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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
Uwe W
Beitrag 22.01.2013, 23:59
Beitrag #351


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Danke für den Link!
Hab ihn (auf PN-Vorschlag von @Jens) in die FAQ übernommen!


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 26.01.2013, 16:09
Beitrag #352


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§ 10 Abs.1 FeV:
Zitat
Mindesalter Klasse C,CE
b) 18 Jahre nach
aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14.August 2006 (BGBl. I S.1958) in der jeweils geltenden Fassung

Wie kann Mann/Frau eine Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14.August 2006 (BGBl. I S.1958) erwerben, wenn er/sie noch nicht im Besitz der Klasse C ist, dies aber nach § 1 Abs. 1 BKrFQV Voraussetzung ist? think.gif


--------------------
Gruß Mr.T

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Polo79
Beitrag 26.01.2013, 16:28
Beitrag #353


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Indem man die Klasse C1 erwirbt. Dann darf man mit 18 Jahren auch die Klassen C und CE erwerben, wenn man die Grundqualifikationsprüfung besteht.
Wegen des großen Aufwands und des ohnehin nur geringen Interesses an der Grundqualifikation, ist dieser Weg wohl eher rein theoretischer Natur. think.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Kühltaxi
Beitrag 27.01.2013, 12:36
Beitrag #354


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Noch ein paar Fragen:
Bekanntlich ist bei einer nicht umgeschriebenen Klasse 3 ja jetzt die Achsbeschränkung weggefallen. Es gibt aber bestimmt auch noch ein paar nicht umgeschriebene Klassen 1A die in den letzten Jahren der Zahlenklassen prüfungsfrei auf 1 und später dann auf A unbeschränkt erweitert wurden sobald zwei Jahre seit Erwerb vergangen waren, aber eben auf Antrag erweitert werden mußten und nicht wie A beschränkt sich "von selbst" erweiterten.
- Gelten die seit dem 19.1. als A?
- Oder als A2?
- Oder in ihrem alten Umfang?
- Wenn man sich jetzt doch noch zum Umschreiben entschließt, bekommt man A?
- Oder nur A2 wenn man keine Aufstiegsprüfung macht?
- Oder gar nur A2 mit einer Schlüsselzahl die den ursprünglichen Umfang von 1A wiedergibt?


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Jupiter
Beitrag 27.01.2013, 13:04
Beitrag #355


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Zitat (Kühltaxi @ 27.01.2013, 12:36) *
Es gibt aber bestimmt auch noch ein paar nicht umgeschriebene Klassen 1A
...
- Gelten die seit dem 19.1. als A?

Ja, siehe §6 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Anlage 3 FeV
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Kümmel
Beitrag 27.01.2013, 13:29
Beitrag #356


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Durch die Umdefinition der Führerscheinklassen ist ja nun alles mit weniger als 4 Rädern in die Klassen A1 und A verschoben worden. Mit einer Klasse B bis zum 18.01.2013 konnte man ja auch Trikes mit Anhänger bis 750kg fahren. Überall ist zu lesen, dass diese Altbestandsregelung auch weiterhin gilt.

Nur wie wird das eigentlich im Führerschein erscheinen? Wer nur Klasse B hatte bekommt bei A1 und A die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, was damit seinem alten möglichen Fahrzeugumfang entspricht.

Aber wer nun zusätzlich die Klassen A und A1 hatte, was bekommt der? Einfach nur die Schlüsselzahl 79.04 ("Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg"). Wie ist die eigentlich zu verstehen?

  • Wenn als Fahrzeugkombination, dann aber nur mit einem dreirädrigen Fahrzeug + Anhänger bis 750kg (= zweirädrig oder dreirädrig oder dreirädrig mit Anhänger) oder
  • Sowieso nur dreirädige Fahrzeuge, dann aber ebenfalls als Fahrzeugkombination mit Anhänger bis 750kg (= dreirädrig oder dreirädrig mit Anhänger)

Das heißt, beinhaltet die Definition von 79.04 letztlich auch die Definition von 79.03 oder nicht? Die Tatsache dass in den Überleitungstabellen beide vergeben werden lässt eigentlich die Interpretation zu, dass 79.03+79.04 eine andere Aussage hat als nur 79.04, aber mit einem "auch" statt einem "nur" in 79.04 wäre das viel logischer. Dann wäre 79.03 klar als einschränkende und 79.04 klar als erweiternde Schlüsselzahl zu verstehen die in Kombination auch noch Sinn machen würden.

