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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
Jupiter
Beitrag 11.12.2015, 11:40
Beitrag #501


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Manhattan
Beitrag 16.12.2015, 01:59
Beitrag #502


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Kann nur hoffen, dass Klasse 2/3 endlich auch richtig übertragen wird und nicht nur Neuerwerber ab 1999 von Klasse C1/C1E pauschal auf fünf Jahre befristet werden sollen. Klasse 2--> pauschal befristet auf fünf Jahre wie bei Neuerwerbern auch, Klasse 3 --> C1/C1E: pauschal befristet auf fünf Jahre wie bei Neuerwerbern auch.

Es reicht IMHO mehr als, dass Klasse 3 einen BE/C1/C1E nebst Berufskraftfahrerqualifikation komplett geschenkt bekommen hat zum B, denn Ausbildung und Prüfung zielten bei Klasse 3 nur auf den heutigen Umfang von B und nicht auf mehr. Und untersucht für C1/C1E wurde Klasse 3 niemals! Da muss nicht noch eine Extrawurst gebraten werden zu Gunsten der Befristung für den Altbestand. Wenn schon dann müsste die mildere Befristung dem ausbildeten, geprüften und untersuchten Neuerwerber zu Gute kommen.

Also endlich komplette oder gar keine Befristung von Klasse C(1)/C(1)E einheitlich für alle auf fünf Jahre. Bei Klasse D(1)/D(1)E funktioniert es doch auch problemlos einheitlich für alle.
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ennjott
Beitrag 21.12.2015, 13:54
Beitrag #503


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Wir haben nichts "geschenkt bekommen", sondern es wurde das erhalten, wofür man damals die Prüfungen abgelegt hat - leider nicht vollständig: die Befristung von CE79 widerspricht eindeutig der Aussage "Fahrerlaubnis unbefristet gültig", die meinen rosa Lappen ziert.
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mir
Beitrag 21.12.2015, 13:57
Beitrag #504


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Geprüft wurde auf einem PKW unter 2,8 t Masse und ohne Anhänger, insofern ist die Behauptung, man habe nur bekommen, wofür man die Prüfung abgelegt habe, schon etwas angreifbar wink.gif


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janr
Beitrag 21.12.2015, 14:46
Beitrag #505


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Den Motorradführerschein macht man ja auhc nicht auf ner BossHoss (Chevy-8Zyl-Motor) dennoch darf man sie fahren.

Ich kann nix dafür, daß meine Prüfung nicht auf einem 7,5-Tonner war. Dennoch bin ich gefahren, und das zu Zeiten wo es hieß, daß der Schein unbegrenzt gilt.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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mir
Beitrag 21.12.2015, 14:49
Beitrag #506


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Und, hättest Du auf 'ner großen Kiste (7.5-t-LKW) damals bestanden? Ich sicher nicht.


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janr
Beitrag 21.12.2015, 14:55
Beitrag #507


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Klar hätte ich, denn das Übungsfahrzeug war das Prüffahrzeug.

Wäre ein 7,5-Tonner das Prüffahrzeug gewesen, dann wäre es auch das Übungsfahrhzeug gewesen.

Und dennoch, bin ich 14 Tage nach Prüfung auf einem 7,5-Tonner-Möbelkoffer gesessen, und das ohne Unfall. wavey.gif

Bevor man spekuliert: das ist Beweis genug, daß man das FZ nach Prüfung beherrschte. tongue.gif


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Jack Daniels
Beitrag 21.12.2015, 18:44
Beitrag #508


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Zitat (janr @ 21.12.2015, 14:46) *
Den Motorradführerschein macht man ja auhc nicht auf ner BossHoss (Chevy-8Zyl-Motor) dennoch darf man sie fahren.


Die hätte Ich gleich nach der Prüfung fahren dürfen

Wenn man in der Führerscheingeschichte zurückgeht hat es immer Änderungen gegeben die die Jüngeren benachteiligten. Ein Onkel darf mit seinem 3er noch 250er fahren, meinem Bruder reichte dar damalige 4er um offene 50er fahren zu dürfen und Ich keine 2 Jahre jünger brauchte dazu den 1b.
So ist das Leben, Hart aber Herzlos.
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janr
Beitrag 21.12.2015, 18:46
Beitrag #509


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Das ist ja klar, daß man als alter FS-Hase nicht so eingeschränkt war wie jüngere.

Und darum geht es ja gerade: CE79 wurde damals als "auf immer" erteilt und nun ist er doch befristet und da kann dann was nicht stimmen.

