Ist mein Schweizer Führerschein noch gültig? |
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Ist mein Schweizer Führerschein noch gültig? |
27.01.2010, 16:33
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
ich habe die letzten Jahre in der Schweiz gewohnt, und meinen Deutschen Führerschein in einen Schweizer Führerschein umschreiben lassen. Nun bin ich wieder in Deutschland gemeldet. Vor 3 Monaten hatte ich einen Unfall mit Alkohol. Daraufhin wurde mein Schweizer Führerschein beschlagnahmt. 14 Tage später kam er jedoch per Einschreiben an mich zurück. Mit dem Vermerk: Dem Inhaber dieser Fahrerlaubnis ist das führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der BRD untersagt. Bedeutet das, das ich überall fahren darf, nur nicht in der BRD? Bleibt mein Schweizer Führerschein weiter gültig, auch wenn ich nicht mehr in der Schweiz wohne. Ich ziehe bald nach Österreich, darf ich da fahren? Ist es möglich,..... oder muss ich den CH-Führerschein in einen Österreichischen umtauschen. Bin bischen verwirrt . Kennt sich jemand damit aus? Netten Gruss Pit |
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Gast_charly68_* |
27.01.2010, 16:48
Beitrag
#2
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Fakt ist, daß Dein CH-FS in Deutschland keine Gültigkeit mehr hat. Dies gilt aber auch für einen östereichischen FS wenn dieser auf Basis des CH-FS umgeschrieben wurde.
Ansonsten dafst Du überall damit fahren. Wie die Umschreiberichtlinien in Österreich für einen CH-FS sind, solltest DU eine österreichische FEB fragen. Jetzt mal ne andere Frage. Wieviel ‰ waren bei dem Unfall im Spiel? |
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27.01.2010, 17:48
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Dir wurde durch Beschluss eines deutschen Gerichts das Recht aberkannt, in D ein Kraftfahrzeug zu führen. Da Dein Führerschein in der Schweiz ausgestellt worden ist und damit der schweizerischen Rechtsgewalt unterliegt, war eine Einziehung nicht zulässig. Die Rechtswirkung deutscher Urteile erstreckt sich im Allgemeinen bis zur Staatsgrenze und nicht über diese hinaus. Demnach darfst Du in allen Ländern der Erde mit Ausnahme von Deutschland im Rahmen der erteilten Fahrerlaubnisklassen Kraftfahrzeuge führen. Du darfst also auch in Österreich uneingeschränkt fahren.
Da die Schweiz nicht der EU angehört, bestehen im EU-Staat Österreich Bestimmungen, nach denen ein CH-Führerschein nur eine gewisse Zeit Gültigkeit besitzt und spätestens zum Ablauf dieser Frist in einen österreichischen FS umgetauscht werden muss, damit Du dort weiter fahren kannst. Maßgeblich dürfte hier § 23 Abs. 1 FSG (Österreich) sein, nach dem die Geltung grundsätzlich 6 Monate beträgt und unter gewissen Umständen auf maximal 1 Jahr verlängert werden kann. Sichere Auskunft dazu erhältst Du bei den zuständigen Behörden in Österreich, z.B. in den Bezirkshauptmannschaften (vergleichbar den deutschen Landkreisen). Kommst Du der Umschreibungsverpflichtung in Österreich nicht nach und wirst nach Ablauf der o.a. Frist mit Deinem Auto erwischt, musst Du mit einer Geldstrafe bis zu 2180 € rechnen. Aber auch wenn die österreichischen Behörden bei einer Umschreibung nicht den Eintrag, dass Du in D keine Kraftfahrzeuge fahren darfst, übernehmen sollten, wirkt dieses Verbot dennoch fort. Wenn Du in D wieder fahren willst, musst Du frühestens zum Ablauf der vom Gericht verhängten Sperrfrist einen Antrag stellen, dass Dir das Recht wieder zuerkannt wird. Solltest Du einen BAK-Wert von 1,6 Promille und mehr gehabt haben, wirst Du dabei um eine MPU nicht herumkommen. Als Gebietsfremder kannst Du den Antrag bei jeder deutschen Fahrerlaubnisbehörde stellen. |
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27.01.2010, 21:08
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Fraglich ist meines Erachtens noch, wie Österreich im vorliegenden Fall den Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anwendet:
