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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
haschee
Beitrag 14.08.2011, 09:05
Beitrag #101


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ok, dann in Frankreich nicht. Danke! wavey.gif


Die Grundfrage bleibt aber:
Setzt irgendein Land die Richtlinie so durch, daß pauschal B = A1 ist:

darf dann ich mit einem deutschen B dort A1 Fahrzeuge fahren?
oder dürfen nur Inhaber mit einem Führerschein B des Landes dort B=A1 fahren?



Die Richtlinie kommt mir da etwas interpretierbar vor. (evtl bin ich auch nur vp geschädigt thread.gif )


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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tortenboxer
Beitrag 14.08.2011, 09:31
Beitrag #102


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Meines Wissens überlässt die 3. EU-Führerscheinrichtlinie dem jeweiligen Land ob die Klasse B = A1 ist.

Somit wäre Deine Frage 1 mit Nein und die Frage 2 mit Ja zu beantworten.
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Jupiter
Beitrag 02.02.2012, 14:06
Beitrag #103


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Um nochmal auf die Änderungen zum 19.01.2013 zurückzukommen:
Wie läuft das bis zum 19.01.2013 mit der Bestellung der Kartenführerscheine bei der Bundesdruckerei und den gegebenenfalls zusätzlichen Kosten?

Beispiel: Jemand beantragt jetzt Klasse B und die FSST bestellt wie immer die Karte bei der Bundesdruckerei. Jetzt lässt sich der Bewerber fast ein Jahr Zeit bis zur theoretischen Prüfung und dann nochmal ein paar Monate bis zur praktischen. Damit muss der Führerschein nach dem 18.01.2013 vernichtet werden und das neue Modell bestellt werden.
Trägt jetzt automatisch die FSST die zusätzlichen Kosten?

Das Problem dürfte sich zudem ab Sommer bei den Ersterwerbern verschärfen, wenn das Mindestalter für die jeweilige Klasse vor dem 19.01.2013 erreicht wird.
Wird in diesen Fällen dann grundsätzlich zunächst nur ein vorläufiger Führerschein ausgestellt und dann erst der Kartenführerschein bestellt?
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Mr.T
Beitrag 06.02.2012, 22:50
Beitrag #104


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Zitat (Jupiter @ 02.02.2012, 14:06) *
Trägt jetzt automatisch die FSST die zusätzlichen Kosten?
Nö. Der Bewerber kann ja erklären, was er möchte.

Zitat (Jupiter @ 02.02.2012, 14:06) *
Das Problem dürfte sich zudem ab Sommer bei den Ersterwerbern verschärfen, wenn das Mindestalter für die jeweilige Klasse vor dem 19.01.2013 erreicht wird.
Wird in diesen Fällen dann grundsätzlich zunächst nur ein vorläufiger Führerschein ausgestellt und dann erst der Kartenführerschein bestellt?
Auch hier wird der Bewerber bei Antragstellung befragt.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Aloisius
Beitrag 26.02.2012, 12:13
Beitrag #105


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Hi,
bitte helft mir mal!

In der Richtlinie ist die Klasse B bzw. B96 so beschrieben:
Zitat
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;

und weiter:
Zitat
Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor
— eine Schulung abgeschlossen wurde oder
— eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
erfolgreich abgelegt wurde


In der zum 19.01.2013 gültigen FeV steht:
KFz bis 3,5to (...) Anhänger nicht mehr wie 750Kg oder mit Anhänger über 750Kg sofern die gesamte Kombination nicht 3,5to überschreitet.

Die RiLi verbietet also das mitführen eines Anhängers über 750Kg generell und die neue FeV erlaubt dies..... think.gif
Ist das so richtig?


Grüße smile.gif


--------------------
Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein!
Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller
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Polo79
Beitrag 26.02.2012, 13:46
Beitrag #106


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Ehrlich gesagt verstehe das Problem nicht? unsure.gif

FeV und Rili sind doch inhaltlich identisch?! think.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Aloisius
Beitrag 26.02.2012, 15:34
Beitrag #107


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Hi Polo,

es geht um die FEKl. B Hier unterscheidet sich die Formulierung.
Während die RiLi das Führen von Anhänger über 750Kg verbietet, erlaubt dies die FeV.

