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> StVO - Geltungsbereich, StVO : Schnittstelle zwischen Öffentl. - Privat - Raum
Dididac
Beitrag 11.04.2010, 17:25
Beitrag #1


Neuling


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Frage: Wo ist die Schnittstelle zwischen Öffentlichem Raum und Privaten Raum hinsichtlich der Rechtsgeltung der StVO ?
anders : Wo beginnt und wo endet der Geltungsbereich der StVO ?

Es gibt nach meinen Recherchen weder im Gesetz-Text des Verkehrsrecht noch im Text der StVO eine klare Definition hinsichtlich dieser Problenmatik : Wirkungsbereich StVO.

Für mich ist die Schnittstelle dadurch gegeben, wo im Grundbuch die Grenze zwischen öffentlichem und privatem Raum eingetragen ist.
Es heißt immer noch Straßenverkehrsordnung !
Einen staatlichen Anspruch auf Rechts-Wirksamkeit der StVO auch für den privaten Raum halte ich aus grundgesetzlichen Schutzbestiimungen privaten Eigentums für illegal.

Sachvorgang: 200 m vor einer geschlossenen Siedlung im ländlichen Raum wurde ca. 4 m von der Bordsteinkante entfernt ein 30-ger Geschwindigkeits-Begrenzungsschikd außerhalb des öffentlichen Straßenraumes ca 80 cm im privaten Acker aufgestellt und unmittelbar vor dem 1. Wohngebäude wurde im Dunkeln 20.30 geblitzt.
Folge: Bußgeldbescheid mit Verwaltungskosten !
Frage: Ist Rechtswirsamkeit des Schildes gegeben ? Ja oder Nein
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MrMurphy
Beitrag 11.04.2010, 17:33
Beitrag #2


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Hallo

Zitat
Frage: Ist Rechtswirsamkeit des Schildes gegeben ? Ja oder Nein


Ja.

Gruss

MrMurphy
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Gast_BAB3_*
Beitrag 12.04.2010, 05:40
Beitrag #3





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Zitat (Dididac @ 11.04.2010, 18:25) *
...außerhalb des öffentlichen Straßenraumes ca 80 cm im privaten Acker aufgestellt...
Woher weißt du das?
Zitat
...und unmittelbar vor dem 1. Wohngebäude wurde im Dunkeln 20.30 geblitzt...
Es ist durchaus legal, im Dunkeln um 20.30 vor dem 1. Haus einer geschlossenen Siedlung (was ist das eigentlich?) Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen - zumindest zur Zeit noch und somit kein Grund, die Messung anzuzweifeln.

Ich schließe mich @MrMurphy an wavey.gif
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Achim
Beitrag 12.04.2010, 06:50
Beitrag #4


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Herzlich willkommen im Forum wavey.gif

Zitat (Dididac @ 11.04.2010, 17:25) *
Es gibt nach meinen Recherchen weder im Gesetz-Text des Verkehrsrecht noch im Text der StVO eine klare Definition hinsichtlich dieser Problenmatik : Wirkungsbereich StVO.

Guggst Du in die VwV-StVO, da steht die Definition drin:
Zitat (VwV-StVO zu § 1)
I.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
II.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.


Wo die Verkehrszeichen stehen, welche Du zu beachten ist, ist vollkommen uninteressant. Hauptsache, diese sind erkennbar. Private Eigentümer haben sogar die Aufstellung von Verkehrszeichen auf ihrem privaten Grundstück zu dulden.


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Jens
Beitrag 12.04.2010, 07:04
Beitrag #5


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Den Abstand zur Fahrbahn von 4m halte ich aber schon für sehr bedenklich. Laut VwV-StVO zu den §§39 bis 43, Rd-Nr. 43 soll der Abstand zur Fahrbahn in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften 0,5m, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,5m betragen.
Hier stellt sich mir die Frage, inwieweit ein so großer Abstand zur Fahrbahn u.U: die Sichtbarkeit des Zeichens im Dunkeln beeinträchtigen könnte.


