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> Vorübergehende Haltverbote
Jens
Beitrag 10.11.2010, 22:08
Beitrag #101


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Zitat (StVO V46)
Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.


unsure.gif


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ukr
Beitrag 10.11.2010, 22:11
Beitrag #102


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Wäre eine Möglichkeit, doch das Haltverbot erstreckt sich ja nicht auf diese Fläche (Gehweg). Insofern würde es das Zeichen 315 zwar außer Kraft setzen, jedoch ohne dort ein Haltverbot zu erwirken. Wo zieht man also räumlich die Grenze? think.gif
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Jens
Beitrag 10.11.2010, 22:18
Beitrag #103


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Das erinnert mich an das hier:

Angehängte Datei  z283_314.jpg ( 98.61KB ) Anzahl der Downloads: 28


Darf der VW dort hinter dem 283-Ende ohne Bewohnerparkausweis parken?


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ukr
Beitrag 10.11.2010, 22:21
Beitrag #104


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Ja natürlich. Hier ist die Sache auch halbwegs klar.
Das Problem bei meinem Beispiel ist halt der Gehweg, obwohl es eigentlich ein Seitenstreifen ist. Foto liefere ich bei Gelegenheit nach.
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kimchi
Beitrag 10.11.2010, 22:23
Beitrag #105


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Moment mal,

Zitat ( V46 @ Anlage 2 Nr. 61)
Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 283 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

Gilt das nicht für vorübergehend angeordnete Haltverbote? Oder ist das Zeichen 315 kein VZ für den ruhenden Verkehr?
tongue.gif


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Kuli
Beitrag 10.11.2010, 23:24
Beitrag #106


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Zitat (ukr @ 10.11.2010, 22:11) *
Wäre eine Möglichkeit, doch das Haltverbot erstreckt sich ja nicht auf diese Fläche (Gehweg). Insofern würde es das Zeichen 315 zwar außer Kraft setzen, jedoch ohne dort ein Haltverbot zu erwirken. Wo zieht man also räumlich die Grenze? think.gif

Versteh ich nicht.

Zeichen 315 ist außer Kraft, also darf auf dem Gehweg (rechts der Poller) nicht geparkt werden.
Auf dem Seitenstreifen (links der Poller?) und auf der Fahrbahn darf ebenfals nicht geparkt werden. Hier darf also nirgends geparkt werden.
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nordpolcamper
Beitrag 10.11.2010, 23:59
Beitrag #107


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Funktionieren die Poller den linken Platz zum Seitenstreifen um? Dann wäre das Schild "Parken auf Gehweg erlaubt" ja garnicht nötig. Ich denke vielmehr es ist weiterhin ein Gehweg auf dem man durch das das Erlaubnisschild parken darf. Und das Verbotszeichen bezieht sich auch nicht auf den Gehweg, kann das andere also nicht aufheben ... Alles sehr uneindeutig sad.gif

Edit sagt grad zu mir: lies alles, @ukr hat es als Seitenstreifen in der Realität deklariert ... nur was soll dann das Gehwegparken Schild da?!


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HIER findet man gängig genutzte ABKÜRZUNGEN
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Wattestäbchen
Beitrag 11.11.2010, 13:24
Beitrag #108


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Zitat (Jens @ 10.11.2010, 22:18) *
Das erinnert mich an das hier:

Angehängte Datei  z283_314.jpg ( 98.61KB ) Anzahl der Downloads: 28


Darf der VW dort hinter dem 283-Ende ohne Bewohnerparkausweis parken?

Das "P" gilt doch nicht für diesen Bereich sondern weist auf andere "P" Zeichen hin, oder? blink.gif


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ukr
Beitrag 11.11.2010, 13:30
Beitrag #109


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Zitat (Wattestäbchen @ 11.11.2010, 13:24) *
Das "P" gilt doch nicht für diesen Bereich sondern weist auf andere "P" Zeichen hin, oder? blink.gif

So ist es. Das Zeichen zeigt das man, der jeweiligen Richtung folgend, einen Bewohnerparkplatz findet.
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oscar_the_grouch
Beitrag 11.11.2010, 16:53
Beitrag #110


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Zitat (CEMartin @ 09.11.2010, 09:02) *
Hallo ukr; --

pünktlich zum 21. Jahrestag des Mauerzerfalls folgendes Haltverbot :


Na, wenn das kein Grund zum Feiern ist ...