Grüße smile.gif


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Polo79
Beitrag 26.02.2012, 15:44
Beitrag #108


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Zitat (Aloisius @ 26.02.2012, 15:34) *
Während die RiLi das Führen von Anhänger über 750Kg verbietet, [...]
Das trifft aber doch nur für den ersten Satz zu. Später erlaubt auch die Rili Anhänger über 750 kg zGm, siehe hier:
Zitat (Aloisius @ 26.02.2012, 12:13) *
Zitat
Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor
— eine Schulung abgeschlossen wurde oder
— eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
erfolgreich abgelegt wurde



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[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Aloisius
Beitrag 26.02.2012, 15:49
Beitrag #109


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Ja richtig, erlaubt dies aber nur im Zusammenhang mit der Schlüsselzahl 96.
Mir geht es aber um die Klasse B. Und hier sagt die RiLi, kein Anhänger über 750Kg! Die FeV aber sehr wohl.

Grüße smile.gif


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haschee
Beitrag 26.02.2012, 16:01
Beitrag #110


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da gehts in der RiLi aber weiter.... wavey.gif



Zitat
...
zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse
dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt.
Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
3 500 kg,
so schreiben die Mitgliedstaaten nach
Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das
Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn
...

und dann kommt B96




OT:
Bei B fällt das mit Leermasse Zugfahrzeug > zul. Gesamtmasse Hänger weg.
Steht ja auch nicht mehr drin.


Und BE gibts auch noch. whistling.gif


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Aloisius
Beitrag 26.02.2012, 16:07
Beitrag #111


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Jetzt hat es gefunkt.... whistling.gif
Alles klar, danke für die Aufklärung!

Grüße smile.gif


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haschee
Beitrag 19.06.2012, 19:06
Beitrag #112


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Ich hol den mal wieder hoch.


Als plastisches Beispiel sei ein Fahrzeug mit 1.100 kg Leermasse gegeben und 1.200 kg Anhängelast.
zul. Gesamtmasse 1.600 kg.


Nehmen wir an jemand mit B (ich bins nicht ich hab BE) will da einen 1500 kg Gesamtmasse Hänger hinhängen.
(Ablastung soll vermieden werden, außerdem möchte man die 1200 kg durchaus mal ausnutzen)

Nach B "alt" geht weder 1200 kg Anhänger noch 1500 kg Anhänger - nichtmal leer...
Ab 2013 erlaubt WENN Klasse B alt in Klasse B neu getauscht oder automatisch erlaubt?


Also gibt es B alt und B neu mit nötigem Umtausch?


Das ist immerhin eine Straftat ja/nein Frage...


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Jens
Beitrag 19.06.2012, 19:41
Beitrag #113


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Zitat (haschee @ 19.06.2012, 20:06) *
Ab 2013 erlaubt WENN Klasse B alt in Klasse B neu getauscht

Ja


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haschee
Beitrag 19.06.2012, 19:59
Beitrag #114


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Danke!

Werd ich so weitergeben. wavey.gif




Aber mal blöd gefragt, ist das nicht ziemlich kompliziert? blink.gif


Denn wenn ich richtig verstehe gibt es keine Verpflichtung für B alt Inhaber zum Umtausch, obwohl es sich für einige anbieten würde und BE alt Inhaber werden es eher nicht machen wegen der Anhängerbeschränkung.



Wie unterscheidet man eigentlich bei einen ausgestellten Führerschein ab 2013 ob die Klasse B alt in neu getauscht wurde oder ob der Führerschein wegen Verlust neu ausgestellt wurde und B alt weiter gilt? (oder hat der Verlierer Pech gehabt?)


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Jens
Beitrag 19.06.2012, 20:06
Beitrag #115


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Zitat (haschee @ 19.06.2012, 20:59) *
(oder hat der Verlierer Pech gehabt?)

Davon gehe ich aus. Derzeit ist es ja auch so, dass der Inhaber einer alten Fahrerlaubnis (Klasse 1, 2, 3, …) bei Verlust des Führerscheins automatisch einen neuen Führerschein mit den EU-Klassen bekommt.


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Kühltaxi
Beitrag 20.06.2012, 11:38
Beitrag #116


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Zitat (haschee @ 19.06.2012, 20:06) *
Also gibt es B alt und B neu mit nötigem Umtausch?