Ich hatte bisher A, B, CE und alle eingeschlossenen Klassen (also nur den D-Block nicht, kein 3er-Altbestand), alles ohne wesentliche Schlüsselzahlen (das Thema SZ 95 soll hier mal keine Rolle spielen)
Sehe ich es richtig, dass ich bei der nächsten Neuausstellung des Dokuments (die 5 Jahre vergehen ja so schnell whistling.gif ) folgende Klassen im Führerschein stehen haben müsste:
  • AM
  • A1 mit 79.05 (und 79.04?)
  • A2
  • A (mit 79.04?)
  • B
  • BE mit 79.06
  • C1, C1E, C und CE
  • L und T
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Jupiter
Beitrag 27.01.2013, 13:59
Beitrag #357


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Zitat (Kümmel @ 27.01.2013, 13:29) *
Mit einer Klasse B bis zum 18.01.2013 konnte man ja auch Trikes mit Anhänger bis 750kg fahren.
Fahrerlaubnisrechtlich gab es keine Einschränkung des zul. Gesamtgewichts des Anhängers mit Klasse BE.

Zitat (Kümmel @ 27.01.2013, 13:29) *
Aber wer nun zusätzlich die Klassen A und A1 hatte, was bekommt der? Einfach nur die Schlüsselzahl 79.04 ("Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg").
Es wird dann gar keine Schlüsselzahl eingetragen.
Wenn die Schlüsselzahl 79.04 hier eingetragen würde, dürften nur noch Trikes mit Anhänger mit Klasse A bzw. A1 gefahren werden.
Es gibt für diesen Fall einfach keine "Erweiterungsschlüsselzahl", siehe auch die Diskussion ab Beitrag 185.

Zitat (Kümmel @ 27.01.2013, 13:29) *
Sehe ich es richtig, dass ich bei der nächsten Neuausstellung des Dokuments (die 5 Jahre vergehen ja so schnell whistling.gif ) folgende Klassen im Führerschein stehen haben müsste:
  • AM
  • A1 mit 79.05 (und 79.04?)
  • A2
  • A (mit 79.04?)
  • B
  • BE mit 79.06
  • C1, C1E, C und CE
  • L und T
Gemäß Anlage 3 FeV wird die Schlüsselzahl 79.05 sowieso nur bei Verzicht auf die Klasse A2 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
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Kümmel
Beitrag 27.01.2013, 14:48
Beitrag #358


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Zitat (Jupiter @ 27.01.2013, 13:59) *
Es wird dann gar keine Schlüsselzahl eingetragen.

Woran erkennt man dann zukünftig den Unterschied zwischen A1/A mit oder ohne Anhänger? Am Datum der Spalte 10 der Klasse B? blink.gif

Zitat (Jupiter @ 27.01.2013, 13:59) *
Fahrerlaubnisrechtlich gab es keine Einschränkung des zul. Gesamtgewichts des Anhängers mit Klasse BE

... bzw. den Unterschied zwischen Anhänger bis oder über 750kg am Datum der Klasse BE?

Zitat (Jupiter @ 27.01.2013, 13:59) *
Wenn die Schlüsselzahl 79.04 hier eingetragen würde, dürften nur noch Trikes mit Anhänger mit Klasse A bzw. A1 gefahren werden.

Also bedeutet 79.04 "Nichts außer Fahrzeugkombinationen .. (= nur dreirädrig mit (= nicht ohne) Anhänger)" und 79.03 "Nichts außer dreirädrig .. (=nur dreirädrig, kein Anhänger)" und daher müssen die gemeinsam vergeben werden, damit alte B's dreirädrig mit oder ohne Anhänger fahren dürfen ?!

