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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
Gast_charly68_*
Beitrag 26.08.2010, 16:50
Beitrag #51





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Zitat (erbsenzähler @ 26.08.2010, 17:29) *
dass die geplante umsetzung der 3.EU-Richtlinie schon bekannt ist, bleibt unbestritten, nur der zeitpunkt der umsetzung war bis heute unklar.


Der Zeitpunkt der Umsetzung war nie unklar.

Es geht klar und deutlich aus der Richtlinie hervor, daß die nationale rechtliche Grundlage bis zum Januar 2011 stehen muß und dann zum 19.01.2013 in Kraft treten wird.

Nur unsere deutschen Politiker hatten warscheinlich gemeint: Es reicht ja noch auf den letzten Drücker.

Daß dabei aber oftmal nur halbgare Sachen raus kommen können, konnte man ja bereits am § 20 FEV feststellen der innerhalb kürzesterer Zeit zwei mal geändert wurde.
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Jupiter
Beitrag 26.08.2010, 18:00
Beitrag #52


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Zitat (erbsenzähler @ 26.08.2010, 17:29) *
das zitat mit den nicht (mehr) notwendigen medizinischen untersuchung/en bezieht sich natürlich NICHT auf die alt-führerscheinbesitzer, sondern NUR auf die inhaber der nach 2013 ausgestellten führerscheine.

Wenn man den Artikel bei t-online liest, entsteht ein anderer Eindruck:
Zitat
Umtausch der bisherigen Führerscheine bis 2033
Für alle bis 2013 ausgestellten, unbefristeten Führerscheine gelte, dass sie spätestens bis 2033 umgetauscht werden müssen. Ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums bestätigte demnach die Angaben. Beim Umtausch müssen folgende Dokumente vorliegen: Der Personalausweis, ein aktuelles Lichtbild, bisheriger Führerschein, das Antragsformular bei der Gemeinde oder Führerscheinstelle. Die Kosten für den Umtausch eines Papierführerscheins auf den aktuellen Führerschein in EU-Kartenformat kostet momentan zwischen 24 und 30 Euro.
......
Kein ärztlichen Untersuchungen beim Umtausch notwendig
......

Jetzt unbefristet ausgestellte Fahrerlaubnisse der Klasse C1 und C1E (von vor 1999) und der entsprechende Teil von Klasse 3 bei den Papierführerscheinen sind bei genauer Umsetzung der Richtlinie bei Neuausstellung ab 2013 eben nur noch 5 Jahre gültig und nur nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens und augenärztlichen Zeugnisses.
Art.7(2)b:
Zitat
Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1,
C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
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Gast_charly68_*
Beitrag 26.08.2010, 18:05
Beitrag #53





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Moment mal.

Es geht bei der Änderung um die Gültigkeit des FS-Dokuments und nicht um die Fahrerlaubnis als solche.

Dem nach dürfte der durch die Befristung enstehende Eintrag im Feld 4b auf der Vorderseite des FS stehen.
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Polo79
Beitrag 01.09.2010, 21:23
Beitrag #54


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Zitat (Sascha_R @ 26.08.2010, 16:27) *
Ohh ja! Und wieder eine schöne AbzocMöglichkeit, dem Autofahrer das Geld aus den Taschen zu ziehen den Haushalt zu sanieren.
Die Ausstellung eines FS ist eine Verwaltungsgebühr und unterliegt damit § 3 VerwKostG. Eine Haushaltssanierung ist somit nicht möglich.


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Jupiter
Beitrag 18.10.2010, 16:56
Beitrag #55


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Der Entwurf der FeV mit der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie liegt nun vor:
http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8694/Sh....pdf/660-10.pdf
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Jupiter
Beitrag 18.10.2010, 17:59
Beitrag #56


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Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine bleiben bis zum 18.01.2033 gültig.
- Obligatorische praktische Prüfung beim Aufstieg von A2 auf A.
- 7stündige Schulung für die Fahrerlaubnis B96.
- Die Klassen M und S werden zur europaeinheitlichen Klasse AM zusammengefaßt. Das Mindestalter bleibt bei 16 Jahren und wird nicht auf 15 gesenkt.
- Trikes >15kW fallen künftig in die Klasse A. Es gibt auch keine nationale Ausnahmeregelung, dass diese mit Klasse B gefahren werden können.
- Es bleibt unklar, was mit der Sonderregelung beim Umtausch der alten Klassen 2 und 3 aufgrund §76 Abs. 9 passiert (C1 und C1E unbefristet, C und CE bis zum 50. Geburtstag), da hier keine Änderung angekündigt ist.
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janr
Beitrag 18.10.2010, 18:51
Beitrag #57