Feiern schon deswegen, weil die Parkraumbewirtschaftungszone durch das mobile HV aufgehoben wurde.
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MisterOJ
Beitrag 11.11.2010, 20:19
Beitrag #111


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Ich vermute hier mal ne Fangfrage...

Zitat (ukr @ 10.11.2010, 22:05) *
Was gilt hier?

Meine Sichtweise:

- rechts der Poller ist sowas wie ein gehweg.
- links der Poller ist ein Seitenstreifen, auf dem durch Z315 das Parken für Fzg.e <2,8 t erlaubt ist
- durch das mobile HV (welches auch für den Seitenstreifen gilt, wird Z315 aber aufgehoben

--> ergo: es darf dort nirgends geparkt werden


Zitat (ukr @ 10.11.2010, 22:05) *


think.gif


@ukr:
Entwickelst du jetzt auch HV-Regelpläne?


OJ wavey.gif


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ukr
Beitrag 11.11.2010, 20:29
Beitrag #112


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Nö, ich habe das nur gestern gesehen und mir über die Wirksamkeit der Beschilderung den Kopf zerbrochen. Denn astrein ist diese Beschilderung nicht.
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oscar_the_grouch
Beitrag 12.11.2010, 00:16
Beitrag #113


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ja aber nur das 315er ist merkwürdig. Das mobile HV hebt dieses ja in jedem Fall auf, egal was wie und wo da ein Gehweg sein soll (den du ja als Seitenstreifen definiert hast).
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.11.2010, 01:03
Beitrag #114





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Das Problem bestand ja nur für die Dauer von 8 Stunden, da das Haltverbot nur am 10.11.2010 ab 16 Uhr galt und mit Beginn des 11.11.2010 wieder beendet war.
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janr
Beitrag 12.11.2010, 03:48
Beitrag #115


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Zitat (ukr @ 10.11.2010, 22:05) *

Also für mich ist dies eindeutig.

Das 315er beschreibt deutlich einen zu beparkenden Gehweg.

Das Mobile macht hier nur auf der Fahrbahn Sinn, also Fahrbahn und Seitenstreifen.

Gehwege mit Pollern abzugrenzen ist zwar nix neues, aber das 315er macht aus dem evtl'en Seitenstreifen eindeutig einen Gehweg!

Die Gültigkeit des Mobilen ist da nur logisch und kann nie für richtig parkende gelten.

Man könnte das 315er mit einer art Hutze unkenntlich machen. Dann würde es nicht so laufen wie am Westfriedof ...
tongue.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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CEMartin
Beitrag 13.11.2010, 05:59
Beitrag #116


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@ oscar 11.11.2010, 16:53 :

Du bobachtest Fotos mit der Lupe, wie ?

Was hältst Du davon ?


Das zweite Zz entspricht nicht dem des VzKat 1053-33. Das 286er Verbot gilt der Skizzierung des Phantasiezeichens gemäß also nur auf der Fahrbahn -- wie ohnehin schon nur. Also dürfen wir in den Parkständen parken ...


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oscar_the_grouch
Beitrag 13.11.2010, 08:47
Beitrag #117


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Warum sollten ZZähnliche Schilder unter Werbeschildern der Firma Bialas irgendeine rechtliche Wirkung entfalten?
Wattestäbchen wuerde die Helfer in Gruen um Durchsetzung des §33(2) bitten.
(ich versteh auch nich ganz, warum dort zum a.g. Zeitpunkt die Heizöllieferung nicht parken darf)
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CEMartin
Beitrag 14.11.2010, 11:27
Beitrag #118


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Oh Oscar !
Wie gerne teile ich Deine Rechtsauffassung bezüglich des erlaubnis- und regelmäßig gebührenpflichtigen Aufstellens von Gegenständen -- noch dazu solchen, die "echten" Vz. zum Verwechseln ähnlich sehen -- auf Öffentlichem Straßenland ! Nur, ach, leider, ächz, keuch, schluchz, schnauf (etc.) --- kein Verkehrsrichter im AG Tiergarten wird dieser Ansicht folgen wollen. Sie / er wird in den Urteils-/ Beschlussgründen ausführen, Sinn und Zweck der ausreichend verdeutlichten und gerade noch dem VzKat entsprechenden Beschilderung seien unmissverständlich erkennbar gewesen, die Werbeaufkleber hätten nur unwesentlich das Erscheinungsbild der Vz. verändert; insoweit seien an Vz. für den ruhenden Verkehr weniger strenge Maßstäbe anzulegen als an Vz. für den Fließverkehr.
Und dann ist unsere lustige Maus aus.