Das wäre so wie wenn dein Vater plötzlich keine 250er mehr fahren dürfe wavey.gif


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Jack Daniels
Beitrag 21.12.2015, 19:30
Beitrag #510


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Mein Vater durfte schon keine 250er mehr fahren, zu Jung. laugh2.gif er ist ja noch unter 80.
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Manhattan
Beitrag 22.12.2015, 02:17
Beitrag #511


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Zitat (Jack Daniels @ 21.12.2015, 18:44) *
Wenn man in der Führerscheingeschichte zurückgeht hat es immer Änderungen gegeben die die Jüngeren benachteiligten. Ein Onkel darf mit seinem 3er noch 250er fahren, meinem Bruder reichte dar damalige 4er um offene 50er fahren zu dürfen und Ich keine 2 Jahre jünger brauchte dazu den 1b.
So ist das Leben, Hart aber Herzlos.


Was hat Klasse A/1 bzw. 4 mit der Befristung am Hut? Besitzstand und Neuerwerber sind bis heute unbefristet, auch wenn die EU das sicher gerne anders hätte wie auch bei B.

Zitat (Jack Daniels @ 21.12.2015, 19:30) *
Mein Vater durfte schon keine 250er mehr fahren, zu Jung. laugh2.gif er ist ja noch unter 80.


Der Arme, aber AFAIR gab es doch angeblich Klasse 1 beschränkt früher™ bis in die 1980er mit einer Handvoll Fahrstunden nebenher bei Klasse 3 und nach zwei Jahren war der beschränkte ein unbeschränkter Klasse 1 Schein.

Klasse A alias 1 ist zu dem in unverändertem Umfang (Trikes gelten für alle Neuwerber/Besitzstand) und Gültigkeit bis heute, okay erst ab 24 Jahren, mit weiterhin nur einer Theorie- und Fahrprüfung und ohne große medizinische Anforderungen (nur Optikersehtest) zu erhalten, versuch das mal mit Klasse CE79 inkl. Berufskraftfahrerqualifikation alias 3. rofl1.gif

Zitat (janr @ 21.12.2015, 14:55) *
Und dennoch, bin ich 14 Tage nach Prüfung auf einem 7,5-Tonner-Möbelkoffer gesessen, und das ohne Unfall. wavey.gif

Bevor man spekuliert: das ist Beweis genug, daß man das FZ nach Prüfung beherrschte. tongue.gif


Mit diesem Beweis braucht es keine Klassen mehr, sondern nur noch eine Fahrerlaubnis für alle Fahrzeuge pauschal. Viele Andere nur mit B können sicher auch C1 Fahrzeuge ohne die Ausbildung und Prüfung fahren, glaubt Ihnen nur keiner und verboten ist es obendrein. Am Ende ist es eine Straftat und Flensburg sagt Danke. cop.gif

Verstehe die Aufregung des Besitzstandes, dass ein unbefristet erteilte Fahrerlaubnis nun nicht mehr unbefristet ist hinsichtlich C(E(79)), aber das ist Jammern auf sehr hohem Niveau im Vergleich zum Neuerwerber.

Einen Besitzständler, der niemals untersucht, niemals ausgebildetet und niemals geprüft wurde für Klasse C1(E), auf den Straßenverkehr unbefristet loszulassen ist also vereinbar mit dem Rechtssystem, während gleichzeitig ein untersuchter, ausgebildeter und geprüfter Neuwerber für Klasse C1(E) unbedingt befristet werden muss. think.gif

Bitte endlich alle C1(E) befristen oder Befristung für alle aufheben, denn die aktuelle Regelung ist unhaltbar.
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blackdodge
Beitrag 23.12.2015, 11:55
Beitrag #512


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Zitat (mir @ 21.12.2015, 14:49) *
Und, hättest Du auf 'ner großen Kiste (7.5-t-LKW) damals bestanden? Ich sicher nicht.




ich habs damals auf nem 20ter. bin vorher nie PKW gefahren

aber dafür war die erste Fahrt im PKW (als ich BCEMT hatte) ............ die ersten 500 m ging es in kurzen Sprüngen vorwärts bis ich mit der empfindlichen Benziner-PKW-Kupplung und dem Gas zurande kam. dann ging es


die ersten Fahrversuche auf dem Motorrad dann damals 3 Jahre später (nie auf so nem Ding gesessen) mit nem Unterbrecher im Zündkreislauf, wo der Fahrlehrer die Reißleine hatte


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Jupiter
Beitrag 23.12.2015, 13:16
Beitrag #513


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Vertragsverletzungsklage gegen Liechtenstein wegen fehlender Umsetzung der Führerscheinrichtlinie

Zitat
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat heute beschlossen, eine Vertragsverletzungsklage gegen Liechtenstein vor dem EFTA-Gerichtshof wegen fehlender Umsetzung der Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) sowie zweier Änderungsrichtlinien (2012/36/EU und 2011/94/EU) zu erheben.

