![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#51
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. Jetzt stell dich nicht so an ![]() ![]() Der Unterschied zum Zeichen 432 ![]() ![]() -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
|
|
|
![]()
Beitrag
#52
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 151 Beigetreten: 24.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15595 ![]() |
Das mob.HV war natürlich nur extra für diesen Thread, mir ist sehr wohl bewusst gewesen was es bewirken soll und was es tatsächlich bewirkt
![]() Die Z.314 sind allesamt mit ZZ "ausgerüstet". Ungefährer Wortlaut: Mit Parkschein werktags von 09-22 Uhr frei oder Anwohnerausweis "Abzockerviertel" ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#53
|
|
Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 19 Beigetreten: 14.09.2010 Wohnort: Südostniedersachsen Mitglieds-Nr.: 55658 ![]() |
Wie wär's mit sowas?
Zumindest hat die Zeitbegrenzung, wenn sie nicht aus der für die Bezettelung etwas überdimensioniert anmutende Halterung entglitten wäre, eine Anwandlung von Zz. ![]() -------------------- Es lebe die StVO in der im Einzelfall benötigten Fassung!
|
|
|
Gast_münsterland-radler_* |
![]()
Beitrag
#54
|
Guests ![]() |
Hallo
Zitat mir ist sehr wohl bewusst gewesen was es bewirken soll und was es tatsächlich bewirkt Meinst du, die Aufsteller haben tatsächlich beabsichtigt, das HV auch auf dem Seitenstreifen gelten zu lassen? Davon bin ich nicht ausgegangen. Falls es doch so gemeint sein sollte, halte ich das Vergessen des Anbringens von Z.1053-33 für einen Fehler, der jemandem, der in seinem Beruf mit Verkehrszeichen arbeitet, höchstens einmal passieren sollte. (Ein Schilderaufsteller muss nicht die StVO kennen, aber ein wenig Grundwissen über Straßenverkehr sollte meiner Meinung nach vorhanden sein.) Steht auf dem ZZ zum Z.314 wirklich "frei"? Ich nehme mal an, das war ein Flüchtigkeitsfehler beim Schreiben, und dort steht nicht "frei": Dann steht dort (bei vorübergehendem HV, das ja Z.314 aufhebt): "Mit Parkschein 9-22h oder Anwohnerausweis" (bzw. "Bewohnerparkausweis"). Den Ausweis hast du vermutlich sowieso nicht. Und nun? "Mit Parkschein 9-22h", aber was? Parken? Nee, dazu bräuchte man Z.314 nicht aufheben. Aber vielleicht: "Einkaufe in allen Geschäften um 50% reduziert", "Dates garantiert" oder "Freie Platzwahl in allen Theatern, Opernhäusern und Kinos" - wer weiß? (übrigens: auch mit "frei" kann das ZZ nicht aufgehoben werden, weil der Parkplatz dann ja nicht für Leute gilt, die einen Parkschein ziehen, und daher die Parkerlaubnis auf Parken ohne Parkschein beschränkt - aber das ist sicher nicht gemeint) Entweder wollte man, dass bis zum Z.283 das Parken unter üblichen Bedingungen weiter erlaubt bleibt, oder dass das HV das Z.314 inklusive ZZ aufhebt. Mit Zusatzzeichen unter Z.314 sehe ich also schon eine widersprüchliche Beschilderung. Zitat "Abzockerviertel" Was kostet denn der Parkschein dort? @adler89: Bei deinem Haltverbot hat man immerhin daran gedacht, es auf den Seitenstreifen zu erweitern. Die Ausführung könnte zwar besser sein, aber es wird jedem klar, was dort gewünscht ist (bis auf die geltenden Zeiten - ich hab's mal versucht zu entziffern: "Ab 28.08. 13:00 Uhr" - stimmt das?). |
|
|
![]()
Beitrag
#55
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Kann eigentlich so eine für eine Baustelle aufgestellte Verkehrzeichenkobination
![]() ![]() das mit diesem Zeichen 315 erlaubt Parken auf dem Bürgersteig verbieten? Das Zeichen 315 ist nicht unkenntlich gemacht. Zwischen der Fahrbahn und dem Bürgrsteig ist ein Radweg (Zeichen 241) Also Fahrbahn, dann Bordstein, dann Radweg, dann Gehweg mir parkenden KFZ. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
![]()
Beitrag
#56
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Nein.
|
|
|
Gast_münsterland-radler_* |
![]()
Beitrag
#57
|
Guests ![]() |
Warum nicht?