Zitat 4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Meines Erachtens müsste Österreich den deutschen Sperrvermerk hier als Entzug werten und darf deshalb während der laufenden Sperrfrist keinen österreichischen Führerschein ausstellen. Denn auch die Nutzungsuntersagung auf den schweizer Führerschein ist ja ein Entzug: Zitat (§ 69 b StGB) (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden. Wichtig ist im vorliegenden Fall noch der Absatz 6 des Artikels 11 der 3. Führerscheinrichtlinie: Zitat 6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden. Das heißt, ein österreichischer Führerschein, der durch Umtausch aus einem schweizer Führerschein entstanden ist, braucht von den anderen Mitgliedstaaten der EU nicht anerkannt werden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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27.01.2010, 22:04
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1443 Beigetreten: 15.07.2009 Wohnort: Landkreis Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 49477 |
Dazu zwei Fragen:
1) Was hindert den TE (ausserhalb des Staatsgebiets der BRD) daran, den deutschen Sperrvermerk von seinem FS zu entfernen? 2) Gibt es Informationen darüber, welche EU-Staaten die FS anderer EU-Staaten anerkennen, die durch Umtausch eines FS aus einem Drittstaat zustande gekommen sind? Gruss, Couscous -------------------- Gruss, Couscous |
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27.01.2010, 22:20
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Danke für die Antworten.
Also der Vermerk das ich nicht in D fahren darf, war nur aufgeklebt bzw geknipst. Den habe ich natürlich abgemacht. Wenn ich mich jetzt zum Beispiel 5 Monate in Österreich anmelde, dann dort abmelde und mich dann wieder in Deutschland z.b 5 Monate anmelde. usw..... Dann muss ich den CH- Führerschein garnicht umschreiben? Ich frage mich nur, da ich ja nicht mehr in der Schweiz gemeldet bin ob der Führerschein irgendwann seine Gültigkeit verliert.?! Hatte übrigends 1,68 Promille Gruss Pit |
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27.01.2010, 23:16
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das Entfernen des Aufklebers kann zwar nicht als Urkundenfälschung bestraft werden, aber als "Verändern von amtlichen Ausweisen", ggf. auch als Urkundenunterdrückung (FAQ-Beitrag zu diesem Thema)
Zitat 2) Gibt es Informationen darüber, welche EU-Staaten die FS anderer EU-Staaten anerkennen, die durch Umtausch eines FS aus einem Drittstaat zustande gekommen sind? Deutschland erkennt die Führerscheine jedenfalls nicht an, wenn es in D mal einen Entzug gab: die §§ 28, 29 FeV sind in diesem Fall in ihrem Wortlaut anwenbar, da die EU-Richtlinie insoweit eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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28.01.2010, 10:43
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 03.11.2008 Wohnort: Schweiz Mitglieds-Nr.: 45139 |
Salüü pit 40,
dein Schweizer Führerausweis verliert seine Gültigkeit sobald du keinen Wohnsitz mehr in CH hast. Zusammen mit deiner Bewilligung. Wenn du dich offiziell bei der Gemeinde abgemeldet hast, ist auch deine Aufenthaltsbewilligung für CH nicht mehr gültig, die du benötigt hast um den CH Führerausweis zu erhalten. Die Übergangsfrist für den Umtausch beträgt in CH 1 Jahr. So lange solltest du Zeit haben, deinen CH Führerausweis in einen deines Wohnsitzlandes zu tauschen. |
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28.01.2010, 14:39
Beitrag
#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Aha,
das bedeutet ich sollte mich zwischenzeitlich, innerhalb eines Jahres wieder in der Schweiz anmelden, so muss ich den Führerschein ja nicht umschreiben?.! Seh ich das richtig? Gruss Pit |
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28.01.2010, 16:55
