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> Radwege - beidseitige Benutzungspflicht
Jens
Beitrag 30.04.2010, 14:19
Beitrag #1


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Hier wird beidseitig eine Radwegbenutzungspflicht durch Zeichen 237 (plus Zz 1022-11 Mofas frei) angeordnet. Das bedeutet wohl, daß ein Radfahrer, der den rechten Radweg benutzt, gegen die Benutzungspflicht des linken Radwegs verstößt und umgekehrt genauso. think.gif

Ist eine solche Anordnung legal? Falls nicht, war sie es irgendwann mal?


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trubby
Beitrag 30.04.2010, 16:08
Beitrag #2


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Da es i.g.O. ist, entspricht es nicht der VwV, war wohl auch nie legal (IIRC), ist aber leider auch nicht sonderlich kurios. Und nein, ein auf einem der Radwege fahrender Radfahrer verstößt nicht gegen die Benutzungspflicht, da ja der Sonderweg entsprechend genutzt wird (der Gedanke ist trotzdem nett laugh2.gif ). Gegen das Rechtsfahrgebot verstößt ein linksseitig radelnder Radfahrer dort im übrigen auch nicht.

Grüße,
André


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Peter Lustig
Beitrag 30.04.2010, 20:49
Beitrag #3


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Ich sehe hier kein Problem. Wie kann ein vorschriftsmäßig den Radweg benutzender Radler, egal ob er nun den rechten oder linken Radweg benutzt, gegen die Radwegbenutzungspflicht verstoßen? Er benutzt wie vorgeschrieben einen Radweg und fertig.

In beiden Richtungen freigegebene Radwege auf beiden Straßenseiten finden sich vor allem in Städten relativ häufig. Der Grund für derartige Regelungen liegt meist darin, dass auf solchen Straßenstrecken aufgrund der strukturellen und verkehrlichen Gegebenheiten häufig mehr oder minder starker Radlerverkehr in beiden Richtungen stattfindet und dass diese Verhaltensweise durch eine entsprechende Beschilderung dann legalisiert wird. Voraussetzung ist, dass die Radwege für einen gegenläufigen Radlerverkehr ausreichende Abmessungen haben und diese Regelung nicht zur Bildung von Gefahrenpunkten führt.
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velo
Beitrag 30.04.2010, 21:07
Beitrag #4


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Zitat (Peter Lustig @ 30.04.2010, 20:49) *
Voraussetzung ist, dass die Radwege für einen gegenläufigen Radlerverkehr ausreichende Abmessungen haben und diese Regelung nicht zur Bildung von Gefahrenpunkten führt.


Soweit die Theorie...

Mal ein Fall aus der Praxis:

Rechtsseitiger benutzungspflichtiger getrennter Geh/Radweg. Gegenläufig mit Gehweg/Radfahrer frei beschildert. Gilt jetzt für Linksfahrende das Linksfahrgebot? whistling.gif


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§2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
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Kuli
Beitrag 30.04.2010, 21:14
Beitrag #5


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Zitat (Jens @ 30.04.2010, 15:19) *
Das bedeutet wohl, daß ein Radfahrer, der den rechten Radweg benutzt, gegen die Benutzungspflicht des linken Radwegs verstößt und umgekehrt genauso. think.gif

Andere Theorie (die ich hier aus dem VP hab):
Wäre rechts ein anderer Radweg und links ein blau-belolliter, dürfte man auch den rechten benutzen, da das Schild nur aussagt, dass man den Radweg benutzen muss, aber keine Aussage darüber trifft, welchen think.gif
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Peter Lustig
Beitrag 30.04.2010, 21:15
Beitrag #6


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In Deinem Fall ist die Beschilderung in sich widersprüchlich. Z. 241 StVO schreibt eine generelle Benutzungspflicht für diesen Radweg vor. Demnach wäre die Benutzung des linksseitigen für den Radverkehr wie beschrieben freigegebenen Gehwegs in derselben Fahrtrichtung ausgeschlossen.

Eine Tolerierung von Verstößen aus Praktikabilitäts- und Sicherheitsgründen wäre aber über das Opportunitätsprinzip möglich.
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petichen
Beitrag 01.05.2010, 00:24
Beitrag #7


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Die im Ausgangsfall gezeigte Kennzeichnung sowohl des in Fahrtrichtung rechten als auch des linken Radweges als benutzungspflicht, halte ich für zulässig. Hab jedenfalls nichts entgegenstehendes in der letzten, sowie in der aktuellen VwV-StVO gefunden.
Radfahrer können sich aussuchen, ob sie den rechten oder den linken Radweg benutzen, müssen aber einen von beiden benutzen.

Zum zweiten Fall - in Fahrtrichtung rechts Radweg ohne Benutzungspflicht, links mit benutzungspflicht:
Nach der alten VwV-StVO war diese Regelung unzulässig.
Zu § 2 unter Rdnr. 37 hieß es:
"Voraussetzung für die Freigabe ist, daß
[...]
b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht besteht,[...]"

In der aktuellen VwV-StVO hab ich diese oder eine ähnliche Vorschrift nicht gefunden.
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trubby
Beitrag 01.05.2010, 12:37
Beitrag #8


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Zitat (petichen @ 01.05.2010, 00:24) *
Hab jedenfalls nichts entgegenstehendes in der letzten, sowie in der aktuellen VwV-StVO gefunden.

Wie wäre es mit:

Zitat (VwV zu §2 Rn. 33)
II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

und
Zitat (VwV zu §2 Rn. 35)
Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.


Das spricht m.E. gegen eine Anordnung der Benutzungspflicht linksseitiger Radwege i.g.O., da sie grundsätzlich nicht angeordnet werden soll und maximal ein Benutzungsrecht (also eine Freigabe, keine Benutzungspflicht) in Betracht kommt.

Und durch das Vorhandensein eines rechten, benutzungspflichtigen Radweges kann ich auch keinerlei Gründe für eine evtl. Ausnahme für die linksseitige Benutzungspflicht erkennen.

Nebenbei dürfte hier die hierfür erforderliche Mindestbreite von 2,5m deutlich unterschritten sein.

Grüße,
André

Edit:
Nach Rn. 35 schließt sich auch die Kombination links Benutzungspflicht, rechts Freigabe i.g.O. aus, da i.g.O. nur eine linksseitige Freigabe ausnahmsweise in Betracht kommt.


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Peter Lustig
Beitrag 01.05.2010, 16:48
Beitrag #9


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Zitat
II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)

1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden

Man beachte das kleine Wörtchen "soll". Außerdem bedeutet "grundsätzlich", dass in besonderen Fällen Ausnahmen zulässig sind.

Eine solche Ausnahme kann z. B. gegeben sein, wenn an der Ausfahrt einer Schule o.ä. zeitweise starker Radverkehr auftritt, der sich in beiden Richtungen der vorbeiführenden Straße orientiert. Um hier die Radfahrer, die in die "falsche" Richtung fahren wollen, nicht über die Fahrbahn auf den gegenüberliegenden Radweg, der für sie in "richtiger" Richtung verläuft, zu zwingen, bietet es sich an, zumindest bis zur nächsten gesicherten Querungsmöglichkeit den an der Ausfahrt vorbeiführenden Radweg in beiden Fahrtrichtungen freizugeben.