Z.315 ist ein Zeichen, welches das Parken (auf dem Gehweg) erlaubt. Ein Vorübergehendes Haltverbot Z.283 hebt eine Parkerlaubnis auf. M.E. wäre das Parken auf dem Gehweg sogar ohne ZZ.1053-33 ("auch auf dem Seitenstreifen") verboten. |
|
|
![]()
Beitrag
#58
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
Ein Vorübergehendes Haltverbot Z.283 hebt eine Parkerlaubnis auf. Aber auch nur auf der Fahrbahn.Mit dem Zusatzzeichen 1052-37 wird zwar der Seitenstreifen erfaßt, aber kein Gehweg. Dieser ist nämlich ein Sonderweg und kein Seitenstreifen. ![]() -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
|
|
|
Gast_münsterland-radler_* |
![]()
Beitrag
#59
|
Guests ![]() |
Zitat Aber auch nur auf der Fahrbahn. Warum sollte das so sein bzw. wo steht das? Gehen wir es mal durch: Ein Haltverbot verbietet das Halten auf der Fahrbahn. Ein Zusatzschild kann es auf den Seitenstreifen (aber nicht auf den Gehweg) erweitern. Das gezeigte P-Schild erlaubt das Parken auf dem Gehweg. In der StVO Anlage 2 lfd. Nr. 67 Abschnitt 8 steht: Zitat Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben. Wenn das HV für eine Baustelle ist, so ist es vorübergehend. Ein solches hebt (alle) Parkerlaubnisse durch Verkehrszeichen und Markierungen auf. Z.315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg; es ist also ein Verkehrszeichen, das Parken erlaubt. Als solches wird es von Z.283 aufgehoben. Es ist also so, als stünde es nicht dort. Damit gilt die allgemeine Regel: auf einem Gehweg darf nicht geparkt werden. Ansonsten stünde da: "(...) die das Parken auf der Fahrbahn erlauben" |
|
|
![]()
Beitrag
#60
|
|
Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 19 Beigetreten: 14.09.2010 Wohnort: Südostniedersachsen Mitglieds-Nr.: 55658 ![]() |
@adler89: Bei deinem Haltverbot hat man immerhin daran gedacht, es auf den Seitenstreifen zu erweitern. Die Ausführung könnte zwar besser sein, aber es wird jedem klar, was dort gewünscht ist (bis auf die geltenden Zeiten - ich hab's mal versucht zu entziffern: "Ab 28.08. 13:00 Uhr" - stimmt das?). Ab 28.08. stimmt tatsächlich! Nur sind sich 3 und 8 doch sehr ähnlich... 18:00 Uhr ![]() ![]() ![]() ![]() Zwar kann man die Zusatzzeichen ... ![]() ![]() ![]() Und weil das auch noch eine Einbahnstraße ist, kann man doch links noch diesem Veteranen ein bisschen Frischluft gönnen ![]() -------------------- Es lebe die StVO in der im Einzelfall benötigten Fassung!
|
|
|
![]()
Beitrag
#61
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Wenn das HV für eine Baustelle ist, so ist es vorübergehend. Ein solches hebt (alle) Parkerlaubnisse durch Verkehrszeichen und Markierungen auf. Z.315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg; es ist also ein Verkehrszeichen, das Parken erlaubt. Als solches wird es von Z.283 aufgehoben. Es ist also so, als stünde es nicht dort. Damit gilt die allgemeine Regel: auf einem Gehweg darf nicht geparkt werden. Nach der neuen StVO stimme ich Dir zu, obgleich ich mich als betroffener Verkehrsteilnehmer in diesem Fall an die alte StVO halten würde. Es bleibt zu hoffen, daß diese Regelung überarbeitet wird. Ansonsten freue ich mich schon auf kostenlose Parkplätze in Parkraumbewirtschaftungszonen. |
|
|
![]()
Beitrag
#62
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Wobei du dort erst noch von einem um die Ecke mitdenkenden Amtsrichter Recht bekommen muesstest.
Wie koennte man denn deiner Meinung nach das 315er rechtssicher dort aufheben ? Doch nur noch mit Auskreuzen/Abdecken, oder? |
|
|
![]()
Beitrag
#63
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Und weil das auch noch eine Einbahnstraße ist, kann man doch links noch diesem Veteranen ein bisschen Frischluft gönnen ![]() Ohhh - das "Seitenstreifen"-Zz ist ja eins für links.... ![]() Wußte gar nicht des es das früher gab. Ich find´s nämlich irgendwie bissl komisch bei einem linksseitigen HV in einer Einbahnstraße das gültige "Seitenstreifen"-Zz wo das Auto rechts steht aufzustellen. Aber das nur mal am Rande - vielleicht weiß ja einer was dazu... OJ ![]() -------------------- Kampf
![]() |
|
|
Gast_münsterland-radler_* |
![]()
Beitrag
#64
|
Guests ![]() |
Hallo Mister OJ
Das Zusatzschild ist das exakte Spiegelbild von Zusatzschild 744 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)" der StVO in der Fassung vom 16. November 1970 (Ist das die V45?). Zwar steht dort nicht, dass man Zusatzzeichen auch spiegelverkehrt anbringen kann, aber das steht bei den Gefahrzeichen auch nicht. Vielleicht steht es ja in der betreffenden VwV (die ich nicht habe). Freundliche Grüße |
|
|
![]()
Beitrag
#65
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Wenn das HV für eine Baustelle ist, so ist es vorübergehend. Ein solches hebt (alle) Parkerlaubnisse durch Verkehrszeichen und Markierungen auf. Z.315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg; es ist also ein Verkehrszeichen, das Parken erlaubt. Als solches wird es von Z.283 aufgehoben. Es ist also so, als stünde es nicht dort. Damit gilt die allgemeine Regel: auf einem Gehweg darf nicht geparkt werden. Ich persönlich habe mich ja nur gewundert, warum man die Zeichen 315 nicht einfach unkenntlich gemacht hat ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
![]()
Beitrag
#66
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Hallo Mister OJ Moin moin münsterland-radler, ![]() Das Zusatzschild ist das exakte Spiegelbild von Zusatzschild 744 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)" So hab ich das auch aufgefasst. Zwar steht dort nicht, dass man Zusatzzeichen auch spiegelverkehrt anbringen kann, aber das steht bei den Gefahrzeichen auch nicht. Vielleicht steht es ja in der betreffenden VwV (die ich nicht habe). (Ich werd zwar morgen mal ![]() Für das o.g. Zz1052-37 "Haltverbot auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)" (*) ist mir sowas nicht bekannt. Ich geb nochmal Rückmeldung... OJ (*)wieso heißt das Zz eigentlich "Haltverbot auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)"??? ![]() So dürfte man es ja nicht für Z286 verwenden - ist aber oftmals auch mit diesem zu sehen... -------------------- Kampf
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#67
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Die spiegelbildliche Darstellung von Gefahrzeichen ergibt sich aus der VwV-StVO. Für Zusatzzeichen existiert eine solche Festlegung nicht und hat auch in früheren Zeiten nicht existiert. Bei Zeichen 1052-37 wäre es in der Tat sinnvoll, daß Zeichen auf der linken Straßenseite spiegelbildlich darzustellen. Sofern man den gesunden Menschenverstand weglässt, müsste diese Regelung aber in die StVO einfließen, denn nur das dort abgebildete Zeichen 1052-37 erweitert das Haltverbot auf den Seitenstreifen.