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Gast_BAB3_*
Beitrag 12.04.2010, 11:06
Beitrag #6





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Zitat (Jens @ 12.04.2010, 08:04) *
Den Abstand zur Fahrbahn von 4m halte ich aber schon für sehr bedenklich...
...soll der Abstand zur Fahrbahn in der Regel ... außerhalb geschlossener Ortschaften 1,5m betragen.

Insofern schon richtig, aber es könnte auf der einen oder anderen Autobahn schon Probleme geben, insbesondere mit der Sichtbarkeit. Ich denke da an 3-4 oder nochmehr spurige Autobahnen (z.B. BAB3 Flughafen Ffm.). Da stehen die Schilder zwar Regelkonform, aber dadurch wird die Sichtbarkeit nun auch nicht gerade verbessert, insbesondere wenn man auf dem mittleren Fahrstreifen unterwegs ist. Da ist man auch locker mehr als 4 m vom Schild entfernt und es wird verlangt, dass man die Schilder erkennt. Oder gibt es da in den tiefsten Tiefen der schier unergründlichen Verwaltungsvorschriften eine extra für Autobahnen erschaffene Ausnahmeverordnung? whistling.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 12.04.2010, 18:49
Beitrag #7


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Zitat (BAB3 @ 12.04.2010, 11:06) *
Oder gibt es da in den tiefsten Tiefen der schier unergründlichen Verwaltungsvorschriften eine extra für Autobahnen erschaffene Ausnahmeverordnung? whistling.gif


ja, sogar nicht nur für Autobahnen.
"Schilder stehen in der Regel rechts, sie gelten in der Regel nur für die rechteste aller Fahrspuren"
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durban
Beitrag 12.04.2010, 19:28
Beitrag #8


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Zitat (Achim @ 12.04.2010, 06:50) *
Wo die Verkehrszeichen stehen, welche Du zu beachten ist, ist vollkommen uninteressant. Hauptsache, diese sind erkennbar. Private Eigentümer haben sogar die Aufstellung von Verkehrszeichen auf ihrem privaten Grundstück zu dulden.


Muss ich auch die Anbringung eines Verkehrszeichens an meiner Hauswand dulden?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.04.2010, 21:34
Beitrag #9





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Ja, siehe § 16 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes.
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Mitleser
Beitrag 13.04.2010, 07:34
Beitrag #10


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Nein, siehe die nicht vorhandene Grundrechtseinschränkung im Berliner Straßengesetz i.V.m. Art 19 Abs. 1 GG und Art 14 GG.
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experience
Beitrag 13.04.2010, 10:36
Beitrag #11


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Zitat (oscar_the_grouch @ 12.04.2010, 19:49) *
"Schilder stehen in der Regel rechts, sie gelten in der Regel nur für die rechteste aller Fahrspuren"

Nach diesem Grundsatz verfahren die Behörden wohl häufig auch bei der Aufstellung von VZ 209 "rechts". Wenn wenigstens noch die Fahrstreifen (außer dem ganz rechten) davon abweichende Pfeil-Markierungen haben, kann man es sich ja noch ganz gut mit dem gmV zurechtbasteln. Ich kenne aber auch Stellen, wo es in Fahrtrichtung drei Fahrstreifen ohne Fahrbahnpfeile gibt, und rechts am Straßenrand steht ein VZ 209 "rechts", das offensichtlich nur für die rechteste dieser drei Spuren gelten soll. Wenn ich ihm folge, lande ich dann z.B. in einer kleinen Sackgasse (in die man vermutlich nicht dreispurig rechts abbiegen soll ...)

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durban
Beitrag 13.04.2010, 10:38
Beitrag #12


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Danke wavey.gif


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Zerberus1010
Beitrag 26.02.2021, 14:00
Beitrag #13


Neuling


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Zitat (Achim @ 12.04.2010, 06:50) *
Herzlich willkommen im Forum wavey.gif

Zitat (Dididac @ 11.04.2010, 17:25) *
Es gibt nach meinen Recherchen weder im Gesetz-Text des Verkehrsrecht noch im Text der StVO eine klare Definition hinsichtlich dieser Problenmatik : Wirkungsbereich StVO.