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Zitat (Jupiter @ 18.10.2010, 18:59) *
- Trikes >15kW fallen künftig in die Klasse A. Es gibt auch keine nationale Ausnahmeregelung, dass diese mit Klasse B gefahren werden können.
Du meinst solche hier:

Jene welchen sind m.W. seit Jahr und Tag als offen Sportwagen mit dem PKW-Schein zu fahren. Durch die Zulassung als offene Sportwagen dürfen sie auch mit Anhänger 80 fahren.

Ich kenne ein paar die mittlerweile im Rentenalter diese FZe immer noch fahren. Alte Klasse 3 habe sie auch noch.

So wie ich das verstehe müßen die jetzt die Klasse A machen, think.gif oder hab ich was überlesen?


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Mr.T
Beitrag 18.10.2010, 18:55
Beitrag #58


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Zitat (janr @ 18.10.2010, 19:51) *
So wie ich das verstehe müßen die jetzt die Klasse A machen
Nö, Trikes dürfen auch weiterhin mit B gefahren werden, sofern die Klasse B bis 18.01.2013 erteilt wurde.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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janr
Beitrag 18.10.2010, 18:59
Beitrag #59


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Man sollte halt mal bis Seite 51/52 weiterlesen blushing.gif Danke Mr.T wavey.gif


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Jupiter
Beitrag 18.10.2010, 22:25
Beitrag #60


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Nach dem jetzigen Gesetzentwurf bleibt die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T auch nach Ablauf der 15 Jahre weiter gültig, lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit:

Zitat
12. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
„§ 24 a Gültigkeit von Führerscheinen
(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre
befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.


Damit würden auch Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E weiter bis zum 50. Lebensjahr erteilt (und wenn aus einer alten Klasse 3 oder 2 umgeschrieben offenbar weiter unbefristet, da §76 Abs. 9 nicht geändert wird.)
Dies widerspricht aber meiner Meinung nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie:
Zitat
Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1,
C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.


Außerdem sind viele Fehler in dem Entwurf:
In der Tabelle auf Seite 39 ist die Beschränkung bei D1 "nur Kraftomnibusse <=8m" falsch.
Diese gehört in die Tabelle auf Seite 38 bei D1.

In der Tabelle auf Seite 40 ist die Beschränkung bei BE "BE: Anhänger <=3500 kg" falsch.
Diese gehört in die Tabelle auf Seite 39 bei BE.
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Kühltaxi
Beitrag 19.10.2010, 00:11
Beitrag #61


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Zitat (Jupiter @ 18.10.2010, 17:56) *
Der Entwurf der FeV mit der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie liegt nun vor:
http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8694/Sh....pdf/660-10.pdf

Mich wundert etwas die Aussage zu Anhängern an Motorrädern und Trikes auf Seite 51 Punkt 6. Wenn Leute die ab dem Stichtag Klasse A erwerben damit keine Anhänger mehr an Motorrädern und Trikes fahren dürfen, mit welcher Klasse denn dann? Oder etwa grundsätzlich nicht?


--------------------
"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life"....
Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid.
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Mr.T
Beitrag 19.10.2010, 00:29
Beitrag #62


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Zitat (Kühltaxi @ 19.10.2010, 01:11) *
Wenn Leute die ab dem Stichtag Klasse A erwerben damit keine Anhänger mehr an Motorrädern und Trikes fahren dürfen, mit welcher Klasse denn dann? Oder etwa grundsätzlich nicht?
Wenn sie vor dem Stichtag die Klasse B erworben haben, sind Anhänger erlaubt. Haben sie die Klasse B nicht, muss ab Stichtag die Klasse A erworben werden und es ist kein Anhängerbetrieb erlaubt.


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Gruß Mr.T

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geckolino
Beitrag 19.10.2010, 17:43
Beitrag #63


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Mal sehen, wann dann die Klasse AE kommt...