Die Richtlinien tragen zur Stärkung der Strassenverkehrssicherheit und zur Harmonisierung des europäischen Führerscheinsystems bei und verringern das Risiko von Fälschungen.

Mit der Führerscheinrichtlinie zielt der europäische Gesetzgeber darauf ab, die Strassenverkehrssicherheit im EWR zu erhöhen, insbesondere durch die Festlegung von Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und für die Ausbildung von Fahrprüfern.

Ferner stärkt die Richtlinie die Harmonisierung des europäischen Führerscheinsystems, u.a. indem sie eine einheitliche Gültigkeitsdauer für Führerscheine und ein neues standardisiertes Führerscheinmodell einführt, welches das Risiko von Betrug und Fälschungen verringert.

Die EFTA-Staaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 19. Januar 2011 umzusetzen.

Die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage vor dem EFTA-Gerichtshof stellt den letzten Schritt im Rahmen eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen EFTA-Staat dar. Zuvor ist Liechtenstein über die Rechtsauffassung der EFTA-Überwachungsbehörde informiert worden. Liechtenstein ist auch Gelegenheit gegeben worden, sowohl eigene Argumente vorzutragen, als auch den Rechtsstreit im Wege einer Umsetzung innerhalb der einschlägigen Frist beizulegen.
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Jupiter
Beitrag 24.12.2015, 15:38
Beitrag #514


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Spanien: Umtauschpflicht für deutsche Führerscheine
Zitat
"Öfter mal etwas Neues", lautet offenbar das Motto der spanischen Behörden im Hinblick auf die Gültigkeit von ausländischen Führerscheinen. Nach einigem Hin und Her soll 2016 nun tatsächlich eine Umtauschpflicht für ältere deutsche Führerscheine kommen.

Betroffen sind alle EU-Ausländer - insbesondere Deutsche und Österreicher - deren Führerscheindokument kein konkretes Ablaufdatum aufweist und die über zwei Jahre als Residenten in Spanien registriert sind. Lediglich wer seinen "Lappen" nach dem 19. Januar 2013 erworben hat, ist aus dem Schneider. Denn solche Dokumente sind auch in Deutschland auf 15 Jahre befristet und müssen laut EU-Führerscheinrichtlinie weiter uneingeschränkt anerkannt werden.
Zitat
Die Regelung einer spanischen Verordnung, laut der man den deutschen Schein behalten konnte und hierzulande nur eine Registrierung mit Gesundheitstest über sich ergehen lassen musste, wird 2016 hinfällig. Nur wer bereits in der Vergangenheit zwangsweise oder auf freiwilliger Basis als Fahrer registriert wurde (bis Januar 2015 gängige Praxis), darf weiterhin von diesem kleinen Privileg profitieren.
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Jupiter
Beitrag 30.01.2016, 10:10
Beitrag #515


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EU-Führerscheinhandbuch (pdf, 38 MB)
Ausgabe 1.0 – Oktober 2015
Zitat
Diese Fassung des Handbuchs enthält keine in Zypern, Malta oder Gibraltar ausgestellten Führerscheine, da die einschlägigen nationalen Behörden keine Informationen geliefert haben.
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Jupiter
Beitrag 07.03.2016, 08:49
Beitrag #516


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Zitat (Jupiter @ 10.12.2015, 14:07) *


Zitat
Klage, eingereicht am 18. Januar 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-30/16)


(2016/C 090/16)
Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und G. Braun, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
— festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/126/EG (1) nicht erfüllt
hat, da sie die Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstaben d, f und h, Artikel 6 Absatz 2 und
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat;
— der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die erforderlichen Vorschriften seien bis zum 19. Januar 2011 zu erlassen und zu veröffentlichen und ab dem 19. Januar
2013 anzuwenden.

(1) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung);
ABl. L 403, S. 18.

