaltlos Glauben schenken könnte. Und die Aussagen im Einzelnen überprüft, habe ich (noch) nicht.


--------------------
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 23.06.2011, 05:52
Beitrag #7


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30327
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Artikel 3 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 :
Zitat
Das Kontrollgeträt muß bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) 561/2006 genannten Fahrzeuge.


Artikel 3 Verordnung (EG) 561/2006
Zitat
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
d) Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderungverwendet werden;
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

für @automatix ist wohl Buchstabe g passend.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fabian82
Beitrag 25.06.2011, 11:16
Beitrag #8


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 26
Beigetreten: 10.10.2008
Wohnort: wickede
Mitglieds-Nr.: 44743



Hallo

Wie sieht das denn aus wenn ich eine gemietete SZM solo zurück zu Ihrem Standort brigne ?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 25.06.2011, 11:24
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6350
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



Fahrerkarte nutzen, Lenk und Rhezeiten einhalten


keine der genannten Ausnahmen gilt für Dich


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 01.05.2024 - 10:43