|
|
|
![]()
Beitrag
#68
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Die spiegelbildliche Darstellung von Gefahrzeichen ergibt sich aus der VwV-StVO. Aber beide (also die für links und für rechts) sind im VzKat abgebildet. Für Zusatzzeichen existiert eine solche Festlegung nicht und hat auch in früheren Zeiten nicht existiert. Bei Zeichen 1052-37 wäre es in der Tat sinnvoll, daß Zeichen auf der linken Straßenseite spiegelbildlich darzustellen. Da stimme ich dir zu. ![]() auch sollte man das mit den "Anfang" & "Ende" von Z286 & Z283 sowe Z314ff bzgl. Linksaufstellung in Einbahnstraßen im VzKat mal mit darstellen... ...müsste diese Regelung aber in die StVO einfließen, Was spräche dagegen? ![]() denn nur das dort abgebildete Zeichen 1052-37 erweitert das Haltverbot auf den Seitenstreifen. Gilt das Zz wirklich nur dafür??? ![]() OJ -------------------- Kampf
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#69
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Aber beide (also die für links und für rechts) sind im VzKat abgebildet. Steht ja auch so in der VwV-StVO: Zitat (VwV-StVO) Gefahrzeichen können spiegelbildlich dargestellt werden (die einzelnen Varianten ergeben sich aus dem VzKat) Zitat Gilt das Zz wirklich nur dafür??? Für Zeichen 283 und 286 und deren Unternummern. Warum?
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#70
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
In der StVO Anlage 2 lfd. Nr. 67 Abschnitt 8 steht: Steht in der von dir zitierten Anlage "alle"?. Ferner definiere doch mal vorübergehend. Zitat Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben. Wenn das HV für eine Baustelle ist, so ist es vorübergehend. Ein solches hebt (alle) Parkerlaubnisse durch Verkehrszeichen und Markierungen auf. Woran kann es eigentlich der VT erkennen? Hier gibt es schon so einige Threads bezüglich dieser V46. Ich kann dir auch vorübergehende Haltverbote an normalen, vorhandenen VZ-Pfosten befestigen. Erkennst du das dann auch? Für mich kann ein vorübergehendes HV auch nur die Bereiche erfassen, wofür es auch nur definiert ist. In der Anlage 2 steht nämlich in der nächsten Nr. 62, das es für die Fahrbahn gilt. -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
|
|
|
![]()
Beitrag
#71
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Zitat Gilt das Zz wirklich nur dafür??? Für Zeichen 283 und 286 und deren Unternummern. Warum?![]() Na das Zz heißt "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)". --> demnach nur für Z286.xx ähm .... ... da hab ich was verwechselt.... Z283 heißt ja "eingeschränktes Haltverbot"!! demzufolge stimmt das auch mit dem Zz... (bei mir hat sich bei Z283.xx der Begriff 'Parkverbot' eingeprägt) :sadwalk Sorry für die von mir verursachte Verwirrung ![]() OJ -------------------- Kampf
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#72
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Z283 heißt ja "eingeschränktes Haltverbot"!! nö ![]() Außerdem ist es in diesem Fall wurscht, was das ZZ für eine Bedeutung hat, denn die StVO legt dessen Bedeutung mit Zeichen 283 bzw. 286 rechtswirksam fest. http://www.verkehrsportal.de/stvo/anlage_2.php 62.1 (zu Nr 62, Zeichen 283) Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. 63.1 (zu Nr 63, Zeichen 286) Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
|
|
![]()
Beitrag
#73
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
Z283 heißt ja "eingeschränktes Haltverbot"!! ![]() Z 283 = Absolutes Haltverbot (V46) Z 283 = Haltverbot (V45) Z 286 = Eingeschränktes Haltverbot (V46 und V45) Sorry für die von mir verursachte Verwirrung Schreiben und sich sofort dafür entschulidgen hat was. ![]() -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
|
|
|
![]()
Beitrag
#74
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Z283 heißt ja "eingeschränktes Haltverbot"!! nö ![]() Außerdem ist es in diesem Fall wurscht, was das ZZ für eine Bedeutung hat, denn die StVO legt dessen Bedeutung mit Zeichen 283 bzw. 286 rechtswirksam fest. http://www.verkehrsportal.de/stvo/anlage_2.php 62.1 (zu Nr 62, Zeichen 283) Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. 63.1 (zu Nr 63, Zeichen 286) Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. auch wenn es leicht OT wird: Hatten wir schon abschliessend geklärt, ob das ZZ mit den Worten " auf dem Seitenstreifen" in V46 nun gar nicht mehr existiert ? Oder ist das nur die Herleitung um eine Ecke, weil ausschließlich das sinnbildliche ZZ in V46 erwähnt wird? Gibt es das "wörtliche" ZZ denn noch im VzKat ? Und wenn ja, für welches VZ wird es dann noch benutzt ? |
|
|
![]()
Beitrag
#75
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Derzeit gibt es das Zeichen noch im VzKat, da dieser mit der Novelle nicht mit novelliert wurde. Man muß also abwarten, um das Thema abschließend beurteilen zu können.