Mir fällt angesichts der angebotenen Heizöllieferung soeben meine alte Frage wieder ein, ob vorübergehende Halt / Parkverbote überhaupt eine Aufstellungsbegründung enthalten müssen -- vielleicht erhalte ich ja von Euch auf diesem Wege eine Kurzantwort.


Hier noch eine andere, kaum lustige, stilistisch noch nicht ganz vollendet ausgereifte Beschilderung in Wilmersdorf :


Das dazugehörige Baustellenwrack sieht dann so aus :

Die Baken leiten den Fließverkehr auf dem Gehweg immerhin in die richtige Richtung, und das einst die Baken verbindende Absperrband ist auch noch fast vorhanden. Toll, nicht ?
Fehlen da vielleicht Absperrschranken und Warnleuchten ?
Oder beispielsweise Z. 254 und Z. 240 ?
Das entzieht sich abschließend meiner Kenntnis -- ich bin bekanntlich kein Baustellen- Profi.


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oscar_the_grouch
Beitrag 14.11.2010, 11:45
Beitrag #119


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@cemartin: hattest du solch eine Begründung des AG Tiegarten schonmal, oder ist das nur deine Vorstellung ?
Natürlich würde ich solche Werbeschilder beachten, allerdings nur solange, bis der letzte legale Parkplatz genau in solch einem Bereich zu finden wäre.
Und dann würde ich es bis zum Ende vor Gericht "ausdiskutieren" wollen.
Du glaubst gar nicht mit welchen "kleinlichen" aber natürlich StVO korrekten Strafzetteln bzw Ermahnungen vom OA im tgl. Berufsverkehr zu tun habe.
Dann kann ich auch erwarten das sich alle anderen, bis zum Letzten an die Vorschriften halten.
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CEMartin
Beitrag 15.11.2010, 08:13
Beitrag #120


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Ja, erwarten kannst Du´s ...

Nein, einen solchen Text habe ich bisher vom AG nicht erhalten. Doch ich kann mir dessen Inhalt hochrechnen anhand meiner wenigen Versuche, dort irgendetwas ausdiskutieren zu wollen. In 19 Jahren habe ich auf diese Weise in acht Verfahren drei Mal "Erfolg" gehabt; eine Quote von weit unter 50 %. Normalerweise wird gleich eingangs nahegelegt, man solle doch seinen ohnehin voraussichtlich nicht erfolgreichen Widerspruch zurückziehen, dann werde es billiger ("Richterlicher Hinweis"). Das ist nett, da spart man ´was.
Es gibt selbstverständlich auch andere Richterinnen / Richter, die sich ernsthaft engagiert mit jedem Einzelfall objektiv ergebnisoffen auseinandersetzen wollen. Doch mitunter wird nach meiner Erfahrung eben leider der Eindruck erweckt, jeder Fall sei unliebsam und solle fließbandartig um jeden Preis sofort vom Tisch geräumt werden -- so einfach wie möglich. Und das wäre eben, wenn der "Betroffene" auf sein Rechtsmittel verzichtet.
Schade, denn solche Verfahren haben meine damals recht große (naive) Begeisterung für die Justiz seither leicht gedämpft.

Also -- nix mit ausdiskutieren ! Es wird ordentlich geparkt; um jeden Preis. Das ist letztlich immer noch billiger.
-----------
Und was ist jetzt mit der Verpflichtung, vorübergehende Halt- / Parkverbote begründen zu müssen ? Gibt´s die, oder gibt´s die nicht ?