Guggst Du in die VwV-StVO, da steht die Definition drin:
Zitat (VwV-StVO zu § 1)
I.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
II.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.


Wo die Verkehrszeichen stehen, welche Du zu beachten ist, ist vollkommen uninteressant. Hauptsache, diese sind erkennbar. Private Eigentümer haben sogar die Aufstellung von Verkehrszeichen auf ihrem privaten Grundstück zu dulden.



DOCH , gerade wo die Zeichen stehen ist ESSENTIELL wichtig, denn das ist per Vorschrift geregelt, und genau so wie wenn das Aussehen nicht stimmt, ist bei falscher Position das Schild ungültig.
Sonst würde die Vorschrift ja keinen Sinn machen und man könnte sich Schilder malen....

Zitat (BAB3 @ 12.04.2010, 11:06) *
Zitat (Jens @ 12.04.2010, 08:04) *
Den Abstand zur Fahrbahn von 4m halte ich aber schon für sehr bedenklich...
...soll der Abstand zur Fahrbahn in der Regel ... außerhalb geschlossener Ortschaften 1,5m betragen.

Insofern schon richtig, aber es könnte auf der einen oder anderen Autobahn schon Probleme geben, insbesondere mit der Sichtbarkeit. Ich denke da an 3-4 oder nochmehr spurige Autobahnen (z.B. BAB3 Flughafen Ffm.). Da stehen die Schilder zwar Regelkonform, aber dadurch wird die Sichtbarkeit nun auch nicht gerade verbessert, insbesondere wenn man auf dem mittleren Fahrstreifen unterwegs ist. Da ist man auch locker mehr als 4 m vom Schild entfernt und es wird verlangt, dass man die Schilder erkennt. Oder gibt es da in den tiefsten Tiefen der schier unergründlichen Verwaltungsvorschriften eine extra für Autobahnen erschaffene Ausnahmeverordnung? whistling.gif



Die Sichtbarkeit ist doch eher unwichtig, wenn es geregelt ist wie das Schild aufzustellen ist (Ort, Größe, Beschaffenheit, Höhe), muss dieses eingehalten werden und m.E. und das vieler RA, wird
ein Schild ungültig, wenn es gegen diese Vorschrift verstößt.
(das geht soweit das ein Parkverbotsschild das alle Bedinungen erfüllt, aber Handschriftlich darunter eine zeitliche Einschränkung erfährt, komplett ungültig ist.)
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rapit
Beitrag 26.02.2021, 16:10
Beitrag #14


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hat das VG Bremen mal entschieden. Vor viele, vielen Jahren.

Aber nicht wegen des Standortes.

Sondern weil der VA nicht wiedergegeben wurde. Und die Teilwiedergabe (nur das HV-ZTeichen) etwas völlig anderes wäre, als die behördliche Anordnung, also auch nicht ging.

Warum gräbst Du einen mehr als ein Jahrzehnt alten Faden aus?

Hast Du eine Frage?


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Söne spitze Steine
Beitrag 02.03.2021, 13:58
Beitrag #15


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[quote name='Achim' date='12.04.2010, 06:50' post='1056971519'] Kwout aus VwV-StVO zu § 1
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, …

Das nennt sich auch öffentlicher Charakter einer Verkehrsfläche, wenn diese zwar nicht gewidmet, aber der Öffentlichkeit jedem jederzeit zur Verfügung steht. Richtig?

Und in dem Fall sind auch die Ordnungsbehörden zuständig und gehalten, Verkehrsverstöße zu verfolgen. Richtig?

Der Discounter-Parkplatz, der abends mit einer Schranke abgesperrt wird, gehört dann eher nicht zu den permanent zugänglichen Verkehrsflächen, weshalb hier zwar die Beschilderung während der Öffnungszeiten zu beachten ist, wegen des zivilrechtlichen Parkvertrages zwischen Parker und Parkplatzbetreiber für die „Knöllchen” aber der private Betreiber zuständig ist. Richtig? Hab ich was vergessen?


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“Old planes never fly, they just fade away.”
– Tex Avery, “Little Johnny Jet”
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