|
|
|
![]()
Beitrag
#76
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
... da hab ich was verwechselt.... (bei mir hat sich bei Sorry - Tante Edit war leider schon wech... ... ich meinte natürlich Z286! (Irgendwie bin ich heute bissl verwirrt.... ![]() 63.1 (zu Nr 63, Zeichen 286) Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.[/i] [klugscheißmodus] Heißt es nicht: Zitat (StVO @ §12, Abs. 2) "... Wer ...länger als drei Minuten hält, der parkt. ..." ![]() [/klugscheißmodus] Sorry für die von mir verursachte Verwirrung Schreiben und sich sofort dafür entschulidgen hat was. ![]() ![]() Die Entschuldigung bezog sich auf meinen vorhergehenden Beitrag! Aber - wäre ja mal ne Idee für eine Signatur... ![]() OJ -------------------- Kampf
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#77
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Derzeit gibt es das Zeichen noch im VzKat, da dieser mit der Novelle nicht mit novelliert wurde. Man muß also abwarten, um das Thema abschließend beurteilen zu können. bzw du würdest mir im empfehlen, der allgemeinen Rechtssicherheit wegen und dem Neugierigkeitsbedürfniss aller hier anwesenden zu entsprechen, gegen ein entsprechendes Verwarngeldangebot, Einspruch zu erheben ? ![]() ![]() (ja ja ich weiß Einspruch erst bei BgBescheid) |
|
|
![]()
Beitrag
#78
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
auch wenn man es leider nicht wirklich erkennen kann.
Unter der Uhrzeit findet sich der nette Text: "auch im Parkhafen", den es natürlich weder dort (noch sonst in der StVO) gibt. |
|
|
![]()
Beitrag
#79
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
In Berlin scheint es nur einen Yachthafen zu geben
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
Gast_münsterland-radler_* |
![]()
Beitrag
#80
|
Guests ![]() |
Hallo schilderwald
Zitat (schilderwald) Steht in der von dir zitierten Anlage "alle"?. Nein, aber da "Verkehrszeichen und Markierungen, die das Parken erlauben" nicht näher definiert ist, ist es eine allgemeine Definition. Also müssen damit alle gemeint sein. Nehmen wir doch mal zum Vergleich einen normalen Satz: Schüler lesen nicht gerne Bücher für den Unterricht. So, wie er jetzt da steht, bedeutet er doch, dass es keinen einzigen Schüler gibt, der gerne Bücher für den Unterricht liest. Das ist so sicherlich nicht richtig. Es müsste entweder heißen: Die meisten Schüler lesen nicht gerne Bücher für den Unterricht. oder: Einige Schüler lesen nicht gerne Bücher für den Unterricht. Ein wesentliches Charaktermerkmal eines Gesetzes ist, dass sein Inhalt richtig ist. Wenn er es nicht ist, muss es überarbeitet werden. Weil in der StVO eben nicht "die meisten" oder "einige" oder "auf der Fahrbahn" steht, gehe ich davon aus, dass alle gemeint sind. Doch vielleicht ist es auch eine etwas undurchdachte Gesetzespassage, wenn man schon so darüber diskutieren kann ... Zitat (schilderwald) vorübergehend = begrenzt für einen bestimmten Zeitraum.Zitat (schilderwald) Woran kann es eigentlich der VT erkennen? 100%ig kann das ein VT nicht erkennen. Es wäre eventuell an Merkmalen wie einem zeitlich begrenzten Raum auf einem Zusatzschild (z. B. "vom 1. bis 7. November 2010") oder dem Vorhandensein einer Baustelle zu erkennen. Zitat Hier gibt es schon so einige Threads bezüglich dieser V46. Ich kann dir auch vorübergehende Haltverbote an normalen, vorhandenen VZ-Pfosten befestigen. Hatte @ukr so etwas nicht mal auf Bildern gezeigt? Zitat (schilderwald) Erkennst du das dann auch? Ja, aber nicht auf den ersten Blick. Zitat (schilderwald) Für mich kann ein vorübergehendes HV auch nur die Bereiche erfassen, wofür es auch nur definiert ist. In der Anlage 2 steht nämlich in der nächsten Nr. 62, das es für die Fahrbahn gilt. Okay, kann man auch so auffassen. Ich hatte es so aufgefasst, dass Deutschland erfasst wird, weil das Gesetz in Deutschland gilt. Ein Verstoß würde in der Praxis allerdings wegen mangelnder Vorwerfbarkeit scheitern. Die Regelung mit den vorübergehenden Haltverboten halte ich übrigens für nicht sinnvoll, selbst wenn nur die Fahrbahn erfasst wird. Es gibt VT, die schon mit der Zuordnung der Pfeilspitzen (zur Fahrbahn hin = Anfang, in beide Richtungen = Mitte, von der Fahrbahn weg = Ende) überfordert sind. Und denen soll eine solche Regelung zugemutet werden? Hallo Mister OJ Zitat (Mister OJ) [klugscheißmodus] Heißt es nicht: Zitat (StVO @ §12, Abs. 2) "... Wer ...länger als drei Minuten hält, der parkt. ..." ![]() [/klugscheißmodus] Das habe ich auch im ersten Moment gedacht, als ich den Text gelesen habe. Aber: Wer länger als drei Minuten hält, der parkt und hält länger als drei Minuten wenn er parkt, was er tut, wenn er länger als drei Minuten hält, denn dann parkt er und damit hält er länger als drei Minuten. Oder: "Wer länger als drei Minuten hält, der parkt." heißt im Umkehrschluß "Wer parkt, der hält länger als drei Minuten.", was aber nicht ganz stimmt, weil er sein Fahrzeug auch verlassen kann, um das Parken zu beginnen, was Z.286 nicht verbietet, denn es verbietet nur das Halten und nicht das Parken. Deshalb ist es auch ein "eingeschränktes Haltverbot" und kein "Parkverbot", denn das Parken ist hier bis zu 3 Minuten erlaubt. Freundliche Grüße |
|
|
![]()
Beitrag
#81
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 288 Beigetreten: 27.08.2010 Wohnort: God´s own downtown Mitglieds-Nr.: 55428 ![]() |
"... was Z.286 nicht verbietet, denn es verbietet nur das Halten und nicht das Parken. Deshalb ist es auch ein "eingeschränktes Haltverbot" und kein "Parkverbot", denn das Parken ist hier bis zu 3 Minuten erlaubt."