Zitat (Jupiter @ 27.01.2013, 13:59) *
Es gibt für diesen Fall einfach keine "Erweiterungsschlüsselzahl"

Besteht die Gefahr etwas am Altbestand zu verlieren, wenn man sich wegen CE (natürlich schon lange vor 2033) ein neues Dokument ausstellen lassen muss und bis dahin kein vernüftiges Gesetzesupdate erfolgt ist? D.h. mal angenommen es müsste eigentlich eine (oder zwei) Schlüsselzahlen für alte A+B Inhaber geben um genau diesen Altbestand zu dokumentieren, zum Zeitpunkt einer Neuausstellung werden diese aber noch nicht eingetragen (z.B. weil sie noch nicht gesetzlich existieren) und eine sie einführende Gesetzesänderung würde keine klarstellende Übergangsregelung beinhalten, dass solche Neuausstellungen alter Klassen behandelt würden, als wären die Schlüsselzahlen bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingetragen gewesen, würde dann die falsche Eintragung konstitutiv sein?

Bzw allgemein gefragt: Ist das Führerscheindokument eigentlich konstitutiv oder deklaratorisch? Wäre eine falsche (z.B. fehlende) und unwidersprochene Eintragung einer Führerscheinklasse beim nächsten Mal "Tja, Pech gehabt" oder "Stimmt, Sie hatten damals Klasse XY mit der Definition Z erworben, dann tragen wir das nun (wieder) richtig ein".
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Nebukad
Beitrag 27.01.2013, 14:54
Beitrag #359


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Zitat (Kümmel @ 27.01.2013, 14:48) *
Woran erkennt man dann zukünftig den Unterschied zwischen A1/A mit oder ohne Anhänger? Am Datum der Spalte 10 der Klasse B? blink.gif


Woran erkennt man überhaupt, dass mit den neuen Klassen keine Anhänger bei Motorrädern mehr erlaubt sind? Es steht zwar in irgendeinem offiziellen Kommentar drinnen, aber da sich die Definition der Fahrerlaubnisklasse zur alten Klasse A in diesem Punkt überhaupt nicht geändert hat war es entweder früher schon verboten (was es ja nicht war) oder ist jetzt immer noch erlaubt.
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Kümmel
Beitrag 27.01.2013, 15:51
Beitrag #360


Neuling


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Das kommt auch nicht aus der alten A-Definition sondern aus der alten B-Definition in §6 FeV:

Zitat
Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)


Darunter fielen auch dreirädrige Fahrzeuge

Heute ist Klasse B so definiert:
Zitat
Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).


Damit fallen dreirädrige Fahrzeuge heute nicht mehr in die Klasse B, denn A1 und A sind heute so definiert:
Zitat
Klasse A1: [...]
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A: [...]
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.


Möchte man heute also etwas dreirädriges fahren, braucht man die Klasse A (ggf. auch nur A1 oder AM). Dann hat man nach der heutigen Definition aber keine Chance mehr auf einen Anhänger, obwohl man das beim Besitzstandsprinzip noch dürfen müsste, außer die heutigen Klassen werden durch Schlüsselzahlen entsprechend auf die Besitzstände der alten Regelung angepasst. Und damit wären wir genau bei obigem Schlüsselzahlenchaos.

Mit Anhängern für zweirädrige Fahrzeuge hat das nichts zu tun. Wobei ich damals meinen Fahrlehrer spaßeshalber mal gefragt habe, ob ich was verpasst habe und es doch eine Klasse AE (bzw. ME) gibt, als beim Hütchenstellen ein Mofa mit Anhänger an uns vorbei gefahren ist laugh2.gif
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Nebukad
Beitrag 27.01.2013, 20:00
Beitrag #361


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Ich meine nur den Fall Motorrad mit Anhänger, das soll ja nu verboten sein, obwohl der Text gleichgeblieben ist.
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Kühltaxi
Beitrag 28.01.2013, 09:27
Beitrag #362


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Zitat (Kühltaxi @ 27.01.2013, 12:36) *
Bekanntlich ist bei einer nicht umgeschriebenen Klasse 3 ja jetzt die Achsbeschränkung weggefallen.

Noch eine Frage dazu: Ist die Achszahlbeschränkung grundsätzlich weggefallen oder nur bei Zügen der Klassen BE und C1E?


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Jens
Beitrag 28.01.2013, 09:48
Beitrag #363


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Bei CE79 ist die Anzahl der Achsen weiterhin beschränkt, falls du darauf hinaus wolltest.


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Kühltaxi
Beitrag 28.01.2013, 11:55
Beitrag #364


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Meinte jetzt eigentlich den "CE-Anteil" in einer nicht umgeschriebenen Klasse 3, also das was nach einer Umschreibung erst zu CE79 wird.


