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#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 23.03.2010 Mitglieds-Nr.: 53294 ![]() |
gegeben sei eine Straße, beschildert mit eingeschränktem Haltverbot. Zwischendurch immer Parkflächenmarkierungen, die das Parken erlauben. Nun macht sich aufgrund von Bauarbeiten ein absolutes Haltverbot notwendig- wie bekommt man denn die Parkflächen/-erlaubnis weg? Nach 46. VO wär es ja einfach: „Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Lfd. Nr. 61). Aber nach der 45. VO? Hab ich vielleicht einen Denkfehler? Schöne Grüße Luna |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#2
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gegeben sei eine Straße, beschildert mit eingeschränktem Haltverbot. Zwischendurch immer Parkflächenmarkierungen, die das Parken erlauben. Diese Regelung ist bereits ohne die weitere Baustellen-Problematik nur nach der V46 zulässig. Nach V45 müsste der Bereich von Z 286 jeweils beendet werden, bevor das Parken erlaubt werden kann. Nach V46 müsste man also "vorübergehend angeordnete" Z 283/286 anbringen. Nach V45 ist es gar nicht möglich, dass man die Parkflächenmarkierungen ausdrücklich aufhebt. Was dann nach V45 genau gilt, ist unklar. Einerseits wird der Bereich von Z283/286 nirgends aufgehoben, sodass das Verbot bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite fortbesteht. Andererseits liegen in diesem Bereich die Parkflächenmarkierungen, die das Parken erlauben, sodass für den VT ein unklare Beschilderung besteht. Völlig rechtssicher könnte man das nur durch Entfernen der Markierungen machen. Ansonsten kann man versuchen, im Bereich der Parkflächenmarkierungen in kürzeren Abständen zusätzliche Verbotszeichen anzubringen. Das ändert natürlich an der Rechtslage gar nichts, ist aber "psychologische Kriegsführung", weil es verdeutlicht, dass hier Haltverbot gelten soll. |
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#3
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
mach zwei gelbe Kreuze auf die Markierung und fertich.... (so wie in meiner Stadt)
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#5
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Bei uns jibt dit allet !
Gloob mir, warte uff dit nächste Foto. |
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Beitrag
#6
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 19 Beigetreten: 14.09.2010 Wohnort: Südostniedersachsen Mitglieds-Nr.: 55658 ![]() |
Einen schönen Gruß in die Runde
![]() gleich mal ne Frage dazu: Nach V46 müsste man also "vorübergehend angeordnete" Z 283/286 anbringen. Meint der Verordnungsgeber mit den vorübergehend angeordneten VZ nur Zeichen für einzelne besondere Anlässe wie sie z.B. zu Baustellenabsicherungen? Also beispielsweise mit ZZ "ab Mittwoch 15.09.2010 10h"? Oder fallen unter diese Formulierung auch Zeichen, die durch ZZ wiederkehrende Zeitfenster bezeichnen, wie zum Beispiel "DO 6-7h" wegen Straßenreinigung oder "DI und SA 5-14h" wegen Wochenmarkt? und macht es einen Unterschied, ob es sich um eine Straße handelt oder um einen durch VZ 314 gekennzeichneten Parkplatz, auf dem Parkflächenmarkierungen vorhanden sind und der zu bestimmten Zeiten durch VZ 286 mit Zusatz "DI und SA 5-14h" von Dauerparkern befreit werden soll? @ Luna: hoffe, Du entschuldigst, dass ich Deinen Threat 'etwas' erweitere... ![]() -------------------- Es lebe die StVO in der im Einzelfall benötigten Fassung!
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#7
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
oh, du piekst da in eine offen Frage, die so ähnlich schonmal gestellt wurde, aber leider nicht beantwortet werden konnte, da der Gesetzgeber sich etwas unklar ausgedrückt hat....