? Aber münsterland-radler; kann das sein ?! 286 ist ein eingeschränktes Haltverbot, weil das Haltverbot dort nur eingeschränkt gilt ! Das Verbot des Haltens gilt nach wie vor; aber eben nur ab einer Standzeit von drei Minuten. Währenddessen das Fz verlassen geht auch, sofern Fahrer noch im unmittelbaren Einwirkungsbereich; und direktes Be- / Entladen ist so lange wie notwendig erlaubt. Parken dagegen bedeutet, den unmittelbaren Einwirkungsbereich um das Fz. zu verlassen -- und das ist bei 286 ab der ersten Minute unzulässig. -------------------- Unzureichender Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen ... --> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
NEU : 2. Auflage 2018 von "Crashkurs Fahrprüfung -- Dein Führerschein" erschienen bei Amazon.de www.berlin-erzählt.de |
|
|
![]()
Beitrag
#82
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Hallo Mister OJ Nabend Münsterland-Radler, ![]() Das habe ich auch im ersten Moment gedacht, als ich den Text gelesen habe. Aha... Aber: Wer länger als drei Minuten hält, der parkt und hält länger als drei Minuten wenn er parkt, was er tut, wenn er länger als drei Minuten hält, denn dann parkt er und damit hält er länger als drei Minuten. Oder: "Wer länger als drei Minuten hält, der parkt." heißt im Umkehrschluß "Wer parkt, der hält länger als drei Minuten.", was aber nicht ganz stimmt, Der mathematiker würde sagen: es ist nicht ein-eindeutig!! weil er sein Fahrzeug auch verlassen kann, um das Parken zu beginnen, was Z.286 nicht verbietet, denn es verbietet nur das Halten und nicht das Parken. Deshalb ist es auch ein "eingeschränktes Haltverbot" und kein "Parkverbot", denn das Parken ist hier bis zu 3 Minuten erlaubt. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() darf ich nochmal mit meinen eigenen Worten zusammenfassen?
Freundliche Grüße hanseatischen Gruß zurück... OJ -------------------- Kampf
![]() |
|
|
Gast_münsterland-radler_* |
![]()
Beitrag
#83
|
Guests ![]() |
Hallo
Zitat (CEMartin) 286 ist ein eingeschränktes Haltverbot, weil das Haltverbot dort nur eingeschränkt gilt ! Das Verbot des Haltens gilt nach wie vor; aber eben nur ab einer Standzeit von drei Minuten. Währenddessen das Fz verlassen geht auch soweit richtig Zitat (CEMartin) sofern Fahrer noch im unmittelbaren Einwirkungsbereich Nein, aus dem darf sich der Fahrer beim Parken auch entfernen. Zitat (CEMartin) Parken dagegen bedeutet, den unmittelbaren Einwirkungsbereich um das Fz. zu verlassen -- und das ist bei 286 ab der ersten Minute unzulässig. Nein, sondern ab der dritten: Zitat (StVO) Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten Zitat (MisterOJ) ein-eindeutig Was ist denn das? Ich kenne nur eindeutig und zweideutig sowie mehrdeutig, meinetwegen auch noch uneindeutig, außerdem genau und ungefähr sowie gleich und ungleich. Aber "ein-eindeutig"? Von meinen Mathelehrern und -lehrerinnen habe ich es jedenfalls nie gehört. Zitat (MisterOJ) darf ich nochmal mit meinen eigenen Worten zusammenfassen? Warum nicht? Zitat (MisterOJ) Z283 = Haltverbot: --> verbietet jegliches Halten (und damit impliziert auch jegliches parken) richtig Zitat (MisterOJ) Z286 = eingeschränktes Haltverbot: --> erlaubt das anhalten bis zu 3 min (z.B. um jemanden aussteigen zu lassen); es untersagt aber das längere halten (= halten >3min) auch richtig Zitat (MisterOJ) sowie das parken (= verlassen des Fahrzeuges - egal für wie lange) M.E. falsch. Z.286 "Eingeschränktes Haltverbot" trifft keinerlei Aussage über das Parken. Sonst könnte man es ja auch "Parkverbot" nennen. Damit ist das Parken zunächst (uneingeschränkt) erlaubt, weil es nicht verboten ist. Z.286 lässt jedoch keine Standzeit von mehr als 3 Minuten zu, denn wer parkt, muss zwangsläufig vorher halten (was er hier eben nicht länger als 3 Minuten tun darf). Damit ist bei einem Z.286 das (Halten und) Parken bis zu 3 Minuten erlaubt. Sollte ich mit meiner Auffassung falsch liegen, wüsste ich gerne, warum es nicht "Parkverbot" heißt. Zitat (MisterOJ) hanseatischen Gruß zurück... Danke. P.S.: Ist es hier Pflicht, Datum und Uhrzeit des zitierten Texts zu nennen? Also z. B. (Hier steht mein Text) statt Zitat (münsterlandradler) (Hier steht mein Text) Oder reicht die zweite Version aus? |
|
|
![]()
Beitrag
#84
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 288 Beigetreten: 27.08.2010 Wohnort: God´s own downtown Mitglieds-Nr.: 55428 ![]() |
Lieber Münsterland-Radler, lieber MisterOJ;