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Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Kühltaxi
Beitrag 20.10.2010, 12:20
Beitrag #64


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Zitat (Mr.T @ 19.10.2010, 01:29) *
Zitat (Kühltaxi @ 19.10.2010, 01:11) *
Wenn Leute die ab dem Stichtag Klasse A erwerben damit keine Anhänger mehr an Motorrädern und Trikes fahren dürfen, mit welcher Klasse denn dann? Oder etwa grundsätzlich nicht?
Wenn sie vor dem Stichtag die Klasse B erworben haben, sind Anhänger erlaubt. Haben sie die Klasse B nicht, muss ab Stichtag die Klasse A erworben werden und es ist kein Anhängerbetrieb erlaubt.

Daraus schließe ich:

Leute die vor dem Stichtag A und B erworben haben dürfen vor und nach dem Stichtag Motorräder und Trikes mit Anhänger fahren.
Leute die B vor und A nach dem Stichtag erworben haben dürfen vor und nach dem Stichtag Trikes mit Anhänger fahren, Motorräder aber nur ohne.
Leute die A vor und B nach dem Stichtag erworben haben dürfen bis zum Stichtag nur Motorräder mit und ohne Anhänger fahren, nach dem Stichtag zusätzlich Trikes ohne Anhänger unabhängig vom Klasse-B-Erwerb.
Leute die nach dem Stichtag A und B erworben haben dürfen Motorräder und Trikes nur ohne Anhänger fahren.
Leute die nur A vor dem Stichtag erworben haben dürfen bis zum Stichtag nur Motorräder mit und ohne Anhänger fahren, nach dem Stichtag zusätzlich Trikes ohne Anhänger.
Leute die nur A nach dem Stichtag erworben haben dürfen Motorräder und Trikes nur ohne Anhänger fahren.
Leute die nur B vor dem Stichtag erworden haben dürfen vor und nach dem Stichtag Trikes mit und ohne Anhänger fahren.
Leute die nur B nach dem Stichtag erworben haben dürfen keine der vorgenannten Kombinationen fahren.

Richtig so (entschuldigung für die Komliziertheit, eine Tabelle wäre wohl anschaulicher)?

Bei dieser Auflistung bin ich natürlich davon ausgegangen daß Erwerbern vor dem Stichtag sämtliche Besitzstände erhalten bleiben, also neben dem hier besonders angesprochenen Fahren von Trikes mit Klasse B mit und ohne Anhänger auch das Mitführen von Anhängern an Motorrädern mit Klasse A.


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Jupiter
Beitrag 20.10.2010, 12:39
Beitrag #65


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Zitat (Kühltaxi @ 20.10.2010, 13:20) *
Leute die nur A vor dem Stichtag erworben haben dürfen bis zum Stichtag nur Motorräder mit und ohne Anhänger fahren, nach dem Stichtag zusätzlich Trikes ohne Anhänger.


Wenn man in diesem Fall Trikes fahren möchte, ist nach meinem Verständnis des Gesetzentwurfes dazu aber ein Umtausch des Kartenführerscheins in einen nach dem 18.01.2013 ausgestellten notwendig, da die alten Festlegungen der Klassen für die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine erhalten bleiben.
Dasselbe gilt, wenn man vom Wegfall der Bedingung "zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeugs" in den Klassen B, C1E und D1E sowie dem Wegfall der Begrenzung auf 12t bei D1E Gebrauch machen will.
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Kühltaxi
Beitrag 20.10.2010, 13:07
Beitrag #66


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Das kann natürlich sein, ist ja bei mehr als drei Achsen mit Klasse 3 auch so daß vorher umgeschrieben werden muß, wollte ich natürlich nicht ausschließen, es ging mir nur um die grundsätzliche Möglichkeit wer was wann fahren darf.


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erbsenzähler
Beitrag 20.10.2010, 16:35
Beitrag #67


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schade, dass es versäumt wurde, im vorliegenden entwurf der "fahrerlaubnis-verordnung"(jetziger rechtsstand) die wörter "Fahrerlaubnis" und "führerschein" exakt zu definieren, um verwechslungen und irrtümer zu vermeiden.

vielleicht geschieht das ja noch in einer kommenden 4. eu-führerschein-richtlinie, von der schon ab und an geredet wird.

ob 2033 das endgültige generelle führerschein-umtauschdatum statt finden wird, kann ich trotz schon erfolgter planung noch nicht so recht glauben. bis dahin wird jedenfalls noch viel wasser die spree hinunter fließen.