Quelle
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Jupiter
Beitrag 10.03.2016, 08:47
Beitrag #517


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Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG vom 08.03.2016
(Änderungen bezüglich Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes)
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Jupiter
Beitrag 27.04.2016, 19:37
Beitrag #518


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Keine gedrosselten Big-Bikes mehr mit A2

Zitat
Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Nach dem Wortlaut der 3. EU-Führerscheinrichtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 jedoch nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die in der offenen Version mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Danach dürften nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für die Drosselung auf 35 kW für die Klasse A2 darstellen.

Der deutsche Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der Richtlinie bewusst auf diese Einschränkung verzichtet.

Gegen Deutschland wurde daher wegen des Klassenumfangs ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Hierauf reagiert der Entwurf der 11. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung und sieht die Anpassung des Gesetzes an den Wortlaut der Richtlinie vor.

Konsequenz der geplanten Änderung
Sollte an dem Gesetzesentwurf in dieser Form festgehalten werden, dann darf jeder, der die Klasse A2 nach dem 18. Januar 2013 in Deutschland erworben hat, mit dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung (steht noch nicht fest), nur noch „auf A2-Niveau“ gedrosselte Motorräder fahren, die in der offenen Version maximal 70 kW Motorleistung haben.

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2, die im Vertrauen auf die erworbene Fahrberechtigung ein solches Motorrad gekauft haben, das ohne Drosselung mehr als 70 kW aufweist, wären faktisch zum Verkauf des so nicht mehr nutzbaren Fahrzeugs gezwungen.


Das Führen von Maschinen, die von Motorrädern über 70 kW abgeleitet wurden, würde dann zukünftig in Deutschland ein Fahren ohne Fahrerlaubnis darstellen.

Wichtiger Hinweis für das Ausland
Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist bereits jetzt abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben. Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen bereits jetzt Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies wiederum hat neben der Strafe auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen.
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Jupiter
Beitrag 24.05.2016, 11:32
Beitrag #519


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Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Drucksache 253/16 (pdf)

Zitat
A. Problem und Ziel

1. Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
Die EU-Kommission hat gegen Deutschland wegen der unvollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben (C-30/16). Die von der EU-Kommission beanstandeten Punkte sind daher richtlinienkonform umzusetzen. Daneben hat die Kommission mit den Richtlinien 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 und 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 in der Zwischenzeit einige Anlagen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Wegen der noch nicht erfolgten Umsetzung liegt zur Richtlinie 2014/85/EU bereits ein Mahnschreiben vor. Die hierzu ergangenen Richtlinien sind ebenfalls ins deutsche Recht umzusetzen. Ferner wurden die Vorgaben zum Kontrollgerät neu gefasst.

Schließlich soll von der Möglickeit Gebrauch gemacht werden, dreirädrige Kraftfahrzeuge in die Klasse B einzuschließen.

2. Anforderungen an die Fahreignung
Die Anforderungen an die Fahreignung bei Herz- und Gefäßkrankheiten stellen nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Stand dar und sind daher zu aktualisieren.

3. Optimierung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Aus der praktischen Umsetzung insbesondere der zahlreichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung in den letzten Jahren hat sich Optimierungsbedarf ergeben.


Nach dem jetzigen Entwurf bleiben die Klassen C1 und C1E mit Erteilungsdatum vor 1999 weiterhin unbefristet gültig und bei Erteilung vom 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 weiterhin bis zum Tag vor dem 50. Geburtstag.

Lediglich bei ab dem 19.01.2013 erteilten Klassen C1 und C1E wird die Gültigkeit ggf. auf 5 Jahre heruntergesetzt.
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normalo
Beitrag 24.05.2016, 18:20
Beitrag #520


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1.) Frage
zu ...
Zitat
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort „einsitzige“ gestrichen.
b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
„1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der
Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung
(EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder
dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn
ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn
auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,“.

bedeutet das man auf 25km/h gedrosslte Mopeds zukünftig ohne die sogenannte "Sitztasche" führen darf ohne das einen ein fahren ohne Fahrerlaubnis droht wenn man nur eine Prüfbescheinigung hat ?