es heißt in unserem Lieblings- Bestseller, der StVO, wer sein Fahrzeug verlasse, der parke. Verlassen bedeutet jedoch nach meiner Kenntnis, die ich übrigens auch im Schurig bestätigt sehe, sinn- und zweckentsprechend nicht, aus dem Auto lediglich auszusteigen, sonst würde der Haltende, der sich in der 6 Meter entfernten Bäckerbaracke eine Brezel schenken läßt, ja schon "parken". Verlassen soll meinen, nicht mehr jederzeit in der Lage zu sein, auf entstehende Verkehrssituation im Bereich des "haltenden" Fz reagieren zu können durch beispielsweise sofortiges Entfernen. Ich muß also meine Kiste nicht nur aus dem 12. Stock des anliegenden Hochhauses im Blick haben, sondern jederzeit innerhalb von Sekunden zur Stelle sein können, was den 12. Stock ausschließt, die Bäcker- Baracke aber noch einschließt. Z. 286 könnte gern "Parkverbot" heißen, wie es vor 1970 ja wohl schon ´mal hieß. "Halten" bedeutet eine gewollte, nicht verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung (z.B. der Linienbus an seiner Haltstelle). Parken dagegen bedeutet, das Fz längerfristig verlassen (im obigen Sinne) zu wollen, also jedenfalls länger als nur drei MInuten. Deshalb parkt generell aber noch nicht, wer sein Fz nur Sekunden / 1 Minute anhält. Mein "Zitat (CEMartin) ... sofern Fahrer noch im unmittelbaren Einwirkungsbereich ...", das mit "Nein, aus dem darf sich der Fahrer beim Parken auch entfernen." kommentiert wurde, bezog sich übrigens nicht auf das Parken, sondern Halten. Beim Halten den Einwirkungsbereich nicht verlassen, beim Parken schon. Und, ich finde, zitieren darfst Du, wie Du willst. Da lass´ Dir keine "Pflicht" ansagen. -------------------- Unzureichender Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen ... --> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
NEU : 2. Auflage 2018 von "Crashkurs Fahrprüfung -- Dein Führerschein" erschienen bei Amazon.de www.berlin-erzählt.de |
|
|
![]()
Beitrag
#85
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Hallo Nabend, ![]() Zitat (MisterOJ) ein-eindeutig Was ist denn das? Ich kenn das im Zusammenhang mit Funktionsbetrachtungen... (und das ein-ein... hat sich halt in mein Gedächtnis eingebrannt - is so wie bei der TV-Werbung... ![]() gugg mal hier - müssen wir hier aber nicht weiter vertiefen... ![]() Ich kenne nur eindeutig und zweideutig sowie mehrdeutig, meinetwegen auch noch uneindeutig, außerdem genau und ungefähr sowie gleich und ungleich. Aber "ein-eindeutig"? Von meinen Mathelehrern und -lehrerinnen habe ich es jedenfalls nie gehört. ![]() Du hast noch vieldeutig vergessen... ![]() Zitat (MisterOJ) Z286 = eingeschränktes Haltverbot: --> erlaubt das anhalten bis zu 3 min (z.B. um jemanden aussteigen zu lassen); es untersagt aber das längere halten (= halten >3min) auch richtig Zitat (MisterOJ) sowie das parken (= verlassen des Fahrzeuges - egal für wie lange) M.E. falsch. Z.286 "Eingeschränktes Haltverbot" trifft keinerlei Aussage über das Parken. Sonst könnte man es ja auch "Parkverbot" nennen. Damit ist das Parken zunächst (uneingeschränkt) erlaubt, weil es nicht verboten ist. Ich seh das anders. Parken ist (von der Logik her und auch nach Interpretation der StVO) eine "Steigerung" des Haltens. Und wenn ich das Halten beschränke, dann gibt´s parken erst gar nicht. ![]() Weil: Parken ist eine Teilmenge von Halten - oder anders ausgedrückt: wer parkt hält auch automatisch. Z.286 lässt jedoch keine Standzeit von mehr als 3 Minuten zu, denn wer parkt, muss zwangsläufig vorher halten (was er hier eben nicht länger als 3 Minuten tun darf). Damit ist bei einem Z.286 das (Halten und) Parken bis zu 3 Minuten erlaubt. Sollte ich mit meiner Auffassung falsch liegen, wüsste ich gerne, warum es nicht "Parkverbot" heißt. Widerspricht sich das nicht?? - Z286 untersagt halten >3min, obwohl ich ( da ich ja noch im Auto sitze) jederzeit unverzüglich mein Auto aus dem Straßenbereich enfernen kann. - Z286 gestattet aber das parken <3min zum Brötchenkaufen ?? ![]() Zitat (MisterOJ) hanseatischen Gruß zurück... Danke. Gern doch... ![]() P.S.: Ist es hier Pflicht, Datum und Uhrzeit des zitierten Texts zu nennen? Also z. B. schau doch mal in die Netiquette..... ![]() (Hier steht mein Text) statt Zitat (münsterlandradler) (Hier steht mein Text) Oder reicht die zweite Version aus? Wieso willst du dir soviel Arbeit machen. Wenn du auf den "Zitat"-Button gehst, dann hast du doch die erste Version schon da. Und bei Zwischeneinschüben kopiere ich immer die Quote = ....-Zeile. Ist doch einfacher.. es heißt in unserem Lieblings- Bestseller, der StVO, Ja - meine Lieblings-(Bett)-Lektüre... ![]() wer sein Fahrzeug verlasse, der parke. Muss dann im Umkehrschluss der der länger als 3min hält (und damit gem. StVO parkt) dann zingend sein Auto verlassen??? ![]() Verlassen bedeutet jedoch nach meiner Kenntnis, die ich übrigens auch im Schurig bestätigt sehe, sinn- und zweckentsprechend nicht, aus dem Auto lediglich auszusteigen, sonst würde der Haltende, der sich in der 6 Meter entfernten Bäckerbaracke eine Brezel schenken läßt, ja schon "parken". Verlassen soll meinen, nicht mehr jederzeit in der Lage zu sein, auf entstehende Verkehrssituation im Bereich des "haltenden" Fz reagieren zu können durch beispielsweise sofortiges Entfernen. Ich muß also meine Kiste nicht nur aus dem 12. Stock des anliegenden Hochhauses im Blick haben, sondern jederzeit innerhalb von Sekunden zur Stelle sein können, was den 12. Stock ausschließt, die Bäcker- Baracke aber noch einschließt. Ich sehe 'verlassen' als "nicht-dicht-daneben-stehend" an. Also wenn ich eben in ein Gebäude bin. Dazu gehört auch der gegenüberliegende Bäcker wo ich dann 10...min in der Schlage stehe. Oder der Gang ins Haus. Nicht dazu gehötz imho das ums-Auto-laufen (einen Bedürfnis nachgehen), zum Kofferraum gehen, auf dem Autodach eine Straßenkarte lesen (jaja - solche Leute gibt´s noch!!) Z. 286 könnte gern "Parkverbot" heißen, wie es vor 1970 ja wohl schon ´mal hieß. Warum hat man´s dann umbenannt??? OJ -------------------- Kampf