Ein weiteres Beispiel: auf einer Straßenseite befindet sich ein u.a. stark von Radfahrern frequentiertes Geschäftszentrum. Vorher und danach liegen große Wohnblocks. Die wenigsten Radfahrer kämen hier auf die Idee, zum Einkaufen oder nach Haue auf den auf der anderen Straßenseite liegenden Richtungsradweg zu fahren, da sie dazu die Straße überqueren müssten. Stattdessen fahren sie ggf. verbotswidrig in beiden Richtungen auf dem Radweg auf "ihrer" Seite. Warum sollte zur Legalisierung dieses Fehlverhaltens der Radweg auf diesem Abschnitt nicht in beiden Richtungen freigegeben werden, wenn die verkehrlichen und baulichen Voraussetzungen für diese Maßnahme gegeben sind? think.gif
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trubby
Beitrag 01.05.2010, 17:11
Beitrag #10


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Unterscheide bitte zwischen Freigabe und Benutzungspflicht. In dem Eröffnungsbeitrag von @Jens geht es um eine Benutzungspflicht. Das die Freigabe auch i.g.O. in Ausnahmen möglich ist, habe ich nicht bestritten, sondern sogar darauf hingewiesen.

Grüße,
André


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diomega
Beitrag 01.05.2010, 19:03
Beitrag #11


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Zitat (trubby @ 01.05.2010, 17:11) *
Unterscheide bitte zwischen Freigabe und Benutzungspflicht.


Meines Wissens gab es bis zur 46.Änderungsverördnung aus dem Herbst letzten Jahres keinerlei Möglichkeit linke Radwege ohne Benutzungsflicht zu realisieren. Nach der 46.Änderungsverördnung findet sich zwar wohl diese Möglichkeit. Nur ist die ja nun evtl. nichtig. Und die Beschilderung, um die es hier im Thread geht ist sicher sowieso viel älter.


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granny
Beitrag 01.05.2010, 19:12
Beitrag #12


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Zitat (trubby @ 01.05.2010, 18:11) *
Unterscheide bitte zwischen Freigabe und Benutzungspflicht.

Ich fürchte, diesen feinen Unterschied gibt es nicht (mehr). Der Begriff "Freigabe" ist noch ein Relikt aus der Zeit, als linke Radwege auch mit Zeichen 237 ff. nicht benutzungspflichtig waren, also bis zur Radweg-Novelle der StVO von 1997. Bis dahin galt laut § 2 Abs. 4 StVO: "Radwege in der Gegenrichtung dürfen sie nur benutzen, wenn diese mit Zeichen 237 freigegeben sind." Diese Diktion zieht sich bis heute noch an vielen Stellen durch die VwV StVO und sogar auch die StVO (im Text zu Z.205), wahrscheinlich, weil die notwendigen redaktionellen Änderungen einfach vergessen wurden, als der Gesetzgeber die Benutzungspflicht für linke Radwege mit der Novelle von 1997 (ganz im Widerspruch zur damals lauthals verkündeten Fahrradfreundlichkeit) erheblich verschärfte.
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trubby
Beitrag 01.05.2010, 20:02
Beitrag #13


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Zitat (diomega @ 01.05.2010, 19:03) *
Nach der 46.Änderungsverördnung findet sich zwar wohl diese Möglichkeit. Nur ist die ja nun evtl. nichtig.

Warum nichtig?

Zitat (granny @ 01.05.2010, 19:12) *
Ich fürchte, diesen feinen Unterschied gibt es nicht (mehr).


Zitat (VwV zu §2 Rn.34)
2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger
Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in
Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein
Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei"
(1022-10) angeordnet werden.


Welches Hauptzeichen zu dem Zusatzzeichen angeordnet werden soll, um eine Freigabe anzuordnen, ist mir zwar unklar, aber ich denke, diesen Unterschied gibt es mehr denn je.

Grüße,
André


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Jens
Beitrag 01.05.2010, 20:09
Beitrag #14


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Zitat (trubby @ 01.05.2010, 21:02) *
Warum nichtig?

Guckst du hier.


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Heinz Wäscher
Beitrag 01.05.2010, 20:59
Beitrag #15


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Links - Rechts, die meisten Radfahrer machen doch eh' was sie wollen whistling.gif


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diomega
Beitrag 01.05.2010, 21:15
Beitrag #16


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Zitat (trubby @ 01.05.2010, 20:02) *
Warum nichtig?


Jens hat ja schon verlinkt. Und tatsächlich haben mir Polizei und Ordnungsamt hier in Berlin auf Mailnachfrage schnell und eindeutig unabhängig voneinander geantwortet, dass sie derzeit auschließlich die StVO mit Stand vor der 46.Änderungsverordnung als maßgeblich betrachten. Lediglich die Berliner Justitia - der ich dieselbe Frage per Mail gestellt hatte - hüllt sich diesbezüglich noch (seit einer Woche) in Schweigen.


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Dlarah
Beitrag 02.05.2010, 08:45
Beitrag #17


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Zitat (Heinz Wäscher @ 01.05.2010, 21:59) *
Links - Rechts, die meisten Radfahrer machen doch eh' was sie wollen whistling.gif

Kein Wunder. Die Behörden machen ja auch, was sie wollen. Mal angefangen mit der Mindestbreite, die ein Radweg haben muss, bevor man blaue Schilder dranstellen darf. Ach nee, ist ja nur "soll" - man hat sich die Hintertür absegnen lassen. Die Radwege werden aber durch Unterbreite nicht besser und nicht sicherer. Am Ende fühlt man sich dann nur noch verarxxxt.


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Jens
Beitrag 02.05.2010, 09:16
Beitrag #18


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Zitat (Heinz Wäscher @ 01.05.2010, 21:59) *
Links - Rechts, die meisten Radfahrer machen doch eh' was sie wollen whistling.gif

Interessanter Beitrag in dem Link, allerdings versteh ich nicht, wie dieser Beitrag deine Behauptung - die übrigens in keinster Weise zur Beantwortung meiner Eingangsfrage beiträgt - stützen soll. Da geht es doch um sinnlos zum Fenster hinausgeworfene Steuergelder für einen Radweg, der derart schlecht geplant war, daß er wieder zurückgebaut wird. Also ein Schildbürgerstreich der zuständigen Behörde.
Oder gehts dir mit deinem Einwurf darum, einen typischen "Radfahrer vs. Radfahrerhasser"-Streit vom Zaun zu brechen? Dann hoffe ich doch, daß die intelligenten User dieses Forums darauf nicht anspringen.

Ich frag mich übrigens, was das Zusatzzeichen (0:31 in dem Beitrag) Angehängte Datei  30_ZZ.jpg ( 6.63KB ) Anzahl der Downloads: 5
bedeuten soll. Dürfen Radfahrer Tempo 30-Zonen jetzt nur noch mit besonderer Erlaubnis befahren?