2.Frage

zu ...
Zitat
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des … [Einsetzen: Tag vor
dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 dieser Änderungsverordnung] erteilten
Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer
Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung
zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen
von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung
abgeleitet ist.“

Bedeutet das das man den Führerschein umtauschen muss damit man die nationale Schlüsselzahl eingetragen bekommt damit man solche Motorräder weiter führen darf wen man nur FS Klasse A2 hat und was bedeutet das wenn man in die Schweiz mit seinen Krad fahren möchte ?

positiv ist in meinen Augen auch das auch neue Klase B-Besitzer zukünftig wieder Trikes fahren dürfen ohne das diese die Klasse A besitzen müssen ...
Zitat
b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
„24 194 Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen
Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters
zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“
c) In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Nummer 11b)“ durch die Angabe „§ 76
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Jupiter
Beitrag 24.05.2016, 18:54
Beitrag #521


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Zitat (normalo @ 24.05.2016, 19:20) *
bedeutet das man auf 25km/h gedrosslte Mopeds zukünftig ohne die sogenannte "Sitztasche" führen darf ohne das einen ein fahren ohne Fahrerlaubnis droht wenn man nur eine Prüfbescheinigung hat ?

Aus den Erläuterungen:
Zitat
Da die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen nach Nummer 1b neu keine einsitzigen Fahrzeuge vorsieht, wird aus Gründen der Gleichbehandlung auch beim Mofa das Erfordernis der Einsitzigkeit gestrichen.


Zitat (normalo @ 24.05.2016, 19:20) *
Bedeutet das das man den Führerschein umtauschen muss damit man die nationale Schlüsselzahl eingetragen bekommt damit man solche Motorräder weiter führen darf wen man nur FS Klasse A2 hat und was bedeutet das wenn man in die Schweiz mit seinen Krad fahren möchte ?

Nein, es ist dafür keine Schlüsselzahl vorgesehen. Die Berechtigung erkennt man nur am Erteilungsdatum.
In den EU-Nachbarstaaten wird diese Berechtigung sowieso nicht anerkannt, so dass man mit solchen Krafträdern ohnehin nicht ins EU-Ausland fahren sollte.

Die Schweiz als Nicht-EU-Staat könnte in der Hinsicht die einzige Ausnahme sein, siehe hier.
Da sollte man aber vorher eine verbindliche Auskunft einer Schweizer Behörde einholen, ob dies auch bei einer vor dem Stichtag erteilten deutschen Klasse A2 akzeptiert wird.
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Beitrag 24.05.2016, 19:14
Beitrag #522


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Nächste Frage was bedeutet ...
Zitat
d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8d eingefügt.
„8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1
oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht
mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.
8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE
sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.


erhalten somit alle alten FS Klasse C1/C1E bzw. C/CE -Inhaber die Klasse D1/D1E ? Oder nur mit bestimmten Auflagen ( Inland/ohne Fahrgäste bzw. < 8 Persoen ecta.) ?
Für C1 ist ja so wie so schon der Vorbesitz von Klasse B nötig welche den Transport von max. 8 Personen + Fahrer erlaubt.
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Beitrag 24.05.2016, 22:41
Beitrag #523


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Ich habe die Antwort auf...
Zitat
d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8d eingefügt.
„8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1
oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht
mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.

...gefunden,

In der Begründung steht...
Zitat
Weiterhin ist für das Fahren von Fahrzeugen über 3.500 kg, die für die Beförderung von
Personen ausgelegt und gebaut sind, künftig die Fahrerlaubnis der Klasse D1 und D
(Busklassen) notwendig.
Das Erfordernis ist unabhängig davon, auf wie viele Personen
das Fahrzeug mindestens ausgelegt ist. Bisher war die Fahrerlaubnis der Klasse C1 und
C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern das Fahrzeug für die Beförderung von nicht mehr
als acht Personen (Fahrer ausgenommen) ausgelegt bzw. gebaut wurde.


Das bedeutet anscheinend für FS KL. C oder C1 - Besitzer (gemeint sind solche welche Ihren Fahrerlaubnis nach nach dem 18.01.2013 erworben haben) nach in Kraft treten der 11. Änderungsverordnung das Sie damit keine Wohnmobile mehr mit einen zGG zw. > 3,5 Tonnen mehr mit Klasse C bzw. C1 führen dürfen und dieser Personenkreis zukünftig die FS Klasse D1 bzw. bei einer Fahrzeuglänge von mehr als 8 m die Klasse D erwerben muss um diese KFZ zu führen.