Dann sollte man doch besser statt nach dem Stichtag zu tauschen gleich vor dem Stichtag noch E machen. Ist nicht so furchtbar viel teurer, man hat das Problem gleich "richtig" erledigt und er ist auch noch länger gültig daß man am Ende noch mindestens einmal umtauschen spart.

Zitat (haschee @ 19.06.2012, 20:59) *
und BE alt Inhaber werden es eher nicht machen wegen der Anhängerbeschränkung.

Damit diese hier nicht greift wird es doch bestimmt Schlüsselzahlen geben, oder diesmal nicht?

Zitat
Wie unterscheidet man eigentlich bei einen ausgestellten Führerschein ab 2013 ob die Klasse B alt in neu getauscht wurde oder ob der Führerschein wegen Verlust neu ausgestellt wurde und B alt weiter gilt? (oder hat der Verlierer Pech gehabt?)

Ich gehe mal davon aus gar nicht. B wird wohl grundsätzlich nach neuem Recht gelten, es ist ja eine Besserstellung. Von daher hat auch keiner Pech gehabt, das gibt's eh nur bei der alten Klasse 2.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
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haschee
Beitrag 20.06.2012, 14:01
Beitrag #117


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Man muß in diesem Fall doch nicht BE machen.

B neu reicht dann ja für das Hinhängen eines 1500 kg Hänger.
Keine Ablastung des Hängers nötig.


Gut, BE könnte sie machen, aber den kann man immer machen. Ist auch ne Geldfrage, um die 500 € wird das schon kosten. Neuer Führerschein ist günstiger.


Schlüsselzahlen für BE alt wären mir persönlich ganz recht. whistling.gif




Was bekommt eigentlich jemand der noch Klasse 3 hat ab 2013 beim Umtausch?
BE neu?


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Kühltaxi
Beitrag 20.06.2012, 14:29
Beitrag #118


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Zitat (haschee @ 20.06.2012, 15:01) *
Man muß in diesem Fall doch nicht BE machen.

B neu reicht dann ja für das Hinhängen eines 1500 kg Hänger.
Keine Ablastung des Hängers nötig.

Klar, muß man nicht, aber bedenke B neu nützt euch nur in der konkreten Situation was, mit einem etwas größeren Zugfahrzeug stoßt ihr schnell wieder an dessen Grenze.

Zitat (haschee @ 20.06.2012, 15:01) *
Gut, BE könnte sie machen, aber den kann man immer machen. Ist auch ne Geldfrage, um die 500 € wird das schon kosten. Neuer Führerschein ist günstiger.

Später natürlich mit der Einschränkung auf 7 t Gesamtzuggewicht oder 3,5 t Anhängelast (was genau geplant ist weiß ich nicht) die bei bestimmten Kombinationen (Minisattel oder durchgehende Bremse oder Zugmaschine) relevant werden könnte, zudem ist noch mal 'ne neue Karte fällig.
500 € halte ich für stark übertrieben, es braucht nur ein paar Fahrstunden für die sich ja privat mit einem B-tauglichen Gespann schön üben läßt und eine praktische Prüfung.


--------------------
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haschee
Beitrag 20.06.2012, 15:25
Beitrag #119


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na man kommt doch allgemein gesprochen bis 3,5t. Das wäre also nen 2t Gesamtmasse Fahrzeug und nen 1500 kg Hänger. Erst dann wirds eng.


Hier in dem Fall ist B neu eben ideal da die Regelung mit dem Leergewicht wegfällt und man den 1500 kg Hänger an ein 1100 kg (Leermasse) Fahrzeug hängen darf.
Was für einen B alt Inhaber immer noch eine Straftat wäre/ist/sein wird. thread.gif



Kosten:
Nacht, Überland und Autobahn braucht man noch.
Und etwas Einüben auf dem Fahrschulgespann zwecks Rückwärtsfahrt.
Da schätze ich mal 250 €.

Und ne praktische Prüfung. Vorstellungsgebühr, Grundgebühr...