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tessarakt
Beitrag 02.05.2010, 09:28
Beitrag #19


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Zitat (diomega @ 01.05.2010, 22:15) *
Und tatsächlich haben mir Polizei und Ordnungsamt hier in Berlin auf Mailnachfrage schnell und eindeutig unabhängig voneinander geantwortet, dass sie derzeit auschließlich die StVO mit Stand vor der 46.Änderungsverordnung als maßgeblich betrachten. Lediglich die Berliner Justitia - der ich dieselbe Frage per Mail gestellt hatte - hüllt sich diesbezüglich noch (seit einer Woche) in Schweigen.


Was für eine Art von Klage hast Du erhoben?
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diomega
Beitrag 02.05.2010, 09:42
Beitrag #20


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Zitat (tessarakt @ 02.05.2010, 09:28) *
Was für eine Art von Klage hast Du erhoben?


Ich habe gar keine Klage erhoben. Ich habe lediglich an Ordnungsamt, Polizei und den Justizsenat vollkommen formlose Mails mit sinngemäß identischer Frage geschickt. Nämlich, nach welcher StVO ich mich als Berliner VT derzeit verhalten sollte um im Falle eines Falles Unbill durch Ordnungsamt/Polizei/Richterschaft zu vermeiden: Nach welcher StVO bewerten Polizei/Ornungsamt derzeit Verhalten im Straßenverkehr? Welche StVO zücken derzeit Berliner Richter in den Straßenverkehr betreffenden Verfahren?

Bezüglich der Richter habe ich noch keine Antwort. Polizei und Ordnungsamt richten sich nach dem Stand vor der 46.Änderungsverordnung.


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trubby
Beitrag 02.05.2010, 10:16
Beitrag #21


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Zitat (Jens @ 01.05.2010, 20:09) *

Uff, hab jetzt den Thread aufgearbeitet - was für eine Posse. laugh2.gif crybaby.gif

Grüße,
André


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Heinz Wäscher
Beitrag 02.05.2010, 10:30
Beitrag #22


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Zitat (Jens @ 02.05.2010, 10:16) *
Interessanter Beitrag in dem Link, allerdings versteh ich nicht, wie dieser Beitrag deine Behauptung - die übrigens in keinster Weise zur Beantwortung meiner Eingangsfrage beiträgt - stützen soll.

...

Oder gehts dir mit deinem Einwurf darum, einen typischen "Radfahrer vs. Radfahrerhasser"-Streit vom Zaun zu brechen? Dann hoffe ich doch, daß die intelligenten User dieses Forums darauf nicht anspringen.


Worauf ich hinaus möchte: dein Beispiel mit dem beidseitigen Radweg verdeutlicht doch nur, das irgendein Schreibtischtäter sich den Kopf darüber zerbricht, wo und wie man Radfahrer bevormunden soll und der Endanwender (Radfahrer) aufgrund der komplexen Situation vor Ort eigentlich nur so fährt, wie er es auch ohne Schilder machen würde (bei mir im Dorf jedenfalls).

BTW: da die Polizei ja für die Sanktionierung gegen einen Verstoß der Radwegbenutzungspflicht zuständig wäre, warum nicht einfach mal da nachfragen, wie man sich bei zwei benutzungspflichtigen Radwegen verhalten soll?

Muß man dann vielleicht vor den Radwegen sein Fahrrad teilen und am Ende wieder zusammenfügen whistling.gif


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tessarakt
Beitrag 02.05.2010, 10:50
Beitrag #23


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Zitat (diomega @ 02.05.2010, 10:42) *
Ich habe lediglich an Ordnungsamt, Polizei und den Justizsenat vollkommen formlose Mails mit sinngemäß identischer Frage geschickt. Nämlich, nach welcher StVO ich mich als Berliner VT derzeit verhalten sollte um im Falle eines Falles Unbill durch Ordnungsamt/Polizei/Richterschaft zu vermeiden: Nach welcher StVO bewerten Polizei/Ornungsamt derzeit Verhalten im Straßenverkehr? Welche StVO zücken derzeit Berliner Richter in den Straßenverkehr betreffenden Verfahren?

Bezüglich der Richter habe ich noch keine Antwort. Polizei und Ordnungsamt richten sich nach dem Stand vor der 46.Änderungsverordnung.


Was hat die Senatsverwaltung für Justiz damit zu tun? Das entscheiden die Richter selbst in richterlicher Unabhängigkeit.
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Dlarah
Beitrag 02.05.2010, 11:08
Beitrag #24


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Zitat (Heinz Wäscher @ 02.05.2010, 11:30) *
BTW: da die Polizei ja für die Sanktionierung gegen einen Verstoß der Radwegbenutzungspflicht zuständig wäre, warum nicht einfach mal da nachfragen, wie man sich bei zwei benutzungspflichtigen Radwegen verhalten soll?

Muß man dann vielleicht vor den Radwegen sein Fahrrad teilen und am Ende wieder zusammenfügen whistling.gif

Nein, muss man nicht. Als Kraftfahrer hat man benutzungspflichtige Straßen und wenn mehrere Wege zum Ziel ausgeschildert sind, hat man die Wahl und wird auch nicht fürs Nicht-Nutzen der nicht genutzten Wege belangt.
Wenn überhaupt, dann stellt sich mir die Frage bei linksseitigem Blauschild und einem rechtsseitigen 'anderen' Radweg.


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petichen
Beitrag 02.05.2010, 17:07
Beitrag #25


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@trubby:

Das es andere Regelungen in der VwV-StVO gibt, die die Anordnungen der Freigabe oder Benutzungspflicht für einen linksseitigen Radweg beschränken ist mir schon klar. Grundsätzlich steht aber zumindest außerorts der Kennzeichnung sowohl des in Fahrtrichtung linken, wie auch rechten Radweges als benutzungspflichtig, nach VwV-StVO nichts im Wege.

Das innerorts die Radwegbenutzungspflicht für linke Radwege nicht mehr in Betracht kommt, sondern nur eine Freigabe durch ZZ. "Radverkehr frei" angeordnet werden soll, sehe ich im Übrigen auch so.
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mgka
Beitrag 02.05.2010, 17:50
Beitrag #26


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Zitat (Heinz Wäscher @ 01.05.2010, 21:59) *
Links - Rechts, die meisten Radfahrer machen doch eh' was sie wollen whistling.gif

Wieso die Radfahrer? Dieser Fernsehspot zeigt nur wieder einmal, dass praktisch jeder neu gebaute Radweg einer zuviel ist. Aber das Nichtveranwortlichsein von Referat X in Behörde Y kenne ich von hier auch. Planungsreferat plant, Baureferat baut, Straßenverkehrsbehörde trifft die entsprechenden Anordnungen (Schilder, Markierungen). Nur miteinander reden tun sie alle drei nicht. Kein Wunder, dass hinten und vorne nix zusammenpasst.