Schlecht ist in meinen Augen, das für die jenigen die seit dem 18.01.2013 wegen Ihren Wohnmobil die Kl. C bzw. C1 erworben haben kein Übergangsrecht gilt und Ihr seinrzeitiger FS Erwerb nicht mehr ausreicht und Sie neu die Kl. D1 bzw. D je nach Länge Ihres Wohnmobil erwerben müssen.
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Automatikschein
Beitrag 25.05.2016, 13:00
Beitrag #524


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Sehe ich das richtig, dass nun auch die Schlüsselzahl 78 angepasst wurde und nicht mehr die Rede von "nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal" ist, sondern nur noch von "nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe"? Ist inhallich zwar fast dasselbe, aber eben nicht zu 100% ;-).
Und wer darf jetzt mit welcher Fahrerlaubnisklasse Trikes fahren?!
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Jupiter
Beitrag 25.05.2016, 13:35
Beitrag #525


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Zitat (Automatikschein @ 25.05.2016, 14:00) *
Und wer darf jetzt mit welcher Fahrerlaubnisklasse Trikes fahren?!

Wie bisher alle, die - je nach Leistung des Trikes - Klasse A1 oder A besitzen
oder über Besitzstand gemäß Anlage 3 FeV A1 oder A mit Schlüsselzahl 79.03 besitzen bzw. die Berechtigung.

Zusätzlich ist ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung die Berechtigung in Klasse B - erteilt ab 19.01.2013 - eingeschlossen, aber nur innerhalb Deutschlands. Dabei gilt die gleiche Altersabstufung (Alter 21 Jahre) bez. der Leistung des Trikes.
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Automatikschein
Beitrag 25.05.2016, 13:41
Beitrag #526


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Also bekommen Klasse B Besitzer, deren FE nach dem 19.01.13 erteilt wurde, die Trikeerlaubnis (innerhalb Deutschlands) geschenkt - das ist ja nett. Dafür gibt es dann aber keine eigene SZ oder?
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Jupiter
Beitrag 25.05.2016, 13:45
Beitrag #527


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Zitat (Automatikschein @ 25.05.2016, 14:41) *
Dafür gibt es dann aber keine eigene SZ oder?

Doch, SZ 194:
Zitat
194
Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
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Automatikschein
Beitrag 25.05.2016, 13:48
Beitrag #528


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Darf man davon dann nur gebrauch machen, wenn man besagte SZ eingetragen hat (also sich jetzt nach Inkrafttreten einen neuen FS ausstellen lässt)? Oder reicht Klasse B mit einem Datum von zB 2014?
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henchen2410
Beitrag 25.05.2016, 13:57
Beitrag #529


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Heißt die Änderung der Schlüsselzahl 78 nun, dass keine Schaltwagen mit Kupplungsautomatik (z.B. Renault Twingo Easy) mehr gefahren werden dürfen? Gibt es hier Bestandsschutz?

Darf nun mit einem Führerschein Klasse B, ausgestellt nach 2013 also wieder ein Piaggio MP3 geführt werden?
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Jupiter
Beitrag 25.05.2016, 13:57
Beitrag #530


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Zitat (Automatikschein @ 25.05.2016, 14:48) *
Darf man davon dann nur gebrauch machen, wenn man besagte SZ eingetragen hat (also sich jetzt nach Inkrafttreten einen neuen FS ausstellen lässt)?

Das gilt dann auch ohne Neuausstellung des Führerscheins.
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Mitleser
Beitrag 25.05.2016, 14:40
Beitrag #531


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Mal ne ganz doofe Frage.

Mit der Änderungsverordnung wird, so der Entwurf, § 6 Abs. 1 FeV wie folgt geändert:
Zitat
5. § 6 wird wie folgt geändert: [...]
dd) In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als acht, aber“ gestrichen.

Damit lautet die Norm zukünftig:
Zitat
Klasse D1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Hat man da nicht irgendeine Abgrenzung zu Klasse B vergessen? Denn diese Einstufung erfüllt doch jeder PKW.
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Mr.T
Beitrag 25.05.2016, 15:32
Beitrag #532


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, Klasse B = max. 3,5t und 8 Fahrgastplätze. Alles andere fällt in D1 oder D.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Automatikschein
Beitrag 25.05.2016, 20:04
Beitrag #533


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Danke für die Erläuterungen :-)
Noch eine Anschlussfrage: Was ist mit FE-Inhabern, die zwischen Januar 2013 und jetzt Klasse B mit SZ 78 (also auf Automatik beschränkt) gemacht haben? Dürfen die dann auch nur Trikes mit Automatik fahren?! Und kommt die 194 dann in die Spalte hinter B oder A auf dem FS?
Und Antworten auf die Fragen von Henchen2410 würden mich auch interessieren :-D
Danke und LG
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Mitleser
Beitrag 25.05.2016, 23:38
Beitrag #534


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Zitat (Mr.T @ 25.05.2016, 16:32) *
, Klasse B = max. 3,5t und 8 Fahrgastplätze. Alles andere fällt in D1 oder D.
Bei D1 steht nicht "außer B". Woher nimmst Du die Wertigkeit ("alles andere")?
Mir fällt es auch bei anderen Klassen auf, dass C1 nicht von C abgegrenzt wird, ebenso innerhalb der A-Klassen wo immer nur Obergrenzen gezogen werden.