@ Mr.T hat in diesem thread schon etliche posts vorher bereits darauf hingewiesen, dass in dänemark ausgestellte führerscheine von der eu noch bis 2038 anerkannt werden müssen.

demnach müßte bereits in 5 jahren wieder ein riesiger umstellungsmechanismus, diesmal eu-weit, angeworfen werden um millionen von schon bestehenden plastikkärtchen nochmals auszugeben.

ein wahrhaft gigantischer, europaweiter verwaltungsaufwand, vom finanziellen kraftakt will ich erst gar nicht reden.

daher denke ich, dass da einfach eine andere lösung gefunden werden wird.


gruß,
erbsenzähler
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jackh
Beitrag 23.10.2010, 18:30
Beitrag #68


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Bei dem Entwuft fehlen bzw. lauten im §6 (4) und (5) nun anders. Es wird aber nichts über eine Änderung oder Wegfall erwähnt.

Bei streichung von (4) wäre mein jetziges Arbeitsgebiet teilweise betroffen. (Busprobefahrt mit CE)


Oder gilt dann
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ersetzt erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

gruß jackh


--------------------
[A] [CE] [DE] +95 +79.06
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Mr.T
Beitrag 23.10.2010, 18:37
Beitrag #69


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Zitat (jackh @ 23.10.2010, 19:30) *
Bei dem Entwuft fehlen bzw. lauten im §6 (4) und (5) nun anders.
Nö, die ändern sich nicht.


--------------------
Gruß Mr.T

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Lutze
Beitrag 23.10.2010, 22:31
Beitrag #70


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Hallo Zusammen,

die Aussage "3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"" kann ich leider nicht so teilen - oder ich habe etwas überlesen.

Betrifft Klasse BE
- die aktuelle Kl. BE sieht keine Beschränkung der zGM des Anhängers vor!
- nach der 3. Richtlinie wird aber die zGM des Anhängers auf 3,5 t begrenzt
Diebezüglich habe ich leider kein Bestandsschutz in der Richtlinie gefunden.

Gerade die Kombination kleiner Schlepper (<= 3,5 t) plus Anhänger 4 bis 8 t sind ja gerade bei den meisten Brennholzselbstwerber im Einsatz.

Beispiel:
Meinen Unimog BM 411, 3,5 t zGM darf aufgrund seiner Leistung (32 PS) heute legal von jedem BE-Fahrer mit einen Anhänger mit einer zGM von 7,4 t bewegt werden, nach der kommenden Richtlinie ist den C1E notwendig. Mir pers. ja egal da ich C1E habe (aus Kl. 3)

Noch mehr wäre es bei einen Unimog BM 421 mit 52 PS, abgelastet auf 3,5 t. Da gehen Anhänger bis 13,8 t, für die noch nichtmal die Kl. C1E ausreichen würden. CE habe ich leider nicht mad.gif

Gruss
Lutz
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Jens
Beitrag 23.10.2010, 22:44
Beitrag #71


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Zitat (Lutze @ 23.10.2010, 23:31) *
Diebezüglich habe ich leider kein Bestandsschutz in der Richtlinie gefunden.

BR-Drucksache 660/10
Zitat
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

2. § 6 wird wie folgt geändert:

d) In Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Wörter „Ablauf des
18. Januar 2013“ ersetzt.

d.h. aus
Zitat
Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

wird
Zitat
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.


--------------------
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Kühltaxi
Beitrag 24.10.2010, 10:12
Beitrag #72


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Das heißt, auf Leute mit Führerschein von vor dem Stichtag '13 und erst recht welche von bis '98 kommt dann bei einem Umtausch ein riesiger Wust von neuen Schlüsselnummern zu. Hoffentlich passen die auch alle auf das kleine Kärtchen. laugh2.gif


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Jens
Beitrag 20.11.2010, 14:29
Beitrag #73


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Unterliege ich einem Denkfehler, oder ist bei der Neufassung des §10 (Mindestalter) ein Fehler unterlaufen?

