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Beitrag
#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 ![]() |
Ja, sowas kommt von sowas her. Jetzt kann ers nimmer.
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#52
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 31.05.2010 Mitglieds-Nr.: 54317 ![]() |
nabend
kurze frage in die runde. wie sieht es eigentlich aus wenn ich das handy aus der brusttasche (blaumann) nehme & nur auf den sitz gelegt habe. ich hab in der situaton das handy ja gar nicht benutzt. kann man mich dafür dennoch bestrafen? zumal es ja auch was anderes gewesen sein könnte was einem handy ähnlich sieht. wer kann mir da nützliche tipps geben um einen widerspruch einlegen zu können. ich soll dafür nämlich 40€ bussgeld & 20€ gebühren bezahlen. das sind schlappe 60€. sind die hohen gebühren rechtens??? bin für jeden tipp dankbar!!! Lg The Frosty |
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Gast_klaus62_* |
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#53
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Hallo Frosty
(§ 23 StVO) (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist. |
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#54
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 31.05.2010 Mitglieds-Nr.: 54317 ![]() |
Hallo Frosty (§ 23 StVO) (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist. ja aber lies mal den ganzen satz & nicht das ende da er ja zusammenhängend ist. ich hab das handy ja in diesem fall überhaupt nicht benutzt! Lg The Frosty |
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#55
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 ![]() |
Hallo @The Frosty Herzlich willkommen im Verkehrsportal
OLG Düsseldorf v. 05.10.2006 - klick Zitat Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO. Erzähl bitte mal die näheren Umstände. Übrigens beträgt die (rechtlich korrekte) Gebühr 20 € + 3,50 € Auslagen. Das ist bei einem BGB i.O. -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
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#56
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19653 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Das Handy muss gem. § 23 Abs. 1a StVO zur Benutzung in die Hand genommen werden; daran fehlt es hier meiner Einschätzung nach.
mfG Durban ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Gast_klaus62_* |
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#57
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Komisch, dieser Entschluss ist nicht mehr in meinem Gehirn gespeichert gewesen
![]() Frosty vergesse meinen Beitrag und nachträglich natürlich willkommen im Verkehrsportal ![]() |
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#58
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 31.05.2010 Mitglieds-Nr.: 54317 ![]() |
Hallo @The Frosty Herzlich willkommen im Verkehrsportal OLG Düsseldorf v. 05.10.2006 - klick Zitat Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO. Erzähl bitte mal die näheren Umstände. Übrigens beträgt die (rechtlich korrekte) Gebühr 20 € + 3,50 € Auslagen. Das ist bei einem BGB i.O. da gibt es eigentlich nicht viel zu erzählen. war auf der B96 von berlin nach stralsund. als ich meine schachtel zigaretten aus der armatur nehmen wollte drücke mir der gurt aufs handy. daraufhin holte ich das handy aus der brusttasche & legte es auf den beifahrersitz. in diesem moment müssen sie mit ihren fernglas geschaut habe & waren wohl der meinung das ich es benutze. selbst anhand des einzelverbindungsnachweis lässt sich letztendlich feststellen das ich weder telefoniert noch eine sms geschrieben habe. Lg The Frosty |
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#59
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30740 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
selbst anhand des einzelverbindungsnachweis lässt sich letztendlich feststellen das ich weder telefoniert noch eine sms geschrieben habe. Das bringt dir nur nicht viel (um nicht zu sagen nichts), denn eingehende Anrufe bzw. sms finden sich dort nicht wieder. Außerdem kann man ja auch eine sms schreiben und später senden. Wer sagt denn, daß du nicht mehrere Handys hast und das fragliche nicht identisch mit dem ist, zu dem du den Nachweis präsentierst? Versteh micht nicht falsch, ich will dir nicht unterstellen, daß du telefoniert oder sonstwas hast, aber die Verteidigungsstrategie "Verbindungsnachweis" taugt meiner Meinung nach nichts. -------------------- |
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#60
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 31.05.2010 Mitglieds-Nr.: 54317 ![]() |
ich hab das telefon ja nichtmal am ohr gehabt. daher auch nicht telefoniert.