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Salüü pit 40, dein Schweizer Führerausweis verliert seine Gültigkeit sobald du keinen Wohnsitz mehr in CH hast. Zusammen mit deiner Bewilligung. Wenn du dich offiziell bei der Gemeinde abgemeldet hast, ist auch deine Aufenthaltsbewilligung für CH nicht mehr gültig, die du benötigt hast um den CH Führerausweis zu erhalten. Die Übergangsfrist für den Umtausch beträgt in CH 1 Jahr. So lange solltest du Zeit haben, deinen CH Führerausweis in einen deines Wohnsitzlandes zu tauschen. Das kann ich mir nicht vorstellen. Ist dies in der Schweiz so tatsächlich in den Führerscheinbestimmungen verankert? Führerschein und Aufenthaltsbewilligung sind in meinen Augen zwei unterschiedliche Paar Stiefel, die miteinander nichts zu tun haben. Lediglich die Ausgabe eines schweizerischen Führerscheins dürfte an die Aufenthaltsbewilligung geknüpft sein, nicht jedoch dessen Geltung. Aha, das bedeutet ich sollte mich zwischenzeitlich, innerhalb eines Jahres wieder in der Schweiz anmelden, so muss ich den Führerschein ja nicht umschreiben?.! Seh ich das richtig? Das dürfte auch in der Schweiz so ähnlich wie in Deutschland und anderen Ländern geregelt sein. Mit einer Ummeldung ist es dabei nicht getan. Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt in dem Land (Lebensmittelpunkt), der nachgewiesen werden muss und der darüber bei vielen Ländern mindestens 6 Monate beträgt, um ernsthaft von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts und nicht nur einer vorübergehenden Veränderung ausgehen zu können. Zu den Ausführungen von Uwe W.: Ich kann mir nicht vorstellen, dass die österreichischen Behörden die für Deutschland bestehende Untersagung, mit dem schweizerischen FS dort Kraftfahrzeuge zu führen, groß interessiert. Sie werden nach meiner Auffassung die rein formalen Voraussetzungen für eine Umschreibung des schweizerischen Führerscheins in einen österreichischen prüfen und diesen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auch umschreiben. Schließlich ist der schweizerischen FS nach wie vor gültig, er ist nicht entzogen, was ausschließlich die Behörden des Ausstellungslands tun dürfen, lediglich für D besteht eine Nutzungsuntersagung. Eine Umschreibung können die Österreicher im Übrigen auch beruhigt im Wissen darum vornehmen, dass Deutschland einen solchen österreichischen FS ohnehin nicht anerkennt. Die Nutzungsuntersagung hat nur Auswirkungen auf Deutschland, nicht jedoch auf Österreich. Warum sollen sich die Österreicher dann einen Kopf darum machen? |
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28.01.2010, 19:11
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Es ist natürlich möglich, dass die österreichischen Behörden einen entsprechenden deutschen Vermerk ignorieren (der vorliegend wohl ohnehin nicht mehr vorhanden ist, so dass sich das Problem im konkreten Fall nicht stellt).
Bei der Umschreibung eines Drittstaaten-Führerscheins müssen die Österreicher aber prüfen, ob Eignungsbedenken bestehen. Insofern könnten sie einen deutschen Vermerk natürlich zum Anlass nehmen, mal bei den deutschen Stellen nachzufragen: Zitat (§ 23 Führerscheingesetz Österreich) (3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: 1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. 2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat, 3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. Führerscheingesetz Österreich -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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28.01.2010, 20:17
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#12
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Ausschließen, dass die Österreicher die Nutzungsuntersagung in Deutschland, so sie ihnen bekannt werden sollte, in ihre Bewertung mit einbeziehen, kann ich natürlich nicht. Meine Erfahrungen mit Behörden (auch oder gerade ausländischen) spricht aber eher dagegen.