Also unterfällt zukünftig ein Smart sowohl unter B als auch unter D1? think.gif
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Mitleser
Beitrag 26.05.2016, 00:06
Beitrag #535


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Denken muss ich auch an schwere PKW (bspw Sonderschutzfahrzeuge). BKA und Polizei profitieren zwar im Leichtbereich bis 4,1t von der 2. AusnV FeV, andere Nutzer aber nicht. Dort kommt die Neuschulung auf D1 mit allen Nachteilen.

Gilt auch für die großen PickUp, also die Importfahrzeuge. Bspw Ford F-250 und aufwärts.

Oder auch für PKW unter 3,5 t mit Anhängern über 750kg und Zuggesamtgewicht über 3,5t. Das dürften recht viele sein. Braucht man zukünftig für Mittelklassewagen + Wohnanhänger oder gar Pferdeanhänger einen Busführerschein inkl. E?
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Mr.T
Beitrag 26.05.2016, 08:58
Beitrag #536


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Zitat (Mitleser @ 26.05.2016, 00:38) *
Bei D1 steht nicht "außer B".
Muss auch nicht. Der Besitz von B ist ja zwingende Voraussetzung für die C- und D-Klassen.


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Gruß Mr.T

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Mitleser
Beitrag 26.05.2016, 21:49
Beitrag #537


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Zitat (Mitleser @ 26.05.2016, 01:06) *
Oder auch für PKW unter 3,5 t mit Anhängern über 750kg und Zuggesamtgewicht über 3,5t. Das dürften recht viele sein. Braucht man zukünftig für Mittelklassewagen + Wohnanhänger oder gar Pferdeanhänger einen Busführerschein inkl. E?

Mein Fehler. War wohl doch schon zu müde zum Lesen der FeV. Das geht natürlich weiterhin mit BE. blushing.gif
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Manhattan
Beitrag 06.06.2016, 11:14
Beitrag #538


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Zitat (normalo @ 24.05.2016, 23:41) *
Schlecht ist in meinen Augen, das für die jenigen die seit dem 18.01.2013 wegen Ihren Wohnmobil die Kl. C bzw. C1 erworben haben kein Übergangsrecht gilt und Ihr seinrzeitiger FS Erwerb nicht mehr ausreicht und Sie neu die Kl. D1 bzw. D je nach Länge Ihres Wohnmobil erwerben müssen.


Das ist ein schlechter Witz. laugh2.gif Gerontokratie!

Und alle die Klasse C(1)/(E) mit voller Ausbildung und Prüfung erworben haben, werden nachträglich beschnitten. Wo ist denn da der bei Klasse 3 beliebte Besitzstand?

Und die Sache mit der verkürzten Gültigkeit ist schlicht eine Unverschämtheit! Aber Klasse 3 darf natürlich weiterhin lebenslang C1(E) fahren. thumbdown.gif
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Jupiter
Beitrag 06.06.2016, 11:58
Beitrag #539


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Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die EU-Kommission die geplanten Änderungen aufgrund der laufenden Klage C-30/16 vor dem EuGH akzeptiert.

Entweder die Kommission sieht die Änderungen als ausreichend an und zieht die Klage nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zurück, oder man lässt es auf ein Urteil des EuGH ankommen, da Deutschland wohl unter keinen Umständen die Gültigkeit der C-Klassen (vor dem 19.01.2013 erteilt) nachträglich auf 5 Jahre herabsetzen will.

Dabei beruft man sich wohl auf Artikel 13 der 3. EU-FS-Richtlinie:
Zitat
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


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Manhattan
Beitrag 06.06.2016, 12:50
Beitrag #540


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Klasse A2 hat Besitzstand bis zum Inkraftreten, Klasse C(1)(E) nur bis zum 18.01.2013. Mit welcher Begründung? think.gif

Sollte an dieser Verordnung so festgehalten werden und sie unverändert in Kraft treten, denke ich da werden einige Klagen von C(1)(E) Fahrerlaubnisinhabern seit 19.01.2013 ins Haus stehen. Kann diese Regierung nicht vernünftig arbeiten?