ich werd dennoch widerspruch einlegen mit der begründung von dem link von Malermeister (danke dir dafür). das mit dem verbindungsnachweis war ja nur ein gedanke von mir um meine schuld zu wiederlegen. aber was du geschrieben hast damit hast du schon recht. ausserdem ist die behörde erstmal in der beweispflicht & muss mir erstmal nachweisen das ich das telefon benutzt habe. ich danke euch erstmal für eure antworten. Lg The Frosty |
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#61
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 ![]() |
ich hab das telefon ja nichtmal am ohr gehabt. daher auch nicht telefoniert. Das ist auch nicht nötig, um den Tatbestand 'Benutzen' zu erfüllen.Benutzen kann auch das Ablesen der Uhrzeit, nach schauen, wer angerufen hat oder ob es ein- ausgeschaltet ist.....etc Wenn du Einspruch ein legst, wird die Bußgeldstelle dem Einspruch voraussichtlich nicht statt geben. Dann bezahlst du oder läßt es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen. Dem Richter musst du schon dezidiert das Umlagern darlegen. Wichtig ist auch, wie die Beamten denn festgestellt haben wollen, dass du tatsächlich 'Benutzt' hast. Vielleicht wäre vorher Akteneinsicht anzuraten. Hast du eine Rechtsschutzversicherung? -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
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#62
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, The Frosty,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. ausserdem ist die behörde erstmal in der beweispflicht & muss mir erstmal nachweisen das ich das telefon benutzt habe. Nö. Es reicht, wenn der Beamte glaubhaft machen kann, dass Du das Handy in der Hand gehalten hast (ich meine damit nicht das Umlegen des Handy von A nach B). Wenn ein Polizeibeamter einen Handyverstoß beobachtet, achtet er normalerweise darauf, dass a) das Handy deutlich erkennbar ist, damit er dieses auch glaubhaft vor Gericht aussagen kann und b) wie die Person das Handy hält (z. B. Handy in der Hand am Ohr), um gerade die Begründung, man habe das Handy doch nur von einem Ort zum anderen legen wollen, zu widerlegen. Was haben die Beamten bei der Anzeigenaufnahme denn zu Dir gesagt, und hast Du ihnen gesagt, dass Du das Handy nur zur Seite legen wolltest? Kann es sein, dass Du beim weglegen doch mal einen kurzen Blick auf das Display geworfen hat, was von dem Beamten beobachtet wurde? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#63
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 31.05.2010 Mitglieds-Nr.: 54317 ![]() |
ich hab das telefon ja nichtmal am ohr gehabt. daher auch nicht telefoniert. Das ist auch nicht nötig, um den Tatbestand 'Benutzen' zu erfüllen.Benutzen kann auch das Ablesen der Uhrzeit, nach schauen, wer angerufen hat oder ob es ein- ausgeschaltet ist.....etc Wenn du Einspruch ein legst, wird die Bußgeldstelle dem Einspruch voraussichtlich nicht statt geben. Dann bezahlst du oder läßt es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen. Dem Richter musst du schon dezidiert das Umlagern darlegen. Wichtig ist auch, wie die Beamten denn festgestellt haben wollen, dass du tatsächlich 'Benutzt' hast. Vielleicht wäre vorher Akteneinsicht anzuraten. Hast du eine Rechtsschutzversicherung? selbst das habe ich nicht gemacht. ich habe es lediglich rausgeholt & zugleich beiseite gelegt. man muss das handy ja nicht anschauen um es aus der brusttasche zu holen. imo hab ich keine rechtsschutzversicherung. Hallo, The Frosty, herzlich willkommen im Verkehrsportal. ausserdem ist die behörde erstmal in der beweispflicht & muss mir erstmal nachweisen das ich das telefon benutzt habe. Nö. Es reicht, wenn der Beamte glaubhaft machen kann, dass Du das Handy in der Hand gehalten hast (ich meine damit nicht das Umlegen des Handy von A nach B). Wenn ein Polizeibeamter einen Handyverstoß beobachtet, achtet er normalerweise darauf, dass a) das Handy deutlich erkennbar ist, damit er dieses auch glaubhaft vor Gericht aussagen kann und b) wie die Person das Handy hält (z. B. Handy in der Hand am Ohr), um gerade die Begründung, man habe das Handy doch nur von einem Ort zum anderen legen wollen, zu widerlegen. Was haben die Beamten bei der Anzeigenaufnahme denn zu Dir gesagt, und hast Du ihnen gesagt, dass Du das Handy nur zur Seite legen wolltest? Kann es sein, dass Du beim weglegen doch mal einen kurzen Blick auf das Display geworfen hat, was von dem Beamten beobachtet wurde? Viele Grüße, Nachteule ich hab der beamtin das selbige deutlich gemacht & es ihr ebenso geschildert. doch sie meinte nur, dass das halten schon reichen würde. hab ihr dann gesagt das ich dagegen widerspruch einlegen werde, da ich das Handy zu dem zeitpunkt nicht benutzt habe. und nein: ich habe kein blick aufs Handy geworfen (siehe oben). Lg The Frosty |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, The Frosty,