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Jupiter
Beitrag 29.01.2013, 12:24
Beitrag #365


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Bei einer Erweitung von Klasse B auf B 96:
Bleibt das alte Erteilungsdatum von Klasse B in Spalte 10 des Führerscheins bestehen oder wird das Erteilungsdatum von B 96 eingetragen?
Und die gleiche Frage zum Erteilungsdatum bei einer vorzeitigen Erweiterung von A 80 per Aufstiegsprüfung von A2 auf A.
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Mr.T
Beitrag 29.01.2013, 12:28
Beitrag #366


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Zitat (Jupiter @ 29.01.2013, 12:24) *
Bei einer Erweitung von Klasse B auf B 96:
Bleibt das alte Erteilungsdatum von Klasse B in Spalte 10 des Führerscheins bestehen oder wird das Erteilungsdatum von B 96 eingetragen?
Erstes.

Zitat (Jupiter @ 29.01.2013, 12:24) *
Bei einer Erweitung von Klasse B auf B 96:
Bleibt das alte Erteilungsdatum von Klasse B in Spalte 10 des Führerscheins bestehen oder wird das Erteilungsdatum von B 96 eingetragen?
Und die gleiche Frage zum Erteilungsdatum bei einer vorzeitigen Erweiterung von A 80 per Aufstiegsprüfung von A2 auf A.
S.o.


--------------------
Gruß Mr.T

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Jupiter
Beitrag 01.02.2013, 09:34
Beitrag #367


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Und wie sieht es mit dem Erteilungsdatum bei einer Erweiterung von Klasse A mit SZ 79.03 und 79.04 auf Klasse A aus,
und wie bei einer Erweiterung von CE 79 auf CE?
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Mr.T
Beitrag 01.02.2013, 10:57
Beitrag #368


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Zitat (Jupiter @ 01.02.2013, 09:34) *
Und wie sieht es mit dem Erteilungsdatum bei einer Erweiterung von Klasse A mit SZ 79.03 und 79.04 auf Klasse A aus,
Erteilungsdatum bleibt unverändert.

Zitat (Jupiter @ 01.02.2013, 09:34) *
und wie bei einer Erweiterung von CE 79 auf CE?
Das Erteilungsdatum CE wird eingetragen.


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Gruß Mr.T

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Jupiter
Beitrag 01.02.2013, 12:33
Beitrag #369


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Wieso hier die unterschiedliche Behandlung?
In beiden Fällen liegt eine ursprüngliche Berechtigung aus einer alten Klasse vor, und mit der SZ 79 bzw. einem Unterschlüssel wird eine neue Klasse auf diese Berechtigung beschränkt.

Wenn bei Fall 1 das Erteilungsdatum bleibt, müsste meiner Meinung nach auch bei einer direkten Erweiterung von "nur" Klasse 3 oder "nur" Klasse B (alt) auf Klasse A ebenfalls das Erteilungsdatum von Klasse 3 bzw. Klasse B bei Klasse A eingetragen werden, da ja gleichzeitig in einem ersten Schritt zunächst eine Umstellung auf die neuen Klassen erfolgen muss.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 01.02.2013, 12:40
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Mr.T
Beitrag 01.02.2013, 13:15
Beitrag #370


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Habe nochmal nachgedacht (hätte ich besser vorher getan blushing.gif ):
Auch in Fall 1 wird das "neue" Erteilungsdatum eingetragen.


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Gruß Mr.T

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Jupiter
Beitrag 01.02.2013, 17:00
Beitrag #371


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OK, ist für mich jetzt nachvollziehbar.

Jetzt zum nächsten "Problem" wegen der Trikes:
Angenommen jemand hat am 01.07.2012 die Klasse A beschränkt erworben. Jetzt ist eine Neuausstellung nötig z.B. aufgrund Verlust, anderer Erweiterung etc.
Wegen der Problematik mit den Trikes kann ja nun nicht einfach so ein neuer FS mit Erteilungsdatum 01.07.2014 bei Klasse A ausgestellt werden.