Dafür kann die Prüfung nun auch in "Hocharabisch" abgelegt werden. Super, so geht Integration!
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Manhattan
Beitrag 06.06.2016, 13:13
Beitrag #541


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P.S. Die Neudefinition von Klasse C(1) soll lauten:

"Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)."

Damit dürfte man mit dieser "neuen" Klasse C1 und C doch immer noch Wohnmobile & Co. jenseits 3,5 t zGG mit bis zu 8 Fahrgastsitzen fahren, einzig Personenkraftwagen und Busse mit bis zu 8 Fahrgastensitzen jenseits 3,5 t zGG wären von der Definition ausgeschlossen. Oder?
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normalo
Beitrag 06.06.2016, 13:23
Beitrag #542


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Nein, da jetzt festgelegt wird das Wohnmobile Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung sind.

Nach in Kraft tretten der 11. Änderungsverordnung ist das fahren von Wohnmoblien >3,5 t zGG für FS C(1) Erwerber welche diesen nach dem 18.01.2013 erworben haben ein fahren ohne Fahrerlaubnis.
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Mitleser
Beitrag 06.06.2016, 13:23
Beitrag #543


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@Manhattan:

Und was ist ein "Bus" nach Entwurfsstand? whistling.gif
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Manhattan
Beitrag 06.06.2016, 13:33
Beitrag #544


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Besitzstand gibt es anscheinend nur für Fahrerlaubnisinhaber, die nicht ausgebildete und nicht geprüft wurden in einer Klasse. Ausgebildeten und geprüften Fahrerlaubnisinhabern kann die Fahrerlaubnis beschränkt werden, es gibt einfach keinen Besitzstand.

Das ist kein Rechtsstaat, sondern eine Gerontokratie.

@Mitleser: Ein Bus ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung.
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Manhattan
Beitrag 06.06.2016, 15:00
Beitrag #545


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Wollte eigentlich in die Sommerferien mit einem Wohnmobil jenseits 3,5 t fahren. Das wird dann wohl nicht (mehr) möglich sein, sofern ich kein Strafverfahren risikieren möchte und damit evtl. sogar den Verlust der gesamten Fahrerlaubnis. Naja einen großen Teil verliere ich demnächst ohnehin, einfach so, Wahnsinn!

Bin mal gespannt, wieviel darauf "rein fallen" und sich dann über ein Strafverfahren "freuen" dürfen.
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normalo
Beitrag 06.06.2016, 18:55
Beitrag #546


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Du darfst doch weiter Wohnmobile fahren oder hast du den C(1) nach dem 18.01.2013 erworben ? Denn nur dann fällt das Recht weg.
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Manhattan
Beitrag 07.06.2016, 11:20
Beitrag #547


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Ja nach dem 18.01.2013.
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Jupiter
Beitrag 07.06.2016, 11:50
Beitrag #548


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Nach dem Inkrafttreten der 2. EU-Führerschein-Richtlinie zum 01.07.1996 gab es übrigens offiziell seitens der EU Bestandsschutz bei verspäteter nationaler Umsetzung (in D erst zum 01.01.1999).
Sonst hätte es z.B. für alle, die in D Klasse 3 zwischen dem 01.07.1996 und dem 31.12.1998 erworben haben, ebenfalls schlecht ausgesehen.

Siehe hier: MITTEILUNG DER KOMMISSION ZU AUSLEGUNGSFRAGEN ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN IN DER EG (Punkt C.1, S. 16 ff.)
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Manhattan
Beitrag 07.06.2016, 18:10
Beitrag #549


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Ein Treppenwitz, Klasse 3 ist lebenslang unbefristet gültig. Das war und ist nur Klasse B und nicht mehr! ranting.gif

Nun ist die redlich erworbene, angeblich echte Klasse C/CE, einen Dreck wert.

Wurde seiner Zeit 2000 schon bei der "neuen" Klasse 3 verarscht mit Klasse B. Schönen Dank an die Berliner Pfeifen.
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Mr.T
Beitrag 08.06.2016, 16:28
Beitrag #550


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Zitat (Jupiter @ 24.05.2016, 12:32) *
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Drucksache 253/16 (pdf)
Der erste Fehler wurde entdeckt: zu 253/16


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