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Heinz Wäscher
Beitrag 15.11.2010, 20:57
Beitrag #121


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Gibt es eigentlich irgendein richterliches Urteil über die Bedeutung von laminierten Din-A4 Blättern als vermeintliche Zusatzzeichen unter Haltverbotszeichen think.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 16.11.2010, 13:05
Beitrag #122


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Zitat (Heinz Wäscher @ 15.11.2010, 20:57) *
Gibt es eigentlich irgendein richterliches Urteil über die Bedeutung von laminierten Din-A4 Blättern als vermeintliche Zusatzzeichen unter Haltverbotszeichen think.gif
Bald gibt es eins über selbst erfundene ZZ und über die Meinung ob temporäre Haltverbote der StVO unterliegen. wavey.gif


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Andreas
Beitrag 16.11.2010, 14:14
Beitrag #123


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Zitat (Heinz Wäscher @ 15.11.2010, 20:57) *
Gibt es eigentlich irgendein richterliches Urteil über die Bedeutung von laminierten Din-A4 Blättern als vermeintliche Zusatzzeichen unter Haltverbotszeichen think.gif


Ein Halteverbot (Nr. 283 StVO) mit völlig atypischem Zusatzschild in unmittelbarer Nähe eines Parkplatzschildes (Nr. 314 StVO) ist nichtig.

Ob ein Zusatzschild einen amtlichen Charakter aufweist, ergibt sich durch einen Vergleich mit den sonst üblichen Zusatzschildern. Insoweit kommt den Verwaltungsvorschriften vor § 39 StVO eine wichtige Bedeutung zu.

(Auszug aus dem Tatbestand im Urteil: Das Zusatzschild, welches etwa die Größe eines DIN-A5-Blattes aufwies und hellbraun unterlegt war, hatte folgenden Wortlaut: „Achtung, Firmenlauf, gilt auch für den Seitenstreifen am 24.06.2005 ab 13:00 Uhr, wegen einer Sportveranstaltung)

VG Koblenz 4. Kammer, Urteil vom 16.04.2007, Az. 4 K 1022/06.KO


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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mir
Beitrag 16.11.2010, 15:48
Beitrag #124


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Ich krame jetzt ukrs Fall nochmal hervor:

Zitat (ukr @ 10.11.2010, 22:05) *
Was gilt hier?



think.gif


Ich sehe hier ein sehr viel grundsätzlicheres Problem.

Die Regel zu den temporären Haltverboten lautet:

Zitat
Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.


Gleichzeitig gilt aber auch:

Zitat
Sie [Haltverbote] gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.


Hier ist unklar, welche von den beiden Regelungen Vorrang hat, da keine von beiden eine klare Spezialisierung der anderen ist.

Ich kann die Regelung also auch so verstehen: Da zuerst das temporäre Z238 kommt, wird seine Gültigkeit durch das Z315 aufgehoben. Das Z238 kann daher das Z315 auch nicht aufheben, da es nur für den Bereich bis unmittelbar vor das Z315 Wirkung entfaltet.

Letztlich läuft das darauf hinaus, daß ein temporäres Haltverbot nur die Regelungen vorangegangener Schilder aufheben kann.


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Mitleser
Beitrag 16.11.2010, 16:06
Beitrag #125


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Die inhaltliche Auseinandersetzung des von @Andreas benannten Koblenzer Urteils (VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 - 4 K 1022/06) mit der VwV-StVO und die daraus erwachsenden "Rechte" des Verkehrsteilnehmers muss man wirklich loben. Hier wird jeder einzelne Verstoß gegen die VwV als Einzelumstand gewertet, welcher in der Summe dazu führt, dass "nicht der Eindruck eines amtlichen Verkehrszeichens, das von jedermann zu beachten ist" entsteht.

Und bei den Verstößen ist das Gericht wirklich kleinlich: Größe, schwarz/weiß, Schriftart, zwei gleiche Zz sind unüblich, Klebband zur Befestigung, Inhalt ("Achtung", "Firmenlauf", Firmenlogo) ist nicht in amtlichen Verzeichnissen enthalten. Darüber hinaus endete der Lauf deutlich vor 24 Uhr, das HV sollte aber gemäß Zz bis dahin gelten - dies sei "nicht ohne weiteres nachvollziehbar".