Bezüglich Österreich habe ich dazu folgende Regelung gefunden:
Führerscheingesetz-Durchführungserlass (Seite 149)
Zitat
Besitzt der Betreffende bereits Lenkberechtigungen zum Lenken von Motorrädern, ist wie folgt vorzugehen:
Die Eintragung der Codes 79.03 und 79.04 bei Klasse A ist auch dann vorzunehmen, wenn der Betreffende bereits eine Klasse A1 oder A2 (nach dem 19.1.2013) erworben hat. Einen Sonderfall stellt die Vorstufe A dar, die noch nicht zur Klasse A geworden ist (d.h innerhalb der zweijährigen Stufenfrist). In diesen Fällen sollte der Antragsteller gefragt werden, ob er auf die Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen Wert legt. Ist dies nicht der Fall, dann kann eine „normale“ Eintragung der Klasse A mit Datum zwei Jahre nach Erteilung der Vorstufe A erfolgen. Wird die Beibehaltung der Berechtigung für dreirädrige Kraftfahrzeuge gewünscht, so sind die Codes 79.03 und 79.04 bei Klasse A einzutragen. Dabei geht die Eintragung der A-Lenkberechtigung (2 Jahre nach Vorstufe A) verloren, da das Erteilungsdatum B (mit den genannten Codes) in der Zeile der Klasse A einzutragen ist. Wenn die zweijährige Frist zu Ende geht und die Klasse A aktiv wird, ist somit die Ausstellung eines neuen Führerscheines notwendig, um die Berechtigung zum Lenken von Motorrädern zu ermöglichen. Da eine weitere Ausstellung eines Führerscheines notwendig ist, sollte diese Möglichkeit nur dann gewählt werden wenn der Betreffende ernsthaft in Erwägung zieht, mit dreirädrigen Kraftfahrzeugen zu fahren.

Ist die Vorgehensweise in Deutschland genau so?
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Mr.T
Beitrag 01.02.2013, 17:54
Beitrag #372


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Das Problem hat sich mir bislang nicht gestellt, aber diese Lösung sollte auch in D gelten.


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Jupiter
Beitrag 02.02.2013, 09:51
Beitrag #373


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Zitat (Aloisius @ 10.01.2013, 12:30) *
Aufhebung einer Automatikbeschränkung in den C und D Klassen.
Durch die Einfügung des §17 (6) werden keine Automatikbeschränkungen eingetragen, wenn auf einen Fahrzeug der Klasse B die Prüfung auf einem Schaltwagen abgelegt wurde.
Da es hierzu keine weiteren Ausführungen gibt, gehe ich mal davon aus, dass "AltInhaber" einer solchen Beschränkung dieses ändern können, in dem sie einfach den FS umschreiben lassen. Oder? think.gif

Der Fahrlehrerverband Westfalen sieht das so:
Zitat
Frage:
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C erfolgt vor dem 18.01.2013 mit einer Beschränkung auf Automatik. Welche Änderungen ergeben sich für die Zeit nach dem 18.01.2013 aufgrund des neuen § 17 Abs. 6 FeV?
Antwort:
Auf Antrag erfolgt grundsätzlich eine Streichung der Beschränkung auf Automatik.
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Jupiter
Beitrag 02.02.2013, 17:28
Beitrag #374


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Zitat (Jupiter @ 13.12.2012, 09:20) *
Drucksache 17/11827:
"Fahrerlaubnis für Trikes - Gestaltungsspielraum der EU-Richtlinie nutzen"


Aus den Stellungnahmen im Bundestag (Seite 26402 ff.):
Zitat (Gero Storjohann (CDU/CSU))
Laut einer Auskunft des Ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung haben in den letzten Jahren in Deutschland im Durchschnitt nur etwa 350 Personen pro Jahr die Fahrerlaubnis für Dreiräder/Leichtkraftfahrzeuge erworben.
Ihr Anliegen wäre berechtigt, wenn eine Steigerung der Interessenten an diesem Verkehrsmittel vorhanden wäre. Darauf lässt jedoch kein Trend schließen.
rofl1.gif
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Jens
Beitrag 02.02.2013, 17:41
Beitrag #375


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Mr.T
Beitrag 06.02.2013, 22:42
Beitrag #376


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Zitat (Mr.T @ 26.01.2013, 16:09) *
Wie kann Mann/Frau eine Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14.August 2006 (BGBl. I S.1958) erwerben, wenn er/sie noch nicht im Besitz der Klasse C ist, dies aber nach § 1 Abs. 1 BKrFQV Voraussetzung ist? think.gif



Zitat (Polo79 @ 26.01.2013, 16:28) *
Indem man die Klasse C1 erwirbt. Dann darf man mit 18 Jahren auch die Klassen C und CE erwerben, wenn man die Grundqualifikationsprüfung besteht.