Also unter 400 € wird man wohl nicht kommen. think.gif


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Polo79
Beitrag 23.06.2012, 21:08
Beitrag #120


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Zitat (haschee @ 20.06.2012, 16:25) *
Also unter 400 € wird man wohl nicht kommen. think.gif
500 Euro sind schon realistisch. Selbst wenn man vorher geübt hat muss man fünf Sonderfahrten und mindestens zwei normale Fahrstunden nehmen.


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

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haschee
Beitrag 24.06.2012, 20:44
Beitrag #121


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Ich halte ja die 500 € für realistisch. wink.gif
Hab nur ausgerechnet, daß es kaum unter 400 € sein können.




Nächste Frage:
Die Klasse C/CE/D/DE ist auf 5 Jahre beschränkt.

Was ist bei solchen Personen mit einer Klasse BE alt?

Wenn CE nach 2013 erneuert wird... wavey.gif


Gibts doch eine Schlüsselnummer?


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haschee
Beitrag 24.06.2012, 21:29
Beitrag #122


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Hat sich wohl erledigt, Sorry.

Hab gefunden, die ändern die Definition der Klasse C1E blink.gif

Zitat
Klasse C1E:
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige
Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;
— unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung
der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die
aus einem Zugfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger
oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von
mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse
der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...018:0060:DE:PDF


Edit:
wobei für einen Unimog mit <3,5t wäre wohl mehr als 12t Zuggewicht möglich?
Aber da kenn ich mich nicht genug aus.

Was für eine Kombination wäre so ein Unimogzug >12t nach neuem Recht?


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Polo79
Beitrag 24.06.2012, 21:37
Beitrag #123


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Zitat (haschee @ 24.06.2012, 22:29) *
Was für eine Kombination wäre so ein Unimogzug >12t nach neuem Recht?
Das ist eine Lücke die noch zu schließen ist.


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[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Diesel-Georg
Beitrag 24.06.2012, 21:41
Beitrag #124


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Ich habe Kl.1+3 1967 gemacht,Kl 2 1973. Dann ab 50 inzwischen zum 3.Mal verlängert. Ich habe nicht vor CE nochmals zu verlängern, brauche ich nicht mehr. Im jetzigen Kartenführerschein ist C + CE bis 2015 gültig, der Rest also auch C1 + C1E ist in der Gültigkeit nicht beschränkt! Kann ich darauf vertrauen, dass das bis 2033 so bleibt, oder verliere ich C1 und C1E schon vorher? Denn die Anschaffung eines größeren Wohnmobils ist eventuell in Planung. Auch meine Frau, die nur Kl.1+3 hatte, hat wegen erforderlichen Internationalen Führerschein umschreiben lassen auf Kartenführerschein. Und auch bei Ihr wurde nur CE mit Einschränkung 3 Achsen zeitlich begrenzt und ist inzwischen abgelaufen, weil nicht verlängert. C1 und C1E sind unbegrenzt eingetragen. Müssen wir irgendwann, außer natürlich 2033, wo wir mit ziemlicher Sicherheit kaum noch selber fahren werden..., den Führerschein schon vorher verlängern lassen? Wenn ja, wann sollte das dann erforderlich sein, bzw. wann sinnvoll um möglichst lange ohne neue Verlängerung aus zu kommen?


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GolfVI
Beitrag 24.06.2012, 21:43
Beitrag #125


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Das hat schon was für sich, dass der CE Inhaber einen solchen Zug nicht führen darf, weil das Zugfahrzeug zu leicht(!) ist...
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Jens
Beitrag 24.06.2012, 21:51
Beitrag #126


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Zitat (Diesel-Georg @ 24.06.2012, 22:41) *
Kann ich darauf vertrauen, dass das bis 2033 so bleibt, oder verliere ich C1 und C1E schon vorher?
Wieso vorher? Nach allen derzeitigen Informationen wird dir C1/C1E bis ins Grab erhalten bleiben, sofern du nicht freiwillig verzichtest.


Zitat (Diesel-Georg @ 24.06.2012, 22:41) *
Müssen wir irgendwann, außer natürlich 2033, wo wir mit ziemlicher Sicherheit kaum noch selber fahren werden..., den Führerschein schon vorher verlängern lassen?
Davon ist nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht auszugehen.