Respekt thumbup.gif


Aber darüber bin ich auch gestolpert:
Zitat
Nur am Rande sei vermerkt, dass es sich bei der Parkbucht in der Straße „Danziger Freiheit“ nicht um einen Seitenstreifen handelt. Ein Seitenstreifen ist nämlich ein parallel zur Fahrbahn entlang führender, durchgehender Streifen, der zwar nicht mit Kraftfahrzeugen (§ 2 I Satz 2 StVO), wohl aber unter Umständen mit Fahrrädern befahren werden darf (§ 2 IV Satz 4 StVO). Eine Parkbucht ist nicht einmal mit Fahrrädern befahrbar, denn sie dient ausschließlich dem ruhenden Verkehr. [...]
Fahrbahn (zu der auch eine Parkbucht gehört) [...]
Da war ich bisher anderer Meinung und auch @ukr müsste wohl diese Seite umgestalten, wenn man der obigen Auslegung folgt. Querverweise diesbezüglich scheint das Urteil aber nicht zu enthalten.
think.gif
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ukr
Beitrag 16.11.2010, 17:39
Beitrag #126


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Zitat (Mitleser @ 16.11.2010, 16:06) *
und auch @ukr müsste wohl diese Seite umgestalten, wenn man der obigen Auslegung folgt.

Dann könnte man dort aber grundsätzlich nicht das Halten verbieten. Zudem fehlt die Erläuterung, ab welcher Länge ein Seitenstreifen zur reinen Parkbucht wird.
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Mitleser
Beitrag 17.11.2010, 08:21
Beitrag #127


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Eine Parkbucht ist so lang, dass ein normaler Fahrer weder mit dem Radl noch dem Kfz die Bucht zum Fahren im Rahmen der Bewegung von A nach B nutzt. thread.gif
Warum ein Kfz keinen Seitenstreifen befahren darf, ist wohl schwieriger nachzuvollziehen. (Vz 295: "Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.") Also igentlich ist es falsch. wallbash.gif

Das Halten/Parken in einer Parkbucht kann laut der Entscheidung mit Vz 283/286 allein, also ohne Zz, verboten werden. Denn, da die Parkbucht nicht zum Fahren benutzt werden darf/kann, ist sie kein Seitenstreifen und damit zwangsläufig eine Fahrbahn. Ist doch logisch, oder? laugh2.gif


Insgesamt ein Urteil, das eines VGs würdig ist. Eine lange Auseinandersetzung mit der VwV mit richtigen Schlüssen daraus. Nur der Part Seitenstreifen/Parkbucht/Fahrbahn ist etwas "misslungen".
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Jens
Beitrag 26.11.2010, 22:38
Beitrag #128


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Hier war ein echter Künstler am Werk rolleyes.gif

Angehängte Datei  Kunstwerk.jpg ( 101.57KB ) Anzahl der Downloads: 12


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oscar_the_grouch
Beitrag 18.03.2011, 23:33
Beitrag #129


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Bevor der Faden hier einschläft, noch ein paar Klassiker in der Kunst der Herstellung von Z283/286-ähnlichen Blechtafeln.

Anfang und Ende

Leider hielt sich jeder dran... Bild 2

Nagelneu, nach Bauarbeiten aufgestellt und schon schwarz....

Das gestrichelte Linke, ist übrigens ein "gebläuter" Radweg.... der in einer Baustelle endet, dazu aber an anderer Stelle mehr.
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MisterOJ
Beitrag 20.03.2011, 17:52
Beitrag #130


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Zitat (oscar_the_grouch @ 18.03.2011, 23:33) *
Bevor der Faden hier einschläft,

Na vielleicht hilft ja
Zitat (oscar_the_grouch @ 18.03.2011, 23:33) *
noch ein paar Klassiker in der Kunst der Herstellung von Z283/286-ähnlichen Blechtafeln.

Schöne Handarbeit... rolleyes.gif

Zitat (oscar_the_grouch @ 18.03.2011, 23:33) *
Das gestrichelte Linke, ist übrigens ein "gebläuter" Radweg.... der in einer Baustelle endet, dazu aber an anderer Stelle mehr.

?? blink.gif Was meinst du damit???

OJ wavey.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 11.04.2011, 22:25
Beitrag #131


bekennender Pfostenumfahrer
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ich weiß ja das in Berlin Verkehrszeichen, welche nicht mehr gültig sein sollen, mit orangen Tape durchgestrichen werden.
Aber Weißes soll mir auch recht sein. Nur warum räumt man temporäre HV nicht einfach weg ?

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Heinz Wäscher
Beitrag 11.04.2011, 23:13
Beitrag #132


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Warum hat man nicht Zeichen 286 genommen, dann hätte man sich ein 500 € teures Zusatzzeichen gespart und alles ist eindeutig?