Das ändert sich jetzt auch:
Zitat
Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
In § 4 Absatz 4 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Erwerbs der“ die Wörter „Grundqualifikation oder der“ eingefügt.
BR-Drs. 31/13


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Polo79
Beitrag 07.02.2013, 13:15
Beitrag #377


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Macht Sinn. Aber auch das wird die Attraktivität der Grundqualifikation imho kaum steigern.


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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Jupiter
Beitrag 15.03.2013, 15:53
Beitrag #378


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Zitat (Jupiter @ 19.01.2013, 15:48) *
Es ist ein Armutszeugnis, dass auf der offiziellen Seite gesetze-im-internet.de nach 5 Arbeitstagen die Änderungen noch nicht eingearbeitet sind, während eine private nichtkommerzielle Seite wie buzer.de dies meist innerhalb 24 Stunden schafft.

Erst heute (also mehr als 8 Wochen nach der Verkündung) ist die FeV bei gesetze-im-internet.de auf den Stand vom 19.01.2013 aktualisiert worden, und das auch noch fehlerhaft, denn Anlage 3 fehlt nun komplett.
Ich selbst nutze daher fast nur noch buzer.de. Dort ist z.B. schon jetzt die neue StVO vom 01.04.2013 eingearbeitet.
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GolfVI
Beitrag 15.03.2013, 19:49
Beitrag #379


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Ist die Angabe in der Anlage 3 auf buzer.de richtig, dass ein Klasse S Inhaber bei Umstellung eine unbeschränkte Klasse AM erhält? think.gif
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Jens
Beitrag 15.03.2013, 19:55
Beitrag #380


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GolfVI
Beitrag 15.03.2013, 19:57
Beitrag #381


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Danke! wavey.gif
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Aloisius
Beitrag 26.03.2013, 21:08
Beitrag #382


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In der Anlage 7.2 FahrschAusbO steht im Tabellenkopf zu den besonderen Ausbildungsfahrten
bei Vorbesitz A1 und Erweiterung auf A sind 3-2-1 SoFa durchzuführen.
In der Anlage 4 steht davon aber nichts.

Druckfehler? Oder wie ist das zu verstehen?


Grüße smile.gif


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Jens
Beitrag 26.03.2013, 21:26
Beitrag #383


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Zitat (Aloisius @ 26.03.2013, 21:08) *
In der Anlage 7.2 FahrschAusbO

Hast du einen Link?


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Aloisius
Beitrag 26.03.2013, 21:34
Beitrag #384


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Anlage 7.2


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Jens
Beitrag 26.03.2013, 21:42
Beitrag #385


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Ein Drickfehler ist das nicht, wohl eher ein Denkfehler der Verfasser. Die Begründung (BR-Drucksache 683/12) lautet
Zitat
Hierbei handelt es sich um eine Korrektur der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394). Außerdem wird damit auch künftig beim Aufstieg von A1 nach A eine Reduzierung der besonderen Ausbildungsfahrten ermöglicht.


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Polo79
Beitrag 01.04.2013, 00:29
Beitrag #386


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Es wurde wohl vergessen Anlage 4 FahrschAusbO zu ändern. Das hatten wir aber auch schon vor Monaten festgestellt. wavey.gif


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Tobi-GT
Beitrag 01.04.2013, 13:10
Beitrag #387


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Ist nun bekannt, welche Länder die 70KW Grenze (wenn das Krad im offenen Zustand wäre) für Klasse A2 Fahrzeuge (gedrosselt auf 35 KW) eingeführt haben?

Deutschland ist nicht dabei, aber so manches Nachbarland...

Dies ist gerade für Auslandstouren sehr wichtig!

Danke für die kommenden Antworten und schöne Restostern!
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Polo79
Beitrag 01.04.2013, 14:10
Beitrag #388


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Österreich hat die Richtlinie 1:1 umgesetzt. Eine deutsche Klasse A2 reicht für ein solches Motorrad laut dem dortigen Verkehrsministerum nicht aus.


