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> Mitführungspflicht AU-Bescheinigung seit 2010, Hat sich was geändert?
Micha1807
Beitrag 17.05.2010, 08:56
Beitrag #1


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Der Titel sagt eigentlich schon alles, hat sich seit der geänderten Durchführung der AU (zusammen mit der HU) etwas an der Mitführungspflicht der AU-Bescheinigung geändert?

Man bekommt ja nach wie vor eine gesonderte Bescheinigung, aber die HU-Plakette wird wohl nur noch zugeteilt wenn auch die AU in Ordnung war, oder?
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Jens
Beitrag 17.05.2010, 09:01
Beitrag #2


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Es gab nie eine Mitführpflicht für die AU-Bescheinigung


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Micha1807
Beitrag 17.05.2010, 09:31
Beitrag #3


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@ jens:
im VP-Archiv von 2002 findet sich dieser Thred wo die Ansichten bezüglich der Mitführungspflicht offensichtlich auseinander gehen:
http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_fo...-21858!2002

ich persönlich, mit meinem bescheidenen Rechstwissen, würde mich dieser Aussage anschließen:

Zitat
Beachtet die unterschiedlichen Formulierungen ...
angehängt von Uwe Brandt [Kontakt]
am 12.11.02 15:37

So, da bin ich endlich ...
Ob es eine Mitführungspflicht der AU-Prüfbescheinigung gibt habe ich dem oben genannten (anerkannten) Jagow-Kommentar entnommen (vgl. mein Posting vom 31.10.2002).
Richtig ist, dass die entsprechenden Formulierungen so oder so interpretierbar sind. Der Knackpunkt ist doch die Formulierung "aushändigen". Irgendwie fehlt der zeitliche Bezug, ich selbst habe auch massive Probleme damit.

Schauen wir uns doch mal die entsprechenden Tatbestandsnummern des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges an:

*
Tatbestandsnummer 329036
Sie bewahrten den Untersuchungsbericht für das Fahrzeug nicht bis zur nächsten Hauptuntersuchung auf oder händigten ihn zuständigen Personen oder der Zulassungsbehörde nicht aus.
§ 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- Bkat
15,00 Euro
*
Tatbestandsnummer 347000
Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Person nicht die gültige Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung aus.
§ 47a Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- Bkat
10,00 Euro

Wir erkennen hier unterschiedliche Formulierungen: HU-Bericht "aushändigen" (329036) und AU-Prüfbescheinigung "auf Verlangen aushändigen" (347000).

Offenbar - und ich will mich dem anschließen - enthält die Formulierung "auf Verlangen" doch die hier gesuchte zeitliche Bindung. So jedenfalls wird dies durch Jagow kommentiert, "auf Verlangen" bedeutet "sofort". Dies sollte einleuchten.

Eure Meinung ?? :-)
Hervorhebungen durch mich
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Jens
Beitrag 17.05.2010, 09:46
Beitrag #4


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Das sehe ich anders, nämlich so wie @Peter Lustig im verlinkten Thread. Aber selbst wenn @Uwe Brandt Recht gehabt haben sollte, hat sich das inzwischen erledigt, denn
Zitat (§72 StVZO)
§ 47a (Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -) ist anzuwenden vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009.


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Micha1807
Beitrag 17.05.2010, 10:01
Beitrag #5


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u.A. deswegen hab ich ja das Thema hier nochmal aufgerollt.

Bin ja nicht so gesetzesfest. Vielleicht gibt es mittlerweile eindeutigere Meinungen, Gesetzestexte zu dem Thema?
Möglicherweise lässt sich das Thema nun zufriedenstellender lösen?
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MickyMaus
Beitrag 17.05.2010, 10:03
Beitrag #6


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Ich halte es da eher mit der genauen Auslegung der Gesetzestexte:

Zitat (§29(10) StVZO)
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.


Zitat (§47a(4) StVZO)
(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.


Zitat (§11(5) FZV)
(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Der Fahrzeugschein ist daher mitzuführen, die Bescheinigungen für AU und HU nur aufzubewahren und bei Bedarf vorzuzeigen. Eine Mitführungspflicht bestand daher nie.