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Diesel-Georg
Beitrag 24.06.2012, 23:17
Beitrag #127


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Danke Jens für die beruhigende Nachricht.
Weiter oben wurde zwar mal irgendwas anderes geschrieben, dass auch C1 und C1E nur noch bis 50 gelten soll und dann verlängert werden muss. Aber Ich hoffe Du hast recht. Allerdings habe ich schon Führerscheine gesehen, wo auch C1 und C1E zeitlich beschränkt waren! scarey.gif
Ich habe derzeit meinen CE noch, brauche ihn aber nur noch ganz selten. Höchstens mal ein Bohrgerät über eine kürzere Strecke umsetzen, wenn mal wieder keiner einen Führerschein hat. Der CE-Mangel wird immer größer in unserer Firma. Bundeswehr gibt's nicht mehr und wer, außer Berufskraftfahrer macht schon noch den teuren CE!! Je nach Aufträge fahren unsere Bohrgeräte keine 500 km/Jahr. Da wird bei einem guten Bohrmeister nicht unbedingt mehr darauf geachtet, ob er einen CE-Führerschein hat...
Den Nachweis der letzten 28 Tage kann bei uns auch niemand beibringen unter diesen Umständen. Bisher hat aber auch noch nie jemand danach gefragt trotz häufiger Kontrollen weil wir doch etwas ungewöhnliche Fahrzeuge bewegen müssen. Aber als angehender "Berufswohnmobilfahrer" wird mich diese überbordende Bürokratie bald nicht mehr ärgern können. smile.gif
Wenn man bedenkt: Ich habe 2 Fahrstunden für meine Klasse 2 gemacht auf einem kurzen 8-Tonner!!! Allerdings noch mit Zwischengas und doppelt kuppeln! Die anschließende 1. Fahrt als Student als Aushilfe auf einem 38 to-Sattelzug hat mich zunächst ganz schön ins Schwitzen gebracht! whistling.gif


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Nebukad
Beitrag 24.06.2012, 23:28
Beitrag #128


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Mein C1E läuft auch mit dem 50.Lebensjahr ab. Wie bei allen, bei denen er nicht aus der Klasse 3 herrührt.

Das bei euren Bohrgeräten niemand einen Nachweis der 28 Tage verlangt, liegt vermutlich daran, dass die Bohrgeräte selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind und ihr somit den NAchweis gar nicht führen müsst. Lediglich der Halter muss die Scheiben bzw. Daten ein Jahr lang aufbewaren.
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haschee
Beitrag 25.06.2012, 06:39
Beitrag #129


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So, nach Überschlafen, da C1E (auch mit einem Fahrzeug der Klasse B) aber auf 12t. zulässiges Zuggesamtgewicht beschränkt sein wird bleibt meine Frage bestehen.


Was ist mit BE alt wenn ab 2013 wegen einem C oder D Schein der Führerschein erneuert wird? wavey.gif




@GolfIV:
ja, das ist interessant.
Vor allem wenn der Unimog <3,5t mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit hat.

Dann ist der >12t. Zug nichtmal Klasse T falls es für die Landwirtschaft wäre.

Es ist kein C1E neu da Zug über 12 Tonnen.
Es ist kein BE neu da Anhänger über 3,5t.
Es ist kein CE da das Zugfahrzeug zuwenig wiegt.
Es ist kein T da das Zugfahrzeug eine zu hohe bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit hat. (falls landwirtschaftlicher Zweck)


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rossi
Beitrag 25.06.2012, 12:41
Beitrag #130


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In der BR- Drucksache 660/10 Seite 59 (5. Änderung Fev) wird auf eine neue Anlage 3 Fev verwiesen, die aber noch nicht vorgelegt werden konnte; aus dieser Anlage sollen sich die Berechtigungen beim Umtausch nach dem 19.01.2013 ergeben.
In der neuen BR- Drucksache 245/12 (7. Änderung FeV) sind in der Anlage 3 nur bisherige Fehler beseitigt worden, man brütet also noch über eine neue Anlage 3; die 8. Änderung der FeV läßt grüßen...
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Kühltaxi
Beitrag 25.06.2012, 12:44
Beitrag #131


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Zitat (haschee @ 25.06.2012, 07:39) *
Was ist mit BE alt wenn ab 2013 wegen einem C oder D Schein der Führerschein erneuert wird? wavey.gif