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mgka
Beitrag 20.08.2013, 21:24
Beitrag #27


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Zitat (Jens @ 30.04.2010, 15:19) *
Hier wird beidseitig eine Radwegbenutzungspflicht durch Zeichen 237 (plus Zz 1022-11 Mofas frei) angeordnet. Das bedeutet wohl, daß ein Radfahrer, der den rechten Radweg benutzt, gegen die Benutzungspflicht des linken Radwegs verstößt und umgekehrt genauso. think.gif
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Ich hole diesen alten Faden mal wieder nach vorne, weil ich am 10. April d.J. ein Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bund und Stadtentwicklung (Referat L22) mit folgendem Inhalt erhalten habe:
Zitat
Die Anordnung einer Benutzungspflicht für einen Radfahrer hat immer zugleich das Verbot der Fahrbahnnutzung zum Inhalt (BVerwGE 138, 159-166 = NJW 2011, 1527-1529). Diese Anordnung ist ein belastender Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung und unterliegt daher auch den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist demnach nichtig, der faktisch nicht befolgt werden kann (§ 44 VwVfG). Bei der beidseitigen Benutzungspflicht kann ein Gebot nicht befolgt werden, ohne gegen ein anderes gleichrangiges Gebot zu verstoßen.
Die Nichtigkeit einer solchen Anordnung hat zur Folge, dass Radfahrer in dieser Situation den rechten oder linken Radweg (und wohl auch sogar die Fahrbahn) benutzen können. Von einem Wahlrecht bei einer solchen Anordnung geht auch der Bundesgerichtshof aus (BGH, Urteil vom 29.10.1996 [VI ZR 310/95] = NJW 1997, 395-396 = NZV 1997, 70).
Diese Problematik dürfte ebenfalls bei einer Benutzungspflicht in Kombination mit einem Benutzungsrecht auftreten: das Benutzungsrecht kann hier nicht in Anspruch genommen werden, da der benutzungspflichtige Weg bereits zwingend benutzt werden muss. Ob dem Radfahrer, der das Benutzungsrecht unter Verstoß gegen die Benutzungspflicht in Anspruch nimmt, ein Vorwurf gemacht werden kann, dürfte zweifelhaft sein, da mangelnde Bestimmtheit der Anordnung zu Lasten der Behörde geht.
Die vorgenannte Darstellung findet jedoch keine Anwendung bei baulich getrennten Fahrbahnen. Hier besteht die Wahlmöglichkeit schon aus der baulichen Situation heraus nicht.

Da ich hier um's Eck einen Radweg habe, den ich oft befahre und dessen Benutzungspflicht mich schon lange stört, war das natürlich eine Steilvorlage, so dass ich folgendes Schreiben an die zuständige Behörde (Landeshaupstadt München) richtete:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte auf diesem Weg darauf hinweisen, dass die momentan angeordnete beidseitige Radwegebenutzungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 StVO in der Hochäckerstraße zwischen Unterhachinger Straße und Autobahnbrücke über die A8 zumindest in Fahrtrichtung West laut Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 10.04.13 als nichtig zu betrachten ist. Ich verweise hierzu auf beigefügtes Fax, dort Punkt 2. Das zuständige Referat im BMVBS ist der Ansicht - und stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dass für die gleichzeitig, beidseitige Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht einer der in § 44 Abs. 2 VwVfG genannten Fälle zutrifft. Aus der Nichtigkeit folgt unmittelbar, dass derzeit Radfahren auf der Fahrbahn dort jederzeit zulässig ist.
Ich bitte darum, umgehend eine verkehrs- und verwaltungsrechtlich einwandfreie Beschilderung vorzunehmen, um keine Diskussionen mit der Polizei aufkommen zu lassen, welche sich über diesen Sachverhalt vermutlich nicht im Klaren ist. Insofern habe ich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit (§ 44 Abs. 5 VwVfG), denn ich befahre die Hochäckerstraße fast jeden Tag mit dem Fahrrad. Ohnehin fehlt es in dieser Straße meiner Auffassung nach an den in § 45 Abs. 2 Satz StVO abeschließend genannten hohen Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Schon heute ist der Radweg "Stückwerk", denn in Fahrtrichtung Giesing muss am Beginn der Rampe zur Autobahnbrücke sowieso auf die Fahrbahn gewechselt werden (VZ 239). In Gegenrichtung ist stellenweise unklar, ob es sich überhaupt um einen fahrbahnbegleitenden Weg handelt, welcher bei Nacht dazu auch noch schlecht ausgeleuchtet ist (Verschattungen durch Bäume, die Fahrbahn ist deutlich besser erleuchtet).
Eine (wegen der Zufahrt zum Neuen Südfriedhof wünschenswerte) Freigabe des linksseitigen (südlichen) Geh-/Radweges wird also nur dann überhaupt möglich sein, wenn auch gleichzeitig der auf der anderen Seite gelegene Weg lediglich zum Radfahren freigegeben wird. Denn eine Benutzungs*pflicht* wäre immer zu befolgen, ein auf der anderen Straßenseite eingeräumtes *Recht* wertlos. Baulich getrennte Fahrbahnen liegen nicht vor.
Ich erlaube mir noch darauf hinzuweisen, dass die Hochäckerstraße nicht die einzige Stelle in der Stadt ist, wo auf beiden Seiten einer Fahrbahn ohne bauliche Trennung gleichzeitig Radwegbenutzungspflichten angeordnet wurden. Auch für diese anderen Straßen dürfte in den meisten Fällen das oben Gesagte gelten. Beispiele (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
  • Karolingerallee, Fahrtrichtung Isar, zwischen Einmündung des Geh-/Radwegs am Isarhochufer und Beginn Harlachinger Berg,
    http://goo.gl/maps/a0mZO)
  • Schäftlarnstraße, Fahrtrichtung Norden, zwischen Urban- und Brudermühlstraße (http://goo.gl/maps/XhNtT)
Unklar - zumindest wird dies im Schreiben nicht näher erläutert - bleiben Beschilderungen, wie z.B. an der Kreuzung Knorr-/Belgradstr./ Petuelring (http://goo.gl/maps/wbQ0A), wo die Möglichkeit besteht, jeweils "links" zu queren. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass auch auf diese § 44 Abs. 2 VwVfG Anwendung findet.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
@mgka.

Einige Zeit später erreichte mich die Antwort:
Zitat
Sehr geehrter Herr @mgka,
zu Ihrem Hinweis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit beiderseitig angeordneter Radwege teilt Ihnen das Kreisverwaltungsreferat Folgendes mit:
§ 2 StVO regelt die Benutzung von Radwegen und die Möglichkeit, eine Radwegbenutzungspflicht durch die Beschilderung mit den Zeichen 237, 240 oder 241 anzuordnen. Die StVO trifft keine Aussagen zu einer beidseitigen Benutzungspflicht, auch in der Verordnungsbegründung der Novelle, Brds. 428/12, ist kein Hinweis enthalten.
Die Literatur geht teilweise davon aus, dass bei einer beiderseitigen Radwegbenutzungspflicht dem Bürger ein freies Wahlrecht verbleibt, vgl. König in Hentschel/König/Dauer, 41. Auflage, § 2 StVO Rn. 67 a; Bouska in NZV 1991, Seite 129 ff.
Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, das neben einem benutzungspflichtigen Radweg rechts auch ein Radweg links freigegeben ist, ein Wahlrecht des Radfahrers angenommen, vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az.: VI ZR 310/95, juris Rn.12.
Damit spricht weder der Wortlaut des § 2 Abs. 4 StVO, noch der der Erläuterung zu Zeichen 237 für eine ausschließliche Benutzungspflicht eines der beiden Radwege. Anlage 2 zur StVO führt bei Zeichen 237 als Gebot Nr. 1 aus:
"Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)."
Der Wortlaut des verkehrsrechtlichen Gebotes verbietet also nur die Benutzung der Fahrbahn. Die Benutzung eines zweiten, gleichwertigen und gleichrangigen Radweges ist nicht ausgeschlossen. Es ist auch aus dem Wortlaut kein Hinweis auf eine Exklusivität des Radweges abzuleiten, auf den sich das Zeichen unmittelbar bezieht. Vielmehr lässt sich der Wortlaut problemlos als "müssen einen der angebotenen Radwege benutzen" verstehen.
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass die derzeitige Verwaltungspraxis der Landeshauptstadt München im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen ist.
Nach Rückspräche mit dem BMVBS bestätigte Herrn L, dass das Ministerium im Zuge der Vorbereitungen einer Novelle der VwV-StVO auf die vorgenannte Problematik gestoßen sei. Sollte nunmehr in zukünftigen Verwaltungsvorschriften eine Neuregelung zu beidseitig angeordneten Radwegen enthalten sein, wird die Landeshauptstadt München selbstverständlich diese selbstverständlich entsprechend anwenden und umsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt München