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28.01.2010, 20:31
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#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Möglicherweise verändert ja die seit einem Jahr anwendbare 3. Führerscheinrichtlinie das Bewusstsein der Behörden. In Deutschland ist z.B. der § 20 FeV geändert worden und es soll im Falle eines Entzuges in einem anderen EU-Staat geprüft werden, "ob die Gründe für die Entziehung noch bestehen".
Auch andere EU-Staaten erteilen nicht mehr in eine in D laufende Sperrfrist hinein. D.h. innerhalb der EU gibt es da schon eine gewisse Tendenz, dass Sperrfristen europaweit gelten. Ob das im vorliegenden Fall auch so praktiziert würde, steht natürlich auf einem anderen Blatt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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28.01.2010, 20:38
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Vielleicht macht ja unser TE die Probe aufs Exempel und teilt uns anschließend seine Erfahrungen hier mit.
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Gast_charly68_* |
28.01.2010, 21:04
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#15
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Guests |
Wenn der TE seinen CH-FS in einen Österreichischen FS umschreiben lässt wird der österreichische FS in D nie Gültigkeit erlangen.
1. wird bei einer Umschreibung nicht die Eignung geprüft. Ist in D aber Grundvoraussetzung für die Anerkennung. 2. würde die Umschreibung innerhalb der deutschen Sperrfrist geschehen. Jetzt wäre es noch interessant zu wissen mit wieviel ‰ der Unfall in D passiert ist. Denn davon hängt es ab ob im Rahmen der erneuten Anerkennung in D eine MPU im Raum steht oder nicht. |
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28.01.2010, 22:03
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#16
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
1. wird bei einer Umschreibung nicht die Eignung geprüft. Ist in D aber Grundvoraussetzung für die Anerkennung. Bei einer Umschreibung eines Nicht-EU in einen EU-Schein wird sowohl in Deutschland wie auch in Österreich die Eignung überprüft. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_charly68_* |
28.01.2010, 22:14
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#17
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Guests |
Die Schweiz unterliegt in D nicht der Anlage 11.
Somit erfolgt hier die Umschreibung im gleichen Verfahren wie bei einem EU-FS. Und da wird keine Eignung geprüft. Sondern nur ein Sehtest und Passbildchen verlangt. |
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28.01.2010, 22:16
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#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Die Schweiz unterliegt in D nicht der Anlage 11. Was hat das mit der Eignung zu tun? -------------------- |
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28.01.2010, 22:20
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#19
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Die Schweiz unterliegt in D nicht der Anlage 11. Dann solltest du mal in die Anlage 11 schauen.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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29.01.2010, 01:14
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#20
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Hmm, ziemlich kompliziert....
ich werde ja nicht ganz nach Österreich ziehen, ich bin Koch und ständig am Wandern. Das heist, ich werde 4-5 Monate in Österreich sein, dann eventuell in Spanien, vieleicht wieder Schweiz usw. Nach Deutschland geh ich eh nicht zurück. Mir würde Intressieren, ob ich nicht einfach den Schweizer Führwerschein behalten soll. Da ich ja nirgends länger als 6 Monate bin, brauch ich ihn doch nicht umschreiben....Oder? Gruss Pit |
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29.01.2010, 13:51
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#21
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Es könnte in der Tat sinnvoll sein, mit einer Umschreibung in einen EU-Führerschein in jedem Fall so lange zu warten, bis in D die Sperrfrist abgelaufen ist.
Wenn der Aufenthalt in Österreich nicht länger als 6 Monate dauert, ist das ja kein Problem. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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29.01.2010, 13:56
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#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 242 Beigetreten: 03.12.2009 Wohnort: Sauerland Mitglieds-Nr.: 51727 |
Es könnte in der Tat sinnvoll sein, mit einer Umschreibung in einen EU-Führerschein in jedem Fall so lange zu warten, bis in D die Sperrfrist abgelaufen ist. Wenn der Aufenthalt in Österreich nicht länger als 6 Monate dauert, ist das ja kein Problem. auch bei 1,68 Promilleken? |
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29.01.2010, 15:26
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#23
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 30 Beigetreten: 14.10.2009 Wohnort: Elsaß / F Mitglieds-Nr.: 50957 |
auch bei 1,68 Promilleken? im "richtigen" deutschen Bundesland momentan sogar dann! -------------------- Früher fand ich Europa mal klasse!