Das erste Blech ist ja mit einem Zettel beklebt, da stellt sich wieder meine ältere Frage, ob Zettel Verkehrszeichen sind think.gif


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Ichtyos
Beitrag 12.04.2011, 00:37
Beitrag #133


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Wieso Zettel? unsure.gif

Dass irgendwelche Leute mal Verkehrszeichen (auch Zusatzzeichen sind ja solche! dry.gif ) mit irgendwelchen Aufklebern ver(un)zieren, ist so selten ja auch nicht. laugh2.gif

Insofern von einer Gültigkeit des Hauptzeichens auszugehen gewesen wäre, hätte @oscar_the_grouch wohl den (mutmaßlich whistling.gif ) angeordneten Zustand in einem zweiten Bild dokumentiert thread.gif .


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oscar_the_grouch
Beitrag 12.04.2011, 00:46
Beitrag #134


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weil ein 283 plus ZZ in Berlin die Norm ist, weil 286er kein Schw... mehr beachtet.
Liegt wohl auch daran, das es nicht konsequent genug überwacht wird, bzw man seine VT genau dazu erzogen hat, dass es wichtige und unwichtige VZ gibt.
Wenn man in Berlin wirklich möchte das VZ (wie zBsp 250) beachtet werden, hilft man dem nach.
Dazu mehr im BaustellenThread
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CEMartin
Beitrag 13.04.2011, 15:29
Beitrag #135


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Na, 283er bringen einfach etwas mehr Verwarnungsgeld, vermute ich.

Wenn wir schon dabei sind :



Immer häufiger bemerke ich derartige Gestaltungen.

Was gilt hier ? Schließen sich zwei widersprechende Regelungen, die auf den ersten Blick gleichrangig wirken, nicht gegenseitig aus mit der Folge, daß gar nichts gilt ?
Wann ist ein HV erkennbar nur "vorübergehend" und hat daher Vorrang ?


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superdiesel
Beitrag 13.04.2011, 16:23
Beitrag #136


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Zitat
Wann ist ein HV erkennbar nur "vorübergehend" und hat daher Vorrang ?

Wo liest du denn das mit dem eventuellen Vorrang? whistling.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 13.04.2011, 17:31
Beitrag #137


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Mach es dir einfach und ramsauer ein wenig.
Du gehts einfach von der Gültigkeit der StVO V45 aus, und damit wird zumindest das untere HV vom 314 geschlagen und ist, weil widersprüchlich, nicht beachtbar. :-)
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CEMartin
Beitrag 13.04.2011, 18:16
Beitrag #138


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Fein, Oscar und Superdiesel, das find´ ich gut ! So mach´ ich´s.


Aber : WIE DEFINIERT SICH EIN VORÜBERGEHENDES HV VOM AUSSEHEN HER ?


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ukr
Beitrag 13.04.2011, 18:30
Beitrag #139


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Garnicht. Diese StVO-Formulierung ist Nonsens. Mal schauen was Frau Leue draus macht.
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oscar_the_grouch
Beitrag 14.04.2011, 00:24
Beitrag #140


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ich fand die alte Regel ja gar nicht so schlecht. Die gleichzeitig stehenden 314er und seine Geschwister mussten irgendwie verdeckt bzw ausgekreuzt werden und schon war es ok.
Das macht natürlich mehr Arbeit, weil man so, zu Beginn des temp. HV eben nochmal dort die Situation kontrollieren müsste.
Oder hätte man die blauen P auch schon 72h vorher abdecken müssen ?
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CEMartin
Beitrag 15.04.2011, 10:59
Beitrag #141


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„Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden“, erklärt uns die VwV zu § 39 StVO unter III Ziffer 8; die VwV sind (nach meinem derzeitigen Kenntnisstand) unabhängig von der angeblich ungültigen StVO- Novelle rechtsverbindlich geblieben.
Dem zitierten Satz kann im Umkehrschluss die einzig überzeugende Definition eines „vorübergehenden“ oder auch „transportablen“ HV entnommen werden : Solchermaßen bezeichnet sind folglich nur Vz, die nicht „fest eingebaut“ sind. Vorliegend (damit meine ich das vor dem Kempinski- Hintergrund aufgenommene Foto) sind das mittels Kunststoffbändern festgezurrte HV sowie das mittels Schrauben damit verbundene Zz jedenfalls ausreichend „fest eingebaut“, denn von Hand können diese Schilder normalerweise nicht mehr nennenswert bewegt werden. Diese Anordnung ist also nicht nur als „vorübergehend“, sondern dauerhaft anzusehen. Im Ergebnis befinden sich einander widersprechende Vz- Anordnungen am selben Pfosten, die im Rahmen ihres widersprüchlichen Bedeutungsgehaltes unwirksam sein müssen.