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Gast_Georg_g_* |
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#8
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Meint der Verordnungsgeber mit den vorübergehend angeordneten VZ nur Zeichen für einzelne besondere Anlässe wie sie z.B. zu Baustellenabsicherungen? Also beispielsweise mit ZZ "ab Mittwoch 15.09.2010 10h"? Oder fallen unter diese Formulierung auch Zeichen, die durch ZZ wiederkehrende Zeitfenster bezeichnen, wie zum Beispiel "DO 6-7h" wegen Straßenreinigung oder "DI und SA 5-14h" wegen Wochenmarkt? Argumente für und gegen die jeweiligen Auslegungen findest du hier ab Beitrag 14. |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
gegeben sei eine Straße, beschildert mit eingeschränktem Haltverbot. Zwischendurch immer Parkflächenmarkierungen, die das Parken erlauben. Diese Regelung ist bereits ohne die weitere Baustellen-Problematik nur nach der V46 zulässig. Nach V45 müsste der Bereich von Z 286 jeweils beendet werden, bevor das Parken erlaubt werden kann. Nee, war auch schon in der V45 so. Denn Z 314/315 und auch Markierungen erlaubten das Parken in V45. -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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#10
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Nee, war auch schon in der V45 so. Denn Z 314/315 und auch Markierungen erlaubten das Parken in V45. Nein, das stimmt nicht. Nach V45 konnte man nicht einfach einen Verbotsbereich mit Zeichen 283/286 beginnen und in diesem Bereich dann Parkflächen anbringen, ohne dass das Verbot vorher beendet wurde. Nach V45 musste das Haltverbot mit einem von der Fahrbahn weg weisenden Pfeil beendet werden, dann erst konnte das Parken erlaubt werden. Parkflächenmarkierungen ohne vorherige Beendigung des Haltverbot wären widersprüchlich gewesen. Nach V46 muss aber ein Haltverbot nicht beendet werden. Dazu heißt es in der Anlage 2: "Sie [die Haltverbote] gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird." Eine vergleichbare Regelung fehlt in der V45. |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14310 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Nach V46 muss aber ein Haltverbot nicht beendet werden. Dazu heißt es in der Anlage 2: "Sie [die Haltverbote] gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird." ...wenn ich das als Laie so lese, stelle ich mir die Frage: Was ist nach dem Ende der Parkflächenmarkierung? Gilt dann das 286 weiter? Kann ja nicht, da "[...]bis eine andere Regelung[...]" eine auflösende Bedingung ist, sonst müsste es doch heißen "[...]solange nicht andere Regelungen getroffen sind[...]". Oder denke ich schon wieder flasch? ![]() |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Eine vergleichbare Regelung fehlt in der V45. Nö, steht nur anders drin: Zitat (StVO (V45) Zeichen 286) Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Parkplätze sind keine Fahrbahn. Und folglich stand auch in der StVO: Zitat (StVO (V45) § 41 Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299 ) Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden. -------------------- |
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#13
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 23.03.2010 Mitglieds-Nr.: 53294 ![]() |
Hm, und VZ 286 mit ZZ "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" geht (eigentlich) auch nicht? Das gibts hier "überall" im Landkreis.
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Das Schild mag es bei Euch geben, aber es gibt es nicht in der StVO. Daher hat die Rechtsprechung hier einiges dazu festgeschrieben. Das Schild soll ordnen, kann aber nicht verbieten.
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Gast_Georg_g_* |
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#15
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@ Achim: Ich gebe lieber auf, bevor wieder eine sinnlose Dauerdiskussion daraus wird. Ich bin jedenfalls sehr verwundert, dass du schon wieder so eine "seltsame" Theorie präsentierst.