Was wiederum mich auf dem Plan rief und ich dies vergangene Woche noch hinterher schickte:
Zitat
Sehr geehrte Landeshauptstadt München,
ich danke für Ihr Schreiben vom 01.08.13, worin Sie mir mitteilen, dass Sie sich bezüglich der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) aufgestellten Nichtigkeitsthese, was beidseitig angeordnete Radwegbenutzungspflichten angeht, nicht anschließen. Ihrer Antwort entnehme ich, dass Sie mit dem zuständigen Referat des BMVBS Kontakt hatten, welches Ihnen jedoch zunächst den Inhalt des mir von dort am 10.04.2013 übermittelten Telefaxes (Az. LA22/7332.2/01939911) bestätigte.
Wie bereits in meiner Anfrage vom 14.06.13 erwähnt, befahre ich die Hochäckerstraße sehr regelmäßig mit dem Fahrrad und zwar (in beiden Richtungen) unter Berufung auf besagtes Schreiben auf der Fahrbahn, was ich auch weiterhin zu tun gedenke. Im Falle einer ordnungsrechtlichen Maßregelung gedenke ich die Angelegenheit nicht nur zivil- sondern auch verwaltungsrechtlich klären lassen.
Während eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 43 VwGO jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist möglich ist, gilt dies bekanntlich nicht für die Anfechtung für den Fall der Rechtswidrigkeit auf Grundlage des § 42 VwGO, welche ich hilfweise verfolgen müsste, da auch das Verwaltungsgericht der vom BMVBS vertretenen Nichtigkeitsthese nicht zwingend folgen muss. Eine solche Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte jedoch in meinem Fall aufgrund der Jahresfrist (Urteile des BVerwG vom 23.09.2010, Az. 3 C 32/09 und 3 C 37/09) nach erstmaliger Betroffenheit nicht mehr möglich sein. Dann kommt aber grundsätzlich eine auf die Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen gerichtete Verpflichtungsklage in Frage (vgl. u.a. aktueller Beschluss des BayVGH vom 22.04.2013, Az. 11 B 12.2671, http://openjur.de/u/625216.html).
Hierzu ist es allerdings zwingend notwendig, dass zunächst ein entsprechender Antrag an die zuständige Behörde gerichtet worden ist.
Daher stelle ich folgenden
ANTRAG AUF VORNAHME VERKEHRSREGELNDER MASSNAHMEN
nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
Die Radwegebenutzungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 StVO - angezeigt durch VZ 240 - entlang der Hochäckerstraße wird in beiden Richtungen auf ihrer gesamten Länge zwischen Görzer Straße und Unterhachinger Str. einschließlich des "Stummels" auf der Südseite der Hochäckerstraße bis in Höhe Dudweilerweg umgehend aufgehoben. Für den Fall, dass die Benutzungspflicht - auch abschnittsweise - erhalten bleibt, wird mich das Kreisverwaltungsreferat München als zuständige Straßenverkehrsbehörde neu in dieser Sache bescheiden.
Begründung: Die angefochtene Radwegebenutzungspflicht in der Hochäckerstraße ist rechtswidrig, weil sie nur aufgrund der in § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen angeordnet werden darf (Urteil des BVerwG vom 18.11.2010, Az. 3 C 42/09). Diese Voraussetzungen liegen in der Hochäckerstraße aber nirgendwo vor: es handelt sich um eine mäßig befahrene, geradelinige und übersichtliche Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h. Fehlt es an einer deutlich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Gefährdung von Radfahrern auf der Fahrbahn, so kann dahingestellt bleiben, ob die derzeit für Radfahrer verpflichtend zu nutzenden Wege den gängigen (baulichen) Richtlinien, w.z.B. der VwV-StVO oder den ERA 2010 entsprechen. Ohnehin werden Radfahrer auf der östlichen Rampe über die Bundesautobahn 8 (also dort, wo sie ihr Tempo im allgemeinen wesentlich verlangsamen und aufgrund der Steigung durch "Pendelbewegungen" mehr Raum beanspruchen) in Richtung Fasangarten wieder auf die Fahrbahn verwiesen. Inwieweit die gegenüber liegenden Rampe auf der Südseite in Richtung Perlach benutzungspflichtig ist, wird derzeit aufgrund unklarer Beschilderung nicht zu klären sein, zumindest die EFA untersagen aus Sicherheitsgründen die gemeinsame Nutzung von Radfahrern und Fußgängern eines solchen deutlich abfallenden Weges.
Um unsicheren Radfahrern weiterhin das Befahren der Gehwege zu ermöglichen, sollte zumindest abschnittsweise geprüft werden, ob Radverkehr im Schritttempo aufgrund der baulichen und verkehrlichen Gegebenheiten denkbar ist (VZ 239 + ZZ 1022-10). Eine solche Beschilderung würde darüber hinaus nicht im Widerspruch zum oben zitierten Schreiben des BMVBS stehen, sondern rechtlich einwandfrei auch ein linksseitiges (langsames) Befahren der Wege ermöglichen.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis für diesen Antrag, ohne welchen mir jedoch im Zweifelsfalle eine umfassende Klärung der Angelegenheit wegen der o.g. verwaltungsrechtlichen Gründe verwehrt sein wird.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
@mgka.

So, und nun heißt es abwarten, zumindest mal drei Monate. Zugegeben: das ist sicherlich eine verwaltungsrechtliche Spitzfindigkeit, welche in Kombination mit der Radwegbenutzungspflicht geradezu skurril erscheint, aber man könnte letztere ja auch einfach mal rückstandslos aus der StVO beseitigen...


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Rico Chet
Beitrag 20.08.2013, 22:37
Beitrag #28


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Das Thema wurde im Frühjahr in drf behandelt und die Nichtigkeitsthese kann ich gut und gerne nachvollziehen ^^


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zathras
Beitrag 20.08.2013, 23:11
Beitrag #29


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Zitat (mgka @ 20.08.2013, 21:24) *
Da ich hier um's Eck einen Radweg habe, [...]