Kann man das so sehen, oder irre ich mich (´mal wieder) ? Dann könnt ich´s bei Gelegenheit ja ´mal darauf ankommen lassen, wird vielleicht lustig …


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Kuli
Beitrag 15.04.2011, 11:35
Beitrag #142


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Zu "fest eingebaut" oder nicht werd ich am Montag mal ein Foto nachreichen, ich hoffe, es steht dann dort noch biggrin.gif
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MisterOJ
Beitrag 15.04.2011, 11:39
Beitrag #143


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Zitat (oscar_the_grouch @ 14.04.2011, 00:24) *
ich fand die alte Regel ja gar nicht so schlecht. Die gleichzeitig stehenden 314er und seine Geschwister mussten irgendwie verdeckt bzw ausgekreuzt werden und schon war es ok.

So ist´s eindeutig - oder wie der Mathematiker sagen würde: ein-eindeutig!!

Zitat (oscar_the_grouch @ 14.04.2011, 00:24) *
Das macht natürlich mehr Arbeit, weil man so, zu Beginn des temp. HV eben nochmal dort die Situation kontrollieren müsste.

Das ist wohl das generelle Problem, da mehr Arbeit auch mehr Kosten bedeutet!! think.gif

Frage: Wenn man die temp. Haltverbotsbeschilderung so aufstellt, dass bei jedem Z314 & Co-Mast ein solches temp. Z283 (mit entsprechenden Zeitraum-Zz) hängt ergibt sich die gewollte regelung doch zwangsläufig.
(und auf ein Abhängen / auskreuzen der Z314ff könnte man dann sogar verzichten think.gif )

Zitat (oscar_the_grouch @ 14.04.2011, 00:24) *
Oder hätte man die blauen P auch schon 72h vorher abdecken müssen ?

no.gif dann hätte ja schon 72h vorher dort keiner mehr parken dürfen. Das ist sicherlich so nicht gewollt!


Zitat (CEMartin @ 15.04.2011, 10:59) *
„Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden“, erklärt uns die VwV zu § 39 StVO unter III Ziffer 8; die VwV sind (nach meinem derzeitigen Kenntnisstand) unabhängig von der angeblich ungültigen StVO- Novelle rechtsverbindlich geblieben.
Dem zitierten Satz kann im Umkehrschluss die einzig überzeugende Definition eines „vorübergehenden“ oder auch „transportablen“ HV entnommen werden : Solchermaßen bezeichnet sind folglich nur Vz, die nicht „fest eingebaut“ sind.


Theoretisch hast du recht! yes.gif

... doch praktisch gibt es eine Lücke: Was genau ist fest eingebaut?? zwingend eingegraben / einbetoniert? Was ist mit an geländern angeshraubten / angeschellten Schildern? ...
Hier sehe ich die Gefahr der unterschiedlichen Auslegungen - und damit Aushebelung deiner aufgestellten Theorie!


Mein Ansatz: ein temp. Haltverbot ist oberall dort aufzustellen/anzubringen/... (möglichst am gleichen Mast bzw. direkt davor) wo auch ein Z314 & Co vorhanden ist.
So sieht der VT das normal-Z314 und das temp.-Z283 (mit entsprechender Zeitangabe zur Gültigkeit)

OJ wavey.gif


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ukr
Beitrag 15.04.2011, 12:19
Beitrag #144


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Zitat (CEMartin @ 15.04.2011, 11:59) *
„Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden“


Beispiele:
1. Baustelle innerorts, Bauzeit 2 Jahre, Haltverbotszeichen werden fest eingebaut, um sie vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen = vorübergehend?
2. Stadfest, Dauer 3 Tage, Haltverbotszeichen werden an vorhandenen Masten bzw. vorhandenen Verkehrszeichen befestigt = vorübergehend?
3. Ein fest eingebautes Haltverbotszeichen wird durch einen Unfall beschädigt, als Ersatz wird das gleiche Schild mit Fußplatten aufgestellt = vorübergehend?
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MisterOJ
Beitrag 15.04.2011, 13:44
Beitrag #145


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Zitat (ukr @ 15.04.2011, 12:19) *
Beispiele:
1. Baustelle innerorts, Bauzeit 2 Jahre, Haltverbotszeichen werden fest eingebaut, um sie vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen = vorübergehend?

na bei einer solch langen Bauzeit kann man vorh. Z314ff auch beseitigen bzw. wenigstens ordentlich auskreuzen!

