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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 10.04.2010 Mitglieds-Nr.: 53537 ![]() |
anders : Wo beginnt und wo endet der Geltungsbereich der StVO ? Es gibt nach meinen Recherchen weder im Gesetz-Text des Verkehrsrecht noch im Text der StVO eine klare Definition hinsichtlich dieser Problenmatik : Wirkungsbereich StVO. Für mich ist die Schnittstelle dadurch gegeben, wo im Grundbuch die Grenze zwischen öffentlichem und privatem Raum eingetragen ist. Es heißt immer noch Straßenverkehrsordnung ! Einen staatlichen Anspruch auf Rechts-Wirksamkeit der StVO auch für den privaten Raum halte ich aus grundgesetzlichen Schutzbestiimungen privaten Eigentums für illegal. Sachvorgang: 200 m vor einer geschlossenen Siedlung im ländlichen Raum wurde ca. 4 m von der Bordsteinkante entfernt ein 30-ger Geschwindigkeits-Begrenzungsschikd außerhalb des öffentlichen Straßenraumes ca 80 cm im privaten Acker aufgestellt und unmittelbar vor dem 1. Wohngebäude wurde im Dunkeln 20.30 geblitzt. Folge: Bußgeldbescheid mit Verwaltungskosten ! Frage: Ist Rechtswirsamkeit des Schildes gegeben ? Ja oder Nein |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 ![]() |
Hallo
Zitat Frage: Ist Rechtswirsamkeit des Schildes gegeben ? Ja oder Nein Ja. Gruss MrMurphy |
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Gast_BAB3_* |
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#3
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...außerhalb des öffentlichen Straßenraumes ca 80 cm im privaten Acker aufgestellt... Woher weißt du das?Zitat ...und unmittelbar vor dem 1. Wohngebäude wurde im Dunkeln 20.30 geblitzt... Es ist durchaus legal, im Dunkeln um 20.30 vor dem 1. Haus einer geschlossenen Siedlung (was ist das eigentlich?) Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen - zumindest zur Zeit noch und somit kein Grund, die Messung anzuzweifeln.Ich schließe mich @MrMurphy an ![]() |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Herzlich willkommen im Forum
![]() Es gibt nach meinen Recherchen weder im Gesetz-Text des Verkehrsrecht noch im Text der StVO eine klare Definition hinsichtlich dieser Problenmatik : Wirkungsbereich StVO. Guggst Du in die VwV-StVO, da steht die Definition drin: Zitat (VwV-StVO zu § 1) I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind. Wo die Verkehrszeichen stehen, welche Du zu beachten ist, ist vollkommen uninteressant. Hauptsache, diese sind erkennbar. Private Eigentümer haben sogar die Aufstellung von Verkehrszeichen auf ihrem privaten Grundstück zu dulden. -------------------- |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30696 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Den Abstand zur Fahrbahn von 4m halte ich aber schon für sehr bedenklich. Laut VwV-StVO zu den §§39 bis 43, Rd-Nr. 43 soll der Abstand zur Fahrbahn in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften 0,5m, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,5m betragen.
Hier stellt sich mir die Frage, inwieweit ein so großer Abstand zur Fahrbahn u.U: die Sichtbarkeit des Zeichens im Dunkeln beeinträchtigen könnte. -------------------- |
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Gast_BAB3_* |
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#6
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Den Abstand zur Fahrbahn von 4m halte ich aber schon für sehr bedenklich... ...soll der Abstand zur Fahrbahn in der Regel ... außerhalb geschlossener Ortschaften 1,5m betragen. Insofern schon richtig, aber es könnte auf der einen oder anderen Autobahn schon Probleme geben, insbesondere mit der Sichtbarkeit. Ich denke da an 3-4 oder nochmehr spurige Autobahnen (z.B. BAB3 Flughafen Ffm.). Da stehen die Schilder zwar Regelkonform, aber dadurch wird die Sichtbarkeit nun auch nicht gerade verbessert, insbesondere wenn man auf dem mittleren Fahrstreifen unterwegs ist. Da ist man auch locker mehr als 4 m vom Schild entfernt und es wird verlangt, dass man die Schilder erkennt. Oder gibt es da in den tiefsten Tiefen der schier unergründlichen Verwaltungsvorschriften eine extra für Autobahnen erschaffene Ausnahmeverordnung? ![]() |
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#7
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Oder gibt es da in den tiefsten Tiefen der schier unergründlichen Verwaltungsvorschriften eine extra für Autobahnen erschaffene Ausnahmeverordnung? ![]() ja, sogar nicht nur für Autobahnen. "Schilder stehen in der Regel rechts, sie gelten in der Regel nur für die rechteste aller Fahrspuren" |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19636 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Wo die Verkehrszeichen stehen, welche Du zu beachten ist, ist vollkommen uninteressant. Hauptsache, diese sind erkennbar. Private Eigentümer haben sogar die Aufstellung von Verkehrszeichen auf ihrem privaten Grundstück zu dulden. Muss ich auch die Anbringung eines Verkehrszeichens an meiner Hauswand dulden? -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Gast_Georg_g_* |
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#9
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Ja, siehe § 16 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes.