Bisher ist das Mindestalter der jeweiligen Klassen im Abs. 1 geregelt, im Abs. 2 werden dann für bestimmte Berufsausbildungen niedrigere Mindestalter genannt. Weiter heißt es im Abs. 2
Zitat
Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.


In der Neufassung gibt es in Abs. 1 eine Tabelle für das Mindestalter. In dieser Tabelle ist unter 7. das Mindestalter für C+CE, unter 8. das Mindestalter für D1+D1E und unter 9. das Mindestalter für D+DE festgelegt. Und zwar jeweils sowohl das "normale" Mindestalter als auch das bei einer bestimmten Berufsausbildung niedrigere Mindestalter, welches bisher im Abs. 2 stand.
Der neue Abs. 2 lautet
Zitat
Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.


Aktuell muß ein 20jähriger, der im Rahmen seiner Berufsausbildung Klasse D erwerben möchte, dafür eine MPU machen. Ab 2011 aber nicht mehr, weil ja dann laut Abs. 1 das Mindestalter 20 Jahre bzw. 18 Jahre im Rahmen seiner Ausbildung so im Abs. 1 Nr. 9 d bzw. e steht.

Kann das wirklich sein? think.gif


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Mr.T
Beitrag 20.11.2010, 14:46
Beitrag #74


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Zitat (Jens @ 20.11.2010, 14:29) *
Kann das wirklich sein? think.gif
yes.gif


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Jupiter
Beitrag 07.12.2010, 08:47
Beitrag #75


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Änderungsempfehlungen der Ausschüsse zur 5. Änderungsverordnung

Änderungsempfehlungen der Ausschüsse zur 1. Änderungsverordnung
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Jupiter
Beitrag 15.12.2010, 17:11
Beitrag #76


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Man hat noch rechtzeitig einen Fehler in der Einleitung der Verordnungsänderungen gefunden, die durch 580/2/10 und 660/2/10 behoben werden sollen.
Was dann am Freitag beschlossen wird, kann man hier vermutlich am Freitag Abend nachlesen (Top 54 und 55).
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Jupiter
Beitrag 17.12.2010, 10:12
Beitrag #77


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Heute hat man nun zunächst einmal die schon länger beschlossene unveränderte Neufassung der FeV im Bundesgesetzblatt verkündet.
Selbst hier hat man es nicht geschafft, fehlerfrei zu arbeiten.
So hat man z.B. in der Anlage 11 die amtl. Anmerkung 6), die sich auf die Klasse 5 aus Manitoba bezieht, eine Zeile nach oben verschoben zur Klasse 7 aus British Columbia.
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Jupiter
Beitrag 20.12.2010, 11:02
Beitrag #78


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Auf der Bundesratsseite sind die Beschlussdrucksachen noch immer nicht verfügbar, dafür aber auf der Seite des Bundestags:
580/10(B)
660/10(B)
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Jupiter
Beitrag 27.12.2010, 09:31
Beitrag #79


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Im Bundesgesetzblatt wurde heute die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" verkündet.
Dies ist aber nicht die vom Bundesrat beschlossene fünfte Verordnung, sondern die erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Welche Konsequenzen hat nun dieser Fehler? Ist die Verkündung unwirksam?

Weiterer Fehler auf Seite 15: "Folgende Fußnoten 11 bis 15 werden angefügt". Es gibt aber auch die Fußnoten 16 und 17.
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Jupiter
Beitrag 31.12.2010, 21:40
Beitrag #80


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Dass die "erste Änderungsverordnung" nun zur "fünften" wurde, ist wohl so gewollt und in Ordnung. Ich hatte im Beschluss die letzte Seite übersehen, wo der Titel angepasst wird. Die ursprünglich fünfte mit den Regelungen zur 3. EU-FS-Richtlinie wird dann wohl zur sechsten werden.

buzer.de geht aber auch davon aus, dass die Fußnoten 16 und 17 in Anlage 11 in der jetzigen Fassung nicht amtlich sind:
Zitat
*) Anm. d. Red.: Die Fußnoten 16 und 17 sind entgegen dem Wortlaut nicht amtlich, da die (fehlerhafte) Änderungsanweisung durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe d V. v. 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) lediglich die Fußnoten 11 bis 15 anfügte
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Jupiter
Beitrag 17.01.2011, 11:01
Beitrag #81