Um auf die eigentliche Frage (Änderung HU/AU-Prüfung) zurückzukommen: Mit einer HU ab diesem Jahr gibt es keine AU-Bescheinigung mehr, die aufbewahrt oder mitgeführt werden könnte/müsste.
Bis zur HU mit integrierter AU muss die AU-Bescheinigung aber weiterhin aufbewahrt und ggf. vorgezeigt werden können.


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Viele Grüße,
MM
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Micha1807
Beitrag 17.05.2010, 10:14
Beitrag #7


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@MickyMaus:
Zitat
Mit einer HU ab diesem Jahr gibt es keine AU-Bescheinigung mehr, die aufbewahrt oder mitgeführt werden könnte/müsste.

ich war am 22.4.10 zum TÜV.

Auf der Bescheinigung zur Hauptuntersuchung gemäß 29 StVZO steht zu diesem Thema lediglich:

Zitat
Die Abgasuntersuchung wurde von der anerkannten Werkstatt mit der Kontroll-Nr. xxxxx am 22.04.2010 durchgeführt [...]


Zusätzlich habe ich einen "Prüfnachweis über die Durchführung der Abgasuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO" erhalten.

Unten ist ein Siegel drauf "Anerkannte AU Werkstatt - 2010"
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Gast_fusel_*
Beitrag 17.05.2010, 11:49
Beitrag #8





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Zitat (MickyMaus @ 17.05.2010, 11:03) *
Bis zur HU mit integrierter AU muss die AU-Bescheinigung aber weiterhin aufbewahrt und ggf. vorgezeigt werden können.

nein, du brauchst keine Bescheinigung mehr. Selbst wenn die AU abgelaufen ist kannst du legal rumfahren, solange die HU gültig ist.
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MickyMaus
Beitrag 17.05.2010, 12:34
Beitrag #9


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Hmm, ich war Anfang April bei der HU, habe keine AU-Bescheinigung mehr bekommen. Schön, dass die Prüfstelle noch welche ausstellt, aber das Papier hat m.E. nach (und das deckt sich mit dem von Jens zitierten §72 StVZO).


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Micha1807
Beitrag 17.05.2010, 12:39
Beitrag #10


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Naja, habs beim Autohaus machen lassen. Die AU-Bescheinigung ist auf Briefpapier des Autohauses gedruckt. Vielleicht machen die das im Vorfeld und wenn der Prüfer vom der DEKRA kommt, legen sie ihm den Schein vor und er trägt das nur mit in die HU ein? An der Durchführung der eigentlichen Abgastests hat sich sicherlich nichts geändert oder?
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MickyMaus
Beitrag 17.05.2010, 12:50
Beitrag #11


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Die Vorgehensweise kann natürlich sein. Ich denke auch, dass sich an den Abgastests nichts geändert hat.


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Stefan Süßmann
Beitrag 17.05.2010, 14:08
Beitrag #12


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Zitat
Vielleicht machen die das im Vorfeld und wenn der Prüfer vom der DEKRA kommt, legen sie ihm den Schein vor und er trägt das nur mit in die HU ein?


Richtig. Auf dem HU-Bericht steht der dazugehörige Abgasnachweis mit Prüfnummer und Datum.

mfg

Stefan
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Sachse
Beitrag 27.05.2010, 15:18
Beitrag #13


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Zitat (Micha1807 @ 17.05.2010, 13:39) *
Naja, habs beim Autohaus machen lassen. Die AU-Bescheinigung ist auf Briefpapier des Autohauses gedruckt. Vielleicht machen die das im Vorfeld und wenn der Prüfer vom der DEKRA kommt, legen sie ihm den Schein vor und er trägt das nur mit in die HU ein? An der Durchführung der eigentlichen Abgastests hat sich sicherlich nichts geändert oder?


Der Eintrag, dass der Nachweis zum Abgasverhalten vorgelegen hat, in den Untersuchungsbericht ist sogar Pflichtpunkt.

Den Abgasnachweis kannst Du, bei ordnungsgemäßer Dokumentation im Untersuchungsbericht, wegwerfen.


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