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Jupiter
Beitrag 06.04.2013, 15:26
Beitrag #389


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Zitat (Tobi-GT @ 01.04.2013, 14:10) *
Ist nun bekannt, welche Länder die 70KW Grenze (wenn das Krad im offenen Zustand wäre) für Klasse A2 Fahrzeuge (gedrosselt auf 35 KW) eingeführt haben?

Um das ganze auf die EU-Nachbarländer einzugrenzen: alle.
Die EU-Richtlinie schreibt das im übrigen auch verbindlich vor.

Dänemark:
Zitat
§ 10. Kørekort til kategori A2 (mellemstor motorcykel) giver ret til at føre:

1) Tohjulet motorcykel med eller uden sidevogn med en maksimal motoreffekt på 35 kW og et forhold mellem motoreffekt og køreklar vægt på højst 0,2 kW/kg og ikke afledt af motorcykler med mere end den dobbelte maksimale motoreffekt.


Polen:
Zitat
Art. 6. 1. Prawo jazdy stwierdza posiadanie uprawnienia do kierowania:
.....
3) kategorii A2:

a) motocyklem o mocy nieprzekraczającej 35 kW i stosunku mocy do masy własnej nieprzekraczającym 0,2 kW/kg, przy czym nie może on powstać w wyniku wprowadzenia zmian w pojeździe o mocy przekraczającej dwukrotność mocy tego motocykla,


Tschechien:
Zitat
c) A2 jsou zařazeny motocykly s postranním vozíkem nebo bez něj s výkonem motoru nejvýše 35 kW a s poměrem výkonu/hmotnosti nejvýše 0,2 kW/kg, které nebyly upraveny z motocyklu s více než dvojnásobným výkonem,


Österreich:
Zitat
3. Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;


Frankreich:
Zitat
Catégorie A2 :
Motocyclettes avec ou sans side-car d'une puissance n'excédant pas 35 kilowatts et dont le rapport puissance/ poids n'excède pas 0,2 kilowatt par kilogramme. La puissance ne peut résulter du bridage d'un véhicule développant plus du double de sa puissance.


Luxemburg:
Zitat
Le permis de conduire de la catégorie A2 autorise la conduite des véhicules suivants:
motocycles d’une puissance maximale de 35 kW qui présentent un rapport puissance/poids ne dépassant pas 0,2 kW/kg et qui ne sont pas dérivés d’un véhicule développant plus du double de sa puissance;


Belgien:
Zitat
3° Catégorie A2 : motocyclettes d'une puissance maximale de 35 kW, avec un rapport puissance/poids ne dépassant pas 0,2 kW/kg et n'étant pas dérivés d'un véhicule développant plus du double de sa puissance.


Niederlande:
Zitat
Rijbewijs A2
Rijbewijscategorie A2 kunt u alleen halen als u minstens 2 jaar in het bezit bent van rijbewijscategorie A1. Deze categorie kan dan ook behaald worden vanaf de leeftijd van 20 jaar. U moet hiervoor een praktijkexamen af te leggen. U mag met de rijbewijscategorie A2 een motorrijwiel met een maximaal vermogen van 35 kW en maximaal 0,2 kW per kilo ledig gewicht besturen. Ook mag het motorrijwiel niet afgeleid zijn van een voertuig met meer dan het dubbele vermogen.

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Jupiter
Beitrag 04.05.2013, 16:45
Beitrag #390


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Nachtrag zu #308, #316, #320, #323 und #342 - neue Führerscheinmodelle:

Dänemark: Vorder- und Rückseite
Ungarn: Vorderseite Rückseite
Kroatien (ab EU-Beitritt, voraussichtlich 01.07.2013): Vorderseite Rückseite

Der neue isländische Führerschein wird nicht mehr wie bisher von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt, sondern von einer ungarischen Druckerei. (Quelle)
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Jupiter
Beitrag 02.06.2013, 14:36
Beitrag #391


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geplante Änderungen der 3. EU-FS-Richtlinie:

Änderungsrichtlinie (Prüfungsfahrzeuge der Klasse A):
Zitat
In Anhang II Teil I Buchstabe B Nummer 5.2 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Fahrzeuge der Klasse A wird folgender Absatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Krafträdern der Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg bzw. mit einer Motorleistung von mindestens 40 kW, jedoch unter 50 kW, bis spätestens 31. Dezember 2018 gestatten.“