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Wie schon vermutet wurde die ursprünglich "fünfte Änderungsverordnung" mit der Umsetzung der 3. EU-FS-Richtlinie zur "sechsten" und ist heute im BGBl verkündet worden.
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Polo79
Beitrag 23.01.2011, 14:26
Beitrag #82


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Die interessantesten Änderungen sind wohl:

  • Aufstieg Klasse A2 zu Klasse A über praktische Prüfung
  • Befristung der Führerscheine auf 15 Jahre
  • Wegfall der Lerrmasse-Klausel bei Klasse B
  • Wegfall der Leermasse Klausel bei Klasse C1E
  • Wegfall der 12 t-Beschränkung der Klasse D1E
  • Verschiedene Änderungen beim Mindestalter, am gravierensten bei Klasse D
  • Einführung der Klasse "B 96"
  • Trikes fallen künftig unter die Klasse A
Jeweils mit Inkrafttreten zum 19.01.2013.

Habe ich etwas vergessen? unsure.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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mala
Beitrag 03.02.2011, 11:26
Beitrag #83


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Auch in die Klasse A2 kann ab 2013 aufgestiegen werden: Wer mit 16 Jahren Klasse A1 bestanden hat, braucht 2 Jahre später keine theoretische Prüfung mehr ablegen.
Die Klassen M und S gehen in die neue Klasse AM ein.
wavey.gif


--------------------
"Es ist schon alles gesagt, nur nicht von allen."Karl Valentin (1882-1948)
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rossi
Beitrag 26.07.2011, 11:38
Beitrag #84


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Ganz habe ich das noch nicht kapiert think.gif
Ich besitze jetzt die Klasse BE (unbefristet), also Besitzstand; habe ich dann automatisch ab 19.01.2013 die Fahrerlaubnis der Klasse C1E bzw. C1 ?
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Mr.T
Beitrag 26.07.2011, 11:40
Beitrag #85


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Nein.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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rossi
Beitrag 26.07.2011, 11:43
Beitrag #86


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Also kein Besitzstand für BE... crybaby.gif
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rossi
Beitrag 26.07.2011, 12:10
Beitrag #87


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Neu ab 19.01.2013:
Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Ich dachte, dass dies der "alten BE" entspricht?
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Jens
Beitrag 26.07.2011, 14:43
Beitrag #88


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Zitat (rossi @ 26.07.2011, 12:43) *
Also kein Besitzstand für BE... crybaby.gif

Was hat der Besitzstand BE mit der Erteilung einer Klasse C1/C1E zu tun?


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rossi
Beitrag 26.07.2011, 15:16
Beitrag #89


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Ab 19.01.2013 Klasse C1E: Zugfahrzeug Klasse B mit Anhänger > 3500 kg; dass kann ich heute mit BE fahren, oder?

Hier wurde auch schon mal eine Frage in dieser Hinsicht gestellt.
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Jens
Beitrag 26.07.2011, 15:36
Beitrag #90


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Zitat (rossi @ 26.07.2011, 16:16) *
dass kann ich heute mit BE fahren, oder?

Das darfst du auch weiterhin mit BE fahren, genau das ist ja die Bedeutung des Besitzstandes.


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rossi
Beitrag 26.07.2011, 15:41
Beitrag #91


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Und was passiert dann bei einer Umschreibung in den ab 19.01.2013 geltenden Kartenführerschein ?
Steht dann C1E bzw. C1 drauf ?
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Jens
Beitrag 26.07.2011, 15:43
Beitrag #92


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Der Besitzstand wird mit Schlüsselzahlen dokumentiert werden, die aber derzeit noch nicht feststehen.


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geckolino
Beitrag 26.07.2011, 18:12
Beitrag #93


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Zitat (rossi @ 26.07.2011, 15:41) *
Und was passiert dann bei einer Umschreibung in den ab 19.01.2013 geltenden Kartenführerschein ?
Steht dann C1E bzw. C1 drauf ?

Warum?


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Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Lutze
Beitrag 27.07.2011, 15:40
Beitrag #94


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Hallo Zusammen,

ganz so abwägig ist der Gedanke von "rossi" garnicht.