Ich sage mal ins Blaue hinein dann kriegst du BE neu mit Schlüsselnr. XY die besagt: "Auch mit Anhängern über 3,5 t zGG." whistling.gif
Dito bei Verlust (der Karte), aber nicht bei Neuerteilung nach Verlust der FE.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life"....
Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid.
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janr
Beitrag 25.06.2012, 12:54
Beitrag #132


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Auf dem neuen FS steht doch das ursprüngliche Erteildatum. Daraus ist doch ersichtlich welchen Bestandsschutz man hat think.gif


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Nebukad
Beitrag 25.06.2012, 19:22
Beitrag #133


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Bestandschutz gibts doch nur, wenn dieser irgendwo explizit geregelt ist. Das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis ist hiefür ja in dem Hinblick egal. Zum Zeitpunkt der Erteilung meines CE durfte ich auch noch damit leere Busse fahren. Und jetzt? Nix Bestandschutz.
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GolfVI
Beitrag 25.06.2012, 19:25
Beitrag #134


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Dann hat man bei Dir aber ne Schlüsselzahl vergessen... Oder der CE wurde zwischenzeitlich mal neuerteilt? Steht bei Deinem C keine 172?
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Nebukad
Beitrag 25.06.2012, 19:36
Beitrag #135


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Die 172 gibts nur für Klasse 2 Umschreiber. Mit CE durfte man ja bis 2004 auch so leere Busse fahren, das wurde ja einfach gestrichen.
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Jens
Beitrag 25.06.2012, 19:50
Beitrag #136


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Du darfst auch jetzt noch leere Busse fahren, sofern die Fahrt zur Überprüfung des technischen Zustands dient.


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Nebukad
Beitrag 25.06.2012, 19:57
Beitrag #137


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Ja, aber nicht mehr zu Überführungszwecken. Da haben wohl damals einige Leute ihr Geld mit verdient.

Also Bestandschutz gibts nur, wenn sich der Gesetzgeber dazu erbarmt.
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Jens
Beitrag 25.06.2012, 20:02
Beitrag #138


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Das hat weniger mit Erbarmen zu tun. Die Überführungsfahrten wurden gestrichen, weil das Führen von Klasse D-Fahrzeugen mit einer Klasse C-Fahrerlaubnis der 2. EU-FS-Richtlinie widerspricht. So stehts jedenfalls in der Begründung (BR-Drucksache 305/04).


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Nebukad
Beitrag 25.06.2012, 20:07
Beitrag #139


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Wer da wo gepennt hat ist für mich als Fahrerlaubnisinhaber aber erstmal egal. Ich bin in meinen Rechten eingeschränkt worden. Genauso wie Klasse 3 und 2 Inhaber in ihren Rechten eingeschränkt werden, wenn sie gezwungenermaßen Umschreiben müssen, was das Fahren von leeren Bussen anbetrifft.
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Jens
Beitrag 25.06.2012, 20:10
Beitrag #140


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Dann mach doch D, wenn du unbedingt Busse fahren willst


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Zufall
Beitrag 25.06.2012, 20:33
Beitrag #141


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Frage an diejenigen, die es dürfen: Fahren sich ein LKW und ein leerer Bus so unterschiedlich - unterschiedlicher als ein Käfer und ein Sprinter?
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mir
Beitrag 25.06.2012, 23:28
Beitrag #142


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Das dürfte irrelevant sein. Der Gesetzgeber muß irgendwo Sachverhalte gruppieren, und solange das an sich sachlich nachvollziehbar ist, stört es auch das BVerfG nicht, wenn das bei Einzelfällen in Randbereichen der Gruppierungen dazu führt, daß ähnliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden.

Volle Busse und LKWs unterscheiden sich in vielen Aspekten, und dem Gesetzgeber steht es frei, volle und leere Busse dann gleich zu behandeln.


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Zufall
Beitrag 26.06.2012, 00:07
Beitrag #143


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Mir geht es nicht um die rechtliche Komponente, sondern um Praxiserfahrungen - also ob jemand, der in der Praxis mit beiden Fahrzeugtypen zu tun hat, der Meinung ist, dass die Unterscheidung Sinn macht.
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Kühltaxi
Beitrag 26.06.2012, 10:41
Beitrag #144


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Zitat (Jens @ 25.06.2012, 21:02) *
Das hat weniger mit Erbarmen zu tun. Die Überführungsfahrten wurden gestrichen, weil das Führen von Klasse D-Fahrzeugen mit einer Klasse C-Fahrerlaubnis der 2. EU-FS-Richtlinie widerspricht. So stehts jedenfalls in der Begründung (BR-Drucksache 305/04).