Na ich wünsche auf jeden Fall viel Erfolg, und hoffe, auf dem Laufenden gehalten zu werden.

Aber sag mal, was steht eigentlich hier auf dem unteren Zusatzzeichen? Ich meine irgendwas mit "Taxi" erkennen zu können, aber das kann ja nicht sein, oder? whistling.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 21.08.2013, 01:33
Beitrag #30


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Zitat (mgka @ 20.08.2013, 22:24) *
......
So, und nun heißt es abwarten, zumindest mal drei Monate. Zugegeben: das ist sicherlich eine verwaltungsrechtliche Spitzfindigkeit, welche in Kombination mit der Radwegbenutzungspflicht geradezu skurril erscheint, aber man könnte letztere ja auch einfach mal rückstandslos aus der StVO beseitigen...


Bin beindruckt ! wavey.gif
Danke und bitte updaten hier.
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Ichtyos
Beitrag 21.08.2013, 03:22
Beitrag #31


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Zitat (mgka @ 20.08.2013, 22:24) *
(...)

thumbup.gif - normaler weise schreibe ich keine solche "gefällt mir" - Beiträge. Aber in diesem Fall kann ich nur sagen: Hast Du Gut gemacht. wavey.gif


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mgka
Beitrag 21.08.2013, 07:42
Beitrag #32


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Zitat (zathras @ 21.08.2013, 00:11) *
Aber sag mal, was steht eigentlich hier auf dem unteren Zusatzzeichen? Ich meine irgendwas mit "Taxi" erkennen zu können, aber das kann ja nicht sein, oder? whistling.gif

Ja, richtig erkannt - es ist ein gemeinsamer Rad-/Fuß-/Taxiweg. Da ist ein Friedhofsparkplatz, nach Begräbnisfeiern kann man den Radweg ohnehin vergessen.
Der oben zitierte Beschluss des BayVGH ist übrigens auch sehr interessant, mit dem haben die Richter nämlich das Urteil des VG Ansbach zur Radwegebenutzungspflicht an einer Nürnberger Haupteinfallstraße kassiert und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nun mal schauen, was da draus wird.
Ich halte Euch wegen der beidseitigen Benutzungspflicht auf dem Laufenden. Mal sehen, ob diese nun einfach zeitnah aufgehoben wird, es wäre ja der Weg des geringsten Widerstandes...


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Mitleser
Beitrag 21.08.2013, 07:57
Beitrag #33


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Zitat (zathras @ 21.08.2013, 00:11) *
Aber sag mal, was steht eigentlich hier auf dem unteren Zusatzzeichen? Ich meine irgendwas mit "Taxi" erkennen zu können, aber das kann ja nicht sein, oder? whistling.gif
Logisch. Wie soll man denn sonst zu dem Möchtergen-Taxenabstellplatz kommen? whistling.gif


Zitat (mgka @ 21.08.2013, 08:42) *
Der oben zitierte Beschluss des BayVGH ist übrigens auch sehr interessant, ...
Stimmt. Man lernt beim Lesen solcher Entscheidungen immer neue Aspekte/Gedankengänge, die man bis dato nicht in ihrem Gewicht vor Augen hatte. Dieser Abschnitt gehört für mich dazu:
Zitat
Außerdem kommt es entgegen der Ansicht der Kammer darauf an, ob die Linienführung der Radwege im streitgegenständlichen Bereich - sei es auch nur partiell [Warum immer diese Einschränkungen?!?]- ohne weiteres erkennbar ist. Der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz besagt, dass der Regelungsgehalt von Verkehrszeichen sofort erkennbar sein muss. Da Verkehrszeichen sofort befolgt werden müssen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), muss eine durch das Aufstellen von Verkehrszeichen bekannt gegebene Regelung klar und eindeutig sein. Verkehrszeichen sind deshalb so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Nur unter dieser Voraussetzung äußern Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 3 C 18/07 - SVR 2008, 231). Im Zusammenhang mit dem Sichtbarkeitsgrundsatz kann nicht darauf abgestellt werden, ob der vom Verkehrszeichen Betroffene ortskundig ist oder nicht; Verkehrszeichen gelten unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer. Ein Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz kann Auswirkungen auf die Rechtswidrigkeit der durch das Verkehrszeichen zum Ausdruck gebrachten Regelung haben und in Einzelfällen sogar zur Nichtigkeit führen.

Danke fürs Raussuchen und viel Erfolg!
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granny
Beitrag 21.08.2013, 08:40
Beitrag #34


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Zitat (mgka @ 21.08.2013, 08:42) *
das Urteil des VG Ansbach zur Radwegebenutzungspflicht an einer Nürnberger Haupteinfallstraße

Darin u.A.:
Zitat
Für die … Straße liegen folgende Verkehrszahlen vor:
nördlich …straße rd. 26.000 Kfz/16h [...]
Die Unfälle, die sich überwiegend an den Knotenpunkten oder Einmündungen ereignen, werden durch das unterschiedliche Fehlverhalten der einzelnen am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer verursacht. Sogenannte Unfallhäufungsstellen bestehen nicht [Ach nee?!? think.gif ]. Unfälle mit Radfahrerbeteiligung sind insbesondere an den signalisierten Knotenpunkten durch rechts- oder linksabbiegende Fahrzeuge verursacht.

Das Urteil zeigt sehr schön die schizophrene Denke der Behörden wie der Gerichte bei der Betrachtung der Radverkehrssicherheit: Gefährdungen auf der Fahrbahn sind demnach seltsamerweise nicht durch individuelles Fehlverhalten einzelner Kraftfahrer bedingt, sondern werden stets auf die Gesamtheit aller die Straße passierenden Fahrzeugführer sozialisiert (und sind damit ein institutionell gemeinschaftlich lösungsbedürftiges Problem). Gefährdungen, die eindeutig Kollateralschäden der Radwegbenutzung sind, werden gleichwohl erstens auf die Beteiligten als Folgen eines persönlichen Fehlverhaltens individualisiert (und die Beseitigung der Bedrohung durch dieses Szenario ist ergo auch nicht behördliche Aufgabe), und zweitens auch noch -weil im Wesentlichen auf die Kreuzungsbereiche limitiert- vornehm vom Konzept "Radweg" ausgeklammert. Und wie üblich erfolgt die Betrachtung der Gefährdungen und des Fehlverhaltens ohne jeden Versuch einer Begründung, was zum Henker eigentlich der Fahrzeugantrieb mit den angeführten Problemen der Fahrbahnnutzung (i.e. § 5-Verstöße der Auto- und LKW-Fahrer, "gefährliche Slalomfahrten" der Radfahrer im Stau) zu tun hat.
<pippi langstrumpf>Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt. Tjallahej, tjallaho, tjallahoppsassa!</pippi langstrumpf>

Dass die beklagte Straße unfalltechnisch "unauffällig" ist, bedeutet übrigens nicht, dass dort (implizit: dank Radweg...) besonders wenig Unfälle passieren würden. Es bedeutet vermutlich nur, dass dort nicht noch mehr Unfälle passieren, als in anderen verkehrsreichen nürnberger Haupteinfallstraßen (die natürlich ebenfalls mit benutzungspflichtigen Radwegen ausgestattet sind...).
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mgka
Beitrag 31.08.2013, 19:09
Beitrag #35


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Zitat (oscar_the_grouch @ 21.08.2013, 02:33) *
Danke und bitte updaten hier.