Änderungsrichtlinie wegen des Beitritt Kroatiens:
Zitat
5. In der Richtlinie 2006/126/EG wird Anhang I Nummer 3 wie folgt geändert
a) In Buchstabe c wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ wird unter dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
„HR: Kroatien“

b) In Buchstabe e wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ nach dem Eintrag „Ceadúas Tiomána“ Folgendes eingefügt:
„Vozačka dozvola“.

c) In Buchstabe b unter den Worten „Seite 2 enthält“ erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;“
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Kühltaxi
Beitrag 02.06.2013, 18:50
Beitrag #392


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Maltesisch? Ich dachte die sprechen italienisch. think.gif


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life"....
Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid.
Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg.
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HaWeThie
Beitrag 02.06.2013, 21:02
Beitrag #393


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Malta is an English spoken Country....
So stands bei mir im Englisch Buch auf dem (abend-)Gymnasium
Und sooooooo lange ist da noch nicht her.


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Ichtyos
Beitrag 02.06.2013, 21:06
Beitrag #394


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Wiki ist da anderer Meinung. think.gif


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janr
Beitrag 02.06.2013, 21:07
Beitrag #395


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Maltesisch ist Amtssprache auf Malta, neben Englisch. wink.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Kühltaxi
Beitrag 06.06.2013, 14:07
Beitrag #396


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Zitat (HaWeThie @ 02.06.2013, 22:02) *
Malta is an English spoken Country....
So stands bei mir im Englisch Buch auf dem (abend-)Gymnasium
Und sooooooo lange ist da noch nicht her.

Stand wirklich im Englischbuch daß Malta ein Englisch gesprochenes Land ist? Nicht eher ein Englisch sprechendes? rolleyes.gif


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biffer
Beitrag 26.06.2013, 15:49
Beitrag #397


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Ich hätte zur Neuregelung auch noch einige Fragen. Zum einen ist wohl dieses Problem immer noch nicht vollständig geklärt, gibt es dazu schon neue Erkenntnisse:
Zitat (Nebukad @ 27.01.2013, 15:54) *
Woran erkennt man überhaupt, dass mit den neuen Klassen keine Anhänger bei Motorrädern mehr erlaubt sind? Es steht zwar in irgendeinem offiziellen Kommentar drinnen, aber da sich die Definition der Fahrerlaubnisklasse zur alten Klasse A in diesem Punkt überhaupt nicht geändert hat war es entweder früher schon verboten (was es ja nicht war) oder ist jetzt immer noch erlaubt.


Zum anderen hat sich ja auch bei der Klasse B etwas geändert, dort heißt es jetzt:
Zitat (FeV neu)
Kraftfahrzeuge [...], die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind

im Vergleich zu vorher:
Zitat (FeV alt)
Kraftfahrzeuge [...] mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz

Welche praktische Bedeutung hat diese Änderung? Zählen im Falle von Krankentransportfahrzeugen nun auch Krankenfahrtragen oder Stellflächen für Rollstühle dazu? Und wann gilt ein Fahrzeug als entsprechend "ausgelegt und gebaut"? Ist das (bei Fahrzeugen, die sich flexibel umbauen lassen) von der jeweils aktuellen Konfiguration abhängig oder zählt das, was theoretisch möglich ist?


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Dubium sapientiae initium.
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Ichtyos
Beitrag 27.07.2013, 23:38
Beitrag #398


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Bitte nicht Hauen! scared.gif

Ich meine in diesem Thema gelesen zu haben, dass mit einem alten rosa oder grauen Lappen der Klasse 3 auch Drehschemelanhänger erlaubt sind. Und für Altkunden der Klasse B ist auch die Regel beim Anhänger mit Leergewicht und ZgM gefallen. Wo zum Geier sind die Vorteile für die Bestandskunden verankert? unsure.gif


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Nebukad
Beitrag 27.07.2013, 23:51
Beitrag #399


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FeV §6:
Zitat
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
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Ichtyos
Beitrag 28.07.2013, 00:27
Beitrag #400


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Wunderbest - ich nehme mal die Tomaten von meinen Augen und verarbeite sie zu lecker Salat. Das Ding habe ich gesucht und nicht gefunden.


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