Ich bleibe jedenfalls dabei: Die Konstellation "erst Z 283/286, danach Parkflächenmarkierung" ist nach V45 widersprüchlich und unzulässig. Nach V45 gilt ein Z 283/286: a) bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder b) bis zum Ende-Schild (von der Fahrbahn weg weisender Pfeil) |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Ich bleibe jedenfalls dabei: Die Konstellation "erst Z 283/286, danach Parkflächenmarkierung" ist nach V45 widersprüchlich und unzulässig. Nach V45 gilt ein Z 283/286: Und warum ist diese Konstellation nicht selten ![]() Wie ist es denn, wenn nach Z 286 (ohne Pfeile) ein Z 314 steht. Nach Deiner Theorie ist dann weiter Parkverbot, wenn kein ausdrückliches Ende mit Z 286 steht. -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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#17
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Und warum ist diese Konstellation nicht selten ![]() Mir fällt jetzt aus meiner Region kein solcher Fall ein. Sicherlich gibt es ihn irgendwo, dann ist eben eine falsche Beschilderung. Wie ist es denn, wenn nach Z 286 (ohne Pfeile) ein Z 314 steht. Dann ist das (nach V45) eine widersprüchliche Beschilderung. Die soll zwar i.d.R. nicht zu Lasten des VT gehen, aber man kann deswegen nicht sagen, dass ab dem Z 314 das Parken erlaubt wäre. Warum gibt es denn so häufig den Fall, dass Haltverbot-Ende und Z 314 oder 315 (Beginn) am selben Mast angebracht sind? Ein Haltverbot muss nach V45 beendet werden, damit man danach parken darf. |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Dann ist das (nach V45) eine widersprüchliche Beschilderung. da ist sich die Fachliteratur aber, im Gegensatz zu Deiner Auffassung, doch sehr einig: Zitat (Z 314) Erlaubt das Parken, auch wenn es ohne dieses Zeichen unzulässig wäre. Es hat dahingehend rechtsbegründende Wirkung. Denn bei Z 314 steht auch in V45 folgendes: Zitat (StVO (V45) zu Zeichen 314) Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
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Gast_Georg_g_* |
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#19
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Das weiß ich doch alles. Die Fachliteratur liest du mal wieder anders als ich. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken auch dort, wo sonst aufgrund einer allgemeinen Regelung Halt- oder Parkverbot bestünde. Das ist auch kein Widerspruch, sondern ergibt sich daraus, dass Regelungen durch VZ (dazu gehören ja auch Fahrbahnmarkierungen) den allgemeinen Regelungen vorgehen.
Bei Z 283/286 und Parkflächenmarkierungen hat man aber zwei mal VZ, und zwar zwei sich widersprechende. |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Zitat (StVO (V45) § 41 Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299 ) Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), ..... Ich lese das so in der StVO, analog auch bei Z 314. Somit ist kein Unterschied vorhanden. Die Rechtsbedeutung von Z 314 ist folglich die gleiche, wie die von Parkflächenmarkierungen. -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
So stur schaue ich nicht einmal in die StVO.
![]() Wenn die Markierung nun einmal da ist, wie ist sie dann auszulegen ![]() -------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 317 Beigetreten: 11.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27279 ![]() |
Das Schild mag es bei Euch geben, aber es gibt es nicht in der StVO. Daher hat die Rechtsprechung hier einiges dazu festgeschrieben. Das Schild soll ordnen, kann aber nicht verbieten. Das Zeichen "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" ist doch im VZ-Kat unter 1053-30 vorhanden. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Ja, für Zeichen 290
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 317 Beigetreten: 11.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27279 ![]() |
Wenn man die V46 nimmt, dann auch nicht mehr, da hier nur das Parken mit Parkscheibe oder Parkschein zulassen kann.
![]() Wenn dies in der neuen Fassung so bliebe, dürfte das Z 1053-30 gar keine Verwendung mehr finden. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1443 Beigetreten: 15.07.2009 Wohnort: Landkreis Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 49477 ![]() |
Ich kenne die Kombination Z 314 mit Zz 1053-30.
Gruss, Couscous -------------------- Gruss, Couscous |
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 23.03.2010 Mitglieds-Nr.: 53294 ![]() |
@Achim,
nur für 290 weil "Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden, ...."? Aus den ZZ selbst geht das doch nicht hervor?! |
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Beitrag
#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Das ist aber das allgemeine Problem bei der Verwendung von Zusatzzeichen. Gedacht sind sie meist anders, verwendet werden sie aber in allen (un)möglichen Fällen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.10.2025 - 15:00 |