Dieser Tage ist schon wieder Post gekommen, mit ganz sonderbarem Inhalt:
Zitat
Sehr geehrter Herr @mgka,
Ihr Schreiben vom 13.08.2013 haben wir erhalten.
Nicht zuletzt um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, bitten wir um kurze Mitteilung, ob wir Ihren Antrag als förmlichen Antrag werten sollen.
Hierbei sollten Sie das Folgende beachten:

Kostenpflicht
Die Ablehnung eines solchen Antrags wäre für Sie kostenpflichtig.
Nach Ziffer 399 des Gebührentarifs (GebTSt) können Gebühren nach dem Zeitaufwand in Höhe von 12,80€ je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. Aufgrund umfangreicher Untersuchungen (Anforderungen von Unfallstatistiken, Ortsbegehungen u.ä.), die bei der Überprüfung von Verkehrsregelungen erforderlich werden können, entstehen in der Regel nicht unerhebliche Kosten.
Um kurze Rückmeldung wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen,
Landeshauptstadt München

Zunächst war mein Antrag wohl klar als solcher formuliert. Und offenbar müssen Münchner Verkehrsteilnehmer für ureigene Aufgaben Ihrer Straßenverkehrsbehörde auch noch extra bezahlen blink.gif . Auf der anderen Seite klingt es so, als läge für die in meinem Antrag genannte Straße gar keine verkehrsrechtliche Anordnung für die Zeichen 240 vor, denn die "umfangreichen Untersuchungen" hätten ja vor Erlass derselben durchgeführt werden müssen.
Es war nun beileibe nicht mein erster Antrag, und normalerweise habe ich immer folgenden Text noch mit in den Neuverbescheidungsantrag reingepackt. Allerdings dachte ich, dass ich mir das im vorliegenden Fall schenken kann. Weit gefehlt, nun ja, dann schicke ich es halt noch hinterher:
Zitat
Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Behörde für den Erlass eines (ihn belastenden) Verwaltungsaktes eine Gebühr in Rechnung stellen kann.
Eine Gesamtgebühr, welche fünfunddreißig (35) Euro nicht überschreitet, wird ohne weitere Erläuterungen akzeptiert, solange die Festsetzung nachweislich und nachvollziehbar nach billigem Ermessen erfolgt ist. Übersteigt die Kostenforderung von Seiten der Straßenverkehrsbehörde diesen Betrag, so wird diese das Zustandekommen der Gebühren detailliert belegen. Insbesondere ist der Antragsteller keinesfalls bereit (und seiner Rechtsauffassung nach ebenso wenig dazu verpflichtet), finanziell für Prüfmaßnahmen aufzukommen, zu denen die Behörde sowieso von Rechts wegen regelmäßig verbindlich angehalten ist (vgl. u.a. Randnummern 56 und 57 der für die Straßenverkehrsbehörde verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung [VwV-StVO] zu § 45 StVO).
Da die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ohnehin die absolute Ausnahme darstellt – Fahrzeuge, zu denen unstrittig auch Fahrräder zu rechnen sind, haben laut § 2 (1) StVO generell die Fahrbahn zu benutzen – und es einer unteren Straßenverkehrsbehörde unter keinen Umständen zusteht, ein solches Regel-/Ausnahmeverhältnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 75/09 und das darin zitierte Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 23.09.2003, Az. 3 A 275/02) eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage ins Gegenteil zu verkehren, muss davon ausgegangen werden, dass die zur Verhängung einer Radwegebenutzungspflicht notwendigen Voraussetzungen nach sorgfältigem Abwägen der sachlichen Gegebenheiten vor Ort in jedem Einzelfalle durch die Straßenverkehrsbehörde dergestalt dokumentiert wurden, dass sie auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Insofern wird zum Nachweis dieser Gründe auf Ersuchen des Antragstellers lediglich ein geringer Aufwand im Zuge der (Neu-)Verbescheidung notwendig sein, welcher im Wesentlichen darin bestehen wird, die zum Zeitpunkt der (letzten) Überprüfung im Rahmen einer obligatorischen Verkehrsschau (vgl. Randnummer 57 VwV-StVO zu § 45 StVO) sorgfältig dokumentierten Gründe in einem Bescheid zusammenzufassen.


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wernecmn
Beitrag 31.08.2013, 21:35
Beitrag #36


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Auf die Idee sind "meine" Behörden bislang noch nicht gekommen (auch ohne die "AGB-Klausel"). Die Gebühren können erhoben werden, d. h. hierüber muss nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden. Da alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 GG), muss der Staat in derselben Sache alle Personen gleich behandeln und darf Dir nicht höhere Kosten abverlangen als Deinen Mitstreitern.
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mir
Beitrag 31.08.2013, 21:50
Beitrag #37


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blink.gif

Versteh' ich das richig? Die wollen Gebühren für die Feststellung der Nichtigkeit?

Ich würde den Antrag ausdrücklich auf die Feststellung der Nichtigkeit beschränken, die sich durch einfaches Nachsehen ergibt, sonst wären die Schilder ja nicht offensichtlich rechtswidrig, und darauf verweisen, daß der dafür erforderliche Aufwand die Folge einer schlampigen Arbeit der StVB sind.

Ist das eine Straße von erheblicher verkehrsbedeutung? Dann könnte man das Thema Verkehrsschau ansprechen ...



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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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erwin_a
Beitrag 01.09.2013, 08:57
Beitrag #38


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Die hier gewonnenen Erkenntnisse lassen mich staunen.
§2(4) StVO
Zitat
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
§2 StVO Für mich bedeutet dies ganz eindeutig, dass ich bei beidseitig beschilderten Radwegen/Radfahrstreifen, denjenigen zu wählen habe, der meiner Fahrtrichtung entspricht. wavey.gif
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mir
Beitrag 01.09.2013, 09:10
Beitrag #39


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Ja, aber das Schild zum linken Radweg schreit: Du mußt hier lang, Du mußt hier lang! Und das Schild rechts: "Nein, Du mußt hier lang! Hier lang!"

Die Beschilderung ist offensichtlich fehlerhaft und daher insgesamt nichtig.


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erwin_a
Beitrag 01.09.2013, 09:11
Beitrag #40


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Zitat (mgka @ 20.08.2013, 22:24) *
Die angefochtene Radwegebenutzungspflicht in der Hochäckerstraße ist rechtswidrig, weil sie nur aufgrund der in § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen angeordnet werden darf (Urteil des BVerwG vom 18.11.2010, Az. 3 C 42/09)

Dann muss man sich demnach erst Klarheit darüber verschaffen, ob die beidseitig angeordnete Radwegbenutzungspflicht die Voraussetzungen aus §45 Abs.9 entspricht
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Pogge
Beitrag 01.09.2013, 11:26
Beitrag #41


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Zitat (erwin_a @ 01.09.2013, 10:11) *
[Dann muss man sich demnach erst Klarheit darüber verschaffen, ob die beidseitig angeordnete Radwegbenutzungspflicht die Voraussetzungen aus §45 Abs.9 entspricht


Als SVB ja, als VT sehe ich eine widersprüchliche, und daher nichtige Regelung!
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wernecmn
Beitrag 01.09.2013, 12:53
Beitrag #42


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Zitat (mir @ 31.08.2013, 22:50) *
Versteh' ich das richig? Die wollen Gebühren für die Feststellung der Nichtigkeit?

