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> § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat
verkehrsportal1418
Beitrag 15.01.2010, 00:40
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
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Mitglieds-Nr.: 52286



    
 
Hallo,

habe Verwarnung erhalten mit der Begründung:

Sehr geehrte ...,

Ihnen wird zur Last gelegt, am ..... um .... in ...., Möwenweg als Führerin ... folgende OW begangen zu haben:

Sie benutzten mit einem Kfz den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250 gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat

Hausnummer bei der Straßenangabe wurde nicht genannt.

Als wir zum Auto zurückwollten, sahen wir den Strafzettel am Auto und haben uns gefragt, für was? Wir dachten erst, vielleicht wg. Parkautomat, konnten jedoch keinen entdecken und wenn ich richtig liege, wurde der nun ausgestellt wg. Durchfahrt verboten, richtig? An dieses Schild offen sichtbar kann ich mich nicht entsinnen und eigentlich achten wir für gewöhnlich auf Verkehrsschilder. Wir waren auf der linken Seite der Straße auch nicht das einzigste Auto, das dort geparkt hat bzw. stand. Wie kann dann Durchfahrt verboten gehen - da dürfte doch eigentlich überhaupt kein Auto stehen, oder?

Ich möchte gern Einspruch erheben, weil´s mir zum jetzigen Zeitpunkt irgendwie spanisch vorkommt und ich morgen oder am WE noch mal hinfahren und gucken will.

- Geht das und wenn ja, könnte man genau das als Begründung notieren?
- Seht ihr eine Möglichkeit aufgrund der oben genannten Fakten, aus der Verwarnung rauszukommen?
- Kann der Einspruch via Email (obwohl ich ungern denen meine Email mitteilen will) erfolgen oder passiert nicht gleich was, wenn
aufgrund Postweg der Einspruch 1-2 Tage nach Wochenfrist eintrifft, wenn ich den Einspruch am WE versende, der am 18./19.01.10
dort eingehen sollte - Verwarnung ist auf 07.01.2010 ausgestellt und am 12.01.2010 bei uns im Briefkasten gewesen?

Danke euch i. v. für jeden hilfreichen Tipp! VG
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Jens
Beitrag 15.01.2010, 00:52
Beitrag #2


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Zitat (verkehrsportal1418 @ 15.01.2010, 00:40) *
Wie kann dann Durchfahrt verboten gehen - da dürfte doch eigentlich überhaupt kein Auto stehen, oder?
Theoretisch nicht… wenn aber alle die dort parkten, das Schild übersehen haben (oder vielleicht hats der eine oder andere auch bewußt ignoriert), dann kann das schon gehen.

Zitat (verkehrsportal1418 @ 15.01.2010, 00:40) *
Ich möchte gern Einspruch erheben
Geht nicht. Gegen eine Verwarnung ist kein Einspruch möglich. Du kannst sie akzeptieren indem du zahlst. Oder du akzeptierst sie nicht, in dem du nicht zahlst. In dem Fall kannst du dann der Behörde den Grund mitteilen, warum du nicht zahlen willst.
Einspruch kannst du erst gegen den Bußgeldbescheid einlegen, den die Behörde erlassen wird, wenn du nicht zahlst.


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verkehrsportal1418
Beitrag 15.01.2010, 00:58
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
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Danke, Jens, für deine schnelle Antwort!

Ist mir trotzdem irgendwie schleicherhaft, weil ich erinnere mich, dass am Anfang dieser Straße/Weg rechterhand ein Kiga war und
in dieser Straße soll Durchfahrt verboten sein. Hmm, ich muss echt gucken fahren. Was ist, wenn das Verkehrsschild echt nicht offen
sichtbar ist - kann das als Begründung dienen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ich "im Recht" bin, ist vermutlich gegen Null, oder kennst du ähnliche Fälle?
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Uwe W
Beitrag 15.01.2010, 01:26
Beitrag #4


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Wieviele Tage soll das Delikt denn jetzt schon zurückliegen?

Möglicherweise befindet sich unter dem Zeichen auch noch ein Zusatzzeichen, so dass bestimmte Fahrzeuge die Straße benutzen dürfen.

Dann käme es natürlich auf die Details an. Insofern nützt das Spekulieren momentan nichts.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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verkehrsportal1418
Beitrag 15.01.2010, 01:37
Beitrag #5


Neuling


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Hi Uwe,

auch noch wach?

Delikt war am 04.01.10 - Verwarnung wurde am 07.01.10 ausgestellt und bei uns am 12.01.10.

Ich muss echt gucken fahren, ob und wo dieses Durchfahren-verboten-Schild stehen soll und ob drunter auch noch ein Zusatzzeichen ist. VG
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superdiesel
Beitrag 15.01.2010, 05:01
Beitrag #6


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Zitat
Ich muss echt gucken fahren, ob und wo...

Genau!

Zitat
- Kann der Einspruch via Email (obwohl ich ungern denen meine Email mitteilen will) erfolgen?

Deine Einwendung verbietet den Mailverkehr doch schon von allein. huh.gif
Wer seine Mailadresse nicht nennen möchte.....

Aber darüberhinaus ist ein Einspruch/Äußerung per Mail (auch wenn es sich hier um eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid handeln würde) ohnehin nicht rechtssicher. Fax oder Brief sind die Mittel der Wahl.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten.
Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker.
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JTH
Beitrag 15.01.2010, 06:38
Beitrag #7


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Bei der ZBS Bayern gehen inzwischen sehr viele Einsprüche per Mail ein. Diese werden genauso behandelt, wie schriftliche.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Uwe W
Beitrag 15.01.2010, 14:58
Beitrag #8


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Nur Stellungnahmen oder auch förmliche Einsprüche gegen einen Bußgeldbescheid?

Bei einer Mail fehlt ja die eigenhändige Unterschrift, so dass förmliche Erklärungen u.U. unwirksam sein könnten.


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