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#86
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 288 Beigetreten: 27.08.2010 Wohnort: God´s own downtown Mitglieds-Nr.: 55428 ![]() |
@ OJ :
Also einerseits muss der parken wollende nicht zwingend sein Auto verlassen, denn drei Minuten drinne sitzenbleiben reichen ebenso (§ 12 II StVO). Daß Parken eine Steigerung, den Gipfel, geradezu die Krönung unverschämten Haltens darstellt, finde auch ich : Entweder das Auto gleich ganz doll allein verlassen gelassen oder spätestens nach drei Minuten herumlungern nicht weggefahren -- in beiden Fällen offenbart sich der ultimativ abstellende Charakter des sogenannten "Führers". Und zuletzt, da wir ohnehin schon eine halbe Meile vom Thema abgeschwiffen sind : "Warum hat man´s dann umbenannt ???" Es war einmal 1934. Und da hieß das Parkverbot ganz harmlos "Parkverbot". 1968 aber brach das Wiener Übereinkommen über den Kraftfahrzeugverkehr herein, und schon 1970 verstiegen sich die Leute in den muffigen Amtsstuben zu einer geradezu aus dem Fenster hängenden Amtshandlung, indem sie dramatisierenderweise feststellten, daß "Parkverbot" viel zu unsensationell klinge und daher zu wenig ernstgenommen werde. Deshalb entschlossen sie sich kühn zur folgerichtigen Umbenennung des -- übrigens ehemals ein "Haltverbot" darstellenden Symbols (!, seitdem erst hat das "Parkverbot" z w e i rote Balken im Kreis) -- in "eingeschränktes Haltverbot"; damit das kraftfahrende Volk wisse, eigentlich dürfe man auch dort nicht einmal halten, aber na gut, aus Opportunitätsgründen eben ausnahmsweise gelegentlich ´mal doch, wenn vielleicht gerade irgendeine gemeine Not nicht anders zu bewältigen sei, aber nur dann : Einen niedrigen zweisteligen Eurobetrag treffe im negativen Sinne den, der dort dreist doch parkend halten will ! And now you know the rest of the story ... -------------------- Unzureichender Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen ... --> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
NEU : 2. Auflage 2018 von "Crashkurs Fahrprüfung -- Dein Führerschein" erschienen bei Amazon.de www.berlin-erzählt.de |
|
|
![]()
Beitrag
#87
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 288 Beigetreten: 27.08.2010 Wohnort: God´s own downtown Mitglieds-Nr.: 55428 ![]() |
@ OJ :
Also einerseits muss der parken wollende nicht zwingend sein Auto verlassen, denn drei Minuten drinne sitzenbleiben reichen ebenso (§ 12 II StVO). Daß Parken eine Steigerung, den Gipfel, geradezu die Krönung unverschämten Haltens darstellt, finde auch ich : Entweder das Auto gleich ganz doll allein verlassen gelassen oder spätestens nach drei Minuten herumlungern nicht weggefahren -- in beiden Fällen offenbart sich der ultimativ abstellende Charakter des sogenannten "Führers". Und zuletzt, da wir ohnehin schon eine halbe Meile vom Thema abgeschwiffen sind : "Warum hat man´s dann umbenannt ???" Es war einmal 1934. Und da hieß das Parkverbot ganz harmlos "Parkverbot". 1968 aber brach das Wiener Übereinkommen über den Kraftfahrzeugverkehr herein, und schon 1970 verstiegen sich die Leute in den muffigen Amtsstuben zu einer geradezu aus dem Fenster hängenden Amtshandlung, indem sie dramatisierenderweise feststellten, daß "Parkverbot" viel zu unsensationell klinge und daher zu wenig ernstgenommen werde. Deshalb entschlossen sie sich kühn zur folgerichtigen Umbenennung des -- übrigens ehemals ein "Haltverbot" darstellenden Symbols (!, seitdem erst hat das "Parkverbot" z w e i rote Balken im Kreis) -- in "eingeschränktes Haltverbot"; damit das kraftfahrende Volk wisse, eigentlich dürfe man auch dort nicht einmal halten, aber na gut, aus Opportunitätsgründen eben ausnahmsweise gelegentlich ´mal doch, wenn vielleicht gerade irgendeine gemeine Not nicht anders zu bewältigen sei, aber nur dann : Einen niedrigen zweistelligen Geldbetrag treffe im negativen Sinne den, der dort dreist doch parkend halten will ! And now you know the rest of the story ... -------------------- Unzureichender Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen ... --> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
NEU : 2. Auflage 2018 von "Crashkurs Fahrprüfung -- Dein Führerschein" erschienen bei Amazon.de www.berlin-erzählt.de |
|
|
![]()
Beitrag
#88
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10196 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