Zitat (ukr @ 15.04.2011, 12:19) *
2. Stadfest, Dauer 3 Tage, Haltverbotszeichen werden an vorhandenen Masten bzw. vorhandenen Verkehrszeichen befestigt = vorübergehend?

Je nach "Betroffenem" rolleyes.gif
--> ein gutes Beispiel für den von mir vermuteten Interpretationsspielraum...

Zitat (ukr @ 15.04.2011, 12:19) *
3. Ein fest eingebautes Haltverbotszeichen wird durch einen Unfall beschädigt, als Ersatz wird das gleiche Schild mit Fußplatten aufgestellt = vorübergehend?

no.gif


OJ wavey.gif


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ukr
Beitrag 15.04.2011, 13:51
Beitrag #146


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Zitat (MisterOJ @ 15.04.2011, 14:44) *
no.gif
Und genau aus diesem Grund kann man von der Aufstellart (Fußplatten) nicht darauf schließen, ob das Schild vorübergehend angeordnet wurde.
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MisterOJ
Beitrag 15.04.2011, 14:26
Beitrag #147


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Zitat (ukr @ 15.04.2011, 13:51) *
Und genau aus diesem Grund kann man von der Aufstellart (Fußplatten) nicht darauf schließen, ob das Schild vorübergehend angeordnet wurde.

Zustimmung! cheers.gif


OJ


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CEMartin
Beitrag 15.04.2011, 18:53
Beitrag #148


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Na super ! So viel zu meiner tollen "einzig überzeugenden Definition eines „vorübergehenden“ oder auch „transportablen“ HV".

Ohne Def geht´s aber auch nicht. Und einfach vom ollen Aussehen her auf den vorübergehenden oder transportablen Charakter schließen zu sollen, scheint mir keinesfalls wasserdicht genug.
Vielleicht helfen uns ja irgendwelche schlauen Urteile weiter. Werd´mal graben.


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superdiesel
Beitrag 15.04.2011, 21:21
Beitrag #149


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Zitat
Vielleicht helfen uns ja irgendwelche schlauen Urteile weiter. Werd´mal graben.

Was für Urteile willst du da finden? huh.gif
Urteile über die Auslegung einer Bestimmung einer StVO-Version, deren Existenz die ggf. klagende Behörde aus Eigeninteresse besser verneint? Wohl kaum.


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Schattenfell
Beitrag 15.04.2011, 23:01
Beitrag #150


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Kaum wird’s Frühling, tauchen die Baustellen an allen Ecken auf. Ich habe heute für fünf Minuten im Haltverbot geparkt, weil ich mich einfach hinter ein Zeichen 314 gestellt hatte und das Haltverbot hinter einem Lieferwagen nicht gesehen hatte. Momentan wird in Wedel vor allem dort gebaut, wo irgendein Zeichen 314 wirkt und man bastelt sich jetzt jedes einzelne Mal ein kleines Ramsauergate. Besonders schön ist es auch, wenn ein „festes“ Haltverbot mit Beschränkung auf montags, 8 bis 10 Uhr, mit einem „temporären“ Haltverbot kollidiert, so dass das temporäre Haltverbot etwa fünf Zentimeter weit reicht rolleyes.gif

Diese seltsame „Rangordnung“ von Verkehrszeichen scheint aber zum Glaubensbekenntnis einer jeden Behörde zu gehören. In Hamburg wird gerne oben an den Mast ein Haltverbot gehängt, dann kommt ein einschränkendes Zusatzzeichen, ganz unten hängt dann noch ein Parkverbot, so dass immer das Parkverbot gilt, egal, was oben drüber steht. Und irgendwo hatte ich auch mal eine solche Kombination gesehen, bei der dann ganz unten noch ein Zeichen 314 hing whistling.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.08.2025 - 18:38