Aus der Klasse 3 wurde ja auch CE 79 und nicht BE/C1E mit einer Schlüsselzahl.

Ja, lassen wir uns überraschen wie man das bewerkstelligen will.

Interessant wird die Sache bei Zügen mit 3,5 t zGM Zugfahrzeug und über 12 t Zuggesamtgewicht, die man heutzutage mit BE
führen darf, aber nicht mit C1E. think.gif

Glückauf

Lutz
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rossi
Beitrag 27.07.2011, 18:22
Beitrag #95


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Danke @Lutze, wenigstens Du scheinst meinen Gedankengängen folgen zu können... think.gif
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geckolino
Beitrag 27.07.2011, 20:51
Beitrag #96


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Zitat (Lutze @ 27.07.2011, 15:40) *
Aus der Klasse 3 wurde ja auch CE 79 und nicht BE/C1E mit einer Schlüsselzahl.

Die Klasse 3 enthielt aber auch Berechtigungen, die durch die regulären bei der Umschreibung erteilten
Klassen nicht abgedeckt waren. Mit der Klasse BE ab 2013 dürfen aber (bis auf Trikes) alle Fahrzeuge und
Gespanne gefahren werden, die mit der bisherigen BE gefahren werden durften. Woher sollte also die
C1E kommen? Analog zu CE79 dürfte es dann höchstens A mit einer Schlüsselzahl geben.
(Edit: wie wär's mit "A3: Klasse A, beschränkt auf längs spiegelsymmetrische Fahrzeuge mit 3 Rädern"?)


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Jens
Beitrag 27.07.2011, 21:07
Beitrag #97


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Zitat (geckolino @ 27.07.2011, 21:51) *
Mit der Klasse BE ab 2013 dürfen aber (bis auf Trikes) alle Fahrzeuge und Gespanne gefahren werden, die mit der bisherigen BE gefahren werden durften.

Eben nicht. Ab 2013 wird bei BE die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3500kg begrenzt.


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geckolino
Beitrag 27.07.2011, 21:16
Beitrag #98


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Noch 'ne Sonderlocke mehr... wallbash.gif die hatte ich übersehen. Dann wäre das schon verständlicher.
Aber Zugfahrzeuge über 3,5t waren vorher auch nicht abgedeckt, daher sehe ich trotzdem keinen
Grund für C1E. Analog zu CE79 könnte es dann aber tatsächlich einen C1E4711 geben.

Wenn man schon ständig an den Klassen rumschraubt, warum nicht einfach:

Klasse X (X in {B,C1,C,D}) : Fahrzeug der jeweiligen Klasse ohne Anhänger, ohne das ganze Ausnahmegewurstel.
Klasse XE : Fahrzeug der Klasse X mit beliebigem Anhänger.

Das würde auch die Tragödien vor dem Baumarkt und auf den Autobahnraststätten zur Urlaubszeit mindern...

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 27.07.2011, 21:36
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht


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haschee
Beitrag 07.08.2011, 13:51
Beitrag #99


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ich hab da noch ne Frage...

Deutschland wird A1 enthalten in B vermutlich nicht umsetzen soweit ich das im Forum mitbekommen habe?

Zitat
3. Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
a. dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;

b. Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.

Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.


Was ist aber nun, wenn ich aus D komme und in Frankreich (falls die das umsetzen!) im Urlaub ein Kraftfahrzeug das unter A1 fällt benutzen würde.

Darf ich das dann?
Wenn man das mit den Mitgliedsstaaten und dem "geben an, daß der Inhaber" blöd liest, dann könnte man das so oder so verstehen.


Nämlich 1x jeder mit B darf in Frankreich A1 fahren.

Oder nur jemand mit französischem Führerschein darf B fahren, da der Mietgliedsstaat = Frankreich das zwar nicht angibt, aber als Ausgeber dieses Führerscheins auf seinem Hoheitsgebiet erlaubt. think.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Jupiter
Beitrag 07.08.2011, 14:29
Beitrag #100


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Zitat (haschee @ 07.08.2011, 14:51) *
Nämlich 1x jeder mit B darf in Frankreich A1 fahren.

Das ist so pauschal schon lange nicht mehr so: klick
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