@ OJ : Also einerseits muss der parken wollende nicht zwingend sein Auto verlassen, denn drei Minuten drinne sitzenbleiben reichen ebenso (§ 12 II StVO). jupp - nach 3min wird er automatisch umbenannt... ![]() Daß Parken eine Steigerung, den Gipfel, geradezu die Krönung unverschämten Haltens darstellt, finde auch ich : Entweder das Auto gleich ganz doll allein verlassen gelassen oder spätestens nach drei Minuten herumlungern nicht weggefahren schön, dass du meine "Steigerungs"-These stützt... ![]() Und zuletzt, da wir ohnehin schon eine halbe Meile vom Thema abgeschwiffen sind : huch - soweit schon?? ![]() ![]() Frage: heißt es nicht 'abgeschweift'?? ![]() "Warum hat man´s dann umbenannt ???" Es war einmal 1934. Und da hieß das Parkverbot ganz harmlos "Parkverbot". Das Schild war doch der rote Kreis mit dem diagonal durchgestrichenen 'P' drinn!? So eins hing bei uns (am Ende einer privaten Grundstückseinfahrt) noch bis vor 5 Jahren rum ...gleicher Regelungsinhalt wie heute (...das mit den 3min Halten...)? 1968 aber brach das Wiener Übereinkommen über den Kraftfahrzeugverkehr herein, und schon 1970.. Sooo lange ist das schon her?? ![]() die Leute in den muffigen Amtsstuben zu einer geradezu aus dem Fenster hängenden Amtshandlung,... Was du den schwer beschäftigten Beamten wieder unterstellst... ![]() And now you know the rest of the story ... Danke für den kleinen Geschichts-Exkurs ![]() OJ -------------------- Kampf
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#89
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 288 Beigetreten: 27.08.2010 Wohnort: God´s own downtown Mitglieds-Nr.: 55428 ![]() |
Hallo, ukr !
Sind die hier bescheuert genug ? Zumindest eines davon (das letzte) dürfte schon aufgrund der Verletzung des Sichtbarkeitsgrundsatzes gar nicht mehr als Vz., sondern als Phantasiezeichen zu deuten sein ... ![]() ![]() ![]() ![]() Viele Grüße ! Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 06.11.2010, 09:37
Bearbeitungsgrund: Bilder verkleinert
-------------------- Unzureichender Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen ... --> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
NEU : 2. Auflage 2018 von "Crashkurs Fahrprüfung -- Dein Führerschein" erschienen bei Amazon.de www.berlin-erzählt.de |
|
|
![]()
Beitrag
#90
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Perfekt, nur ein bisschen groß fürs Forum
![]() Danke, insbesondere für das letzte Bild. ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#91
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Endlich waren die Bilder mal ausreichend gross fuer tragbare iProdukte ...
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#92
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
![]() Sind solche handgeschriebenen Änderungen eigentlich verbindlich, ist dieses abgeänderte Haltverbotszeichen verbindlich ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
![]()
Beitrag
#93
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Welches HV ? das is eindeutig ausgestrichen worden, wie bundesweit ueblich mit rot/orangfarbigen Band.
( da machst du dir noch Gedanken um den Zusatzzettel?) |
|
|
![]()
Beitrag
#94
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30744 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Netter Versuch, einen Parkplatz zu sperren
![]() Welche Bedeutung soll wohl das schwarze Kreuz haben? ![]() ![]() -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#95
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Guggsu: Kreuz (ist da eine Kirche
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
![]()
Beitrag
#96
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 116 Beigetreten: 11.12.2009 Mitglieds-Nr.: 51872 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#97
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 288 Beigetreten: 27.08.2010 Wohnort: God´s own downtown Mitglieds-Nr.: 55428 ![]() |
Hallo ukr; --
pünktlich zum 21. Jahrestag des Mauerzerfalls folgendes Haltverbot : ![]() Na, wenn das kein Grund zum Feiern ist ... -------------------- Unzureichender Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen ... --> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
NEU : 2. Auflage 2018 von "Crashkurs Fahrprüfung -- Dein Führerschein" erschienen bei Amazon.de www.berlin-erzählt.de |
|
|
![]()
Beitrag
#98
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 563 Beigetreten: 22.10.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 24372 ![]() |
Und bitte was soll mir das jetzt sagen ?
![]() Ahhhh.... Das gesamte Halteverbot ist ungültig. Neeee, kann auch absolutes Halteverbot sein, oder? ![]() ![]() -------------------- Beste Grüße
Dirk ![]() "Wer sich den Gesetzen nicht fügen will, muß die Gegend verlassen, wo sie gelten." Ja, Herr Goethe war ein weiser Mann... Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. Tucholsky. |
|
|
![]()
Beitrag
#99
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3444 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51688 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#100
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
|
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.08.2025 - 18:38 |