doch sie meinte nur, dass das halten schon reichen würde. traurig, dass die Kollegin es nicht besser wusste, denn dieses Gerichtsurteil sollte jeder Polizeibeamte, der in der Verkehrsüberwachung tätig ist, schon lange kennen. ![]() Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1187 Beigetreten: 04.12.2008 Mitglieds-Nr.: 45669 ![]() |
Wer sagt denn, daß du nicht mehrere Handys hast und das fragliche nicht identisch mit dem ist, zu dem du den Nachweis präsentierst? Es reicht, wenn der Beamte glaubhaft machen kann, dass Du das Handy in der Hand gehalten hast Hier fällt mir mal wieder das Thema "Beweisgewichtung" oder "Beweiswürdigung" auf, da genau diese beiden Aussagen sich sicherlich häufiger gegenüber stehen: Ein objektiver Verbindungsnachweis gegenüber einer subjektiven (da durch einen Menschen gemachten) Beobachtung. Während der objektive Teil schnell als Schutzbehauptung oder Scheinbeweis (oder wie auch immer man es nennen will) gewertet wird, scheint der Aussage eines Polizisten deutlich mehr Glaube geschenkt zu werden. Ich persönlich kann das nicht nachvollziehen, da der Nachweis, dass der Fahrer das Handy wirklich benutzt hat in vielen Situationen durch eine reine Beobachtung mehr an Spekulation grenzt als an objektiven Tatsachen. Dass die Beobachtungen des Polizisten auch andere Interpretationen zulassen als eine Benutzung des Handys, ist scheinbar nicht so wichtig. Meine Meinung. |
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#66
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 ![]() |
@highlife78:
Der Richter wird sich im Rahmen der Verhandlung die objektiven Merkmale der polizeilichen Beobachtung schildern lassen (wie wurde das Gerät gehalten, wie lang wurde es gehalten, wie waren die Bewegungsabläufe), die (subjektive) Interpretation der Beamtin (das Handy sei im Sinne des Gesetzes benutzt worden) wird er ignorieren und zu einer eigenen Bewertung kommen, die sich durchaus von der der Beamtin unterscheiden kann. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1187 Beigetreten: 04.12.2008 Mitglieds-Nr.: 45669 ![]() |
@highlife78: Der Richter wird sich im Rahmen der Verhandlung die objektiven Merkmale der polizeilichen Beobachtung schildern lassen. Schon klar. Ich halte aber selbst diesen Grundsatz schon für problematisch, weil gerade in solchen Fällen zwischen den Merkmalen einer Ordnungswidrigkeit und eben keiner wirklich nur Nuancen liegen. Und diese alleine halte ich schon für sehr schwer objektiv bemerkbar, zusätzlich noch erschwert wenn (bewusst oder unbewusst) eine Interpretation der Beobachtungen hineinkommt. Ist eine grundsätzliche menschliche Eigenschaft, die man auch durch Schulung nicht beseitigen kann. Um es anders zu sagen: ich halte es dann für problematisch, wenn der Richter solche Merkmale für objektiv hält, die es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht sein können. Im Gegensatz dazu könnte ein Betroffener natürlich immer zwei Handys haben, wodurch die Verbindungsnachweise nicht ausreichen. Es erscheint zumindest leichter, auf dieser Ebene Argumente zu entkräften als auf der Ebene menschlicher Wahrnehmungen. Und das finde ich zumindest problematisch. |
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Beitrag
#68
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 31.05.2010 Mitglieds-Nr.: 54317 ![]() |
nabend,
ich bin's nochmal. wollt nur kurz rückantwort geben was aus meinem widerspruch geworden ist. hatte am 01.06.2010 widerspruch eingelegt & heute kam die antwort, dass das verfahren gegen mich eingestellt & der bußgeldbescheid somit aufgehoben wurde. hat sich also doch gelohnt widerspruch einzulegen ![]() Lg The Frosty |
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Beitrag
#69
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30740 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
kann ich jedem nur empfehlen es genauso zu machen. In deinem Fall lag keine Benutzung vor, also war der Einspruch sinnvoll. In den meisten anderen Fällen werden die Betroffenen aber eindeutig telefonierenderweise erwischt, denen bringt ein Einspruch nichts außer höheren Kosten für eine Gerichtsverhalndlung. Man sollte also den Einzelfall betrachten statt pauschale Empfehlungen zu geben. -------------------- |
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Beitrag
#70
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 31.05.2010 Mitglieds-Nr.: 54317 ![]() |
mit "jedem" meinte ich jene wie es mir passiert ist.
wer eindeutig erwischt wurde, brauch mit sicherheit keinen widerspruch einzulegen. Lg The Frosty |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.08.2025 - 09:22 |