Das hätte man aber sicher auch nicht zwingend rückwirkend auf alle C-Klassen ohne Schlüsselnummern anwenden müssen sondern nur auf welche die ab dem Datum erteilt wurden.
Überhaupt sieht es ziemlich willkürlich aus wo bei FE-Klassenänderungen bestehende Rechte beschnitten werden (z. B. ursprünglich unbefristete Klasse 2, leere Busse im Ausland), gleich bleiben oder erweitert werden (z. B. Klassen BE und T aus Klasse 3). Irgendein System ist da beim besten Willen nicht zu erkennen.


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Jens
Beitrag 26.06.2012, 18:17
Beitrag #145


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Welche Systematik hättest du denn angewendet?


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Kühltaxi
Beitrag 26.06.2012, 18:37
Beitrag #146


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Eine ganz einfache: Kein Eingriff in Besitzstände und im Zweifelsfall immer zugunsten des Betroffenen.


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Jens
Beitrag 26.06.2012, 18:44
Beitrag #147


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Das ist aber willkürlich


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Zufall
Beitrag 26.06.2012, 18:54
Beitrag #148


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Das Problem ist, dass es so oder so willkürlich ist.

Wahrt man Besitzstände, dürfen u.U. zwei Leute, die dieselbe Ausbildung genossen haben, aber ihren Führerschein einen Tag auseinander bekommen haben, Unterschiedliches fahren. Wird z.B. der Besitzstand bei den dreirädrigen Fahrzeugen gewahrt, darf ich ein Trike fahren, jemand, der nach dem 19.1.2013 den Führerschein macht, aber nicht - obwohl keiner von uns in der Fahrschule auch nur in die Nähe eines solchen Fahrzeugs gekommen ist.

Wahrt man keine Besitzstände, darf man auf einmal etwas, das man schon immer fahren durfte, nicht mehr fahren, wie beim LKW-Führerschein die leeren Busse.
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stefan307
Beitrag 26.06.2012, 19:51
Beitrag #149


Neuling


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Zitat (haschee @ 24.06.2012, 22:29) *
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...018:0060:DE:PDF


Edit:
wobei für einen Unimog mit <3,5t wäre wohl mehr als 12t Zuggewicht möglich?
Aber da kenn ich mich nicht genug aus.

Was für eine Kombination wäre so ein Unimogzug >12t nach neuem Recht?


Hallo
habe mich gerade extra hir angemeldet weil mich dese Frage auch brenned interesiert:
Der mir bekannte Extremfall ist ein Unimog 421 abgelastet auf 3,5to (von 4to es verbleibt eine Restliche Zuladung von ca 1to) dieser darf nun 18 to anhängen (luftgebremster Deichselanhänger) also 21,5 to Zulässiges Gespanngewicht. Nach heutigem Stand dürfte man das mit BE fahren. Fragt sich nur ob es auch nach Inkrafttreten der der neuen Richtlinie so bleibt?

Für micht steht da folgende Überlegung dahinter: Mach ich noch BE alt? Würde Sinn machen wenn ich wenigstens bis 2033 Bestandsschutz hätte und über 3,5 anhängen düfte. Oder warte ich und mache irgendwann CE wenn ich mir einen Unimog anschaffen will?

MFG S
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Kühltaxi
Beitrag 27.06.2012, 09:34
Beitrag #150


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Zitat (Jens @ 26.06.2012, 19:44) *
Das ist aber willkürlich

Aber deutlich weniger als so wie es tatsächlich gehandhabt wird. Vor allem würde sich keiner beklagen können, außer vielleicht die denen dadurch Einnahmen entgehen.
Eine Ungerechtigkeit wegen Stichtagsproblematik bei Erteilung neuer Rechte wird es immer geben, die kann man nur ausschließen indem man nie irgendwas ändert, aber ein Eingriff in bestehende Rechte ist eine ganz andere Hausnummer.


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