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29.01.2010, 16:15
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#24
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Wichtig wäre natürlich in jedem Fall, dass der österreichische Schein nicht als Umscheibung eines schweizerischen anzusehen ist, sondern als österreichische Neuerteilung.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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29.01.2010, 23:12
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#25
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
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29.01.2010, 23:14
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#26
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Weil die die Nutzung der schweizerischen Fahrerlaubnis in Deutschland untersagt wurde, und daran ändert eine reine Umschreibung nichts.
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30.01.2010, 15:23
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#27
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Aha, in Deutschland bin ich eh so gut wie nie. Wichtig ist halt für mich ob ich in allen anderen Ländern
ausser in D fahren darf. |
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07.04.2010, 15:44
Beitrag
#28
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Hallo Leute.
Ich habe jetzt mein Urteil wegen meinen Unfall mit Alkohol bekommen. 2130 Euro Geldstrafe, und 6 Monate Fahrverbot. Ich hatte allerdings keine Verhandlung.?! In meinem Urteil stand noch folgendes Drin: Ihnen wird gemäss & 69 b Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen , dass Ihnen das Recht aberkannt wird , von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Innland Gebrauch zu machen . Vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten darf Ihnen eine deutsche Verwaltungsbehörde weder das Recht erteilen , von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen , noch Ihnen eine inländische Fahrerlaubnis erteilen . Bedeutet das,das ich nach Ablauf der 6 Monate Sperrzeit wieder mit meinem Schweizer Führeschein in Deutschland fahren darf? Wahrscheinlich nicht...... Gruss Pit *** Anmerkung Moderator: Ich habe den neuen Beitrag mal an deinen Thread angehängt. So braucht man nicht erst die Vorgeschichte suchen. Gruß darkstar Danke |
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07.04.2010, 15:47
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Nein, nach Ablauf der 6 monatigen Sperrfrist darfst Du in Deutschland nicht ohne weiteres fahren:
Du musst vielmehr bei einer Führerscheinstelle das Recht beantragen, von Deinem schweizer Führerschein wieder in D Gebrauch machen zu dürfen. Bevor sie dieses Recht erteilt, wird die Behörde aber eine MPU anordnen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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07.04.2010, 15:50
Beitrag
#30
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Hmmm...
hab ich mir gedacht. Wär ja auch zu einfach. Am besten jetzt 12 Jahre warten, und dann bei der Führerscheinstelle melden. Gruss Pit |
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07.04.2010, 16:19
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Wieso 12 Jahre? Die Tat wird dir 15 Jahre lang vorgehalten.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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08.04.2010, 10:39
Beitrag
#32
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Achso, 15 Jahre.
Aber ich habe ja keine MPU-Auflage bekommen in meinem Urteil. Muss ich die trotzdem ablegen? Aber ich verstehe das schon richtig, das mein Fahrverbot nur in Deutschland besteht? Gruss Pit |
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Gast_charly68_* |
08.04.2010, 10:42
Beitrag
#33
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Guests |
Die MPU-Auflage wird auch in keinem Urteil stehen.
Die MPU-Auflage ist Verwaltungsrecht und steht in der FEV. Das Urteil ist Strafrecht. Und ja, Dein FS ist überall auf der Welt gültig nur eben in Deutschland nicht. Wenn Du in D fahren willst, mußt Du eine Anerkennung des ausländischen Führerscheins beantragen. Eine Anerkannung kann aber erst nach einer positiven MPU erfolgen. |
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08.04.2010, 10:44
Beitrag
#34
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52467 |
Danke für die Antworten.
Gruss Pit |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 04:11 |