Nein, die wollen Gebühren für die Neubescheidung einer Anordnung der Radwegbenutzungspflicht.

Im Übrigen halte ich (entgegen der Meinung des Sachbearbeiters der obersten Straßenverkehrsbehörde) die Formulierung der StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241 für ausreichend. Die Zeichen verbieten die Fahrbahnbenutzung, zwingen den Radfahrer aber nicht, genau diesen Weg zu benutzen. Er kann auch einen anderen Weg benutzen oder vorher in eine Seitenstraße abbiegen.
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Mitleser
Beitrag 01.09.2013, 12:57
Beitrag #43


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Wenn man die die Begründung bei der Einführung der Blauschildradwegbenutzungspflicht schaut, so erkennt man, dass das geschriebene Fahrbahnverbot nur eine Verdeutlichung der Nebenfolge der Benutzungspflicht und kein Selbstzweck ist.
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Dlarah
Beitrag 01.09.2013, 13:01
Beitrag #44


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Zitat (mir @ 31.08.2013, 22:50) *
Ist das eine Straße von erheblicher verkehrsbedeutung? Dann könnte man das Thema Verkehrsschau ansprechen ..

hat er doch (Kursivschrift von mir, also ich meine: hab ich gemacht):

Zitat
Insofern wird zum Nachweis dieser Gründe auf Ersuchen des Antragstellers lediglich ein geringer Aufwand im Zuge der (Neu-)Verbescheidung notwendig sein, welcher im Wesentlichen darin bestehen wird, die zum Zeitpunkt der (letzten) Überprüfung im Rahmen einer obligatorischen Verkehrsschau (vgl. Randnummer 57 VwV-StVO zu § 45 StVO) sorgfältig dokumentierten Gründe in einem Bescheid zusammenzufassen.
Und beiderseitige Radwege mit RWBP gab's weiter oben schon. Man wähle einen davon und gut ist.




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mgka
Beitrag 01.09.2013, 15:31
Beitrag #45


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Vielleicht habe ich mich ja nicht klar ausgedrückt:
  1. Ich halte die Anordnung gemäß des BMVBS-Schreibens für nichtig. Die zuständige StVB aber nicht.
  2. Ich möchte dort (weiterhin) die Fahrbahn als Radfahrer benutzen. Spätestens wenn ich von der Polizei angehalten und kostenpflichtig verwarnt werde, möchte ich die Angelegenheit (auch) verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen - selbst wenn das für den konkreten Fall zu spät sein könnte.
  3. Um vor dem VG umfassenden Rechtsschutz genießen zu können, muss ich hilfsweise zur Feststellung der Nichtigkeit auch die der Rechtswidrigkeit beantragen können. Das geht bei mir (Jahresfrist) aber nur mit vorangegangenem Antrag auf Neu-Bescheidung. Mal sehen, ob sie sich in diesem Bescheid dann überhaupt auf die Bestandskraft der Anordnung mir gegenüber berufen oder sich rügelos in die Sache einlassen (oder am einfachsten schlicht die Schilder abnehmen).


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mgka
Beitrag 17.12.2013, 12:39
Beitrag #46


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Heute habe ich mir erlaubt, in der Sache mal nachzuhaken. Die drei Monate sind ja nun mittlerweile ins Land gegangen. Eine Anhörung des Bezirksausschusses hat im November stattgefunden, mit nicht wirklich überraschendem Ausgang (allein wieder diese "Argumente" von Seiten der lokalen Bürgervertreter ... ranting.gif ). Immerhin hat die StVB vernünftig begründet, warum sie die Benutzungspflicht aufheben möchte.


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Kuli
Beitrag 17.12.2013, 14:30
Beitrag #47


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Edit: Habe meinen Fehler gefunden.
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Mkm
Beitrag 17.12.2013, 15:07
Beitrag #48


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Zitat (mgka @ 17.12.2013, 12:39) *
Heute habe ich mir erlaubt, in der Sache mal nachzuhaken. Die drei Monate sind ja nun mittlerweile ins Land gegangen. Eine Anhörung des Bezirksausschusses hat im November stattgefunden, mit nicht wirklich überraschendem Ausgang (allein wieder diese "Argumente" von Seiten der lokalen Bürgervertreter ... ranting.gif ). Immerhin hat die StVB vernünftig begründet, warum sie die Benutzungspflicht aufheben möchte.

Freu dich doch erstmal, dass das KVR offensichtlich deinem Antrag folgt. Und dann äußere deinen Ärger primär in einer Mail an den Bezirksausschuss. Bürokratische Mühlen mahlen langsam, aber in München mahlen sie immerhin. 40 Jahre Untätigkeit zu korrigiern dauert nunmal... Peinlich ist vor allem das Verhalten des BA, der aber zum Glück das KVR nicht davon abhalten kann, die geltende Rechtslage umzusetzen.
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mgka
Beitrag 09.01.2014, 10:24
Beitrag #49


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Zitat (oscar_the_grouch @ 21.08.2013, 01:33) *
Bin beindruckt ! wavey.gif Danke und bitte updaten hier.

Es gibt Neuigkeiten. Gestern hat mir die Straßenverkehrsbehörde dieses hier mitgeteilt:
Zitat

Sehr geehrter Herr @mgka,
(...)
Zum Verfahrensstand in Sachen Hochäckerstraße kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Nachdem die Stellungnahme des zuständigen Bezirksausschusses am 21.11.2013 im Kreisverwaltungsreferat eingelaufen ist, habe ich am 22.11.2013 die Umsetzung beauftragt.
Wann genau die Beschilderungsänderung vor Ort ausgeführt wird unterliegt nicht meiner Zuständigkeit.
Erfahrungsgemäß kann von einer Umsetzung in der ersten Jahreshälfte ausgegangen werden.
(...)

Also in maximal 'nem halben Jahr sind die Schilder weg. Geht ja echt schnell...
Die spannende Frage ist ja nun: wenn die Behörde am 22.11.2013 die Umsetzung (das wird hier heißen, dass die VZ240 gegen VZ239 und "Radfahrer frei" getauscht werden) beauftragt hat, so muss ich davon ausgehen, dass die Verwaltungsakte zu den VZ240 zurückgenommen wurden. Den Verkehrszeichen fehlt es also an der Rechtsgrundlage. Sind sie damit schon nichtig und damit unbeachtlich? Dass das nur ich weiß (und alle anderen Verkehrsteilnehmer nicht), spielt ja wohl kein Rolle.


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Mitleser
Beitrag 09.01.2014, 10:27
Beitrag #50


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Wenn die Anordnung der RWBP zurück genommen wurde, dann können die Vz keinen gültigen Verwaltungsakt mehr bekanntmachen. Die sind daher nicht nichtig, sondern rechtswidriges (§ 33 Abs. 2 StVO) Blech.
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