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 ![]() |
"Schilder stehen in der Regel rechts, sie gelten in der Regel nur für die rechteste aller Fahrspuren" Nach diesem Grundsatz verfahren die Behörden wohl häufig auch bei der Aufstellung von VZ 209 "rechts". Wenn wenigstens noch die Fahrstreifen (außer dem ganz rechten) davon abweichende Pfeil-Markierungen haben, kann man es sich ja noch ganz gut mit dem gmV zurechtbasteln. Ich kenne aber auch Stellen, wo es in Fahrtrichtung drei Fahrstreifen ohne Fahrbahnpfeile gibt, und rechts am Straßenrand steht ein VZ 209 "rechts", das offensichtlich nur für die rechteste dieser drei Spuren gelten soll. Wenn ich ihm folge, lande ich dann z.B. in einer kleinen Sackgasse (in die man vermutlich nicht dreispurig rechts abbiegen soll ...) ![]() |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19636 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Danke
![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#13
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 26.02.2021 Mitglieds-Nr.: 87985 ![]() |
Herzlich willkommen im Forum ![]() Es gibt nach meinen Recherchen weder im Gesetz-Text des Verkehrsrecht noch im Text der StVO eine klare Definition hinsichtlich dieser Problenmatik : Wirkungsbereich StVO. Guggst Du in die VwV-StVO, da steht die Definition drin: Zitat (VwV-StVO zu § 1) I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind. Wo die Verkehrszeichen stehen, welche Du zu beachten ist, ist vollkommen uninteressant. Hauptsache, diese sind erkennbar. Private Eigentümer haben sogar die Aufstellung von Verkehrszeichen auf ihrem privaten Grundstück zu dulden. DOCH , gerade wo die Zeichen stehen ist ESSENTIELL wichtig, denn das ist per Vorschrift geregelt, und genau so wie wenn das Aussehen nicht stimmt, ist bei falscher Position das Schild ungültig. Sonst würde die Vorschrift ja keinen Sinn machen und man könnte sich Schilder malen.... Den Abstand zur Fahrbahn von 4m halte ich aber schon für sehr bedenklich... ...soll der Abstand zur Fahrbahn in der Regel ... außerhalb geschlossener Ortschaften 1,5m betragen. Insofern schon richtig, aber es könnte auf der einen oder anderen Autobahn schon Probleme geben, insbesondere mit der Sichtbarkeit. Ich denke da an 3-4 oder nochmehr spurige Autobahnen (z.B. BAB3 Flughafen Ffm.). Da stehen die Schilder zwar Regelkonform, aber dadurch wird die Sichtbarkeit nun auch nicht gerade verbessert, insbesondere wenn man auf dem mittleren Fahrstreifen unterwegs ist. Da ist man auch locker mehr als 4 m vom Schild entfernt und es wird verlangt, dass man die Schilder erkennt. Oder gibt es da in den tiefsten Tiefen der schier unergründlichen Verwaltungsvorschriften eine extra für Autobahnen erschaffene Ausnahmeverordnung? ![]() Die Sichtbarkeit ist doch eher unwichtig, wenn es geregelt ist wie das Schild aufzustellen ist (Ort, Größe, Beschaffenheit, Höhe), muss dieses eingehalten werden und m.E. und das vieler RA, wird ein Schild ungültig, wenn es gegen diese Vorschrift verstößt. (das geht soweit das ein Parkverbotsschild das alle Bedinungen erfüllt, aber Handschriftlich darunter eine zeitliche Einschränkung erfährt, komplett ungültig ist.) |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
hat das VG Bremen mal entschieden. Vor viele, vielen Jahren.
Aber nicht wegen des Standortes. Sondern weil der VA nicht wiedergegeben wurde. Und die Teilwiedergabe (nur das HV-ZTeichen) etwas völlig anderes wäre, als die behördliche Anordnung, also auch nicht ging. Warum gräbst Du einen mehr als ein Jahrzehnt alten Faden aus? Hast Du eine Frage? -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2482 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
[quote name='Achim' date='12.04.2010, 06:50' post='1056971519'] Kwout aus VwV-StVO zu § 1
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, … Das nennt sich auch öffentlicher Charakter einer Verkehrsfläche, wenn diese zwar nicht gewidmet, aber der Öffentlichkeit jedem jederzeit zur Verfügung steht. Richtig? Und in dem Fall sind auch die Ordnungsbehörden zuständig und gehalten, Verkehrsverstöße zu verfolgen. Richtig? Der Discounter-Parkplatz, der abends mit einer Schranke abgesperrt wird, gehört dann eher nicht zu den permanent zugänglichen Verkehrsflächen, weshalb hier zwar die Beschilderung während der Öffnungszeiten zu beachten ist, wegen des zivilrechtlichen Parkvertrages zwischen Parker und Parkplatzbetreiber für die „Knöllchen” aber der private Betreiber zuständig ist. Richtig? Hab ich was vergessen? -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.05.2025 - 13:16 |